VB.2018.00577
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00577
28. November 2018Deutsch6 min
(URT.2018.20385)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00577
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 28. November 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch B, subst. durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialamt
des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Nothilfe
(Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A stellte am 25. Oktober 2017 beim kantonalen
Sozialamt ein Gesuch um Verlegung von der NUK D in eine andere Unterkunft. Mit
Verfügung vom 20. November 2017 wies das kantonale Sozialamt das Begehren
ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 20. Dezember 2017 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion und verlangte wiederum die Verlegung in eine andere
Unterkunft, die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
III.
A. A
gelangte am 17. September 2018 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an
das Verwaltungsgericht, in welcher er die Anträge stellte, es sei die
Vorinstanz anzuweisen, den Rekurs vom 20. Dezember 2018 (recte: 2017)
unverzüglich zu behandeln und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen.
B. Die
Sicherheitsdirektion teilte am 2. Oktober 2018 mit, dass am 2. Oktober
2018.
ein Rekursentscheid gefällt worden sei und sie auf eine Vernehmlassung
verzichte. Das kantonale Sozialamt verzichtete gemäss Schreiben vom 9. Oktober
2018.
auf eine Vernehmlassung. A reichte am 23. Oktober 2018 nochmals eine
Stellungnahme ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Da diese als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. nachfolgend E. 2), ist
gemäss § 38b Abs. 1 lit. b VRG die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin hat den Rekursentscheid inzwischen gefällt. Der Antrag, sie
anzuweisen, den Rekurs vom 20. Dezember 2018 (rechte: 2017) unverzüglich
zu behandeln, wurde damit hinfällig.
2.2
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss zudem grundsätzlich
aktuell und praktisch sein. Es ist mithin in der Regel nur dann schutzwürdig,
wenn durch den Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt des Urteils die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch verbessert werden kann
(vgl. BGE 121 II 176 E. 2a). Es fehlt demzufolge an einem aktuellen bzw.
praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch durch eine Gutheissung der
Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des
Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der
Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde
nach Art. 13 EMRK, AJP 2008, S. 147, 148). In Ausnahmefällen kann auf
die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden (im
Einzelnen BGE 137 I 23 E. 1.3.1 am Ende, mit Hinweisen) und zwar u. a. dann, wenn die
Feststellung der Rechtsverzögerung für den Betroffenen eine Genugtuung
darstellt. Allerdings setzt eine solche Feststellung ein genügend
substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (BGr, 26. Februar 2013,
5A_903/2012, E. 3; VGr, 1. November 2017, VB.2017.00430; E. 2.1;
Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 19 N. 52).
2.3
Vorliegend
stellte der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Begehren um
Feststellung der Rechtsverzögerung, sondern nur um Anweisung an die
Beschwerdegegnerin, einen Entscheid zu erlassen. Da die Beschwerdegegnerin
diesen Entscheid in der Zwischenzeit gefällt hat, fehlt es am aktuellen und
praktischen Rechtschutzinteresse, und die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist im
Rahmen dieses Verfahrens nicht materiell zu behandeln, sondern als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1
Das
Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage
bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in solchen Fällen
nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im
Rahmen dieses Entscheides berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat
oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Dabei genügt eine
summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 74–76).
3.2
Gemäss
§ 27c Abs. 1 VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstanzen
sowie Rekurskommissionen innert 60 Tagen seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlung. Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten,
teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt
(§ 27c Abs. 2 VRG). Bei der Behandlungsfrist handelt es sich indes
lediglich um eine Ordnungsfrist, deren Überschreiten nicht automatisch eine
Rechtsverzögerung darstellt. Vielmehr kommt es auf die gesamten Umstände des
Einzelfalls an (VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 3.2.1; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19).
3.3
Der
Beschwerdeführer erhob am 20. Dezember 2017 Rekurs. Mit Verfügung vom 22. Dezember
2017.
lud die Beschwerdegegnerin den Mitbeteiligten zur Stellungnahme bis zum
22.
Januar 2018 ein. Diese erging am 22. Januar 2018 und wurde dem
Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2018 zur
freigestellten Stellungnahme zugestellt. Dazu nahm der Beschwerdeführer am
26.
Januar 2018 Stellung. Danach gingen bei der Beschwerdegegnerin keine
Stellungnahmen mehr ein. Am 2. Oktober 2018 erging gemäss unbestrittener
Darstellung der Beschwerdegegnerin der Rekursentscheid.
Auch wenn das Überschreiten der 60-tägigen
Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG als solches wie erwähnt nicht
zwingend auf eine Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist
vorliegend überschritten, ohne dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
die Nichteinhaltung oder Gründe für die Verzögerung angezeigt hätte. Auch wäre
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe für seine
Anträge geltend machte und sodann ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen stellte. Eine summarische Prüfung der Sachlage ergibt eine zu lange
Behandlungsdauer des Rekurses und die Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre
vermutlich gutzuheissen gewesen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
3.4
Der
Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist
aufgrund der Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
Es ist davon auszugehen, dass der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer damit bloss um Erlass möglicher Verfahrenskosten ersucht und
kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt hat. Ein solches
Begehren geht nicht explizit aus seinen Anträgen hervor und überhaupt fehlt
jegliche Begründung oder Substanziierung eines solchen Begehrens (vgl. Plüss, §
16.
N. 113).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 690.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …