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Entscheid

VB.2018.00558

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00558

18. Dezember 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20453)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Entscheid des Bezirksgerichts Bülach am 27. Mai 2014 wegen

vorsätzlicher Tötung, Diebstahl und Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu 13 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 471 Tage

bereits erstandenen Freiheitsentzugs) verurteilt. A befindet sich derzeit in

der Justizvollzugsanstalt C. Ein Drittel der Gesamtstrafe hatte er am 9. Juni

2017 verbüsst. Am 9. Oktober 2021 wird er zwei Drittel der Strafe

erstanden haben. Das Strafende fällt auf den 9. Februar 2026.

B. Bei A

handelt es sich um einen 1979 im Land X geborenen und aufgewachsenen

Staatsangehörigen des Landes Y, welcher im April 2010 zusammen mit seiner

Ehefrau, die im Land X geboren wurde und der Tochter D, geboren 2003,

zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist war. Er erhielt in der Folge

vom Kanton F eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 31. März

2015. Im April 2012 kam der Sohn E zur Welt. Die Ehefrau und die beiden

Kinder kehrten nach seiner Verhaftung in das Land X zurück. Das

Migrationsamt des Kantons F widerrief am 23. September 2015 die

Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn per Haftentlassung aus der Schweiz

weg.

C. Im

Oktober 2014 hatte die Ehefrau von A in einem erweiterten Suizidversuch die

elfjährige Tochter D getötet und den zweijährigen Sohn E schwerverletzt.

An der Beerdigung im Land X konnte A aus Gründen der Haft nicht

teilnehmen. Anschliessend an diesen Schicksalsschlag hielt A sich wenige Tage

in der psychiatrischen Klinik G auf. Am 20. Oktober 2017 wurde die

Ehe offenbar geschieden. Die geschiedene Ehefrau befindet sich im Land X

in Haft. Der Sohn wird seither von den Eltern von A, welche im Land X

leben, betreut.

Am 12. März 2018 wies das Amt für Justizvollzug des

Kantons Zürich (JUV) das Gesuch A vom 19. Februar 2018 um Gewährung von

Urlaub für den 5. April 2018 für einen Gedenkgottesdienst in der

Klosterkirche G für dessen verstorbene Tochter wegen Fluchtgefahr ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 12. April 2018 bei der

Direktion der Justiz und des Innern und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolge, dass künftige ähnliche Urlaubsgesuche zu bewilligen seien.

Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und -vertretung.

Die Direktion wies den Rekurs am 12. Juli 2018 ab

(Disp.-Ziff. 1), auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 631.00

(Disp.-Ziff. III), gewährte ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung und sprach ihm keine Parteientschädigung zu.

III.

Mit Beschwerde vom 13. September 2018 beantragte A

unter Entschädigungsfolge dem Verwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass künftige Urlaubsgesuche bzw. ein

neues Urlaubsgesuch wie dasjenige vom 19. Februar 2018 grundsätzlich zu

bewilligen seien. Eventualiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und

Bestellung seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertretung.

Am 19. September 2018 beantragte die Direktion der

Justiz und des Innern unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der

Beschwerde. Das JUV schloss am 11. Oktober 2018 ebenfalls auf Abweisung

und verwies für die Begründung auf die angefochtenen Verfügungen. Die

Oberstaatsanwaltschaft nahm am 5. November 2018 Stellung zur Beschwerde

und beantragte deren Abweisung. Am 19. November 2018 replizierte A zu den

Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft und hielt an seinen Anträgen fest. Die

Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 28. November 2018 auf Weiterungen.

Auf Aufforderung der Einzelrichterin reichte Rechtsanwältin C am 17. Dezember

2018.

ihre Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Der Termin, für den der Beschwerdeführer

Urlaub verlangt hatte (5. April 2018), war schon im Zeitpunkt des

Rekursverfahrens überholt. Es stellt sich somit die Frage, ob sich der

Beschwerdeführer zur Beurteilung seines abgelehnten Gesuchs um Urlaub auf ein

Rechtsschutzinteresse stützen kann. Vom Erfordernis

eines aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn eine Anordnung zu

beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit

wiederholen kann und die sonst der behördlichen Überprüfung regelmässig

entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie

erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b;

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 25; VGr,

21.

Dezember 2017, VB.2017.00463, E. 3.2). Es ist jederzeit damit zu

rechnen, dass der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Urlaub stellt, weshalb

auf die Beschwerde – da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – einzutreten

ist.

2.

2.1

Vollzugsöffnungen

sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich – neben anderen – die Gewährung

von Urlaub und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 des

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Dem Gefangenen ist zur

Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder

aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein

Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht,

dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB).

Dabei müssen Flucht- und Rückfallgefahr im Einzelfall sorgfältig geprüft werden

(BGr, 17. Juli 2015,6B_1028/2014, E. 3.5).

2.2

Art. 84

Abs. 6 StGB enthält die Rahmenvorschriften zum Hafturlaub. Die

Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den

für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr,

18.

Dezember 2015,6B_619/2015, E. 2.5). Nach § 56 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und

Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission

über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt (ebenso § 61 Abs. 1

JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61

Abs. 4 JVV).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer verhält sich im Vollzug – mit Ausnahme zweier

Disziplinierungen – unbestritten tadellos. Es liegen aus sämtlichen

Vollzugsbereichen positive Rückmeldungen vor. Er hält sich an den Vollzugsplan

und kommt seiner Mitwirkungspflicht ohne Einwände nach. Er nimmt regelmässig an

deliktspräventiven Gesprächen mit der zuständigen Sozialarbeiterin teil und

verhält sich im Rahmen dieser Intervention zuverlässig und zeigt sich

absprachefähig. Es wird ihm ein fundiertes Problembewusstsein sowie ein gutes

Reflexionsvermögen attestiert. Dass der Beschwerdeführer noch keine

Wiedergutmachungszahlungen geleistet hat, fällt angesichts der

Unterhaltspflichten für den Sohn im vorliegenden Kontext nicht überwiegend

negativ ins Gewicht. Ebenso vermag die inzwischen erfolgte Disziplinierung vom

25.

September 2018 noch nicht zu rechtfertigen, dass die Urlaubsgewährung

mangels Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen abzuweisen wäre.

3.2

Im

psychiatrischen Gutachten vom 10. Januar 2014 wurde die Rückfallgefahr für

Gewaltstraftaten oder Tötungsdelikte als gering eingeschätzt. Die

Staatsanwaltschaft IV beurteilte den Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 nicht

als gemeingefährlich. Gemäss FOTRES ist selbst ohne jegliche Veränderung bzw.

Therapie oder anderer risikosenkender Massnahmen beim Beschwerdeführer

langfristige Rückfallfreiheit wahrscheinlich. Die ROS-Abklärung des JUV vom

29.

April 2014 schloss sich zwar dem Gutachten und dem FOTRES an, ging

jedoch (im Widerspruch hierzu) ohne nähere Begründung von einem geringen bis

mittleren Rückfallrisiko für Gewaltdelikte aus. Da das JUV das Urlaubsgesuch

allein wegen Fluchtgefahr abwies, ist nicht davon auszugehen, dass das

Rückfallrisiko des Beschwerdeführers mehr als gering einzustufen ist. Die

Rückfallgefahr spricht damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gegen

eine Urlaubsgewährung.

3.3

Die

Vorinstanz ging einig mit den Beschwerdegegnern von Fluchtgefahr beim

Beschwerdeführer aus. Dieser habe nach Verbüssung der Strafe die Schweiz zu

verlassen. Er habe keine Familienangehörigen in der Schweiz und auch sonst

keine engen Beziehungen zur Schweiz. Er hätte demnach durch eine Flucht

anlässlich eines Urlaubs nichts zu verlieren, was gegen die Gewährung eines

Urlaubs spreche. Die verbleibende hohe Reststrafe von zum Zeitpunkt des

vorliegenden Entscheids noch drei Jahren bis zu einer allfälligen bedingten

Entlassung bzw. von (heute) 7,5 Jahren bis zur Vollverbüssung würden für

den Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran begründen, sich dem

weiteren Strafvollzug durch Absetzung in das Land Y zu entziehen.

3.4

Schliesslich

wiesen die Vorinstanz und der Beschwerdegegner 2 darauf hin, dass eine

(unbewaffnete) Begleitperson anlässlich der Urlaubsbegleitung höchstens einem

minimen, impulsiven Fluchtgedanken des Beschwerdeführers begegnen, eine Flucht

tatsächlich aber nicht – etwa durch physischen Einsatz – verhindern könnte. Sie

kamen zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen

Weiterführung des Strafvollzugs den spezialpräventiven Zweck der Gewährung von

Beziehungsurlauben klar überwiege. Zumal – so die Vorinstanz – eine

Wiedereingliederung durch Urlaub in der Schweiz ohnehin keinen Sinn mache, da

der Beschwerdeführer nach dem Vollzug auszuweisen sei.

3.5

Fluchtgefahr

im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen werden,

wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht

vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in

Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete

Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern

insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr, 28. Januar 2013,

VB.2012.00591, E. 4.3; VGr, 18. Dezember 2012, VB.2012.00622,

E. 3.4). Hierfür sind die gesamten Verhältnisse der betroffenen Person wie

beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und

finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland in Betracht zu ziehen (BGr,

10.

September 2013,6B_655/2013, E. 2; BGr, 12. Januar 2012,

6B_577/2011, E. 2.2 und E. 4.3; BGr, 13. Januar 2010,

1B_378/2009, E. 4.1; BGE 125 I 60 E. 3a S. 62). Die Aussicht,

zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht

die Fluchtgefahr zwar regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang (BGr, 12. Januar

2012,6B_577/2011, E. 4.1). Doch ist auch in diesem Fall eine

Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen und müssen diese eine Flucht

nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGr,

12.

Januar 2012,6B_577/2011, E. 4.3; VGr, 28. Januar 2012,

VB.2012.00591, E. 4.3). Schematismen bei ausländischen Straftätern

vertragen sich nicht mit dem Grundsatz der konkreten und nicht abstrakten

Beurteilung der Fluchtgefahr.

Angesichts dieser Rechtsprechung erweist sich Ziff. 4.1

lit. d der Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung der Ostschweizer

Strafvollzugskommission vom 7. April 2006, wonach ausländischen Gefangenen,

welche die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, in der Regel nur

dann Urlaub gewährt wird, wenn sie eine enge, dauerhafte Beziehung zu einer in

der Schweiz lebenden Bezugsperson mit Aufenthaltsrecht nachweisen, als zu

einschränkend. Eine schematische Verweigerung von Urlaub gestützt auf diese

Bestimmung verstösst gegen übergeordnetes Recht.

3.6

Es ist

zutreffend, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach seiner Entlassung zu

verlassen hat und damit grundsätzlich die Fluchtgefahr erhöht ist. Allerdings

hat er aufgrund seiner Biographie und seiner Familienangehörigen, welche im

Land X leben und zu denen er unbestritten ein enges Verhältnis hat, ein

evidentes Interesse, nach der Verbüssung der Strafe in das Land X

zurückkehren zu können. Das aus den europäischen Grundfreiheiten hergeleitete

Freizügigkeits- bzw. Aufenthaltsrecht des aus dem Land Y stammenden

Beschwerdeführers im Land X kann zwar aus Gründen der öffentlichen

Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden (Art. 48 und 46

EWG-Vertrag, Richtlinie [RL] 64/221/EWG). Es braucht dafür indes eine

tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der

Gesellschaft berührt (Waldemar Hummer/Christoph Vedder/Stefan Lorenzmeier,

Europarecht in Fällen, 6. A., Basel 2015, S. 666 mit Hinweis auf die

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union). Nach Art. 3 Abs. 1

RL 64/221/EWG kann die Gefährdung nur durch ein persönliches Verhalten der

betroffenen Person gerechtfertigt werden. Eine strafrechtliche Verurteilung

allein reicht dafür nur aus, wenn der Betroffene die öffentliche Ordnung gegenwärtig

gefährdet (statt vieler: vgl. Sebastian M. Heselhaus/Carsten

Nowak, Handbuch der Europäischen Grundfreiheiten, Wien/Bern 2006, § 15 N. 76 ff.).

Generalpräventive Gesichtspunkte vermögen eine Ausweisung eines EU-Bürgers

somit nicht zu rechtfertigen. Da vom Beschwerdeführer bei seiner Entlassung

mutmasslich nur ein geringes Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten ausgehen wird,

er ansonsten nicht vorbestraft ist, über einen schulpflichtigen Sohn im

Land X verfügt, zu welchem er engen Kontakt pflegt sowie selber im

Land X in geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist, hat der

Beschwerdeführer eine reelle Chance, sich nach der Verbüssung seiner Strafe

wieder im Land X aufhalten zu dürfen.

Würde er sich durch eine Flucht in das Land Y der

weiteren Strafe entziehen, könnte er nicht mehr in das Land X zurückkehren,

wo seine nächsten Angehörigen leben. Nur im Land Y wäre er als Staatsangehöriger

des Landes Y vor der Schweizer Justiz geschützt, da davon auszugehen ist,

dass das Land Y gestützt auf Art. 6 des Europäischen

Auslieferungsabkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) seine

eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefert. Das Land X würde ihn jedoch,

da er neben der Staatsbürgerschaft des Landes Y nicht auch diejenige des

Landes X besitzt, gestützt auf das erwähnte Auslieferungsabkommen an die

Schweiz ausliefern und seine gegenwärtig gute Legalprognose wäre für den Erhalt

einer Aufenthaltsbewilligung im Land X getrübt. Ein Untertauchen im

Land X würde ihm den Kontakt zu seinem Sohn geradezu verunmöglichen. Würde

er in das Land Y flüchten und wollte er mit seinem Sohn zusammenleben,

müsste er diesen aus seiner gewohnten Umgebung im Land X bei seinen

Grosseltern "herausreissen". Für eine solche Absicht bestehen keine

Anhaltspunkte.

Es liegt damit im Ergebnis entgegen der Ansicht des

Beschwerdegegners 1 und der Vorinstanz gar eine noch mehr gegen eine

Flucht sprechende Ausgangslage vor, als wenn der definitiv aus der Schweiz

weggewiesene Beschwerdeführer in der Schweiz nahe Familienangehörige hätte.

Denn der Beschwerdeführer hat seine Aufenthaltsperspektive im Land X zu

verlieren, wenn er sich der Reststrafe durch Flucht in das Land Y

entziehen würde. Damit ist unter den vorliegenden Umständen eine hinreichend

konkrete Fluchtgefahr zu verneinen.

3.7

Der

vorinstanzlichen Schlussfolgerung, eine Flucht des Beschwerdeführers sei

wahrscheinlich und stehe der Gewährung von Urlaub entgegen, kann demnach nicht

gefolgt werden. Ebenso wenig bildet vorliegend bzw. generell bei ausländischen

Strafgefangenen nur die "Ausschaffung" ein legitimes Vollzugsziel (vgl.

VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00539, E. 3.2). Vielmehr sind auch

ausländische Gefangene zu resozialisieren. Jedenfalls vorliegend sind gemeinsam

mit der aus dem Land X anzureisenden Familie verbrachte Urlaubszeit in der

Schweiz und die Verarbeitung des Traumas durch den Tod der Tochter für die

wahrscheinliche soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im

Land X geeignet und dienen damit dem Strafziel der künftigen

Deliktsfreiheit. Die grundsätzliche Verweigerung von Urlaub erweist sich damit

in Anbetracht der dargelegten Umstände als unverhältnismässig. Dies führt zur

Gutheissung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen. Der Beschwerdegegner wird

ein künftiges Gesuch des Beschwerdeführers wie dasjenige vom 19. Februar

2018.

grundsätzlich zu bewilligen haben, es sei denn, es sprächen dannzumal

wichtige Gründe dagegen. Eine Prüfung von begleiteten Beziehungsurlauben

erübrigt sich bei diesem Ergebnis.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Die Rekurskosten sind dem Beschwerdegegner 1

aufzuerlegen. Zudem haben sie den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im

Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17

Abs. 2 VRG).

4.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.2.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie

haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.2

Mit der Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Bezahlung der

Verfahrenskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es

bleibt, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu

prüfen. Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als

offensichtlich aussichtslos gelten. Sodann ist von der Notwendigkeit der

rechtlichen Vertretung auszugehen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

4.2.3

Rechtsanwältin B macht einen Aufwand von 14.5 Stunden geltend, was

aufgrund der vorliegenden Umstände als hoch, jedoch gerade noch angemessen zu

bezeichnen ist. Rechtsanwältin C ist demzufolge

für das Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung (E. 4.1)

mit Fr. 1'938.60 (einschliesslich 7,7% Mehrwertsteuer)

zu entschädigen.

4.3

Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und

die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 12. März 2018 sowie

Dispositiv

Dispositivziffer I und IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 12. Juli 2018 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositivziffer III

der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 12. Juli 2018

werden die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 631.- dem Beschwerdegegner 1

auferlegt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'670.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den

Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

5. Die Beschwerdegegner 1 und 2 werden verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der

Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer je zur Hälfte zu bezahlen. Der Beschwerdegegner 1 wird

zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids. Die Parteientschädigungen werden an die Entschädigungen als

unentgeltliche Rechtsbeiständin durch das Verwaltungsgericht

(Dispositivziffer 6 hiernach) sowie durch die Direktion der Justiz und des

Innern angerechnet.

6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin C eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

Rechtsanwältin C wird für das Beschwerdeverfahren unter Anrechnung

der Parteientschädigung mit Fr. 1'938.60 (einschliesslich

7,7 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an