VB.2018.00575
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00575
17. April 2019Deutsch18 min
(URT.2019.20733)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00575
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C, vertreten durch RA H,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 22. August 2017 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich C die baurechtliche Bewilligung für den Neubau
eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen und sechs Autoabstellplätzen in
einer Garage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am D-Weg 02 in Zürich,
wobei die Erschliessung über die Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 sowie 09
erfolgen soll.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und E Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 10. August
2018, soweit er von E erhoben wurde, als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
III.
Mit Beschwerde vom 14. September 2018 gelangte A an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung vom 22. August
2017.
sowie die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts und, die
nachgesuchte Bewilligung sei zu verweigern. Dispositiv-Ziffer II des
Urteils sei anzupassen, indem die Gerichtsgebühr auf gesamthaft Fr. 6'500.-
festgesetzt werde, mit solidarischer Haftung auch der E nur für das
Abschreibungsbetreffnis, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 beantragte das
Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Oktober 2018
beantragte C die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
müsse, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Stadt Zürich beantragte am
17.
Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 29. Oktober
2018.
eine Replik ein. Am 9. November 2018 erneuerte C ihre Anträge
(Duplik). Mit Schreiben vom 12. November 2018 verzichtete die Stadt Zürich
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Replik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die private Beschwerdegegnerin macht
geltend, auf die Beschwerde sei mangels Begründung nicht einzutreten.
Nach § 54 Abs. 1 VRG muss
die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wie der Antrag
bildet auch die Begründung eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung der
Beschwerde. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin Recht verletzt (§ 50
VRG). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen. So wird in der
Beschwerde auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen. Dass die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen Teil ihrer Rügen ansonsten
erneuert, ist nicht als Begründungsmangel zu qualifizieren, da der
Rekursentscheid die erstinstanzliche Verfügung bestätigt und es für die
Beschwerdeführerin insofern keinen Anlass gab, ihre Rügen diesbezüglich
anzupassen. Aus der Beschwerdebegründung geht überdies hervor, welche vor der
Vorinstanz gestellten Anträge noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden
sollen.
1.3
Auf die
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten, da auch die
Legitimation gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) ohne Weiteres bejaht werden kann: Das Grundstück der
Beschwerdeführerin grenzt südlich direkt an das streitbetroffene Baugrundstück
(BGr, 16. Juli 2010,1C_236/2010, E. 1.4 mit Hinweisen).
2.
2.1
Streitgegenstand
vor Verwaltungsgericht bildet gemäss der Beschwerdeschrift lediglich noch die
Frage der Zulässigkeit der geplanten Zufahrt zur Garage, insbesondere
hinsichtlich Einordnung (§ 238 Abs. 2 PBG) und immissionsrechtlichen
Aspekten.
2.2
Das
streitbetroffene Bauprojekt lag im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung gemäss
Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der
Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90 % und der
Empfindlichkeitsstufe ES II. Gemäss der am 1. November 2018 in Kraft
gesetzten Fassung der BZO liegt das Grundstück neu in der Wohnzone W4 mit
einem Wohnanteil von 75 % und der Empfindlichkeitsstufe ES II. In
rund 45 m Entfernung auf einer Hügelkuppe befindet sich auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 06 die inventarisierte F-Kirche (Vers.-Nr. 07). Nordöstlich
grenzt das Grundstück Kat.-Nr. 08, G-Strasse 12, der
Beschwerdeführerin direkt an das Baugrundstück an. Das Grundstück der
Beschwerdeführerin ist mit einer inventarisierten Baute überstellt, und der
Garten ist im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler
Bedeutung aufgeführt.
Beim strittigen Bauprojekt handelt es sich um ein im
Grundriss fünfeckiges Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen und sechs
Autoabstellplätzen in einer Garage, die von Norden her über eine Verlängerung
der bestehenden Erschliessung von Grundstück Kat.-Nr. 09 über die
Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 erschlossen wird. Die Garage kommt im
Erdgeschoss zu liegen. Das Baugrundstück fällt gegen Süden ab.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, die geplante Zufahrt zur Garage verstosse gegen § 238
Abs. 2 PBG. Es liege zunächst ein Begründungsmangel vor. Sowohl von der
Erst- wie auch von der Rekursinstanz sei die "besondere
Rücksichtnahme" auf das Schutzobjekt ohne Weiteres bejaht worden, ohne
dass abgeklärt worden sei, was überhaupt das Schutzobjekt sei und worin der Schutzzweck
bestehe. Die Prüfung, ob eine Gefährdung des Schutzzwecks ausgeschlossen werden
könne, setze voraus, dass dieser Schutzzweck überhaupt bekannt sei. Werde dem
nicht nachgegangen, liege eine Ermessensunterschreitung vor.
3.2
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und
Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Gemäss
Absatz 2 von § 238 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern zwischen
der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen
Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden
Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es
genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht.
Was als Objekt des Natur- und Heimatschutzes zu betrachten
ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine förmliche
Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht
vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutzwürdigkeit aus
objektiven Anhaltspunkten ergibt, was insbesondere bei der Aufnahme des Objekts
in ein Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG der Fall ist (VGr, 23. April
2008, VB.2008.00015, E. 4.1; vgl. Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 662 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In
der Nachbarschaft von Schutzobjekten bzw. bei Änderungen an solchen wird daher
mehr als eine bloss befriedigende Einordnung verlangt. Gestützt auf § 238 Abs. 2
PBG kann die Behörde gestalterische Sonderleistungen verlangen, die über die
Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier
nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise
des Schutzobjekts gebietet (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 664).
Die Gesamtwirkung einer Baute
oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung
und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten
sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah- und die
Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug
der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1;
Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 652; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Die
Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei
ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Aufgrund der
offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über
einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).
Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 1C_358/2017 vom 5. September
2018.
fest, dass das Baurekursgericht nicht bereits von der kommunalen Anwendung
von § 238 PBG abweichen darf, wenn es unter Beachtung der Argumente der
Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr
darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn
diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie
gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies
trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr
vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen
pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei von Sinn und Zweck der anzuwendenden
Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das
Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete
Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr
bei der Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungs- und
Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck dieser
Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der
Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den
privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der
geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der
Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden,
weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie
einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen
Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt (BGr, 5. September 2017,
1C_358/2017, E. 3.6). In diesem Sinn ist die mit Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 17. Dezember 2013 (VB.2013.00468, E. 4) begründete Rechtsprechung
zu präzisieren.
Das Verwaltungsgericht muss sich demgegenüber bei der
Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle
beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2
VRG). Das Verwaltungsgericht kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur
aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
4.
4.1
Das Baurekursgericht schützte die
gestalterische Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde. Ihr Urteil hat die
Vorinstanz unter anderem auf Erkenntnisse gestützt, welche sie anlässlich des am 24. Januar 2018 durchgeführten
Abteilungsaugenscheins gewonnen hat. Der Augenschein wurde mittels Protokoll
und Fotografien gut dokumentiert. Damit und zusammen mit den übrigen Akten
erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt, weshalb sich auch der
beantragte verwaltungsgerichtliche Augenschein erübrigt.
Es ist vorliegend sodann nicht zu beanstanden, dass keine
Schutzabklärung des Nachbargrundstücks vorgenommen wurde, denn es ist
unbestritten, dass die beschwerdeführerische Liegenschaft samt Garten
inventarisiert ist. Überdies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Umfang der
Schutzwürdigkeit der inventarisierten Baute und des Gartens zu prüfen, sondern
die Frage, ob das Neubauprojekt auf die Schutzobjekte genügend Rücksicht nimmt
und die Vorinstanzen diesbezüglich ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt haben.
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung ist nicht auf die
vorliegende Situation anwendbar, ist doch das Baugrundstück selbst nicht
inventarisiert. § 238 Abs. 2 PBG kommt die ausschliessliche Aufgabe
zu, Objekte des Natur- und Heimatschutzes vor negativen gestalterischen
Einflüssen zu schützen. Die Bestimmung stellt keine Rechtsgrundlage für
Substanzerhaltung als solche dar. Der innere und äussere physische Bestand
eines Schutzobjekts ist durch Schutzmassnahmen gemäss § 203 PBG zu sichern
(BEZ 1986 Nr. 46). Dass das Baugrundstück selbst zu schützen sei,
wird – wenn überhaupt – verspätet vorgebracht.
4.2
Die Baubewilligungsbehörde hat sich in ihrem
Entscheid vom 22. August 2017 zur Einordnung des Bauprojekts geäussert,
wenn auch eher knapp. In der Rekursantwort hat sie eine jedenfalls ausreichende
Begründung nachgereicht, was gemäss Rechtsprechung zulässig ist (VGr, 14. März
2007, VB.2006.00532, E. 2.2). In der Begründung des Entscheids
berücksichtigte die Vorinstanz die für die Beurteilung relevante bauliche
Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung gemäss § 238
Abs. 2 PBG misst. Die Vorinstanz setzte sich
ausführlich mit der Einordnung des Bauvorhabens auseinander und hat entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin die Auswirkungen der Neubaute auf die
inventarisierte Baute und den inventarisierten Garten geprüft und begründet.
Der Vorwurf einer Ermessensunterschreitung ist unbegründet.
4.3
Zu prüfen
bleibt, ob sich dieser Einordnungsentscheid als rechtmässig erweist.
4.3.1
Das Baurekursgericht stellte anlässlich des Augenscheins zunächst eine
heterogene bauliche Umgebung fest, was unbestritten ist. Weiter führte es aus,
dass die Erschliessung eines Grundstücks in der zweiten Bautiefe in der Regel
Grünflächen in Anspruch nehmen müsse. Vorliegend liege immerhin die
vorteilhafte Situation vor, dass eine bereits bestehende Erschliessung – sprich
asphaltierte Fläche – auf dem Grundstück Kat.-Nr. 09 genutzt werden könne,
auch wenn die Strecke über die Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 verlängert
werden müsse. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte alternative
Erschliessung würde ebenfalls Grünfläche verbauen und zudem auf der Südseite
des D-Wegs 10/11 direkt durch dessen Garten führen. Die projektierte Lage der
Erschliessung sei damit naheliegend. Relevant und tatsächlich zu prüfen sei
aber letztlich nur die bewilligte Erschliessung, da auch nur diese Gegenstand
des angefochtenen Beschlusses sei.
4.3.2
Es solle eine lediglich 3 m breite, knapp 30 m lange asphaltierte
Fläche entstehen, die vom D-Weg als Verlängerung der bereits bestehenden
Erschliessungssituation wahrgenommen werde. Da das Terrain vom
beschwerdeführerischen Grundstück zum Baugrundstück hin steil abfalle, werde
sie auch vom beschwerdeführerischen Grundstück aus nicht als störend
wahrgenommen. Es sei damit auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die
Erschliessung das Schutzobjekt beeinträchtigen solle.
4.3.3
Dieser Schluss der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat sich
ausführlich mit den örtlichen Begebenheiten auseinandergesetzt, die Einwirkung
des Bauprojekts auf das inventarisierte Grundstück der Beschwerdeführerin von
verschiedenen Standorten aus geprüft und die Einordnung gemäss § 238 Abs. 2
PBG als rechtmässig erachtet, was aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerdeführerin bringt ausser der Inanspruchnahme der Grünfläche
unterhalb ihres Grundstücks an sich nichts Entscheidendes dagegen vor.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Zufahrtsweg das Schutzobjekt
beeinträchtigen soll, wird ein Zufahrtsweg doch zunächst im Zusammenhang mit
der zu erschliessenden Baute gesehen. Die erhöhte Lage des Schutzobjekts, aber
auch die Umgebung bestätigen diese Beurteilung. Der vorinstanzliche Schluss,
das Bauprojekt nehme auf das inventarisierte Schutzobjekt und den
inventarisierten Garten genügend Rücksicht, erscheint jedenfalls nicht
rechtsfehlerhaft.
4.4
Auch der Beizug der erstmals im
Beschwerdeverfahren eingereichten Inventarblätter ändert nichts an dieser
Beurteilung. Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite
gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als
es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2
VRG; VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00672, E. 4.2). Das massgebliche Beweismittel bezieht sich auf eine bereits
im vorinstanzlichen Verfahren behauptete Tatsache, nämlich die angeblich
ungenügende Einordnung des streitgegenständlichen Projekts in die bauliche
Umgebung, sodass vorliegend kein Verstoss gegen das Novenverbot gegeben ist (§ 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 13).
Die vorgesehene Erschliessung bewirkt weder eine entscheidende Schmälerung des
Quartier- oder Strassenbilds, noch ist der Pflanzen-/Baumbestand des
Schutzobjekts überhaupt tangiert.
4.5
Die Beschwerdeführerin bringt erstmals mit der
Beschwerde vor, die Gebäudegruppe um den inventarisierten
Garten sei dem Erhaltungsziel C im ISOS zugewiesen, wonach deren Charakter zu
erhalten sei. Im baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip
(RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten
Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde
oder den Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der
Nachbar, der als Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen –
erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor
Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe
berufen (VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00802, E. 3.2.1; 23. März
2011, VB.2010.00479, E. 3.1; 17. November 2010, VB.2010.00406, E. 7;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41). Die
Beschwerdeführerin hätte die Rüge, das ISOS stehe der Erteilung der
Baubewilligung entgegen, bereits vor der Vorinstanz vorbringen können. Auch
wenn dieses Vorbringen berücksichtigt werden könnte, würde es ihr nicht
entscheidend weiterhelfen:
Durch die Aufnahme in ein
Inventar des Bunds wird dargetan, dass ein Objekt in besonderem Mass die
ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs-
oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli
1966.
[NHG]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser Schutz indes nur
bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3
NHG in unmittelbarer Weise. Trifft dies – wie vorliegend – nicht zu, besteht
für die kantonale (und kommunale) Nutzungsplanung lediglich eine Pflicht zur
Berücksichtigung (BGE 135 II 209 E. 2.1; Arnold Marti,
Bundesinventare – eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und
Heimatschutzrechts, URP 2005, 619 ff., S. 634 f.; ders.,
Rechtsgutachten zu Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Änderung der
Aufnahmemethode bei der Revision von Ortsbildaufnahmen im Rahmen des
Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [ISOS],
Schaffhausen/Bern 2016, S. 11 [abrufbar unter www.bak.admin.ch]).
Vorliegend erfolgt aufgrund der bestehenden Inventarisierungen ohnehin eine
Prüfung des Projekts unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG, wonach im
Interesse der Heimatschutzanliegen besondere Rücksicht auf die umliegenden
inventarisierten Objekte zu nehmen ist. Damit sind die bundesrechtlichen
Vorgaben jedenfalls gewahrt.
4.6
Auch der
Hinweis auf zwei Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979.
(Art. 3 Abs. 3 lit. b und e RPG) führen nicht zu einer
anderen Beurteilung. Diese Grundsatznormen sind zwar nach heutiger Lehre und
Rechtsprechung bei der Verwirklichung sämtlicher raumwirksamer Aufgaben zu
beachten, so grundsätzlich auch in der Rechtsanwendung. Im
Baubewilligungsverfahren sind sie jedoch nicht direkt anwendbar (Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 3
Rz 9 und 15, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Übrigen wäre auch
der Grundsatz der baulichen Verdichtung in Bauzonen zu nennen (Art. 3 Abs. 3
lit. abis RPG).
5.
5.1
Weiter
wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Rüge, es sei zu Unrecht eine
lärmrechtliche Prüfung der Zufahrtssituation nicht vorgenommen worden. Bei der
gegebenen Lage sei mit erheblichen Schallreflexionen zu rechnen.
5.2
Die
geplante Garage mit sechs Abstellplätzen stellt eine Aussenlärm erzeugende neue
ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs.1 und Art. 7 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) dar. Als solche hat sie
einerseits die einschlägigen Belastungsgrenzwerte der jeweiligen Empfindlichkeitsstufen
einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und anderseits darf nach
dem in den Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983.
(USG) und Art. 7 Abs.1 lit. a LSV statuierten Vorsorgeprinzip
verlangt werden, dass die Emissionen so weit begrenzt werden, als dies
technisch machbar und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
5.3
In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz besteht kein Grund zur Annahme, dass die
streitbetroffene Anlage zu einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte führt.
Auf die zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Ebenso wenig sind die
vorinstanzlichen Ausführungen zum Vorsorgeprinzip zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren nichts Neues dagegen vor.
6.
6.1
Schliesslich
beanstandet die Beschwerdeführerin die Kostenverlegung durch das
Baurekursgericht. Sie beantragt, dass die in Dispositiv-Ziffer II des
vorinstanzlichen Rekursentscheids festgesetzte Gesamtgebühr von Fr. 8'000.-
auf Fr. 6'500.- zu reduzieren sei, mit solidarischer Haftung auch der E
nur für das Abschreibungsbetreffnis.
6.2
Gemäss § 13 Abs. 2
VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen. Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen
Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel
ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25
und N. 43).
6.3
Das
Baurekursgericht hat insgesamt Kosten in der Höhe von Fr. 8'150.- auferlegt:
Es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 6'500.-.
Die Kosten für die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs wurden auf Fr. 1'500.-
festgesetzt und der E auferlegt. Zur Begründung der Gebühr von Fr. 6'500.-
hat die Vorinstanz auf das Unterliegerprinzip, das tatsächliche Streitinteresse
sowie die Durchführung eines Abteilungsaugenscheins und den Umfang des Urteils
verwiesen.
Dies ist nicht als rechtsverletzend zu beanstanden. Aus
dem Umstand, dass das Baurekursgericht auf die solidarische Haftung verzichtet
hat, erwächst der Beschwerdeführerin kein Nachteil. Auch die Höhe der
Gerichtsgebühr und die Aufteilung der Kosten hält einer rechtlichen Prüfung
stand. Im Augenscheinprotokoll ist festgehalten, die Gerichtskosten würden sich
"im Entscheidfall" auf Fr. 6'000.- bis Fr. 8'000.-
belaufen. Eine schriftliche Befragung der Vorinstanz erübrigt sich aufgrund des
Gesagten.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
abzuweisen; der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts ist zu bestätigen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs .2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Sie ist zudem zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Als angemessen erscheint eine solche von Fr. 2'500.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 5'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtkraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …