VB.2018.00576
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00576
17. April 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20754)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00576
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch M.A. HSG B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1980, mazedonischer Staatsbürger, heiratete am 25. November 2013
in seinem Heimatland die ungarische Staatsbürgerin C (auch genannt: D), geboren
1970. Mit der Landsfrau E hat er vier voreheliche Kinder; C ihrerseits hat drei
erwachsene Kinder von ihrem verstorbenen ersten Ehegatten. Einen Tag nach der
Hochzeit reisten die Eheleute in die Schweiz, wo sich A schon in früheren
Jahren mit einem Visum aufgehalten hatte. Am 27. November 2013 ersuchte C
im Kanton F um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie um Familiennachzug
ihres Ehemanns. Der Kanton F erteilte den Eheleuten daraufhin eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nachdem die Ehegatten ein Gesuch um
Kantonswechsel in den Kanton Zürich gestellt hatten, kontrollierte die
Kantonspolizei Zürich im Auftrag des Migrationsamts die ehelichen
Wohnverhältnisse und führte am 29. August 2014 wegen Verdachts auf eine
Scheinehe eine persönliche Befragung der Eheleute durch. Schliesslich erteilte
das Migrationsamt Zürich A am 29. Juni 2015 eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA im Familiennachzug zu C.
B. Nachdem
die Eheleute am 9. Mai 2016 erneut wegen Scheineheverdachts einvernommen
worden waren, widerrief das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A mit Verfügung vom 14. März 2017 –
dies mit der Begründung, falls überhaupt je eine eheliche Gemeinschaft
bestanden habe, sei diese spätestens mit der Ausreise der Ehefrau nach Ungarn
im September 2015 aufgegeben worden; zudem habe die Ehe keine drei Jahre
gedauert. Folglich wies es A aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis
14. Mai 2017, um die Schweiz zu verlassen.
II.
Hiergegen erhob A Rekurs.
Am 18. bzw. 19. Juli 2017 wurden die Ehegatten im
Zusammenhang mit einem gegen A eingeleiteten Strafverfahren wegen Körperverletzung,
Nötigung, Drohung usw., begangen gegen seine Ehefrau, polizeilich einvernommen.
Anlässlich dieser Befragung führte die Ehefrau aus, sie führe mit A eine
"Papierehe".
Am 16. August 2018 wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion den Rekurs von A mit der Begründung ab, dieser habe sich
von Beginn weg rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe mit C berufen. Zum Verlassen
der Schweiz setzte es A eine neue Frist bis 22. Oktober 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 17. September 2018 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer), es seien die vorinstanzlichen Entscheide
unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die
Untersuchungen der Staatsanwaltschaft im laufenden Strafverfahren betreffend
Scheinehe abgeschlossen seien und dem Verwaltungsgericht das Befragungsprotokoll
der rechtshilfeweise einvernommenen C sowie weiterer allfälliger Zeugen
eingereicht werden könne. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und ihm zu bewilligen, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten,
insbesondere sei auch die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist aufzuheben.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer laufenden
Strafverfahrens wegen Scheinehe sowie wegen Drohung usw. (Referenz-Nr. 01,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl) wurde C am 21. Dezember 2018 in Ungarn
rechtshilfeweise zur Ehe mit dem Beschwerdeführer einvernommen. Das
Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2019 die
Strafakten bei. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2019 setzte es den
Parteien
Frist an, um zum Befragungsprotokoll der Ehefrau vom 21. Dezember
2018 sowie zu den Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
betreffend häusliche Gewalt sowie betreffend Widerhandlung AuG, beide datierend
vom 24. September 2018, Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 verlangte der
Beschwerdeführer eine Fristerstreckung für die Stellungnahme, um die
Bearbeitung seines bei der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags auf Herausgabe
des Mobiltelefons, welches "allenfalls entlastende Beweise wie Fotografien
oder Chatverläufe enthält", sowie die Beantwortung seiner Ergänzungsfragen
abzuwarten. Mit Eingabe vom 15. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer
erneut um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die Untersuchungshandlungen
der Staatsanwaltschaft abgeschlossen seien – insbesondere bis zur Herausgabe
des Mobiltelefons und der Beantwortung seiner Ergänzungsfragen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
Nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG hat die
Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit diese nicht durch die Vorinstanz
entzogen wurde und keiner der hier nicht einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt.
Da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
wurde in der Präsidialverfügung vom 19. September 2018 angemerkt, dass
während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer beantragt, das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sei
erst weiterzuführen, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen im
Zusammenhang mit der – strafrechtlich ebenfalls relevanten – Scheinehe (vgl. Art. 118
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG, ehemals Ausländergesetz, AuG]) zum Abschluss gebracht habe. Abzuwarten
sei auch die bevorstehende erneute Einvernahme der Ehefrau in Ungarn.
3.2 Die unter
der Verfahrensnummer 01 geführten Strafverfahren betreffend Drohung/häusliche
Gewalt sowie Widerhandlungen gegen das AIG wurden mit Verfügungen der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. September 2018 einstweilen
(Widerhandlung AIG) bzw. für längstens sechs Monate (Drohung/häusliche Gewalt)
sistiert. Anlass für eine Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens,
um die Ergebnisse des strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens abzuwarten,
besteht jedoch nicht: Die Ausländerbehörden sind bei ihrem Entscheid an die Einschätzungen
durch die Anklagebehörde nicht gebunden, gelten im Strafverfahren doch
strengere Regeln als im Verwaltungsverfahren wie etwa die Unschuldsvermutung
(BGr, 3. April 2014,2C_804/2013, E. 4; vgl. auch VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00070, E. 3.8). Ferner liegt das Befragungsprotokoll der
rechtshilfeweise einvernommenen Ehefrau des Beschwerdeführers mittlerweile vor.
Ob dem Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens Gelegenheit geboten
wurde, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Art. 148 Abs. 1 lit. c
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO] betreffend Einvernahmen
im Rechtshilfeverfahren), kann für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
dahingestellt bleiben: Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2019 wurde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zum Befragungsprotokoll schriftlich
Stellung zu nehmen, womit dem rechtlichen Gehör des Beschwerdeführers Genüge
getan wurde.
Sodann bildet auch kein Sistierungsgrund, dass dem
Beschwerdeführer das von der Staatsanwaltschaft eingezogene Mobiltelefon nicht
zur Verfügung steht, mit welchem er – wie er vorbringt – "allenfalls
darlegen [könnte], dass es sich um eine gelebte Ehe handelte". Um die
Echtheit einer Ehe zu beweisen, stehen dem Beschwerdeführer auch andere
Beweismittel zur Verfügung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2
Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige Staatsangehöriger der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäischen Union [EU])
nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4.2 Gestützt
auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der
Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paars abhängig
gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft
(vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985,
Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.).
4.2.1
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Staatsangehörige Ungarns und damit
eines Mitgliedstaats der EU. Demnach kann der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht
ableiten. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz eingangs, die Ehefrau
habe eine noch bis 24. November 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA. Wohl habe diese ihr Arbeitsverhältnis im Jahr 2015 gekündigt und halte
sich oft in Ungarn auf, doch habe sie sich nicht nach Ungarn abgemeldet, was
für das Erlöschen ihrer Aufenthaltsbewilligung notwendig wäre. Ebenso wenig sei
der Erlöschenstatbestand des über sechsmonatigen Auslandaufenthalts nach Art. 6
Abs. 5 Anhang I FZA gegeben, zumal nicht widerlegt werden könne, dass
sich die Ehefrau immer wieder in der Schweiz aufhalte bzw. aufgehalten habe
(siehe E. 12.3 des angefochtenen Entscheids). An anderer Stelle wird im
Rekursentscheid jedoch ausgeführt, es könne im Rahmen der freien
Beweiswürdigung als erstellt gelten, dass C ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn
hatte bzw. habe (siehe E. 15.3 des angefochtenen Entscheids).
4.2.2
Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt
bereits im Juli 2017 definitiv nach Ungarn verlegt hat, ergibt sich sowohl aus
den Akten (gemäss Polizeibericht vom 19. Juli 2017 wolle C – nach
Übernachtung im Frauenhaus – "am Donnerstag mit einem Minibus für immer
nach Ungarn zurückkehren", wobei sie der Polizei auch ihre ungarische
Wohnadresse angab) als auch aus dem Befragungsprotokoll vom 21. Dezember
2018. Ob sich C bei den Schweizer Behörden bzw. dem Einwohnerdienst abgemeldet
hat, spielt dabei keine Rolle. Hat die Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt aber im
Juli 2017 nach Ungarn verlegt, ist ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach
sechs Monaten erloschen (vgl. Art. 61 Abs. 2 AIG; Art. 6 Abs. 5
Anhang I FZA). Mit dem Erlöschen der originären Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA spätestens Ende Januar 2018 ist auch die – von der Ehefrau abgeleitete
– Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erloschen (vgl. VGr, 20. Februar
2013, VB.2012.00593, E. 2.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; vgl.
auch BGr, 29. November 2018,2C_381/2018, E. 5; BGr, 31. Mai
2016,2C_400/2015). Selbst wenn die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Ehefrau
noch bestünde, wäre die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers –
wie gleich zu zeigen sein wird – zu widerrufen.
5.
5.1 Das
Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I
FZA steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1).
Missbräuchlich ist dabei namentlich die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die
jemand – ohne eine eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig geschlossen
oder aufrechterhalten hat, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen bzw.
diese zu behalten (sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, BGE 130 II
113 E. 9 mit Hinweisen). Dies entspricht auch der Rechtslage im
innerstaatlichen Recht (Art. 51 AIG; BGE 127 II 49 E. 4a mit
Hinweisen; BGr, 10. Mai 2017,2C_1027/2016, E. 3.1).
5.2 Ob eine
Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann
diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113 E. 10.2;
BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter anderem
folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer
Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen
kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze
Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den
anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat (BGE 128 II 145 E. 3.1;
BGr, 30. August 2018,2C_377/2018, E. 3.1 auch zum Folgenden). Zu
berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die
Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen
ungeeignete Wohnung bezogen haben (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 2.5).
Grundsätzlich obliegt es der Migrationsbehörde, die
Ausländerrechtsehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht
leichthin angenommen werden (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Die
Sachverhalt
Behörden müssen den Sachverhalt von Amts wegen möglichst zuverlässig abklären;
indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei
Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die
ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt insbesondere,
wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann
wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und
belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (BGr, 17. März 2017,
2C_936/2016, E. 2.3).
5.3 Die
Vorinstanz führte zahlreiche Indizien auf, welche im vorliegenden Fall für eine
Scheinehe sprechen: So sei der Beschwerdeführer zehn Jahre jünger als seine
Ehefrau und hätte als volljähriger mazedonischer Staatsbürger ohne die Heirat
mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau nicht in den Besitz einer
ausländerrechtlichen Bewilligung gelangen können. Ausserdem habe die Ehefrau
erhebliche finanzielle Probleme gehabt und sich vor der Heirat in einer
finanziellen Zwangslage befunden sowie Sozialhilfe bezogen. Solche Personen
würden bevorzugt für Gefälligkeitsehen ausgesucht. Sodann sei die Bekanntschaft
von einer Drittperson vermittelt worden und die Heirat nach kurzer Zeit des
Kennenlernens erfolgt – ohne Teilnahme der Familie der Braut. Die Ehefrau habe
denn am 19. Juli 2017 auch ausgesagt, sie habe den Beschwerdeführer nicht
aus Liebe geheiratet. Auch sprachlich – die Ehefrau spreche Ungarisch,
Kroatisch und Russisch, der Beschwerdeführer Serbisch, Albanisch und Deutsch –
hätten die beiden kaum miteinander kommunizieren können, gemäss
Beschwerdeführer anfänglich nur mit SMS-Computerübersetzung. Ferner habe es C an
zahlreichen Informationen über ihren Ehemann gefehlt, so etwa über dessen
Arbeitgeber und seinen Lohn; dasselbe gelte für den Ehemann, der den Namen
seiner Schwiegermutter nicht gekannt habe. Für eine Scheinehe sprächen auch die
Wohnverhältnisse und der Umstand, dass die Ehefrau sich grösstenteils in Ungarn
aufgehalten habe. Ins Gewicht falle zudem, dass C ausgeführt habe, der
Beschwerdeführer habe mit der Mutter seiner vier Kinder, E, weiterhin eine
Liebesbeziehung und wolle seine Familie in die Schweiz nachziehen. Es sei somit
von einer Parallelfamilie auszugehen, wobei der Beschwerdeführer planmässig
über Jahre hinweg allein mit dem Ziel vorgegangen sei, zuerst nach der Heirat
mit C die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erhalten, um nach Erhalt der
Niederlassungsbewilligung seine wahre Familie in Mazedonien nachziehen zu
können.
5.4 Nach dem
Aktenstand im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils waren somit genügend
Indizien vorhanden, aufgrund welcher die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss
gelangen durfte, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit C einzig einging, um
sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erschleichen. Das
Befragungsprotokoll der Ehefrau vom 21. Dezember 2018 lässt darüber nun
keine Zweifel mehr offen: Es offenbart ein planmässiges Vorgehen des
Beschwerdeführers, welches zum Ziel hatte, seine wirkliche im Heimatland
verbliebene Partnerin und die vier Töchter in die Schweiz zu holen. Im
Einzelnen führte C anlässlich ihrer Befragung in Ungarn aus, eine gewisse H und
deren damaliger Ehemann I hätten sie an A vermittelt. Der Deal sei gewesen, A mittels
Heirat die Aufenthaltsbewilligung bzw. die Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz zu verschaffen; im Gegenzug habe sie ein Jahr lang Fr. 500.- pro
Monat erhalten. H und I hätten die Formalitäten für die Heirat erledigt und sie
(C) mit dem Auto nach Mazedonien oder Albanien gefahren. Dort sei in einem
baufälligen Gebäude die Eheschliessung vollzogen worden. In den ersten paar
Monaten nach der Eheschliessung habe sie noch in Ungarn gelebt. Der
Beschwerdeführer habe dann in der Schweiz eine Arbeitsstelle für sie gefunden.
Überwiegend habe sie weiterhin in Ungarn gelebt; über die Zeitspanne von
November 2013 bis Juli 2017 habe sie lediglich anderthalb Jahre in der Schweiz
verbracht. Während ihrer Anwesenheit in der Schweiz hätten sie wie Mitbewohner
zusammengelebt; ein eheliches Verhältnis habe nie bestanden. Aufgrund der
unterschiedlichen Sprachen hätten sie ja kaum miteinander kommunizieren können.
Der Beschwerdeführer habe weiterhin eine Beziehung mit E, mit welcher er vier
Töchter habe, geführt. Nach Ablauf der fünf Jahre hätten der Beschwerdeführer
und E Heiratsabsichten gehegt; gemeinsam mit den Kindern hätten sie sich in der
Schweiz niederlassen wollen. Mit diesen Ausführungen bestätigt die Ehefrau des
Beschwerdeführers im Wesentlichen die bereits am 19. Juli 2017 zu
Protokoll gegebenen Aussagen; insgesamt wirken diese Aussagen stimmig und
glaubhaft – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen Gewalt gegen C anwandte, als sie ihm eröffnete, dass sie
ihre Stelle in der Schweiz kündigen und nach Ungarn gehen wolle (siehe
Befragungsprotokoll vom 19. Juli 2017 des Ehemanns). Er war – gemäss ihren
Aussagen vom 19. Juli 2017 – nicht damit einverstanden, da ihre
Anwesenheit erforderlich sei, wenn die Polizei komme, um die ehelichen
Verhältnisse zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer lässt in seiner
Stellungnahme vom 15. März 2019 gegen die Aussagen der Ehefrau vom 21. Dezember
2018 lediglich vorbringen, dass ihm diese mit ihren Aussagen schaden wolle und
er bestätige, dass keine Scheinehe vorgelegen habe. Aus dem Beizug des von der
Staatsanwaltschaft immer noch eingezogenen Mobiltelefons sowie aus der
Befragung von Zeugen sind keine Erkenntnisse zu erwarten, welche diese
Würdigung des Sachverhalts umstossen würden, weshalb darauf in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
Demzufolge ist die Beschwerde selbst dann abzuweisen, wenn
noch von einem bestehenden Aufenthaltsrecht der Ehefrau in der Schweiz
ausgegangen würde.
5.5 Im Übrigen
bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung
durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen
alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AIG) berücksichtigt hat.
Ebenso wenig liegen Hinweise auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG
vor.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise
einen freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruch bzw. einen anderweitigen
Anwesenheitsanspruch geltend macht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 zu erheben (vgl. BGr, 2. November 2015,2C_243/2015, E. 1.1, und
4. Juni 2015,2C_1085/2014, E. 1.1); ansonsten und im
Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …