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Entscheid

VB.2018.00566

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00566

23. Januar 2019Deutsch12 min

(URT.2019.20536)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG ist mit Sitz in X und Domizil an der C-Strasse 01

daselbst im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, wo als

einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats D aufscheint. Am 15. August

2018 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Wesentlichen, (1) die

A AG von Amts wegen aufzulösen, (2) dies nach Eintritt der Rechtskraft mit dem

Gesellschaftszusatz "in Liquidation" und der neuen Domizilangabe "Die Gesellschaft hat ihr Domizil

eingebüsst" sowie D auch als

Liquidator ins Handelsregister einzutragen, (3) die Eintragungsgebühren von

Fr. 300.60 D aufzuerlegen und (4) diesen "[w]egen Nichtgenügens der

Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.- zu belegen.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts vom 15. August

2018.

unter Entschädigungsfolge beantragen.

Das Handelsregisteramt reichte am 17./18. Oktober 2018

eine Beschwerdeantwort ein mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Sie ist in ständiger Praxis gegeben bei

der gesetzeskonformen Direktbeschwerde gegen Verfügungen des Beschwerdegegners

nach Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom

17.

Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411; § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b

Ziff. 1 und Abs. 3 sowie 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr,

3.

Juli 2015, VB.2015.00330, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

1.2

Die Beschwerdeführerin

verlangt die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 15. August 2018. Zur

Anfechtung ihrer Auflösung ist sie dabei ohne Weiteres legitimiert. Ebenso kann

sie sich gegen die Gebührenauflage zur Wehr setzen, da sie aufgrund von

Art. 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1954

über die Gebühren für das Handelsregister (GebV HReg,

SR 221.411.1) solidarisch für Gebühren und Auslagen haftet, welche der zur

Eintragung verpflichteten Person auferlegt wurden. Keine Solidarhaftung der

Beschwerdeführerin besteht dagegen hinsichtlich der Bussenauflage gegenüber D,

weshalb sie zu deren Anfechtung nicht legitimiert ist (vgl. VGr, 18. Juli

2017, VB.2017.00267, E. 1.2, und 29. Mai 2013, VB.2012.00857,

E. 1.3; ferner Art. 943 des Obligationenrechts [OR, SR 220]).

Gegen die ihm persönlich auferlegte Busse von Fr. 200.-

müsste sich D mit anderen Worten in eigenem Namen wehren. Ob er dies im

vorliegenden Verfahren macht, erscheint fraglich. Weil – wie sich zeigt – die

Beschwerde bei einem Eintreten in diesem Punkt ohnehin abzuweisen ist, kann die

Frage allerdings offenbleiben.

1.3

Mit der letztgenannten

Einschränkung ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

1.4

Angesichts

der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Aktiengesellschaft geht

das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von

einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011,

4A_638/2010, E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind

vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Sache in Dreierbesetzung zu

erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

2.

2.1

Wird dem Handelsregisteramt

von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein

Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan

auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur

Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil

noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV). Die

Aufforderung ist mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die

Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a

Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 OR) und mit eingeschriebenem

Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige

weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a

Abs. 2 lit. a HRegV).

Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV

keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das

Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);

dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die

Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3

HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge

geleistet, erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1

HRegV im Fall einer Aktiengesellschaft eine Verfügung über die Auflösung der

Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder

Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im

Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss

Art. 943 OR.

2.2

Dem

Beschwerdegegner wurde am 23. März 2018 von dritter Stelle mitgeteilt, dass die

Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im Handelsregister keinen Sitz an der C-Strasse

01.

in X habe. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin

am 27. März 2018 mit eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft

adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung

eines Mitglieds des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans einzureichen,

wonach das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei, oder ein neues

Rechtsdomizil anzumelden, und verband dies mit der Androhung der

kostenpflichtigen Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall. Der

Beschwerdegegner wies den Verwaltungsrat zudem auf einen Organisationsmangel

hin (Wegzug des einzigen Mitglieds des Verwaltungsrats). Die Aufforderung wurde

gemäss Rückschein am 29. März 2018 im ausserkantonalen F in Empfang

genommen.

Am 8. Mai 2018 meldete sich der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin und stellte die Bestätigung des Rechtsdomizils in Aussicht.

Die Änderung des Wohnortes des einzigen Verwaltungsratsmitglieds vom ebenfalls

ausserkantonalen E nach F sei schon im Dezember 2017 angemeldet worden. Der

Wohnort wurde daraufhin im Handelsregister entsprechend angepasst

(Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom […]).

Mit Schreiben vom 10. Mai 2018 bestätigte D, dass das

Rechtsdomizil der Gesellschaft aktuell und rechtsgültig sei. Da er häufig

abwesend sei, lasse er die Post umleiten. Leider habe die Post Anfang Jahr

nicht von sich aus gemerkt, dass die Firma geändert worden sei, weshalb die

Umleitung eine Zeit lang nicht funktioniert habe. Dieses Manko sei nun behoben

worden.

Der Beschwerdegegner forderte daraufhin die

Beschwerdeführerin mit einem an das Rechtsdomizil adressierten Schreiben vom

22.

Mai 2018 auf, das Vorhandensein eigener Räumlichkeiten an der C-Strasse

01.

in X nachzuweisen. Im Säumnisfall werde das laufende amtliche

Eintragungsverfahren weitergeführt. Dieses Schreiben wurde von der Post mit der

Bemerkung "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt

werden" retourniert.

Am […] wurde die Aufforderung gemäss Art. 153a

Abs. 3 HRegV im SHAB publiziert. Mit Schreiben gleichen Datums sandte der

Beschwerdegegner die Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis –

dem Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft an die Privatadresse. D

meldete sich mit Schreiben vom 9. August 2018 beim Beschwerdegegner und

bestätigte erneut, dass das im Handelsregister eingetragene Domizil "nach

wie vor aktuell und gültig" sei. Mit Schreiben vom 10. August 2018 an

das Rechtsdomizil der Gesellschaft ersuchte der Beschwerdegegner die

Beschwerdeführerin erneut, das Vorhandensein eigener Räumlichkeiten an der C-Strasse

nachzuweisen. Auch dieses Schreiben konnte von der Post nicht zugestellt werden

und wurde retourniert. Der Beschwerdegegner erliess deshalb die angefochtene

Verfügung vom 15. August 2018.

2.3

Gemäss

Art. 2 lit. c HRegV gilt als Rechtsdomizil die Adresse, unter welcher

die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit Angabe der Strasse,

der Hausnummer, der Postleitzahl und des Ortsnamens. Dies bedingt, dass die

Rechtseinheit an der angegebenen Adresse aufgrund eines Rechtstitels

(beispielsweise Eigentum, Miet- oder Untermietvertrag) über eine Lokalität

verfügt, die den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr

Mitteilungen aller Art zugestellt werden können (BGE 100 Ib 455,

E. 4; Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. A.,

Zürich etc. 2016, Art. 2 N. 10; Adrian Tagmann/Florian Zihler, Sitz,

Rechtsdomizil und weitere Adresse – Kritik an einem Entscheid des

Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. März 2012, REPRAX 2/2012,

S. 48 ff., 53 ff. mit Hinweisen; Nicholas Turin in: Rino

Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013,

Art. 2 N. 8). Hat die Rechtseinheit kein eigenes Rechtsdomizil, muss

im Handelsregister ein Domizilhalter bzw. eine c/o-Adresse angegeben werden

(Art. 117 Abs. 3 HRegV). Nicht zulässig sind fiktive Adressen, bei

welchen die Erreichbarkeit lediglich durch eine postalische Umleitung von

Briefsendungen an eine Postfachadresse sichergestellt wird (Gwellessiani,

Art. 117 N. 412; Tagmann/Zihler, S. 55; Christian Champeaux in:

Siffert/Turin, Art. 117 N. 12 f.).

2.4

Das

Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin bestätigte zwar, dass das im

Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil "aktuell und gültig" sei;

dennoch konnten mehrere Schreiben des Beschwerdegegners nicht zugestellt

werden, weshalb sie von der Post retourniert wurden, namentlich die Schreiben

vom 22. Mai sowie vom 10. August 2018, in welchen die

Beschwerdeführerin bzw. deren Verwaltungsrat aufgefordert wurden, das

Vorhandensein eigener Räumlichkeiten an der C-Strasse 01 in X nachzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht geltend

macht, die Postzustellung funktioniere teilweise nicht, was ihr nicht

angelastet werden könne, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass es

grundsätzlich in ihren Verantwortungsbereich bzw. denjenigen ihrer Organe

fällt, für eine korrekte Zustellbarkeit der sie betreffenden Korrespondenz an

der als Rechtsdomizil eingetragenen Adresse zu sorgen (Turin, Art. 2

N. 7 f.; Champeaux, Art. 117 N. 11 ff. und

Art. 153a N. 3).

2.5

Nachdem aber der Nachweis eigener

Lokalitäten an der C-Strasse 01 in X bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erbracht

wurde, muss – trotz gegenteiliger Bestätigung durch den Verwaltungsrat der

Beschwerdeführerin – ohnehin davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin dort über kein rechtsgenügliches Rechtsdomizil verfügt, an

welchem ihr Mitteilungen zugestellt werden können. Der Beschwerdegegner

verfügte daher zu Recht in Anwendung von Art. 153b HRegV die Auflösung der

Beschwerdeführerin. Gleiches gilt für die D auferlegten Eintragungsgebühren in

Höhe von Fr. 300.60, welche in Art. 153b Abs. 1 lit. d

HRegV in Verbindung mit Art. 8, 12 sowie

Art. 21 Abs. 1 GebV HReg eine hinreichende Rechtsgrundlage finden (vgl. hierzu VGr,

13.

Mai 2013, VB.2012.00533, E. 3.2).

3.

3.1

Kommt eine

zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person (vgl. Art. 17

Abs. 1 lit. c HRegV) ihrer Anmeldepflicht absichtlich oder fahrlässig

nicht nach, so verfügt das Handelsregisteramt von Amts wegen eine Ordnungsbusse

im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR; Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; BGE 104 Ib

261.

E. 3). Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 Abs. 1 OR ist als

Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen

gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge

Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden

ist (vgl. Art. 941 OR; Art. 153a Abs. 1

und 3 [jeweils letzter Satz] in Verbindung mit Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; zum Ganzen Martin

Eckert, Basler Kommentar, 2016, Art. 943 OR N. 1 ff.; Manfred

Küng, Berner Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff. mit

Hinweisen).

3.2

Wie

gezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über kein

Rechtsdomizil an der C-Strasse 01 in X verfügt. D als einziges

Verwaltungsratsmitglied hätte demnach ein neues Rechtsdomizil am Ort des

tatsächlichen Sitzes zur Eintragung anmelden müssen. Dieser Pflicht kam D nicht

nach. Der Beschwerdegegner hat die entsprechende Aufforderung vom 10. Juli

2018.

ausdrücklich mit dem Hinweis auf Art. 943 OR verbunden. Auch in der D

zusätzlich in Kopie an die Privatadresse zugestellten Amtsblattpublikation

wurde explizit auf die Sanktion gemäss Art. 943 OR hingewiesen. Hierdurch

ist der Beschwerdegegner dem Erfordernis vorgängiger Strafandrohung nachgekommen.

Die Bussenauflage erweist sich somit grundsätzlich als zulässig.

3.3

Soweit die

Höhe der Busse in Frage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf

Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den

Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG).

Die D auferlegte

Busse von Fr. 200.- liegt innerhalb des Rahmens gemäss

Art. 943 Abs. 1 OR. Bei der Festlegung der Höhe der Busse wurde

berücksichtigt, dass sich D beim Handelsregisteramt gemeldet hatte, der

rechtmässige Zustand indes nicht wiederhergestellt worden war. Das Fehlverhalten

von D bezieht sich sodann auf Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Rechtsdomizil

einer Aktiengesellschaft, weshalb es auch in objektiver Hinsicht nicht mehr als

vernachlässigbar erscheint (zum Ganzen VGr, 13. Mai 2013, VB.2012.00533,

E. 3.3 – 18. November 2015, VB.2015.00572, Ziff. I Abs. 2

in Verbindung mit E. 2.4 f. – 18. Juli 2017, VB.2017.00267, E. 3).

Der Beschwerdegegner hat das ihm zustehende Ermessen somit nicht

rechtsverletzend ausgeübt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlichrechtliche Entscheide,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der

Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die

Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da

der Streitwert Fr. 30'000.-übersteigt (vgl. vorn 1.2), ist insofern auf

das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen

(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …