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Entscheid

VB.2018.00571

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00571

14. November 2018Deutsch7 min

(URT.2018.20341)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein am …1988 geborener Staatsangehöriger Deutschlands,

reiste im Dezember 2014 in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum

9. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Aufgrund eines

Haftbefehls des Amtsgerichts C, Deutschland, wurde er im Januar 2017 verhaftet

und nach Deutschland ausgeliefert. Mit Urteil vom 13. Juli 2017 bestrafte

ihn das Amtsgericht C, Deutschland, wegen unerlaubten Handelstreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit 22 Monaten bedingter

Freiheitsstrafe.

Am 15. Juli 2017 reiste A erneut in die Schweiz ein

und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt des

Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2018 ab und

setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 28. Februar 2018.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 8. August 2018 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A

zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 5. November 2018

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'395.-

(Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A liess am 14. September 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Migrationsamt

zurückzuweisen, eventualiter sei "die Verfügung der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich vom 8. August 2018 ersatzlos aufzuheben".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. September

2018.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Am 8. Oktober 2018 reichte A weitere Dokumente zu den

Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Der Beschwerdegegner ging davon aus,

dass die bis zum 9. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

des Beschwerdeführers durch seinen Auslandaufenthalt erloschen sei. Weil der

Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers weniger als sechs Monate dauerte, kommt

die Vorinstanz indes zu Recht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung

nicht erloschen sei und es deshalb einzig darum gehen könne, ob sie aufgrund

der Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu widerrufen sei (Art. 6 Abs. 5

Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen,

FZA]).

3.

3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft (heute Europäische Union) nur so weit, als das

Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2

Staatsangehörige

eines EU-Mitgliedstaats haben nach Art. 4 FZA in Verbindung mit

Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 FZA Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit einem hiesigen Arbeitgeber ein

Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen sind.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands und ist in der Schweiz

unselbständig erwerbstätig. Damit hat er grundsätzlich Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

4.

4.1

Gemäss

Art. 5 Anhang I FZA darf dieser Anspruch nur durch Massnahmen

eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und

Gesundheit gerechtfertigt sind. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur

insoweit zum Widerruf der Bewilligung führen, als die ihr zugrunde liegenden

Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA

steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus

generalpräventiven Gründen verfügt werden. Dabei kommt es wesentlich auf das

Rückfall-risiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen

Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit,

dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und

Ordnung stören werde. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen,

desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende

Rückfallgefahr zu stellen sind. Drogenhandel stellt in diesem Sinn eine schwere

Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (BGE 139 II 121 E. 5.3; BGE 136 II

5.

E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

4.2

Der

Beschwerdeführer war im Heimatland wiederholt straffällig. Zuletzt bestrafte

ihn das Amtsgericht C, Deutschland, mit Urteil vom 13. Juli 2017 wegen Handels

mit 2 kg Marihuana mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten.

Zuvor war er im Jahr 2014 wegen Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von

80.

Tagessätzen zu je EUR 15.-, im Jahr 2013 wegen gemeinschaftlicher

gefährlicher Körperverletzung mit 9 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und im

Jahr 2009 wegen Handels mit und der Lagerung von Marihuana sowie Amphetaminen

mit 3 Jahren Jugendstrafe belegt worden; zudem war er im Jahr 2007 wegen

Diebstahls geringwertiger Sachen, Unterschlagung und unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen

verpflichtet worden.

Demnach war der Beschwerdeführer über Jahre wiederholt

straffällig und dabei namentlich im Drogenhandel tätig. Insgesamt liegt damit

eine schwere Straffälligkeit vor, welche auf eine schwere Gefährdung der

öffentlichen Ordnung schliessen lässt. Fraglich erscheint allerdings, ob diese

Gefährdung auch noch aktuell ist. Das letzte Strafurteil gegen den

Beschwerdeführer liegt zwar erst etwas mehr als ein Jahr zurück und erging kurz

vor der Wiedereinreise in die Schweiz. Darin wurden jedoch Straftaten

abgeurteilt, die der Beschwerdeführer Anfang 2013 begangen hatte; die übrigen

Straftaten liegen noch länger zurück. Der letzten Straftat lag sodann kein

Handel mit sogenannt harten Drogen, sondern mit Marihuana zugrunde, was das

öffentliche Interesse geringer erscheinen lässt als bei anderen Formen von

Drogenhandel. Der Beschwerdeführer hat sich demnach seit fast sechs Jahren

nichts mehr zuschulden kommen lassen. Dieses Wohlverhalten ist zwar insofern zu

relativieren, als er unter dem Eindruck von Probezeiten stand und ihm der

Vollzug von Bewährungsstrafen drohte. Negativ ins Gewicht fällt sodann, dass

der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Gesuchs um eine

Aufenthaltsbewilligung seine Vorstrafen verschwieg, was auf eine mangelnde

Einsicht bezüglich seines früheren Fehlverhaltens hindeutet. Dennoch hat der

Beschwerdeführer sich schon sehr lange bewährt und erscheint der geltend gemachte

Sinneswandel damit glaubhaft, weshalb nur noch von einer geringen

Rückfallgefahr auszugehen ist. Das Verschweigen der Vorstrafen wiegt nicht

genügend schwer, um diesen Eindruck umzustossen. Es kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer seit April 2018 mit seiner Partnerin zusammenwohnt und

mittlerweile Vater geworden ist oder demnächst wird. Die Gründung einer Familie

dürfte zusätzliche stabilisierende Wirkung haben. Damit liegt keine gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor, weshalb nicht in das durch das

Freizügigkeitsabkommen gewährte Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers

eingegriffen werden darf.

Sollte der Beschwerdeführer

allerdings trotz der derzeitig guten Prognose erneut straffällig werden, wäre

ein Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erneut zu prüfen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I, II und IV im Rekursentscheid sowie die

Ausgangsverfügung sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im

Rekursentscheid sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteienschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Da die

Angelegenheit weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders

aufwendig war, erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 3'000.- als angemessen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I, II und IV im Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 8. August 2018 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 4. Januar 2018 werden aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA belassen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 8. August 2018 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt

Fr. 1'395.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-

zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …