VB.2018.00569
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00569
20. März 2019Deutsch28 min
(URT.2019.20700)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00569
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
dieser
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1975 und Staatsangehöriger von Pakistan,
reiste am 4. Juli 2002 in die Schweiz und stellte gleichentags ein
Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 13. April 2004 des damaligen
Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM])
abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, heute: Bundesverwaltungsgericht) mit
Urteil vom 8. Juli 2004 ab. Am 24. August 2004 heiratete A die in der
Schweiz niederlassungsberechtigte D, geboren 1972 und thailändische
Staatsangehörige. In der Folge wurde A zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, letztmals verlängert bis 23. August 2010.
Aus einer ausserehelichen Beziehung von A mit einer hier niederlassungsberechtigten
thailändischen Staatsangehörigen, E, geboren 1967, wurde am … 2008 B geboren.
Letztgenannter wurde in die Niederlassungsbewilligung seiner Mutter
miteinbezogen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
1. Februar 2010 wurde die Ehe A/D geschieden. Am 22. Oktober 2010
heiratete A die Mutter seines Sohnes, E. Sie verstarb am 17. Februar 2013.
Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde letztmals bis am
23. August 2017 verlängert.
A wurde in der Schweiz straffällig:
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. August 2008 wurde er
wegen Widerhandlung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG) mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse von
Fr. 700.- bestraft.
Aufgrund dieser Verurteilung wurde A mit Verfügung des
Migrationsamts vom 5. November 2008 ausländerrechtlich verwarnt. Trotzdem
ist A weiterhin strafrechtlich in Erscheinung getreten:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
24. Mai 2012 wurde er wegen Betrugs mit einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je Fr. 40.- bestraft.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2017
wurde er wegen mehrfachen, teils bandenmässigen Verbrechens und mehrfacher
Übertretung des BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren und einer
Busse von Fr. 300.- bestraft.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 wies das Migrationsamt
das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis
30. August 2018. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist
entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. August 2018 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war, entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und setzte A Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 10. November 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 14. September 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Eventualiter sei die Sache
zur Durchführung einer Kindesanhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung und der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen. Weiter sei
den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in
der Person ihres Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2018 wies
der Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte
A Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Weiter merkte der
Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Die Kaution wurde fristgerecht
geleistet.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 reichte das
Migrationsamt eine Mail zu den Akten. Die Beschwerdeführenden legten am
18.
Oktober 2018 bzw. 14. Dezember 2018 weitere Unterlagen ins Recht.
Am 1. Februar 2019 wurde eine weitere Stellungnahme von den
Beschwerdeführenden eingereicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden
Endurteil gegenstandslos geworden.
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der
Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen
ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde
(Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 33 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration [AIG]; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG]). Gemäss Art. 66a StGB und Art. 62 Abs. 2
AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung
nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von
einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber
weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen oder deren
Verlängerung zu verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem
1.
Oktober 2016 ergangen ist.
2.2
Für das
vorliegende ausländerrechtliche Verfahren, gab das Strafurteil vom 23. Oktober
2017.
Anlass, welches nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.
2.2.1
Die seit dem 1. Oktober 2016 vorgesehene Landesverweisung stellt eine
Verschärfung des bisherigen Rechts dar und ist deshalb aufgrund des
Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex
mitior") im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB nicht auf
Straftäter anwendbar, die zwar vor der Neuregelung delinquiert, hierfür aber
erst nach dem 1. Oktober 2016 verurteilt wurden (vgl. auch BGr, 3. April
2017,1B_72/2017, E. 2.4.3; BGr, 1. Februar 2018,2C_666/2017, E. 3.2.2).
Dementsprechend ist es den Strafgerichten verwehrt, in diesen Fällen eine
neurechtliche Landesverweisung anzuordnen. Folglich hat das Strafgericht in
solchen Konstellationen auch nicht im Sinn von Art. 62 Abs. 2 AIG
(oder Art. 63 Abs. 3 AIG) von einer Landesverweisung
"abgesehen", vielmehr war die Anordnung einer solchen gestützt auf
das neue Recht von vornherein nicht zulässig.
2.2.2
Wenn aber das Strafgericht aufgrund der lex mitior eine neurechtliche
Landesverweisung nicht aussprechen kann, müssen die Migrationsbehörden
weiterhin für die Prüfung des Widerrufsgrundes der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe zuständig bleiben: So bezweckt die Regelung von
Art. 62 Abs. 2 AIG (und die analoge Regelung von Art. 63 Abs. 3
AIG) lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen
Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Damit haben
die Ausländerbehörden auch weiterhin über den Widerruf von Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen aufgrund von Verurteilungen zu längerfristigen
Freiheitsstrafen zu befinden, bei welchen die Strafgerichte aufgrund des
Grundsatzes der lex mitior überhaupt keine neurechtlichen Landesverweisungen
aussprechen können. Den Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz,
Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende
Straftat vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde.
2.2.3
Wie sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich vom 17. Oktober 2016 entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer Nr. 1
die dem Urteil vom 23. Oktober 2017 zugrunde liegenden Straftaten im Jahr
2014.
und somit vor dem 1. Oktober 2016 begangen.
2.3
Der
Beschwerdeführer Nr. 1 ist am 23. Oktober 2017 zu einer
Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt worden. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe im
Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG eine solche von mehr als
einem Jahr (BGE 135 II 377). Ein Widerrufsgrund liegt somit
offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer Nr. 1 auch nicht
bestritten.
3.
3.1
Das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung muss sich
überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei
sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der
Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135
II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere
Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine
ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus
Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht
mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16
E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei schweren Straftaten und bei
Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf
diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31
E. 2.3.1).
3.2
Nach Art. 121
Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem
ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf
Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts,
wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen
eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder
eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar
anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen
Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8
Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der
Anwendung von Art. 96 AIG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum
führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer
Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat-
und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die von der
Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV beschlossene
Änderung des StGB sieht vor, dass von einer Landesverweisung unter anderem
abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen
Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von
Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen
sind (Art. 68a Abs. 2 StGB). Auch wenn diese Bestimmungen im
vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen
des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von Art. 121 Abs. 3–6 BV
auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung von Art. 121
Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom
Wegweisungsautomatismus bei Vorliegen eines Härtefalls ist daher auch im
migrationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
3.3
Hat eine
ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung
tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens
verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich
hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht
oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,
die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143
E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und
Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des
Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne
Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I
247.
E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf
Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und
Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt,
sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen
Interesse des Staates entspricht. Es sind damit die im Spiel stehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche
Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales
Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel
verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung
entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014,
E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen
überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5
Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013,
E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere
der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt,
ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um
Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land;
(3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des
Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem
Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen
Dauer der Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die
Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische
Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt
ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab
(EGMR-Urteile Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09]
§ 70; Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07]
§ 57). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt
dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des
Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im
Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die
Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von
wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung
(illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung
oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung
entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die
betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status
vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im
Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es
besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten
kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger
Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte
des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu
tragen (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,
2C_445/2014, E. 2.3).
4.
4.1
Im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10
E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde mit einer
Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren bestraft. Dieses Strafmass indiziert bereits
ein grosses migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der
Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich
ist.
4.2
Davon ausgehend
sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers Nr. 1 zusammenhängen und welche das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für
die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das
deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen
Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus dieser
Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31.
Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.1
Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 23. Oktober 2017 unter anderem wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel) verurteilt. Dem
Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 ein
Kokaingemisch von 310 Gramm bezogen und davon rund 120 Gramm
weiterverkauft habe. Die übrige Menge, abzüglich Eigenkonsum von 60–80 Gramm,
soll der Beschwerdeführer Nr. 1 dem Lieferanten retourniert haben. Dabei
könne von einer Menge von über 70 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid
ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer Nr. 1 hat damit den nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes
Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 18 Gramm Kokain um ein
Vielfaches überschritten und hat mit dieser Menge die Gesundheit vieler
Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV
143.
E. 3a). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 mit
dieser beachtlichen Menge an Kokain bandenmässig, zusammen mit seinem Bruder,
handelte und damit ein weiteres Qualifikationsmerkmal von Art. 19
Abs. 2 BetmG erfüllte. Das Obergericht hielt zudem fest, dass der
Beschwerdeführer Nr. 1 beim gesamten Betäubungsmittelhandel eine
entscheidende Rolle innehatte, was straferhöhend zu berücksichtigen sei. Aus
diesem Kokainhandel habe der Beschwerdeführer Nr. 1 mindestens
Fr. 8'400.- erwirtschaftet. In subjektiver Hinsicht führte das Obergericht
aus, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 hauptsächlich aus pekuniären
Interessen und mithin aus einem egoistischen Motiv handelte. Von einem
eigentlichen Suchtzustand seitens des Beschwerdeführers Nr. 1, welcher die
Delinquenz begünstigt oder gar initiiert haben könnte, sei nicht auszugehen.
Weiter hielt das Obergericht fest, dass der
Beschwerdeführer Nr. 1 sich weitere Lieferanten gesucht habe, welche ihm
allerdings statt Kokain ein Heroingemisch von rund 480 Gramm zur Verfügung
stellten. Nachdem der Beschwerdeführer Nr. 1 dieses Heroingemisch
allerdings nicht verkaufen konnte, habe er sich zu dessen Rückgabe entschieden.
Auch in diesem Zusammenhang könne die objektive Tatschwere nicht mehr als
leicht bezeichnet werden und auch in subjektiver Hinsicht seien geldwerte
Vorteile im Vordergrund gestanden.
4.2.2
Das Bundesgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili gegen Russland, § 50;
15.
November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz, § 65; 23. Juni
2008, Maslov gegen Österreich, § 80; 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen
Frankreich, § 34 ff.; 19. Februar 1998, Dalia gegen Frankreich,
§ 54) den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der öffentlichen
Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches Interesse an einer
Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters begründet. Ausserdem gehört die
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu denjenigen Anlasstaten,
welche nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vorbehaltlich schwerer
persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen
sollen. Weiter ist davon auszugehen, dass allfällige schuldmindernde Gründe im
strafgerichtlichen Urteil bereits berücksichtigt wurden (vgl, BGr,
27.
November 2014,2C_318/2014, E. 3.2.1). Das durch das Strafmass
bereits indizierte gewichtige migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch
die Deliktart noch erschwert. Daran vermögen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers
Nr. 1, dass er angeblich Taten eingestanden habe, die seinem Bruder
zuzurechnen gewesen wären, dass seine Position als Kopf der Bande angesichts
der erwirtschafteten Deliktsumme zu relativieren sei und es sich somit nicht um
ein lukratives und wesentliches Geschäft gehandelt habe, nichts zu ändern.
Diese Behauptungen hätten im Rahmen des Strafverfahrens vorgebracht werden
müssen und vermögen das Verschulden des Beschwerdeführers Nr. 1, der mit
einer erheblichen Menge an Kokain handelte und damit die Gesundheit vieler
Menschen gefährdet hat, in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht zu
relativieren.
4.2.3
Erschwerend kommt sodann hinzu, dass der Beschwerdeführer Nr. 1
bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 13. August 2008 unter anderem wegen einer
qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von
17.
Monaten bestraft wurde. Schon damals handelte der Beschwerdeführer Nr. 1
mit insgesamt 29,8 Gramm reinem Kokain. Auch damals standen finanzielle
Gründe im Vordergrund und der Beschwerdeführer Nr. 1 handelte nicht aus
einer Notlage heraus. Das Bezirksgericht Zürich qualifizierte das Verschulden
des Beschwerdeführers Nr. 1 als nicht mehr leicht. Aufgrund dieser
Verurteilung wurde der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Folge vom
Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 24. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer Nr. 1
wegen Betrugs mit einer Geldstrafe bestraft. Damals habe er zusammen mit seiner
damaligen Ehefrau gegenüber der Fürsorgebehörde ihre Einnahmen nicht angegeben
und unrechtmässig Sozialhilfe im Umfang von Fr. 4'416.- bezogen.
Offensichtlich fällt es dem Beschwerdeführer Nr. 1
schwer, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und er liess sich weder
durch Verurteilungen noch die Probezeit noch durch die ausländerrechtliche
Verwarnung beeindrucken. Dieses Verhalten lässt auf ein schweres Verschulden
schliessen.
4.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren ein grosses
migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Deliktart und
die Wirkungslosigkeit von Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Bussen und
ausländerrechtlicher Verwarnung erschwert wird. Darüber
hinaus darf bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven Gesichtspunkten
Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 27. November 2014,
2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, 11. Juli 2012,2C_948/2011,
E. 3.4.2). Daher liegt ein grosses öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers vor.
5.
5.1
Bei der Prüfung
der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind
die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Nr. 1 in Betracht zu
ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen.
5.2
Der
Beschwerdeführer Nr. 1 ist im Juli 2002 im Alter von 27 Jahren in die
Schweiz eingereist, lebt nun seit rund 17 Jahren hier und hat zweifelsohne
ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers Nr. 1 habe er bis 2004 in verschiedenen
Restaurants als Küchenmitarbeiter und danach für rund ein Jahr als Verkäufer
und Allrounder für die F GmbH gearbeitet. Von 2005 bis 2008 sei er als
Hilfsarbeiter und Chauffeur tätig gewesen, danach für rund ein Jahr als
Betriebs- und Lagermitarbeiter und von 2009 bis 2011 als Vorarbeiter im
Recycling. Bis 2015 sei er selbständig im Verkauf von … tätig gewesen, bis er
in Haft gekommen sei. Am 7. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer Nr. 1
bedingt aus der Haft entlassen. Seit 14. Mai 2018 ist er als
Betriebsmitarbeiter im Aushilfsverhältnis bei der Firma G angestellt. Dass
der Beschwerdeführer Nr. 1 nach dieser eher kurzen Zeit seit der
Haftentlassung bereits wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat, ist ihm
hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration positiv anzurechnen. Zu
berücksichtigen ist allerdings auch, dass er von März 2008 bis Juli 2010 auf
Sozialhilfe von insgesamt Fr. 25'861.- angewiesen war. Dem Kanton Zürich
schuldet er Fr. 89'770.55 aus Strafverfahren. Nach dem Gesagten ist die
wirtschaftliche Integration in die hiesige Gesellschaft des Beschwerdeführers Nr. 1
zu relativieren.
Seine Kenntnisse der deutschen
Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz
vorausgesetzt werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine
nennenswerte Bedeutung beizumessen (BGr, 2. August 2016,2C_64/2016,
E. 2.4.3).
In Bezug auf die soziale Integration ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer Nr. 1 seit 22. Juni 2016 wieder mit seinem
in der Schweiz geborenen und hier niederlassungsberechtigten Sohn
zusammenwohnt, nachdem Letztgenannter während des Gefängnisaufenthalts des
Beschwerdeführers Nr. 1 in einer Pflegefamilie platziert werden musste.
Weiter gab der Beschwerdeführer Nr. 1 zu Protokoll, dass er über zwei sehr
gute Freundschaften verfüge. Er habe die beiden Freunde 2003 in Zürich
kennengelernt, sie seien zusammen in den Ausgang oder Essen gegangen, sie
würden ihn bei seinen Problemen unterstützen und ihn dazu motivieren, ein neues
Leben zu beginnen. Da auch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein
Element der sozialen Integration darstellt (vgl.
Art. 4 Abs. 1 AIG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
[VIntA]), erscheint allerdings fraglich, inwiefern beim Beschwerdeführer Nr. 1
von einer erfolgreichen sozialen Integration in die hiesige Gesellschaft die
Rede sein kann (BGr, 2. August
2016,2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014,
2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014,2C_764/2013, E. 3.5).
Nach dem Gesagten ist insgesamt
nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen.
5.3
Die
Wegweisung des Beschwerdeführers Nr. 1 verletzt damit nicht sein Recht auf
Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV; BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.8
[zur Publikation bestimmt]). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil
festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn
Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich
freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGr,
8.
Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.9 [zur Publikation bestimmt]).
Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge
seiner Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration
des Beschwerdeführers Nr. 1 korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor,
um den Aufenthalt des Beschwerdeführers Nr. 1 in der Schweiz zu beenden
(vgl. BGr, 13. August 2018,2C_1048/2017, E. 4.5.2).
5.4
5.4.1
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche
Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,
und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr alleine zumutbar erscheint. Als
Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in
der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht
ausschliesslich noch die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann
sich jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen,
sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sehen, die sich,
je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Heimkehrenden
auswirken können. Entsprechende Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung in
die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGr, 2. Februar 2016,
2C_120/2015, E. 3.2). Die zuständige Migrationsbehörde hat die
entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die
Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr,
8.
Januar 2018,2C_396/2017, E. 7.6).
5.4.2
Der Beschwerdeführer Nr. 1 bringt vor, dass sein Bruder seine zweite
Ehefrau und Mutter seines Sohnes getötet habe. Es bestehe ein sehr tiefer und
heftiger Konflikt zwischen den beiden Brüdern, welcher für den Beschwerdeführer
Nr. 1 angesichts des Gewaltpotenzials seines Bruders gefährlich sei. Der
Beschwerdeführer Nr. 1 habe begründete Furcht vor einem unvermeidlichen
Konflikt mit seinem Bruder. Als der Beschwerdeführer Nr. 1 im Februar 2018
seinen kranken Vater bzw. seinen Grossvater in Pakistan besucht habe, sei er
inkognito unterwegs gewesen und bei seinen Angehörigen unangemeldet
vorbeigegangen. Nach dem Besuch sei er unmittelbar nach H gereist und von dort
zurück in die Schweiz geflogen.
5.4.3
Die ins Recht gelegten Dokumenten des Beschwerdeführers Nr. 1
betreffend das an seiner zweiten Ehefrau begangene Tötungsdelikt, lassen darauf
schliessen, dass sein Bruder als Täter infrage kommt. Der Beschwerdeführer Nr. 1
gab sodann zu Protokoll, dass sein Bruder diese Tat im Nachgang zu einem Streit
anlässlich der Gründung eines Unternehmens in Thailand begangen habe. Dass der
Beschwerdeführer Nr. 1 in diesen Streit bei der Gründung dieses
Unternehmens oder auf irgendeine andere Art im Unternehmen involviert ist,
macht er nicht geltend. Auch ist der Beschwerdeführer Nr. 1 trotz dieses
tödlichen Vorfalls zweimal mit seinem minderjährigen Sohn in seine Heimat
gereist, wo sich wohl auch sein Bruder, welchen der Beschwerdeführer Nr. 1
der Tatbegehung bezichtigt, aufhält. Es ist nicht glaubhaft, dass im Hinblick
auf diese Reisen ins Heimatland seine Familienangehörigen und Bekannten in
Pakistan im Vorfeld nichts über seinen Besuch gewusst haben sollen. Immerhin
pflegt er zu seinem Vater und seiner Schwester regelmässigen Kontakt. Konkrete
Ausführungen, wie der Beschwerdeführer Nr. 1 zusammen mit seinem Sohn inkognito
nach Pakistan gereist sein soll, werden nicht gemacht. Dieses Vorbringen des
Beschwerdeführers Nr. 1 sind denn auch als reine Schutzbehauptungen zu
werten. Dass ein Konflikt zwischen den Brüdern vorliegt, ist zwar möglich. Die
vorgebrachten Dokumente und die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers Nr. 1 vermögen eine tatsächliche Gefährdung durch seinen
Bruder allerdings nicht glaubhaft zu machen und begründen daher auch keine
konkrete und ernsthafte Gefahr für den Beschwerdeführer Nr. 1 und seinen
Sohn.
5.4.4
Wie bereits erwähnt, leben in Pakistan unter anderem die Schwester und der
Vater des Beschwerdeführers Nr. 1, zu welchen er regelmässigen Kontakt
pflegt. Der Beschwerdeführer Nr. 1 verfügt in seiner Heimat somit über ein
soziales Netzwerk, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 seine Kindheit,
seine Jugend und einen Teil seines Erwachsenenlebens in Pakistan verbracht hat
und mehrmals zusammen mit seinem Sohn dorthin reiste, ist davon auszugehen,
dass er mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor gut vertraut
ist. Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist gesund und seine in der Schweiz
gesammelte Arbeitserfahrung in verschiedenen beruflichen Gebieten dürfte ihm
beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in seiner Heimat nützlich sein. Es
ist ihm daher grundsätzlich zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren.
5.5
Betroffen
von der Nichterteilung und der damit verbundenen Wegweisung des
Beschwerdeführers Nr. 1 ist sein elfjähriger Sohn. Dieser ist im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung und verfügt daher über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht, sodass es das Recht auf das ebenfalls durch Art. 8 EMRK
geschützte Familienleben verletzen könnte, wenn dem Beschwerdeführer Nr. 1
die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer Nr. 1
ist Inhaber der elterlichen Sorge über seinen minderjährigen Sohn, welcher
aufgrund des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers Nr. 1 bis am 22.
Juni 2018 in einer Pflegefamilie lebte. Die Kindsmutter ist am 17. Februar
2013.
verstorben. Der Beschwerdeführer Nr. 2 ist
heute rund 11 Jahre alt und befindet sich grundsätzlich noch in einem
anpassungsfähigen Alter. Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, stellt das
Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar
(Art. 3 Abs. 1 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]; BGE 143 I 21 E. 5.5.1;
BGE 137 I 247 E. 5.3.1; BGr, 3. Februar 2016,2C_989/2015,
E. 3.5.3). Der Beschwerdeführer Nr. 2 ist Staatsbürger von Thailand
und verfügt daher nicht über dieselbe Staatsangehörigkeit wie sein Vater. Zwar
hat der Beschwerdeführer Nr. 2 Pakistan ferienhalber besucht und seine
Pflegeeltern stammen offenbar ebenfalls aus Pakistan. Damit kann allerdings
noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Nr. 2 tatsächlich
mit den Gepflogenheiten Pakistans vertraut ist. Gemäss den Ausführungen der
Sozialarbeiterin der Schule, welche der Beschwerdeführer Nr. 2 besucht,
ist er mit keiner Landessprache Pakistans vertraut und spricht auch kein
Englisch. Der Beschwerdeführer Nr. 2 ist in der Schweiz geboren und
besucht hier die Schulen. Gemäss dem Schreiben seiner Klassenlehrerin und der
Schulleiterin habe sich der Beschwerdeführer Nr. 2 schnell integriert und
Freundschaften geschlossen. Er komme motiviert in die Schule, erfülle seine
Arbeiten ausdauernd und frage auch nach, wenn er Hilfe brauchte. Es gebe aber
auch Momente, in welchen man merke, dass er traurig sei. Die ganze Situation
laste schwer auf ihm und seine verstorbene Mutter sei oft ein Thema. In den
letzten Jahren habe er viele Veränderungen und Umstellungen mitgemacht und habe
sich ständig an neue Situationen anpassen müssen. Nach dem Gesagten erscheint
fraglich, ob dem Beschwerdeführer Nr. 2 eine Ausreise nach Pakistan
zuzumuten ist. Das braucht hier indes nicht abschliessend geklärt zu werden.
Unmündige Kinder teilen
grundsätzlich aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und
Art. 301 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember
1907.
[ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3) das ausländerrechtliche Schicksal
des sorgeberechtigten Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land
zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; BGr, 17. November 2014,
2C_234/20104, E. 1.4). Der Beschwerdeführer Nr. 2 verfügt allerdings
über die Niederlassungsbewilligung und damit über ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht. Die Wegweisung seines Vaters hat deshalb nicht zwingend auch
seine Ausreise zur Folge. Vielmehr könnte er im Rahmen kindeschutzrechtlicher
Massnahmen erneut in einer Pflegefamilie untergebracht werden, wie dies schon
während des Strafvollzugs des Beschwerdeführers Nr. 1 der Fall war. Der
Beschwerdeführer Nr. 1 muss sich in diesem Zusammenhang vorwerfen lassen,
dass er den Beschwerdeführer Nr. 2 aus der Pflegefamilie herausgenommen
hat, obwohl er wusste, dass sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet
ist. Eine Trennung von Vater und Sohn würde unbestritten beide hart treffen. Je
schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein
ausländischer Elternteil delinquiert, desto eher vermag das öffentliche
Interesse an einer Ausreise des Strafftäters das Interesse des Kindes zu überwiegen,
mit diesem Elternteil in der Schweiz aufwachsen zu können (vgl. BGr,
25.
November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer Nr. 1 ist mehrfach straffällig geworden und verübte die
schwerste Straftat erst, nachdem seine Ehefrau und Mutter seines Sohnes
verstorben war und der Beschwerdeführer Nr. 1 bereits als alleinerziehender
Vater für die Betreuung des Beschwerdeführers Nr. 2 zu sorgen hatte. Weder
diese Familienverhältnisse noch die ausländerrechtliche Verwarnung vermochten
den Beschwerdeführer Nr. 1 davon abzuhalten, weiterhin schwer straffällig
zu werden. Mit diesem Verhalten hat er die Trennung von seinem Sohn
selbstverschuldet und mutwillig in Kauf genommen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers Nr. 1
und des Beschwerdeführers Nr. 2 das gewichtige öffentliche Interesse an
der Wegweisung des Beschwerdeführers Nr. 1 nicht aufzuwiegen vermögen. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer Nr. 1 aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …