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Entscheid

VB.2018.00577

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00577

28. November 2018Deutsch6 min

(URT.2018.20385)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A stellte am 25. Oktober 2017 beim kantonalen

Sozialamt ein Gesuch um Verlegung von der NUK D in eine andere Unterkunft. Mit

Verfügung vom 20. November 2017 wies das kantonale Sozialamt das Begehren

ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 20. Dezember 2017 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion und verlangte wiederum die Verlegung in eine andere

Unterkunft, die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie die Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

III.

A. A

gelangte am 17. September 2018 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an

das Verwaltungsgericht, in welcher er die Anträge stellte, es sei die

Vorinstanz anzuweisen, den Rekurs vom 20. Dezember 2018 (recte: 2017)

unverzüglich zu behandeln und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen.

B. Die

Sicherheitsdirektion teilte am 2. Oktober 2018 mit, dass am 2. Oktober

2018.

ein Rekursentscheid gefällt worden sei und sie auf eine Vernehmlassung

verzichte. Das kantonale Sozialamt verzichtete gemäss Schreiben vom 9. Oktober

2018.

auf eine Vernehmlassung. A reichte am 23. Oktober 2018 nochmals eine

Stellungnahme ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Da diese als

gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. nachfolgend E. 2), ist

gemäss § 38b Abs. 1 lit. b VRG die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin hat den Rekursentscheid inzwischen gefällt. Der Antrag, sie

anzuweisen, den Rekurs vom 20. Dezember 2018 (rechte: 2017) unverzüglich

zu behandeln, wurde damit hinfällig.

2.2

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss zudem grundsätzlich

aktuell und praktisch sein. Es ist mithin in der Regel nur dann schutzwürdig,

wenn durch den Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt des Urteils die tatsächliche

oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch verbessert werden kann

(vgl. BGE 121 II 176 E. 2a). Es fehlt demzufolge an einem aktuellen bzw.

praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch durch eine Gutheissung der

Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des

Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der

Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde

nach Art. 13 EMRK, AJP 2008, S. 147, 148). In Ausnahmefällen kann auf

die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden (im

Einzelnen BGE 137 I 23 E. 1.3.1 am Ende, mit Hinweisen) und zwar u. a. dann, wenn die

Feststellung der Rechtsverzögerung für den Betroffenen eine Genugtuung

darstellt. Allerdings setzt eine solche Feststellung ein genügend

substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (BGr, 26. Februar 2013,

5A_903/2012, E. 3; VGr, 1. November 2017, VB.2017.00430; E. 2.1;

Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 19 N. 52).

2.3

Vorliegend

stellte der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Begehren um

Feststellung der Rechtsverzögerung, sondern nur um Anweisung an die

Beschwerdegegnerin, einen Entscheid zu erlassen. Da die Beschwerdegegnerin

diesen Entscheid in der Zwischenzeit gefällt hat, fehlt es am aktuellen und

praktischen Rechtschutzinteresse, und die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist im

Rahmen dieses Verfahrens nicht materiell zu behandeln, sondern als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.

3.1

Das

Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage

bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in solchen Fällen

nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im

Rahmen dieses Entscheides berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat

oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Dabei genügt eine

summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 74–76).

3.2

Gemäss

§ 27c Abs. 1 VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstanzen

sowie Rekurskommissionen innert 60 Tagen seit Abschluss der

Sachverhaltsermittlung. Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten,

teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt

(§ 27c Abs. 2 VRG). Bei der Behandlungsfrist handelt es sich indes

lediglich um eine Ordnungsfrist, deren Überschreiten nicht automatisch eine

Rechtsverzögerung darstellt. Vielmehr kommt es auf die gesamten Umstände des

Einzelfalls an (VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 3.2.1; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19).

3.3

Der

Beschwerdeführer erhob am 20. Dezember 2017 Rekurs. Mit Verfügung vom 22. Dezember

2017.

lud die Beschwerdegegnerin den Mitbeteiligten zur Stellungnahme bis zum

22.

Januar 2018 ein. Diese erging am 22. Januar 2018 und wurde dem

Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2018 zur

freigestellten Stellungnahme zugestellt. Dazu nahm der Beschwerdeführer am

26.

Januar 2018 Stellung. Danach gingen bei der Beschwerdegegnerin keine

Stellungnahmen mehr ein. Am 2. Oktober 2018 erging gemäss unbestrittener

Darstellung der Beschwerdegegnerin der Rekursentscheid.

Auch wenn das Überschreiten der 60-tägigen

Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG als solches wie erwähnt nicht

zwingend auf eine Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist

vorliegend überschritten, ohne dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

die Nichteinhaltung oder Gründe für die Verzögerung angezeigt hätte. Auch wäre

zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe für seine

Anträge geltend machte und sodann ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher

Massnahmen stellte. Eine summarische Prüfung der Sachlage ergibt eine zu lange

Behandlungsdauer des Rekurses und die Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre

vermutlich gutzuheissen gewesen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

3.4

Der

Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist

aufgrund der Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

Es ist davon auszugehen, dass der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer damit bloss um Erlass möglicher Verfahrenskosten ersucht und

kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt hat. Ein solches

Begehren geht nicht explizit aus seinen Anträgen hervor und überhaupt fehlt

jegliche Begründung oder Substanziierung eines solchen Begehrens (vgl. Plüss, §

16.

N. 113).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 690.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …

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