VB.2018.00562
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00562
5. August 2020Deutsch29 min
(URT.2020.21955)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00562
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
Erbengemeinschaft A, nämlich:
1. B,
2. C,
3. D,
4. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat der Stadt Zürich,
dieser vertreten durch RA G,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Nutzungsplanung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. November 2016
wurde die Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (im
Folgenden: BZO 91/99) teilweise revidiert. Die Baudirektion Kanton Zürich
genehmigte die Teilrevision (im Folgenden: BZO 2016) mit hier nicht
interessierenden Ausnahmen am 5. Juli 2017. Mit der BZO 2016 wurden bezüglich
der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02, die sich in der Kernzone H befinden,
folgende Änderungen vorgenommen: Die bestehende Profilerhaltungslinie um das
Hauptgebäude I-strasse 03–04 wurde auf der Nordseite ergänzt, sodass sie das
Gebäude nun ganz umschliesst; rund um das Nebengebäude I-strasse 04a wurde
eine Profilerhaltungslinie neu festgesetzt, und der Baubereich K2 wurde
verkleinert. Die Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02 und 05 befinden sich im
Eigentum der Erbengemeinschaft A, bestehend aus B, C, D und E.
Erwägungen
II.
Gegen die genannten Festsetzungen erhoben die Mitglieder
der Erbengemeinschaft A am 2. Oktober 2017 Rekurs an das Baurekursgericht.
Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. August 2018 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Mitglieder der
Erbengemeinschaft A am 13. September 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit den folgenden materiellen Anträgen:
"1. Es
sei der angefochtene Rekursentscheid vom 10. August 2018 aufzuheben.
Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
2.
Es sei auf
die mit der BZO-Revision der Stadt Zürich im Ergänzungsplan Kernzone H, Kreis 12,
neu festgelegten Profilerhaltungslinien auf der Nordseite des Gebäudes I-strasse 03–04
sowie rund um das Nebengebäude I-strasse 04a auf dem Grundstück Kat.Nr. 02
zu verzichten.
3.
Es sei auf
die Verkleinerung des Baubereichs K2 auf den Grundstücken Kat.Nr. 02
und 01 zu verzichten; demgemäss sei der Baubereich K2 in seiner bisherigen
Ausdehnung zu belassen."
In prozessualer Hinsicht beantragten die Mitglieder der
Erbengemeinschaft A die Durchführung eines Augenscheins. Die Kosten und eine
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer seien Stadt und Kanton Zürich aufzuerlegen.
Der Gemeinderat der Stadt Zürich (Beschwerdegegner 1)
und die Baudirektion Kanton Zürich (Beschwerdegegnerin 2) beantragten Abweisung
der Beschwerde; Ersterer ersuchte zudem um eine Parteientschädigung. Das
Baurekursgericht beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. In drei weiteren Schriftenwechseln hielten die Mitglieder der
Erbengemeinschaft A und der Gemeinderat an ihren Anträgen fest, während sich
die Baudirektion nicht mehr äusserte. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft A
verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme zur Sextuplik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Beschwerdeführer werden durch die angefochtenen Festsetzungen als Eigentümer
berührt und in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen, womit sie nach
§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert sind.
1.2
Mit der
Beschwerde wird unter anderem beantragt, auf die Verkleinerung des Baubereichs
auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 zu verzichten. Gemäss dem
Ergänzungsplan Kernzone H vom 30. November 2016 befindet sich die Parzelle
Kat.-Nr. 01 nach wie vor vollständig innerhalb des Baubereichs. Soweit
dieses Grundstück betroffen ist, haben die Beschwerdeführer mangels Beschwer
kein Rechtsschutzinteresse. Insoweit hätte bereits die Vorinstanz nicht auf den
Rekurs eintreten dürfen, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Umfang
durch das Verwaltungsgericht führt (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
1.3
Die
Beschwerdeführer haben ihre Anträge bereits im Einwendungsverfahren vorgebracht.
Daher kann weiterhin offenbleiben, ob dies eine Eintretensvoraussetzung
darstellt (VGr, 9. Januar 2020, VB.2018.00540, E. 1.2.5 mit Hinweis;
vgl. auch BGr, 18. November 2015, 1C_441/2015, E. 2.4).
1.4
Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführer beantragen einen Augenschein, weil die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt äusserst einseitig gewürdigt habe, weshalb es
angezeigt sei, dass sich das Verwaltungsgericht selber über die Verhältnisse
vor Ort ins Bild setze.
2.2
Die Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der
zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
1.
Dezember 2017, 1C_479/2017, E. 4.2). Ein
Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer
Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen
Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 27. Oktober 2016,
VB.2016.00032, E. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79). Es
ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein
verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen
Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4; Plüss, § 7
N. 81).
2.3
Die
Vorinstanz nahm im vorliegenden Fall einen Augenschein vor. Das Protokoll des
Augenscheins vom 13. April 2018 mit 22 aussagekräftigen Fotografien liegt
bei den Akten. Diesem Protokoll lassen sich die örtlichen Verhältnisse in
ausreichendem Mass entnehmen. In der Begründung des Verfahrensantrags rügen die
Beschwerdeführer denn auch nicht die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz, sondern dessen Würdigung. Ein Augenschein durch das
Verwaltungsgericht ist daher nicht erforderlich.
3.
3.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 50 in Verbindung mit
§ 20 VRG. Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen kommunalen
Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Wesentlichen nur, ob
der Plan den überkommunalen Interessen bzw. der übergeordneten Planung und
Gesetzgebung entspricht bzw. ob die Gemeinde ihr planerisches Ermessen
rechtsverletzend angewendet hat (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00017,
E. 8.3; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 39 mit weiteren
Hinweisen).
3.2
Die Rüge,
dass die Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft habe, findet im
angefochtenen Entscheid keine Stütze. Die Vorinstanz hatte sich bei der Prüfung
der Angemessenheit ungeachtet ihrer grundsätzlich vollen Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG) die zur Wahrung der Gemeindeautonomie notwendige Zurückhaltung
aufzuerlegen (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6; VGr, 24. Oktober
2019, VB.2018.00564, E. 1.4). Ungeachtet der Formulierung der
Textbausteine ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid keine Hinweise
darauf, dass sich die Vorinstanz nicht an die vom Bundesgericht entwickelten
Grundsätze gehalten hätte.
4.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Voraussetzungen
von Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
(RPG; SR 700) für eine Änderung des Nutzungsplans seien nicht erfüllt.
4.1
Nach
Art. 21 Abs. 2 RPG werden die Nutzungspläne überprüft und
nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.
Überprüfung und Anpassung sind zwei verschiedene Schritte; die Erheblichkeit
ist in Bezug auf die Überprüfung bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der
Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden
Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit
nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet
(BGE 140 II 25 E. 3, besonders 3.2). Nach Ablauf des
Planungshorizonts (der gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG für Bauzonen
15.
Jahre beträgt) sind Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu
unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Mit dem Ablauf dieser Zeitspanne
verringert sich das Vertrauen in die Beständigkeit des Plans, und umso eher
können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als
zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (BGr, 1. November
2017, 1C_245/2017, E. 4.4 mit Hinweisen).
4.2
Die
Festsetzungen in der Kernzone H und (soweit sie hier interessieren) die
Bestimmungen über die Kernzone entstammten unverändert der Bau- und
Zonenordnung vom 23. Oktober 1991 bzw. der Revision vom 24. November
1999.
(vgl. Art. 25 ff., besonders Art. 60 BZO 91/99). Nach über
15.
Jahren musste somit der Nutzungsplan ohnehin überprüft und
gegebenenfalls angepasst werden. Als massgebliche Veränderung der Verhältnisse
kann sodann die Gesamtrevision des regionalen Richtplans gelten, unabhängig
davon, dass diese parallel zur Überprüfung der Bau- und Zonenordnung erfolgte
(vgl. Regionaler Richtplan Stadt Zürich, festgesetzt vom Regierungsrat am
21.
Juni 2017 [RRB Nr. 576/2017]). Im Rückblick zusätzlich gestützt
wird die Berechtigung der Überprüfung der Bau- und Zonenordnung durch die
Aufnahme der Stadt Zürich ins Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS; vgl. dessen Band 6: Stadt Zürich,
Bern 2016), das zwar keine Revisionsgrundlage bildete, aber im
Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden konnte (vgl. Stadt Zürich,
Ergänzung des Erläuterungsberichts zur BZO-Teilrevision 2014 betreffend
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler
Bedeutung [ISOS], Stadtratsbeschluss Nr. 0387/2016 vom 11. Mai 2016).
Dispositiv
Einer Überprüfung und Anpassung der bisherigen Festsetzungen stand demnach
grundsätzlich nichts im Weg (vgl. VGr, 27. März 2019, VB.2018.00629,
E. 5.2).
4.3 Einer der
Schwerpunkte der BZO-Teilrevision war die Erhaltung und Weiterentwicklung der
Eigenart wertvoller und identitätsstiftender Ortsbilder, die angesichts der
dynamischen baulichen Entwicklung und der damit verbundenen grossen
Veränderungen im Stadtbild für wichtig erachtet wurde (Stadt Zürich, Teilrevision
der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich, Erläuterungsbericht nach
Art. 47 RPV, Zürich 2014 [im Folgenden: Erläuterungsbericht BZO], S. 10).
Damit wird die Notwendigkeit der vorgenommenen Präzisierung der
Kernzonenvorschriften hinreichend begründet, insbesondere soweit diese auf eine
Verstärkung des Ortsbildschutzes abzielt.
5.
Streitig sind die Profilerhaltungslinien auf der Nordseite
des Hauptgebäudes I-strasse 03–04 und rund um das Nebengebäude I-strasse 04a
(ein Wagenschopf) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 sowie die Verkleinerung
des Baubereichs. Zu prüfen ist, ob dieser Eingriff in das Eigentum nach Art. 26
in Verbindung mit Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) zulässig ist.
5.1 Die
streitbetroffenen Grundstücke befinden sich in der Kernzone H, die den
ehemaligen Dorfkern von Schwamendingen erfasst. Kernzonen umfassen
schutzwürdige Ortsbilder, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden
sollen (§ 50 Abs. 1 PBG; vgl. auch Art. 25 BZO 2016). Die
Kernzone H gehört zu den "ländlichen Kernzonen" mit einem
"bäuerlichen Dorfkern" (Art. 60 Abs. 1 und 2 BZO 2016),
deren Gebietscharakter in Art. 60a BZO 2016 ausführlich umschrieben wird.
Mit der BZO-Revision von 2016 wurden die Kernzonen gesamthaft überprüft, und
die bestehenden Vorschriften und Pläne wurden angepasst und ergänzt. Namentlich
wurden inventarisierte Gebäude in der Regel mit einer Profilerhaltungslinie
belegt, wenn sie für das schützenswerte Ortsbild prägend oder typisch sind;
wichtige Aussenräume wurden freigehalten und bestehende Baubereiche allenfalls
angepasst oder gestrichen, wobei bei den Baubereichen auch auf die angestrebte
Weiterentwicklung geachtet wurde. Besonders in den ländlichen Kernzonen wurden
grössere zusammenhängende Baubereiche zugunsten der Erhaltung wichtiger
Grünräume aufgehoben oder durch präzisere Baubereiche ersetzt
(Erläuterungsbericht BZO, S. 86 f., 103). Mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass diese Massnahmen grundsätzlich geeignet sind, zur Erhaltung
schützenswerter Ortsbilder beizutragen, und dass zu prüfen bleibt, ob die
konkret streitigen Massnahmen hierzu geeignet und erforderlich sind.
5.2 Im
Folgenden sind zunächst die Schutzwürdigkeit des Ortsbilds und die Bedeutung
der Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 für dieses festzustellen.
5.2.1
Die Bestandteile des Hauptgebäudes I-strasse 03–04 sowie der
Wagenschopf (I-strasse 04a) sind im kommunalen Inventar der kunst- und
kulturhistorischen Schutzobjekte aufgeführt. Gemäss der vom Hochbaudepartement
der Stadt Zürich herausgegebenen Sammlung "Baukultur in Zürich"
handelt es sich beim Hauptgebäude um ein ehemaliges Bauernhaus mit Anbauten,
wobei der Kernbau in das Jahr 1547 datiert werden konnte. Die sich über
vier Jahrhunderte erstreckende Baugeschichte, die seltene Mächtigkeit und die
prominente Lage an der J-strasse machten den Gebäudekomplex zu einem
herausragenden Objekt im ehemaligen Dorfkern von Schwamendingen, wobei bei
verschiedenen Umbauten wertvolle Teile der ursprünglichen Ständerkonstruktion
verloren gegangen seien. Der Wagenschopf sei ein typisches Nebengebäude
(Baukultur in Zürich: Affoltern, Oerlikon, Schwamendingen, Seebach, Zürich
2002, S. 105).
5.2.2
Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)
befinden sich die streitigen Gebäude in der Baugruppe 4.1 (Schwamendingen).
Die Beschreibung lautet: "Alter Dorfkern: vorwiegend locker um verzweigtes
Wegnetz angeordnete Giebelbauten sowie dicht gereihte Bauten an der schmalen,
ansteigenden Bocklerstrasse; ehem. Bauernhäuser und ländlich oder klassiz.
geprägte Wohnhäuser, teils grosse rückseitige Gärten und Vorplätze mit Brunnen
und Bäumen, v. a. 16.–19.
Jh.; [...]." Als Aufnahmekategorie wurde AB (ursprüngliche Substanz bzw.
Struktur), als Erhaltungsziel A (Substanzerhaltung) festgelegt; der Baugruppe
wird eine gewisse räumliche Qualität sowie besondere Bedeutung und
architektonisch-historische Qualität zuerkannt. Das ehemalige Gemeindehaus (als
Hinweis) sowie das Schulhaus (dem hohe Bedeutung und das Erhaltungsziel A
zugeschrieben werden) werden als Einzelelemente gesondert erwähnt (ISOS, Band 6.2:
Stadt Zürich, Kreise 7–12, Schwamendingen [Separatdruck], S. 10, vgl.
auch S. 22 f.; Erläuterungen zum ISOS, S. 1).
5.2.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist nicht erheblich, dass die
streitigen Bauten im ISOS nicht zusätzlich als Einzelelemente mit
Erhaltungsziel erwähnt werden. Im Gebiet 4 (altes Dorf und Zentrumsbereich
Schwamendingen), das auch die Baugruppe 4.1 umfasst und grundsätzlich dem
schwächsten Erhaltungsziel (C: Erhaltung des Charakters) zugeteilt ist, werden
ausserhalb der Baugruppe 4.1 mehrere prominente historische Bauten als
Einzelelemente mit Erhaltungsziel A speziell erwähnt. Innerhalb der Baugruppe 4.1
haben nur die zwei erwähnten (ehemals) öffentlichen Gebäude einen eigenen
Eintrag erhalten. Abgesehen von der besonderen Bedeutung des Schulhauses ist
dies damit zu erklären, dass sie sich nicht unter die generelle Beschreibung
der Baugruppe – Bauern- und Wohnhäuser mit Gärten und Vorplätzen – subsumieren
lassen. Daraus kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die übrigen,
für die Baugruppe 4.1 typischen Gebäude vom Erhaltungsziel A nicht
erfasst werden. Es bedeutet nur, dass ihnen als Einzelbauten kein
"grosse[r] Eigen- und Stellenwert im Ort" bescheinigt wird (vgl.
Erläuterungen zum ISOS, S. 2). Eigen- bzw. Stellenwert für den Ort kommt
jedoch der Baugruppe als Ensemble zu. Somit partizipieren auch die einzelnen
Gebäude daran. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass für das Ortsbild eines
ehemaligen bäuerlichen Dorfkerns nicht nur die Bauten mit öffentlichen
Funktionen (wie Kirche, Gemeindehaus, Schulhaus, Gastwirtschaften) massgeblich
sind, sondern gerade auch die Bauernhäuser. Würde die Auffassung der
Beschwerdeführer zutreffen, wäre der Eintrag der Baugruppe 4.1 im ISOS
bedeutungslos, was offensichtlich nicht dem Zweck des Inventars entspräche.
5.2.4
Die Vorinstanz kommt gestützt auf ihren Augenschein zum Schluss, dass das
Hauptgebäude I-strasse 03–04 allein schon "aufgrund seiner Kubatur
und seines Volumens zweifellos zu den eindrücklichsten Gebäuden des alten
Dorfkerns" zähle. Es stehe ausser Frage und habe sich anlässlich des
Augenscheins auf eindrückliche Weise gezeigt, dass dem Gebäude eine
ortsbildprägende Wirkung zukomme. Anhand der Fotografien ist diese Einschätzung
ohne Weiteres nachvollziehbar.
5.2.5
Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, dass die Stadt Zürich im Jahr 2001
anlässlich der (überwiegend nachträglichen) Baubewilligung für verschiedene
Umbauten auf eine Unterschutzstellung des Gebäudes verzichtet habe. Es trifft
zu, dass keine Schutzmassnahmen angeordnet wurden. Immerhin weist die
Baubewilligung vom 27. März 2001 auf den städtebaulichen und
denkmalpflegerischen Wert des Gebäudekomplexes hin, und sie enthält
verschiedene denkmalpflegerisch begründete Auflagen oder Bedingungen sowie
partielle Verweigerungen. Jedenfalls hat die Stadt Zürich die Schutzwürdigkeit
nicht verneint, was eine Inventarentlassung hätte nach sich ziehen müssen. Für
das vorliegende Verfahren ist allein massgeblich, dass die streitigen Bauten
inventarisiert sind.
5.2.6
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass dem Hauptgebäude eine
erhebliche ortsbildprägende Wirkung im ehemaligen Dorfkern von Schwamendingen
zukommt.
5.3 Die
Beschwerdeführer wenden gegen die angefochtenen Festsetzungen ein, dass das
Interesse am Ortsbildschutz im rückwärtigen Bereich stark reduziert sei, weil
dieser von öffentlich zugänglichen Orten gar nicht einsehbar sei und demnach
keine ortsbildprägende Wirkung haben könne.
5.3.1
Bei der Kernzone handelt es um eine Bauzone, die vor allem Anliegen des
Ortsbildschutzes erfüllt. Nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG bezieht
sich der Ortsbildschutz auf Objekte, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind
oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen. Objekt des
Ortsbildschutzes sind also in erster Linie Ensembles und nicht Einzelbauten
(vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St.
Gallen 2008, S. 122 ff.). Ortsbilder umfassen auch Bauten, die keine
eigenständige Bedeutung als Bauwerk haben (also keinen sogenannten Eigenwert
aufweisen), sondern deren Bedeutung sich aus der Stellung in der gesamten
Umgebungsstruktur ergibt (was als Situationswert bezeichnet wird; zur
Unterscheidung von Eigenwert und Situationswert, die in der Zürcher Praxis auf
die beiden Elemente von § 203 Abs. 1 lit. c PBG bezogen werden,
vgl. VGr, 5. April 2018, VB.2017.00698, E. 2.1 mit Hinweisen; zum
Ganzen: VGr, 27. März 2019, VB.2018.00629, E. 7.2.3).
5.3.2
Der Situationswert von Bauten und damit denkmalpflegerische
Schutzmassnahmen, die auf dessen Bewahrung abzielen, hängen auch von der
Einsehbarkeit dieser Bauten ab (vgl. VGr, 5. April 2018, VB.2017.00698, E. 4.2).
Die Entscheide zur Relevanz der Einsehbarkeit, welche die Beschwerdeführer anführen,
befassen sich denn auch alle mit Unterschutzstellungen. Der Situationswert
hängt allerdings nicht allein von der Sichtbarkeit ab. Sodann sind die
Voraussetzungen des Ortsbildschutzes durch planerische Massnahmen, der hier infrage
steht, nicht dieselben. Hier geht es darum, schutzwürdige Ortsbilder wie Stadt-
und Dorfkerne oder Gebäudegruppen in ihrer Eigenart zu erhalten oder zu
erweitern, wobei auch die für die Wirkung wesentliche Umgebung zum Schutzobjekt
gehört (§ 50 Abs. 1 und § 203 Abs. 1 lit. c PBG). Die
Eigenart des Ortsbilds bzw. der Gebietscharakter (Art. 25 BZO 2016) hängt
nicht nur von den ohne Weiteres einsehbaren Bestandteilen ab. Zutreffend führen
denn auch der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz aus, dass sich der
Ortsbildschutz nicht auf einen Kulissenschutz entlang von Verkehrsachsen
beschränken dürfe. Konkret zählt Art. 60a BZO 2016 bei den bäuerlichen
Dorfkernen die "Grün- und Gartenflächen" sowie die "bäuerliche
Umgebung [...] mit Bezug zur umgebenden Landschaft" zu den wesentlichen,
ortsbildprägenden Elementen (Abs. 3 lit. c und e), und das ISOS
erwähnt als Charakteristikum der Baugruppe 4.1 ausdrücklich die teils grossen
rückseitigen Gärten (ISOS, Schwamendingen, S. 10).
5.3.3
In Bezug auf die Sichtbarkeit hat die Vorinstanz an ihrem Augenschein
festgestellt, dass der rückwärtige Bereich des Hauptgebäudes und der
Wagenschopf zwar von der I-strasse her nicht einsehbar seien, von den
umliegenden Liegenschaften aber durchaus, ungeachtet der nicht massgeblichen
Sichtbeschränkungen durch Bepflanzungen. Dies trifft zu, wie die anlässlich des
Augenscheins aufgenommenen Fotografien belegen. Im Übrigen trägt der nicht
überbaute Bereich möglicherweise dazu bei, dass das Gebiet aus etwas grösserer
Entfernung als mit Grünflächen durchsetzter Dorfkern wahrgenommen wird, was
aber nicht abgeklärt wurde und offenbleiben kann.
5.3.4
In der Substanz stellt der streitige unüberbaute Bereich hinter dem
Hauptgebäude I-strasse 03–04 nicht eine "zufällig unbebaut gebliebene
Brache ohne besondere Qualitäten und ohne ortsbildprägende Bedeutung" dar,
wie die Beschwerdeführer vorbringen. Vielmehr handelt es sich um ein für das
Ortsbild typisches Element im Sinn von Art. 60a Abs. 3 lit. c
und e BZO 2016 sowie der Beschreibung der Baugruppe 4.1 im ISOS. Dies
gälte selbst dann, wenn das Gebiet tatsächlich brachliegen würde, was aber
gemäss den am Augenschein erstellten Fotografien nicht der Fall ist: Der
rückwärtige Bereich ist teils als gepflästerter bzw. bekiester Platz und teils
als Garten gestaltet; er wird als Gemüsegarten, Erholungsraum, Abstell- und
Spielplatz genutzt.
5.3.5
Als Fazit ist festzuhalten, dass dem rückwärtigen Bereich ortsbildprägende
Wirkung zukommt.
5.4 Gegen die
neu festgesetzte Profilerhaltungslinie an der Nordseite des Hauptgebäudes
wenden die Beschwerdeführer ein, der Baukörper sei in seiner langen Geschichte
immer wieder erweitert worden; es sei nicht einzusehen, weshalb das bisherige,
fast schon organische Wachstum beendet und der heutige Zustand eingefroren
werden solle. Gegen diejenige rund um den Wagenschopf bringen sie vor, dass
dieser kein ursprünglich bäuerliches Nebengebäude und daher nicht
erhaltenswürdig sei.
5.4.1
Zweck der Profilerhaltung ist die Bewahrung der Eigenart bzw. des
Charakters des betreffenden Gebiets (vgl. BGr, 5. Mai 2014, 1C_629/2013,
E. 6.6). In der Formulierung der Vorinstanz werden mit einer
Profilerhaltungslinie "in aller Regel jene Gebäude erfasst, die aufgrund
ihrer Stellung, ihres Profils, ihrer Struktur und ihrer wesentlichen äusseren
Erscheinung das Ortsbild in seinen erhaltenswerten Teilen prägen". Gemäss
Art. 28 BZO 2016 haben Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich einer
Profilerhaltungslinie bei Ersatz oder Umbau den Kubus und das wesentliche
äussere Erscheinungsbild der bestehenden Gebäude zu übernehmen. Die Zahl der
bestehenden Vollgeschosse darf nicht überschritten werden (Abs. 1). Im
Bereich einer Profilerhaltungslinie darf kein Hauptgebäude angebaut werden,
ausser im Kernzonenplan ist ein unmittelbar an die Profilerhaltungslinie
angrenzender Baubereich festgesetzt (Abs. 3).
5.4.2
In Bezug auf das Hauptgebäude begründet der Beschwerdegegner 1 die
streitige Profilerhaltungslinie damit, dass der charakteristische freistehende
Kubus in der Form eines langrechteckigen Quaders zu den prägenden Elementen
eines bäuerlichen Dorfkerns gehöre. Prägend für das Ortsbild seien auch die
rückwärtige Gebäudestruktur samt dem unverbauten Hinterhof, der zur
wesentlichen Umgebung des ehemaligen Bauernhauses gehöre. Mit der Vorinstanz
ist dieser Argumentation ohne Weiteres zu folgen. Die Profilerhaltungslinie
dient der Bewahrung der "teils grossen rückseitigen Gärten", die im
ISOS als Merkmal der Baugruppe 4.1 genannt werden, und vor allem des
typischen Kubus des Hauptgebäudes, der nach Art. 60a BZO 2016 zu den
wesentlichen, prägenden Elementen des bäuerlichen Dorfkerns gehört (vgl.
Abs. 3 lit. a sowie Abs. 1 und 2). Sie ist hierfür auch erforderlich,
weil sie Anbauten von Hauptgebäuden an das bestehende Hauptgebäude
ausschliesst. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer reichen die
Gestaltungsvorschriften (§ 238 Abs. 2 PBG; Art. 43 BZO 2016) für
die Erhaltung dieser Charakteristika des Ortsbilds nicht aus.
5.4.3
Wenn die Profilerhaltungslinie der Erhaltung der Kubatur dient, ist nicht
entscheidend, aus welchen Zeiten die heutige Nordfassade des Hauptgebäudes
stammt. Im Übrigen trifft die Behauptung der Beschwerdeführer nicht zu, dass
"fast zentimetergenau die heutige Kubatur für alle Zeiten zementiert"
werde, sieht doch Art. 28 Abs. 1 BZO 2016 nur die Bewahrung des Kubus
und des wesentlichen äusseren Erscheinungsbilds vor, womit ein gewisser
Spielraum offengelassen wird.
5.4.4
Was den Wagenschopf betrifft, ist grundsätzlich unbestritten und durch den
Auszug aus dem Gebäudeversicherungsregister belegt, dass er 1930 erbaut wurde.
Wenn die Beschwerdeführer ausführen, der Schopf sei als Auto- und Fahrradgarage
sowie als Lagerraum erbaut worden, handelt es sich um eine neue
Tatsachenbehauptung, die vor dem Baurekursgericht nicht vorgebracht wurde und
daher verspätet ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Sie wäre aber auch nicht
entscheidend: Der Wagenschopf ist im kommunalen Inventar der kunst- und
kulturhistorischen Schutzobjekte enthalten und gilt daher als potenzielles
Schutzobjekt. Er wurde zu einem Zeitpunkt erbaut, als Schwamendingen noch eine
selbständige politische Gemeinde und ländlich geprägt war (ISOS, Schwamendingen,
S. 19 f.). Wie die beim Augenschein der Vorinstanz aufgenommenen
Fotografien zeigen, trifft die Behauptung des Beschwerdegegners 1 zu, dass
der Schopf in einer charakteristischen traditionellen Form erbaut wurde. Damit
kann er als typisch für den bäuerlichen Dorfkern bezeichnet werden. Ob das
Nebengebäude je eine bäuerliche Funktion hatte oder nicht, ist nicht
ausschlaggebend. Ebenso wenig braucht der Frage nachgegangen zu werden,
inwieweit es noch Originalsubstanz aufweist.
5.4.5
Die Beschwerdeführer wenden ein, der Wagenschopf sei zu klein und zu
versteckt gelegen, als dass er das Ortsbild zu prägen vermöge; er habe auch
keine besonderen architektonischen Qualitäten. Schliesslich könne der Zweck der
Profilerhaltung wegen der bestandesgeschützten Anbauten ohnehin nicht erreicht
werden. Dem ist – mit dem Beschwerdegegner 1 – entgegenzuhalten, dass es
sich bei einem Schopf typischerweise um eine gegenüber dem Hauptgebäude
untergeordnete Nebenbaute handelt. Der Charakter der bäuerlichen Dorfkerne wird
unter anderem durch die Verschiedenheit der Gebäude und die Abfolge von Gross-
und Kleinbauten bestimmt (Art. 60a Abs. 2 und Abs. 3 lit. b
BZO 2016). Weder die Sichtbarkeit (vgl. dazu E. 5.3) noch die
architektonische Qualität ist entscheidend. Schliesslich ist das eigentliche
Gebäude trotz der Anbauten nach wie vor gut erkennbar. Angesichts der erwähnten
Umstände hat der Beschwerdegegner 1 mit der Ausdehnung des Ortsbildschutzes
auf den Wagenschopf seinen Ermessensspielraum nicht überschritten.
5.4.6
Nicht relevant ist, dass sich die städtische Denkmalpflege im Rahmen der
Bauberatung dem Ersatz des nicht streitbetroffenen westlichen Anbaus an das
Hauptgebäude nicht widersetzte.
5.4.7
Die streitigen Profilerhaltungslinien erweisen sich daher als geeignete und
erforderliche Massnahmen des Ortsbildschutzes. Die Verkleinerung des
Baubereichs auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 ergibt sich aus der
Profilerhaltungslinie auf der Nordseite des Hauptgebäudes und sichert die
Unüberbaubarkeit des rückseitigen Gartenbereichs als eines Charakteristikums
des Ortsbilds.
5.5 Das
öffentliche Interesse an den planungsrechtlichen Massnahmen ist nach den
vorangegangenen Erwägungen ausgewiesen. Zu prüfen bleibt, ob entgegenstehende
öffentliche und private Interessen höher zu gewichten sind. Insbesondere weisen
die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass auch der Eintrag im ISOS
Grundlage und nicht Resultat einer Interessenabwägung ist. Das Bundesgericht misst
dem Inventar die gleiche Bedeutung zu wie Sachplänen und Konzepten im Sinn von
Art. 13 RPG. Dies bedeutet, dass die planungs- und baurechtliche
Interessenabwägung jeweils erst im Rahmen eines Planungs- oder Bauvorhabens erfolgt,
wobei sämtliche betroffenen Interessen, namentlich auch dem Schutz der
bestehenden Bebauung entgegenstehende wie Interessen der Ortsentwicklung und
der Verdichtung des Siedlungsgebiets, berücksichtigt werden müssen (VGr, 27. März
2019, VB.2018.00629, E. 6.2.1 f. mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Die
Beschwerdeführer machen das öffentliche Interesse an der Siedlungsentwicklung
nach innen geltend und verweisen in diesem Zusammenhang auf den regionalen
Richtplan.
6.2 Der
Beschwerdegegner 1 macht geltend, dass der regionale Richtplan erstmals in
der Replik und damit verspätet angerufen werde. Eine neue rechtliche Begründung
darf allerdings im Rahmen des Streitgegenstands jederzeit vorgebracht werden,
wobei das Verwaltungsgericht das Recht ohnehin von Amts wegen anwendet (§ 70
in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG; Donatsch, § 52 N. 32).
6.3 Die
Bundesverfassung verpflichtet Bund und Kantone zur haushälterischen Nutzung des
Bodens (Art. 75 Abs. 1 BV). Das Bundesgesetz sieht die
Siedlungsentwicklung nach innen als Ziel der Raumplanung vor (Art. 1 Abs. 2
lit. abis RPG), wobei der jeweilige kantonale Richtplan
Siedlung festlegen soll, wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen
bewirkt wird (Art. 8a Abs. 1 lit. c RPG). Das Postulat der Verdichtung
baulicher Nutzung – so wichtig der haushälterische Umgang mit dem Boden ist –
kann jedoch nicht einfach als planerisches Oberziel betrachtet werden, dem sich
alle anderen Planungsanliegen unterzuordnen haben. Massgebend müssen eine
Gesamtsicht und die Optimierung der planerischen Interessen sein (BGr, 9. Januar
2012, 1C_349/2011, E. 3.4). Das Siedlungsgebiet ist also nicht etwa
gleichmässig zu verdichten. Zu den beachtenswerten Interessen gehört auch der
Heimatschutz, für den die Kantone zuständig sind (Art. 78 Abs. 1 BV).
Der kantonale Richtplan vermerkt, dass der Umgang mit kulturgeschichtlichen
Objekten besondere Sorgfalt erfordere. In überkommunal geschützten Ortsbildern
stelle die Umsetzung des Ziels der Siedlungsentwicklung nach innen besonders
hohe Anforderungen. Die Nutzung der vorhandenen Potenziale sei sowohl in
qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht auf die Schutzziele
abzustimmen, wobei den geänderten Ansprüchen der heutigen Gebäudenutzer, der
modernen Gebäudebautechnik und den Interessen der Eigentümerschaft gebührend
Beachtung zu schenken sei (Kanton Zürich, Richtplantext, Stand:
22. Oktober 2018, Ziff. 2.1.1 lit. b, 2.4.1). Der regionale
Richtplan ist auf 80'000 zusätzliche Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt
Zürich ausgerichtet (Richtplantext, Ziff. 1.2.5). Das Siedlungswachstum soll
durch Innenentwicklung erfolgen, doch sollen die Potenziale durch eine räumlich
differenzierte bauliche Verdichtung genutzt werden. Die Entwicklung soll den
historischen Charakter und die Stärkung der Identität der Quartiere
berücksichtigen (Richtplantext, Ziff. 2.1.1 lit. a und c). Der
regionale Richtplan bezeichnet die schutzwürdigen Ortsbilder von regionaler
Bedeutung, zu denen er den bäuerlichen Dorfkern von Schwamendingen zählt
(Richtplantext, Ziff. 2.1.1, 2.3.2, Tabelle/Abbildung 2.4,
Nr. 10; Karte Siedlung und Landschaft). Die Bau- und Zonenordnung 2016
berücksichtigt die gegenläufigen öffentlichen Interessen (vgl.
Erläuterungsbericht BZO, S. 9 f.). Den Interessen an der
haushälterischen Nutzung des Bodens und der Siedlungsentwicklung nach innen
trägt sie durchaus Rechnung (zum Ganzen: VGr, 27. März 2019,
VB.2018.00629, E. 7.3.1).
6.4 Die
streitbetroffenen Grundstücke liegen zugleich im Gebiet des Quartierzentrums
von regionaler Bedeutung "Schwamendingerplatz", für das der regionale
Richtplan unter anderem die Prüfung einer Erhöhung der baulichen Dichte im
Vergleich zur BZO 91/99 vorsieht (Richtplantext, Ziff. 2.2.2,
Tabelle/Abbildung 2.3, Nr. 10; Karte Siedlung und Landschaft). Daraus
lässt sich allerdings nicht ableiten, dass der regionale Richtplan die
Verkleinerung des Baubereichs ausschliesst: Zwar ist gemäss Richtplan in den
hierfür geeigneten Quartierzentren das Potenzial für bauliche Verdichtung zu
nutzen, doch ist gemäss dem Gebietscharakter zu differenzieren und sind die Erhaltungsziele
für schutzwürdige Ortsbilder zu beachten (Richtplantext, Ziff. 2.2.1 lit. b
und e). Die Konzentration des Baubereichs auf den nördlichen Teil der
streitbetroffenen Grundstücke erweist sich insofern als planerisch sinnvoll.
Zudem befinden sich die Grundstücke auch im Bereich eines Vernetzungskorridors
(eines Grünzugs), in dem Baumbestände möglichst zu erhalten und zu erweitern
sind (Richtplantext, Tabelle 3.6, Abbildung 3.8, Ziff. 3.7.1
lit. a; Karte Siedlung und Landschaft). Schliesslich ist – wie der
Beschwerdegegner 1 zutreffend vorbringt – zu beachten, dass die
Verkleinerung des Baubereichs nicht zu einer Reduktion der zulässigen
Ausnützung zu führen braucht, weil die durch das bestehende Hauptgebäude
konsumierte Fläche nicht mehr angerechnet wird (Art. 30 Abs. 2 lit. a
BZO 91/99 bzw. BZO 2016).
6.5 Demzufolge
widerspricht die Verkleinerung des Baubereichs dem regionalen Richtplan nicht.
Die vom Beschwerdegegner 1 vorgenommene Abwägung der raumplanerischen
Ziele ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Schliesslich
ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen die Interessen der Beschwerdeführer korrekt
gewürdigt haben.
7.2 Wenn
planungsrechtliche Massnahmen nicht ein ganzes Gebiet betreffen, sondern zu
klar lokalisierbaren individuellen Einschränkungen führen, sind die Interessen
der betreffenden Grundeigentümer einzeln zu beurteilen (Eloi Jeannerat/Pierre
Moor in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,
Zürich etc. 2016, Art. 14 N. 44). Entsprechend beachtet die
Rechtsprechung etwa bei der Prüfung von Uferschutzplänen, besonderen
Nutzungsanordnungen, Bau- oder Waldabstandslinien die privaten Interessen im
Einzelnen (vgl. etwa BGE 145 II 70 E. 6.7; BGr, 1. Februar
2016, 1C_277/2015, E. 3 f.; BGE 118 Ia 394 E. 5; VGr, 7. Mai
2014, VB.2013.00560, E. 6.3; VGr, 25. August 2011, VB.2011.00083, E. 4).
Während bei der Festsetzung der Kernzone als solcher den privaten Interessen
nur wenig Gewicht zuzugestehen ist, sind diese zu beachten, wenn zu beurteilen
ist, ob bzw. inwieweit die spezifischen, ein einzelnes Grundstück betreffenden
Festsetzungen gerechtfertigt sind. Die streitigen Festsetzungen, mit welcher
die Baumöglichkeiten auf den Grundstücken der Beschwerdeführer geregelt werden,
stellen planungsrechtliche Massnahmen des Ortsbildschutzes im Sinn von § 205 lit. a PBG dar. Sie ergeben sich nicht direkt aus den
Kernzonenvorschriften, sondern sie sind das Ergebnis einer Abwägung der
konkreten, spezifisch diese Grundstücke betreffenden Umstände. In der Wirkung
kommen sie einer individuell-konkreten Schutzmassnahme gleich, weshalb auch an
die entsprechende Praxis angeknüpft werden kann: Ob eine aus Gründen des Natur-
und Heimatschutzes erfolgende Nutzungsbeschränkung das dem Eigentümer zumutbare
Mass überschreitet, ist einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu
beurteilen (BGr, 2. November 2012, 1C_168/2012, E. 6.4; vgl. auch BGE 135 I 176 E. 8.2; 126 I 219 E. 2c; zum Ganzen: VGr, 27. März
2019, VB.2018.00629, E. 8.4.2).
7.3 Die
Berücksichtigung der finanziellen Interessen der Beschwerdeführer hat sich nach
der Praxis zu Nutzungsbeschränkungen durch Denkmalschutzmassnahmen zu richten.
Demgemäss sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Zweck und Wirkung
einer Massnahme das öffentliche Interesse und damit der Grad der
Schutzwürdigkeit zu berücksichtigen (BGr, 23. Juni 1995, ZBl 97/1996, S. 366
E. 6b). Rentabilitätsüberlegungen sind umso geringer zu gewichten, je
schutzwürdiger ein Objekt ist. Bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit können rein
finanzielle Interessen für sich genommen nicht ausschlaggebend sein (BGr, 2. November
2012, 1C_168/2012, E. 6.4; 23. Februar 2011, 1C_553/2010, E. 2.4).
Es ist nicht von der Nutzung auszugehen, die ohne die Beschränkung durch die
Schutzmassnahme möglich wäre, etwa von der Rendite einer Neuüberbauung (BGE 118
Ia 384 E. 5e). Massgeblich ist vielmehr, ob mit der Weiterführung der
bisherigen Nutzung oder mit einer Nutzungsänderung ein akzeptabler Ertrag
erzielt werden kann (BGE 126 I 219 E. 5h; VGr, 10. September 2003,
VB.2003.00120, E. 4b; vgl. auch BGr, 18. November 2014, 1C_267/2014,
E. 4.6; zum Ganzen: VGr, 27. März 2019, VB.2018.00629, E. 8.4.5).
7.4 Die drei
Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02 und 05 der Beschwerdeführer umfassen
insgesamt 3'515 m2. Welchen Anteil daran der Baubereich
einnimmt, wird in den Akten nicht festgehalten, doch dürfte er grob geschätzt
gegen 60 % der Gesamtfläche der drei Grundstücke umfassen. Vorweg ist
festzuhalten, dass sich an der Nutzbarkeit des Hauptgebäudes und des
Wagenschopfs nichts ändert. Sodann verbleibt ein genügend grosser Bereich für
Neubauten, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Wagenschopf im Baubereich
steht. Ob die Überbauungsmöglichkeiten im Vergleich zur bisherigen Rechtslage
auch in Bezug auf die Masse und nicht nur in Bezug auf die Situierung von
Neubauten überhaupt reduziert werden, kann offenbleiben, ist aber jedenfalls
nicht erwiesen: Die Beschwerdeführer beschränken sich letztlich darauf, eine
Einschränkung ihrer Baufreiheit zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Verkleinerung des Baubereichs
die durch das Hauptgebäude konsumierte Fläche nicht mehr an die Ausnützung
angerechnet wird (E. 6.4); die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu
dieser Frage.
7.5 Sodann ist
den Beschwerdeführern nicht zu folgen, wenn sie aus Art. 30 Abs. 3
BZO 2016 ableiten, allfällige Bauten müssten einen Abstand zur Baubereichsgrenze
einhalten. Vielmehr trifft die Auslegung des Beschwerdegegners 1 und der
Vorinstanz zu: Art. 30 Abs. 3 BZO 2016 sieht vor, dass Gebäude
ausser in den Baubereichen K2, K3, K4 und K5 bis auf die Baubereichsgrenze
gestellt werden können. Der Zweck dieser Vorschrift ergibt sich daraus, dass
diese Baubereiche nicht direkt die möglichen Baustandorte für einzelne Gebäude
bezeichnen. Daher sind die Grenzabstände gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. a
BZO 2016 sowie die Abstände des kantonalen Rechts einzuhalten. Mit Art. 30
Abs. 3 BZO 2016 wird ein entsprechender Vorbehalt angebracht, nicht aber
ein Abstand von unbekannter Länge zur Baubereichsgrenze festgeschrieben, was
als unsinnig bezeichnet werden müsste (Erläuterungsbericht BZO,
S. 90 f.; Stadt Zürich, Teilrevision der Bau- und Zonenordnung,
Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen, 1. Oktober 2014, Einwendungs-Nr. 1987).
7.6 Weiter ist
nicht relevant, ob die bestehenden Anbauten an den Wagenschopf und die gläserne
Überdachung zwischen Hauptgebäude und Wagenschopf materiell baurechtswidrig
würden, wie die Beschwerdeführer vorbringen. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, ergäbe sich daraus angesichts der untergeordneten Bedeutung dieser
Bestandteile und der Bestandesgarantie ohnehin kein ausschlaggebendes privates
Interesse. Die Frage kann daher offengelassen werden.
7.7 Als
privates Interesse der Beschwerdeführer ist demnach im Wesentlichen nur die
Freiheit bei der Platzierung von Neubauten auf ihren Grundstücken ausgewiesen.
Selbst wenn die Ausnützungsmöglichkeiten beschränkt würden – was jedoch nicht
substanziiert wurde –, wäre der Eingriff in die Eigentumsgarantie im Verhältnis
zum öffentlichen Interesse an der Profilerhaltung und der Freihaltung des
Hofbereichs als untergeordnet zu bezeichnen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer erweisen sich Erfassung, Würdigung und Abwägung der Interessen
durch die Vorinstanzen als vollständig und korrekt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Aufgrund ihres Unterliegens sind den Beschwerdeführern die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Viertel unter jeweils solidarischer
Haftung für den gesamten Betrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG) und ist
ihnen eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem
Antrag des Beschwerdegegners 1 auf eine Parteientschädigung ist nicht zu
entsprechen, weil die Beantwortung von Rechtsmitteln zur üblichen Amtstätigkeit
gehört und der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren denjenigen, der im
Planungsverfahren ohnehin zu erbringen war, nicht wesentlich übertrifft (Plüss,
§ 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 605.-- Zustellkosten,
Fr. 4'605.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden den Beschwerdeführern zu je einem Viertel unter solidarischer
Haftung eines jeden für den gesamten Betrag auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …