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Entscheid

VB.2018.00562

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00562

5. August 2020Deutsch29 min

(URT.2020.21955)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2018.00562

Urteil

der 3. Kammer

vom 5. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

Erbengemeinschaft A, nämlich:

1. B,

2. C,

3. D,

4. E,

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinderat der Stadt Zürich,

dieser vertreten durch RA G,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Nutzungsplanung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. November 2016

wurde die Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (im

Folgenden: BZO 91/99) teilweise revidiert. Die Baudirektion Kanton Zürich

genehmigte die Teilrevision (im Folgenden: BZO 2016) mit hier nicht

interessierenden Ausnahmen am 5. Juli 2017. Mit der BZO 2016 wurden bezüglich

der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02, die sich in der Kernzone H befinden,

folgende Änderungen vorgenommen: Die bestehende Profilerhaltungslinie um das

Hauptgebäude I-strasse 03–04 wurde auf der Nordseite ergänzt, sodass sie das

Gebäude nun ganz umschliesst; rund um das Nebengebäude I-strasse 04a wurde

eine Profilerhaltungslinie neu festgesetzt, und der Baubereich K2 wurde

verkleinert. Die Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02 und 05 befinden sich im

Eigentum der Erbengemeinschaft A, bestehend aus B, C, D und E.

Erwägungen

II.

Gegen die genannten Festsetzungen erhoben die Mitglieder

der Erbengemeinschaft A am 2. Oktober 2017 Rekurs an das Baurekursgericht.

Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. August 2018 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Mitglieder der

Erbengemeinschaft A am 13. September 2018 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit den folgenden materiellen Anträgen:

"1. Es

sei der angefochtene Rekursentscheid vom 10. August 2018 aufzuheben.

Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor­instanz

zurückzuweisen.

2.

Es sei auf

die mit der BZO-Revision der Stadt Zürich im Ergänzungsplan Kernzone H, Kreis 12,

neu festgelegten Profil­erhaltungslinien auf der Nordseite des Gebäudes I-strasse 03–04

sowie rund um das Nebengebäude I-strasse 04a auf dem Grundstück Kat.Nr. 02

zu verzichten.

3.

Es sei auf

die Verkleinerung des Baubereichs K2 auf den Grundstücken Kat.Nr. 02

und 01 zu verzichten; demgemäss sei der Baubereich K2 in seiner bisherigen

Ausdehnung zu belassen."

In prozessualer Hinsicht beantragten die Mitglieder der

Erbengemeinschaft A die Durchführung eines Augenscheins. Die Kosten und eine

Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer seien Stadt und Kanton Zürich aufzuerlegen.

Der Gemeinderat der Stadt Zürich (Beschwerdegegner 1)

und die Baudirektion Kanton Zürich (Beschwerdegegnerin 2) beantragten Abweisung

der Beschwerde; Ersterer ersuchte zudem um eine Parteientschädigung. Das

Baurekursgericht beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. In drei weiteren Schriftenwechseln hielten die Mitglieder der

Erbengemeinschaft A und der Gemeinderat an ihren Anträgen fest, während sich

die Baudirektion nicht mehr äusserte. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft A

verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme zur Sextuplik.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beschwerdeführer werden durch die angefochtenen Festsetzungen als Eigentümer

berührt und in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen, womit sie nach

§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert sind.

1.2

Mit der

Beschwerde wird unter anderem beantragt, auf die Verkleinerung des Baubereichs

auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 zu verzichten. Gemäss dem

Ergänzungsplan Kernzone H vom 30. November 2016 befindet sich die Parzelle

Kat.-Nr. 01 nach wie vor vollständig innerhalb des Baubereichs. Soweit

dieses Grundstück betroffen ist, haben die Beschwerdeführer mangels Beschwer

kein Rechtsschutzinteresse. Insoweit hätte bereits die Vorinstanz nicht auf den

Rekurs eintreten dürfen, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Umfang

durch das Verwaltungsgericht führt (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

1.3

Die

Beschwerdeführer haben ihre Anträge bereits im Einwendungsverfahren vorgebracht.

Daher kann weiterhin offenbleiben, ob dies eine Eintretensvoraussetzung

darstellt (VGr, 9. Januar 2020, VB.2018.00540, E. 1.2.5 mit Hinweis;

vgl. auch BGr, 18. November 2015, 1C_441/2015, E. 2.4).

1.4

Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführer beantragen einen Augenschein, weil die Vorinstanz den

rechtserheblichen Sachverhalt äusserst einseitig gewürdigt habe, weshalb es

angezeigt sei, dass sich das Verwaltungsgericht selber über die Verhältnisse

vor Ort ins Bild setze.

2.2

Die Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der

zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

1.

Dezember 2017, 1C_479/2017, E. 4.2). Ein

Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse

unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer

Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen

Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 27. Oktober 2016,

VB.2016.00032, E. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79). Es

ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vor­instanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4; Plüss, § 7

N. 81).

2.3

Die

Vorinstanz nahm im vorliegenden Fall einen Augenschein vor. Das Protokoll des

Augenscheins vom 13. April 2018 mit 22 aussagekräftigen Fotografien liegt

bei den Akten. Diesem Protokoll lassen sich die örtlichen Verhältnisse in

ausreichendem Mass entnehmen. In der Begründung des Verfahrensantrags rügen die

Beschwerdeführer denn auch nicht die Feststellung des Sachverhalts durch die

Vorinstanz, sondern dessen Würdigung. Ein Augenschein durch das

Verwaltungsgericht ist daher nicht erforderlich.

3.

3.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 50 in Verbindung mit

§ 20 VRG. Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen kommunalen

Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Wesentlichen nur, ob

der Plan den überkommunalen Interessen bzw. der übergeordneten Planung und

Gesetzgebung entspricht bzw. ob die Gemeinde ihr planerisches Ermessen

rechtsverletzend angewendet hat (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00017,

E. 8.3; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 39 mit weiteren

Hinweisen).

3.2

Die Rüge,

dass die Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft habe, findet im

angefochtenen Entscheid keine Stütze. Die Vorinstanz hatte sich bei der Prüfung

der Angemessenheit ungeachtet ihrer grundsätzlich vollen Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG) die zur Wahrung der Gemeindeautonomie notwendige Zurückhaltung

aufzuerlegen (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6; VGr, 24. Oktober

2019, VB.2018.00564, E. 1.4). Ungeachtet der Formulierung der

Textbausteine ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid keine Hinweise

darauf, dass sich die Vorinstanz nicht an die vom Bundesgericht entwickelten

Grundsätze gehalten hätte.

4.

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Voraussetzungen

von Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

(RPG; SR 700) für eine Änderung des Nutzungsplans seien nicht erfüllt.

4.1

Nach

Art. 21 Abs. 2 RPG werden die Nutzungspläne überprüft und

nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.

Überprüfung und Anpassung sind zwei verschiedene Schritte; die Erheblichkeit

ist in Bezug auf die Überprüfung bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der

Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden

Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit

nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet

(BGE 140 II 25 E. 3, besonders 3.2). Nach Ablauf des

Planungshorizonts (der gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG für Bauzonen

15.

Jahre beträgt) sind Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu

unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Mit dem Ablauf dieser Zeitspanne

verringert sich das Vertrauen in die Beständigkeit des Plans, und umso eher

können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als

zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (BGr, 1. November

2017, 1C_245/2017, E. 4.4 mit Hinweisen).

4.2

Die

Festsetzungen in der Kernzone H und (soweit sie hier interessieren) die

Bestimmungen über die Kernzone entstammten unverändert der Bau- und

Zonenordnung vom 23. Oktober 1991 bzw. der Revision vom 24. November

1999.

(vgl. Art. 25 ff., besonders Art. 60 BZO 91/99). Nach über

15.

Jahren musste somit der Nutzungsplan ohnehin überprüft und

gegebenenfalls angepasst werden. Als massgebliche Veränderung der Verhältnisse

kann sodann die Gesamtrevision des regionalen Richtplans gelten, unabhängig

davon, dass diese parallel zur Überprüfung der Bau- und Zonenordnung erfolgte

(vgl. Regionaler Richtplan Stadt Zürich, festgesetzt vom Regierungsrat am

21.

Juni 2017 [RRB Nr. 576/2017]). Im Rückblick zusätzlich gestützt

wird die Berechtigung der Überprüfung der Bau- und Zonenordnung durch die

Aufnahme der Stadt Zürich ins Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der

Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS; vgl. dessen Band 6: Stadt Zürich,

Bern 2016), das zwar keine Revisionsgrundlage bildete, aber im

Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden konnte (vgl. Stadt Zürich,

Ergänzung des Erläuterungsberichts zur BZO-Teilrevision 2014 betreffend

Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler

Bedeutung [ISOS], Stadtratsbeschluss Nr. 0387/2016 vom 11. Mai 2016).

Dispositiv

Einer Überprüfung und Anpassung der bisherigen Festsetzungen stand demnach

grundsätzlich nichts im Weg (vgl. VGr, 27. März 2019, VB.2018.00629,

E. 5.2).

4.3 Einer der

Schwerpunkte der BZO-Teilrevision war die Erhaltung und Weiterentwicklung der

Eigenart wertvoller und identitätsstiftender Ortsbilder, die angesichts der

dynamischen baulichen Entwicklung und der damit verbundenen grossen

Veränderungen im Stadtbild für wichtig erachtet wurde (Stadt Zürich, Teilrevision

der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich, Erläuterungsbericht nach

Art. 47 RPV, Zürich 2014 [im Folgenden: Erläuterungsbericht BZO], S. 10).

Damit wird die Notwendigkeit der vorgenommenen Präzisierung der

Kernzonenvorschriften hinreichend begründet, insbesondere soweit diese auf eine

Verstärkung des Ortsbildschutzes abzielt.

5.

Streitig sind die Profilerhaltungslinien auf der Nordseite

des Hauptgebäudes I-strasse 03–04 und rund um das Nebengebäude I-strasse 04a

(ein Wagenschopf) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 sowie die Verkleinerung

des Baubereichs. Zu prüfen ist, ob dieser Eingriff in das Eigentum nach Art. 26

in Verbindung mit Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) zulässig ist.

5.1 Die

streitbetroffenen Grundstücke befinden sich in der Kernzone H, die den

ehemaligen Dorfkern von Schwamendingen erfasst. Kernzonen umfassen

schutzwürdige Ortsbilder, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden

sollen (§ 50 Abs. 1 PBG; vgl. auch Art. 25 BZO 2016). Die

Kernzone H gehört zu den "ländlichen Kernzonen" mit einem

"bäuerlichen Dorfkern" (Art. 60 Abs. 1 und 2 BZO 2016),

deren Gebietscharakter in Art. 60a BZO 2016 ausführlich umschrieben wird.

Mit der BZO-Revision von 2016 wurden die Kernzonen gesamthaft überprüft, und

die bestehenden Vorschriften und Pläne wurden angepasst und ergänzt. Namentlich

wurden inventarisierte Gebäude in der Regel mit einer Profilerhaltungslinie

belegt, wenn sie für das schützenswerte Ortsbild prägend oder typisch sind;

wichtige Aussenräume wurden freigehalten und bestehende Baubereiche allenfalls

angepasst oder gestrichen, wobei bei den Baubereichen auch auf die angestrebte

Weiterentwicklung geachtet wurde. Besonders in den ländlichen Kernzonen wurden

grössere zusammenhängende Baubereiche zugunsten der Erhaltung wichtiger

Grünräume aufgehoben oder durch präzisere Baubereiche ersetzt

(Erläuterungsbericht BZO, S. 86 f., 103). Mit der Vorinstanz ist

festzuhalten, dass diese Massnahmen grundsätzlich geeignet sind, zur Erhaltung

schützenswerter Ortsbilder beizutragen, und dass zu prüfen bleibt, ob die

konkret streitigen Massnahmen hierzu geeignet und erforderlich sind.

5.2 Im

Folgenden sind zunächst die Schutzwürdigkeit des Ortsbilds und die Bedeutung

der Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 für dieses festzustellen.

5.2.1

Die Bestandteile des Hauptgebäudes I-strasse 03–04 sowie der

Wagenschopf (I-strasse 04a) sind im kommunalen Inventar der kunst- und

kulturhistorischen Schutzobjekte aufgeführt. Gemäss der vom Hochbaudepartement

der Stadt Zürich herausgegebenen Sammlung "Baukultur in Zürich"

handelt es sich beim Hauptgebäude um ein ehemaliges Bauernhaus mit Anbauten,

wobei der Kernbau in das Jahr 1547 datiert werden konnte. Die sich über

vier Jahrhunderte erstreckende Baugeschichte, die seltene Mächtigkeit und die

prominente Lage an der J-strasse machten den Gebäudekomplex zu einem

herausragenden Objekt im ehemaligen Dorfkern von Schwamendingen, wobei bei

verschiedenen Umbauten wertvolle Teile der ursprünglichen Ständerkonstruktion

verloren gegangen seien. Der Wagenschopf sei ein typisches Nebengebäude

(Baukultur in Zürich: Affoltern, Oerlikon, Schwamendingen, Seebach, Zürich

2002, S. 105).

5.2.2

Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)

befinden sich die streitigen Gebäude in der Baugruppe 4.1 (Schwamendingen).

Die Beschreibung lautet: "Alter Dorfkern: vorwiegend locker um verzweigtes

Wegnetz angeordnete Giebelbauten sowie dicht gereihte Bauten an der schmalen,

ansteigenden Bocklerstrasse; ehem. Bauernhäuser und ländlich oder klassiz.

geprägte Wohnhäuser, teils grosse rückseitige Gärten und Vorplätze mit Brunnen

und Bäumen, v. a. 16.–19.

Jh.; [...]." Als Aufnahmekategorie wurde AB (ursprüngliche Substanz bzw.

Struktur), als Erhaltungsziel A (Substanzerhaltung) festgelegt; der Baugruppe

wird eine gewisse räumliche Qualität sowie besondere Bedeutung und

architektonisch-historische Qualität zuerkannt. Das ehemalige Gemeindehaus (als

Hinweis) sowie das Schulhaus (dem hohe Bedeutung und das Erhaltungsziel A

zugeschrieben werden) werden als Einzelelemente gesondert erwähnt (ISOS, Band 6.2:

Stadt Zürich, Kreise 7–12, Schwamendingen [Separatdruck], S. 10, vgl.

auch S. 22 f.; Erläuterungen zum ISOS, S. 1).

5.2.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist nicht erheblich, dass die

streitigen Bauten im ISOS nicht zusätzlich als Einzelelemente mit

Erhaltungsziel erwähnt werden. Im Gebiet 4 (altes Dorf und Zentrumsbereich

Schwamendingen), das auch die Baugruppe 4.1 umfasst und grundsätzlich dem

schwächsten Erhaltungsziel (C: Erhaltung des Charakters) zugeteilt ist, werden

ausserhalb der Baugruppe 4.1 mehrere prominente historische Bauten als

Einzelelemente mit Erhaltungsziel A speziell erwähnt. Innerhalb der Baugruppe 4.1

haben nur die zwei erwähnten (ehemals) öffentlichen Gebäude einen eigenen

Eintrag erhalten. Abgesehen von der besonderen Bedeutung des Schulhauses ist

dies damit zu erklären, dass sie sich nicht unter die generelle Beschreibung

der Baugruppe – Bauern- und Wohnhäuser mit Gärten und Vorplätzen – subsumieren

lassen. Daraus kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die übrigen,

für die Baugruppe 4.1 typischen Gebäude vom Erhaltungsziel A nicht

erfasst werden. Es bedeutet nur, dass ihnen als Einzelbauten kein

"grosse[r] Eigen- und Stellenwert im Ort" bescheinigt wird (vgl.

Erläuterungen zum ISOS, S. 2). Eigen- bzw. Stellenwert für den Ort kommt

jedoch der Baugruppe als Ensemble zu. Somit partizipieren auch die einzelnen

Gebäude daran. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass für das Ortsbild eines

ehemaligen bäuerlichen Dorfkerns nicht nur die Bauten mit öffentlichen

Funktionen (wie Kirche, Gemeindehaus, Schulhaus, Gastwirtschaften) massgeblich

sind, sondern gerade auch die Bauernhäuser. Würde die Auffassung der

Beschwerdeführer zutreffen, wäre der Eintrag der Baugruppe 4.1 im ISOS

bedeutungslos, was offensichtlich nicht dem Zweck des Inventars entspräche.

5.2.4

Die Vorinstanz kommt gestützt auf ihren Augenschein zum Schluss, dass das

Hauptgebäude I-strasse 03–04 allein schon "aufgrund seiner Kubatur

und seines Volumens zweifellos zu den eindrücklichsten Gebäuden des alten

Dorfkerns" zähle. Es stehe ausser Frage und habe sich anlässlich des

Augenscheins auf eindrückliche Weise gezeigt, dass dem Gebäude eine

ortsbildprägende Wirkung zukomme. Anhand der Fotografien ist diese Einschätzung

ohne Weiteres nachvollziehbar.

5.2.5

Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, dass die Stadt Zürich im Jahr 2001

anlässlich der (überwiegend nachträglichen) Baubewilligung für verschiedene

Umbauten auf eine Unterschutzstellung des Gebäudes verzichtet habe. Es trifft

zu, dass keine Schutzmassnahmen angeordnet wurden. Immerhin weist die

Baubewilligung vom 27. März 2001 auf den städtebaulichen und

denkmalpflegerischen Wert des Gebäudekomplexes hin, und sie enthält

verschiedene denkmalpflegerisch begründete Auflagen oder Bedingungen sowie

partielle Verweigerungen. Jedenfalls hat die Stadt Zürich die Schutzwürdigkeit

nicht verneint, was eine Inventarentlassung hätte nach sich ziehen müssen. Für

das vorliegende Verfahren ist allein massgeblich, dass die streitigen Bauten

inventarisiert sind.

5.2.6

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass dem Hauptgebäude eine

erhebliche ortsbildprägende Wirkung im ehemaligen Dorfkern von Schwamendingen

zukommt.

5.3 Die

Beschwerdeführer wenden gegen die angefochtenen Festsetzungen ein, dass das

Interesse am Ortsbildschutz im rückwärtigen Bereich stark reduziert sei, weil

dieser von öffentlich zugänglichen Orten gar nicht einsehbar sei und demnach

keine ortsbildprägende Wirkung haben könne.

5.3.1

Bei der Kernzone handelt es um eine Bauzone, die vor allem Anliegen des

Ortsbildschutzes erfüllt. Nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG bezieht

sich der Ortsbildschutz auf Objekte, die als wichtige Zeugen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind

oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen. Objekt des

Ortsbildschutzes sind also in erster Linie Ensembles und nicht Einzelbauten

(vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St.

Gallen 2008, S. 122 ff.). Ortsbilder umfassen auch Bauten, die keine

eigenständige Bedeutung als Bauwerk haben (also keinen sogenannten Eigenwert

aufweisen), sondern deren Bedeutung sich aus der Stellung in der gesamten

Umgebungsstruktur ergibt (was als Situationswert bezeichnet wird; zur

Unterscheidung von Eigenwert und Situationswert, die in der Zürcher Praxis auf

die beiden Elemente von § 203 Abs. 1 lit. c PBG bezogen werden,

vgl. VGr, 5. April 2018, VB.2017.00698, E. 2.1 mit Hinweisen; zum

Ganzen: VGr, 27. März 2019, VB.2018.00629, E. 7.2.3).

5.3.2

Der Situationswert von Bauten und damit denkmalpflegerische

Schutzmassnahmen, die auf dessen Bewahrung abzielen, hängen auch von der

Einsehbarkeit dieser Bauten ab (vgl. VGr, 5. April 2018, VB.2017.00698, E. 4.2).

Die Entscheide zur Relevanz der Einsehbarkeit, welche die Beschwerdeführer anführen,

befassen sich denn auch alle mit Unterschutzstellungen. Der Situationswert

hängt allerdings nicht allein von der Sichtbarkeit ab. Sodann sind die

Voraussetzungen des Ortsbildschutzes durch planerische Massnahmen, der hier infrage

steht, nicht dieselben. Hier geht es darum, schutzwürdige Ortsbilder wie Stadt-

und Dorfkerne oder Gebäudegruppen in ihrer Eigenart zu erhalten oder zu

erweitern, wobei auch die für die Wirkung wesentliche Umgebung zum Schutzobjekt

gehört (§ 50 Abs. 1 und § 203 Abs. 1 lit. c PBG). Die

Eigenart des Ortsbilds bzw. der Gebietscharakter (Art. 25 BZO 2016) hängt

nicht nur von den ohne Weiteres einsehbaren Bestandteilen ab. Zutreffend führen

denn auch der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz aus, dass sich der

Ortsbildschutz nicht auf einen Kulissenschutz entlang von Verkehrsachsen

beschränken dürfe. Konkret zählt Art. 60a BZO 2016 bei den bäuerlichen

Dorfkernen die "Grün- und Gartenflächen" sowie die "bäuerliche

Umgebung [...] mit Bezug zur umgebenden Landschaft" zu den wesentlichen,

ortsbildprägenden Elementen (Abs. 3 lit. c und e), und das ISOS

erwähnt als Charakteristikum der Baugruppe 4.1 ausdrücklich die teils grossen

rückseitigen Gärten (ISOS, Schwamendingen, S. 10).

5.3.3

In Bezug auf die Sichtbarkeit hat die Vorinstanz an ihrem Augenschein

festgestellt, dass der rückwärtige Bereich des Hauptgebäudes und der

Wagenschopf zwar von der I-strasse her nicht einsehbar seien, von den

umliegenden Liegenschaften aber durchaus, ungeachtet der nicht massgeblichen

Sichtbeschränkungen durch Bepflanzungen. Dies trifft zu, wie die anlässlich des

Augenscheins aufgenommenen Fotografien belegen. Im Übrigen trägt der nicht

überbaute Bereich möglicherweise dazu bei, dass das Gebiet aus etwas grösserer

Entfernung als mit Grünflächen durchsetzter Dorfkern wahrgenommen wird, was

aber nicht abgeklärt wurde und offenbleiben kann.

5.3.4

In der Substanz stellt der streitige unüberbaute Bereich hinter dem

Hauptgebäude I-strasse 03–04 nicht eine "zufällig unbebaut gebliebene

Brache ohne besondere Qualitäten und ohne ortsbildprägende Bedeutung" dar,

wie die Beschwerdeführer vorbringen. Vielmehr handelt es sich um ein für das

Ortsbild typisches Element im Sinn von Art. 60a Abs. 3 lit. c

und e BZO 2016 sowie der Beschreibung der Baugruppe 4.1 im ISOS. Dies

gälte selbst dann, wenn das Gebiet tatsächlich brachliegen würde, was aber

gemäss den am Augenschein erstellten Fotografien nicht der Fall ist: Der

rückwärtige Bereich ist teils als gepflästerter bzw. bekiester Platz und teils

als Garten gestaltet; er wird als Gemüsegarten, Erholungsraum, Abstell- und

Spielplatz genutzt.

5.3.5

Als Fazit ist festzuhalten, dass dem rückwärtigen Bereich ortsbildprägende

Wirkung zukommt.

5.4 Gegen die

neu festgesetzte Profilerhaltungslinie an der Nordseite des Hauptgebäudes

wenden die Beschwerdeführer ein, der Baukörper sei in seiner langen Geschichte

immer wieder erweitert worden; es sei nicht einzusehen, weshalb das bisherige,

fast schon organische Wachstum beendet und der heutige Zustand eingefroren

werden solle. Gegen diejenige rund um den Wagenschopf bringen sie vor, dass

dieser kein ursprünglich bäuerliches Nebengebäude und daher nicht

erhaltenswürdig sei.

5.4.1

Zweck der Profilerhaltung ist die Bewahrung der Eigenart bzw. des

Charakters des betreffenden Gebiets (vgl. BGr, 5. Mai 2014, 1C_629/2013,

E. 6.6). In der Formulierung der Vorinstanz werden mit einer

Profilerhaltungslinie "in aller Regel jene Gebäude erfasst, die aufgrund

ihrer Stellung, ihres Profils, ihrer Struktur und ihrer wesentlichen äusseren

Erscheinung das Ortsbild in seinen erhaltenswerten Teilen prägen". Gemäss

Art. 28 BZO 2016 haben Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich einer

Profilerhaltungslinie bei Ersatz oder Umbau den Kubus und das wesentliche

äussere Erscheinungsbild der bestehenden Gebäude zu übernehmen. Die Zahl der

bestehenden Vollgeschosse darf nicht überschritten werden (Abs. 1). Im

Bereich einer Profilerhaltungslinie darf kein Hauptgebäude angebaut werden,

ausser im Kernzonenplan ist ein unmittelbar an die Profilerhaltungslinie

angrenzender Baubereich festgesetzt (Abs. 3).

5.4.2

In Bezug auf das Hauptgebäude begründet der Beschwerdegegner 1 die

streitige Profilerhaltungslinie damit, dass der charakteristische freistehende

Kubus in der Form eines langrechteckigen Quaders zu den prägenden Elementen

eines bäuerlichen Dorfkerns gehöre. Prägend für das Ortsbild seien auch die

rückwärtige Gebäudestruktur samt dem unverbauten Hinterhof, der zur

wesentlichen Umgebung des ehemaligen Bauernhauses gehöre. Mit der Vorinstanz

ist dieser Argumentation ohne Weiteres zu folgen. Die Profilerhaltungslinie

dient der Bewahrung der "teils grossen rückseitigen Gärten", die im

ISOS als Merkmal der Baugruppe 4.1 genannt werden, und vor allem des

typischen Kubus des Hauptgebäudes, der nach Art. 60a BZO 2016 zu den

wesentlichen, prägenden Elementen des bäuerlichen Dorfkerns gehört (vgl.

Abs. 3 lit. a sowie Abs. 1 und 2). Sie ist hierfür auch erforderlich,

weil sie Anbauten von Hauptgebäuden an das bestehende Hauptgebäude

ausschliesst. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer reichen die

Gestaltungsvorschriften (§ 238 Abs. 2 PBG; Art. 43 BZO 2016) für

die Erhaltung dieser Charakteristika des Ortsbilds nicht aus.

5.4.3

Wenn die Profilerhaltungslinie der Erhaltung der Kubatur dient, ist nicht

entscheidend, aus welchen Zeiten die heutige Nordfassade des Hauptgebäudes

stammt. Im Übrigen trifft die Behauptung der Beschwerdeführer nicht zu, dass

"fast zentimetergenau die heutige Kubatur für alle Zeiten zementiert"

werde, sieht doch Art. 28 Abs. 1 BZO 2016 nur die Bewahrung des Kubus

und des wesentlichen äusseren Erscheinungsbilds vor, womit ein gewisser

Spielraum offengelassen wird.

5.4.4

Was den Wagenschopf betrifft, ist grundsätzlich unbestritten und durch den

Auszug aus dem Gebäudeversicherungsregister belegt, dass er 1930 erbaut wurde.

Wenn die Beschwerdeführer ausführen, der Schopf sei als Auto- und Fahrradgarage

sowie als Lagerraum erbaut worden, handelt es sich um eine neue

Tatsachenbehauptung, die vor dem Baurekursgericht nicht vorgebracht wurde und

daher verspätet ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Sie wäre aber auch nicht

entscheidend: Der Wagenschopf ist im kommunalen Inventar der kunst- und

kulturhistorischen Schutzobjekte enthalten und gilt daher als potenzielles

Schutzobjekt. Er wurde zu einem Zeitpunkt erbaut, als Schwamendingen noch eine

selbständige politische Gemeinde und ländlich geprägt war (ISOS, Schwamendingen,

S. 19 f.). Wie die beim Augenschein der Vorinstanz aufgenommenen

Fotografien zeigen, trifft die Behauptung des Beschwerdegegners 1 zu, dass

der Schopf in einer charakteristischen traditionellen Form erbaut wurde. Damit

kann er als typisch für den bäuerlichen Dorfkern bezeichnet werden. Ob das

Nebengebäude je eine bäuerliche Funktion hatte oder nicht, ist nicht

ausschlaggebend. Ebenso wenig braucht der Frage nachgegangen zu werden,

inwieweit es noch Originalsubstanz aufweist.

5.4.5

Die Beschwerdeführer wenden ein, der Wagenschopf sei zu klein und zu

versteckt gelegen, als dass er das Ortsbild zu prägen vermöge; er habe auch

keine besonderen architektonischen Qualitäten. Schliesslich könne der Zweck der

Profilerhaltung wegen der bestandesgeschützten Anbauten ohnehin nicht erreicht

werden. Dem ist – mit dem Beschwerdegegner 1 – entgegenzuhalten, dass es

sich bei einem Schopf typischerweise um eine gegenüber dem Hauptgebäude

untergeordnete Nebenbaute handelt. Der Charakter der bäuerlichen Dorfkerne wird

unter anderem durch die Verschiedenheit der Gebäude und die Abfolge von Gross-

und Kleinbauten bestimmt (Art. 60a Abs. 2 und Abs. 3 lit. b

BZO 2016). Weder die Sichtbarkeit (vgl. dazu E. 5.3) noch die

architektonische Qualität ist entscheidend. Schliesslich ist das eigentliche

Gebäude trotz der Anbauten nach wie vor gut erkennbar. Angesichts der erwähnten

Umstände hat der Beschwerdegegner 1 mit der Ausdehnung des Ortsbildschutzes

auf den Wagenschopf seinen Ermessensspielraum nicht überschritten.

5.4.6

Nicht relevant ist, dass sich die städtische Denkmalpflege im Rahmen der

Bauberatung dem Ersatz des nicht streitbetroffenen westlichen Anbaus an das

Hauptgebäude nicht widersetzte.

5.4.7

Die streitigen Profilerhaltungslinien erweisen sich daher als geeignete und

erforderliche Massnahmen des Ortsbildschutzes. Die Verkleinerung des

Baubereichs auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 ergibt sich aus der

Profilerhaltungslinie auf der Nordseite des Hauptgebäudes und sichert die

Unüberbaubarkeit des rückseitigen Gartenbereichs als eines Charakteristikums

des Ortsbilds.

5.5 Das

öffentliche Interesse an den planungsrechtlichen Massnahmen ist nach den

vorangegangenen Erwägungen ausgewiesen. Zu prüfen bleibt, ob entgegenstehende

öffentliche und private Interessen höher zu gewichten sind. Insbesondere weisen

die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass auch der Eintrag im ISOS

Grundlage und nicht Resultat einer Interessenabwägung ist. Das Bundesgericht misst

dem Inventar die gleiche Bedeutung zu wie Sachplänen und Konzepten im Sinn von

Art. 13 RPG. Dies bedeutet, dass die planungs- und baurechtliche

Interessenabwägung jeweils erst im Rahmen eines Planungs- oder Bauvorhabens erfolgt,

wobei sämtliche betroffenen Interessen, namentlich auch dem Schutz der

bestehenden Bebauung entgegenstehende wie Interessen der Ortsentwicklung und

der Verdichtung des Siedlungsgebiets, berücksichtigt werden müssen (VGr, 27. März

2019, VB.2018.00629, E. 6.2.1 f. mit weiteren Hinweisen).

6.

6.1 Die

Beschwerdeführer machen das öffentliche Interesse an der Siedlungsentwicklung

nach innen geltend und verweisen in diesem Zusammenhang auf den regionalen

Richtplan.

6.2 Der

Beschwerdegegner 1 macht geltend, dass der regionale Richtplan erstmals in

der Replik und damit verspätet angerufen werde. Eine neue rechtliche Begründung

darf allerdings im Rahmen des Streitgegenstands jederzeit vorgebracht werden,

wobei das Verwaltungsgericht das Recht ohnehin von Amts wegen anwendet (§ 70

in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG; Donatsch, § 52 N. 32).

6.3 Die

Bundesverfassung verpflichtet Bund und Kantone zur haushälterischen Nutzung des

Bodens (Art. 75 Abs. 1 BV). Das Bundesgesetz sieht die

Siedlungsentwicklung nach innen als Ziel der Raumplanung vor (Art. 1 Abs. 2

lit. abis RPG), wobei der jeweilige kantonale Richtplan

Siedlung festlegen soll, wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen

bewirkt wird (Art. 8a Abs. 1 lit. c RPG). Das Postulat der Verdichtung

baulicher Nutzung – so wichtig der haushälterische Umgang mit dem Boden ist –

kann jedoch nicht einfach als planerisches Oberziel betrachtet werden, dem sich

alle anderen Planungsanliegen unterzuordnen haben. Massgebend müssen eine

Gesamtsicht und die Optimierung der planerischen Interessen sein (BGr, 9. Januar

2012, 1C_349/2011, E. 3.4). Das Siedlungsgebiet ist also nicht etwa

gleichmässig zu verdichten. Zu den beachtenswerten Interessen gehört auch der

Heimatschutz, für den die Kantone zuständig sind (Art. 78 Abs. 1 BV).

Der kantonale Richtplan vermerkt, dass der Umgang mit kulturgeschichtlichen

Objekten besondere Sorgfalt erfordere. In überkommunal geschützten Ortsbildern

stelle die Umsetzung des Ziels der Siedlungsentwicklung nach innen besonders

hohe Anforderungen. Die Nutzung der vorhandenen Potenziale sei sowohl in

qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht auf die Schutzziele

abzustimmen, wobei den geänderten Ansprüchen der heutigen Gebäudenutzer, der

modernen Gebäudebautechnik und den Interessen der Eigentümerschaft gebührend

Beachtung zu schenken sei (Kanton Zürich, Richtplantext, Stand:

22. Oktober 2018, Ziff. 2.1.1 lit. b, 2.4.1). Der regionale

Richtplan ist auf 80'000 zusätzliche Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt

Zürich ausgerichtet (Richtplantext, Ziff. 1.2.5). Das Siedlungswachstum soll

durch Innenentwicklung erfolgen, doch sollen die Potenziale durch eine räumlich

differenzierte bauliche Verdichtung genutzt werden. Die Entwicklung soll den

historischen Charakter und die Stärkung der Identität der Quartiere

berücksichtigen (Richtplantext, Ziff. 2.1.1 lit. a und c). Der

regionale Richtplan bezeichnet die schutzwürdigen Ortsbilder von regionaler

Bedeutung, zu denen er den bäuerlichen Dorfkern von Schwamendingen zählt

(Richtplantext, Ziff. 2.1.1, 2.3.2, Tabelle/Abbildung 2.4,

Nr. 10; Karte Siedlung und Landschaft). Die Bau- und Zonenordnung 2016

berücksichtigt die gegenläufigen öffentlichen Interessen (vgl.

Erläuterungsbericht BZO, S. 9 f.). Den Interessen an der

haushälterischen Nutzung des Bodens und der Siedlungsentwicklung nach innen

trägt sie durchaus Rechnung (zum Ganzen: VGr, 27. März 2019,

VB.2018.00629, E. 7.3.1).

6.4 Die

streitbetroffenen Grundstücke liegen zugleich im Gebiet des Quartierzentrums

von regionaler Bedeutung "Schwamendingerplatz", für das der regionale

Richtplan unter anderem die Prüfung einer Erhöhung der baulichen Dichte im

Vergleich zur BZO 91/99 vorsieht (Richtplantext, Ziff. 2.2.2,

Tabelle/Abbildung 2.3, Nr. 10; Karte Siedlung und Landschaft). Daraus

lässt sich allerdings nicht ableiten, dass der regionale Richtplan die

Verkleinerung des Baubereichs ausschliesst: Zwar ist gemäss Richtplan in den

hierfür geeigneten Quartierzentren das Potenzial für bauliche Verdichtung zu

nutzen, doch ist gemäss dem Gebietscharakter zu differenzieren und sind die Erhaltungsziele

für schutzwürdige Ortsbilder zu beachten (Richtplantext, Ziff. 2.2.1 lit. b

und e). Die Konzentration des Baubereichs auf den nördlichen Teil der

streitbetroffenen Grundstücke erweist sich insofern als planerisch sinnvoll.

Zudem befinden sich die Grundstücke auch im Bereich eines Vernetzungskorridors

(eines Grünzugs), in dem Baumbestände möglichst zu erhalten und zu erweitern

sind (Richtplantext, Tabelle 3.6, Abbildung 3.8, Ziff. 3.7.1

lit. a; Karte Siedlung und Landschaft). Schliesslich ist – wie der

Beschwerdegegner 1 zutreffend vorbringt – zu beachten, dass die

Verkleinerung des Baubereichs nicht zu einer Reduktion der zulässigen

Ausnützung zu führen braucht, weil die durch das bestehende Hauptgebäude

konsumierte Fläche nicht mehr angerechnet wird (Art. 30 Abs. 2 lit. a

BZO 91/99 bzw. BZO 2016).

6.5 Demzufolge

widerspricht die Verkleinerung des Baubereichs dem regionalen Richtplan nicht.

Die vom Beschwerdegegner 1 vorgenommene Abwägung der raumplanerischen

Ziele ist nicht zu beanstanden.

7.

7.1 Schliesslich

ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen die Interessen der Beschwerdeführer korrekt

gewürdigt haben.

7.2 Wenn

planungsrechtliche Massnahmen nicht ein ganzes Gebiet betreffen, sondern zu

klar lokalisierbaren individuellen Einschränkungen führen, sind die Interessen

der betreffenden Grundeigentümer einzeln zu beurteilen (Eloi Jeannerat/Pierre

Moor in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,

Zürich etc. 2016, Art. 14 N. 44). Entsprechend beachtet die

Rechtsprechung etwa bei der Prüfung von Uferschutzplänen, besonderen

Nutzungsanordnungen, Bau- oder Waldabstandslinien die privaten Interessen im

Einzelnen (vgl. etwa BGE 145 II 70 E. 6.7; BGr, 1. Februar

2016, 1C_277/2015, E. 3 f.; BGE 118 Ia 394 E. 5; VGr, 7. Mai

2014, VB.2013.00560, E. 6.3; VGr, 25. August 2011, VB.2011.00083, E. 4).

Während bei der Festsetzung der Kernzone als solcher den privaten Interessen

nur wenig Gewicht zuzugestehen ist, sind diese zu beachten, wenn zu beurteilen

ist, ob bzw. inwieweit die spezifischen, ein einzelnes Grundstück betreffenden

Festsetzungen gerechtfertigt sind. Die streitigen Festsetzungen, mit welcher

die Baumöglichkeiten auf den Grundstücken der Beschwerdeführer geregelt werden,

stellen planungsrechtliche Massnahmen des Ortsbildschutzes im Sinn von § 205 lit. a PBG dar. Sie ergeben sich nicht direkt aus den

Kernzonenvorschriften, sondern sie sind das Ergebnis einer Abwägung der

konkreten, spezifisch diese Grundstücke betreffenden Umstände. In der Wirkung

kommen sie einer individuell-konkreten Schutzmassnahme gleich, weshalb auch an

die entsprechende Praxis angeknüpft werden kann: Ob eine aus Gründen des Natur-

und Heimatschutzes erfolgende Nutzungsbeschränkung das dem Eigentümer zumutbare

Mass überschreitet, ist einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu

beurteilen (BGr, 2. November 2012, 1C_168/2012, E. 6.4; vgl. auch BGE 135 I 176 E. 8.2; 126 I 219 E. 2c; zum Ganzen: VGr, 27. März

2019, VB.2018.00629, E. 8.4.2).

7.3 Die

Berücksichtigung der finanziellen Interessen der Beschwerdeführer hat sich nach

der Praxis zu Nutzungsbeschränkungen durch Denkmalschutzmassnahmen zu richten.

Demgemäss sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Zweck und Wirkung

einer Massnahme das öffentliche Interesse und damit der Grad der

Schutzwürdigkeit zu berücksichtigen (BGr, 23. Juni 1995, ZBl 97/1996, S. 366

E. 6b). Rentabilitätsüberlegungen sind umso geringer zu gewichten, je

schutzwürdiger ein Objekt ist. Bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit können rein

finanzielle Interessen für sich genommen nicht ausschlaggebend sein (BGr, 2. November

2012, 1C_168/2012, E. 6.4; 23. Februar 2011, 1C_553/2010, E. 2.4).

Es ist nicht von der Nutzung auszugehen, die ohne die Beschränkung durch die

Schutzmassnahme möglich wäre, etwa von der Rendite einer Neuüberbauung (BGE 118

Ia 384 E. 5e). Massgeblich ist vielmehr, ob mit der Weiterführung der

bisherigen Nutzung oder mit einer Nutzungsänderung ein akzeptabler Ertrag

erzielt werden kann (BGE 126 I 219 E. 5h; VGr, 10. September 2003,

VB.2003.00120, E. 4b; vgl. auch BGr, 18. November 2014, 1C_267/2014,

E. 4.6; zum Ganzen: VGr, 27. März 2019, VB.2018.00629, E. 8.4.5).

7.4 Die drei

Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02 und 05 der Beschwerdeführer umfassen

insgesamt 3'515 m2. Welchen Anteil daran der Baubereich

einnimmt, wird in den Akten nicht festgehalten, doch dürfte er grob geschätzt

gegen 60 % der Gesamtfläche der drei Grundstücke umfassen. Vorweg ist

festzuhalten, dass sich an der Nutzbarkeit des Hauptgebäudes und des

Wagenschopfs nichts ändert. Sodann verbleibt ein genügend grosser Bereich für

Neubauten, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Wagenschopf im Baubereich

steht. Ob die Überbauungsmöglichkeiten im Vergleich zur bisherigen Rechtslage

auch in Bezug auf die Masse und nicht nur in Bezug auf die Situierung von

Neubauten überhaupt reduziert werden, kann offenbleiben, ist aber jedenfalls

nicht erwiesen: Die Beschwerdeführer beschränken sich letztlich darauf, eine

Einschränkung ihrer Baufreiheit zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist

nochmals darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Verkleinerung des Baubereichs

die durch das Hauptgebäude konsumierte Fläche nicht mehr an die Ausnützung

angerechnet wird (E. 6.4); die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu

dieser Frage.

7.5 Sodann ist

den Beschwerdeführern nicht zu folgen, wenn sie aus Art. 30 Abs. 3

BZO 2016 ableiten, allfällige Bauten müssten einen Abstand zur Baubereichsgrenze

einhalten. Vielmehr trifft die Auslegung des Beschwerdegegners 1 und der

Vor­instanz zu: Art. 30 Abs. 3 BZO 2016 sieht vor, dass Gebäude

ausser in den Baubereichen K2, K3, K4 und K5 bis auf die Baubereichsgrenze

gestellt werden können. Der Zweck dieser Vorschrift ergibt sich daraus, dass

diese Baubereiche nicht direkt die möglichen Baustandorte für einzelne Gebäude

bezeichnen. Daher sind die Grenzabstände gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. a

BZO 2016 sowie die Abstände des kantonalen Rechts einzuhalten. Mit Art. 30

Abs. 3 BZO 2016 wird ein entsprechender Vorbehalt angebracht, nicht aber

ein Abstand von unbekannter Länge zur Baubereichsgrenze festgeschrieben, was

als unsinnig bezeichnet werden müsste (Erläuterungsbericht BZO,

S. 90 f.; Stadt Zürich, Teilrevision der Bau- und Zonenordnung,

Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen, 1. Oktober 2014, Einwendungs-Nr. 1987).

7.6 Weiter ist

nicht relevant, ob die bestehenden Anbauten an den Wagenschopf und die gläserne

Überdachung zwischen Hauptgebäude und Wagenschopf materiell baurechtswidrig

würden, wie die Beschwerdeführer vorbringen. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt, ergäbe sich daraus angesichts der untergeordneten Bedeutung dieser

Bestandteile und der Bestandesgarantie ohnehin kein ausschlaggebendes privates

Interesse. Die Frage kann daher offengelassen werden.

7.7 Als

privates Interesse der Beschwerdeführer ist demnach im Wesentlichen nur die

Freiheit bei der Platzierung von Neubauten auf ihren Grundstücken ausgewiesen.

Selbst wenn die Ausnützungsmöglichkeiten beschränkt würden – was jedoch nicht

substanziiert wurde –, wäre der Eingriff in die Eigentumsgarantie im Verhältnis

zum öffentlichen Interesse an der Profilerhaltung und der Freihaltung des

Hofbereichs als untergeordnet zu bezeichnen. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführer erweisen sich Erfassung, Würdigung und Abwägung der Interessen

durch die Vorinstanzen als vollständig und korrekt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8.

Aufgrund ihres Unterliegens sind den Beschwerdeführern die

Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Viertel unter jeweils solidarischer

Haftung für den gesamten Betrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG) und ist

ihnen eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem

Antrag des Beschwerdegegners 1 auf eine Parteientschädigung ist nicht zu

entsprechen, weil die Beantwortung von Rechtsmitteln zur üblichen Amtstätigkeit

gehört und der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren denjenigen, der im

Planungsverfahren ohnehin zu erbringen war, nicht wesentlich übertrifft (Plüss,

§ 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 605.-- Zustellkosten,

Fr. 4'605.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden den Beschwerdeführern zu je einem Viertel unter solidarischer

Haftung eines jeden für den gesamten Betrag auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …