VB.2018.00582
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00582
20. Februar 2019Deutsch25 min
(URT.2019.20598)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00582
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Markus Huber.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
und
C,
vertreten durch RA
B,
Mitbeteiligte,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Stellenwechsel,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügungen vom 7. September
2011 sowie 10. Oktober 2012 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich (AWA) Gesuche von D mit Sitz in einem Land ausserhalb
von EU und EFTA um Zulassung von C, einer Angehörigen desselben Staats, zur
unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Einsatzort bei E in der Schweiz im Rahmen zweier auf zwölf Monate befristeter
Kurzaufenthalte. Ein Gesuch vom 30. September 2013 um einen
weiteren sogenannten arbeitsmarktlichen Vorentscheid hiess das AWA nach
Einholung der Zustimmung durch das Bundesamt für Migration für zusätzliche
zwölf Monate gut, worauf C eine Aufenthaltsbewilligung bekam. Später ergingen
für insgesamt wieder 36 Monate nach dreimal solche Vorentscheide und wurden
entsprechende Aufenthaltsbewilligungen erteilt.
Nachdem C am 2. August
2017 der Verfall ihrer Aufenthaltsbewilligung angezeigt worden war, begehrte
sie am 14. September 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an und
gab als (neue) Arbeitgeberin A im Kanton Zürich an. Nach Aufforderung durch das
Migrationsamt des Kantons Zürich ersuchte A am 4. Oktober 2017 um
Bewilligung des Stellenwechsels von C. Das AWA wies das Gesuch mit Verfügung
vom 7. Dezember 2017 ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am
8.
Januar 2018 an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich
rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 13. August 2018
abwies.
III.
A liess am 14. September
2018.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag führen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid "aufzuheben und festzustellen,
dass der in Frage stehende Stellenwechsel nicht bewilligungspflichtig",
eventualiter der Stellenwechsel zu bewilligen sowie ihr "eine volle,
eigenständige Parteistellung zu gewähren". Die Volkswirtschaftsdirektion
verzichtete am 1./2. Oktober 2018 – unter Verweis auf ihre Verfügung vom
13.
August 2018 – auf
Vernehmlassung. Das AWA schloss mit Beschwerdeantwort vom 18./19. Oktober
2018.
auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte
sich A am 12. November 2018. Das AWA machte am 22./23. November 2018
eine weitere Eingabe.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist
unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf
dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG; vgl. ferner § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005
[LS 172.1] und § 58 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Anhang 1 lit. D Ziff. 7 und
Anhang 3 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007
[LS 172.11]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung 1.2 – auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
gemeinsame Rechtsvertreter von Beschwerdeführerin und C beansprucht für
Letztere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren "volle, eigenständige
Parteistellung". Weil C am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen
hat, gebricht es ihr an der sogenannten formellen Beschwer (vgl. Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 50, 52 und 55, § 21 N. 29; Marco Donatsch, VRG-Kommentar,
§ 56 N. 25; VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00649, E. 1.2
Abs. 1). Das würde zwar keine Rolle spielen, falls es auf Unrecht und
mangelndem eigenem Verschulden beruhte, beispielsweise wenn C vom Verfahren
weder etwas gewusst hätte noch davon hätte wissen müssen, ihr zu Unrecht die
Parteistellung versagt oder diese erst durch den angefochtenen (das heisst den
Rekurs-)Entscheid begründet worden wäre (Bertschi, § 21 N. 31); so
aber verhält es sich hier nicht.
C war bereits vor Erlass der Ausgangsverfügung (gleich wie
die Beschwerdeführerin) von ihrem gegenwärtigen Rechtsanwalt vertreten.
Aufgrund dessen ist ihr die volle Kenntnis des Verfahrens zuzurechnen. Sie
liess trotzdem nicht rekurrieren. Wenn sie nun erst im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren eine eigenständige Parteistellung geltend macht, ist ihr – wie soeben
erläutert – die fehlende formelle Beschwer entgegenzuhalten.
1.3
Die
Beschwerdeführerin verlangt Einsicht in mehrere Dossiers beim Beschwerdegegner,
welche Drittpersonen betreffen, bzw. den Beizug dieser Dossiers. Sie begründet ihr
Gesuch damit, dass anhand der Einsichtnahme die Behauptung abweichender
Sachverhalte durch die Vorinstanz falsifiziert werden könne.
Wie sich hinten (Erwägung 4.4) zeigt, besteht keine
Veranlassung, diese Dossiers beizuziehen.
2.
2.1
Vorab ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Zulassung zur
Erwerbstätigkeit ihrer Angestellten keinen Anspruch auf eine bestimmte
Bewilligung bzw. auf eine Aufenthaltsbewilligung hat. Vorliegend kommt einzig
eine Zulassung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit gestützt auf
Art. 18 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) in Betracht, wobei der Beschwerdegegner hierbei nur
für die Bewilligung der Erwerbstätigkeit zuständig ist (vgl. VGr, 7. Dezember
2016, VB.2016.00340, E. 2.1, und 13. Januar 2016, VB.2015.00681,
E. 3). Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit
oder einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG ist hingegen das Migrationsamt zuständig.
2.2
Das
Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus. Bei Ermessensfragen
greift es nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter
fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens. Demgegenüber
ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende –
Gesetzesbestimmung dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a VRG; vgl. Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 50
N. 26 f.).
3.
3.1
Ausländerinnen
und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen,
benötigen grundsätzlich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts sowohl eine
Anwesenheits- als auch eine Arbeitsbewilligung (Art. 11 Abs. 1
Satz 1 AIG). Letztere stellt
– mit Ausnahme der Grenzgängerbewilligung – keine selbständige
Bewilligung dar, sondern ist immer an eine Anwesenheitsbewilligung geknüpft (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: derselbe et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff.,
Rz. 7.168 f., auch zum Folgenden). Mit Erteilung der Anwesenheitsbewilligung
Dispositiv
wird demzufolge auch über die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit entschieden. Dazu ergeht ausserhalb des Anspruchsbereichs
(vgl. etwa Art. 46 AIG) ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid
(Art. 40 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1
lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
Eines positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheids bedarf
darüber hinaus, wer als Kurzaufenthalterin bzw. Kurzaufenthalter seine
Bewilligung verlängern lassen (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AIG) oder
seine Stelle wechseln (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 AIG) möchte
(Art. 40 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 VZAE;
vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 40 AIG N. 4).
3.2 Nach dem Willen des
Gesetzgebers sollen Kurzaufenthaltsbewilligungen in der Regel für ein genau
bestimmtes und befristetes Arbeitsverhältnis (gewissermassen projektbezogen)
vergeben werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 AIG; Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3709 ff. [Botschaft
AuG], 3788 und 3791; Bolzli, Art. 32 AIG N. 4, auch zum
Folgenden). Entsprechend ist die geografische (Art. 37 Abs. 1 AIG)
und berufliche Mobilität von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung (insbesondere Dienstleistungserbringern, Stagiaires,
Praktikanten oder Au-pair-Angestellten) eingeschränkt und ihnen etwa ein
Stellenwechsel nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen möglich (Art. 32
Abs. 3 Satz 2 AIG, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 AIG). Deren
Vorliegen ist dann zu bejahen, wenn eine weitere Tätigkeit bei der bisherigen
Arbeitgeberin bzw. beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht
zumutbar ist und der Stellenwechsel nicht aufgrund des Verhaltens der
Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers erfolgt; ein Wechsel der Branche oder des
Berufs ist ausgeschlossen (Art. 55 VZAE; vgl. hierzu Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 32 N. 18, auch zum Folgenden). Es soll vermieden werden,
dass Ausländerinnen und Ausländer, deren Zulassung für einen bestimmten Zweck
erfolgt ist, nach kurzer Zeit ohne wichtigen Grund ihre Tätigkeit wechseln. Als
Stellenwechsel gilt dabei ein Wechsel der zivilrechtlichen oder tatsächlichen
und weisungsberechtigten Arbeitgeberin bzw. eines solchen Arbeitgebers (Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für
Migration [SEM] zum Ausländerbereich
vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. Januar 2019 ["Weisungen AIG", www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-kap4-d.pdf],
Ziff. 4.5.2.1; ferner Karin Gerber in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 38
N. 8).
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung hingegen, die
zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können
ihre Tätigkeit grundsätzlich in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle ohne
weitere Bewilligung wechseln (Art. 38 Abs. 2 AIG). Allerdings können
auch (Jahres-)Aufenthaltsbewilligungen für einen bestimmten Zweck erteilt sowie
mit weiteren Bedingungen verbunden (Art. 33 Abs. 2 AIG) und so (zum
Beispiel für eine bestimmte Stelle) ausdrücklich mit einer arbeitsmarktlichen
Auflage verknüpft werden. In diesem Fall ist der Stellenwechsel nicht
bewilligungsfrei bzw. muss dieser mittels Gesuchs bei der zuständigen
kantonalen Behörde beantragt werden (Weisungen AIG, Ziff. 4.5.3.1).
3.3 C wurde im
Jahr 2011 von D zwecks temporären Arbeitseinsatzes für E vom Ausland her in den
Kanton Zürich entsandt. Es wurde ihr von der Arbeitgeberin eine
voraussichtliche Einsatzdauer von zwölf Monaten zugesagt, wobei eine
Überprüfung zwecks Verlängerung oder Verkürzung explizit vorbehalten wurde. Die
Entsendende verpflichtete C, nach Abschluss oder Beendigung ihres Auftrags
unverzüglich in das Heimatland zurückzukehren. Dem Gesuch um Arbeitsbewilligung
wurde vom Beschwerdegegner entsprochen und in der einschlägigen Verfügung
festgehalten, dass es sich dabei um eine Projektmitarbeit Arbeit handle und im
Sinn einer Auflage bzw. Bedingung nach Art. 83 Abs. 3 VZAE weder ein
Stellen- noch ein Projektwechsel gestattet sei. Dieselbe Auflage machte der
Beschwerdegegner explizit auch bei der Verlängerung zwölf Monate später. In den
beiden Kurzaufenthaltsbewilligungen vom 19. Oktober 2011 sowie vom
1. November 2012 wurde festgehalten, dass "Stellen- und Berufswechsel
bewilligungspflichtig" seien. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 erteilte
der Beschwerdegegner nach Zustimmung des Bundesamts für Migration eine
zwölfmonatige Arbeitsbewilligung vor dem Hintergrund einer Umwandlung der
Zulassung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit vom Kontingent für
Kurzaufenthaltsbewilligungen zu jenem für Aufenthaltsbewilligungen ("Umwandlung
von Art. 19 Abs. 1 VZAE […] in Art. 20 VZAE"). Sowohl das
Bundesamt für Migration als auch der Beschwerdegegner hielten fest, dass die
Arbeitsbewilligung lediglich für die Weiterführung dieses Projekts gelte. Der
Beschwerdegegner hielt in seiner Arbeitsbewilligung wiederum explizit fest,
dass weder ein Stellen- noch ein Projektwechsel gestattet sei. Mit Verfügungen
vom 10. September 2014, 16. September 2015 und 13. Oktober 2016
erfolgten weitere arbeitsmarktliche Vorentscheide für die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung um jeweils zwölf Monate. Die Vorentscheide wiederholten,
dass weder Stellen- noch Projektwechsel gestattet seien. In der letztmalig
erteilten Arbeitsbewilligung wurde zudem festgehalten, dass keine weitere
Verlängerung der Projektmitarbeit möglich sei. Das Migrationsamt erteilte C in
der Folge jeweils eine Aufenthaltsbewilligung. In den entsprechenden
Bewilligungen hielt es unter dem Titel Bemerkungen fest, dass die Aufnahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig sei. Nachdem C mit
Schreiben vom 2. August 2017 die Verfallsanzeige für ihre
Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, beantragte sie am 6. September 2017
deren Verlängerung und bezeichnete die Beschwerdeführerin als neue
Arbeitgeberin. Am 19. September 2017 forderte das Migrationsamt die
Beschwerdeführerin auf, eine Kopie der Bewilligung zum Stellenantritt für C
oder, sofern ein entsprechendes Gesuch noch nicht eingereicht worden sei, ein
solches einzureichen. Letzteres tat die Beschwerdeführerin am 4. Oktober
2017. Demgemäss sollte C mit Datum vom 9. Oktober 2017 bei der
Beschwerdeführerin angestellt werden und ab jenem Zeitpunkt für das Projekt von
E tätig sein.
4.
4.1 Der
Beschwerdegegner lehnte dieses Gesuch mit der Begründung ab, die
Arbeitsbewilligung von C sei an eine Projektmitarbeit geknüpft gewesen. Sie sei
deshalb trotz Aufenthaltsbewilligung an den konkreten Einsatz gebunden und
folglich nicht zum Stellenwechsel berechtigt. Die Beschwerdeführerin wolle C im
Rahmen eines Personalverleihs an E verleihen. C allerdings müsse für die Frage
der Verleihung als Neueinreisende behandelt werden, und als
Drittstaatsangehörige dürfe sie grundsätzlich nicht zum Personalverleih in die
Schweiz einreisen. Ausnahmen seien gemäss Art. 21 Abs. 2 des
Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (SR 823.11) möglich,
wenn sämtliche arbeitsmarktlichen Voraussetzungen erfüllt seien und besondere
Umstände nachgewiesen werden könnten. Weder die Beschwerdeführerin noch E als
Einsatzbetrieb hätten jedoch vorliegend solche besonderen Umstände nachgewiesen.
Die arbeitsmarktlichen Zulassungsvoraussetzungen könnten ebenfalls nicht als
erfüllt gelten. Insbesondere sei der Inländervorrang für C bzw. deren Stelle
nie beachtet worden. Der damaligen Gesuchstellerin (und vormaligen
Arbeitgeberin von C) sei zudem ausdrücklich mitgeteilt worden, die Dauer einer
Entsendung für Angehörige des Heimatstaats von C sei gesetzlich und
sozialversicherungsrechtlich auf maximal sechs Jahre beschränkt und diese
Zeitspanne dürfe nicht überschritten werden. Zum Zeitpunkt dieser Mitteilung
sei C erst drei Jahre in der Schweiz tätig gewesen, und sowohl ihr selber als
auch ihrer ausländischen Arbeitgeberin sowie E habe jederzeit bewusst sein
müssen, dass der Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen der Entsendung begrenzt
und spätestens nach sechs Jahren zu beenden sei. Es verstosse in zweifacher
Hinsicht gegen Treu und Glauben, sich nun auf den Standpunkt zu stellen, C
könne ohne weitere arbeitsmarktliche Bewilligung ihre Stelle wechseln, und die
erneute Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen als systemwidrig zu bezeichnen.
Die Vorinstanz kommt ebenfalls zum Schluss, dass – entgegen
den Vorbringen der Beschwerdeführerin, C verfüge über eine "normale"
Aufenthaltsbewilligung und dürfe daher ohne vorgängige Bewilligung die Stelle
wechseln – die Aufenthaltsbewilligung von C mit einer arbeitsmarktlichen
Auflage verknüpft worden sei. Ihr Aufenthaltszweck sei von Anfang die
Projektmitarbeit bei E und als befristet angelegt gewesen. Einzig zu diesem
Zweck sei sie in die Schweiz entsandt worden und habe dafür eine
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es sei – soweit sich der
Aufenthaltszweck nun geändert habe und eine lokale Anstellung bei der
Beschwerdeführerin erfolgen solle – beim Beschwerdegegner ein Gesuch um eine
Bewilligung mit neu definierter Bedingung zu stellen. Hierzu müssten die
Zulassungsvoraussetzungen unter dem Blickwinkel einer lokalen Anstellung
geprüft werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, dass die
Aufenthaltsbewilligung von C den Vermerk enthalten habe, nur noch eine
selbständige Erwerbstätigkeit sei bewilligungspflichtig, dies ein
schützenswertes Vertrauen begründe und die nunmehr geltend gemachte
Bewilligungspflicht für einen Stellenwechsel gegen Treu und Glauben verstosse, setzt
ihr die Vorinstanz Folgendes entgegen: Bereits der Arbeitsvertrag habe eine
beschränkte Entsendedauer von zwölf Monaten enthalten, und C habe von Beginn
weg wissen müssen, dass ihr Einsatz befristet erfolge. In den
migrationsrechtlichen Verfügungen sei ausserdem klar auf die jeweiligen
arbeitsmarktlichen Vorentscheide verwiesen worden, welche Projekt- und
Stellenwechsel für bewilligungspflichtig erklärten. Auch könne sich die
Beschwerdeführerin nicht auf Art. 91 AIG berufen und damit sowie mit den Angaben
im Ausweis von C eine Vertrauensgrundlage konstruieren. Die Beschwerdeführerin
sei zwar allenfalls ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, indem sie sich von C
den Ausweis habe zeigen lassen. Dies befreie sie aber nicht vom Einholen einer
Bewilligung für den Stellenwechsel. Die fünf von der Beschwerdeführerin genannten
Vergleichsfälle sieht die Vorinstanz nicht als solche an, weil jeweils
abweichende Sachverhalte gegeben seien; eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots liege deshalb nicht vor. Schliesslich verneint die
Vorinstanz, dass die Bewilligungspflicht das Verhältnismässigkeitsprinzip
verletzte. Wenngleich eine mittlerweile lange Entsendedauer, eine
fortgeschrittene Integration, der Familiennachzug und die damit einhergehende
arbeitsmarktliche Verankerung erfolgt seien, habe C stets bewusst sein müssen,
nach der Beendigung ihres Einsatzes bei E in die Heimat zurückkehren zu müssen.
Am ursprünglichen Aufenthaltszweck und der damit verknüpften Bedingungen
vermöchten diese Umstände nichts zu ändern.
Hiergegen führt die Beschwerdeführerin hauptsächlich und
als grundsätzliche Überlegung ins Feld, dass ursprünglich als Entsandte auf den
schweizerischen Arbeitsmarkt gelangte Personen, die wie C für längere Zeit in
der Schweiz lebten und arbeiteten, nach der Umwandlung ihrer
Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung nicht weiterhin als
Entsandte behandelt werden könnten und sollten. Sie sollten als
"normale" Aufenthaltsberechtigte ohne weitere Bewilligung die Stelle
wechseln können. Es sei systemwidrig, wenn man einer Person nach derart langer
Aufenthaltsdauer den Stellenwechsel verweigere und sie wie eine neuzuziehende
Drittstaatsangehörige behandle. Allgemein stelle sich die Frage, ob Bedingungen
im Sinn von Art. 32 Abs. 2 AIG bzw. Art. 33 Abs. 2 AIG so
ausgestaltet werden dürften, dass Art. 38 Abs. 2 AIG und dem dort
verankerten bewilligungsfreien Stellenwechsel für Aufenthaltsberechtigte, die
zur Erwerbstätigkeit zugelassen seien, derogiert werden könne. Art. 38 Abs. 2
AIG treffe eine Wertentscheidung, die für die Frage des Stellenwechsels als lex
specialis zu gelten habe. Art. 33 Abs. 2 AIG habe der Verwaltung
nicht das Recht einräumen wollen, eine aufenthaltsberechtigte arbeitnehmende
Person über Jahre hinaus an einen Arbeitgeber zu binden. Diese Bindungen hätten
sodann marktverzerrende Auswirkungen und würden wohl auch eine Verletzung von
Art. 27 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) bedeuten, weil eine
übermässige persönliche Bindung persönlichkeitsverletzend sei. Abgesehen von
diesen grundsätzlichen Überlegungen (bezüglich des Verhältnisses von
Art. 38 Abs. 2 zu Art. 33 Abs. 2 AIG) seien die dem
Ausländerausweis zu entnehmenden Informationen vertrauensbegründend, weil der
Arbeitgeber seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 91 AIG erfülle, wenn er sich
vor dem Stellenantritt der ausländischen Personen "durch Einsicht in den
Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden"
vergewissere, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz
bestehe. Hinsichtlich der erwähnten Vergleichsfälle könne der vom
Beschwerdegegner geltend gemachte Einwand der abweichenden Sachverhalte mittels
Einsichtnahme in die Dossiers falsifiziert werden. Selbst wenn schliesslich von
der Bewilligungspflicht auszugehen wäre, wäre eine Bewilligung ohne Weiteres zu
erteilen, zumal sich bezüglich Einsatzort, Funktion und Aufgaben durch den
Wechsel von C zu einer lokalen Anstellung nichts geändert habe, deren Verbleib
in der Schweiz offenkundig dem gesamtwirtschaftlichen Interesse diene und
durch einen Fachkräftemangel in der fraglichen Branche, der sich überdies noch
akzentuiere, gerechtfertigt werde.
4.2 Vorab zu
klären ist, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen gänzlich
bewilligungsfreien Stellenwechsel von C berufen kann.
4.2.1
Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Er
soll verhindern, dass Private infolge ihres Vertrauens in das Verhalten der
Behörden einen Nachteil erleiden. Die Bindung einer Behörde an die
Vertrauensgrundlage bedeutet, dass Auskünfte und Zusagen trotz ihrer
Unrichtigkeit verbindlich werden, dass Verfügungen nicht mehr zurückgenommen
oder widerrufen werden können, dass eine Praxisänderung unterbleiben muss oder
einer gesetzwidrigen Verordnung Verbindlichkeit zukommt. Auf Vertrauensschutz
kann sich allerdings nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis
hatte und ihre allfällige Fehlehrhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte
kennen sollen. Vertrauensschutz kann ausserdem in der Regel nur geltend machen,
wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne
Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen BGE 141 I
161 E. 3.1, 131 II 627 E. 6.1).
Sämtliche migrationsrechtlichen Verfügungen, auf welchen die
jeweiligen Bewilligungen beruhten, verwiesen unter dem Titel
"Bedingungen" explizit auf die Bedingungen der vorgängig (parallel) gefällten
arbeitsmarktlichen Vorentscheide. Somit wurde (auch) für die
Aufenthaltsbewilligungen von C Art. 33 Abs. 2 AIG ausgeschöpft und wurden
diese mit weiteren Bedingungen verbunden. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin vermag die Einsicht in die (blosse) Bewilligung (mit der
dort enthaltenen Auflage des bewilligungspflichtigen Wechsels zur selbständigen
Tätigkeit) keinen Schutz des guten Glaubens zu begründen. Die Arbeitgeberin
oder der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt des Ausländers oder der
Ausländerin durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den
zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
in der Schweiz besteht (Art. 91 Abs. 1 AIG). Zwar dürfen die
Anforderungen an die in Art. 91 AIG festgehaltenen Sorgfaltspflichten der
Arbeitgebenden und Dienstleistungsempfangenden nicht überspannt werden, da für
sie bisweilen schwierig abzuschätzen ist, ob die Vertragspartnerinnen bzw.
-partner (oder Arbeitnehmenden) tatsächlich zur Erbringung der Leistung
berechtigt sind. Hegen die Dienstleistungsempfangenden allerdings Zweifel, wird
eine Nachfrage bei den zuständigen Behörden unvermeidbar sein (Tarkan Göksu in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 91 N. 5). Dies muss umso mehr für
Arbeitgebende gelten, die ein mittel- bzw. langfristiges Engagement mit dem
Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eingehen wollen. Steht gerade ein
Stellenwechsel in Frage und wissen wie hier sowohl die Arbeitgeberin als auch
die Arbeitnehmerin über die projektbasierte Entsendung und die daraufhin bisher
stets projektbezogenen Arbeitsbewilligungen Bescheid, verstösst die Berufung
auf einen angeblich bewilligungsfreien Stellenwechsel seitens der
Beschwerdeführerin gegen Treu und Glauben. Es muss erwartet werden können, dass
sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall – in dem es ja lediglich im
Hintergrund um einen zivilrechtlichen Wechsel der Arbeitgeberin, tatsächlich
aber um eine gewollte lokale Anstellung einer bereits seit ihrer Entsendung für
dieselbe Auftraggeberin tätige Angestellte geht – bei der Frage des Stellenwechsels
um Kenntnis der tatsächlichen Auflagen bemühte und diese einhält. Diese
Umstände hätten offensichtlich Anlass zu weiteren und näheren Abklärungen geben
müssen, weswegen sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht auf
Vertrauensschutz berufen kann.
Die Berufung auf den Vertrauensschutz fällt für die
Beschwerdeführerin vorliegend schon aus rein zeitlicher Perspektive, nämlich
aufgrund des Ablaufs der Ereignisse, ausser Betracht. Mit Schreiben vom
19. September 2017 verlangte das Migrationsamt von der Beschwerdeführerin
nämlich die Bewilligung zum Stellenantritt bzw. ein Gesuch um einen solchen für
die Beschäftigung von C. Der (erste) Arbeitsvertrag datiert vom 4. Oktober
2017; der Stellenantritt war auf den 9. Oktober 2017 festgelegt. Der
Beschwerdeführerin musste also bereits bei Eingehen des Arbeitsverhältnisses
bewusst sein, dass sich C nicht auf einen bewilligungsfreien Stellenwechsel
berufen könne.
4.2.2
Selbst wenn C im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung zukäme
und sie sich als Arbeitnehmerin auf dieselbe Vertrauensgrundlage berufen wollte
– dass nämlich ihre Bewilligung ohne Hinweis auf die Stellenwechselbewilligungspflicht
ausgestellt worden sei –, könnte ihr von vornherein kein Erfolg beschieden sein.
C wurde bereits gemäss ihrem Vertrag mit D aus dem Jahr 2011 zum Zweck eines
temporär befristeten Arbeitseinsatzes zu E entsandt. In den
Kurzaufenthaltsbewilligungen war ausdrücklich festgehalten, dass Stellen- und
Berufswechsel bewilligungspflichtig seien. Die nachmalig erteilten Stellenantrittsverfügungen
(die gleichzeitig mit der Aufenthaltsbewilligung an die Arbeitnehmerin gingen)
erfolgten stets mit dem Hinweis auf die im arbeitsmarktlichen Vorentscheid
festgehaltene Auflage, dass weder ein Stellen- noch ein Projektwechsel
gestattet sei. Ausserdem hielten sie fest, sie berechtigten "nur zur
Ausübung der darin bezeichneten Tätigkeit". Darin wurde der Stellenantritt
mit bestimmter Berufsbezeichnung sowie Arbeitgeberin (D) angegeben. Ein Wechsel
der Stelle bzw. der Arbeitgeberin musste klarerweise als nicht mit der
jeweiligen Verfügung vereinbar erkannt werden. C wurde projektbezogen zur
Erwerbstätigkeit zugelassen, und sie arbeitete soweit ersichtlich nach wie vor
am selben Projekt, welches zu einer Art Daueraufgabe wurde. Es trifft nicht zu,
dass Jahresaufenthaltsbewilligungen zu Erwerbszwecken bloss für
Daueraufenthalte zu jedweder Erwerbstätigkeit erteilt werden könnten; sie haben
lediglich eine längere Laufzeit als Kurzaufenthaltsbewilligungen. Es entspricht
den Interessen der Wirtschaft, dass – wenn die maximale Dauer von
Kurzaufenthaltsbewilligungen einmal ausgeschöpft ist – die betreffenden
Arbeitskräfte im Rahmen vorhandener Kontingente und bei Bedarf im Rahmen von
Jahresaufenthaltsbewilligungen weiterbeschäftigt werden können. Nichts hindert
die Migrationsbehörden jedoch daran, dies zur Begrenzung der Zahl der Ausländer
und im Interesse eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts weiterhin projektbezogen zu
tun. Solange seitens der ausländischen Arbeitgeberin für C um einen Aufenthalt
zwecks Erwerbstätigkeit ersucht wurde, lag Entsendung einer international
mobilen Arbeitskraft vor. Indem C zu einem schweizerischen Personalverleiher
wechselte, brachte sie zum Ausdruck, projektunabhängig ihre Arbeitskraft im
Inland anbieten zu wollen. Dies führt zu einer erheblichen Änderung des
bisherigen Anwesenheitszwecks. Dies war für sie denn auch ohne Weiteres
erkennbar, durfte sie sich doch nicht allein auf die (Formular-)Bewilligung des
Migrationsamts verlassen, aus welcher lediglich der Wechsel in die
Selbständigkeit als bewilligungspflichtig hervorgeht. Vielmehr waren auch die
Bewilligungsunterlagen des AWA beizuziehen, welche im Verbund erst das gesamte
Bild des Anwesenheitsstatus ergeben. Will C sich nun auf einen
bewilligungsfreien Stellenwechsel berufen, erscheint ihr Verhalten von
vornherein widersprüchlich und scheitert sie an den hinlänglich bekannten
Auflagen der migrationsrechtlichen Zulassungsbehörde. Nach den allgemeinen
Grundsätzen begründet die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Ermessensbewilligung) überdies kein schutzwürdiges Interesse in die Erneuerung
derselben, weshalb hier eine Berufung auf Treu und Glauben per se nicht
weiterhilft (BGE 126 II 377 E. 3).
4.3 Nach dem
Gesagten ist vorliegend von einem bewilligungspflichtigen Stellenwechsel
auszugehen, welchen der Beschwerdegegner verwehrte. Letzteres ist abschliessend
auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen.
Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum
Ergebnis, dass die neu geforderte Lokalisierung der Anstellung von C einer
neuen Bewilligung bedürfe, weil ein neuer Aufenthaltszweck vorliege. Für die
Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt seien deshalb grundsätzlich die
Voraussetzungen von Art. 18 ff. AIG und dabei insbesondere Art. 21
AIG (sogenannter Inländervorrang) zu prüfen. Die Vorinstanz legt dar, dass bei
der Umwandlung der Kurz- in eine Aufenthaltsbewilligung von C diese Prüfung
nicht stattgefunden habe, weil es um die Weiterführung der bisherigen
Projektarbeit im Zusammenhang mit der Entsendung gegangen sei. Die Prüfung von
Art. 21 AIG sei deshalb weder gesetzlich geboten gewesen noch durchgeführt
worden. Die Beschwerdeführerin könne sich von ihrer Pflicht des Nachweises,
dass keine geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die
Erwerbstätigkeit hätten gefunden werden können, nicht mit dem allgemeinen
Hinweis auf den Fachkräftemangel befreien. Die pauschale Feststellung, es liege
ein Fachkräftemangel vor, vermöge eine Arbeitgeberin nicht vom Versuch zu
befreien, die Stelle zunächst mit inländischen Fachkräften zu besetzen. Somit
sei im vorliegenden Bewilligungsverfahren die Voraussetzung des
Inländervorrangs gemäss Art. 21 AIG nicht erfüllt. Eine Prüfung der
weiteren Zulassungsvoraussetzungen erübrige sich dementsprechend.
Diese Einschätzung der Vorinstanzen, welche unter
Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien erfolgte (vgl. Weisungen AIG,
Ziff. 4.3.2), wie sie auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
zugrunde liegen (vgl. VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00340, E. 5.1),
ist nicht zu beanstanden: Das Prinzip des Vorrangs inländischer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist grundsätzlich in jedem Fall, in jeder
Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, zu befolgen (Weisungen AIG, Ziff. 4.3.2.1).
Allein der Umstand, dass das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin einer Branche
zuzuordnen ist, für deren offene Stellen im Einzelnen kein Überangebot an
verfügbaren Arbeitskräften bestehen dürfte, führt nicht zwingend dazu, dass dem
Gesuch um Stellenwechsel aufgrund dieser abstrakten Markteinschätzung
unabhängig von den in Frage stehenden konkreten Verhältnissen entsprochen
werden müsste. Soweit die Beschwerdeführerin überdies die Teamarbeit als
essentiell für das Gelingen der Arbeit in der fraglichen Branche in den
Vordergrund rückt, relativiert sie die Bedeutung einzelner eben
drittstaatsangehöriger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als unverzichtbarer
Spezialisten, welche im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG als qualifizierte
Fachkräfte gelten. Vielmehr war es den Vorinstanzen unbenommen, auch in diesem
Einzelfall den Nachweis gemäss Art. 21 AIG und konkrete Suchbemühungen für
die Besetzung der Stelle mit inländischen Fachkräften zu verlangen.
4.4 Die
Beschwerdeführerin ruft schliesslich – mit Verweis auf mehrere von ihr namhaft
gemachten Vergleichsfälle – das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
Abs. 1 BV an. Dieses verschafft einen Anspruch auf gleiche Behandlung in
gleich gelagerten Fällen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015,
Art. 8 BV N. 40). Daraus lässt sich indes kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht ableiten, es sei denn, die entscheidende Behörde
weiche in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gebe zu erkennen, auch in Zukunft
nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (Waldmann, Art. 8 N. 42
mit Hinweisen).
Nach dem vorgängig Ausgeführten widerspräche der Verzicht
auf eine Prüfung des Inländervorrangs Art. 21 AIG. Die Beschwerdeführerin
verlangt demnach eine Gleichbehandlung im Unrecht, unterlässt es jedoch
bereits, die Ausführungen der Vorinstanz bzw. des Beschwerdegegners zu
widerlegen, wonach bei sämtlichen angerufenen Fällen ein vom vorliegenden
abweichender Sachverhalt bestehe. Insbesondere kann der Hinweis auf den Fall ZH […],
bei welchem nach Ansicht der Beschwerdeführerin die massgeblichen Kriterien
nicht von ihrem eigenen abweichen sollen, nicht genügen, eine ständige
entsprechende Praxis der kantonalen Verwaltung substanziiert darzutun.
Demnach hätte die Beschwerdeführerin – sofern überhaupt
eine rechtswidrige Praxis bestünde – keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht.
4.5 Nach dem
Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, es fehle vorliegend an der
Voraussetzung von Art. 21 AIG für den in Frage stehenden Stellenwechsel,
nicht zu beanstanden. Der negative arbeitsmarktliche Vorentscheid erweist sich
schon aus diesem Grund als rechtmässig.
5.
5.1 Die
Beschwerde ist aus den vorgenannten Gründen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.2 Dem
Ausgang entsprechend und wie sich rechtfertigt, sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin zu ¾ sowie der Mitbeteiligten zu ¼ unter solidarischer Haftung
füreinander aufzuerlegen und können diese keine Parteientschädigung erhalten
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 14 VRG; § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, VRG-Kommentar,
§ 14 N. 4, 6, 9, 11 und 13–16).
5.3 Auch der
Beschwerdegegner ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in
der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden
gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008
Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Plüss, § 17 N. 51). Es liegen
keine besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer
Parteientschädigung rechtfertigten.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit ein
Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben (vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG; ablehnend BGr, 21. Mai 2013,2C_468/2013, E. 2,
auch zum Weiteren). Ansonsten kommt bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht (einschränkend BGr, 18. September
2009,2C_583/2009, E. 2). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, muss dies
laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu ¾ und der Mitbeteiligten zu ¼
unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …