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Entscheid

VB.2018.00580

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00580

26. Juni 2019Deutsch19 min

(URT.2019.20908)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1974 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste am 30. August 2001 in

die Schweiz ein und ersuchte unter falscher Identität als Afghane um Asyl.

Zuvor war er seit 1991 als Seemann auf griechischen Schiffen tätig. Am

26. Mai 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat

für Migration [SEM]) auf das Gesuch infolge Täuschung über die wahre Herkunft

nicht ein und setzte A eine Ausreisefrist bis 25. Juni 2003 an, welcher er

nicht nachkam bzw. untertauchte. Vom 24. September 2004 bis 17. März

2005 befand er sich in Ausschaffungshaft, konnte jedoch mangels Bekanntgabe

seiner wahren Identität nicht ausgeschafft werden.

Am 5. September 2005 liess sich A von der

pakistanischen Botschaft in Rom einen Reisepass ausstellen. Unter Vorlage

dessen heiratete er am 25. August 2006 die Schweizerin C in D, mit welcher

er seit 2005 eine Tochter hat. Das Paar hatte sich bereits 2001 in E

kennengelernt und war dort in der Drogenszene verkehrt; hernach sind sie

gemeinsam nach Zürich übersiedelt. Ab 2004 waren A und C als Abhängige und

Kleindealer in der Drogenszene in Zürich in Erscheinung getreten. Am

24. November 2006 erhielt A zwecks Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung, welche bis Februar 2016 regelmässig verlängert wurde.

B. Da A ab

November 2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau und Tochter von der Sozialhilfe hat

unterstützt werden müssen, verwarnte das Migrationsamt ihn am

18. September 2009 und stellte ihm den Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, wenn er oder Personen, für welche er zu

sorgen hat, weiterhin nicht in der Lage sein sollte(n), seinen bzw. ihren

Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten; mit

Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde er erneut ausländerrechtlich verwarnt

und ihm die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht für den

Fall, dass er weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse.

C. A

erwirkte in der Schweiz zahlreiche Verurteilungen zu kurzen Gefängnisstrafen

von zwei bis drei Monaten, Bussen oder Geldstrafen wegen Widerhandlung gegen

das Ausländergesetz, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen

Übertretens desselben, wiederholten Ladendiebstahls, Hausfriedensbruchs sowie

Hinderung einer Amtshandlung. Ausserdem wurde er wegen Gefährdens der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Störens sowie wegen Verdachts auf

Betäubungsmittel(klein)handel aus der offenen Drogenszene in E sowie aus

demselben Grund am 24. September 2004 auch aus dem Kanton Zürich

ausgegrenzt.

D. A nimmt

seit Jahren das Heroinsubstituat Methadon ein. Seit 2017 ist er in

psychiatrischer Behandlung in der Einrichtung F, nachdem er zuvor hausärztlich

versorgt wurde.

E. Bis am

25. November 2015 betrug der Gesamtbetrag der A und seiner Familie

ausgerichteten Fürsorgeleistungen Fr. 693'964.20, worauf das Migrationsamt

Ersterem mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 die Verlängerung der zuletzt

bis 24. Februar 2016 befristeten Aufenthaltsbewilligung sowie die

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigerte und ihm zum Verlassen der

Schweiz eine Frist bis 8. Februar 2017 ansetzte.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion hiess den Rekurs vom inzwischen

von seiner Ehefrau getrennt wohnenden A am 23. Juli 2018 nach weiteren

Sachverhaltsabklärungen teilweise gut, indem sie das Migrationsamt anwies, dem

SEM nach Rechtskraft der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die

Prüfung der vorläufigen Aufnahme zufolge medizinischer Notlage zu beantragen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut und entschädigte

Rechtsanwalt B mit Fr. 3'815.60 (einschliesslich Mehrwertsteuer). In der

Hauptsache wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Am 14. September 2018 liess

A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom

23.

Juli 2018 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; zudem ersuchte er um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

27.

September 2018 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein, gab jedoch am 1. November 2018 einen Polizeibericht

vom 18. Oktober 2018 zu den Akten. Am 11. Juli 2019 reichte der

Rechtsvertreter von A auf Verlangen des Gerichts seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie §§ 42–44 e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der (hier massgeblichen [vgl.

VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018

geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben ausländische

Ehegattinnen und -gatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben

sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 2 AIG),

was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst

(BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen).

2.2

Vom

Erfordernis des Zusammenwohnens wird abgesehen, wenn für die getrennten

Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft

weiterbesteht (Art. 49 AIG). Da die Eheleute nunmehr seit Februar 2017

nicht mehr zusammenwohnen und wichtige Gründe für das Fortdauern des

Getrenntlebens nicht geltend gemacht werden, ist ein Anspruch gestützt auf

Art. 42 Abs. 1 AIG heute zu verneinen. Es ist nicht mehr von einer

gelebten Ehe auszugehen.

2.3

Wurde die

Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG weiterhin Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine

erfolgreiche Integration besteht. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG hat eine ausländische Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche

wichtigen Gründe können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem

vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin Opfer

ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat

oder wenn die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände

des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation

nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw.

Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden

sind (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

2.4

Die

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. das Recht auf

Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat

oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21

E. 5.1 f., 140 I 145 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausländerrechtliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen

das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen

(BGE 140 II 129 E. 2.2). Unter dem Aspekt des Familienlebens ist

Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 ff.). Vorliegend fällt die

Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Schweizer Tochter in

den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.

2.5

Die

Ansprüche nach Art. 50 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 2

lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007

5437.

ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach

Art. 62 AIG gegeben ist.

2.6

Nach Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem

widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie

zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei diesem Widerrufsgrund geht

es in erster Linie darum, eine weitergehende (künftige) Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte

Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in

Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat

und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie für ihren Lebensunterhalt bzw.

denjenigen ihrer Familie längerfristig wird aufkommen können. Neben den

bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss insofern als wesentliches

Element auch die wahrschein­-liche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in

die Beurteilung miteinbezogen werden; ausschlaggebend ist eine Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Si­-tuation in Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum

Ganzen BGr, 16. November 2018,2C_13/2018, E. 3.2, und 15. Juni

2018,2C_1064/2017, E. 4.1 [je mit Hinweisen]).

2.7

Gemäss

Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein staatlicher Eingriff in das Privat- und

Familienleben gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft für

die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des

Landes, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der Gesundheit oder der Moral

oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) setzt bei langen Aufenthalten im Gastland

grundsätzlich ein zwingendes soziales Bedürfnis voraus, um einen

Aufenthaltstitel (nur) aus fiskalischen Gründen zu widerrufen (EGMR,

11.

Juni 2013, Hasanbasic gegen Schweiz [Nr. 52166/09]).

3.

3.1

Es ist

vorliegend unbestritten, dass dem Beschwerdeführer trotz mehrjähriger Ehe mit

einer Schweizerin mangels erfolgreicher Integration kein Anspruch auf

Verlängerung seiner Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG

zusteht. Ebenfalls stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage, dass

aufgrund seiner anhaltenden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit seine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

grundsätzlich nicht mehr verlängert werden kann.

3.2

Da der

Beschwerdeführer sein Leben infolge seiner schweren Suchterkrankung bei einer

Rückkehr nach Pakistan als gefährdet betrachtet, ist entgegen der Ansicht der

Vorinstanz trotz Vorliegen eines Widerrufsgrunds zu prüfen, ob die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Anerkennung eines Härtefalls

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG

zu verlängern ist (vgl. betreffend die Anerkennung von gesundheitlichen

Problemen als wichtigen Grund: Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und

Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in

Alberto Achermann/Cesla Amarelle/Martina Caroni/Astrid Epiney/Walter

Kälin/Peter Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern

2013, S. 90 f. mit Hinweisen). Der Anspruch nach Art. 50

lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG erlöscht nicht automatisch, wenn

ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gegeben ist. Vielmehr erfordert die

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung eine Interessenabwägung nach

Art. 96 Abs. 1 AIG.

3.3

Da

aufgrund der gelebten Beziehung zur minderjährigen Tochter ein Anspruch aus

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV gegeben ist, kann

offenbleiben, ob der Beschwerdeführer sich zusätzlich auch noch auf

Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG berufen

kann. Bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK verlangten Interessenabwägung

sind namentlich der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit

in der Schweiz, die Familienverhältnisse, das Legalverhalten, die finanziellen

Verhältnisse bzw. der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von

Bildung, der Gesundheitszustand, die Probleme bei einer Wiedereingliederung im

Heimatland bzw. die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; zur Gleichwertigkeit der

Prüfungskriterien nach dem Landesrecht BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010,

E. 5). Zu dieser umfassenden Interessenabwägung gehört auch die Prüfung

der Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen und ob eine

Wiedereingliederung im Heimatland als gefährdet einzustufen ist (Art. 83

Abs. 4 AIG; BGE 137 II 345 E. 3.3.2; 137 II 305 E. 3.2;

BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren

Hinweisen). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen

vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins

Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018,

2C_396/2017, E. 7.6; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 6.3).

Die Anspruchsbewilligung nach Art. 8 EMRK (und Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG) geht einem Verfahren um vorläufige Aufnahme vor (BGr,

17.

Oktober 2011,2C_316/2011, E. 4.2; VGr, 1. April 2015,

VB.2014.00677, E. 2.3.1). Die Annahme, die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung verursache dem Beschwerdeführer keine Nachteile, weil er

allenfalls vorläufig aufgenommen würde, ist nicht zulässig.

3.4

Der

Beschwerdeführer lebt seit 2001, mithin seit 18 Jahren, in der Schweiz. In

Pakistan hatte er eine Ausbildung zum Seemann absolviert und arbeitete

anschliessend von 1991 bis 1998 auf diversen griechischen Schiffen als Seemann.

Er ist seit 2006 mit der Schweizerin C verheiratet und hat mit ihr eine

gemeinsame 14-jährige Tochter. Das Ehepaar lebt seit 2017 in getrennten

Wohnungen, hat jedoch nach wie vor eine enge freundschaftliche Beziehung. Die

Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ist in affektiver Hinsicht

sehr eng. Er teilt sich mit seiner Ehefrau die Betreuung der Tochter, und diese

wohnt auch seit der Trennung zeitweise bei ihm. Im Jahr 2017 wohnte sie zwei

Monate bei ihm, als ihre Mutter in einer Entzugsklinik weilte. Die Tochter war

nie fremdplatziert. Sie besuchte bis zur 6. Primarklasse die Sprachheilschule

in D, seit dem 21. August 2017 absolviert sie die Sekundarschule G in

Zürich. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz nur einmal

für zwei Wochen in Pakistan, als er im Jahr 2014 seine kranke Mutter besuchte.

Er hat eigenen Angaben zufolge – welche von der Ehefrau bestätigt werden – kaum

Kontakt zu Verwandten in Pakistan. Er telefoniere höchstens alle 6 Monate mit

seinem Bruder oder Vater. Der Kontakt zu seinem ehemalig besten Freund in

Pakistan sei vor 15 Jahren abgebrochen. Die Ehefrau und die Tochter waren noch

nie in Pakistan. Der Beschwerdeführer verkehrt in der Schweiz nicht in der

pakistanischen oder afghanischen Diaspora. Nachdem der Beschwerdeführer vor

seiner Einreise im 2001 in die Schweiz bereits von 1991 bis 1998 auf

griechischen Schiffen gearbeitet hatte, ist von einer grossen Heimatentfremdung

auszugehen.

In der Schweiz ist der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht

insbesondere aufgrund der Beziehung zu seiner Ehefrau und Tochter sehr stark

verwurzelt. Hingegen hat er es bislang nicht geschafft, sich wirtschaftlich zu

integrieren. Nach der Legalisierung seines Aufenthalts war er für kurze Zeit

temporär als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig. Obwohl er diese Tätigkeiten auch

später wiederholt kurz ausgeübt hatte, schaffte er es trotz Bemühungen noch

nie, eine Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Er absolvierte

zahlreiche Beschäftigungsprogramme und arbeitete regelmässig im zweiten

Arbeitsmarkt im Teillohnbereich. Ergänzend sind er und seine Familie ständig

auf Sozialhilfe angewiesen, weil seine Ehefrau ebenfalls arbeitslos bzw. nur im

zweiten Arbeitsmarkt tätig ist. Er kommt betreffend Teillohntätigkeit und

Stellensuche seiner sozialhilferechtlichen Schadenminderungspflicht nach.

Allerdings zeigt er grosse Mühe, sein Deutsch zu verbessern, und ist bis heute

kaum fähig, Deutsch zu lesen oder zu schreiben. Deutschkurse hat er wiederholt

abgebrochen. Ende 2015 hat er die Stapelfahrerprüfung, welche er mündlich

ablegen konnte, bestanden. Betreibungen und Verlustscheine liegen keine vor.

Vom 15. Februar 2017 bis 28. Februar 2018 war der Beschwerdeführer

wegen eines Unfalls arbeitsunfähig. Sowohl die sprachliche als auch die

wirtschaftliche Integration sind damit angesichts der Dauer seines Aufenthalts

in der Schweiz als unterdurchschnittlich zu betrachten. Sodann wurde der

Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach und regelmässig wegen Drogenkonsums,

Dealerei sowie geringfügigen Diebstahls verurteilt. Die Straffälligkeit steht

in engem Zusammenhang mit seinen Abhängigkeitserkrankungen. Der

Beschwerdeführer betrieb seit zirka 2003 einen schädlichen Missbrauch mit Heroin,

Kokain, Cannabis und Benzodiazepinen und verkehrte mit seiner ebenfalls

süchtigen Frau in der Drogenszene. Seit 2007 nimmt er das Heroinsubstituat

Methadon ein. Seit 2017 ist er in psychiatrischer Behandlung in der Einrichtung

F, nachdem er zuvor hausärztlich versorgt wurde. Dr. H, behandelnder

Psychiater in der Einrichtung F, diagnostizierte gemäss seinem Bericht vom

28.

Juli 2017 beim Beschwerdeführer Abhängigkeitssyndrome von Alkohol,

Sedativa, Kokain und Opioiden. Letzteres werde gegenwärtig durch Methadon

substituiert. Versuche, das Methadon abzusetzen, seien beim Beschwerdeführer in

der Vergangenheit mehrfach gescheitert. Im Fall einer Absetzung des Methadons

schätzt Dr. H das Risiko für einen Rückfall des Beschwerdeführers in die

Heroinsucht als sehr hoch ein und berichtet, dass seine Lebenserwartung dann

infolge der Begleitumstände der Heroinsucht stark sinken würde. Am

25.

April 2018 informierte Dr. H, dass der Beschwerdeführer

regelmässig und zuverlässig zur Therapie erscheine und nach wie vor Methadon

einnehme. Nebst den bisherigen Diagnosen gehe er nunmehr beim Beschwerdeführer

auch von einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ)

aus. Der Beschwerdeführer sei auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen.

Der Beschwerdeführer hat demnach aufgrund der engen

Beziehung zu seiner Tochter und seiner gesundheitlichen Situation ein

ausserordentliches Interesse daran, in der Schweiz verbleiben zu können. Die

enge Beziehung zu seiner Schweizer Tochter gebietet einen Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Tochter ist (auch) auf die Betreuung des

Beschwerdeführers angewiesen, da ihre Mutter ebenfalls suchtkrank ist. Der

Kontakt zur Tochter könnte aufgrund der Distanz und der prekären finanziellen

und gesundheitlichen Verhältnisse, in welchen der Beschwerdeführer in Pakistan

leben würde, nicht aufrechterhalten werden, zumal er in Pakistan mangels

Erhältlichkeit von Methadon (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.438,

E. 2.2) mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder der Heroinsucht verfallen

würde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer

diesbezüglich nicht einfach auf einen Drogenentzug verwiesen werden. Die

Vorinstanz übersieht, dass der Zustand des Beschwerdeführers erst durch die

Aufnahme ins Methadonprogramm stabilisiert werden konnte und ein Abbruch dieser

Behandlung gemäss ärztlicher Beurteilung erhebliche negative Auswirkungen auf

den Gesundheitszustand hätte. Da der Beschwerdeführer zu seinen in Pakistan

lebenden Verwandten in den letzten Jahrzehnten kaum Kontakt pflegte, kann er in

seinem Heimatland – wie er glaubhaft darlegt – nicht mit einem unterstützenden

Umfeld rechnen, welches ihm trotz seinen psychiatrischen Problemen behilflich

sein würde.

Da bei einer Rückkehr der Kontakt zur Schweizer Tochter

abbrechen würde und die Tochter in der Schweiz allein von ihrer gesundheitlich

angeschlagenen Mutter zu betreuen wäre, der Beschwerdeführer in Pakistan mit

schwerwiegenden medizinischen Problemen konfrontiert wäre, sich hier um seine

wirtschaftliche Integration bemüht sowie sich seine Kriminalität im

untergeordneten Bereich bewegt, überwiegen gegenwärtig die privaten und

familiären Interessen die öffentlichen, fiskalischen Interessen an der

Wegweisung des Beschwerdeführers.

3.5

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers ist zu verlängern.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss für beide Verfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).

4.3

Da der

Beschwerdeführer nicht mit Gerichtskosten belastet wird, ist das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Er ist

offenkundig mittellos, und seine Beschwerde war nicht aussichtslos. Zudem war

eine Rechtsvertretung notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.4

Hinsichtlich der Festlegung der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr,

LS 1175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand

der not­wendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV

VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der

Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen

Aufwand von 7 Stunden geltend sowie Barauslagen im Betrag von

Fr. 26.70. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Rechtsvertreter ist

demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'687.35 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus

der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Anrechnung der

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von

Fr. 71.85 (einschliesslich Mehrwertsteuer).

4.5

Abschliessend

gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

7.

Dezember 2016 und Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 23. Juli 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen,

dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 23. Juli 2018 werden die Kosten des

Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 2'105.- dem Beschwerdegegner auferlegt

und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 23. Juli 2018 wird der Beschwerdegegner

verpflichtet, Rechtsanwalt B als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, und die Entschädigung für die unentgeltliche

Rechtsvertretung im Rekursverfahren unter Anrechnung dieser Parteientschädigung

auf Fr. 2'315.60 (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von Rechtsanwalt B eine unentgeltliche Rechtsvertretung

bestellt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

7.

Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter

Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 71.85 (einschliesslich

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

9.

Mitteilung an …