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Entscheid

VB.2018.00575

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00575

17. April 2019Deutsch18 min

(URT.2019.20733)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 22. August 2017 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich C die baurechtliche Bewilligung für den Neubau

eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen und sechs Autoabstellplätzen in

einer Garage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am D-Weg 02 in Zürich,

wobei die Erschliessung über die Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 sowie 09

erfolgen soll.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und E Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 10. August

2018, soweit er von E erhoben wurde, als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

III.

Mit Beschwerde vom 14. September 2018 gelangte A an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung vom 22. August

2017.

sowie die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts und, die

nachgesuchte Bewilligung sei zu verweigern. Dispositiv-Ziffer II des

Urteils sei anzupassen, indem die Gerichtsgebühr auf gesamthaft Fr. 6'500.-

festgesetzt werde, mit solidarischer Haftung auch der E nur für das

Abschreibungsbetreffnis, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 beantragte das

Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Oktober 2018

beantragte C die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden

müsse, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Stadt Zürich beantragte am

17.

Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 29. Oktober

2018.

eine Replik ein. Am 9. November 2018 erneuerte C ihre Anträge

(Duplik). Mit Schreiben vom 12. November 2018 verzichtete die Stadt Zürich

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Replik.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die private Beschwerdegegnerin macht

geltend, auf die Beschwerde sei mangels Begründung nicht einzutreten.

Nach § 54 Abs. 1 VRG muss

die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wie der Antrag

bildet auch die Begründung eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung der

Beschwerde. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene

Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin Recht verletzt (§ 50

VRG). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen. So wird in der

Beschwerde auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen. Dass die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen Teil ihrer Rügen ansonsten

erneuert, ist nicht als Begründungsmangel zu qualifizieren, da der

Rekursentscheid die erstinstanzliche Verfügung bestätigt und es für die

Beschwerdeführerin insofern keinen Anlass gab, ihre Rügen diesbezüglich

anzupassen. Aus der Beschwerdebegründung geht überdies hervor, welche vor der

Vorinstanz gestellten Anträge noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden

sollen.

1.3

Auf die

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten, da auch die

Legitimation gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) ohne Weiteres bejaht werden kann: Das Grundstück der

Beschwerdeführerin grenzt südlich direkt an das streitbetroffene Baugrundstück

(BGr, 16. Juli 2010,1C_236/2010, E. 1.4 mit Hinweisen).

2.

2.1

Streitgegenstand

vor Verwaltungsgericht bildet gemäss der Beschwerdeschrift lediglich noch die

Frage der Zulässigkeit der geplanten Zufahrt zur Garage, insbesondere

hinsichtlich Einordnung (§ 238 Abs. 2 PBG) und immissionsrechtlichen

Aspekten.

2.2

Das

streitbetroffene Bauprojekt lag im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung gemäss

Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der

Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90 % und der

Empfindlichkeitsstufe ES II. Gemäss der am 1. November 2018 in Kraft

gesetzten Fassung der BZO liegt das Grundstück neu in der Wohnzone W4 mit

einem Wohnanteil von 75 % und der Empfindlichkeitsstufe ES II. In

rund 45 m Entfernung auf einer Hügelkuppe befindet sich auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 06 die inventarisierte F-Kirche (Vers.-Nr. 07). Nordöstlich

grenzt das Grundstück Kat.-Nr. 08, G-Strasse 12, der

Beschwerdeführerin direkt an das Baugrundstück an. Das Grundstück der

Beschwerdeführerin ist mit einer inventarisierten Baute überstellt, und der

Garten ist im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler

Bedeutung aufgeführt.

Beim strittigen Bauprojekt handelt es sich um ein im

Grundriss fünfeckiges Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen und sechs

Autoabstellplätzen in einer Garage, die von Norden her über eine Verlängerung

der bestehenden Erschliessung von Grundstück Kat.-Nr. 09 über die

Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 erschlossen wird. Die Garage kommt im

Erdgeschoss zu liegen. Das Baugrundstück fällt gegen Süden ab.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die geplante Zufahrt zur Garage verstosse gegen § 238

Abs. 2 PBG. Es liege zunächst ein Begründungsmangel vor. Sowohl von der

Erst- wie auch von der Rekursinstanz sei die "besondere

Rücksichtnahme" auf das Schutzobjekt ohne Weiteres bejaht worden, ohne

dass abgeklärt worden sei, was überhaupt das Schutzobjekt sei und worin der Schutzzweck

bestehe. Die Prüfung, ob eine Gefährdung des Schutzzwecks ausgeschlossen werden

könne, setze voraus, dass dieser Schutzzweck überhaupt bekannt sei. Werde dem

nicht nachgegangen, liege eine Ermessensunterschreitung vor.

3.2

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und

Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Gemäss

Absatz 2 von § 238 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern zwischen

der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen

Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden

Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es

genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht.

Was als Objekt des Natur- und Heimatschutzes zu betrachten

ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine förmliche

Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht

vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutzwürdigkeit aus

objektiven Anhaltspunkten ergibt, was insbesondere bei der Aufnahme des Objekts

in ein Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG der Fall ist (VGr, 23. April

2008, VB.2008.00015, E. 4.1; vgl. Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 662 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In

der Nachbarschaft von Schutzobjekten bzw. bei Änderungen an solchen wird daher

mehr als eine bloss befriedigende Einordnung verlangt. Gestützt auf § 238 Abs. 2

PBG kann die Behörde gestalterische Sonderleistungen verlangen, die über die

Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier

nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise

des Schutzobjekts gebietet (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 664).

Die Gesamtwirkung einer Baute

oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung

und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten

sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah- und die

Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug

der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1;

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 652; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Die

Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei

ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Aufgrund der

offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über

einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).

Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 1C_358/2017 vom 5. September

2018.

fest, dass das Baurekursgericht nicht bereits von der kommunalen Anwendung

von § 238 PBG abweichen darf, wenn es unter Beachtung der Argumente der

Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr

darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn

diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie

gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies

trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr

vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen

pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei von Sinn und Zweck der anzuwendenden

Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das

Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete

Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr

bei der Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungs- und

Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck dieser

Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der

Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den

privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der

geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der

Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden,

weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie

einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen

Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt (BGr, 5. September 2017,

1C_358/2017, E. 3.6). In diesem Sinn ist die mit Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 17. Dezember 2013 (VB.2013.00468, E. 4) begründete Rechtsprechung

zu präzisieren.

Das Verwaltungsgericht muss sich demgegenüber bei der

Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle

beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2

VRG). Das Verwaltungsgericht kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur

aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

4.

4.1

Das Baurekursgericht schützte die

gestalterische Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde. Ihr Urteil hat die

Vorinstanz unter anderem auf Erkenntnisse gestützt, welche sie anlässlich des am 24. Januar 2018 durchgeführten

Abteilungsaugenscheins gewonnen hat. Der Augenschein wurde mittels Protokoll

und Fotografien gut dokumentiert. Damit und zusammen mit den übrigen Akten

erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt, weshalb sich auch der

beantragte verwaltungsgerichtliche Augenschein erübrigt.

Es ist vorliegend sodann nicht zu beanstanden, dass keine

Schutzabklärung des Nachbargrundstücks vorgenommen wurde, denn es ist

unbestritten, dass die beschwerdeführerische Liegenschaft samt Garten

inventarisiert ist. Überdies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Umfang der

Schutzwürdigkeit der inventarisierten Baute und des Gartens zu prüfen, sondern

die Frage, ob das Neubauprojekt auf die Schutzobjekte genügend Rücksicht nimmt

und die Vorinstanzen diesbezüglich ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt haben.

Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung ist nicht auf die

vorliegende Situation anwendbar, ist doch das Baugrundstück selbst nicht

inventarisiert. § 238 Abs. 2 PBG kommt die ausschliessliche Aufgabe

zu, Objekte des Natur- und Heimatschutzes vor negativen gestalterischen

Einflüssen zu schützen. Die Bestimmung stellt keine Rechtsgrundlage für

Substanzerhaltung als solche dar. Der innere und äussere physische Bestand

eines Schutzobjekts ist durch Schutzmassnahmen gemäss § 203 PBG zu sichern

(BEZ 1986 Nr. 46). Dass das Baugrundstück selbst zu schützen sei,

wird – wenn überhaupt – verspätet vorgebracht.

4.2

Die Baubewilligungsbehörde hat sich in ihrem

Entscheid vom 22. August 2017 zur Einordnung des Bauprojekts geäussert,

wenn auch eher knapp. In der Rekursantwort hat sie eine jedenfalls ausreichende

Begründung nachgereicht, was gemäss Rechtsprechung zulässig ist (VGr, 14. März

2007, VB.2006.00532, E. 2.2). In der Begründung des Entscheids

berücksichtigte die Vorinstanz die für die Beurteilung relevante bauliche

Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung gemäss § 238

Abs. 2 PBG misst. Die Vorinstanz setzte sich

ausführlich mit der Einordnung des Bauvorhabens auseinander und hat entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin die Auswirkungen der Neubaute auf die

inventarisierte Baute und den inventarisierten Garten geprüft und begründet.

Der Vorwurf einer Ermessensunterschreitung ist unbegründet.

4.3

Zu prüfen

bleibt, ob sich dieser Einordnungsentscheid als rechtmässig erweist.

4.3.1

Das Baurekursgericht stellte anlässlich des Augenscheins zunächst eine

heterogene bauliche Umgebung fest, was unbestritten ist. Weiter führte es aus,

dass die Erschliessung eines Grundstücks in der zweiten Bautiefe in der Regel

Grünflächen in Anspruch nehmen müsse. Vorliegend liege immerhin die

vorteilhafte Situation vor, dass eine bereits bestehende Erschliessung – sprich

asphaltierte Fläche – auf dem Grundstück Kat.-Nr. 09 genutzt werden könne,

auch wenn die Strecke über die Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 verlängert

werden müsse. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte alternative

Erschliessung würde ebenfalls Grünfläche verbauen und zudem auf der Südseite

des D-Wegs 10/11 direkt durch dessen Garten führen. Die projektierte Lage der

Erschliessung sei damit naheliegend. Relevant und tatsächlich zu prüfen sei

aber letztlich nur die bewilligte Erschliessung, da auch nur diese Gegenstand

des angefochtenen Beschlusses sei.

4.3.2

Es solle eine lediglich 3 m breite, knapp 30 m lange asphaltierte

Fläche entstehen, die vom D-Weg als Verlängerung der bereits bestehenden

Erschliessungssituation wahrgenommen werde. Da das Terrain vom

beschwerdeführerischen Grundstück zum Baugrundstück hin steil abfalle, werde

sie auch vom beschwerdeführerischen Grundstück aus nicht als störend

wahrgenommen. Es sei damit auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die

Erschliessung das Schutzobjekt beeinträchtigen solle.

4.3.3

Dieser Schluss der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat sich

ausführlich mit den örtlichen Begebenheiten auseinandergesetzt, die Einwirkung

des Bauprojekts auf das inventarisierte Grundstück der Beschwerdeführerin von

verschiedenen Standorten aus geprüft und die Einordnung gemäss § 238 Abs. 2

PBG als rechtmässig erachtet, was aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist.

Die Beschwerdeführerin bringt ausser der Inanspruchnahme der Grünfläche

unterhalb ihres Grundstücks an sich nichts Entscheidendes dagegen vor.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Zufahrtsweg das Schutzobjekt

beeinträchtigen soll, wird ein Zufahrtsweg doch zunächst im Zusammenhang mit

der zu erschliessenden Baute gesehen. Die erhöhte Lage des Schutzobjekts, aber

auch die Umgebung bestätigen diese Beurteilung. Der vorinstanzliche Schluss,

das Bauprojekt nehme auf das inventarisierte Schutzobjekt und den

inventarisierten Garten genügend Rücksicht, erscheint jedenfalls nicht

rechtsfehlerhaft.

4.4

Auch der Beizug der erstmals im

Beschwerdeverfahren eingereichten Inventarblätter ändert nichts an dieser

Beurteilung. Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite

gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als

es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2

VRG; VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00672, E. 4.2). Das massgebliche Beweismittel bezieht sich auf eine bereits

im vorinstanzlichen Verfahren behauptete Tatsache, nämlich die angeblich

ungenügende Einordnung des streitgegenständlichen Projekts in die bauliche

Umgebung, sodass vorliegend kein Verstoss gegen das Novenverbot gegeben ist (§ 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 13).

Die vorgesehene Erschliessung bewirkt weder eine entscheidende Schmälerung des

Quartier- oder Strassenbilds, noch ist der Pflanzen-/Baumbestand des

Schutzobjekts überhaupt tangiert.

4.5

Die Beschwerdeführerin bringt erstmals mit der

Beschwerde vor, die Gebäudegruppe um den inventarisierten

Garten sei dem Erhaltungsziel C im ISOS zugewiesen, wonach deren Charakter zu

erhalten sei. Im baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip

(RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten

Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde

oder den Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der

Nachbar, der als Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen –

erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor

Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe

berufen (VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00802, E. 3.2.1; 23. März

2011, VB.2010.00479, E. 3.1; 17. November 2010, VB.2010.00406, E. 7;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41). Die

Beschwerdeführerin hätte die Rüge, das ISOS stehe der Erteilung der

Baubewilligung entgegen, bereits vor der Vorinstanz vorbringen können. Auch

wenn dieses Vorbringen berücksichtigt werden könnte, würde es ihr nicht

entscheidend weiterhelfen:

Durch die Aufnahme in ein

Inventar des Bunds wird dargetan, dass ein Objekt in besonderem Mass die

ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs-

oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli

1966.

[NHG]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser Schutz indes nur

bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3

NHG in unmittelbarer Weise. Trifft dies – wie vorliegend – nicht zu, besteht

für die kantonale (und kommunale) Nutzungsplanung lediglich eine Pflicht zur

Berücksichtigung (BGE 135 II 209 E. 2.1; Arnold Marti,

Bundesinventare – eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und

Heimatschutzrechts, URP 2005, 619 ff., S. 634 f.; ders.,

Rechtsgutachten zu Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Änderung der

Aufnahmemethode bei der Revision von Ortsbildaufnahmen im Rahmen des

Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [ISOS],

Schaffhausen/Bern 2016, S. 11 [abrufbar unter www.bak.admin.ch]).

Vorliegend erfolgt aufgrund der bestehenden Inventarisierungen ohnehin eine

Prüfung des Projekts unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG, wonach im

Interesse der Heimatschutzanliegen besondere Rücksicht auf die umliegenden

inventarisierten Objekte zu nehmen ist. Damit sind die bundesrechtlichen

Vorgaben jedenfalls gewahrt.

4.6

Auch der

Hinweis auf zwei Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979.

(Art. 3 Abs. 3 lit. b und e RPG) führen nicht zu einer

anderen Beurteilung. Diese Grundsatznormen sind zwar nach heutiger Lehre und

Rechtsprechung bei der Verwirklichung sämtlicher raumwirksamer Aufgaben zu

beachten, so grundsätzlich auch in der Rechtsanwendung. Im

Baubewilligungsverfahren sind sie jedoch nicht direkt anwendbar (Bernhard

Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 3

Rz 9 und 15, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Übrigen wäre auch

der Grundsatz der baulichen Verdichtung in Bauzonen zu nennen (Art. 3 Abs. 3

lit. abis RPG).

5.

5.1

Weiter

wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Rüge, es sei zu Unrecht eine

lärmrechtliche Prüfung der Zufahrtssituation nicht vorgenommen worden. Bei der

gegebenen Lage sei mit erheblichen Schallreflexionen zu rechnen.

5.2

Die

geplante Garage mit sechs Abstellplätzen stellt eine Aussenlärm erzeugende neue

ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs.1 und Art. 7 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) dar. Als solche hat sie

einerseits die einschlägigen Belastungsgrenzwerte der jeweiligen Empfindlichkeitsstufen

einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und anderseits darf nach

dem in den Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

(USG) und Art. 7 Abs.1 lit. a LSV statuierten Vorsorgeprinzip

verlangt werden, dass die Emissionen so weit begrenzt werden, als dies

technisch machbar und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

5.3

In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz besteht kein Grund zur Annahme, dass die

streitbetroffene Anlage zu einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte führt.

Auf die zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Ebenso wenig sind die

vorinstanzlichen Ausführungen zum Vorsorgeprinzip zu beanstanden. Die

Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren nichts Neues dagegen vor.

6.

6.1

Schliesslich

beanstandet die Beschwerdeführerin die Kostenverlegung durch das

Baurekursgericht. Sie beantragt, dass die in Dispositiv-Ziffer II des

vorinstanzlichen Rekursentscheids festgesetzte Gesamtgebühr von Fr. 8'000.-

auf Fr. 6'500.- zu reduzieren sei, mit solidarischer Haftung auch der E

nur für das Abschreibungsbetreffnis.

6.2

Gemäss § 13 Abs. 2

VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend

ihrem Unterliegen. Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen

Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel

ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25

und N. 43).

6.3

Das

Baurekursgericht hat insgesamt Kosten in der Höhe von Fr. 8'150.- auferlegt:

Es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 6'500.-.

Die Kosten für die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs wurden auf Fr. 1'500.-

festgesetzt und der E auferlegt. Zur Begründung der Gebühr von Fr. 6'500.-

hat die Vorinstanz auf das Unterliegerprinzip, das tatsächliche Streitinteresse

sowie die Durchführung eines Abteilungsaugenscheins und den Umfang des Urteils

verwiesen.

Dies ist nicht als rechtsverletzend zu beanstanden. Aus

dem Umstand, dass das Baurekursgericht auf die solidarische Haftung verzichtet

hat, erwächst der Beschwerdeführerin kein Nachteil. Auch die Höhe der

Gerichtsgebühr und die Aufteilung der Kosten hält einer rechtlichen Prüfung

stand. Im Augenscheinprotokoll ist festgehalten, die Gerichtskosten würden sich

"im Entscheidfall" auf Fr. 6'000.- bis Fr. 8'000.-

belaufen. Eine schriftliche Befragung der Vorinstanz erübrigt sich aufgrund des

Gesagten.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

abzuweisen; der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts ist zu bestätigen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs .2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Sie ist zudem zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Als angemessen erscheint eine solche von Fr. 2'500.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 5'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtkraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …