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Entscheid

VB.2018.00589

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00589

17. Juli 2019Deutsch17 min

(URT.2019.20973)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A trat am 28. März 2011 eine Arbeitsstelle als

Belader im Amt X der Stadt Winterthur an. Anfang 2016 schlossen er und das Amt

X aufgrund ungenügender Leistung eine Zielvereinbarung, worin A eine

Bewährungsfrist angesetzt wurde. Anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vom

13. Juni 2016 stellte der Vorgesetzte von A, C, die Nichtbewährung während

dieser Frist fest und stellte ihn frei. Das Amt X versuchte daraufhin am

27. Juni sowie erneut am 26. Juli und am 25. August 2016, das

Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. A legte für sämtliche diese Daten

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. Am 17./19. September 2016 schlossen A

und das Amt X sodann eine Vereinbarung betreffend Auflösung des

Dienstverhältnisses, worin sie im Wesentlichen vereinbarten, das

Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis per 31. Dezember 2016

aufzulösen.

A, inzwischen anwaltlich vertreten, liess gegen die

Auflösungsvereinbarung am 30. März 2017 Rekurs beim Bezirksrat Winterthur

erheben. Letzterer überwies den Rekurs dem Stadtrat der Stadt Winterthur zur

Behandlung als Einsprache. Die Rechtsbegehren von A lauteten auf Feststellung

der Nichtigkeit der Vereinbarung betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses

und Bezahlung von (brutto) Fr. 15'639.00 unter Entschädigungsfolgen

zulasten der Stadt Winterthur; gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche

Rechtspflege. Der Stadtrat wies die Einsprache am 5. Juli 2017 ab, soweit

er darauf eintrat. Er verweigerte A zudem die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

II.

Am 10. August 2017 liess A beim Bezirksrat Winterthur

rekurrieren und beantragen, es sei unter Entschädigungsfolge festzustellen,

dass die Vereinbarung betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses nichtig sei,

und es sei das Amt X der Stadt Winterthur zu verpflichten, ihm (brutto)

Fr. 36'491.00 zu bezahlen. Ausserdem stellte er den Antrag auf Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit

Entscheid vom 13. Juli 2018 in der Hauptsache ab, setzte den

Rechtsvertreter von A als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren

ein (Dispositiv-Ziff. I) und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

gut (Dispositiv-Ziff. IV ff.). Verfahrenskosten wurden keine erhoben

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

A liess dagegen am 14. September 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:

" 1. Es sei der

Rekursentscheid des Bezirksrats Winterthur vom 13. Juli 2018 aufhe- ben

und es sei die Nichtigkeit der Vereinbarung betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses

vom 17. September 2016 bzw. vom 19. September 2016 festzustellen.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer Fr. 135'538.00 brutto zu bezahlen.

[…]"

Ausserdem ersuchte A um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege und -vertretung.

Der Bezirksrat verzichtete am 2. Oktober 2018 unter

Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung und

beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 11./12. Oktober

2018.

beantragte die Stadt Winterthur, die Beschwerde unter Entschädigungsfolgen

vollumfänglich abzuweisen. Am 26. Oktober 2018 liess A eine Stellungnahme

zur Beschwerdeantwort einreichen; die Stadt Winterthur reichte am 6./7. November

2018.

eine weitere Stellungnahme ein. Am 11. März 2019 reichte der

Rechtsvertreter von A die Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen – etwa auf dem Gebiet des

Personalrechts – nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt mit seinem Hauptantrag die Feststellung der

Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung bzw. seine Weiterbeschäftigung. In

solchen Fällen gelten als Streitwert grundsätzlich die Bruttobesoldungsansprüche

bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit der Angelegenheit beim Verwaltungsgericht

zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des

Dienstverhältnisses (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00105, E. 1.2 mit

Hinweis). Die Kündigungsfrist für den Beschwerdeführer beträgt drei Monate

(§ 18 Abs. 1 lit. c des Personalstatuts der Stadt Winterthur vom

12.

April 1999 [PST, in der bis Ende 2018 gültigen Fassung], weshalb das

Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde frühestens

auf 31. Dezember 2018 hätte aufgelöst werden können. Für die

Streitwertberechnung ist damit der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum

31.

Dezember 2018 massgebend. Der Beschwerdeführer erzielte gemäss

unbestritten gebliebener Darstellung zuletzt einen Bruttomonatslohn von

Fr. 5'647.40 (einschliesslich des Anteils am 13. Monatslohn), womit der

Streitwert insgesamt (für 24 Monate) rund Fr. 135'000.- beträgt. Die

Angelegenheit fällt daher gemäss § 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38a Abs. 1 sowie § 38b Abs. 1 e contrario VRG in die

Zuständigkeit der Kammer.

2.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs durch die Vorinstanz, und zwar in zweifacher Hinsicht: Die Vorinstanz

habe sich mit den (detaillierten) Ausführungen des Beschwerdeführers in der

Rekursschrift und in der Replik nicht auseinandergesetzt und habe zudem

ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die streitige Auflösungsvereinbarung ohne

erkennbaren Willensmangel unterzeichnet habe. Gleichzeitig habe die Vorinstanz

den Beschwerdeführer für die Frage einer ungenügenden Rechtsvertretung (durch

seine vormalige Vertretung) auf den Zivilweg verwiesen.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren

Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso

müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen,

prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (BGE 127 I 54 E. 2b,

124.

I 241 E. 2; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV

N. 45 mit Hinweisen; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur

Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49). Daraus folgt die

Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht

erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit

Hinweisen).

Die Vorinstanz legt dar, warum sie von der Zulässigkeit

einer fristlosen Kündigung zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung ausging und

wie es sich mit der Rechtmässigkeit der Vereinbarung verhielt. Dass die

Vorinstanz dabei nicht jedes Argument des Beschwerdeführers ausdrücklich

widerlegt, stellt keine Gehörsverletzung dar: Aus der Begründung ergibt sich

ohne Weiteres, weshalb die Vorinstanz den Rekurs in der Sache abwies. Demnach

ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen.

3.

3.1

Streitgegenstand bildet die Aufhebungsvereinbarung

vom 17./19. September 2016 zwischen dem beschwerdegegnerischen Departement

"Amt X" und dem Beschwerdeführer, mit welcher das Arbeitsverhältnis

per 31. Dezember 2016 aufgelöst und der Beschwerdeführer bis dahin

freigestellt wurde. Dabei handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen

Vertrag, der als zulässig gilt, wenn das Gesetz dafür Raum lässt bzw. ihn nicht

ausdrücklich ausschliesst und die Vertragsform zum Erreichen des Gesetzeszwecks

geeigneter als eine Verfügung erscheint (VGr, 25. Februar 2004,

PB.2003.00040, E. 4.2.2 Abs. 2, auch zum Folgenden). Nach § 24

Abs. 1 PST (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) kann das

Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen

des Personalstatuts beendet werden. Das Gesetz lässt damit grundsätzlich Raum

für den Aufhebungsvertrag und sieht zudem einen erheblichen Ermessensspielraum

vor, der einen Grund für die Wahl der Vertragsform bietet. Die Praxis geht in

diesem Sinn denn auch davon aus, die vertragliche Auflösung eines mit Verfügung

begründeten Arbeitsverhältnisses sei zulässig (vgl. VGr, 20. Februar 2013,

VB.2012.00747, E. 3 – 16. Februar 2016, VB.2015.00533, E. 3.2).

Die Auflösung des Dienstverhältnisses in gegenseitigem

Einvernehmen entspricht dem Aufhebungsvertrag des privaten Arbeitsrechts.

Gemäss privatrechtlicher Lehre und Rechtsprechung dürfen durch einen

Aufhebungsvertrag nicht ohne Grund, das heisst ohne gleichwertige oder

substanzielle Zugeständnisse, zwingende Vorschriften zum Schutz der

Arbeitnehmenden vor einer Kündigung umgangen werden. Falls der

Aufhebungsvertrag eine Gesetzesumgehung darstellt, werden die umgangenen

Schutzbestimmungen trotzdem angewandt und bleiben den betroffenen

Arbeitnehmenden die umgangenen Ansprüche erhalten. Nach einem Teil der Lehre

und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zieht ein solcherart unzulässiger

Aufhebungsvertrag gar die Nichtigkeit nach sich, womit die Parteien so gestellt

werden, wie wenn die Vertragsauflösung nie erfolgt wäre (BGE 110 II 168

E. 3b; BGr, 12. Januar 2009,4A_495/2007, E. 4.3

30.

September 2010, 4A_37672010, E. 2 f. – 2. Juni 2017,

4A_699/2016, E. 2.2 [mit Hinweisen]; ferner zum Ganzen auch Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich

etc. 2012, Art. 335 N. 10; Wolfgang Portmann, Der Aufhebungsvertrag

im Individualarbeitsrecht, in: Jusletter, 20. Januar 2003; Roger Rudolph,

Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag: Königsweg mit Absturzgefahr, in:

plädoyer 01/2017, S. 32 ff.).

Ein Aufhebungsvertrag lässt den Kündigungsschutz entfallen

(vgl. Art. 336 ff. OR) und verkürzt den Anspruch auf Arbeitslosengeld

(siehe Art. 30 Abs. 1 lit. a des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982). Liegt der

einvernehmlich festgelegte Endtermin vor dem Ende der Kündigungsfrist, so geht

die arbeitnehmende Person mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags zudem

eines Teils ihres Lohnanspruchs verlustig. Der Aufhebungsvertrag bedarf daher

einer Rechtfertigung durch die Interessen der arbeitnehmenden Person. Es ist

folglich stets zu prüfen, was der mutmassliche Verzicht für die arbeitnehmende

Person tatsächlich bedeutet. Im Einzelfall hat eine Interessenabwägung zu

erfolgen, wobei zu beurteilen ist, ob die beidseitigen Ansprüche, auf die

verzichtet wird, von ungefähr gleichem Wert sind. Ist ein übereinstimmender

Wille, das Arbeitsverhältnis zu beenden, erstellt, ist für die Gültigkeit einer

solchen Vereinbarung, soweit sie einen Verzicht auf Ansprüche aus zwingendem

Recht bedeutet, zusätzlich vorausgesetzt, dass es sich beim Aufhebungsvertrag

um einen echten Vergleich handelt, bei welchem beide Parteien Konzessionen

machen (BGr, 19. Januar 2012,4A_563/2011, E. 4.1).

3.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin zweifach – nämlich

mit Schreiben vom 27. Juni und 26. Juli 2016 – versucht hatte, das

Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer zu kündigen, kündigte sie erneut ordentlich

am 25. August 2016.

Der Beschwerdeführer legt für

verschiedene Perioden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor, unter anderen die

Folgenden:

-

100.

% von 27. Juni 2016 bis 10. Juli 2016, ausgestellt am

27.

Juni 2016 durch Dr. D, Rheumatologe;

-

100.

% von 25. Juli 2016 bis 15. August 2016, ausgestellt am

29.

Juli 2016 durch Dr. E;

-

100.

% von 25. Juli 2016 bis 18. September 2016, ausgestellt am 30. August

2016.

durch Dr. E.

Nach einer vertrauensärztlichen Abklärung führte Dr. F

am 25. August 2016 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer 2012

erlittenen Schulterverletzung noch immer unter Schulterschmerzen leide. Der

zuständige Rheumatologe (Dr. D) habe festgestellt, dass einerseits ein

(degeneratives) Schulterproblem bestehe und andererseits zwischen dem Unfall

2012.

und den heutigen Beschwerden kein Zusammenhang bestehe. Dr. F hielt

fest, dass der Zustand des Beschwerdeführers sich dank der Behandlung so weit

gebessert habe, dass er spätestens ab dem 1. September 2016 wieder voll arbeitsfähig

sei.

In einem Nachtrag zum ärztlichen Zeugnis vom 30. August

2016.

hielt der Hausarzt Dr. E am 16. Juni 2017 fest, dass zwar

wie damals angegeben eine Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 19. September

2016.

möglich sei, jedoch unter möglichster Vermeidung von Überkopfarbeiten bis

(sicherlich) Ende 2016. Mit Begleitmassnahmen könne jedoch von einer

zunehmenden Besserung ausgegangen werden.

Nachdem der Beschwerdeführer für die Zeitpunkte der

ordentlichen Kündigungsversuche jeweils Arztzeugnisse beigebracht hatte,

unterzeichneten der Beschwerdeführer am 17. September und drei Mitarbeiter

für die Beschwerdegegnerin am 19. September 2016 schliesslich die

streitgegenständliche Vereinbarung betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses.

3.3

Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt des

Abschlusses der streitgegenständlichen Auflösungsvereinbarung im sechsten

Dienstjahr. Die Frist für die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

im 4. bis 9. Dienstjahr beträgt nach § 18 Abs. 1 lit. c PST

(in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) drei Monate. Nach Ziff. 1 der

Aufhebungsvereinbarung wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem

Einverständnis per 31. Dezember 2016 aufgelöst. Hätte die

Beschwerdegegnerin auf das vereinbarte Auflösungsdatum hin eine ordentliche

Kündigung aussprechen wollen, hätte sie dazu bis Ende September 2016 Zeit

gehabt. Ein sachlicher Kündigungsgrund dafür lag vor, nachdem das Verhalten des

Beschwerdeführers auch nach angesetzter Bewährungsfrist dazu Anlass bot, was

der Beschwerdeführer selbst einräumt.

3.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zur

Zeit der Verhandlungen sowie bei Unterzeichnung der Vereinbarung arbeitsunfähig

gewesen sei. Er führt zur Nichtigkeit der Auflösungsvereinbarung im

Wesentlichen an, dass die Vereinbarung – soll sie wie im vorliegenden Fall den

zeitlichen Kündigungsschutz entfallen lassen, wie er behauptet – für den

Arbeitnehmenden angemessene Ersatzleistungen bereithalten müssen, was die

infrage stehende jedoch nicht mache.

3.4.1

Grundsätzlich liegt die Beweislast für das

Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bei der arbeitnehmenden Person. Die direkte

Beweisführung über den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit ist ausgeschlossen.

Das Arztzeugnis stellt kein absolutes Beweismittel, sondern lediglich eine

Parteibehauptung dar. Obwohl der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit

in der Regel durch ärztliches Zeugnis erbracht wird, bewirkt der

Anscheinsbeweis keine Beweislastumkehr. Es bleibt somit eine Frage der

Beweiswürdigung, ob ein Gericht auf ein ärztliches Zeugnis abstellt (vgl. zum

Ganzen BGr, 13. April 2015,8C_619/2014, E. 3.2.1 mit zahlreichen

Hinweisen). Nicht beweisbildend sind in der Regel Arztzeugnisse, die sich

allein auf die Patientenschilderungen abstützen und ohne eigene objektive

Feststellungen des Arztes bzw. der Ärztin oder erst Monate später ausgestellt

werden (Streiff/ von Kaenel/Rudolph, Art. 324a/b N. 12). Bestehen

begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, darf der Arbeitgeber vom

Arbeitnehmer eine Untersuchung durch seinen Vertrauensarzt verlangen (VGr,

21.

April 2010, PB.2009.00044, E. 2.5.3.2, nicht unter www.vgrzh.ch

veröffentlicht).

3.4.2

Nachdem der

Beschwerdeführer als Reaktion auf die Kündigungsverfügung vom 27. Juni

2016.

ein gleichentags ausgestelltes Arztzeugnis eingereicht hatte, das ihm eine

Arbeitsunfähigkeit ab dem Tag der Kündigung bescheinigte, ordnete die

Beschwerdegegnerin im Juli 2016 eine vertrauensärztliche Untersuchung an. Mit

Schreiben vom 25. August 2016 hielt der Vertrauensarzt fest, dass der

Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. September 2016 wieder voll

arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer zog diese Feststellung in der Folge

nicht in Zweifel, reichte aber – als Reaktion auf eine erneute

Kündigungsverfügung vom 25. August 2016 – ein am 30. August 2016 vom

Hausarzt erstelltes Arztzeugnis ein, welches eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit von 25. Juli bis 18. September 2016 bescheinigte.

Es fällt auf, dass die hier relevanten Arztzeugnisse

(zusätzlich auch dasjenige für den Zeitraum ab 25. Juli 2016) stets

ereignisbezogen (als Reaktion auf eine Kündigung) ausgestellt wurden und mit

ihnen ein klares Ziel – nämlich die Nichtigkeit der jeweiligen

Kündigungsverfügung – verfolgt wurde. Es handelt sich damit um für einen ganz

bestimmten Zweck erstellte Parteigutachten. Zudem blieb unklar, ob der

Beschwerdeführer überhaupt in regelmässiger ärztlicher Behandlung war oder den

Hausarzt jeweils nur aufsuchte, um sich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu

lassen. Insgesamt haben die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse

damit nur einen beschränkten Beweiswert. Demgegenüber wurde die

vertrauensärztliche Abklärung von einem durch die Pensionskasse beauftragten

Arzt vorgenommen, dessen Unparteilichkeit der Beschwerdeführer nie infrage

gestellt hat. Die an den Vertrauensarzt gerichteten Fragen waren zudem neutral

formuliert. Der Beschwerdeführer äusserte denn auch nie substanziierte Zweifel

an den Feststellungen des Vertrauensarztes. Insgesamt vermag das Arztzeugnis

vom 30. August 2016 damit die vertrauensärztlichen Feststellungen nicht zu

erschüttern, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2016 und

damit auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung voll

arbeitsfähig war.

3.4.3

Selbst wenn der

Beschwerdeführer wie gemäss hausärztlichem Zeugnis vom 30. August erst ab

dem 19. September 2016 als voll arbeitsfähig zu gelten hätte, würde dies

nichts an der Tatsache ändern, dass es der Beschwerdegegnerin ab jenem

Zeitpunkt (und bis Ende September 2016) möglich gewesen wäre, eine ordentliche

Kündigung per 31. Dezember 2016 auszusprechen, wie es auch die

Auflösungsvereinbarung vorsah. Die Beschwerdegegnerin nahm mit der

Auflösungsvereinbarung somit keine Verkürzung der Kündigungsfrist vor, sondern

vereinbarte mit dem Beschwerdeführer lediglich direkt die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses auf jenes Datum, auf welches sie auch noch ordentlich

hätte kündigen können. Der Nachtrag im hausärztlichen Zeugnis vom 16. Juni

2017, mit welchem der Beschwerdeführer eine weiterhin andauernde

krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geltend machen möchte, vermag daran

nichts zu ändern. Einerseits erfolgte es während bzw. offensichtlich im

Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und über neun Monate nach dem Datum

der bescheinigten Wiederaufnahmemöglichkeit, was bereits angesichts der

verstrichenen Zeit für ein (weiteres) Gefälligkeitszeugnis spricht.

Andererseits muss die Beschwerdegegnerin sich eine angebliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit nicht entgegenhalten lassen, wenn ihr diese nicht rechtzeitig

zur Kenntnis gebracht wurde: Bei einer Erkrankung trifft die Arbeitnehmerin

oder den Arbeitnehmer diesbezüglich eine Mitteilungspflicht, andernfalls sie

oder er sich bei übermässig langem Zuwarten treuwidrig verhält (BGr, 15. Februar

2005,4C.346/2004, E. 5.3 f.). Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt

der Aufhebungsvereinbarung noch arbeitsunfähig bzw. krank war, ist überdies

irrelevant, weil er auch angesichts seiner geltend gemachten Krankheit eine

Aufhebungsvereinbarung gültig abschliessen konnte.

3.5

Weil die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung auch ordentlich hätte kündigen könne,

hatte die streitige Aufhebungsvereinbarung für den Beschwerdeführer nur einen

Nachteil: Er hätte bei erneuter Krankheit während der Dauer bis zur Auflösung

keine Verlängerung der Kündigungsfrist zugute gehabt (vgl. Art. 336c

Abs. 2 OR). Dieser Nachteil wurde mit der gleichzeitig vereinbarten

Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses jedoch ausgeglichen. Ein

echter Vergleich ist damit gegeben.

3.6

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei

bei der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung von seiner damaligen

Rechtsvertreterin unzulässig unter Druck gesetzt worden, zielen diese Vorbringen

nur schon deshalb ins Leere, weil die behaupteten Handlungen nicht der

Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind, die – soweit ersichtlich – von diesen auch

nichts wusste. Die Beschwerdegegnerin räumte dem Beschwerdeführer zudem eine

hinreichend lange Bedenkfrist ein. Für allfällige Haftungsansprüche gegen seine

frühere Rechtsvertreterin hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht auf

den Zivilweg verwiesen.

3.7

Nach dem Gesagten erweist sich die

Aufhebungsvereinbarung vom September 2016 zwischen dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

4.1

Weil der

Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 3 Satz 1 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2

Die Beschwerdegegnerin verlangt ebenfalls eine

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1

Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[VRG-Kommentar], § 17 N. 51). In diesem Sinn ist auch der

Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.3

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG). Offenkundig aussichtlos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts

seiner Sozialhilfeabhängigkeit zwar auszugehen. Nach dem vorgängig Ausgeführten

konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner

Beschwerde rechnen. Diese erweist sich damit als offenkundig aussichtslos,

weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

5.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,

ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85

Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 7'180.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

7.

Mitteilung an …