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Entscheid

VB.2018.00584

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00584

9. Mai 2019Deutsch56 min

(URT.2019.20809)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Schreiben vom 3. Januar 2018 gelangte A, aktuell in der Notunterkunft C

untergebracht, an das kantonale Sozialamt und verlangte unter anderem die

Ausrichtung nicht ausbezahlter finanzieller Nothilfeleistungen und die

Umteilung in eine andere Unterkunft. Eventualiter sei eine anfechtbare

Verfügung zu erlassen.

B. Mit

Verfügung vom 19. Januar 2018 trat das kantonale Sozialamt auf das Gesuch

vom 3. Januar 2018 nicht ein.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

gelangte A mit Rekurs vom 29. Januar 2018 an die Sicherheitsdirektion. Er

verlangte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Sozialamts

sowie die materielle Beurteilung der Angelegenheit.

B. Die

Sicherheitsdirektion hiess den Rekurs mit Entscheid vom 29. August 2018

insoweit gut, als sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellte und

das kantonale Sozialamt anwies, A Akteneinsicht zu gewähren. Im Übrigen wies

sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat und er nicht gegenstandslos

geworden war, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. A –

vertreten durch RA B – erhob am 17. September 2018 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Darin stellte er folgende Anträge:

" 1. Die Dispositivziffern I. Satz 2, IV. Satz 1

Teil 2 und Satz 2 sowie V. des Rekursentscheids 2018.0067 der

Sicherheitsdirektion vom 29.08.2018 seien aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer seien die ihm im

Zeitraum zwischen dem 29.05.2017 und dem 29.01.2018 verweigerten bzw. nicht

ausbezahlten finanziellen Nothilfeleistungen umgehend auszurichten, mindestens

aber Fr. 310.– zuzüglich 5% Zins seit dem mittleren Verfalltag.

3.

Der Beschwerdegegner sei anzuweisen,

die Verweigerung der finanziellen Nothilfe zu unterlassen respektive es sei

festzustellen, dass die Verweigerung der finanziellen Nothilfe widerrechtlich

ist.

4.

Der Beschwerdeführer sei umgehend von

der Notunterkunft C in eine andere - oberirdische - Notunterkunft ohne

Massenschlag umzuteilen.

5.

Es sei festzustellen, dass die

Vorinstanz in Bezug auf den Rekursantrag gemäss Ziff. 7. in Verbindung Ziff. 6

eine Rechtsverzögerung und in Bezug auf den Rekursantrag gemäss Ziff. 10

in Verbindung mit Ziff. 7 eine Rechtsverweigerung begangen hat.

6.

Die Zentrumsleitung der NUK C,

Frau D, c/o NUK C, E-Strasse 01, 02 C, sei zum rechtserheblichen

Sachverhalt zu befragen.

7.

Der Beschwerdegegner und die F AG

seien superprovisorisch zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen die

vollständigen Akten einzureichen respektive dem Beschwerdeführer vollständige

Akteneinsicht zu gewähren.

8.

Dem Beschwerdeführer sei im

Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung im Umfang von ¾ des

Gesamtaufwands der unentgeltlichen Rechtsvertretung zuzusprechen.

9.

Dem Beschwerdeführer sei eine

Nachzahlungsverpflichtung im Umfang von maximal ¾ des Gesamtaufwandes der

unentgeltlichen Rechtsvertretung aufzuerlegen.

10.

Dem Beschwerdeführer sei für das

Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung im Umfang von ¼ des

Gesamtaufwandes der Rechtsvertretung zuzusprechen.

11.

Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen

Rechtsvertreter zu bestellen.

12.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zu Lasten des Beschwerdegegners bzw.

der Staatskasse."

B. Mit

Präsidialverfügung vom 20. September 2018 wurde das Gesuch um Erlass einer

superprovisorischen Massnahme abgewiesen und auch keine vorsorgliche Massnahme

angeordnet. Gleichzeitig wurde dem kantonalen Sozialamt und der

Sicherheitsdirektion Frist zur Einreichung ihrer Akten und zur Vernehmlassung

angesetzt.

C. Die

Sicherheitsdirektion teilte am 26. September 2018 mit, dass sie auf eine

Vernehmlassung verzichte. In der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018

beantragte das kantonale Sozialamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei.

D. A nahm

am 29. Oktober 2018 erneut Stellung und stellte den Antrag, dass

Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Verwaltungsrichter Matthias Hauser sowie Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder,

soweit sie sich in der vorliegenden Angelegenheit als vorbefasst betrachteten,

in den Ausstand zu treten hätten. Das kantonale Sozialamt beantragte mit

Stellungnahme vom 19. November 2018 die Abweisung des Ausstandbegehrens.

Der Beschwerdeführer verzichtete am 26. November 2018 auf eine weitere

Stellungnahme. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wies die 3. Kammer

des Verwaltungsgerichts das Ausstandsbegehren ab.

E. Mit

Präsidialverfügung vom 17. Januar 2019 wurde das kantonale Sozialamt

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht die den Beschwerdeführer betreffenden

Akten einzureichen. Am 13. Februar 2019 kam das kantonale Sozialamt dieser

Aufforderung nach. A bzw. dessen Rechtsvertreter wurden die Akten mit der Möglichkeit

zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme von A erfolgte am 22. März

2019.

Das kantonale Sozialamt liess sich dazu am 3. April 2019 nochmals

vernehmen, woraufhin A am 12. April 2019 erneut eine Stellungnahme

einreichte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da nicht

nur über die nicht ausbezahlte finanzielle Nothilfe zu entscheiden ist, sondern

die Streitsache auch nicht vermögensrechtliche Gegenstände umfasst (insb.

Unterbringung), ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1

VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 13).

1.2

Soweit der

Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei für das Rekursverfahren eine angemessene

Entschädigung im Umfang von ¾ des Gesamtaufwands der unentgeltlichen

Rechtsvertretung zuzusprechen, als Antrag auf Erhöhung der zugesprochenen Entschädigung

seines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu verstehen ist, ist mangels schutzwürdigen

Interesses nicht darauf einzutreten, da es dem amtlichen Anwalt obliegt, in

eigenem Namen gegen eine seines Erachtens zu tief ausgefallene Entschädigung

Beschwerde zu führen (BGr, 5. April 2012,5A_167/2012, E. 5.2 mit

weiteren Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 111).

1.3

Der

Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 22. März 2019 das Begehren, es

sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner und die F AG in Bezug auf die

dem Beschwerdeführer zwischen dem 21. Dezember 2017 und dem 13. Februar

2019.

nicht vollständig gewährte Akteneinsicht eine Rechtsverweigerung begangen hätten.

Unabhängig davon, ob ein solches Begehren während des laufenden

Beschwerdeverfahrens möglich ist bzw. ob der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer damit überhaupt den Erlass einer Anordnung verweigert hat, ist

nicht darauf einzutreten. Einerseits geht dieses Begehren in der Rüge des

rechtlichen Gehörs auf (vgl. E. 2.1), und andererseits wäre es an die

zuständige Instanz (Sicherheitsdirektion) zu richten.

1.4

Der

Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund des Bedarfs­deckungsprinzips

für überwundene Notlagen keine Leistungen zurückgefordert werden können.

Insofern würde sich die Frage nach dem aktuellen und schutzwürdigen

Rechtsschutzinteresse stellen. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass sich

die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches

Interesse bestünde und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je

möglich wäre, könnte, auch wenn die Annahme des Beschwerdegegners korrekt wäre,

auf ein solches aktuelles Interesse verzichtet werden (BGE 135 I 79 E. 1.1).

1.5

Im Übrigen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beziehungsweise § 8

VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder

Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu

erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu

nehmen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.).

Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör

verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht in sämtliche Aktenstücke, die

geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu bilden. Die Beurteilung, ob die

fraglichen Aktenstücke für den Ausgang des Verfahrens tatsächlich relevant

sind, muss dabei den Privaten überlassen werden. Eine teilweise Verweigerung

der Akteneinsicht mit der Begründung, die von der Verweigerung betroffenen

Aktenstücke seien für den Verfahrensausgang belanglos, ist demnach unzulässig

(vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.

Eine Verletzung führt unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in

der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss kann

eine Gehörsverletzung jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren

geheilt werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz

über die gleiche Kognition wie die untere verfügt. Dies gilt vor allem dann und

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf

darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Infolge

Heilung bleibt eine Gehörsverletzung – grundsätzlich – folgenlos (vgl. Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; Griffel, § 8

N. 38; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 133 I 201 E. 2.2).

2.1.1

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer bei

der F AG um Einsicht in die Akten, die seine Person betreffen. Soweit

ersichtlich, stellte die F AG – mit Einverständnis des Beschwerdegegners –

dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewisse Unterlagen (insbesondere die

Faktura-History) zu. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

3.

Januar 2018 an das kantonale Sozialamt, worin er beantragte, dass ihm

Akteneinsicht zu gewähren und die vollständigen Akten in Kopie zuzustellen

respektive Zugang zu den elektronischen Akten zu verschaffen sei. Am 16. Januar

2018.

stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Kopien der Akten zu,

soweit sie nicht bereits durch die F AG übermittelt worden seien oder

nicht vom Beschwerdeführer selbst stammten. Am 19. Januar 2018 erliess der

Beschwerdegegner seine Nichteintretensverfügung.

In der Rekursschrift vom 29. Januar 2018 ersuchte der

Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht. Er machte geltend, dass ihm diverse

Akten bisher nicht zugestellt worden seien, so die vor dem 8. August 2017

datierende Faktura-History, gewisse medizinische Akten sowie Mutationsmeldungen.

Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdegegner

diesbezüglich das Recht auf Akteneinsicht verletzt habe und wies diesen im

Dispositiv

Dispositiv an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht im Sinn der Erwägungen zu

gewähren. Der Beschwerdegegner verweigerte mit Schreiben vom 10. September

2018 die Akteneinsicht, da die Dispositiv-Ziffer I des Entscheids der

Vorinstanz noch nicht rechtskräftig sei. Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar

2019 wurde der Beschwerdegegner aufgefordert, die weiteren den Beschwerdeführer

betreffenden Akten einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdegegner

am 13. Februar 2019 nach, und die Akten wurden dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers zur Einsicht und Stellungnahme dazu zugestellt.

2.1.2

Dieser Ablauf zeigt deutlich auf, dass das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers, insbesondere dessen Recht auf Akteneinsicht, sowohl durch

den Beschwerdegegner als auch durch die Vorinstanz verletzt wurde. Der

Beschwerdegegner stellte dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2018 trotz

Aufforderung nicht die vollständigen Akten zu. Zudem erging dessen Verfügung

nur drei Tage später, nämlich am 19. Januar 2018. Da dem Beschwerdeführer

so keine Zeit verblieb, innert angemessener Frist zu den Akten Stellung zu

nehmen, verletzte der Beschwerdegegner zusätzlich das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers. Sodann wäre der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen,

unabhängig vom Verfahrensstand bzw. der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids,

dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren; insbesondere während des Laufs

der Rechtsmittelfrist ist das Interesse an der Aktenkenntnis besonders gross.

Indem der Beschwerdegegner sich auf die fehlende Rechtskraft der Anweisung der

Vorinstanz berief und trotz mehrfacher Aufforderung seitens des

Beschwerdeführers diesem keine Einsicht in die vollständigen Akten gewährte,

verletzte er das Recht auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers in

schwerwiegender Weise.

Kommt die angerufene Rechtsmittelinstanz zum Schluss, das

Recht auf Akteneinsicht sei verletzt, hat sie den angefochtenen Entscheid

grundsätzlich aufzuheben oder die Gehörsverletzung zu heilen (oben, E. 2.1).

Jedenfalls kann sie nicht trotz Feststellung der Gehörsverletzung einen

materiellen Entscheid fällen, ohne diese vorab geheilt zu haben, da dadurch dem

Beschwerdeführer erneut das Recht genommen wird, sich im hängigen (Rekurs-)Verfahren

zu den Akten zu äussern. Durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht im

Rekursverfahren bzw. der Nichtaufhebung des angefochtenen Entscheids aufgrund

der Gehörsverletzung hat die Vorinstanz ebenso das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt.

2.1.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt

schwer. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Rückweisung zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde, und auch

angesichts des Interesses des Beschwerdeführers an einem raschen materiellen

Entscheid rechtfertigt sich eine Heilung. Mit der Zustellung der vollständigen

Akten und der angesetzten Frist zur Stellungnahme dazu konnte die Verletzung

des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Den

Verfahrensfehlern der Vorinstanz und des Beschwerdegegners wird im Rahmen der

Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen sein (dazu unten E. 7.1 f.).

Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass die das Verfahren

betreffenden Akten nach wie vor unvollständig sind, wie dies der

Beschwerdeführer vorbringt.

2.2 Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem

von ihm eingereichten Rechtsgutachten (Daniel K. Moeckli/Regina Kiener,

Rechtsgutachten zum Nothilferegime des Kantons Zürich vom 10 August 2017,

teilweise publiziert in ZBl 2018, S. 507 ff.) auseinandergesetzt,

obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre.

2.2.1

Aus der blossen Tatsache, dass eine Behörde einem eingereichten Rechtsgutachten

nicht folgt, kann nicht geschlossen werden, sie habe dieses nicht beachtet. In

einem Zivilprozess bilden die von den Parteien eingereichten Rechtsgutachten

materiell Bestandteil ihrer Rechtsschriften bzw. ihrer rechtlichen

Parteibehauptungen. Dies gilt grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren (BGr,

10. September 2001,5P.184/2001, E. 2c; Hans Michael Riemer,

Rechtsfragen um Rechtsgutachten, recht 2001 S. 152). Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers ist das Gericht aber nicht an Gutachten zu

Rechtsfragen gebunden, da es das Recht von Amtes wegen anwendet (§ 7 Abs. 4

VRG; Plüss, § 7 N. 167). Die vom Beschwerdeführer zitierte

Rechtsprechung bezieht sich dann auch auf ein Gutachten betreffend

ausländischen Rechts, über welches (mindestens nach den Vorschriften des

Zivilprozesses) Beweis geführt werden kann. Wird ein Rechtsgutachten nicht

beachtet, kann dies lediglich eine Verletzung der Begründungspflicht zur Folge

haben, ob diese verletzt ist, ist vorliegend zu prüfen.

2.2.2

Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die

Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und bei der

Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich

die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGr, 3. Dezember 2018,

2C_603/2018, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 138 I 232 E. 5.1). Aus der

Begründung muss allerdings mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, dass

die Behörde diese Vorbringen für nicht erheblich oder unrichtig gehalten hat

(vgl. Plüss, § 10 N. 25).

2.2.3

Das Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass es sich bei den Auflagen, sich

zweimal täglich in der Notunterkunft zu melden und dort zu übernachten, um

nicht mit Art. 12 BV vereinbare Auflagen handle, da sie sachfremd seien.

Zudem fehle es auch an einer gesetzlichen Grundlage, und das Recht auf

Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf soziale

Kontakte seien auf ungerechtfertigte Weise verletzt, da zusätzlich zur

fehlenden gesetzlichen Grundlage auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

nicht gewahrt werde. Werde finanzielle Nothilfe nicht ausgerichtet bzw.

verweigert, handle es sich dabei um eine Verfügung, welche anfechtbar sei.

Sodann äussert sich das Gutachten zur Aufgabenübertragung an die F AG:

Weil der Betrieb einer Notunterkunft sowie die Ausrichtung von Nothilfe die

Rechtsstellung der Benutzer berühre, könne nicht von einer bloss

administrativen Hilfstätigkeit ausgegangen werden, sondern die F AG nehme

eine staatliche Aufgabe wahr, wofür es aber bereits an der gesetzlichen

Grundlage mangle. In der Rekursschrift vom 29. Januar 2018 verweist der

Beschwerdeführer – mindestens betreffend Anfechtbarkeit der Nichtausrichtung

von Nothilfe sowie der Aufgabenübertragung an die F AG – auf das

Rechtsgutachten, womit diese Ausführungen ohnehin Teil seiner rechtlichen

Begründung wurden.

2.2.4

Die Vorinstanz äusserte sich zur Anfechtbarkeit der Verweigerung der

Nothilfe sowie kurz zur Vereinbarkeit mit Art. 12 BV. Die Begründung ist

äusserst knapp gehalten und setzt sich in keiner Weise mit den weiteren

gerügten Rechtsverletzungen (Grundrechtseingriffe, Legalitätsprinzip etc.) im

Zusammenhang mit der Nichtauszahlung der Nothilfe auseinander. Aus dem Entscheid

geht nicht hervor, ob die Vorinstanz diese Fragen überhaupt prüfte und aus

welchen Gründen sie sie gegebenenfalls verneinte. Damit verletzte die

Vorinstanz ihre Begründungspflicht.

2.2.5

Da – wie oben ausgeführt – davon auszugehen ist, dass eine Rückweisung an

die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, welcher unnötige

Verfahrensverzögerungen zur Folge hätte (oben, E. 2.1.3), ist auf eine

Rückweisung zu verzichten. Dem Verfahrensfehler der Vorinstanz wird jedoch im

Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen sein (dazu unten E. 7.1).

3.

3.1

Wer sich wie der Beschwerdeführer unberechtigt in der Schweiz aufhält und

nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, hat Anspruch auf Unterstützung im

Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV; es besteht kein

Anspruch auf die darüber hinaus gehende Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; § 5c Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Gemäss Art. 12 BV hat,

wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf

Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein

unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen;

verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein

unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der

Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe

unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer

Grundversorgung), um überleben zu können. Grundsätzliche Voraussetzung der

Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d. h. tatsächlich

eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage (BGE 131 I 166 E. 3.1 f.;

BGE 130 I 71 E. 4.1; je mit Hinweisen). Art. 12 BV umfasst nur eine

auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe, solange

die Notlage anhält. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die

vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1). Die Nothilfe an

abgewiesene Asylbewerber umfasst grundsätzlich die Unterbringung in aller Regel

in einer Gruppenunterkunft, die Abgabe von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und

die Gewährung dringender medizinischer Versorgung (BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107

E. 5.3, 5.5).

3.2 Soweit der

Kanton für die Unterbringung zuständig ist (Art. 24 Abs. 4–6, Art. 24d,

Art. 80, Art. 80a AsylG), obliegt die Ausgestaltung der Nothilfe im

Rahmen der verfassungsmässigen Mindestanforderungen den Kantonen, soweit der

Bund im Rahmen seiner Kompetenzen nicht spezielle Regelungen erlässt (vgl. z. B. Art. 80 ff. AsylG).

Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a der Asylverordnung 2 über

Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2) richten sich bei Personen

mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig

abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, die

Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht

(vgl. auch Art. 82 Abs. 1 AsylG). Die Kantone sind in der Art und

Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei (BGE 139 I 272

= Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2; BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3).

Auch die Modalitäten der Leistungserbringung stehen grundsätzlich in der

Kompetenz des Kantons bzw. dessen Behörden. Die Kantone dürfen allerdings keine

unzumutbaren oder gar schikanösen Anforderungen an deren Bezug stellen (BGE 131

I 166 E. 8.4). Vorbehalten bleiben Art. 82 Abs. 4 und Art. 83a

AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung. Nach Art. 82 Abs. 4

AsylG ist die Nothilfe nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von

den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten.

3.3 Wer der

Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über Ort, Form

oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber frei zu entscheiden

(Lucien Müller, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J.

Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung,

Kommentar, 3. A., St. Gallen 2014 [Kommentar BV], Art. 12 N. 29).

Nothilfe ist als Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54

E. 3.2), solange die Notlage andauert. Die Bezeichnung als

Überbrückungshilfe schliesst nicht aus, dass sie unter Umständen über mehrere

Jahre ausgerichtet werden kann. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen kann an

Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der Beseitigung der

Notlage dienen. Insbesondere darf, soweit erforderlich und zumutbar, verlangt

werden, dass der Betroffene bei der Feststellung der Notlage mitwirkt (Art. 83a

AsylG). Zudem kann der Leistungsbezug an das (zumutbare) persönliche Abholen

der Leistungen oder die geeignete Individualisierung des Bezügers geknüpft

werden (Müller, Art. 12 N. 36; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 150).

3.4 Gestützt

auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die

Nothilfe­verordnung vom 24. Oktober 2007 erlassen, die seit dem 1. Januar

2008 in Kraft ist. Subsidiär anwendbar bleiben das Sozialhilfegesetz und die

Sozialhilfeverordnung (vgl. zur Asylfürsorgeverordnung VGr, 31. Juli 2008,

VB.2008.00248, E. 2). Gemäss § 1 Abs. 1 Nothilfeverordnung haben

Personen, welche sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur

Ausreise veranlasst werden können, Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12

BV, wenn sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben (lit. a)

und kein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig

ist (lit. b). Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die

Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1

Satz 1 Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen

Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2 Abs. 1

Satz 2 Nothilfeverordnung). Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim

Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und

überweist sie an das Kantonale Sozialamt (§ 4 Abs. 1

Nothilfeverordnung). Das Kantonale Sozialamt prüft die Voraussetzungen für die

Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu (§ 4 Abs. 2

Nothilfeverordnung). Der Kanton legt die Struktur, das Niveau und die Art der

Hilfe fest und sorgt für deren Finanzierung (vgl. Begründung des Regierungsrats

zur Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne

Aufenthaltsbewilligung [Nothilfeverordnung] vom 24. Oktober 2007 [ABl

2007, 2010 ff., 2011 f.]).

3.5 Gemäss Ziff. 4.2

der Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und

-direktoren (SODK) zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs

vom 29. Juni 2012 (Nothilfeempfehlungen) ist bei der Ausrichtung der

Nothilfe auf die elementaren und individuell-konkreten Bedürfnisse der

betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen. Dem Gesundheitszustand der

Bedürftigen ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Massgebend ist dabei

aber nicht das von der betroffenen Person formulierte Bedürfnis, sondern die

Einschätzung der zuständigen Behörde (allenfalls unter Beizug von medizinischen

Zeugnissen oder Einschätzungen des Personals in der Notunterkunft). Die Behörde

soll dabei immer das Ziel einer freiwilligen Ausreise im Blick behalten, ohne

die verfassungsmässig garantierten Mindeststandards zu verletzen.

4.

4.1 Die

Vorinstanz trat auf das Begehren des Beschwerdeführers, soweit die Auszahlungen

nach dem 3. Januar 2018 betroffen waren, nicht ein, da die Auszahlungen

der Beträge nach dem 3. Januar 2018 nicht Teil des an den Beschwerdegegner

gerichteten Gesuchs gewesen seien. Tatsächlich stellte der Beschwerdeführer

sein Gesuch an den Beschwerdegegner am 3. Januar 2018 und verlangte darin

die Ausrichtung der verweigerten Nothilfeleistungen zwischen dem 29. Mai

2017 und 3. Januar 2018. Da der Streitgegenstand im Lauf des Verfahrens

nicht erweitert werden kann (Bertschi, Vorb. zu §§ 19–28a N. 45 ff.),

ist die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, und

die Beschwerde ist in Bezug auf die Nothilfeleistungen ab 4. Januar 2018

abzuweisen.

4.2 Im Übrigen

kam die Vorinstanz zum Schluss, dass nicht ausbezahlte Nothilfegelder aufgrund

des Bedarfsdeckungsprinzips nicht nachgefordert werden können und es sich bei

der Auszahlung der Nothilfe während eines bestimmten Zeitrahmens um eine

organisatorische Regelung handle. Der Beschwerdeführer mache keine Gründe

geltend, weshalb ihm die pünktliche Teilnahme an den Kontrollen jeweils nicht

möglich gewesen sei, und es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass er an

den Tagen, an welchen ihm keine Nothilfezahlungen ausgerichtet worden seien,

tatsächlich in der Unterkunft übernachtet hätte. Deshalb sei der Antrag auf

Ausrichtung der nicht ausbezahlten Nothilfeleistungen abzuweisen.

4.2.1

Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass er am Morgen oft

verschlafen und sich deshalb jeweils wenige Minuten zu spät bei der

Zentrumsleiterin gemeldet habe. Es sei ihm an diesen Tagen zu Unrecht keine

Nothilfe ausbezahlt worden, habe er sich doch jeweils tatsächlich in der

Unterkunft aufgehalten. Dazu sei die Zentrumsleiterin, Frau D, zu befragen. Im

Weiteren rügt er, dass die Ausrichtung von Nothilfe nicht an eine zweimal

tägliche Meldepflicht geknüpft werden dürfe ohne entsprechende gesetzliche

Grundlage; die Verknüpfung des Nothilfeanspruchs mit der Anwesenheit in der

Unterkunft verstosse ohnehin gegen Art. 12 BV, Art. 13 Abs. 1 BV

sowie Art. 10 Abs. 2 BV. Da die Verweigerung der finanziellen

Nothilfe eine Verfügung darstelle, sei diese ohne entsprechende

Verfügungskompetenz seitens der F AG ergangen. Insgesamt sei ihm deshalb

die Nothilfe nachträglich auszubezahlen.

4.2.2

Dem Beschwerdegegner zufolge würden mit der zweimaligen Meldepflicht keine

neuen Voraussetzungen geschaffen, es seien lediglich die Modalitäten angepasst

worden, und wer die Unterstützungsleistung nicht rechtzeitig abhole, verzichte

auf diese. Es sei dann irrelevant, ob sich der Beschwerdeführer an den

betreffenden Tagen tatsächlich in der NUK C aufgehalten habe oder nicht. Der

Beschwerdegegner stellt damit die Darstellung des Beschwerdeführers, dass

dieser jeweils zu spät gekommen sei, aber sich in der Unterkunft aufgehalten

habe, nicht infrage. Ohnehin könne die Nothilfe nie nachträglich ausgerichtet

werden. Sodann handle die F AG lediglich im Auftrag des Beschwerdegegners,

ohne über eigene hoheitliche Befugnisse zu verfügen, weshalb es keiner

Aufgabenübertragung bedurft habe; es handle sich bei der Auszahlung bzw.

Nichtauszahlung um reine Vollzugshandlungen.

4.3 Zuerst ist

der Frage nachzugehen, wie die zweimal tägliche Meldepflicht zu qualifizieren

bzw. rechtlich einzuordnen ist.

4.3.1

Das Recht auf Hilfe in Notlagen steht nur bedürftigen Personen zu (oben, E. 3.1).

Bei der Abklärung der Bedürftigkeit ist die Behörde auf die Mitwirkung der

betroffenen Person angewiesen, weshalb diese verpflichtet werden kann, bei der

Feststellung, ob eine Notlage vorliegt, mitzuwirken. Wird die Ausrichtung von

Nothilfe an Personen verweigert, welche ihren verfahrensrechtlichen

Mitwirkungspflichten zur Abklärung der Bedürftigkeit nicht nachkommen, ist

dadurch nicht der Schutzbereich und somit der Kerngehalt des Grundrechts auf

Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV tangiert, sondern das Vorliegen der

Anspruchsvoraussetzungen. Dabei dürfen die Anforderungen an die

Mitwirkungspflicht nicht derart übermässig belastend sein, dass der

verfassungsmässige Anspruch auf Nothilfe ausgehöhlt wird (Bernhard Waldmann,

Das Recht auf Nothilfe zwischen Solidarität und Eigenverantwortung, ZBl 2006 S. 358).

4.3.2

Daraus ergibt sich, dass die vorgeschriebenen Anwesenheitszeiten keine

neuen Anspruchsvoraussetzungen für den Nothilfebezug enthalten. Vielmehr dient

die Kontrolle der Anwesenheiten der Feststellung der Bedürftigkeit, welche

gesetzliche Voraussetzung für die Nothilfeberechtigung ist und bei welcher die

betroffenen Personen mitzuwirken haben. Aus praktischen Gründen kann nicht in

jedem Einzelfall jeden Tag geprüft werden, ob die betroffene Person (noch)

bedürftig ist. Jedoch wird bei jenen Personen, welche die

Anwesenheitskontrollen absolvieren, vermutet, dass sie in der ihnen

zugewiesenen Unterkunft wohnen bzw. übernachten und sie demnach bedürftig sind.

Dahingegen wird bei Personen, die nicht in der ihnen zugewiesenen Unterkunft

übernachten bzw. zu Kontrollzeiten abwesend sind, vermutet, dass ihnen mit der

Übernachtungsmöglichkeit, die durch Dritte gewährt wird, auch eine

Waschgelegenheit und Nahrung geboten werden und sie demnach unter Berücksichtigung

des Subsidiaritätsprinzips nicht bedürftig sind (VGr, 27. Oktober 2017,

VB.2017.00299, E. 3.8 f.).

4.3.3

Insofern nicht zu folgen ist dem vom Beschwerdeführer eingereichten Rechtsgutachten

darin, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 138 V 310 eine strikte Trennung

der Nothilfebedürftigkeit betreffend Übernachtung von derjenigen betreffend

Geldleistung für Nahrungs- und Hygienebedürfnisse (soweit diese bei Bedarf

nicht von der Unterkunft gedeckt werden) vorgenommen habe. Im erwähnten

Entscheid ging es um die Leistung der Prämien für die obligatorische

Krankenkasse einer bei ihrer Schwester und deren Freund dauerhaft wohnenden

abgewiesenen Asylbewerberin. Gestützt auf Art. 92d der Verordnung vom 27. Juni

1995 über die Krankenversicherung (KVV) hielt das Bundesgericht fest, dass die

Versicherungspflicht auch bei Asylsuchenden mit einem rechtskräftigen

Nichteintretensentscheid bis zu deren Ausreise aus der Schweiz aufrechterhalten

bleibe. Zwar sei die betroffene Beschwerdeführerin bezüglich Unterkunft nicht

nothilfebedürftig, dennoch habe sie aufgrund der gesetzlichen Regelung

Anspruch auf die Leistung der Krankenkassenprämien (Art. 92d KVV), auch

wenn sie nicht in der Notunterkunft übernachte. Demgegenüber gingen die

tatsächlich erbrachten Leistungen Dritter, die einen Teil der elementaren

Grundbedürfnisse abdeckten und auf die kein durchsetzbarer Anspruch bestehe,

dem Leistungsanspruch des Staates vor (BGE 138 V 310 E. 4.2, 5.2, 5.3).

Daraus kann demnach nicht geschlossen werden, wer bezüglich Unterkunft nicht

als nothilfebedürftig erscheine, bleibe dies jedenfalls mit Bezug auf den

Geldbetrag für Nahrung und Körperpflege. Solches wäre denn auch nicht

praktikabel, wenn der Betrag von Fr. 8.50 pro Tag anhand der bloss

behaupteten Verhältnisse über die allfällige Verpflegung am fremden

Übernachtungsort konkret bemessen bzw. allenfalls reduziert werden müsste.

4.3.4

Indem der Beschwerdegegner mit den Kontrollzeiten die Feststellung der

Bedürftigkeit schematisiert, wird er allerdings nicht von einer

Einzelfallprüfung befreit. Da es sich beim Schluss von der Nichteinhaltung der

zwei Mal täglichen Meldepflicht auf die fehlende Übernachtung in der

Notunterkunft und beim Schluss von der fehlenden Übernachtung in der

Notunterkunft auf die fehlende Bedürftigkeit lediglich um tatsächliche (also

nicht um gesetzliche) Vermutungen handelt, darf sich die Verwaltung ihrer erst

bedienen, wenn für die relevanten Sachverhalte keine direkten Beweise vorliegen

bzw. ihr solche nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand zugänglich sind.

Nur in diesem Fall kann von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf

unbekannte (Vermutungsfolge) geschlossen werden. Es handelt sich dabei um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung

weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende

Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach

entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Namentlich

soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer zugänglich

sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche Vermutung

abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich relativiert

wird oder dahinfällt. Die beweisbelastete Partei hat folglich die für die

Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies,

liegt es an der Gegenpartei, hier dem Beschwerdeführer, die natürliche

Vermutung umzustossen; es kommt also zu einer Beweislastumkehr. Zur Erbringung

des Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen Zweifeln an der

Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung,

soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass

vorschreiben. Analog zur Sozialhilfe, wenn aus Umständen, die der Sozialbehörde

bekannt sind, nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen ist, dass ein

Sozialhilfeempfänger zu viel Sozialhilfe bezog, obliegt es diesem, die

Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Gelingt es

dem Sozialhilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen die

Vermutungsbasis zu widerlegen, ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich als

Vermutungsfolge ergibt (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 25. Januar 2018,

VB.2017.00263, E. 3.8; 5. November 2015, VB.2015.00267 E. 5.2; 1. Oktober

2015, VB.2015.00265, E. 5.4; Plüss, § 7 N. 140).

4.3.5

Zwar begründet somit die Abwesenheit bei den Kontrollzeiten die Vermutung,

dass keine Bedürftigkeit besteht; der betroffenen Person muss allerdings der

Gegenbeweis erhalten bleiben, um so die Vermutung umzustossen. Insbesondere

muss der betroffenen Person der Nachweis ermöglicht werden, dass sie trotz

Nichteinhaltung der Kontrollzeiten anwesend war bzw. dass sie trotz Abwesenheit

zu den Kontrollzeiten bedürftig war, beispielsweise weil ihr die Anwesenheit

nicht möglich oder zumutbar war (VGr, 27. Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 3.10).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei den mittels Merkblatt

bekanntgegebenen Kontrollzeiten auch nach Auffassung des Beschwerdegegners

weder um eine Allgemeinverfügung noch um eine Verordnung handelt, welche neue

Rechte und Pflichten der sich in der Notunterkunft aufhaltenden Personen

begründen könnte.

4.4 Nachdem

die zweimal täglichen Anwesenheitspflichten als Mitwirkung bei der Feststellung

des Sachverhalts qualifiziert wurden, ist darauf einzugehen, ob es zulässig

ist, dass die F AG anstelle des Beschwerdegegners die

Anwesenheitskontrollen durchführt und die Nothilfebeiträge ausbezahlt.

4.4.1

Nach Art. 98 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005 (KV) kann der Kanton die Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Dritte

übertragen. Solches hat mittels formellen Gesetzes zu erfolgen (Abs. 2

sowie Art. 38 Abs. 2 lit. h KV). Zu regeln sind in der

Delegationsnorm Art, Umfang und Finanzierung des Übertragenen, die Struktur der

betreffenden Organisation, der Umfang der Rechtsetzungsbefugnisse, Art und

Umfang bedeutender Beteiligungen, Aufsicht sowie Rechtsschutz (Art. 98 Abs. 4

KV). Art. 98 KV ist bezüglich Aufgabenübertragungen anwendbar, welche bedeutsam

sind und nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können oder mit welchen

hoheitliche Befugnisse übertragen werden; nicht gemeint ist damit etwa ein

blosses Auftragsverhältnis, in dessen Rahmen die Entscheidungsgewalt bei den

Behörden verbleibt und welches jederzeit gekündigt werden kann. Gegen eine Übertragung

im Sinn von Art. 98 KV kann auch sprechen, dass die Rechtsstellung der

Administrierten in keiner Weise berührt wird (vgl. Tobias Jaag,

Dezentralisierung und Privatisierung öffentlicher Aufgaben: Formen,

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, in: Tobias Jaag [Hrsg.],

Dezentralisierung und Privatisierung öffentlicher Aufgaben, S. 38 ff.;

Andreas Müller in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 98 N. 7).

4.4.2

Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die F AG

lediglich als Beauftragte handle und ihr keine hoheitlichen Kompetenzen und

damit auch keine Verfügungs- und Entscheidungskompetenzen bei der Frage

zukämen, ob ein Betroffener nun als bedürftig gilt und Anspruch auf Nothilfe

hat oder nicht. Dafür spricht jedenfalls, dass die F AG die Weisung des

Beschwerdegegners strikte vollzieht, d. h. dass der F AG bei Abwesenheiten von Personen zu den

Kontrollzeiten oder bei Zuspätkommen kein Entscheidungsspielraum verbleibt, ob

die finanzielle Nothilfe nun doch gewährt werden kann oder nicht.

Fraglich

erscheint allerdings, ob durch die Beauftragung der F AG die

Rechtsstellung der Betroffenen tatsächlich nicht tangiert wird, womit gewisse

Zweifel daran bestehen, ob die Aufgabenübertragung den Anforderungen gemäss Art. 38

und 98 KV genügt (vgl. VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 9;

VGr, 27. Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 4.4). Die Rechtsstellung der

Betroffenen ist immer dann berührt, wenn die Nothilfe trotz gegebener

Bedürftigkeit verweigert wird und damit ein Eingriff in den Kerngehalt des

Grundrechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) vorliegt. Liegt ein solcher

Eingriff im Handeln der F AG begründet, setzt die Aufgabenübertragung eine

gesetzliche Grundlage voraus. Dafür reicht Art. 80a AsylG, der lediglich

die Möglichkeit der Aufgabenübertragung an Dritte vorbehält, jedenfalls nicht

aus. Es bedürfte vielmehr einer gesetzlichen Regelung auf Kantonsebene, welche

im Kanton Zürich aber nicht besteht.

4.4.3

Schliesslich betont der Beschwerdegegner aber ausdrücklich, dass der F AG

keine hoheitlichen Befugnisse und damit auch keine Verfügungs- und Entscheidungskompetenzen

bei der Frage zukommen, ob ein Betroffener nun als bedürftig gilt und Anspruch

auf Nothilfe hat oder nicht. Es kann in der Folge offenbleiben, ob bzw. in

welchem Umfang der Betrieb der Notunterkunft trotz der gewichtigen

Auswirkungen, welche diese Tätigkeit auf den Kerngehalt des Rechts auf Nothilfe

der Nothilfeempfänger hat, ohne Übertragung einer öffentlichen Aufgabe auf gesetzlicher

Grundlage zulässig ist. Selbst wenn es ohne Übertragung einer öffentlichen Aufgabe

auf gesetzlicher Grundlage als zulässig erschiene, dass die F AG im Auftrag

des Beschwerdegegners zu bestimmten Zeiten Unterschriften zwecks Anwesenheitskontrolle

entgegennimmt und Nothilfegelder nach Weisungen des Beschwerdegegners auszahlt,

wäre diese jedenfalls nicht befugt, anstelle des Beschwerdegegners darüber zu

entscheiden, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies entspricht auch

dem Standpunkt des Beschwerdegegners und der Vorinstanz. Die Nichtauszahlung

des Nothilfegeldes stellt unter diesen Umständen einen Realakt dar. Deshalb hat

der Beschwerdegegner auf Begehren des Hilfeempfängers darüber eine Verfügung zu

erlassen, wozu er aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt

festzustellen hat. Dabei hat er mindestens die ihm relativ leicht zugänglichen

Beweismittel zu erheben, so etwa Auskünfte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der von ihm mit der Durchführung beauftragten F AG einzuholen. Nur wenn

sich daraus keine Klarheit ergibt, kann er sich der zweistufigen Vermutung

bedienen, dass die Abwesenheit zu vermuten ist, wenn jemand sich nicht zu den

Kontrollzeiten meldet und dass der finanziellen Hilfe an jenem Tag nicht

bedurfte, wer nicht anwesend war. Bei beiden Vermutungen steht dem

Hilfesuchenden sowohl der Beweis, dass die Vermutungsbasis nicht zutrifft, als

auch der Gegenbeweis gegen die vermutete Tatsache offen. Dies bedarf eines

entsprechenden Verfahrens, in welchem den Betroffenen ermöglicht werden muss,

die relevanten Angaben zu liefern (Waldmann, S. 358). § 10c VRG sieht

einen nachlaufenden Rechtsschutz gegenüber Real­akten vor, der keine

Beteiligungsrechte vor der Ausführung der beanstandeten behördlichen Handlung

beinhaltet. Die rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte im Sinn

von Art. 29 BV müssen vielmehr erst während des allenfalls nachfolgenden

Verfahrens gewährleistet werden (VGr, 25. April 2019, VB.2018.00483 E. 6.2,

noch nicht publiziert; vgl. Tschopp-Christen, S. 169). Im vorliegenden

Zusammenhang betrifft dies auch die eigentliche nähere Sachverhaltsabklärung,

während die Auszahlung dem ersten Anschein folgt, welcher sich aufgrund der

Einhaltung der zweimal täglichen Meldepflicht ergibt. Dass die

verfügungsbefugte Behörde erst nachträglich den relevanten Sachverhalt abklärt,

das rechtliche Gehör gewährt und durch Erlass einer Verfügung den Rechtsweg

eröffnet, ist gerade dort problematisch, wo es um die Behebung einer zeitlich

unmittelbar bestehenden Notlage und die Erbringung zeitlich dringender

Leistungen geht. Deshalb hat der Beschwerdegegner eine solche auf genügender

Sachverhaltsabklärung basierende Verfügung innert sehr kurzer Frist zu

erlassen.

4.5

4.5.1

Beim Grundrecht auf Hilfe in Notlagen fallen Schutzbereich und Kerngehalt zusammen,

weshalb die damit im Zusammenhang stehende prozessuale Geltendmachung des

Grundrechts grundsätzlich unverjährbar und unverzichtbar ist, sofern dadurch

fundamentale Aspekte der Persönlichkeit oder der Menschenwürde betroffen sind.

Insofern ist der Beschwerdeführer bei der Geltendmachung des Grundrechts auf

Hilfe in Notlagen bei verweigerter Auszahlung der Nothilfe grundsätzlich nicht

an eine bestimmte prozessuale Frist gebunden, und er kann zurückgehende

Ansprüche geltend machen (Carlo Tschudi, Nothilfe an Personen mit

Nichteintretensentscheid, in: Jusletter 20. März 2006, Rz. 10 f.;

zur Unverzichtbarkeit und Unverjährbarkeit vgl. BGE 118 Ia 209 E. 2c).

Jedenfalls hindert das Verpassen der Kontrollzeiten, da diese nur die

Sachverhaltsabklärungen vereinfachen sollen, die Betroffenen grundsätzlich nicht

daran, ihre Bedürftigkeit später darzulegen. Dabei ist allerdings zu

berücksichtigen, dass die Geltendmachung weit zurückgehender Nothilfezahlungen

aufgrund der möglichen Beweismittel und der mit der Zeit eintretenden

Beweisschwierigkeiten nicht ganz einfach sein dürfte. Vorliegend spielt dies

allerdings keine Rolle, da der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer

behauptete Tatsache, dass er sich zu besagten Zeitpunkten in der Notunterkunft

aufgehalten habe und deshalb bedürftig sei, nicht in Abrede stellt und – sofern

nicht die haftbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers betroffen ist – keine

begründeten Zweifel an der Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts bestehen

(vgl. dazu: Plüss, § 7 N. 22). Es erübrigt sich deshalb,

diesbezüglich Beweise abzunehmen.

4.5.2

Aufgrund der fehlenden hoheitlichen Befugnisse der F AG ist es am

Beschwerdegegner, die entsprechenden Gegenbeweise abzunehmen und mittels

Verfügung über die Bedürftigkeit zu entscheiden. Die Ansicht des

Beschwerdegegners, dass darüber keine Beweise abzunehmen sind und somit auch

kein entsprechendes Verfahren darüber zu führen wäre, verletzt unter anderem

das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV).

4.5.3

Insofern ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die Vermutung, dass er nicht

bedürftig war, umzustossen, indem er dargelegt hat, dass er zwar anwesend gewesen

sei, aber die Kontrollzeiten um einige Minuten verschlafen habe. Dies gilt

nicht an denjenigen Tagen, an welchen der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben

in Haft war und an welchen er Lebensmittelpakete erhalten hatte, unabhängig

davon, ob er die Kontrollzeiten erfüllt hat oder nicht.

4.5.4

Der Beschwerdeführer stellt zwar infrage, dass er an denjenigen Tagen, die

er in Haft verbrachte, als nicht bedürftig erachtet werde. Insbesondere macht

er geltend, dass er mit dem Betrag der finanziellen Nothilfe (Fr. 8.50/Tag)

auch Kleidung sowie Hygiene-Artikel erwerben müsse. Dem Beschwerdegegner

zufolge würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf auf Antrag hin in Form von

Sachleistungen Kleider und Hygieneartikel abgegeben. Der Beschwerdeführer

liefert keine Hinweise darauf, dass ihm Kleider und Hygieneartikel als

Sachleistungen tatsächlich verweigert worden seien. Sodann ist die Abgabe von

Sachleistungen ausdrücklich vorgesehen und geht einer finanziellen Leistung vor

(Art. 82 Abs. 4 AsylG; § 2 Abs. 2 Nothilfeverordnung). Es

ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Haftanstalt mit

allem Nötigen versorgt worden ist (inkl. Hygieneartikel).

4.5.5

Der Beschwerdegegner wäre verpflichtet gewesen, die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer an diesen Tagen in der Unterkunft anwesend war, zu

berücksichtigen und ihm die finanzielle Nothilfe an den 25 Tagen

auszurichten (31 Tage abzgl. Haftaufenthalt und Lebensmittelpakete). Somit

kann offengelassen werden, ob die zweimal täglichen Anwesenheitspflichten, die

das Merkblatt aufstellt, rechtmässig sind oder nicht.

4.6 Der

Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz sind der Ansicht, dass für bereits

überwundene Notlagen keine Leistungen nachgefordert werden können, weshalb

Nothilfe nicht nachträglich ausgerichtet werden könne. Der Anspruch auf

Nothilfe gehe unter, sofern er nicht rechtswirksam geltend gemacht werde.

4.6.1

Das Bundesgericht hat in zwei Fällen, in denen der Beschwerdeführer im

Urteilszeitpunkt jeweils den Status eines vorläufig Aufgenommenen erhalten

hatte und daher Sozialhilfeleistungen beanspruchen konnte, entschieden, dass

für bereits überwundene Notlagen grundsätzlich keine Leistungen nachgefordert

werden können (BGr, 21. Juni 2013,8C_804/2012, E. 3.2.1; 23. Juni

2015,8C_77/2015 E. 3.2.1; in diesem Sinn auch VGr, VB.2017.00299, E. 1.3).

Dies gilt angesichts des Subsidiaritätsprinzips jedenfalls, soweit der

Betroffene in der Lage war, die Notlage anderweitig zu überbrücken. Dabei ist

allerdings zu berücksichtigten, dass die verlangte Selbsthilfe in jedem Fall

zumutbar zu sein hat (Waldmann, S. 353). Damit kann aber in Fällen, in

denen dem Betroffenen gar keine andere Möglichkeit offensteht, als seine

Bedürftigkeit erst nachträglich geltend zu machen, keine befriedigende Lösung

erzielt werden. Da der Beschwerdeführer vorliegend seine Bedürftigkeit erst im

Nachhinein geltend machen konnte, weil die finanzielle Nothilfe zwar in der

Unterkunft ausgerichtet wird, der Betreiberin der Unterkunft allerdings über

das Feststellen der eingehaltenen Kontrollzeiten hinaus weder die Verfügungskompetenz

zum Entscheid über das Bestehen der Bedürftigkeit noch eine dem

Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 VRG entsprechende Abklärungspflicht

zukommt, muss hier von diesem Grundsatz abgewichen werden. Ansonsten würden die

elementaren Verfahrensrechte der Nothilfeempfänger unterlaufen und der ihnen

zustehende Rechtsschutz illusorisch. Die gesetzliche Sachverhaltsermittlung und

die Möglichkeit der Umstossung der Vermutungen würden toter Buchstabe bleiben

und die Entscheidkompetenz darüber, ob der Nothilfeempfänger finanzielle

Nothilfe erhält oder nicht, würde faktisch beim Betreiber der Unterkunft

liegen, wofür jedoch, wie erwähnt, eine verfassungskonforme Übertragung

hoheitlicher Befugnisse fehlt.

4.6.2

Somit hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die nicht ausbezahlte

finanzielle Nothilfe über Fr. 250.- nachzuzahlen (25 Tage à Fr. 10.-);

die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen.

4.7 Der

Beschwerdeführer verlangt, auf die nachträglich auszurichtende Nothilfe sei 5 %

Verzugszins seit dem mittleren Verfalltag zu bezahlen.

4.7.1

Öffentlich-rechtliche Forderungen werden nach § 29a Abs. 1 VRG 30 Tage

nach Zustellung der Rechnung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der

Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung schuldet er Verzugszins von 5%. Für

Leistungen der Nothilfe stellt der Empfänger keine Rechnung. Sie sind ihrer

Natur nach am Tag ihrer Entstehung fällig.

4.7.2

Vorliegend kann die Eingabe des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner

vom 3. Januar 2018 einer Mahnung gleichgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber dem

Beschwerdegegner seine Forderung unmissverständlich geltend gemacht und den

Beschwerdegegner dadurch in Verzug gesetzt hätte. Der Beschwerdegegner erlangte

am 4. Januar 2018 Kenntnis von der Eingabe (Eingangsstempel), womit der

Beschwerdegegner seit diesem Datum in Verzug war. Der Beschwerdegegner schuldet

einen Verzugszins von 5 % ab dem 4. Januar 2018.

4.8 Die

Vorinstanz trat auf das Begehren des Beschwerdeführers, die Widerrechtlichkeit

der verweigerten finanziellen Nothilfe sei festzustellen, mit der Begründung,

dass Feststellungsbegehren grundsätzlich subsidiär seien, nicht ein. Diesen

Ausführungen der Vorinstanz kann zugestimmt werden, auch weil der

Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm an dem Feststellungsbegehren ein

– über das Gestaltungs- bzw. Leistungsbegehren hinausgehendes – schutzwürdiges

Interesse zukommt. Deshalb ist die Vor­instanz zu Recht nicht auf das

entsprechende Begehren des Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde ist

diesbezüglich abzuweisen.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer beantragt, er sei umgehend von der Notunterkunft C in

eine andere – oberirdische – Notunterkunft ohne Massenschlag umzuteilen. Dazu

bringt er vor, dass es sich bei der Notunterkunft C um eine unterirdische

Zivilschutzanlage mit Massenschlägen und Bettwanzenbefall handle; eine solche

Unterbringung verletze angesichts seines schlechten Gesundheitszustandes – bei

ihm sei Tuberkulose diagnostiziert worden, und er verfüge über einen schlechten

Allgemeinzustand – und der ohnehin schon durch die Eingrenzung eingeschränkten

Bewegungsfreiheit die Menschenwürde. Da er bereits seit mehreren Monaten dort

untergebracht sei, könne nicht mehr von einer bloss provisorischen respektive

vorübergehenden Unterbringung im Sinn von BGE 139 I 272 gesprochen werden.

5.1.1

Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers um Umteilung in eine

oberirdische Unterkunft mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe nicht

ausreichend dargelegt, dass medizinische Gründe für eine Umteilung sprächen.

Der Beschwerdegegner habe abgeklärt, dass das Arztzeugnis vom 16. August

2017, wonach der Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen oberirdisch

unterzubringen sei, durch den Verfasser als gegenstandslos erklärt worden sei.

Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, daraufhin eine entsprechende

Richtigstellung des behandelnden Psychiaters einzureichen. Daran vermöge das

Schreiben von Dr. med. G vom 27. Februar 2018 nichts ändern, da

das oberflächlich gehaltene Schreiben den Eindruck einer Gefälligkeit erwecke

und der Verfasser Suchtmediziner sei. Sodann werde nicht begründet, inwiefern

eine depressive Episode mit dem Leben in einer unterirdischen Unterkunft

unvereinbar sei. Zwar weise das Überweisungsschreiben des H-Spitals vom 21. Januar

2018 auf die Gefahr einer Tuberkuloseerkrankung hin, das Bestehen einer akuten

und hochansteckenden Tuberkulose oder einer anderen schweren Erkrankung scheine

sich mangels weiterer eingereichten Unterlagen seitens des Beschwerdeführers allerdings

nicht bestätigt zu haben.

5.1.2

Dem Beschwerdegegner zufolge ist der Beschwerdeführer zwar nicht vollkommen

gesund, allerdings seien seine gesundheitlichen Beschwerden nicht derart, dass

sie einer Unterbringung in der NUK C entgegenstünden.

5.2 Abgewiesene

Asylbewerber stehen gegenüber den Behörden in einem besonderen

Abhängigkeitsverhältnis. Dieses führt einerseits zu einem Anspruch auf

Hilfeleistungen, bringt es aber auch mit sich, dass sich der Betroffene

gewissen Zwängen unterziehen muss, die seine Freiheit einschränken können.

Diese Zwänge sollen in einem zumutbaren Rahmen bleiben und zu keiner

schwerwiegenden Verletzung von Grundrechten führen (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54

E. 3.2; BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 8.2). Dies gilt

insbesondere bei der Zu- oder Umteilung von Nothilfeempfängern an eine

Unterkunft des Kantons oder einer Gemeinde; handelt es sich dabei doch um eine

organisatorische Anordnung im Rahmen des besonderen Rechtsverhältnisses, die

auf tatsächlichen Erfolg und zumindest nicht primär auf eine bestimmte

Rechtsfolge ausgerichtet ist. Grundsätzlich greifen solche organisatorischen

Anordnungen nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers ein und sind in

der Regel auch nicht anfechtbar. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Zuteilung

in eine bestimmte Unterkunft. Anders kann es sich dann verhalten, wenn die

organisatorische Anordnung Rechte und Pflichten des Nothilfebezügers,

insbesondere dessen Grundrechte, berührt (BGr, 25. August 2014,

8C_435/2014, E. 2.3; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 5.1).

5.2.1

Grundsätzlich ist es mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12

BV, welches eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der

Menschenwürde verbunden ist, vereinbar, in einer unterirdischen

Gemeinschaftsunterkunft übernachten zu müssen (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54

E. 3.4).

5.2.2

Auch im Hinblick auf das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden

Behandlung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 10 Abs. 3 BV) ist die

Unterbringung von abgewiesenen Asylbewerbern in einer unterirdischen

Zivilschutzanlage grundsätzlich zulässig (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 4).

Art. 3 EMRK verlangt für das Vorliegen einer Verletzung eine minimale

Schwere (Jörg Paul Müller/Schefer Markus, Grundrechte in der Schweiz, Bern

2008, 4. A., S. 61). Ob dieses Mindestmass erreicht ist, bedarf einer

relativen Würdigung der Umstände des Einzelfalls; insbesondere sind die Natur

und die Umstände der Behandlung, deren Dauer, deren physische oder mentale

Auswirkungen, allenfalls das Geschlecht und Alter sowie der Gesundheitszustand

des Betroffenen zu berücksichtigen (Jens Meyer-Ladewig/Matthias Lehnert, in:

Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer [Hrsg.], EMRK

Handkommentar, Baden-Baden 2017, 4. A., Art. 3 N. 19; anstatt

vieler: EGMR, 23. November 2017, Tadic gegen Kroatien, 10633/15, Rn. 47).

Die minimale Schwere ist beispielsweise dann nicht erreicht, wenn eine

disziplinarische Haftstrafe in einer Zelle mit elektrischem Licht und teilweise

beschädigter Lüftung abzusitzen ist (BGE 124 I 231 = Pra 1998 Nr. 165 E. 2c

und 2c/bb). Sie ist erreicht bei einer Behandlung, die wirkliche Verletzungen

zufügen kann, zumindest wesentliche körperliche oder geistige Leiden, die

erniedrigende Gefühle, Angst- und Minderwertigkeitsgefühle hervorrufen und

gegebenenfalls den physischen oder geistigen Widerstand brechen soll (BGE 124 I

231 = Pra 1998 Nr. 165 E. 2b mit Hinweisen).

5.2.3

Zwar bringt die Unterkunft in einer unterirdischen Zivilschutzanlage wenig

Komfort; insbesondere dürften die Verhältnisse relativ eng sein, es fehlt an

Tageslicht, und die Luftzufuhr erfolgt via Lüftung. Gewisse Einschränkungen der

eigenen Freiheiten gehen allerdings mit dem besonderen Rechtsverhältnis einher,

in welchem die abgewiesenen Asylsuchenden zum Staat stehen (oben, E. 3.1).

Die unterirdische Unterbringung an sich erfüllt nicht das geforderte

Mindestmass für eine Verletzung von Art. 3 EMRK, insbesondere auch unter

dem Aspekt, dass bei abgewiesenen Asylbewerbern der Ausrichtung von Nothilfe

regelmässig nur der Charakter einer vorübergehenden Überbrückungshilfe zukommt

(BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 4; BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107

E. 7.2; oben, E. 3.1). Die Betroffenen können sich in und um die

Unterkunft frei bewegen. So steht es ihnen auch offen, die Unterkunft jederzeit

zu verlassen; von einer Unterbringung ohne jegliches Tageslicht und ohne

Möglichkeit auf frische Luft kann demnach nicht die Rede sein. Anders wäre zu

entscheiden, wenn die Unterbringung für die Betroffenen wesentliche psychische

oder physische Folgen hätte, es sich um besonders verletzliche Personen handelt

oder ein Zwang besteht, den ganzen Tag oder Teile davon in der Unterkunft zu

verbringen (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 4; Kathrin Amstutz,

Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss., Bern 2002, S. 219 f.).

5.3 Der

Beschwerdeführer beruft sich für die geltend gemachte Verletzung von Art. 3

EMRK hauptsächlich auf seinen schlechten Allgemeinzustand, welcher vom

Beschwerdegegner wie auch von der Vorinstanz infrage gestellt wurde. Der

Beschwerdeführer reichte dem Beschwerdegegner ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I,

Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, – ausgestellt am 16. August

2017 – ein, wonach der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in eine

oberirdische Wohnsituation zu wechseln habe, da dieser unter Ängsten und

Phobien leide. Durch das unterirdische Wohnen könne es zu einer Dekompensation

des psychischen Zustandes kommen. Der Beschwerdegegner führt in seiner

Verfügung vom 19. Januar 2018 aus, dass eine Nachfrage bei Dr. med. I

ergeben habe, dass dieser von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei und das

Zeugnis deshalb als gegenstandslos werte. So lässt sich einer Notiz des

Beschwerdegegners vom 18. August 2017 entnehmen, dass eine Rücksprache bei

Dr. med. I ergeben habe, dass diesem nicht bekannt gewesen sei, dass

der Beschwerdeführer bereits vorgängig unterirdisch platziert gewesen sei. Die

anfragende Person verblieb mit Dr. med. I so, dass das Zeugnis als

gegenstandslos erachtet wurde.

Daraufhin reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des

Rekurses weitere medizinische Berichte ein. Dem Austrittsbericht des H-Spitals

vom 2. Januar 2018 zufolge wurde beim Beschwerdeführer ein grippaler

Infekt mit Gliederschmerzen, eine "Vd.a. akute Niereninsuffizienz AKIN I,

a.e. Prärenal, DD vorbestehend", eine chronische Diarrhoe sowie eine

chronische Dysurie diagnostiziert. Ansonsten wurde dem Beschwerdeführer ein

guter Allgemein- und Ernährungszustand attestiert. Gemäss dem vom 21. Januar

2018 datierenden Überweisungsschreiben von Dr. med. J an das H-Spitalleide

der Patient seit einer Woche an einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes

mit Hitzegefühl in den Beinen und Unwohlsein, die Nierenwerte hätten sich

wieder erholt. Im Weiteren habe der Quantiferontest ein positives Ergebnis

ergeben, weshalb der Arzt an einer Probenentnahme für Tuberkelbakterien

interessiert sei, und er bitte um die Durchführung einer Koloskopie. Am 27. Februar

2018 erstellte Dr. med. G des suchtmedizinischen Zentrums K

zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einen Bericht. Demzufolge

stehe der Beschwerdeführer dort seit Dezember 2017 in einer psychiatrischen und

psychotherapeutischen Behandlung. Die Unterbringungssituation habe zu einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geführt,

weshalb die Unterbringung in einer unterirdischen Notunterkunft nicht als

zumutbar erachtet werde. Nach Möglichkeit sollte die Unterbringung in einer

überirdischen, hellen Einzelunterkunft erfolgen, in welcher der

Beschwerdeführer in eine Struktur eingebunden werden könnte. Gemäss

Beschwerdeführer habe sich inzwischen herausgestellt, dass er an einer latenten

Tuberkulose leide.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die F AG

darüber entscheide, ob er sich jeweils in ärztliche Behandlung begeben dürfe,

ist dies nicht genügend substanziiert. Insbesondere führt der Beschwerdeführer

nicht aus, bei welchen konkreten Gelegenheiten ihm der Zugang zur medizinischen

Grundversorgung verweigert worden wäre.

5.4 Das

Verwaltungsgericht hat bereits in einem Entscheid betreffend die Eingrenzung

des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Eingrenzung auf die Gemeinde C

aufzuheben sei, da der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen in eine

oberirdische Wohnsituation zu wechseln habe (VGr, 1. März 2018,

VB.2017.00767, E. 3.5 f.). Die ärztlichen Unterlagen lassen

jedenfalls nicht den Schluss zu, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit diesem Entscheid verbessert habe.

5.4.1

Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Annahme des Beschwerdegegners, das

eingereichte Arztzeugnis vom 16. August 2017 sei gegenstandslos, berechtigt

wäre, käme dem Beschwerdeführer, weil er daraufhin weitere drei ärztliche

Berichte einreichte, wovon mindestens einer sich wiederum mit den psychischen

Problemen des Beschwerdeführers und den Auswirkungen der unterirdischen

Unterkunft darauf auseinandersetzte, nicht vorgeworfen werden, seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Somit lagen vorliegend diverse

Hinweise auf eine schlechte Gesundheit des Beschwerdeführers vor, die nicht

einfach unberücksichtigt bleiben dürfen. So hielt das Schreiben von Dr. med. J

vom 21. Januar 2018 fest, dass sich der Allgemeinzustand des

Beschwerdeführers verschlechtert habe und Hinweise auf eine (latente)

Tuberkulosekrankheit bestünden. Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid davon

aus, dass sich die Befürchtung einer hochansteckenden Tuberkuloseerkrankung

nicht bewahrheitet habe. Auch wenn dies zutreffen mag – wie sich inzwischen

herausgestellt hat, leidet der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben an einer

latenten Tuberkuloseinfektion – so wäre die Vorinstanz bei Zweifel an der

Richtigkeit der medizinischen Berichte gehalten gewesen, (allenfalls unter

Beizug eines Vertrauensarztes) abzuklären, inwiefern sich der psychische sowie

physische Gesundheitszustand mit einer unterirdischen Unterbringung vereinbaren

liesse. Das Verwaltungsgericht teilt die Zweifel des Beschwerdegegners sowie

der Vorinstanz am schlechten Gesundheitszustand nicht; es liegen genügend

ärztliche Berichte vor, welche den schlechten Gesundheitszustand und die

negativen Auswirkungen der Unterbringung auf den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers belegen. Sodann sind keine Verbesserungen im

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten gerichtlichen

Beurteilung ersichtlich und werden vom Beschwerdegegner auch nicht behauptet.

Es bestehen vorliegend genügend Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer

aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, sich in einer unterirdischen

Unterkunft aufhalten zu müssen.

5.4.2

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die minimale Schwere, die

für das Vorliegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK verlangt wird, ohne Weiteres

erreicht ist. Der Beschwerdegegner ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde anzuweisen, den Beschwerdeführer in einer oberirdischen Unterkunft

unterzubringen.

5.5 Der

Beschwerdeführer verlangt zusätzlich die Umteilung in eine Unterkunft ohne

Massenschlag. In seiner Beschwerdebegründung geht er allerdings nicht weiter

darauf ein, aus welchen Gründen sich ein Abweichen vom Grundsatz, dass die

Unterbringung grundsätzlich in Gruppenunterkünften erfolgt, rechtfertigen würde

(vgl. oben E. 3.1). Zudem stellte er diesen Antrag erstmals vor der

Sicherheitsdirektion, womit ohnehin eine unzulässige Ausweitung des

Streitgegenstands vorliegt; die Vorinstanz hätte nicht darauf einzutreten

gehabt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.

6.1 Zu

beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung einer

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass

die Vor­instanz während der Verfahrensdauer von 212 Tagen (rund 7 Monaten)

seinen Antrag um vorsorgliche Massnahmen (Rekursantrag Nr. 7 und Nr. 10)

nicht behandelt habe bzw. diesen im Endentscheid als gegenstandslos erklärt

habe und so den Erlass eines Zwischenentscheids betreffend vorsorgliche

Massnahmen verweigert bzw. verzögert habe.

6.2 Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch § 4a

VRG). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist,

beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden

Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der

Anfechtung einer Verfügung. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich

zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine

gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der

Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die

Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und

der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe

abgestellt. Insbesondere ist über vorsorgliche Massnahmen beförderlich zu

befinden und hat die Behörde in einem vom Gesuchsteller als dringlich

bezeichneten Gesuch um einstweilige Anordnung bestimmter Massnahmen innert

kurzer Zeit zu entscheiden. Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt,

wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene

Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre

(BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 17. Juni 2016,

VB.2015.00654, E. 3.1; 6. März 2014, VB.2014.00022, E. 3.1;

Gerold Steinmann, Kommentar BV, Art. 29 N. 22 ff., mit

Hinweisen).

6.2.1

Für das Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion konkretisiert § 27c

VRG die Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG

haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss

der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt.

Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten

stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die

Umstände des Einzelfalls an (Griffel, § 27c N. 19). Kann eine

Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe

der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

6.2.2

Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss,

dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt

nicht oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst

gestützt auf diese Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche

Entscheid noch aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu

behandeln und mittels Anordnung zu erledigen bzw. das Verfahren beförderlich

weiterzuführen (Plüss, § 4a N. 25; Martin Bertschi/Jürg Bosshart,

Kommentar VRG, § 19 N. 53).

6.3 Vorliegend

ging die Rekursschrift des Beschwerdeführers am 30. Januar 2018 bei der

Vorinstanz ein. Daraufhin lud der Chef der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion den Beschwerdegegner ein, bis zum 1. März 2018

sämtliche Akten zuzustellen und zum Rekurs Stellung zu nehmen. Innert Frist

liess sich der Beschwerdegegner am 15. Februar 2018 vernehmen. Die

Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2018

eine Frist zur Stellungnahme bis zum 12. März 2018. Der Beschwerdeführer

reichte am 27. Februar 2018 nochmals eine Stellungnahme inkl. Beilagen ein.

Mit Schreiben vom 8. März 2018 verwies der Beschwerdegegner nochmals auf

die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und die Rekursantwort und

verzichtete im Übrigen auf eine Duplik. Der Beschwerdeführer reichte am 3. April

2018 seine Honorarnote ein. Mit E-Mail vom 19. Juli 2018 erkundigte sich

der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nach dem beabsichtigten Vorgehen,

worauf die Vorinstanz per August 2018 einen Entscheidentwurf in Aussicht

stellte. Am 29. August 2018 erging sodann der Rekursentscheid der

Vorinstanz. Gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers

habe er sich erstmals am 25. April 2018 bei der Kanzlei der Vorinstanz

nach dem Verfahrensstand erkundigt. Sodann habe er am 18. Juni 2018 beim

Chef der Rekursabteilung und am 16. Juli 2017 bei der zuständigen

juristischen Sekretärin jeweils telefonisch interveniert.

6.4 Zwar wies

der Rekurs eine gewisse Komplexität auf, allerdings sind keine Gründe

ersichtlich, weshalb nicht vorab über die vorsorglichen Massnahmen hätte

entschieden werden können. Die Grundrechtsrelevanz der Ansprüche hätte vielmehr

ein rasches Entscheiden erfordert. Weder hatte die Vorinstanz diesbezüglich

prozessuale Handlungen vorzunehmen, noch tätigte sie weitere

Sachverhaltsabklärungen. Gründe, die einer beförderlichen Behandlung des

Gesuchs entgegenstanden, macht die Vorinstanz auch keine geltend. Die

Behandlungsdauer erscheint angesichts dessen, dass bei Rekursverfahren innert

60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen ein Entscheid zu

fällen wäre und es sich zudem beim als rechtsverzögernd behandelt gerügten

Gesuch um ein solches um vorsorgliche Massnahmen im Kernbereich eines

Grundrechts handelte, als zu lang. Damit liegt eine Verletzung des

Rechtsverzögerungsverbots vor. Die Rechtsverzögerung ist vorliegend im

Dispositiv festzustellen (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5).

6.5 Dass die

Vorinstanz allerdings nicht innert der vom Beschwerdeführer im Rekursantrag Nr. 10

angesetzten Frist entschieden hat, stellt keine Rechtsverweigerung dar, da es

nicht am Beschwerdeführer ist, der Rekursinstanz Fristen zu setzen.

Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt, unabhängig vom Ausgang des

Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Plüss, § 13 N. 59).

7.1.1

Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr in

der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.- (§ 3 Abs. 3 der

Gebührenordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GeV VGr]). In

besonders aufwendigen Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die Gerichtsgebühr

verdoppelt werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Insofern ist die

Gerichtsgebühr angesichts des besonderen Aufwands (u. a. separates Verfahren betreffend

Ausstand, viele Begehren) und des Verursacherprinzips (schwerwiegende

Gehörsverletzung durch die Vorinstanz sowie den Beschwerdegegner) auf Fr. 6'000.-

festzusetzen (Plüss, § 13 N. 35, 40).

7.1.2

Infolge der festgestellten Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der

Begründungspflicht und der festgestellten Rechtsverzögerung sind 2/7 der Kosten

des vorliegenden Verfahrens der Sicherheitsdirektion aufzuerlegen.

7.1.3

Der Beschwerdeführer obsiegt überwiegend. Angesichts der bloss teilweisen

Gutheissung bzgl. der Ausrichtung von Nothilfe sowie der Abweisung und des

Nichteintretens auf weitere Anträge rechtfertigt es sich, ihm 1/7 der Kosten

des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

7.1.4

Aufgrund des überwiegenden Unterliegens und der festgestellten

Gehörsverletzung seitens des Beschwerdegegners sind ihm 4/7 der Kosten des

Verfahrens aufzuerlegen.

7.2 Aus demselben

Grund steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Diese ist auf Fr. 2'500.- (zuzüglich 7,7 % MWST)

festzusetzen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu gewähren ist (unten E. 7.3), ist der Beschwerdegegner anzuweisen, die

Parteientschädigung direkt an den Rechtsvertreter zu leisten (Plüss, § 17 N. 45).

7.2.1

Desgleichen hat der Beschwerdegegner antragsgemäss auch für das

Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich

7,7 % MWST) zu bezahlen, welche – wie sich gleich zeigt – an die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzurechnen ist. Nachdem davon auszugehen ist, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand

des Beschwerdeführers von der Rekursinstanz bereits entschädigt wurde, ist der

Beschwerdegegner zu verpflichten, die dem Vertreter des Beschwerdeführers

eigentlich geschuldete Parteientschädigung für das Rekursverfahren der

Sicherheitsdirektion zu leisten.

7.2.2

Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm für die im Rekursverfahren

gesprochene Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters lediglich

eine Nachzahlung im Umfang von ¾ vorzubehalten sei. Dieser Antrag wird in der

Beschwerdeschrift nur damit begründet, dass ein Nachzahlungsvorbehalt in vollem

Umfang nicht nachvollziehbar sei. Die Anordnung hat jedoch ihre Grundlage in § 16

Abs. 4 VRG, und es ist kein Grund für eine Abweichung ersichtlich. Die

Anordnung ist rechtmässig.

7.3

Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung.

7.3.1

Der Beschwerdeführer als Nothilfeempfänger ist als mittellos zu betrachten.

Vorliegend ging es um nicht einfache Rechtsfragen, weshalb von der

Notwendigkeit der Rechtsvertretung auszugehen ist. Demnach ist dem

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von RA

B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3.2

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für

amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

7.3.3

Der Vertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote einen

Aufwand von 36,08 Stunden und Fr. 901.60 für Barauslagen geltend

(insgesamt Fr. 8'839.93).

Dieser

Zeitaufwand erscheint – auch angesichts des eher aufwendigen Verfahrens – sehr

hoch, ist doch jeweils nur der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen (Plüss, § 16

N. 90). Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Aufwand von acht

Stunden für die Erstellung der Beschwerdeschrift, 2,5 Stunden für die

Replik, 2,5 Stunden für die Stellungnahme vom 22. März 2019 sowie

einer Stunde für die Stellungnahme vom 12. April 2019 angemessen. Der

Aufwand (und auch die Portokosten) für nicht das Verfahren betreffende

Schreiben, insbesondere dasjenige an die F AG vom 25. Januar 2019

wird nicht entschädigt. Für die Gesuche um Fristerstreckung erscheint jeweils

ein Aufwand von maximal fünf Minuten angemessen zu sein. Weiter weist der

Rechtsvertreter für die Kenntnisnahme des Rekursentscheids einen Aufwand von 30

Minuten aus, was zum Verfahrensaufwand des Rekursverfahrens gehört und

dementsprechend dort geltend zu machen gewesen wäre. Der gesamte als angemessen

erachtete Zeitbedarf ist somit auf 18,16 Stunden zu berechnen.

Es ist zu beachten, dass das gewissenhafte Studium der

Akten zweifellos zur sorgfältigen Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälten gehört (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000). Auch wenn im

Prinzip jedes Aktenstück von einer gewissen Relevanz ist, müssen diese jedoch

nicht zwingend über ein vollständiges Doppel des Dossiers verfügen. Vielmehr

erweist sich – insbesondere bei umfangreichen Dossiers – nur das Kopieren der

wesentlicheren Dokumente als angemessen. Die Rechtsvertreter und

Rechtsvertreterinnen haben anlässlich der Akteneinsicht eine entsprechende

Auswahl zu treffen, was ihnen in der Regel zuzumuten ist (VGr, 6. November

2014, VB.2014.00421, E. 4). Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als

die Akten dem Rechtsvertreter zur Einsicht überlassen wurden und es ihm

offengestanden hätte, um eine Verlängerung des Einsichtsrechts zu ersuchen

sowie diese in späteren Stadien des Verfahrens erneut zur Einsicht zu

verlangen. Demzufolge erscheint vorliegend das Anfertigen von insgesamt 1'652 Kopien,

wovon 1'162 auf die vom Beschwerdegegner nachträglich eingereichten Akten

entfallen, als übermässig. Angesichts des Umfangs der nachträglich

eingereichten Akten wäre das Anfertigen von 300 Kopien gerade noch

vertretbar gewesen. Dazu kommen 490 während des Verfahrens angefertigte Kopien.

Demzufolge sind 790 Kopien zum geltend gemachten Satz von Fr. 0.50

zu entschädigen, was einem Betrag von Fr. 395.- entspricht. Entsprechend

ist die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, RA B,

auf Fr. 3'995.20 für seinen Aufwand und Fr. 451.70 für Barauslagen,

total auf Fr. 4'446.90 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer), festzusetzen.

Zusätzlich ist die Parteientschädigung daran anzurechnen.

7.3.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 29. August 2018 wird insoweit aufgehoben, als

damit der Antrag auf Umteilung in eine oberirdische Unterkunft abgewiesen

wurde. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführer in einer

oberirdischen Unterkunft unterzubringen.

Dispositiv-Ziffer I

des Entscheids der Sicherheitsdirektion wird insoweit aufgehoben, als damit der

Antrag auf Ausrichtung der nicht ausbezahlten finanziellen Nothilfeleistungen

abgewiesen wurde. Dispositiv-Ziffer I der Verfügung des Beschwerdegegners

vom 19. Januar 2018 wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdegegner auf

das Begehren auf Ausrichtung der nicht ausbezahlten finanziellen

Nothilfeleistungen nicht eingetreten ist. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer die nicht ausbezahlte Nothilfe im Umfang von

Fr. 250.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Januar 2018

auszurichten.

Es wird festgestellt, dass die Sicherheitsdirektion das

Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

In Abänderung der Dispositiv-Ziffer V des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 29. August 2018 wird der Beschwerdegegner

verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer)

zu bezahlen, welche indessen infolge Anrechnung an die Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand an die Sicherheitsdirektion zu überweisen ist,

zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 380.-- Zustellkosten,

Fr. 6'380.-- Total der Kosten.

4. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

5. Die

Gerichtskosten werden zu 1/7 dem Beschwerdeführer, zu 4/7

dem Beschwerdegegner und zu 2/7 der Sicherheitsdirektion

auferlegt.

Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten werden

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer)

zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

7. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von RA B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit insgesamt Fr. 1'946.90

(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung

an …