VB.2018.00572
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00572
5. Dezember 2018Deutsch12 min
(URT.2018.20411)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00572
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1974 geborene kubanische Staatsangehörige A reiste am
5. April 2003 in die Schweiz ein und heiratete hier am 22. August
2003 die 1971 geborene Schweizerin B, worauf ihm am 28. August 2003 eine
später regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau erteilt wurde. Nachdem sich die Ehegatten Ende 2007 getrennt hatten und
die Ehe am 9. Dezember 2008 geschieden worden war, wurde die
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch
weiter verlängert, letztmals bis zum 21. August 2017. Hingegen wurden mehrere
Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen Nichterfüllens der
zeitlichen Voraussetzungen bzw. unzureichenden Deutschkenntnissen sowie offenen
Betreibungen und Verlustscheinen abgewiesen.
Ab November 2013 wurde A sozialhilfeabhängig, weshalb er
vom Migrationsamt am 28. September 2016 zunächst verwarnt und ihm am 9. Februar
2018 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8. Mai 2018.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 17. August 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 20. November 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 17. September 2018 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und
das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG) zu erteilen und dem "Bundesamt für Migration" (recte:
Staatssekretariat für Migration) zur Zustimmung zu unterbreiten. (Sub-)Eventualiter
sei bei den zuständigen Bundesbehörden seine vorläufige Aufnahme zu beantragen.
Weiter ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AuG besteht
nach der Auflösung der Ehe mit einer Schweizerin ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch, sofern die Ehe mindestens drei Jahre bestanden und sich
der betroffene Ausländer erfolgreich integriert hat. Überdies ist gemäss
jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von zehn Jahren grundsätzlich davon auszugehen, dass die
sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, ansonsten aus dem in Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Recht auf
Privatleben ein (bedingter) Bewilligungsanspruch abzuleiten ist (vgl. auch den
inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV];
BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.8 f. [zur Publikation
vorgesehen]; BGr, 20. Juli 2018,2C_1035/2017, E. 5.1; BGr, 17. September
2018,2C_441/2018, E. 1.3.1) .
2.2
Der früher
mit einer Schweizerin verheiratete Beschwerdeführer kann sich grundsätzlich auf
einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn der genannten Bestimmungen des
AuG berufen. Überdies ist er bereits über 15 Jahre in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt, weshalb er auch aus dem konventionsrechtlich geschützten
Recht auf Privatleben einen bedingten Bewilligungsanspruch ableiten kann,
sofern keine besonderen Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen.
3.
3.1
3.1.1
Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b
AuG unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG
vorliegen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind auch Eingriffe in das Recht
auf Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender
Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben
Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs
nach Art. 62 AuG zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr,
1.
Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).
3.1.2
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann Sozialhilfeabhängigkeit
einen Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung
entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier
niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c
AuG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli
2014,2C_877/2013, E. 3.2.1). Gleichwohl ist die Verhältnismässigkeit zu wahren,
wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer
im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2).
Anders als bei hier niedergelassenen Personen (vgl. Art. 63 Abs. 2
AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung jedoch auch noch nach mehr als 15-jährigem
ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz wegen
Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden. Zudem ist eine konkrete Gefahr der
künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [Stand 1. Juli 2018], Ziff. 8.3.1
lit. e und Ziff. 8.3.2 lit. c). Von untergeordneter Bedeutung sind
hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer
drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind (vgl. BGE
119.
Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011, E. 2.2 mit weiteren
Hinweisen).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer ist seit November 2013 sozialhilfeabhängig und bezog
bislang über Fr. 125'000.- Sozialhilfe. Dauer und Umfang des bisherigen
Sozialhilfebezugs sind derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63
Abs. 1 lit c AuG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre,
weshalb erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu
ziehen ist (vgl. VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1 und
3.1
; Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d; BGE 123 II 529 E. 4;
BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3). Die lange
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers schliesst hierbei eine Nichtverlängerung
aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit nicht grundsätzlich aus, verfügt er doch
trotz seiner langen Anwesenheitsdauer nur über eine Aufenthaltsbewilligung.
3.2.2
Auch sonst erscheint ein Bewilligungswiderruf verhältnismässig:
3.2.2.1
Der Beschwerdeführer war nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst in
diversen Anstellungen – unter anderem als … – tätig. Ab Mai 2010 liess er sich
über die Arbeitsvermittlungsfirma C AG auf Abruf für Nachtdienste als
… vermitteln. Daneben arbeitete er ab dem 6. November 2010 im Rahmen einer
Festanstellung im Teilzeitpensum bei der D AG in E als .... Beide Stellen
verlor der Beschwerdeführer im Jahr 2013 aufgrund eigenen Verhaltens:
- Gemäss
Kündigung vom 13. Mai 2013, Kündigungsbestätigung vom 22. Mai 2013
und Arbeitszeugnis vom 14. Mai 2013 hatte der Beschwerdeführer seine
Stelle bei der D AG am 14. Mai 2013 aufgrund einer
"Rückenverletzung" "per sofort" bzw. "auf eigenen
Wunsch" hin gekündigt. Der von ihm dazu vor Verwaltungsgericht angegebene
Grund, er habe sich aufgrund eines Arbeitsunfalls hierzu verpflichtet gesehen,
erscheint unglaubhaft, zumal er gemäss Austrittsbericht des Spitals E vom
6.
Mai 2013 nach einer am Vortag erlittenen "akuten Lumbalgie nach
Hebetrauma" bereits nach einer eintägigen Behandlung "in gutem AZ
beinahe beschwerdefrei ins häusliche Umfeld entlassen werden" konnte und
lediglich bis zum 14. Mai 2013 (dem Kündigungstag) krankgeschrieben war.
- Die
Stelle bei der C AG wurde seitens des Arbeitsgebers am 6. August
2013.
per 31. Oktober 2013 aufgelöst, da der Beschwerdeführer gemäss
Datenbankauswertung seit längerer Zeit oder noch gar nie für die C AG
gearbeitet habe.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
seine zur Sozialhilfeabhängigkeit führende Arbeitslosigkeit selbst schuldhaft
herbeigeführt hatte.
3.2.2.2
Danach arbeitete der Beschwerdeführer nur noch sporadisch und fast
ausschliesslich auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Auch wenn ihm mit der Teilnahme
an diversen Weiterbildungen und Arbeitsintegrationsprogrammen ein gewisser
Einsatzwille zu attestieren ist und er sich (zunächst nur vereinzelt) um
Arbeitsstellen beworben hatte, haben sich seine Suchbemühungen erst ab Oktober
2017.
unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs
intensiviert. Zuvor liess er sich weder durch die am 28. September 2016
wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit formell ausgesprochenen Verwarnung noch
diverse weitere migrationsamtliche Ermahnungen beeindrucken.
3.2.2.3
Überdies vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, weshalb
es ihm trotz guter Gesundheit, guter Referenzen, mehrjähriger Berufspraxis in
der Schweiz und zahlreichen besuchten Weiterbildungen bis heute noch nicht
gelungen ist, sich wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt zu etablieren. Dies
erstaunt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner
Einreise in die Schweiz diverse Erwerbstätigkeiten ausgeübt hatte, obwohl er
damals weniger Deutschkenntnisse, weniger Berufserfahrung und geringere
Qualifikationen als heute aufwies. Zudem war dem Beschwerdeführer im hier
interessierenden Zeitraum eine Erwerbstätigkeit stets erlaubt.
3.2.2.4
Auch die für den Beschwerdeführer zuständige Sozialarbeiterin schätzte seine
Chancen auf dem Stellenmarkt in zwei Stellungnahmen vom 16. August 2016
und 10. August 2017 jeweils sehr positiv ein, weshalb umso unverständlich
erscheint, weshalb es ihm gleichwohl bis heute nicht gelungen ist, wieder einem
existenzsichernden Erwerb nachzugehen. Angesichts dieser Umstände erscheint es
wiederum wenig überzeugend, wenn die Sozialberaterin in den erwähnten
Stellungnahmen trotzdem festhielt, dass der Beschwerdeführer seiner
Schadensminderungspflicht nachkomme. Die Einschätzung der Sozialarbeiterin
basiert überdies zumindest teilweise auf irreführenden Angaben des
Beschwerdeführers, hat dieser doch seinen früheren Stellenverlust auch dem
Sozialamt gegenüber mit einer Erkrankung zu entschuldigen versucht. Bei der am
10.
August 2017 von der Sozialarbeiterin abgegebenen Einschätzung dürfte
überdies eine Rolle gespielt haben, dass der Beschwerdeführer dem Sozialamt
gegenüber angab, seit zwei Monaten wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu
sein, hierzu aber später nur eine Lohnabrechnung der Firma G GmbH
vorlegen konnte, wonach er im Juni 2017 (nur) Fr. 81.- verdient hatte.
3.2.2.5
Angesichts des schuldhaften Stellenverlusts, der nachfolgend jahrelangen
Sozialhilfeabhängigkeit, der eigentlich intakten Chancen auf dem Arbeitsmarkt
und den erst unter dem Druck der drohenden Bewilligungsverweigerung
intensivierten Suchbemühungen ist dem Beschwerdeführer seine
Sozialhilfeabhängigkeit somit auch vorzuwerfen und nicht mit einer baldigen
Loslösung von der Fürsorge zu rechnen (vgl. hierzu auch die in E. 3.1.2
[in fine] aufgeführte Gerichtspraxis).
3.2.3
Dem hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz gegenüberzustellen:
3.2.3.1
Die Integration des Beschwerdeführers ist trotz seines mehr als 15-jährigen
Aufenthalts hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben: So kann er
bereits aufgrund seiner jahrelangen Arbeitslosigkeit nicht als wirtschaftlich
integriert gelten. Überdies ist er verschuldet und wurden mehrere Betreibungen
gegen ihn eingeleitet. Seine Deutschkenntnisse sind nur unvollständig mittels
der Auswertung eines Deutscheinschätzungstests des Amts für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) vom 8. Januar 2014 belegt, wonach er das Niveau B1 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erreicht haben soll. Der
Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei Zürich
vom 13. Oktober 2017 zu Protokoll, keine tiefe Freundschaften in der
Schweiz zu pflegen oder bei (Sport-)Vereinen engagiert zu sein. Der
Beschwerdeführer ist damit trotz seines jahrelangen Aufenthalts zumindest
wirtschaftlich und sozial nicht sonderlich stark in der Schweiz verwurzelt.
3.2.3.2
Hingegen pflegt der Beschwerdeführer weiterhin den Kontakt zu seinen Verwandten
(Eltern, Schwester) in Kuba, wo er die Schule, ein Studium sowie mehrere
Nachdiplomstudiengänge abgeschlossen hatte. Sodann war er vor seiner Einreise
in die Schweiz in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre
berufstätig, unter anderem als … und … in der kubanischen Hauptstadt. Es ist
deshalb im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer trotz seiner jahrelangen Heimatabwesenheit mit den
Verhältnissen in Kuba noch vertraut und ihm die dortige Wiedereingliederung
zuzumuten ist.
3.2.4
Damit erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter
Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers
verhältnismässig. Hingegen erscheint eine Verwarnung des Beschwerdeführers im
Sinn von Art. 96 Abs. 2 AuG nicht erfolgversprechend, nachdem sich
dieser bereits von seiner Verwarnung vom 28. September 2016 kaum
beeindrucken liess.
4.
Angesichts der bereits vorgenommenen umfassenden Interessenabwägung
besteht kein Raum für die Prüfung eines persönlichen Härtefalles im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG oder für eine ermessensweise Bewilligungserteilung.
Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG besteht
auch keine Veranlassung, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu ersuchen.
Somit ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihm keine Umtriebsentschädigung
zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2
VRG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.
6.
6.1
Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Offensichtlich
aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4)
6.2
Aufgrund
der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist von
dessen Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erscheinen dessen Begehren nicht von
Beginn weg aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen
sind. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4
VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …