VB.2018.00566
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00566
23. Januar 2019Deutsch12 min
(URT.2019.20536)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00566
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A AG,
vertreten durch
Fürsprecher B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
fehlendes Rechtsdomizil,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG ist mit Sitz in X und Domizil an der C-Strasse 01
daselbst im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, wo als
einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats D aufscheint. Am 15. August
2018 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Wesentlichen, (1) die
A AG von Amts wegen aufzulösen, (2) dies nach Eintritt der Rechtskraft mit dem
Gesellschaftszusatz "in Liquidation" und der neuen Domizilangabe "Die Gesellschaft hat ihr Domizil
eingebüsst" sowie D auch als
Liquidator ins Handelsregister einzutragen, (3) die Eintragungsgebühren von
Fr. 300.60 D aufzuerlegen und (4) diesen "[w]egen Nichtgenügens der
Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.- zu belegen.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts vom 15. August
2018.
unter Entschädigungsfolge beantragen.
Das Handelsregisteramt reichte am 17./18. Oktober 2018
eine Beschwerdeantwort ein mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Sie ist in ständiger Praxis gegeben bei
der gesetzeskonformen Direktbeschwerde gegen Verfügungen des Beschwerdegegners
nach Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom
17.
Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411; § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b
Ziff. 1 und Abs. 3 sowie 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr,
3.
Juli 2015, VB.2015.00330, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).
1.2
Die Beschwerdeführerin
verlangt die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 15. August 2018. Zur
Anfechtung ihrer Auflösung ist sie dabei ohne Weiteres legitimiert. Ebenso kann
sie sich gegen die Gebührenauflage zur Wehr setzen, da sie aufgrund von
Art. 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1954
über die Gebühren für das Handelsregister (GebV HReg,
SR 221.411.1) solidarisch für Gebühren und Auslagen haftet, welche der zur
Eintragung verpflichteten Person auferlegt wurden. Keine Solidarhaftung der
Beschwerdeführerin besteht dagegen hinsichtlich der Bussenauflage gegenüber D,
weshalb sie zu deren Anfechtung nicht legitimiert ist (vgl. VGr, 18. Juli
2017, VB.2017.00267, E. 1.2, und 29. Mai 2013, VB.2012.00857,
E. 1.3; ferner Art. 943 des Obligationenrechts [OR, SR 220]).
Gegen die ihm persönlich auferlegte Busse von Fr. 200.-
müsste sich D mit anderen Worten in eigenem Namen wehren. Ob er dies im
vorliegenden Verfahren macht, erscheint fraglich. Weil – wie sich zeigt – die
Beschwerde bei einem Eintreten in diesem Punkt ohnehin abzuweisen ist, kann die
Frage allerdings offenbleiben.
1.3
Mit der letztgenannten
Einschränkung ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1.4
Angesichts
der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Aktiengesellschaft geht
das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von
einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011,
4A_638/2010, E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind
vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Sache in Dreierbesetzung zu
erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
2.
2.1
Wird dem Handelsregisteramt
von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein
Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan
auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur
Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil
noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV). Die
Aufforderung ist mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die
Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a
Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 OR) und mit eingeschriebenem
Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige
weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a
Abs. 2 lit. a HRegV).
Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV
keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das
Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);
dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die
Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3
HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge
geleistet, erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1
HRegV im Fall einer Aktiengesellschaft eine Verfügung über die Auflösung der
Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder
Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im
Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss
Art. 943 OR.
2.2
Dem
Beschwerdegegner wurde am 23. März 2018 von dritter Stelle mitgeteilt, dass die
Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im Handelsregister keinen Sitz an der C-Strasse
01.
in X habe. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin
am 27. März 2018 mit eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft
adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung
eines Mitglieds des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans einzureichen,
wonach das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei, oder ein neues
Rechtsdomizil anzumelden, und verband dies mit der Androhung der
kostenpflichtigen Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall. Der
Beschwerdegegner wies den Verwaltungsrat zudem auf einen Organisationsmangel
hin (Wegzug des einzigen Mitglieds des Verwaltungsrats). Die Aufforderung wurde
gemäss Rückschein am 29. März 2018 im ausserkantonalen F in Empfang
genommen.
Am 8. Mai 2018 meldete sich der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin und stellte die Bestätigung des Rechtsdomizils in Aussicht.
Die Änderung des Wohnortes des einzigen Verwaltungsratsmitglieds vom ebenfalls
ausserkantonalen E nach F sei schon im Dezember 2017 angemeldet worden. Der
Wohnort wurde daraufhin im Handelsregister entsprechend angepasst
(Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom […]).
Mit Schreiben vom 10. Mai 2018 bestätigte D, dass das
Rechtsdomizil der Gesellschaft aktuell und rechtsgültig sei. Da er häufig
abwesend sei, lasse er die Post umleiten. Leider habe die Post Anfang Jahr
nicht von sich aus gemerkt, dass die Firma geändert worden sei, weshalb die
Umleitung eine Zeit lang nicht funktioniert habe. Dieses Manko sei nun behoben
worden.
Der Beschwerdegegner forderte daraufhin die
Beschwerdeführerin mit einem an das Rechtsdomizil adressierten Schreiben vom
22.
Mai 2018 auf, das Vorhandensein eigener Räumlichkeiten an der C-Strasse
01.
in X nachzuweisen. Im Säumnisfall werde das laufende amtliche
Eintragungsverfahren weitergeführt. Dieses Schreiben wurde von der Post mit der
Bemerkung "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt
werden" retourniert.
Am […] wurde die Aufforderung gemäss Art. 153a
Abs. 3 HRegV im SHAB publiziert. Mit Schreiben gleichen Datums sandte der
Beschwerdegegner die Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis –
dem Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft an die Privatadresse. D
meldete sich mit Schreiben vom 9. August 2018 beim Beschwerdegegner und
bestätigte erneut, dass das im Handelsregister eingetragene Domizil "nach
wie vor aktuell und gültig" sei. Mit Schreiben vom 10. August 2018 an
das Rechtsdomizil der Gesellschaft ersuchte der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin erneut, das Vorhandensein eigener Räumlichkeiten an der C-Strasse
nachzuweisen. Auch dieses Schreiben konnte von der Post nicht zugestellt werden
und wurde retourniert. Der Beschwerdegegner erliess deshalb die angefochtene
Verfügung vom 15. August 2018.
2.3
Gemäss
Art. 2 lit. c HRegV gilt als Rechtsdomizil die Adresse, unter welcher
die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit Angabe der Strasse,
der Hausnummer, der Postleitzahl und des Ortsnamens. Dies bedingt, dass die
Rechtseinheit an der angegebenen Adresse aufgrund eines Rechtstitels
(beispielsweise Eigentum, Miet- oder Untermietvertrag) über eine Lokalität
verfügt, die den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr
Mitteilungen aller Art zugestellt werden können (BGE 100 Ib 455,
E. 4; Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. A.,
Zürich etc. 2016, Art. 2 N. 10; Adrian Tagmann/Florian Zihler, Sitz,
Rechtsdomizil und weitere Adresse – Kritik an einem Entscheid des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. März 2012, REPRAX 2/2012,
S. 48 ff., 53 ff. mit Hinweisen; Nicholas Turin in: Rino
Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013,
Art. 2 N. 8). Hat die Rechtseinheit kein eigenes Rechtsdomizil, muss
im Handelsregister ein Domizilhalter bzw. eine c/o-Adresse angegeben werden
(Art. 117 Abs. 3 HRegV). Nicht zulässig sind fiktive Adressen, bei
welchen die Erreichbarkeit lediglich durch eine postalische Umleitung von
Briefsendungen an eine Postfachadresse sichergestellt wird (Gwellessiani,
Art. 117 N. 412; Tagmann/Zihler, S. 55; Christian Champeaux in:
Siffert/Turin, Art. 117 N. 12 f.).
2.4
Das
Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin bestätigte zwar, dass das im
Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil "aktuell und gültig" sei;
dennoch konnten mehrere Schreiben des Beschwerdegegners nicht zugestellt
werden, weshalb sie von der Post retourniert wurden, namentlich die Schreiben
vom 22. Mai sowie vom 10. August 2018, in welchen die
Beschwerdeführerin bzw. deren Verwaltungsrat aufgefordert wurden, das
Vorhandensein eigener Räumlichkeiten an der C-Strasse 01 in X nachzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht geltend
macht, die Postzustellung funktioniere teilweise nicht, was ihr nicht
angelastet werden könne, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass es
grundsätzlich in ihren Verantwortungsbereich bzw. denjenigen ihrer Organe
fällt, für eine korrekte Zustellbarkeit der sie betreffenden Korrespondenz an
der als Rechtsdomizil eingetragenen Adresse zu sorgen (Turin, Art. 2
N. 7 f.; Champeaux, Art. 117 N. 11 ff. und
Art. 153a N. 3).
2.5
Nachdem aber der Nachweis eigener
Lokalitäten an der C-Strasse 01 in X bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erbracht
wurde, muss – trotz gegenteiliger Bestätigung durch den Verwaltungsrat der
Beschwerdeführerin – ohnehin davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin dort über kein rechtsgenügliches Rechtsdomizil verfügt, an
welchem ihr Mitteilungen zugestellt werden können. Der Beschwerdegegner
verfügte daher zu Recht in Anwendung von Art. 153b HRegV die Auflösung der
Beschwerdeführerin. Gleiches gilt für die D auferlegten Eintragungsgebühren in
Höhe von Fr. 300.60, welche in Art. 153b Abs. 1 lit. d
HRegV in Verbindung mit Art. 8, 12 sowie
Art. 21 Abs. 1 GebV HReg eine hinreichende Rechtsgrundlage finden (vgl. hierzu VGr,
13.
Mai 2013, VB.2012.00533, E. 3.2).
3.
3.1
Kommt eine
zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person (vgl. Art. 17
Abs. 1 lit. c HRegV) ihrer Anmeldepflicht absichtlich oder fahrlässig
nicht nach, so verfügt das Handelsregisteramt von Amts wegen eine Ordnungsbusse
im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR; Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; BGE 104 Ib
261.
E. 3). Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 Abs. 1 OR ist als
Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen
gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge
Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden
ist (vgl. Art. 941 OR; Art. 153a Abs. 1
und 3 [jeweils letzter Satz] in Verbindung mit Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; zum Ganzen Martin
Eckert, Basler Kommentar, 2016, Art. 943 OR N. 1 ff.; Manfred
Küng, Berner Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff. mit
Hinweisen).
3.2
Wie
gezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über kein
Rechtsdomizil an der C-Strasse 01 in X verfügt. D als einziges
Verwaltungsratsmitglied hätte demnach ein neues Rechtsdomizil am Ort des
tatsächlichen Sitzes zur Eintragung anmelden müssen. Dieser Pflicht kam D nicht
nach. Der Beschwerdegegner hat die entsprechende Aufforderung vom 10. Juli
2018.
ausdrücklich mit dem Hinweis auf Art. 943 OR verbunden. Auch in der D
zusätzlich in Kopie an die Privatadresse zugestellten Amtsblattpublikation
wurde explizit auf die Sanktion gemäss Art. 943 OR hingewiesen. Hierdurch
ist der Beschwerdegegner dem Erfordernis vorgängiger Strafandrohung nachgekommen.
Die Bussenauflage erweist sich somit grundsätzlich als zulässig.
3.3
Soweit die
Höhe der Busse in Frage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf
Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den
Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG).
Die D auferlegte
Busse von Fr. 200.- liegt innerhalb des Rahmens gemäss
Art. 943 Abs. 1 OR. Bei der Festlegung der Höhe der Busse wurde
berücksichtigt, dass sich D beim Handelsregisteramt gemeldet hatte, der
rechtmässige Zustand indes nicht wiederhergestellt worden war. Das Fehlverhalten
von D bezieht sich sodann auf Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Rechtsdomizil
einer Aktiengesellschaft, weshalb es auch in objektiver Hinsicht nicht mehr als
vernachlässigbar erscheint (zum Ganzen VGr, 13. Mai 2013, VB.2012.00533,
E. 3.3 – 18. November 2015, VB.2015.00572, Ziff. I Abs. 2
in Verbindung mit E. 2.4 f. – 18. Juli 2017, VB.2017.00267, E. 3).
Der Beschwerdegegner hat das ihm zustehende Ermessen somit nicht
rechtsverletzend ausgeübt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlichrechtliche Entscheide,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die
Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da
der Streitwert Fr. 30'000.-übersteigt (vgl. vorn 1.2), ist insofern auf
das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …