Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00563

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00563

26. September 2019Deutsch26 min

(URT.2019.21131)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. G (geboren

2007) und H (geboren 2009) besuchten ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016

gemeinsam eine Mehrjahrgangsklasse der Primarschule D.

Bereits ab Ende August 2015 äusserten sich die Eltern von

G und H, A und B, namentlich gegenüber dem Elternforum der Primarschule D

besorgt hinsichtlich der Lehrtätigkeit von I, der damaligen Klassenlehrerin

ihrer beiden Kinder. Auf Beginn des Schuljahrs 2016/2017 erhielt G eine andere

Klassenlehrerin, während die Leitung von der Klasse von H weiterhin I oblag.

Nach einem erfolgreichen Schnupperbesuch von H in der Primarschule F genehmigte

die Schulpflege D mit Beschluss vom 16. Februar 2017 eine befristete

Versetzung des Knaben an die Primarschule F bis zum anstehenden Wechsel seiner

Klassenlehrperson Ende des Schuljahrs 2016/2017.

Mit Schreiben vom 10. April 2017 ersuchten A und B im

Folgenden darum, beide Kinder "für die ganze Primarschulzeit nach F"

zu versetzen, da sie sich "durch das Verhalten der Schulleitung und der

Schulpflege nicht ernst genommen" fühlten. Mit Beschluss vom 13. April

2017 wies die Schulleitung der Primarschule D dieses Gesuch ab, wogegen A und B

am 20. April 2017 an die Schulpflege D gelangten und eine Überprüfung

ihres Anliegens verlangten.

B. Die

Schulpflege D ordnete am 18. Mai 2017 "eine schulpsychologische Untersuchung

der Situation von G […] und H" an und beschloss, "das Verfahren um

die Versetzung" der beiden Kinder bis zum Vorliegen des Ergebnisses der

schulpsychologischen Abklärungen zu sistieren.

Als Anfang Juni 2017 der Bericht des mit der Untersuchung

betrauten Schulpsychologischen Diensts des Bezirks J vorlag, worin für H der

Verbleib an der Primarschule F und für G die baldmögliche Querversetzung an die

Primarschule F empfohlen wird, nahm die Schulpflege D am 15. Juni 2017 die

sistierten Verfahren wieder auf und versetzte G im Sinn einer vorsorglichen Massnahme

per 19. Juni 2017 bis zum Ende des Schuljahrs 2016/2017 an die Primarschule F;

A und B wurden zudem darauf hingewiesen, dass aufgrund der "Vorgeschichte

[...] im Raum" stehe, dass sie für die Kosten der Querversetzung von G ab

dem 19. Juni 2017 sowie jener von H ab Beginn des Schuljahrs 2017/2018

aufzukommen hätten, und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu

nehmen.

Nach Eingang der Stellungnahme A und B vom 30. Juni

2017, worin diese eine Kostentragung ablehnen, wies die Primarschulpflege D

das Gesuch um Versetzung von G und H an die Primarschule F mit Beschluss vom

13. Juli 2017 ab und stellte fest, "dass bezüglich des Schulortes,

der Kostenpflicht und des Schulgeldes für G und H Uneinigkeit" bestehe;

gleichzeitig beantragte sie der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, über

diese strittigen Fragen zu befinden und "[i]n diesem Verfahren" für G

und H als Schulort D festzulegen, eventualiter den Eltern das Schulgeld für den

jeweiligen Schulbesuch in F festzulegen.

C. Mit

Verfügung vom 11. August 2017 legte die Bildungsdirektion F als Schulort

für G und H fest und ordnete für den Fall, dass die Schulpflege F ein

Schulgeld erheben sollte, an, dass sich dieses nach den von der Schulpflege F

angewendeten Ansätzen zu richten habe und von A und B zu bezahlen sei.

Am 31. August 2017 beschloss die Schulpflege F,

dass das Schulgeld Fr. 10'200.- pro Kind pro Schuljahr betrage und dieser

Betrag den Vorgaben der Bildungsdirektion entsprechend "den Eltern in

Rechnung gestellt" werde.

Erwägungen

II.

Am 20. September 2017 liessen G und H, vertreten

durch ihre Eltern, gegen die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August

2017.

beim Regierungsrat rekurrieren, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom

4.

Juli 2018 "betreffend Kostenpflicht Schulgeld" abwies.

III.

G und H liessen am 12. September 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge

"(zzgl. 8% MwSt)" sei der Beschluss des Regierungsrats vom 4. Juli

2018.

aufzuheben und seien die Kosten der Schulung von G und H an der

Primarschule F ab dem 19. Juni 2017 bis zum Ende des Schuljahrs

2016/2017 sowie die Kosten der Schulung beider Kinder an der Primarschule F

für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 "vollumfänglich durch die

Schulpflege D zu tragen", eventualiter sei das Verfahren zur

Ergänzung des Sachverhalts an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Der Regierungsrat liess sich am 27. September

2018.

mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen, während die

Bildungsdirektion am 15. Oktober 2018 Verzicht auf Vernehmlassung

erklärte. Die mitbeteiligte Primarschulpflege D wiederum liess am

18.

Oktober 2018 darauf schliessen, unter

Entschädigungsfolge "(zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer)" sei das Rechtsmittel

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Daraufhin äusserten sich G

und H und die Primarschulpflege D

abwechslungsweise mit Eingaben vom

22.

November 2018, 24. Januar und 28. Februar 2019, worauf

Letztere am 14. März 2019 ausdrücklich auf weitere Äusserung verzichtete.

Am 25. März und am 3. Juni

2019.

liessen G und H sinngemäss um Verfahrenssistierung ersuchen, da

sich das Volksschulamt anerboten habe, "Vergleichsgespräche zwischen der

Primarschulpflege D und der Familie A, B, G und H durchzuführen". Auf

Nachfrage des Verwaltungsgerichts erklärte die Primarschulpflege D indes

am 7. Juni 2019, mit einer Verfahrenssistierung nicht einverstanden zu

sein, zumal der Verlauf des Vergleichsgesprächs vom 13. Mai 2019 deutlich

ergeben habe, dass eine Einigung der Parteien nicht möglich sei. Zum gleichen

Schluss gelangte die Bildungsdirektion mit Eingabe vom 13. Juni 2019; die

mitbeteiligte Primarschulpflege F befand demgegenüber gleichentags, mit

einer Verfahrenssistierung einverstanden zu sein.

In ihrer letzten Eingabe vom 8. Juli 2019 baten

schliesslich auch G und H um antragsgemässe Entscheidung; die

Primarschulpflege D verzichtete am 9. August 2019 auf eine weitere

Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Da der Regierungsrat als Vorinstanz

gewirkt hat, gilt es über die Beschwerde – ungeachtet ihres Streitwerts

– in Dreierbesetzung zu befinden (§§ 38 Abs. 1 und § 38b

Abs. 1 sowie Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Entgegen der Beschwerde wurden sodann die – allein zur

Erhebung einer Beschwerde gegen das ihnen auferlegte Schulgeld legitimierten

– Eltern von G und H und nicht diese beiden als Beschwerdeführende

rubriziert.

2.

2.1

Art. 19

und Art. 62 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (SR 101) verpflichten die Kantone, für einen

ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen.

Von (Bundes-)Verfassung wegen besteht indessen kein

Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule nach freier Wahl. Das

Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem

anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen. Einzig wenn eine

spezielle örtliche Situation vorliegt oder es sonstige besondere Verhältnisse

gebieten, besteht Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch in einer anderen

Gemeinde bzw. in einem anderen Schulhaus (BGE 125 I 347 E. 6;

Bernhard Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen

Bundesverfassung, 2014, Art. 62 Rz. 34 mit weiteren Nachweisen).

2.2

Im Kanton

Zürich haben Schülerinnen und Schüler (mit Ausnahme von Wochenaufenthalterinnen

und -aufenthaltern) die Schule an ihrem Wohnort zu besuchen; nur dort haben sie

Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (§§ 10 und 11 Abs. 1

Satz 1 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in Verbindung mit § 8

Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,

LS 412.101]). Wird der Unterricht ausserhalb des Wohnorts besucht, kann

von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden

(§ 11 Abs. 1 Satz 2 VSG). In Nachachtung des verfassungsmässigen

Anspruchs räumt § 26 Abs. 5 VSG der Schülerin oder dem Schüler dann

einen Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. eine andere Gemeinde

ein, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar ist.

§ 10 Abs. 1 VSV präzisiert dies dahingehend, dass eine Schülerin oder

ein Schüler einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt

wird, wenn es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen unzumutbar ist, dass

die Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte Klasse besucht

(lit. a), die Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen Schulort

nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist (lit. b) und nicht

ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung bessern wird

(lit. c). Hat die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu

vertreten und haben die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt,

geht das Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV). Nach der

gesetzlichen Regelung verschafft die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der

bisherigen Klasse damit einen Anspruch auf Besuch einer anderen Klasse,

gegebenenfalls an einem anderen Ort (zum Ganzen VGr, 8. Juli 2015,

VB.2015.00169, E. 2.3 f., auch zum Folgenden).

Können sich die Beteiligten, das heisst Eltern und

Schulpflege, nicht über den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des

Schulgelds einigen, entscheidet darüber nach § 12 in Verbindung mit

§ 77 VSG und § 58 Abs. 1 in Verbindung

mit Anhang 1 lit. F Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007

(LS 172.11) die Bildungsdirektion (vgl. dazu VGr, 20. März

2013, VB.2012.00629, E. 2.4 mit Hinweisen).

3.

3.1

In der

Ausgangsverfügung vom 11. August 2017 gelangt die nach § 12 VSG zum

Entscheid berufene Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass G und H der Schulbesuch

an ihrem Wohnort in D zwar rein aus schulischen Gründen nicht unzumutbar sei;

aufgrund der zwischen ihren Eltern und der Schule D bestehenden

Konfliktsituation habe der Schulpsychologische Dienst des Bezirks J jedoch

für beide Kinder F als Schulungsort empfohlen, welcher Empfehlung Folge zu

leisten sei. Sollte die Mitbeteiligte 2 ein Schulgeld erheben, sei dieses

dabei durch die Beschwerdeführenden zu bezahlen, da der für die Versetzung

ursächliche Konflikt durch ihr Verhalten "geschürt" worden sei.

Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass ihrem

Versetzungsgesuch eine unzumutbare Leidenszeit vorausgegangen sei; sie hätten

zunächst immer wieder das Gespräch mit Frau I gesucht und sich erst, als

sie von dieser nicht gehört worden seien, an die Schulleitung und schliesslich

an die Schulpflege gewandt. Die Schulführung der Mitbeteiligten 1 aber

habe nicht reagiert. Sie habe vielmehr Entscheide immer wieder hinausgeschoben,

keine Antworten auf Anfragen und Terminwünsche gegeben und – was besonders

ins Gewicht gefallen sei – ihnen bzw. ihren Kindern den Zugang zum

Schulpsychologischen Dienst über Monate hinweg verweigert. Diese Verzögerungs-

und Hinhaltetaktik habe den Leidensdruck bei ihnen ansteigen lassen und

letztlich zur Eskalation der Lage geführt. Vor diesem Hintergrund könne die

Schuld an der Konfliktsituation nicht einseitig ihnen als Eltern angelastet

werden.

3.2

Die

Parteien gehen insofern darin einig, dass – wie sich aus den Berichten des

Schulpsychologischen Diensts des Bezirks J vom 8. Juni 2017 klar

ergibt – eine weitere Schulung von G und H an der Primarschule D dem

Kindeswohl abträglich wäre, während sich die Situation durch eine Umteilung der

Kinder nach F entspannen dürfte bzw. bereits entspannte. Damit sind die in

§ 26 Abs. 5 VSG und § 10 Abs. 1 VSV umschriebenen

Voraussetzungen für einen Schulbesuch ausserhalb des eigenen Schulorts erfüllt.

Die Mitbeteiligte 2 erklärte sich überdies vorgängig schon bereit, die Kinder

aufzunehmen, und legte mit Beschluss vom 31. August 2017 das Schuldgeld

fest (vgl. § 10 Abs. 2 VSV).

Streitig und zu prüfen bleibt somit, wer für die Kosten der

Schulung in F aufkommen muss bzw. ob das Schulgeld gestützt auf § 10

Abs. 3 VSV den Eltern von G und H, den Beschwerdeführenden, auferlegt

werden kann, weil sie die Querversetzung beider Kinder am 10. April 2017

nicht nur explizit beantragt, sondern auch zu vertreten haben.

3.3

Aus den Akten ergibt sich hierzu

Folgendes:

3.3.1

Mit – I im Folgenden persönlich überreichtem – Schreiben vom

31.

August 2015 antwortete der Beschwerdeführer auf eine Anfrage des

Elternforums der Primarschule D zum Thema "Anregung / Bedenken -

Schuljahr 2015 / 2016" und führte darin aus, dass seine beiden Kinder

bereits zwei Wochen nach Schulbeginn Angst zeigten, von der Lehrerin einen

Strafstrich zu erhalten, und dem Druck der Schule nicht mehr gewachsen seien.

Sie hätten "zig… Regeln […] aufgedrückt" bekommen und zu Hause

erzählt, dass ihre Klassenlehrerin einzelne Kinder während des Unterrichts auf

die "Schippe" nehme. Er habe sich vor diesem Hintergrund bei I

gemeldet und die Schulklasse besucht. Dabei habe er den Eindruck gewonnen, dass

die Lehrerin die Kinder überfordere und es bei ihrem "unglaublichen

Tatendrang" an mütterlicher Wärme gegenüber den Kindern missen lasse. Auch

habe sie Kinder, welche die Hausaufgaben nicht gemacht oder eine Antwort nicht

gewusst hätten, vor der gesamten Klasse blossgestellt. Er plane deshalb noch

weitere Schulbesuche. Die Beschwerdeführerin schloss sich in einem Schreiben

vom gleichen Tag ebenfalls an das Elternforum der Schule D den

Schilderungen ihres Ehemanns insofern an, als sie darin vorbrachte, dass ihr

Sohn "von Verboten und Strafmassnahmen eingeschüchtert" sei und beide

Kinder "Panik" hätten, Fehler zu machen. Generell spüre sie kein

Wohlwollen der Lehrerin gegenüber den Kindern und sähe sich mit der

unangenehmen Aufgabe konfrontiert, G und H beibringen zu müssen, die Aussagen

ihrer Lehrerin nicht allzu ernst zu nehmen.

Im Anschluss an diese beiden Schreiben fand ein längeres

Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und I statt, welches aus Sicht des

Ersteren offenbar einen positiven Ausgang nahm. Die Schulleitung wurde nicht

informiert. Dies geschah erst Ende September 2015 aus anderem Grund durch die

Beschwerdeführerin. Die Mutter von G und H wandte sich mithin am

30.

September 2015 schriftlich an den Schulleiter der Primarschule D,

K, und teilte ihm mit, vernommen zu haben, dass ein Schulfreund ihres Sohnes, L,

psychologische Betreuung benötige, um weiter in der 1. Klasse verbleiben

zu können. Sie denke jedoch nicht, dass dem Kind damit geholfen sei. Sie kenne

den Knaben gut und habe selber feststellen müssen, dass ihre Kinder bei

Frau I, "was emotionale Belangen angeht, nicht gut aufgehoben"

seien und sehr viel elterliche Stütze benötigten. Sie schlage daher einen

anderen Lösungsansatz vor: "alle Beteiligten kriegen eine Begleitung, L

wie oben genannt [psychologische Betreuung], eine Supervision für Frau I,

die Mutter Entspannungstherapie". K entgegnete der Beschwerdeführerin daraufhin

am Folgetag, dass er ihr für ihre Bemühungen danke, die Gründe, aufgrund derer L

sein Potenzial in der Schule nicht voll ausschöpfen könne, jedoch viel

komplexer seien, als sie vielleicht mitbekommen habe; er stehe zudem voll und

ganz hinter der pädagogischen Arbeit seines Teams und distanziere sich von

ihrer Empfehlung.

Für das folgende Jahr sind keine weiteren Beanstandungen

seitens der Beschwerdeführenden dokumentiert, abgesehen von einem

Schriftenwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und I im Februar 2016 und einem

solchen zwischen den Genannten und K im April 2016. Danach rügte der

Beschwerdeführer I am 11. Februar 2016, G nach längerer

krankheitsbedingter Abwesenheit auf dem Weg zum Flötenunterricht mit den Worten

angesprochen zu haben "So, so - für die Flöte kommt Du, aber nicht zum

Unterricht!", was das Mädchen – den Angaben des Vaters zufolge – sehr

traurig gestimmt habe. Am 18. April 2016 teilte der Beschwerdeführer der

Klassenlehrerin seiner Kinder zudem mit, diese seien "heute Mittag erneut

in verschobenen Zustand" nach Hause gekommen; H sei traurig und entmutigt

gewesen und G völlig hilflos und besorgt um ihre Klassenkameraden. Er bitte

daher um ein Gespräch am nächsten Mittwochnachmittag. Dieser Bitte entsprach I umgehend,

wobei auch hier über den Inhalt des anscheinend wenige Tage nach Eingang der

Mitteilung geführten Gesprächs und allfällige daraus gezogene Konsequenzen

nichts Näheres bekannt ist. Von dem schriftlichen Angebot des ebenfalls

informierten Schulleiters, falls erforderlich, ein weiteres Gespräch in seinem

Beisein zu führen, machte der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Gebrauch.

3.3.2

Am 22. bzw. 23. November 2016 bat der Beschwerdeführer K schliesslich

telefonisch um "eine Schulversetzung" seines Sohnes, welcher nicht

mehr in die Schule gehen wolle und nach dem Unterricht jeweils "voll

angestauten Selbstzweifeln" nach Hause komme. Direkt im Anschluss an das

Telefonat veranlasste K eine Begleitung von H im Unterricht durch einen

Sonderpädagogen. Auf Wunsch des

Schulleiters fand zudem am 25. November 2016 ein Gespräch zwischen ihm,

den Beschwerdeführenden und I statt, um gemeinsam "eine konstruktive

Lösung zu erarbeiten". Im Rahmen dieses Gesprächs muss K von den

Beschwerdeführenden verlangt haben, konkrete Fakten aufzulisten, welche die

behaupteten Missstände belegten, da sich die Einschätzung von I vom Befinden von

H im Unterricht nicht mit der ihrigen deckte. Folgt man den Schilderungen des Gesprächsverlaufs

in einem daran anschliessend an K verfassten Schreiben des Beschwerdeführers,

verlangte dieser daraufhin, dass "die Fakten direkt bei Frau I"

eingefordert und "die Verunsicherung und Not" seines Sohnes nicht

"durch Kompensationsbehandlungen, gutgemeinte Stützunterrichte oder

etwaige Analysen" verformt würden. Er wolle seinen Sohn vor suggestiver

Willkür und weiteren Kommunikationshindernissen bewahren und ihm die Chance

geben, wieder in der öffentlichen Schule aufzublühen, was gemäss der Schulleitung

der Mitbeteiligten 2 dort "zeitnah realisierbar" wäre.

Am 1. Dezember 2016 fand ein zweites Gespräch

zwischen den Beteiligten statt, an welchem dieses Mal auch die Präsidentin der

Mitbeteiligten 1 teilnahm. Laut dem Protokoll des Gesprächs kamen die

Teilnehmenden in dessen Rahmen darin überein, dass ein sofortiges Handeln

geboten sei. Als Sofortmassnahme sei dabei seitens der Primarschule D der

Einsatz der zuständigen Schulpsychologin vorgeschlagen worden, welche H im

Klassenverband beobachten und seine Befindlichkeit analysieren solle; auch

könne die Förderlehrperson vorübergehend mehr Stützunterricht in den

betroffenen Klassen erteilen und der Austausch zwischen den Eltern und der

Schule bzw. I intensiviert werden. Letztere habe sich zudem offen gezeigt für

Massnahmen in Richtung Supervision oder Coaching durch eine externe Fachperson.

Bereits unmittelbar im Anschluss an das Gespräch liess der Beschwerdeführer die

Gesprächsteilnehmer jedoch per E-Mail wissen, dass seine Bereitschaft für eine

konstruktive Zusammenarbeit "gering" sei, zumal er nicht verstehe,

dass I offenbar "nicht fähig" sei, zu "spüren, wie es einem Kind

nur ansatzweise geht". Er könne ihr dies nicht beibringen, sondern

"nur noch sehr unbequem werden…". Persönlich glaube er aber nicht,

noch einen weiteren Einsatz für eine Verbesserung des Schulalltags in der

ersten und zweiten Klasse beisteuern zu müssen, da er "ob den heutigen

Aussagen der Lehrerin […] heftige Fragen in Bezug auf die Sozialkompetenz

stellen" müsse.

Nach Zustellung des Protokolls des Gesprächs vom 1. Dezember

2016.

teilten die Beschwerdeführenden K und der Präsidentin der Mitbeteiligten 1

mit, verschiedene Protokollergänzungen zu haben und sich derzeit – da

diverse massgebliche Punkte im Protokoll nicht festgehalten worden seien

– nicht vorstellen zu können, inwiefern die Situation auf einvernehmliche

Art und Weise entschärft werden könnte. Am Folgetag verlangten sie die

Ergänzung des Protokolls insbesondere dahingehend, dass sie bereits seit Jahren

mit I bezüglich Klassendynamik und -führung in Kontakt stünden, deswegen

diverse E-Mails ausgetauscht und Gespräche geführt worden seien und die

Schulleitung bereits im August 2015 "indirekt

(Elternforum-Rückmeldungen)" hierüber informiert worden sei. I habe

anlässlich des Gesprächs vom 1. Dezember 2016 zudem erwähnt, dass sie sich

im Winter auf Verlangen des Beschwerdeführers für eine G gegenüber getätigte

Äusserung habe entschuldigen müssen, was ebenso wenig der Wahrheit entspreche

wie ihre Aussage, sie stelle im Unterricht keine Kinder bloss. Der

Beschwerdeführer habe schliesslich – was ebenfalls nicht protokolliert worden

sei – bekundet, nicht bereit zu sein, psychologische Abklärungen an seinem Sohn

durchführen zu lassen und ihn durch Stützkurse zu fördern und zu verwöhnen.

3.3.3

Nach einem weiteren Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden, der

Präsidentin der Mitbeteiligten 1 und dem Schulleiter der Primarschule D am

8.

Dezember 2016 bedankte sich die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag

bei den beiden Letztgenannten für ihre engagierte Absicht, alles für eine

erlösende Situation zu tun, erklärte aber gleichzeitig, dass

"zusammen" mit I keine Lösung gefunden werden könne und sie die

Mitbeteiligte 2 daher morgen um einen Besuchstermin für ihren Sohn bitten

werde. Obschon "einigermassen enttäuscht" wegen dieser

"anscheinend unverrückbaren Position", kehrten die Präsidentin der

Mitbeteiligten 1 und K daraufhin alles Erforderliche für einen

Schnupperschulbesuch von H in der Primarschule F vor. "Nach positiver

Auswertung der Schnupperzeit" wurde sodann am 16. Februar 2017 die

befristete Querversetzung des Knaben bis zum Schuljahresende 2016/2017

bewilligt.

Als Reaktion auf die Zustellung des begründeten Beschlusses

ersuchten die Beschwerdeführenden am 10. April 2017 um Querversetzung

ihrer beiden Kinder für die gesamte Dauer der Primarschulzeit, da sie sich

"zu viele Verdrehungen von Tatsachen" hätten anhören und lesen

müssen. (Erst) nach der Ablehnung dieses Gesuchs durch die Schulleitung am

13.

April 2017 eskalierte die Situation. So wandte sich der

Beschwerdeführer in den darauffolgenden Tagen wiederholt mit verschieden

Schreiben in ungebührlichem Ton sowohl an I (vgl. etwa im Zusammenhang mit

einer von dieser erstellten Sitzkonstruktion: "Die Verunstaltung im

Aussenbereich macht deutlich, mit welcher Ignoranz Sie Ihren Beruf ausüben.

Dies unterstreicht meine Feststellung, dass Sie unsere Kinder während Jahren

äusserst unsensibel drangsaliert haben, um dann in der Konfrontation die

Haltung eines plötzlichen Opfers einzunehmen. Dieses unehrliche Verhalten ist

für mich grotesk und unrühmlich.") als auch an die Präsidentin der

Mitbeteiligten 1 und den Schulleiter (vgl. etwa "Die liederliche Art

der SP-Präsidentin ein Protokoll mit den heftigen Missständen schönzuschreiben

[…].", "Zu guter Letzt erhalten wir von der SP im Februar ein

Protokollauszug, in dem wir die Handschrift des SL und Falschaussagen

wiedererkennen. […] Es macht den Anschein, dass sie die Schulpflege wie

Marionetten verschieben oder falsch informieren können. Es bedarf vielleicht

einer tieferen Abklärung, wieviele Eltern von Ihnen vor den Kopf gestossen oder

irritiert wurden, wieviele gemobbte Kinder von Ihnen direkt in die Enge

getrieben wurden…?!", "Wann machen sie denn Ihren wirklichen Job als

Schulleiter?", "Willkür kennen wir jedoch von Ihnen als Schulleiter

seit November 17 und Frau I", usw.). Nichtsdestotrotz bemühte sich

die Mitbeteiligte 1 im Folgenden um eine Vermittlung zwischen der

Schulleitung und den Eltern der Beschwerdeführenden; für I wurde zudem ein

Coaching eingerichtet und ihr Unterricht durch ein Mitglied der

Mitbeteiligten 1 besucht.

Am 15. Mai 2017 wurde G von einer Vikarin fürs

"Reinschwatzen" im Unterricht mit einer Disziplinarmassnahme belegt

(Abgabe eines "Gutscheins"), worauf sich ihr Vater abermals erbost

mit einem E-Mail an den Schulleiter wandte und ein Telefonat mit einem Mitglied

der Schulpflege führte. Ab dem Folgetag kam G nicht mehr zur Schule, da – so

jedenfalls der Beschwerdeführer – ihre psychosoziale Gesundheit enorm

unter der Situation gelitten habe und sie nicht mehr zusehen könne, "wie

der Schulleiter und die Frau I ihr falsches scheinheiliges Spiel

treiben". Am 18. Mai 2017 veranlasste die Mitbeteiligte 1 daher

eine schulpsychologische Abklärung von G und H, welche ergab, dass die

psychische Befindlichkeit von G aufgrund der jetzigen schulischen Situation

sowie des Konflikts zwischen ihren Eltern und der Schule D zum momentanen

Zeitpunkt deutlich gefährdet sei, und sich H ebenfalls Sorgen "wegen den

Konflikten" mache.

3.4

Der im

vorliegenden Verfahren seitens der Beschwerdeführenden gegenüber der Schulführung

der Mitbeteiligten 1 erhobene Vorwurf der Kommunikationsverweigerung erweist

sich somit als unzutreffend. Im Gegenteil reagierte K – soweit ersichtlich

– jeweils umgehend, wenn sich G und H bzw. deren Eltern an ihn wandten,

und lässt sich auch der Schulpflege keine Untätigkeit vorhalten.

So zeigte sich K bereits im April 2016, als ihm der

Beschwerdeführer eine E-Mail an I weiterleitete, worin er sich bei dieser nach

dem Grund für die schlechte Gemütsverfassung seiner Kinder erkundigt,

gesprächsbereit, sofern sich die Situation nach einem ersten Gespräch mit der

Klassenlehrerin nicht kläre. Als er im Folgenden nichts mehr vom

Beschwerdeführer hörte, durfte er insofern davon ausgehen, die Angelegenheit

habe sich erledigt, zumal ihm I auch ihre Antwort an den Beschwerdeführer hatte

zukommen lassen, wonach die beiden Kinder strahlend aus dem Unterricht gegangen

seien, H allerdings einen "Plapperstrich" bekommen habe. Als der

Beschwerdeführer dann im November 2016 zum ersten Mal mit dem dringenden Wunsch

nach einer Querversetzung seines Sohns an den Schulleiter herantrat, stellte

dieser – wie der Beschwerdeführer selber bemerkt – dem Knaben

"gleich" einen Sonderpädagogen an die Seite, was offenbar auch von

den Eltern als geeignete Sofortmassnahme geschätzt wurde. Im Rahmen dreier innerhalb

von zwei Wochen geführter Gespräche gingen K und die ebenfalls beigezogene

Präsidentin der Mitbeteiligten 1 sodann auf die Anliegen der

Beschwerdeführenden ein und zeigten ihnen verschiedene zweckdienliche

Möglichkeiten auf, das Wohlbefinden von H in der 2. Klasse zu steigern

bzw. die geltend gemachten Probleme zu objektivieren. Dass sie nicht sofort

nach Äusserung der (unbelegten) Vorwürfe an die Adresse von I personelle

Konsequenzen zogen, wie es sich die Beschwerdeführenden erhofft hatten, ist dabei

ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass im Dezember 2016 noch kein

Beizug des Schulpsychologischen Diensts erfolgte, zumal die schulischen

Leistungen von H keinerlei Auffälligkeiten zeigten, keine Sonderschulung im

Raum stand und sich die Aussagen von I und den Beschwerdeführenden bezüglich des

Befindens von H in der Klasse nicht deckten (vgl. § 25

der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [LS 412.103]). Eine schulpsychologische Abklärung seines Sohns

bzw. dessen Begleitung im Unterricht durch die zuständige Schulpsychologin

lehnte der Beschwerdeführer an den Sitzungen vom 25. November und

1.

Dezember 2016 zudem kategorisch ab, da man das Befinden des Jungen

nicht messen könne. Am 5. Dezember 2016 verlangte er dann zwar, dass beim

nächsten Gespräch am 8. Dezember 2016 "eine neutrale Person des

Schulpsychologischen Dienstes" anwesend zu sein habe, dies jedoch nicht

zur Abklärung seines Sohns, sondern "aufgrund des Sachverhaltes" bzw.

"wegen dem Dissens mit den Abläufen", das heisst zur Klärung seiner

Kritik an der Lehrtätigkeit von I. Auch hierfür wäre jedoch die – von der

Mitbeteiligten 1 vorgeschlagene, abgelehnte – Unterrichtsbegleitung

das geeignetere Mittel gewesen. Der Beizug einer "neutralen Person"

zum Gespräch vom 8. Dezember 2016 aber erübrigte sich ohnehin, da I an dem

fraglichen Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte und

zwischen den übrigen Beteiligten (noch) kein Konflikt bestand. Aus Sicht von der

Beschwerdeführenden nahm dieses letzte Gespräch denn auch einen

zufriedenstellenden Verlauf, da man ihnen bei dieser Gelegenheit die

Möglichkeit eröffnete, bis am 12. Dezember 2016 zu erklären, ob sie sich

"eine weiterführende konstruktive Zusammenarbeit mit der Schule vorstellen

können" oder an ihrem Wunsch nach einer Versetzung von H festhalten

wollten. Die beiden entschieden sich bekanntlich noch am gleichen Tag für

Letzteres.

Da sich die Präsidentin der Mitbeteiligten 1 und der Schulleiter

– wie sie sagen – "eine Entwicklung zum Positiven" nur mit der

Unterstützung der Beschwerdeführenden hätten vorstellen können, wurde deren

Wunsch eilends entsprochen. Die im Folgenden veranlasste befristete

Querversetzung von H an die Primarschule F (ohne Kostenfolge für die Eltern) stellte

– in Anbetracht des damaligen Kenntnisstands der Mitbeteiligten 1

– allerdings ein reines Entgegenkommen von dieser dar.

3.5

Nach der Querversetzung

von H bestand aus Sicht der Schulleitung der Primarschule D bzw. der

Mitbeteiligten 1 vorerst kein Handlungsbedarf mehr. Der Knabe sollte im kommenden

Schuljahr zu einer anderen Klassenlehrperson der Schule D wechseln, und G

zeigte sich seit Beginn des Schuljahrs 2016/2017 zufrieden mit dem Unterricht

ihrer damaligen Klassenlehrperson. So lässt sich einem an diese gerichteten Schreiben

des Beschwerdeführers vom 25. April 2017 entnehmen, dass seine Tochter ihren

Unterricht gerne besuche und sich fair behandelt fühle. Gleiches hatten die

Beschwerdeführenden überdies schon in dem zwei Wochen zuvor eingereichten

Gesuch um Querversetzung beider Kinder für die gesamte Primarschulzeit betont.

Grund für das – letztlich Ausgangspunkt des vorliegenden

Verfahrens bildende – Gesuch bildete denn auch in erster Linie die

Befindlichkeit der Beschwerdeführenden und nicht das Wohl ihrer Kinder. Die

Beschwerdeführenden fühlten sich durch den im Schulpflegebeschluss vom

16.

Februar 2017 über die befristete Querversetzung ihres Sohns mitschwingenden

Vorwurf der fehlenden Kooperation sichtlich vor den Kopf gestossen und von der

Mitbeteiligten 1 nicht ernst genommen. Die offenbar Stein des Anstosses

bildenden Formulierungen in dem Beschluss, dass der Beschwerdeführer vor seinem

Telefonat mit der Schulleitung am 22. bzw. 23. November 2016 bezüglich

seines Wunschs um Versetzung seines Sohns "keinen Kontakt" mit der

Klassenlehrerin aufgenommen habe sowie, dass mit ihm und seiner Ehefrau in den

Gesprächen am 1. und 8. Dezember 2016 "keine Zusammenarbeit"

habe hergestellt werden können, geben das Vorgefallene indes zutreffend wieder,

sodass sich der Mitbeteiligten 1 entgegen den Beschwerdeführenden (auch)

nicht vorwerfen lässt, die anschliessende Eskalation der Lage bzw. die

Verschlechterung des psychischen Zustands von G verantwortet zu haben. Ohnehin war die Reaktion des Beschwerdeführers auf die

seiner Auffassung nach unwahren Äusserungen der Mitbeteiligten 1 unangebracht

und lassen sich insbesondere seine inakzeptablen persönlichen Angriffe auf I

nicht rechtfertigen. Dies hat umso mehr zu gelten, als diese G und H zum

damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht mehr unterrichtete, sie sich längst einem

Coaching unterzogen hatte und zudem – was dem Beschwerdeführer bekannt war

– Vorbereitungen für eine Mitarbeiterbeurteilung liefen.

Dass nun G – wie es ihre Eltern Ende April 2017 gegenüber

ihrer Klassenlehrerin ausdrückten – "mit dem Spannungsfeld das sich

zwischen Frau I, dem SL und uns Eltern aufgebaut hat" je länger desto

weniger gut zurechtkam und unter den Gerüchten litt, welche vor dem Hintergrund

des schwelenden Konflikts zwischen Eltern und Schule auf dem Schulhof kursierten,

erstaunt nicht; die Mitbeteiligte 1 versuchte jedoch bis zuletzt mässigend

auf den Beschwerdeführer einzuwirken, was dieser indessen als "Maulkorb

anlegen" auffasste und ihn noch mehr in Rage versetzte. Bereits Anfang Mai

2017.

hielt die Mitbeteiligte 1 deshalb Rücksprache mit dem

Schulpsychologischen Dienst bezüglich des weiteren Vorgehens; zwei Tage nach dem

Fernbleiben von G vom Unterricht Mitte Mai 2017 – und damit nicht erst

nachdem G während eines Monats "ohne Hilfeleistung" allein gelassen

worden war – wurde die schulpsychologische Abklärung beider Kinder in die

Wege geleitet.

3.6

Damit ist

erstellt, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangten,

dass die Unzumutbarkeit einer (weiteren) Schulung von G und H in D von deren

Eltern, den Beschwerdeführenden, zu vertreten ist. Diese sind folglich nach

§ 10 Abs. 3 VSV zur Tragung des Schulgelds verpflichtet.

Alles andere bedeutete, dass es Eltern in der Hand hätten,

durch die Eskalation eines Konflikts die Versetzung in eine andere Gemeinde

durchzusetzen, ohne hierfür aufkommen zu müssen, und so den Grundsatz der

unentgeltlichen Schulung am Wohnort unterlaufen könnten.

4.

Da die Befragungen des ehemaligen Schulleiters der

Primarschule F und der zuständigen Schulpsychologin keine Erkenntnisse

brächten, die diese auf Grundlage der Akten gewonnene Überzeugung des Gerichts

infrage zu stellen vermöchten, ist von einer Abnahme dieser offerierten Beweise

abzusehen. Gleiches gilt für den verlangten Beizug der Jahresrechnungen der

Mitbeteiligten 1.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG).

Parteientschädigungen sind weder

den unterliegenden Beschwerdeführenden noch – mangels besonderer Umstände

für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an das Gemeinwesen

– der Mitbeteiligten 1 zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 51 ff.; ferner zur

Zusprechung einer Parteientschädigung an Mitbeteiligte mit Parteistellung

Plüss, § 17 N. 20 in Verbindung mit Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 21 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 4'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer

Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …