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Entscheid

VB.2018.00572

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00572

5. Dezember 2018Deutsch12 min

(URT.2018.20411)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1974 geborene kubanische Staatsangehörige A reiste am

5. April 2003 in die Schweiz ein und heiratete hier am 22. August

2003 die 1971 geborene Schweizerin B, worauf ihm am 28. August 2003 eine

später regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau erteilt wurde. Nachdem sich die Ehegatten Ende 2007 getrennt hatten und

die Ehe am 9. Dezember 2008 geschieden worden war, wurde die

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch

weiter verlängert, letztmals bis zum 21. August 2017. Hingegen wurden mehrere

Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen Nichterfüllens der

zeitlichen Voraussetzungen bzw. unzureichenden Deutschkenntnissen sowie offenen

Betreibungen und Verlustscheinen abgewiesen.

Ab November 2013 wurde A sozialhilfeabhängig, weshalb er

vom Migrationsamt am 28. September 2016 zunächst verwarnt und ihm am 9. Februar

2018 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8. Mai 2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 17. August 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 20. November 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 17. September 2018 beantragte A

dem Verwaltungsgericht, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und

das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, eine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG) zu erteilen und dem "Bundesamt für Migration" (recte:

Staatssekretariat für Migration) zur Zustimmung zu unterbreiten. (Sub-)Even­tualiter

sei bei den zuständigen Bundesbehörden seine vorläufige Aufnahme zu beantragen.

Weiter ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und

die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AuG besteht

nach der Auflösung der Ehe mit einer Schweizerin ein nachehelicher

Aufenthaltsanspruch, sofern die Ehe mindestens drei Jahre bestanden und sich

der betroffene Ausländer erfolgreich integriert hat. Überdies ist gemäss

jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von zehn Jahren grundsätzlich davon auszugehen, dass die

sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, ansonsten aus dem in Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Recht auf

Privatleben ein (bedingter) Bewilligungsanspruch abzuleiten ist (vgl. auch den

inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV];

BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.8 f. [zur Publikation

vorgesehen]; BGr, 20. Juli 2018,2C_1035/2017, E. 5.1; BGr, 17. September

2018,2C_441/2018, E. 1.3.1) .

2.2

Der früher

mit einer Schweizerin verheiratete Beschwerdeführer kann sich grundsätzlich auf

einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn der genannten Bestimmungen des

AuG berufen. Überdies ist er bereits über 15 Jahre in der Schweiz

aufenthaltsberechtigt, weshalb er auch aus dem konventionsrechtlich geschützten

Recht auf Privatleben einen bedingten Bewilligungsanspruch ableiten kann,

sofern keine besonderen Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen.

3.

3.1

3.1.1

Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b

AuG unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG

vorliegen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind auch Eingriffe in das Recht

auf Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender

Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben

Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs

nach Art. 62 AuG zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr,

1.

Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).

3.1.2

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann Sozialhilfeabhängigkeit

einen Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung

entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier

niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c

AuG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli

2014,2C_877/2013, E. 3.2.1). Gleichwohl ist die Verhältnismässigkeit zu wahren,

wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer

im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2).

Anders als bei hier niedergelassenen Personen (vgl. Art. 63 Abs. 2

AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung jedoch auch noch nach mehr als 15-jährigem

ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz wegen

Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden. Zudem ist eine konkrete Gefahr der

künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [Stand 1. Juli 2018], Ziff. 8.3.1

lit. e und Ziff. 8.3.2 lit. c). Von untergeordneter Bedeutung sind

hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer

drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind (vgl. BGE

119.

Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011, E. 2.2 mit weiteren

Hinweisen).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer ist seit November 2013 sozialhilfeabhängig und bezog

bislang über Fr. 125'000.- Sozialhilfe. Dauer und Umfang des bisherigen

Sozialhilfebezugs sind derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63

Abs. 1 lit c AuG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre,

weshalb erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu

ziehen ist (vgl. VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1 und

3.1

; Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d; BGE 123 II 529 E. 4;

BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3). Die lange

Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers schliesst hierbei eine Nichtverlängerung

aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit nicht grundsätzlich aus, verfügt er doch

trotz seiner langen Anwesenheitsdauer nur über eine Aufenthaltsbewilligung.

3.2.2

Auch sonst erscheint ein Bewilligungswiderruf verhältnismässig:

3.2.2.1

Der Beschwerdeführer war nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst in

diversen Anstellungen – unter anderem als … – tätig. Ab Mai 2010 liess er sich

über die Arbeitsvermittlungsfirma C AG auf Abruf für Nachtdienste als

… vermitteln. Daneben arbeitete er ab dem 6. November 2010 im Rahmen einer

Festanstellung im Teilzeitpensum bei der D AG in E als .... Beide Stellen

verlor der Beschwerdeführer im Jahr 2013 aufgrund eigenen Verhaltens:

- Gemäss

Kündigung vom 13. Mai 2013, Kündigungsbestätigung vom 22. Mai 2013

und Arbeitszeugnis vom 14. Mai 2013 hatte der Beschwerdeführer seine

Stelle bei der D AG am 14. Mai 2013 aufgrund einer

"Rückenverletzung" "per sofort" bzw. "auf eigenen

Wunsch" hin gekündigt. Der von ihm dazu vor Verwaltungsgericht angegebene

Grund, er habe sich aufgrund eines Arbeitsunfalls hierzu verpflichtet gesehen,

erscheint unglaubhaft, zumal er gemäss Austrittsbericht des Spitals E vom

6.

Mai 2013 nach einer am Vortag erlittenen "akuten Lumbalgie nach

Hebetrauma" bereits nach einer eintägigen Behandlung "in gutem AZ

beinahe beschwerdefrei ins häusliche Umfeld entlassen werden" konnte und

lediglich bis zum 14. Mai 2013 (dem Kündigungstag) krankgeschrieben war.

- Die

Stelle bei der C AG wurde seitens des Arbeitsgebers am 6. August

2013.

per 31. Oktober 2013 aufgelöst, da der Beschwerdeführer gemäss

Datenbankauswertung seit längerer Zeit oder noch gar nie für die C AG

gearbeitet habe.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

seine zur Sozialhilfeabhängigkeit führende Arbeitslosigkeit selbst schuldhaft

herbeigeführt hatte.

3.2.2.2

Danach arbeitete der Beschwerdeführer nur noch sporadisch und fast

ausschliesslich auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Auch wenn ihm mit der Teilnahme

an diversen Weiterbildungen und Arbeitsintegrationsprogrammen ein gewisser

Einsatzwille zu attestieren ist und er sich (zunächst nur vereinzelt) um

Arbeitsstellen beworben hatte, haben sich seine Suchbemühungen erst ab Oktober

2017.

unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs

intensiviert. Zuvor liess er sich weder durch die am 28. September 2016

wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit formell ausgesprochenen Verwarnung noch

diverse weitere migrationsamtliche Ermahnungen beeindrucken.

3.2.2.3

Überdies vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, weshalb

es ihm trotz guter Gesundheit, guter Referenzen, mehrjähriger Berufspraxis in

der Schweiz und zahlreichen besuchten Weiterbildungen bis heute noch nicht

gelungen ist, sich wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt zu etablieren. Dies

erstaunt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner

Einreise in die Schweiz diverse Erwerbstätigkeiten ausgeübt hatte, obwohl er

damals weniger Deutschkenntnisse, weniger Berufserfahrung und geringere

Qualifikationen als heute aufwies. Zudem war dem Beschwerdeführer im hier

interessierenden Zeitraum eine Erwerbstätigkeit stets erlaubt.

3.2.2.4

Auch die für den Beschwerdeführer zuständige Sozialarbeiterin schätzte seine

Chancen auf dem Stellenmarkt in zwei Stellungnahmen vom 16. August 2016

und 10. August 2017 jeweils sehr positiv ein, weshalb umso unverständlich

erscheint, weshalb es ihm gleichwohl bis heute nicht gelungen ist, wieder einem

existenzsichernden Erwerb nachzugehen. Angesichts dieser Umstände erscheint es

wiederum wenig überzeugend, wenn die Sozialberaterin in den erwähnten

Stellungnahmen trotzdem festhielt, dass der Beschwerdeführer seiner

Schadensminderungspflicht nachkomme. Die Einschätzung der Sozialarbeiterin

basiert überdies zumindest teilweise auf irreführenden Angaben des

Beschwerdeführers, hat dieser doch seinen früheren Stellenverlust auch dem

Sozialamt gegenüber mit einer Erkrankung zu entschuldigen versucht. Bei der am

10.

August 2017 von der Sozialarbeiterin abgegebenen Einschätzung dürfte

überdies eine Rolle gespielt haben, dass der Beschwerdeführer dem Sozialamt

gegenüber angab, seit zwei Monaten wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu

sein, hierzu aber später nur eine Lohnabrechnung der Firma G GmbH

vorlegen konnte, wonach er im Juni 2017 (nur) Fr. 81.- verdient hatte.

3.2.2.5

Angesichts des schuldhaften Stellenverlusts, der nachfolgend jahrelangen

Sozialhilfeabhängigkeit, der eigentlich intakten Chancen auf dem Arbeitsmarkt

und den erst unter dem Druck der drohenden Bewilligungsverweigerung

intensivierten Suchbemühungen ist dem Beschwerdeführer seine

Sozialhilfeabhängigkeit somit auch vorzuwerfen und nicht mit einer baldigen

Loslösung von der Fürsorge zu rechnen (vgl. hierzu auch die in E. 3.1.2

[in fine] aufgeführte Gerichtspraxis).

3.2.3

Dem hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die

privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der

Schweiz gegenüberzustellen:

3.2.3.1

Die Integration des Beschwerdeführers ist trotz seines mehr als 15-jährigen

Aufenthalts hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben: So kann er

bereits aufgrund seiner jahrelangen Arbeitslosigkeit nicht als wirtschaftlich

integriert gelten. Überdies ist er verschuldet und wurden mehrere Betreibungen

gegen ihn eingeleitet. Seine Deutschkenntnisse sind nur unvollständig mittels

der Auswertung eines Deutscheinschätzungstests des Amts für Wirtschaft und

Arbeit (AWA) vom 8. Januar 2014 belegt, wonach er das Niveau B1 des

Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erreicht haben soll. Der

Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei Zürich

vom 13. Oktober 2017 zu Protokoll, keine tiefe Freundschaften in der

Schweiz zu pflegen oder bei (Sport-)Vereinen engagiert zu sein. Der

Beschwerdeführer ist damit trotz seines jahrelangen Aufenthalts zumindest

wirtschaftlich und sozial nicht sonderlich stark in der Schweiz verwurzelt.

3.2.3.2

Hingegen pflegt der Beschwerdeführer weiterhin den Kontakt zu seinen Ver­wandten

(Eltern, Schwester) in Kuba, wo er die Schule, ein Studium sowie mehrere

Nachdiplomstudiengänge abgeschlossen hatte. Sodann war er vor seiner Einreise

in die Schweiz in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre

berufstätig, unter anderem als … und … in der kubanischen Hauptstadt. Es ist

deshalb im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer trotz seiner jahrelangen Heimatabwesenheit mit den

Verhältnissen in Kuba noch vertraut und ihm die dortige Wiedereingliederung

zuzumuten ist.

3.2.4

Damit erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter

Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers

verhältnismässig. Hingegen erscheint eine Verwarnung des Beschwerdeführers im

Sinn von Art. 96 Abs. 2 AuG nicht erfolgversprechend, nachdem sich

dieser bereits von seiner Verwarnung vom 28. September 2016 kaum

beeindrucken liess.

4.

Angesichts der bereits vorgenommenen umfassenden Interessenabwägung

besteht kein Raum für die Prüfung eines persönlichen Härtefalles im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG oder für eine ermessensweise Bewilligungserteilung.

Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG besteht

auch keine Veranlassung, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um die

vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu ersuchen.

Somit ist die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihm keine Umtriebsentschädigung

zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2

VRG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.

6.

6.1

Nach § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Offensichtlich

aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt

vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4)

6.2

Aufgrund

der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist von

dessen Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erscheinen dessen Begehren nicht von

Beginn weg aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren und die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen

sind. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4

VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …