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Entscheid

VB.2018.00576

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00576

17. April 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20754)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Behörden müssen den Sachverhalt von Amts wegen möglichst zuverlässig abklären;

indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei

Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die

ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben

werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt insbesondere,

wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann

wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und

belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (BGr, 17. März 2017,

2C_936/2016, E. 2.3).

5.3 Die

Vorinstanz führte zahlreiche Indizien auf, welche im vorliegenden Fall für eine

Scheinehe sprechen: So sei der Beschwerdeführer zehn Jahre jünger als seine

Ehefrau und hätte als volljähriger mazedonischer Staatsbürger ohne die Heirat

mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau nicht in den Besitz einer

ausländerrechtlichen Bewilligung gelangen können. Ausserdem habe die Ehefrau

erhebliche finanzielle Probleme gehabt und sich vor der Heirat in einer

finanziellen Zwangslage befunden sowie Sozialhilfe bezogen. Solche Personen

würden bevorzugt für Gefälligkeitsehen ausgesucht. Sodann sei die Bekanntschaft

von einer Drittperson vermittelt worden und die Heirat nach kurzer Zeit des

Kennenlernens erfolgt – ohne Teilnahme der Familie der Braut. Die Ehefrau habe

denn am 19. Juli 2017 auch ausgesagt, sie habe den Beschwerdeführer nicht

aus Liebe geheiratet. Auch sprachlich – die Ehefrau spreche Ungarisch,

Kroatisch und Russisch, der Beschwerdeführer Serbisch, Albanisch und Deutsch –

hätten die beiden kaum miteinander kommunizieren können, gemäss

Beschwerdeführer anfänglich nur mit SMS-Computerübersetzung. Ferner habe es C an

zahlreichen Informationen über ihren Ehemann gefehlt, so etwa über dessen

Arbeitgeber und seinen Lohn; dasselbe gelte für den Ehemann, der den Namen

seiner Schwiegermutter nicht gekannt habe. Für eine Scheinehe sprächen auch die

Wohnverhältnisse und der Umstand, dass die Ehefrau sich grösstenteils in Ungarn

aufgehalten habe. Ins Gewicht falle zudem, dass C ausgeführt habe, der

Beschwerdeführer habe mit der Mutter seiner vier Kinder, E, weiterhin eine

Liebesbeziehung und wolle seine Familie in die Schweiz nachziehen. Es sei somit

von einer Parallelfamilie auszugehen, wobei der Beschwerdeführer planmässig

über Jahre hinweg allein mit dem Ziel vorgegangen sei, zuerst nach der Heirat

mit C die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erhalten, um nach Erhalt der

Niederlassungsbewilligung seine wahre Familie in Mazedonien nachziehen zu

können.

5.4 Nach dem

Aktenstand im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils waren somit genügend

Indizien vorhanden, aufgrund welcher die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss

gelangen durfte, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit C einzig einging, um

sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erschleichen. Das

Befragungsprotokoll der Ehefrau vom 21. Dezember 2018 lässt darüber nun

keine Zweifel mehr offen: Es offenbart ein planmässiges Vorgehen des

Beschwerdeführers, welches zum Ziel hatte, seine wirkliche im Heimatland

verbliebene Partnerin und die vier Töchter in die Schweiz zu holen. Im

Einzelnen führte C anlässlich ihrer Befragung in Ungarn aus, eine gewisse H und

deren damaliger Ehemann I hätten sie an A vermittelt. Der Deal sei gewesen, A mittels

Heirat die Aufenthaltsbewilligung bzw. die Niederlassungsbewilligung in der

Schweiz zu verschaffen; im Gegenzug habe sie ein Jahr lang Fr. 500.- pro

Monat erhalten. H und I hätten die Formalitäten für die Heirat erledigt und sie

(C) mit dem Auto nach Mazedonien oder Albanien gefahren. Dort sei in einem

baufälligen Gebäude die Eheschliessung vollzogen worden. In den ersten paar

Monaten nach der Eheschliessung habe sie noch in Ungarn gelebt. Der

Beschwerdeführer habe dann in der Schweiz eine Arbeitsstelle für sie gefunden.

Überwiegend habe sie weiterhin in Ungarn gelebt; über die Zeitspanne von

November 2013 bis Juli 2017 habe sie lediglich anderthalb Jahre in der Schweiz

verbracht. Während ihrer Anwesenheit in der Schweiz hätten sie wie Mitbewohner

zusammengelebt; ein eheliches Verhältnis habe nie bestanden. Aufgrund der

unterschiedlichen Sprachen hätten sie ja kaum miteinander kommunizieren können.

Der Beschwerdeführer habe weiterhin eine Beziehung mit E, mit welcher er vier

Töchter habe, geführt. Nach Ablauf der fünf Jahre hätten der Beschwerdeführer

und E Heiratsabsichten gehegt; gemeinsam mit den Kindern hätten sie sich in der

Schweiz niederlassen wollen. Mit diesen Ausführungen bestätigt die Ehefrau des

Beschwerdeführers im Wesentlichen die bereits am 19. Juli 2017 zu

Protokoll gegebenen Aussagen; insgesamt wirken diese Aussagen stimmig und

glaubhaft – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer

unbestrittenermassen Gewalt gegen C anwandte, als sie ihm eröffnete, dass sie

ihre Stelle in der Schweiz kündigen und nach Ungarn gehen wolle (siehe

Befragungsprotokoll vom 19. Juli 2017 des Ehemanns). Er war – gemäss ihren

Aussagen vom 19. Juli 2017 – nicht damit einverstanden, da ihre

Anwesenheit erforderlich sei, wenn die Polizei komme, um die ehelichen

Verhältnisse zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer lässt in seiner

Stellungnahme vom 15. März 2019 gegen die Aussagen der Ehefrau vom 21. Dezember

2018 lediglich vorbringen, dass ihm diese mit ihren Aussagen schaden wolle und

er bestätige, dass keine Scheinehe vorgelegen habe. Aus dem Beizug des von der

Staatsanwaltschaft immer noch eingezogenen Mobiltelefons sowie aus der

Befragung von Zeugen sind keine Erkenntnisse zu erwarten, welche diese

Würdigung des Sachverhalts umstossen würden, weshalb darauf in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

Demzufolge ist die Beschwerde selbst dann abzuweisen, wenn

noch von einem bestehenden Aufenthaltsrecht der Ehefrau in der Schweiz

ausgegangen würde.

5.5 Im Übrigen

bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung

durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen

alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AIG) berücksichtigt hat.

Ebenso wenig liegen Hinweise auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG

vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise

einen freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruch bzw. einen anderweitigen

Anwesenheitsanspruch geltend macht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 zu erheben (vgl. BGr, 2. November 2015,2C_243/2015, E. 1.1, und

4. Juni 2015,2C_1085/2014, E. 1.1); ansonsten und im

Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …