VB.2018.00580
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00580
26. Juni 2019Deutsch19 min
(URT.2019.20908)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00580
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Markus Huber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1974 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste am 30. August 2001 in
die Schweiz ein und ersuchte unter falscher Identität als Afghane um Asyl.
Zuvor war er seit 1991 als Seemann auf griechischen Schiffen tätig. Am
26. Mai 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat
für Migration [SEM]) auf das Gesuch infolge Täuschung über die wahre Herkunft
nicht ein und setzte A eine Ausreisefrist bis 25. Juni 2003 an, welcher er
nicht nachkam bzw. untertauchte. Vom 24. September 2004 bis 17. März
2005 befand er sich in Ausschaffungshaft, konnte jedoch mangels Bekanntgabe
seiner wahren Identität nicht ausgeschafft werden.
Am 5. September 2005 liess sich A von der
pakistanischen Botschaft in Rom einen Reisepass ausstellen. Unter Vorlage
dessen heiratete er am 25. August 2006 die Schweizerin C in D, mit welcher
er seit 2005 eine Tochter hat. Das Paar hatte sich bereits 2001 in E
kennengelernt und war dort in der Drogenszene verkehrt; hernach sind sie
gemeinsam nach Zürich übersiedelt. Ab 2004 waren A und C als Abhängige und
Kleindealer in der Drogenszene in Zürich in Erscheinung getreten. Am
24. November 2006 erhielt A zwecks Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung, welche bis Februar 2016 regelmässig verlängert wurde.
B. Da A ab
November 2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau und Tochter von der Sozialhilfe hat
unterstützt werden müssen, verwarnte das Migrationsamt ihn am
18. September 2009 und stellte ihm den Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, wenn er oder Personen, für welche er zu
sorgen hat, weiterhin nicht in der Lage sein sollte(n), seinen bzw. ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten; mit
Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde er erneut ausländerrechtlich verwarnt
und ihm die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht für den
Fall, dass er weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse.
C. A
erwirkte in der Schweiz zahlreiche Verurteilungen zu kurzen Gefängnisstrafen
von zwei bis drei Monaten, Bussen oder Geldstrafen wegen Widerhandlung gegen
das Ausländergesetz, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen
Übertretens desselben, wiederholten Ladendiebstahls, Hausfriedensbruchs sowie
Hinderung einer Amtshandlung. Ausserdem wurde er wegen Gefährdens der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Störens sowie wegen Verdachts auf
Betäubungsmittel(klein)handel aus der offenen Drogenszene in E sowie aus
demselben Grund am 24. September 2004 auch aus dem Kanton Zürich
ausgegrenzt.
D. A nimmt
seit Jahren das Heroinsubstituat Methadon ein. Seit 2017 ist er in
psychiatrischer Behandlung in der Einrichtung F, nachdem er zuvor hausärztlich
versorgt wurde.
E. Bis am
25. November 2015 betrug der Gesamtbetrag der A und seiner Familie
ausgerichteten Fürsorgeleistungen Fr. 693'964.20, worauf das Migrationsamt
Ersterem mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 die Verlängerung der zuletzt
bis 24. Februar 2016 befristeten Aufenthaltsbewilligung sowie die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigerte und ihm zum Verlassen der
Schweiz eine Frist bis 8. Februar 2017 ansetzte.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion hiess den Rekurs vom inzwischen
von seiner Ehefrau getrennt wohnenden A am 23. Juli 2018 nach weiteren
Sachverhaltsabklärungen teilweise gut, indem sie das Migrationsamt anwies, dem
SEM nach Rechtskraft der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die
Prüfung der vorläufigen Aufnahme zufolge medizinischer Notlage zu beantragen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut und entschädigte
Rechtsanwalt B mit Fr. 3'815.60 (einschliesslich Mehrwertsteuer). In der
Hauptsache wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Am 14. September 2018 liess
A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom
23.
Juli 2018 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; zudem ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
27.
September 2018 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein, gab jedoch am 1. November 2018 einen Polizeibericht
vom 18. Oktober 2018 zu den Akten. Am 11. Juli 2019 reichte der
Rechtsvertreter von A auf Verlangen des Gerichts seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie §§ 42–44 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der (hier massgeblichen [vgl.
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018
geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben ausländische
Ehegattinnen und -gatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben
sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 2 AIG),
was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst
(BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen).
2.2
Vom
Erfordernis des Zusammenwohnens wird abgesehen, wenn für die getrennten
Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft
weiterbesteht (Art. 49 AIG). Da die Eheleute nunmehr seit Februar 2017
nicht mehr zusammenwohnen und wichtige Gründe für das Fortdauern des
Getrenntlebens nicht geltend gemacht werden, ist ein Anspruch gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AIG heute zu verneinen. Es ist nicht mehr von einer
gelebten Ehe auszugehen.
2.3
Wurde die
Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG weiterhin Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG hat eine ausländische Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche
wichtigen Gründe können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem
vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat
oder wenn die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände
des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw.
Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden
sind (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
2.4
Die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. das Recht auf
Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat
oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21
E. 5.1 f., 140 I 145 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausländerrechtliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen
das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen
(BGE 140 II 129 E. 2.2). Unter dem Aspekt des Familienlebens ist
Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 ff.). Vorliegend fällt die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Schweizer Tochter in
den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.
2.5
Die
Ansprüche nach Art. 50 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 2
lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007
5437.
ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach
Art. 62 AIG gegeben ist.
2.6
Nach Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem
widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie
zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei diesem Widerrufsgrund geht
es in erster Linie darum, eine weitergehende (künftige) Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte
Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in
Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat
und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie für ihren Lebensunterhalt bzw.
denjenigen ihrer Familie längerfristig wird aufkommen können. Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss insofern als wesentliches
Element auch die wahrschein-liche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in
die Beurteilung miteinbezogen werden; ausschlaggebend ist eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Si-tuation in Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum
Ganzen BGr, 16. November 2018,2C_13/2018, E. 3.2, und 15. Juni
2018,2C_1064/2017, E. 4.1 [je mit Hinweisen]).
2.7
Gemäss
Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein staatlicher Eingriff in das Privat- und
Familienleben gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der Gesundheit oder der Moral
oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) setzt bei langen Aufenthalten im Gastland
grundsätzlich ein zwingendes soziales Bedürfnis voraus, um einen
Aufenthaltstitel (nur) aus fiskalischen Gründen zu widerrufen (EGMR,
11.
Juni 2013, Hasanbasic gegen Schweiz [Nr. 52166/09]).
3.
3.1
Es ist
vorliegend unbestritten, dass dem Beschwerdeführer trotz mehrjähriger Ehe mit
einer Schweizerin mangels erfolgreicher Integration kein Anspruch auf
Verlängerung seiner Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG
zusteht. Ebenfalls stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage, dass
aufgrund seiner anhaltenden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit seine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
grundsätzlich nicht mehr verlängert werden kann.
3.2
Da der
Beschwerdeführer sein Leben infolge seiner schweren Suchterkrankung bei einer
Rückkehr nach Pakistan als gefährdet betrachtet, ist entgegen der Ansicht der
Vorinstanz trotz Vorliegen eines Widerrufsgrunds zu prüfen, ob die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Anerkennung eines Härtefalls
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG
zu verlängern ist (vgl. betreffend die Anerkennung von gesundheitlichen
Problemen als wichtigen Grund: Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und
Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in
Alberto Achermann/Cesla Amarelle/Martina Caroni/Astrid Epiney/Walter
Kälin/Peter Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern
2013, S. 90 f. mit Hinweisen). Der Anspruch nach Art. 50
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG erlöscht nicht automatisch, wenn
ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gegeben ist. Vielmehr erfordert die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung eine Interessenabwägung nach
Art. 96 Abs. 1 AIG.
3.3
Da
aufgrund der gelebten Beziehung zur minderjährigen Tochter ein Anspruch aus
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV gegeben ist, kann
offenbleiben, ob der Beschwerdeführer sich zusätzlich auch noch auf
Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG berufen
kann. Bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK verlangten Interessenabwägung
sind namentlich der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit
in der Schweiz, die Familienverhältnisse, das Legalverhalten, die finanziellen
Verhältnisse bzw. der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von
Bildung, der Gesundheitszustand, die Probleme bei einer Wiedereingliederung im
Heimatland bzw. die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; zur Gleichwertigkeit der
Prüfungskriterien nach dem Landesrecht BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010,
E. 5). Zu dieser umfassenden Interessenabwägung gehört auch die Prüfung
der Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen und ob eine
Wiedereingliederung im Heimatland als gefährdet einzustufen ist (Art. 83
Abs. 4 AIG; BGE 137 II 345 E. 3.3.2; 137 II 305 E. 3.2;
BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren
Hinweisen). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins
Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018,
2C_396/2017, E. 7.6; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 6.3).
Die Anspruchsbewilligung nach Art. 8 EMRK (und Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG) geht einem Verfahren um vorläufige Aufnahme vor (BGr,
17.
Oktober 2011,2C_316/2011, E. 4.2; VGr, 1. April 2015,
VB.2014.00677, E. 2.3.1). Die Annahme, die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verursache dem Beschwerdeführer keine Nachteile, weil er
allenfalls vorläufig aufgenommen würde, ist nicht zulässig.
3.4
Der
Beschwerdeführer lebt seit 2001, mithin seit 18 Jahren, in der Schweiz. In
Pakistan hatte er eine Ausbildung zum Seemann absolviert und arbeitete
anschliessend von 1991 bis 1998 auf diversen griechischen Schiffen als Seemann.
Er ist seit 2006 mit der Schweizerin C verheiratet und hat mit ihr eine
gemeinsame 14-jährige Tochter. Das Ehepaar lebt seit 2017 in getrennten
Wohnungen, hat jedoch nach wie vor eine enge freundschaftliche Beziehung. Die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ist in affektiver Hinsicht
sehr eng. Er teilt sich mit seiner Ehefrau die Betreuung der Tochter, und diese
wohnt auch seit der Trennung zeitweise bei ihm. Im Jahr 2017 wohnte sie zwei
Monate bei ihm, als ihre Mutter in einer Entzugsklinik weilte. Die Tochter war
nie fremdplatziert. Sie besuchte bis zur 6. Primarklasse die Sprachheilschule
in D, seit dem 21. August 2017 absolviert sie die Sekundarschule G in
Zürich. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz nur einmal
für zwei Wochen in Pakistan, als er im Jahr 2014 seine kranke Mutter besuchte.
Er hat eigenen Angaben zufolge – welche von der Ehefrau bestätigt werden – kaum
Kontakt zu Verwandten in Pakistan. Er telefoniere höchstens alle 6 Monate mit
seinem Bruder oder Vater. Der Kontakt zu seinem ehemalig besten Freund in
Pakistan sei vor 15 Jahren abgebrochen. Die Ehefrau und die Tochter waren noch
nie in Pakistan. Der Beschwerdeführer verkehrt in der Schweiz nicht in der
pakistanischen oder afghanischen Diaspora. Nachdem der Beschwerdeführer vor
seiner Einreise im 2001 in die Schweiz bereits von 1991 bis 1998 auf
griechischen Schiffen gearbeitet hatte, ist von einer grossen Heimatentfremdung
auszugehen.
In der Schweiz ist der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht
insbesondere aufgrund der Beziehung zu seiner Ehefrau und Tochter sehr stark
verwurzelt. Hingegen hat er es bislang nicht geschafft, sich wirtschaftlich zu
integrieren. Nach der Legalisierung seines Aufenthalts war er für kurze Zeit
temporär als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig. Obwohl er diese Tätigkeiten auch
später wiederholt kurz ausgeübt hatte, schaffte er es trotz Bemühungen noch
nie, eine Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Er absolvierte
zahlreiche Beschäftigungsprogramme und arbeitete regelmässig im zweiten
Arbeitsmarkt im Teillohnbereich. Ergänzend sind er und seine Familie ständig
auf Sozialhilfe angewiesen, weil seine Ehefrau ebenfalls arbeitslos bzw. nur im
zweiten Arbeitsmarkt tätig ist. Er kommt betreffend Teillohntätigkeit und
Stellensuche seiner sozialhilferechtlichen Schadenminderungspflicht nach.
Allerdings zeigt er grosse Mühe, sein Deutsch zu verbessern, und ist bis heute
kaum fähig, Deutsch zu lesen oder zu schreiben. Deutschkurse hat er wiederholt
abgebrochen. Ende 2015 hat er die Stapelfahrerprüfung, welche er mündlich
ablegen konnte, bestanden. Betreibungen und Verlustscheine liegen keine vor.
Vom 15. Februar 2017 bis 28. Februar 2018 war der Beschwerdeführer
wegen eines Unfalls arbeitsunfähig. Sowohl die sprachliche als auch die
wirtschaftliche Integration sind damit angesichts der Dauer seines Aufenthalts
in der Schweiz als unterdurchschnittlich zu betrachten. Sodann wurde der
Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach und regelmässig wegen Drogenkonsums,
Dealerei sowie geringfügigen Diebstahls verurteilt. Die Straffälligkeit steht
in engem Zusammenhang mit seinen Abhängigkeitserkrankungen. Der
Beschwerdeführer betrieb seit zirka 2003 einen schädlichen Missbrauch mit Heroin,
Kokain, Cannabis und Benzodiazepinen und verkehrte mit seiner ebenfalls
süchtigen Frau in der Drogenszene. Seit 2007 nimmt er das Heroinsubstituat
Methadon ein. Seit 2017 ist er in psychiatrischer Behandlung in der Einrichtung
F, nachdem er zuvor hausärztlich versorgt wurde. Dr. H, behandelnder
Psychiater in der Einrichtung F, diagnostizierte gemäss seinem Bericht vom
28.
Juli 2017 beim Beschwerdeführer Abhängigkeitssyndrome von Alkohol,
Sedativa, Kokain und Opioiden. Letzteres werde gegenwärtig durch Methadon
substituiert. Versuche, das Methadon abzusetzen, seien beim Beschwerdeführer in
der Vergangenheit mehrfach gescheitert. Im Fall einer Absetzung des Methadons
schätzt Dr. H das Risiko für einen Rückfall des Beschwerdeführers in die
Heroinsucht als sehr hoch ein und berichtet, dass seine Lebenserwartung dann
infolge der Begleitumstände der Heroinsucht stark sinken würde. Am
25.
April 2018 informierte Dr. H, dass der Beschwerdeführer
regelmässig und zuverlässig zur Therapie erscheine und nach wie vor Methadon
einnehme. Nebst den bisherigen Diagnosen gehe er nunmehr beim Beschwerdeführer
auch von einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ)
aus. Der Beschwerdeführer sei auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen.
Der Beschwerdeführer hat demnach aufgrund der engen
Beziehung zu seiner Tochter und seiner gesundheitlichen Situation ein
ausserordentliches Interesse daran, in der Schweiz verbleiben zu können. Die
enge Beziehung zu seiner Schweizer Tochter gebietet einen Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Tochter ist (auch) auf die Betreuung des
Beschwerdeführers angewiesen, da ihre Mutter ebenfalls suchtkrank ist. Der
Kontakt zur Tochter könnte aufgrund der Distanz und der prekären finanziellen
und gesundheitlichen Verhältnisse, in welchen der Beschwerdeführer in Pakistan
leben würde, nicht aufrechterhalten werden, zumal er in Pakistan mangels
Erhältlichkeit von Methadon (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.438,
E. 2.2) mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder der Heroinsucht verfallen
würde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer
diesbezüglich nicht einfach auf einen Drogenentzug verwiesen werden. Die
Vorinstanz übersieht, dass der Zustand des Beschwerdeführers erst durch die
Aufnahme ins Methadonprogramm stabilisiert werden konnte und ein Abbruch dieser
Behandlung gemäss ärztlicher Beurteilung erhebliche negative Auswirkungen auf
den Gesundheitszustand hätte. Da der Beschwerdeführer zu seinen in Pakistan
lebenden Verwandten in den letzten Jahrzehnten kaum Kontakt pflegte, kann er in
seinem Heimatland – wie er glaubhaft darlegt – nicht mit einem unterstützenden
Umfeld rechnen, welches ihm trotz seinen psychiatrischen Problemen behilflich
sein würde.
Da bei einer Rückkehr der Kontakt zur Schweizer Tochter
abbrechen würde und die Tochter in der Schweiz allein von ihrer gesundheitlich
angeschlagenen Mutter zu betreuen wäre, der Beschwerdeführer in Pakistan mit
schwerwiegenden medizinischen Problemen konfrontiert wäre, sich hier um seine
wirtschaftliche Integration bemüht sowie sich seine Kriminalität im
untergeordneten Bereich bewegt, überwiegen gegenwärtig die privaten und
familiären Interessen die öffentlichen, fiskalischen Interessen an der
Wegweisung des Beschwerdeführers.
3.5
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers ist zu verlängern.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss für beide Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).
4.3
Da der
Beschwerdeführer nicht mit Gerichtskosten belastet wird, ist das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Er ist
offenkundig mittellos, und seine Beschwerde war nicht aussichtslos. Zudem war
eine Rechtsvertretung notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.4
Hinsichtlich der Festlegung der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr,
LS 1175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV
VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8.
September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der
Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen
Aufwand von 7 Stunden geltend sowie Barauslagen im Betrag von
Fr. 26.70. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Rechtsvertreter ist
demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'687.35 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Anrechnung der
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von
Fr. 71.85 (einschliesslich Mehrwertsteuer).
4.5
Abschliessend
gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
7.
Dezember 2016 und Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 23. Juli 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen,
dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 23. Juli 2018 werden die Kosten des
Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 2'105.- dem Beschwerdegegner auferlegt
und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 23. Juli 2018 wird der Beschwerdegegner
verpflichtet, Rechtsanwalt B als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, und die Entschädigung für die unentgeltliche
Rechtsvertretung im Rekursverfahren unter Anrechnung dieser Parteientschädigung
auf Fr. 2'315.60 (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwalt B eine unentgeltliche Rechtsvertretung
bestellt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
7.
Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter
Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 71.85 (einschliesslich
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
9.
Mitteilung an …