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Entscheid

VB.2018.00569

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00569

20. März 2019Deutsch28 min

(URT.2019.20700)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1975 und Staatsangehöriger von Pakistan,

reiste am 4. Juli 2002 in die Schweiz und stellte gleichentags ein

Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 13. April 2004 des damaligen

Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM])

abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige

Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, heute: Bundesverwaltungsgericht) mit

Urteil vom 8. Juli 2004 ab. Am 24. August 2004 heiratete A die in der

Schweiz niederlassungsberechtigte D, geboren 1972 und thailändische

Staatsangehörige. In der Folge wurde A zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt, letztmals verlängert bis 23. August 2010.

Aus einer ausserehelichen Beziehung von A mit einer hier niederlassungsberechtigten

thailändischen Staatsangehörigen, E, geboren 1967, wurde am … 2008 B geboren.

Letztgenannter wurde in die Niederlassungsbewilligung seiner Mutter

miteinbezogen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

1. Februar 2010 wurde die Ehe A/D geschieden. Am 22. Oktober 2010

heiratete A die Mutter seines Sohnes, E. Sie verstarb am 17. Februar 2013.

Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde letztmals bis am

23. August 2017 verlängert.

A wurde in der Schweiz straffällig:

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. August 2008 wurde er

wegen Widerhandlung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(BetmG) mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse von

Fr. 700.- bestraft.

Aufgrund dieser Verurteilung wurde A mit Verfügung des

Migrationsamts vom 5. November 2008 ausländerrechtlich verwarnt. Trotzdem

ist A weiterhin strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

24. Mai 2012 wurde er wegen Betrugs mit einer Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je Fr. 40.- bestraft.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2017

wurde er wegen mehrfachen, teils bandenmässigen Verbrechens und mehrfacher

Übertretung des BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren und einer

Busse von Fr. 300.- bestraft.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 wies das Migrationsamt

das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab, wies ihn aus

der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis

30. August 2018. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist

entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. August 2018 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war, entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der

Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und setzte A Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 10. November 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 14. September 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Eventualiter sei die Sache

zur Durchführung einer Kindesanhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung und der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen. Weiter sei

den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in

der Person ihres Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2018 wies

der Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte

A Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Weiter merkte der

Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Die Kaution wurde fristgerecht

geleistet.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 reichte das

Migrationsamt eine Mail zu den Akten. Die Beschwerdeführenden legten am

18.

Oktober 2018 bzw. 14. Dezember 2018 weitere Unterlagen ins Recht.

Am 1. Februar 2019 wurde eine weitere Stellungnahme von den

Beschwerdeführenden eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessen­heit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden

Endurteil gegenstandslos geworden.

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der

Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen

ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde

(Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 33 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration [AIG]; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer [AuG]). Gemäss Art. 66a StGB und Art. 62 Abs. 2

AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung

nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von

einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber

weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen oder deren

Verlängerung zu verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem

1.

Oktober 2016 ergangen ist.

2.2

Für das

vorliegende ausländerrechtliche Verfahren, gab das Strafurteil vom 23. Okto­ber

2017.

Anlass, welches nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.

2.2.1

Die seit dem 1. Oktober 2016 vorgesehene Landesverweisung stellt eine

Verschärfung des bisherigen Rechts dar und ist deshalb aufgrund des

Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex

mitior") im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB nicht auf

Straftäter anwendbar, die zwar vor der Neuregelung delinquiert, hierfür aber

erst nach dem 1. Oktober 2016 verurteilt wurden (vgl. auch BGr, 3. April

2017,1B_72/2017, E. 2.4.3; BGr, 1. Februar 2018,2C_666/2017, E. 3.2.2).

Dementsprechend ist es den Strafgerichten verwehrt, in diesen Fällen eine

neurechtliche Landesverweisung anzuordnen. Folglich hat das Strafgericht in

solchen Konstellationen auch nicht im Sinn von Art. 62 Abs. 2 AIG

(oder Art. 63 Abs. 3 AIG) von einer Landesverweisung

"abgesehen", vielmehr war die Anordnung einer solchen gestützt auf

das neue Recht von vornherein nicht zulässig.

2.2.2

Wenn aber das Strafgericht aufgrund der lex mitior eine neurechtliche

Landesverweisung nicht aussprechen kann, müssen die Migrationsbehörden

weiterhin für die Prüfung des Widerrufsgrundes der Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe zuständig bleiben: So bezweckt die Regelung von

Art. 62 Abs. 2 AIG (und die analoge Regelung von Art. 63 Abs. 3

AIG) lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen

Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Damit haben

die Ausländerbehörden auch weiterhin über den Widerruf von Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligungen aufgrund von Verurteilungen zu längerfristigen

Freiheitsstrafen zu befinden, bei welchen die Strafgerichte aufgrund des

Grundsatzes der lex mitior überhaupt keine neurechtlichen Landesverweisungen

aussprechen können. Den Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz,

Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende

Straftat vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde.

2.2.3

Wie sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons

Zürich vom 17. Oktober 2016 entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer Nr. 1

die dem Urteil vom 23. Oktober 2017 zugrunde liegenden Straftaten im Jahr

2014.

und somit vor dem 1. Okto­ber 2016 begangen.

2.3

Der

Beschwerdeführer Nr. 1 ist am 23. Oktober 2017 zu einer

Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt worden. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe im

Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG eine solche von mehr als

einem Jahr (BGE 135 II 377). Ein Widerrufsgrund liegt somit

offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer Nr. 1 auch nicht

bestritten.

3.

3.1

Das Vorliegen

eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung muss sich

überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei

sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der

Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad

seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und

seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135

II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere

Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine

ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus

Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht

mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes

bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16

E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei schweren Straftaten und bei

Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf

diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31

E. 2.3.1).

3.2

Nach Art. 121

Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem

ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf

Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts,

wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen

eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder

eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar

anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen

Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8

Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der

Anwendung von Art. 96 AIG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem

Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum

führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer

Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat-

und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die von der

Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV beschlossene

Änderung des StGB sieht vor, dass von einer Landesverweisung unter anderem

abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen

Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib

in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von

Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen

sind (Art. 68a Abs. 2 StGB). Auch wenn diese Bestimmungen im

vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen

des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von Art. 121 Abs. 3–6 BV

auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung von Art. 121

Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom

Wegweisungsautomatismus bei Vorliegen eines Härtefalls ist daher auch im

migrationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

3.3

Hat eine

ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung

tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens

verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich

hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht

oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,

die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143

E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und

Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des

Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne

Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I

247.

E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf

Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und

Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt,

sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen

Interesse des Staates entspricht. Es sind damit die im Spiel stehenden

öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche

Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales

Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel

verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung

entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014,

E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen

überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der

Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5

Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013,

E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere

der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt,

ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um

Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land;

(3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des

Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären

Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem

Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen

Dauer der Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die

Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische

Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt

ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab

(EGMR-Urteile Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09]

§ 70; Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07]

§ 57). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt

dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des

Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im

Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die

Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von

wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung

(illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung

oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung

entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die

betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status

vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im

Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es

besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten

kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger

Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte

des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu

tragen (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. De­zember 2014,

2C_445/2014, E. 2.3).

4.

4.1

Im Fall

des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10

E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde mit einer

Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren bestraft. Dieses Strafmass indiziert bereits

ein grosses migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der

Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich

ist.

4.2

Davon ausgehend

sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des

Beschwerdeführers Nr. 1 zusammenhängen und welche das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für

die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das

deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen

Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus dieser

Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1

Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 23. Oktober 2017 unter anderem wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel) verurteilt. Dem

Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 ein

Kokaingemisch von 310 Gramm bezogen und davon rund 120 Gramm

weiterverkauft habe. Die übrige Menge, abzüglich Eigenkonsum von 60–80 Gramm,

soll der Beschwerdeführer Nr. 1 dem Lieferanten retourniert haben. Dabei

könne von einer Menge von über 70 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid

ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer Nr. 1 hat damit den nach

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes

Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 18 Gramm Kokain um ein

Vielfaches überschritten und hat mit dieser Menge die Gesundheit vieler

Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV

143.

E. 3a). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 mit

dieser beachtlichen Menge an Kokain bandenmässig, zusammen mit seinem Bruder,

handelte und damit ein weiteres Qualifikationsmerkmal von Art. 19

Abs. 2 BetmG erfüllte. Das Obergericht hielt zudem fest, dass der

Beschwerdeführer Nr. 1 beim gesamten Betäubungsmittelhandel eine

entscheidende Rolle innehatte, was straferhöhend zu berücksichtigen sei. Aus

diesem Kokainhandel habe der Beschwerdeführer Nr. 1 mindestens

Fr. 8'400.- erwirtschaftet. In subjektiver Hinsicht führte das Obergericht

aus, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 hauptsächlich aus pekuniären

Interessen und mithin aus einem egoistischen Motiv handelte. Von einem

eigentlichen Suchtzustand seitens des Beschwerdeführers Nr. 1, welcher die

Delinquenz begünstigt oder gar initiiert haben könnte, sei nicht auszugehen.

Weiter hielt das Obergericht fest, dass der

Beschwerdeführer Nr. 1 sich weitere Lieferanten gesucht habe, welche ihm

allerdings statt Kokain ein Heroingemisch von rund 480 Gramm zur Verfügung

stellten. Nachdem der Beschwerdeführer Nr. 1 dieses Heroingemisch

allerdings nicht verkaufen konnte, habe er sich zu dessen Rückgabe entschieden.

Auch in diesem Zusammenhang könne die objektive Tatschwere nicht mehr als

leicht bezeichnet werden und auch in subjektiver Hinsicht seien geldwerte

Vorteile im Vordergrund gestanden.

4.2.2

Das Bundesgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des

EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili gegen Russland, § 50;

15.

November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz, § 65; 23. Juni

2008, Maslov gegen Österreich, § 80; 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen

Frankreich, § 34 ff.; 19. Februar 1998, Dalia gegen Frankreich,

§ 54) den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der öffentlichen

Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches Interesse an einer

Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters begründet. Ausserdem gehört die

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu denjenigen Anlasstaten,

welche nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vorbehaltlich schwerer

persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen

sollen. Weiter ist davon auszugehen, dass allfällige schuldmindernde Gründe im

strafgerichtlichen Urteil bereits berücksichtigt wurden (vgl, BGr,

27.

November 2014,2C_318/2014, E. 3.2.1). Das durch das Strafmass

bereits indizierte gewichtige migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch

die Deliktart noch erschwert. Daran vermögen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers

Nr. 1, dass er angeblich Taten eingestanden habe, die seinem Bruder

zuzurechnen gewesen wären, dass seine Position als Kopf der Bande angesichts

der erwirtschafteten Deliktsumme zu relativieren sei und es sich somit nicht um

ein lukratives und wesentliches Geschäft gehandelt habe, nichts zu ändern.

Diese Behauptungen hätten im Rahmen des Strafverfahrens vorgebracht werden

müssen und vermögen das Verschulden des Beschwerdeführers Nr. 1, der mit

einer erheblichen Menge an Kokain handelte und damit die Gesundheit vieler

Menschen gefährdet hat, in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht zu

relativieren.

4.2.3

Erschwerend kommt sodann hinzu, dass der Beschwerdeführer Nr. 1

bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und mit Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 13. August 2008 unter anderem wegen einer

qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von

17.

Monaten bestraft wurde. Schon damals handelte der Beschwerdeführer Nr. 1

mit insgesamt 29,8 Gramm reinem Kokain. Auch damals standen finanzielle

Gründe im Vordergrund und der Beschwerdeführer Nr. 1 handelte nicht aus

einer Notlage heraus. Das Bezirksgericht Zürich qualifizierte das Verschulden

des Beschwerdeführers Nr. 1 als nicht mehr leicht. Aufgrund dieser

Verurteilung wurde der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Folge vom

Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 24. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer Nr. 1

wegen Betrugs mit einer Geldstrafe bestraft. Damals habe er zusammen mit seiner

damaligen Ehefrau gegenüber der Fürsorgebehörde ihre Einnahmen nicht angegeben

und unrechtmässig Sozialhilfe im Umfang von Fr. 4'416.- bezogen.

Offensichtlich fällt es dem Beschwerdeführer Nr. 1

schwer, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und er liess sich weder

durch Verurteilungen noch die Probezeit noch durch die ausländerrechtliche

Verwarnung beeindrucken. Dieses Verhalten lässt auf ein schweres Verschulden

schliessen.

4.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren ein grosses

migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Deliktart und

die Wirkungslosigkeit von Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Bussen und

ausländerrechtlicher Verwarnung erschwert wird. Darüber

hinaus darf bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven Gesichtspunkten

Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 27. November 2014,

2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, 11. Juli 2012,2C_948/2011,

E. 3.4.2). Daher liegt ein grosses öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers vor.

5.

5.1

Bei der Prüfung

der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind

die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Nr. 1 in Betracht zu

ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2

Der

Beschwerdeführer Nr. 1 ist im Juli 2002 im Alter von 27 Jahren in die

Schweiz eingereist, lebt nun seit rund 17 Jahren hier und hat zweifelsohne

ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Gemäss den

Angaben des Beschwerdeführers Nr. 1 habe er bis 2004 in verschiedenen

Restaurants als Küchenmitarbeiter und danach für rund ein Jahr als Verkäufer

und Allrounder für die F GmbH gearbeitet. Von 2005 bis 2008 sei er als

Hilfsarbeiter und Chauffeur tätig gewesen, danach für rund ein Jahr als

Betriebs- und Lagermitarbeiter und von 2009 bis 2011 als Vorarbeiter im

Recycling. Bis 2015 sei er selbständig im Verkauf von … tätig gewesen, bis er

in Haft gekommen sei. Am 7. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer Nr. 1

bedingt aus der Haft entlassen. Seit 14. Mai 2018 ist er als

Betriebsmitarbeiter im Aushilfsverhältnis bei der Firma G angestellt. Dass

der Beschwerdeführer Nr. 1 nach dieser eher kurzen Zeit seit der

Haftentlassung bereits wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat, ist ihm

hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration positiv anzurechnen. Zu

berücksichtigen ist allerdings auch, dass er von März 2008 bis Juli 2010 auf

Sozialhilfe von insgesamt Fr. 25'861.- angewiesen war. Dem Kanton Zürich

schuldet er Fr. 89'770.55 aus Strafverfahren. Nach dem Gesagten ist die

wirtschaftliche Integration in die hiesige Gesellschaft des Beschwerdeführers Nr. 1

zu relativieren.

Seine Kenntnisse der deutschen

Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz

vorausgesetzt werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine

nennenswerte Bedeutung beizumessen (BGr, 2. August 2016,2C_64/2016,

E. 2.4.3).

In Bezug auf die soziale Integration ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer Nr. 1 seit 22. Juni 2016 wieder mit seinem

in der Schweiz geborenen und hier niederlassungsberechtigten Sohn

zusammenwohnt, nachdem Letztgenannter während des Gefängnisaufenthalts des

Beschwerdeführers Nr. 1 in einer Pflegefamilie platziert werden musste.

Weiter gab der Beschwerdeführer Nr. 1 zu Protokoll, dass er über zwei sehr

gute Freundschaften verfüge. Er habe die beiden Freunde 2003 in Zürich

kennengelernt, sie seien zusammen in den Ausgang oder Essen gegangen, sie

würden ihn bei seinen Problemen unterstützen und ihn dazu motivieren, ein neues

Leben zu beginnen. Da auch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein

Element der sozialen Integration darstellt (vgl.

Art. 4 Abs. 1 AIG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern

[VIntA]), erscheint allerdings fraglich, inwiefern beim Beschwerdeführer Nr. 1

von einer erfolgreichen sozialen Integration in die hiesige Gesellschaft die

Rede sein kann (BGr, 2. August

2016,2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014,

2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014,2C_764/2013, E. 3.5).

Nach dem Gesagten ist insgesamt

nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen.

5.3

Die

Wegweisung des Beschwerdeführers Nr. 1 verletzt damit nicht sein Recht auf

Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV; BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.8

[zur Publikation bestimmt]). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil

festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn

Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich

freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGr,

8.

Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.9 [zur Publikation bestimmt]).

Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge

seiner Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration

des Beschwerdeführers Nr. 1 korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor,

um den Aufenthalt des Beschwerdeführers Nr. 1 in der Schweiz zu beenden

(vgl. BGr, 13. August 2018,2C_1048/2017, E. 4.5.2).

5.4

5.4.1

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche

Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,

und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr alleine zumutbar erscheint. Als

Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in

der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht

ausschliesslich noch die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann

sich jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen,

sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sehen, die sich,

je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Heimkehrenden

auswirken können. Entsprechende Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung in

die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGr, 2. Februar 2016,

2C_120/2015, E. 3.2). Die zuständige Migrationsbehörde hat die

entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die

Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr,

8.

Januar 2018,2C_396/2017, E. 7.6).

5.4.2

Der Beschwerdeführer Nr. 1 bringt vor, dass sein Bruder seine zweite

Ehefrau und Mutter seines Sohnes getötet habe. Es bestehe ein sehr tiefer und

heftiger Konflikt zwischen den beiden Brüdern, welcher für den Beschwerdeführer

Nr. 1 angesichts des Gewaltpotenzials seines Bruders gefährlich sei. Der

Beschwerdeführer Nr. 1 habe begründete Furcht vor einem unvermeidlichen

Konflikt mit seinem Bruder. Als der Beschwerdeführer Nr. 1 im Februar 2018

seinen kranken Vater bzw. seinen Grossvater in Pakistan besucht habe, sei er

inkognito unterwegs gewesen und bei seinen Angehörigen unangemeldet

vorbeigegangen. Nach dem Besuch sei er unmittelbar nach H gereist und von dort

zurück in die Schweiz geflogen.

5.4.3

Die ins Recht gelegten Dokumenten des Beschwerdeführers Nr. 1

betreffend das an seiner zweiten Ehefrau begangene Tötungsdelikt, lassen darauf

schliessen, dass sein Bruder als Täter infrage kommt. Der Beschwerdeführer Nr. 1

gab sodann zu Protokoll, dass sein Bruder diese Tat im Nachgang zu einem Streit

anlässlich der Gründung eines Unternehmens in Thailand begangen habe. Dass der

Beschwerdeführer Nr. 1 in diesen Streit bei der Gründung dieses

Unternehmens oder auf irgendeine andere Art im Unternehmen involviert ist,

macht er nicht geltend. Auch ist der Beschwerdeführer Nr. 1 trotz dieses

tödlichen Vorfalls zweimal mit seinem minderjährigen Sohn in seine Heimat

gereist, wo sich wohl auch sein Bruder, welchen der Beschwerdeführer Nr. 1

der Tatbegehung bezichtigt, aufhält. Es ist nicht glaubhaft, dass im Hinblick

auf diese Reisen ins Heimatland seine Familienangehörigen und Bekannten in

Pakistan im Vorfeld nichts über seinen Besuch gewusst haben sollen. Immerhin

pflegt er zu seinem Vater und seiner Schwester regelmässigen Kontakt. Konkrete

Ausführungen, wie der Beschwerdeführer Nr. 1 zusammen mit seinem Sohn inkognito

nach Pakistan gereist sein soll, werden nicht gemacht. Dieses Vorbringen des

Beschwerdeführers Nr. 1 sind denn auch als reine Schutzbehauptungen zu

werten. Dass ein Konflikt zwischen den Brüdern vorliegt, ist zwar möglich. Die

vorgebrachten Dokumente und die diesbezüglichen Ausführungen des

Beschwerdeführers Nr. 1 vermögen eine tatsächliche Gefährdung durch seinen

Bruder allerdings nicht glaubhaft zu machen und begründen daher auch keine

konkrete und ernsthafte Gefahr für den Beschwerdeführer Nr. 1 und seinen

Sohn.

5.4.4

Wie bereits erwähnt, leben in Pakistan unter anderem die Schwester und der

Vater des Beschwerdeführers Nr. 1, zu welchen er regelmässigen Kontakt

pflegt. Der Beschwerdeführer Nr. 1 verfügt in seiner Heimat somit über ein

soziales Netzwerk, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann.

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 seine Kindheit,

seine Jugend und einen Teil seines Erwachsenenlebens in Pakistan verbracht hat

und mehrmals zusammen mit seinem Sohn dorthin reiste, ist davon auszugehen,

dass er mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor gut vertraut

ist. Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist gesund und seine in der Schweiz

gesammelte Arbeitserfahrung in verschiedenen beruflichen Gebieten dürfte ihm

beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in seiner Heimat nützlich sein. Es

ist ihm daher grundsätzlich zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren.

5.5

Betroffen

von der Nichterteilung und der damit verbundenen Wegweisung des

Beschwerdeführers Nr. 1 ist sein elfjähriger Sohn. Dieser ist im Besitz

einer Niederlassungsbewilligung und verfügt daher über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht, sodass es das Recht auf das ebenfalls durch Art. 8 EMRK

geschützte Familienleben verletzen könnte, wenn dem Beschwerdeführer Nr. 1

die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer Nr. 1

ist Inhaber der elterlichen Sorge über seinen minderjährigen Sohn, welcher

aufgrund des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers Nr. 1 bis am 22.

Juni 2018 in einer Pflegefamilie lebte. Die Kindsmutter ist am 17. Februar

2013.

verstorben. Der Beschwerdeführer Nr. 2 ist

heute rund 11 Jahre alt und befindet sich grundsätzlich noch in einem

anpassungsfähigen Alter. Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, stellt das

Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar

(Art. 3 Abs. 1 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die

Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]; BGE 143 I 21 E. 5.5.1;

BGE 137 I 247 E. 5.3.1; BGr, 3. Februar 2016,2C_989/2015,

E. 3.5.3). Der Beschwerdeführer Nr. 2 ist Staatsbürger von Thailand

und verfügt daher nicht über dieselbe Staatsangehörigkeit wie sein Vater. Zwar

hat der Beschwerdeführer Nr. 2 Pakistan ferienhalber besucht und seine

Pflegeeltern stammen offenbar ebenfalls aus Pakistan. Damit kann allerdings

noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Nr. 2 tatsächlich

mit den Gepflogenheiten Pakistans vertraut ist. Gemäss den Ausführungen der

Sozialarbeiterin der Schule, welche der Beschwerdeführer Nr. 2 besucht,

ist er mit keiner Landessprache Pakistans vertraut und spricht auch kein

Englisch. Der Beschwerdeführer Nr. 2 ist in der Schweiz geboren und

besucht hier die Schulen. Gemäss dem Schreiben seiner Klassenlehrerin und der

Schulleiterin habe sich der Beschwerdeführer Nr. 2 schnell integriert und

Freundschaften geschlossen. Er komme motiviert in die Schule, erfülle seine

Arbeiten ausdauernd und frage auch nach, wenn er Hilfe brauchte. Es gebe aber

auch Momente, in welchen man merke, dass er traurig sei. Die ganze Situation

laste schwer auf ihm und seine verstorbene Mutter sei oft ein Thema. In den

letzten Jahren habe er viele Veränderungen und Umstellungen mitgemacht und habe

sich ständig an neue Situationen anpassen müssen. Nach dem Gesagten erscheint

fraglich, ob dem Beschwerdeführer Nr. 2 eine Ausreise nach Pakistan

zuzumuten ist. Das braucht hier indes nicht abschliessend geklärt zu werden.

Unmündige Kinder teilen

grundsätzlich aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und

Art. 301 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember

1907.

[ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3) das ausländerrechtliche Schicksal

des sorgeberechtigten Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land

zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; BGr, 17. November 2014,

2C_234/20104, E. 1.4). Der Beschwerdeführer Nr. 2 verfügt allerdings

über die Niederlassungsbewilligung und damit über ein eigenständiges

Aufenthaltsrecht. Die Wegweisung seines Vaters hat deshalb nicht zwingend auch

seine Ausreise zur Folge. Vielmehr könnte er im Rahmen kindeschutzrechtlicher

Massnahmen erneut in einer Pflegefamilie untergebracht werden, wie dies schon

während des Strafvollzugs des Beschwerdeführers Nr. 1 der Fall war. Der

Beschwerdeführer Nr. 1 muss sich in diesem Zusammenhang vorwerfen lassen,

dass er den Beschwerdeführer Nr. 2 aus der Pflegefamilie herausgenommen

hat, obwohl er wusste, dass sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet

ist. Eine Trennung von Vater und Sohn würde unbestritten beide hart treffen. Je

schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein

ausländischer Elternteil delinquiert, desto eher vermag das öffentliche

Interesse an einer Ausreise des Strafftäters das Interesse des Kindes zu überwiegen,

mit diesem Elternteil in der Schweiz aufwachsen zu können (vgl. BGr,

25.

November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer Nr. 1 ist mehrfach straffällig geworden und verübte die

schwerste Straftat erst, nachdem seine Ehefrau und Mutter seines Sohnes

verstorben war und der Beschwerdeführer Nr. 1 bereits als alleinerziehender

Vater für die Betreuung des Beschwerdeführers Nr. 2 zu sorgen hatte. Weder

diese Familienverhältnisse noch die ausländerrechtliche Verwarnung vermochten

den Beschwerdeführer Nr. 1 davon abzuhalten, weiterhin schwer straffällig

zu werden. Mit diesem Verhalten hat er die Trennung von seinem Sohn

selbstverschuldet und mutwillig in Kauf genommen.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers Nr. 1

und des Beschwerdeführers Nr. 2 das gewichtige öffentliche Interesse an

der Wegweisung des Beschwerdeführers Nr. 1 nicht aufzuwiegen vermögen. Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer Nr. 1 aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …