VB.2018.00589
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00589
17. Juli 2019Deutsch17 min
(URT.2019.20973)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00589
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Markus Huber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Dienstverhältnis,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A trat am 28. März 2011 eine Arbeitsstelle als
Belader im Amt X der Stadt Winterthur an. Anfang 2016 schlossen er und das Amt
X aufgrund ungenügender Leistung eine Zielvereinbarung, worin A eine
Bewährungsfrist angesetzt wurde. Anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vom
13. Juni 2016 stellte der Vorgesetzte von A, C, die Nichtbewährung während
dieser Frist fest und stellte ihn frei. Das Amt X versuchte daraufhin am
27. Juni sowie erneut am 26. Juli und am 25. August 2016, das
Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. A legte für sämtliche diese Daten
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. Am 17./19. September 2016 schlossen A
und das Amt X sodann eine Vereinbarung betreffend Auflösung des
Dienstverhältnisses, worin sie im Wesentlichen vereinbarten, das
Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis per 31. Dezember 2016
aufzulösen.
A, inzwischen anwaltlich vertreten, liess gegen die
Auflösungsvereinbarung am 30. März 2017 Rekurs beim Bezirksrat Winterthur
erheben. Letzterer überwies den Rekurs dem Stadtrat der Stadt Winterthur zur
Behandlung als Einsprache. Die Rechtsbegehren von A lauteten auf Feststellung
der Nichtigkeit der Vereinbarung betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses
und Bezahlung von (brutto) Fr. 15'639.00 unter Entschädigungsfolgen
zulasten der Stadt Winterthur; gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege. Der Stadtrat wies die Einsprache am 5. Juli 2017 ab, soweit
er darauf eintrat. Er verweigerte A zudem die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
II.
Am 10. August 2017 liess A beim Bezirksrat Winterthur
rekurrieren und beantragen, es sei unter Entschädigungsfolge festzustellen,
dass die Vereinbarung betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses nichtig sei,
und es sei das Amt X der Stadt Winterthur zu verpflichten, ihm (brutto)
Fr. 36'491.00 zu bezahlen. Ausserdem stellte er den Antrag auf Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit
Entscheid vom 13. Juli 2018 in der Hauptsache ab, setzte den
Rechtsvertreter von A als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren
ein (Dispositiv-Ziff. I) und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gut (Dispositiv-Ziff. IV ff.). Verfahrenskosten wurden keine erhoben
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess dagegen am 14. September 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:
" 1. Es sei der
Rekursentscheid des Bezirksrats Winterthur vom 13. Juli 2018 aufhe- ben
und es sei die Nichtigkeit der Vereinbarung betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses
vom 17. September 2016 bzw. vom 19. September 2016 festzustellen.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer Fr. 135'538.00 brutto zu bezahlen.
[…]"
Ausserdem ersuchte A um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege und -vertretung.
Der Bezirksrat verzichtete am 2. Oktober 2018 unter
Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung und
beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 11./12. Oktober
2018.
beantragte die Stadt Winterthur, die Beschwerde unter Entschädigungsfolgen
vollumfänglich abzuweisen. Am 26. Oktober 2018 liess A eine Stellungnahme
zur Beschwerdeantwort einreichen; die Stadt Winterthur reichte am 6./7. November
2018.
eine weitere Stellungnahme ein. Am 11. März 2019 reichte der
Rechtsvertreter von A die Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen – etwa auf dem Gebiet des
Personalrechts – nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt mit seinem Hauptantrag die Feststellung der
Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung bzw. seine Weiterbeschäftigung. In
solchen Fällen gelten als Streitwert grundsätzlich die Bruttobesoldungsansprüche
bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit der Angelegenheit beim Verwaltungsgericht
zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des
Dienstverhältnisses (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00105, E. 1.2 mit
Hinweis). Die Kündigungsfrist für den Beschwerdeführer beträgt drei Monate
(§ 18 Abs. 1 lit. c des Personalstatuts der Stadt Winterthur vom
12.
April 1999 [PST, in der bis Ende 2018 gültigen Fassung], weshalb das
Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde frühestens
auf 31. Dezember 2018 hätte aufgelöst werden können. Für die
Streitwertberechnung ist damit der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum
31.
Dezember 2018 massgebend. Der Beschwerdeführer erzielte gemäss
unbestritten gebliebener Darstellung zuletzt einen Bruttomonatslohn von
Fr. 5'647.40 (einschliesslich des Anteils am 13. Monatslohn), womit der
Streitwert insgesamt (für 24 Monate) rund Fr. 135'000.- beträgt. Die
Angelegenheit fällt daher gemäss § 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38a Abs. 1 sowie § 38b Abs. 1 e contrario VRG in die
Zuständigkeit der Kammer.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz, und zwar in zweifacher Hinsicht: Die Vorinstanz
habe sich mit den (detaillierten) Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Rekursschrift und in der Replik nicht auseinandergesetzt und habe zudem
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die streitige Auflösungsvereinbarung ohne
erkennbaren Willensmangel unterzeichnet habe. Gleichzeitig habe die Vorinstanz
den Beschwerdeführer für die Frage einer ungenügenden Rechtsvertretung (durch
seine vormalige Vertretung) auf den Zivilweg verwiesen.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren
Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso
müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen,
prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (BGE 127 I 54 E. 2b,
124.
I 241 E. 2; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV
N. 45 mit Hinweisen; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur
Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49). Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit
Hinweisen).
Die Vorinstanz legt dar, warum sie von der Zulässigkeit
einer fristlosen Kündigung zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung ausging und
wie es sich mit der Rechtmässigkeit der Vereinbarung verhielt. Dass die
Vorinstanz dabei nicht jedes Argument des Beschwerdeführers ausdrücklich
widerlegt, stellt keine Gehörsverletzung dar: Aus der Begründung ergibt sich
ohne Weiteres, weshalb die Vorinstanz den Rekurs in der Sache abwies. Demnach
ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen.
3.
3.1
Streitgegenstand bildet die Aufhebungsvereinbarung
vom 17./19. September 2016 zwischen dem beschwerdegegnerischen Departement
"Amt X" und dem Beschwerdeführer, mit welcher das Arbeitsverhältnis
per 31. Dezember 2016 aufgelöst und der Beschwerdeführer bis dahin
freigestellt wurde. Dabei handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen
Vertrag, der als zulässig gilt, wenn das Gesetz dafür Raum lässt bzw. ihn nicht
ausdrücklich ausschliesst und die Vertragsform zum Erreichen des Gesetzeszwecks
geeigneter als eine Verfügung erscheint (VGr, 25. Februar 2004,
PB.2003.00040, E. 4.2.2 Abs. 2, auch zum Folgenden). Nach § 24
Abs. 1 PST (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) kann das
Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen
des Personalstatuts beendet werden. Das Gesetz lässt damit grundsätzlich Raum
für den Aufhebungsvertrag und sieht zudem einen erheblichen Ermessensspielraum
vor, der einen Grund für die Wahl der Vertragsform bietet. Die Praxis geht in
diesem Sinn denn auch davon aus, die vertragliche Auflösung eines mit Verfügung
begründeten Arbeitsverhältnisses sei zulässig (vgl. VGr, 20. Februar 2013,
VB.2012.00747, E. 3 – 16. Februar 2016, VB.2015.00533, E. 3.2).
Die Auflösung des Dienstverhältnisses in gegenseitigem
Einvernehmen entspricht dem Aufhebungsvertrag des privaten Arbeitsrechts.
Gemäss privatrechtlicher Lehre und Rechtsprechung dürfen durch einen
Aufhebungsvertrag nicht ohne Grund, das heisst ohne gleichwertige oder
substanzielle Zugeständnisse, zwingende Vorschriften zum Schutz der
Arbeitnehmenden vor einer Kündigung umgangen werden. Falls der
Aufhebungsvertrag eine Gesetzesumgehung darstellt, werden die umgangenen
Schutzbestimmungen trotzdem angewandt und bleiben den betroffenen
Arbeitnehmenden die umgangenen Ansprüche erhalten. Nach einem Teil der Lehre
und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zieht ein solcherart unzulässiger
Aufhebungsvertrag gar die Nichtigkeit nach sich, womit die Parteien so gestellt
werden, wie wenn die Vertragsauflösung nie erfolgt wäre (BGE 110 II 168
E. 3b; BGr, 12. Januar 2009,4A_495/2007, E. 4.3 –
30.
September 2010, 4A_37672010, E. 2 f. – 2. Juni 2017,
4A_699/2016, E. 2.2 [mit Hinweisen]; ferner zum Ganzen auch Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich
etc. 2012, Art. 335 N. 10; Wolfgang Portmann, Der Aufhebungsvertrag
im Individualarbeitsrecht, in: Jusletter, 20. Januar 2003; Roger Rudolph,
Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag: Königsweg mit Absturzgefahr, in:
plädoyer 01/2017, S. 32 ff.).
Ein Aufhebungsvertrag lässt den Kündigungsschutz entfallen
(vgl. Art. 336 ff. OR) und verkürzt den Anspruch auf Arbeitslosengeld
(siehe Art. 30 Abs. 1 lit. a des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982). Liegt der
einvernehmlich festgelegte Endtermin vor dem Ende der Kündigungsfrist, so geht
die arbeitnehmende Person mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags zudem
eines Teils ihres Lohnanspruchs verlustig. Der Aufhebungsvertrag bedarf daher
einer Rechtfertigung durch die Interessen der arbeitnehmenden Person. Es ist
folglich stets zu prüfen, was der mutmassliche Verzicht für die arbeitnehmende
Person tatsächlich bedeutet. Im Einzelfall hat eine Interessenabwägung zu
erfolgen, wobei zu beurteilen ist, ob die beidseitigen Ansprüche, auf die
verzichtet wird, von ungefähr gleichem Wert sind. Ist ein übereinstimmender
Wille, das Arbeitsverhältnis zu beenden, erstellt, ist für die Gültigkeit einer
solchen Vereinbarung, soweit sie einen Verzicht auf Ansprüche aus zwingendem
Recht bedeutet, zusätzlich vorausgesetzt, dass es sich beim Aufhebungsvertrag
um einen echten Vergleich handelt, bei welchem beide Parteien Konzessionen
machen (BGr, 19. Januar 2012,4A_563/2011, E. 4.1).
3.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin zweifach – nämlich
mit Schreiben vom 27. Juni und 26. Juli 2016 – versucht hatte, das
Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer zu kündigen, kündigte sie erneut ordentlich
am 25. August 2016.
Der Beschwerdeführer legt für
verschiedene Perioden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor, unter anderen die
Folgenden:
-
100.
% von 27. Juni 2016 bis 10. Juli 2016, ausgestellt am
27.
Juni 2016 durch Dr. D, Rheumatologe;
-
100.
% von 25. Juli 2016 bis 15. August 2016, ausgestellt am
29.
Juli 2016 durch Dr. E;
-
100.
% von 25. Juli 2016 bis 18. September 2016, ausgestellt am 30. August
2016.
durch Dr. E.
Nach einer vertrauensärztlichen Abklärung führte Dr. F
am 25. August 2016 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer 2012
erlittenen Schulterverletzung noch immer unter Schulterschmerzen leide. Der
zuständige Rheumatologe (Dr. D) habe festgestellt, dass einerseits ein
(degeneratives) Schulterproblem bestehe und andererseits zwischen dem Unfall
2012.
und den heutigen Beschwerden kein Zusammenhang bestehe. Dr. F hielt
fest, dass der Zustand des Beschwerdeführers sich dank der Behandlung so weit
gebessert habe, dass er spätestens ab dem 1. September 2016 wieder voll arbeitsfähig
sei.
In einem Nachtrag zum ärztlichen Zeugnis vom 30. August
2016.
hielt der Hausarzt Dr. E am 16. Juni 2017 fest, dass zwar
wie damals angegeben eine Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 19. September
2016.
möglich sei, jedoch unter möglichster Vermeidung von Überkopfarbeiten bis
(sicherlich) Ende 2016. Mit Begleitmassnahmen könne jedoch von einer
zunehmenden Besserung ausgegangen werden.
Nachdem der Beschwerdeführer für die Zeitpunkte der
ordentlichen Kündigungsversuche jeweils Arztzeugnisse beigebracht hatte,
unterzeichneten der Beschwerdeführer am 17. September und drei Mitarbeiter
für die Beschwerdegegnerin am 19. September 2016 schliesslich die
streitgegenständliche Vereinbarung betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses.
3.3
Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt des
Abschlusses der streitgegenständlichen Auflösungsvereinbarung im sechsten
Dienstjahr. Die Frist für die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
im 4. bis 9. Dienstjahr beträgt nach § 18 Abs. 1 lit. c PST
(in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) drei Monate. Nach Ziff. 1 der
Aufhebungsvereinbarung wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem
Einverständnis per 31. Dezember 2016 aufgelöst. Hätte die
Beschwerdegegnerin auf das vereinbarte Auflösungsdatum hin eine ordentliche
Kündigung aussprechen wollen, hätte sie dazu bis Ende September 2016 Zeit
gehabt. Ein sachlicher Kündigungsgrund dafür lag vor, nachdem das Verhalten des
Beschwerdeführers auch nach angesetzter Bewährungsfrist dazu Anlass bot, was
der Beschwerdeführer selbst einräumt.
3.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zur
Zeit der Verhandlungen sowie bei Unterzeichnung der Vereinbarung arbeitsunfähig
gewesen sei. Er führt zur Nichtigkeit der Auflösungsvereinbarung im
Wesentlichen an, dass die Vereinbarung – soll sie wie im vorliegenden Fall den
zeitlichen Kündigungsschutz entfallen lassen, wie er behauptet – für den
Arbeitnehmenden angemessene Ersatzleistungen bereithalten müssen, was die
infrage stehende jedoch nicht mache.
3.4.1
Grundsätzlich liegt die Beweislast für das
Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bei der arbeitnehmenden Person. Die direkte
Beweisführung über den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit ist ausgeschlossen.
Das Arztzeugnis stellt kein absolutes Beweismittel, sondern lediglich eine
Parteibehauptung dar. Obwohl der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
in der Regel durch ärztliches Zeugnis erbracht wird, bewirkt der
Anscheinsbeweis keine Beweislastumkehr. Es bleibt somit eine Frage der
Beweiswürdigung, ob ein Gericht auf ein ärztliches Zeugnis abstellt (vgl. zum
Ganzen BGr, 13. April 2015,8C_619/2014, E. 3.2.1 mit zahlreichen
Hinweisen). Nicht beweisbildend sind in der Regel Arztzeugnisse, die sich
allein auf die Patientenschilderungen abstützen und ohne eigene objektive
Feststellungen des Arztes bzw. der Ärztin oder erst Monate später ausgestellt
werden (Streiff/ von Kaenel/Rudolph, Art. 324a/b N. 12). Bestehen
begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, darf der Arbeitgeber vom
Arbeitnehmer eine Untersuchung durch seinen Vertrauensarzt verlangen (VGr,
21.
April 2010, PB.2009.00044, E. 2.5.3.2, nicht unter www.vgrzh.ch
veröffentlicht).
3.4.2
Nachdem der
Beschwerdeführer als Reaktion auf die Kündigungsverfügung vom 27. Juni
2016.
ein gleichentags ausgestelltes Arztzeugnis eingereicht hatte, das ihm eine
Arbeitsunfähigkeit ab dem Tag der Kündigung bescheinigte, ordnete die
Beschwerdegegnerin im Juli 2016 eine vertrauensärztliche Untersuchung an. Mit
Schreiben vom 25. August 2016 hielt der Vertrauensarzt fest, dass der
Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. September 2016 wieder voll
arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer zog diese Feststellung in der Folge
nicht in Zweifel, reichte aber – als Reaktion auf eine erneute
Kündigungsverfügung vom 25. August 2016 – ein am 30. August 2016 vom
Hausarzt erstelltes Arztzeugnis ein, welches eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit von 25. Juli bis 18. September 2016 bescheinigte.
Es fällt auf, dass die hier relevanten Arztzeugnisse
(zusätzlich auch dasjenige für den Zeitraum ab 25. Juli 2016) stets
ereignisbezogen (als Reaktion auf eine Kündigung) ausgestellt wurden und mit
ihnen ein klares Ziel – nämlich die Nichtigkeit der jeweiligen
Kündigungsverfügung – verfolgt wurde. Es handelt sich damit um für einen ganz
bestimmten Zweck erstellte Parteigutachten. Zudem blieb unklar, ob der
Beschwerdeführer überhaupt in regelmässiger ärztlicher Behandlung war oder den
Hausarzt jeweils nur aufsuchte, um sich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu
lassen. Insgesamt haben die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse
damit nur einen beschränkten Beweiswert. Demgegenüber wurde die
vertrauensärztliche Abklärung von einem durch die Pensionskasse beauftragten
Arzt vorgenommen, dessen Unparteilichkeit der Beschwerdeführer nie infrage
gestellt hat. Die an den Vertrauensarzt gerichteten Fragen waren zudem neutral
formuliert. Der Beschwerdeführer äusserte denn auch nie substanziierte Zweifel
an den Feststellungen des Vertrauensarztes. Insgesamt vermag das Arztzeugnis
vom 30. August 2016 damit die vertrauensärztlichen Feststellungen nicht zu
erschüttern, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2016 und
damit auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung voll
arbeitsfähig war.
3.4.3
Selbst wenn der
Beschwerdeführer wie gemäss hausärztlichem Zeugnis vom 30. August erst ab
dem 19. September 2016 als voll arbeitsfähig zu gelten hätte, würde dies
nichts an der Tatsache ändern, dass es der Beschwerdegegnerin ab jenem
Zeitpunkt (und bis Ende September 2016) möglich gewesen wäre, eine ordentliche
Kündigung per 31. Dezember 2016 auszusprechen, wie es auch die
Auflösungsvereinbarung vorsah. Die Beschwerdegegnerin nahm mit der
Auflösungsvereinbarung somit keine Verkürzung der Kündigungsfrist vor, sondern
vereinbarte mit dem Beschwerdeführer lediglich direkt die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses auf jenes Datum, auf welches sie auch noch ordentlich
hätte kündigen können. Der Nachtrag im hausärztlichen Zeugnis vom 16. Juni
2017, mit welchem der Beschwerdeführer eine weiterhin andauernde
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geltend machen möchte, vermag daran
nichts zu ändern. Einerseits erfolgte es während bzw. offensichtlich im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und über neun Monate nach dem Datum
der bescheinigten Wiederaufnahmemöglichkeit, was bereits angesichts der
verstrichenen Zeit für ein (weiteres) Gefälligkeitszeugnis spricht.
Andererseits muss die Beschwerdegegnerin sich eine angebliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nicht entgegenhalten lassen, wenn ihr diese nicht rechtzeitig
zur Kenntnis gebracht wurde: Bei einer Erkrankung trifft die Arbeitnehmerin
oder den Arbeitnehmer diesbezüglich eine Mitteilungspflicht, andernfalls sie
oder er sich bei übermässig langem Zuwarten treuwidrig verhält (BGr, 15. Februar
2005,4C.346/2004, E. 5.3 f.). Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Aufhebungsvereinbarung noch arbeitsunfähig bzw. krank war, ist überdies
irrelevant, weil er auch angesichts seiner geltend gemachten Krankheit eine
Aufhebungsvereinbarung gültig abschliessen konnte.
3.5
Weil die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung auch ordentlich hätte kündigen könne,
hatte die streitige Aufhebungsvereinbarung für den Beschwerdeführer nur einen
Nachteil: Er hätte bei erneuter Krankheit während der Dauer bis zur Auflösung
keine Verlängerung der Kündigungsfrist zugute gehabt (vgl. Art. 336c
Abs. 2 OR). Dieser Nachteil wurde mit der gleichzeitig vereinbarten
Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses jedoch ausgeglichen. Ein
echter Vergleich ist damit gegeben.
3.6
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei
bei der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung von seiner damaligen
Rechtsvertreterin unzulässig unter Druck gesetzt worden, zielen diese Vorbringen
nur schon deshalb ins Leere, weil die behaupteten Handlungen nicht der
Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind, die – soweit ersichtlich – von diesen auch
nichts wusste. Die Beschwerdegegnerin räumte dem Beschwerdeführer zudem eine
hinreichend lange Bedenkfrist ein. Für allfällige Haftungsansprüche gegen seine
frühere Rechtsvertreterin hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht auf
den Zivilweg verwiesen.
3.7
Nach dem Gesagten erweist sich die
Aufhebungsvereinbarung vom September 2016 zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
4.1
Weil der
Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 3 Satz 1 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2
Die Beschwerdegegnerin verlangt ebenfalls eine
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1
Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[VRG-Kommentar], § 17 N. 51). In diesem Sinn ist auch der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.3
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG). Offenkundig aussichtlos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts
seiner Sozialhilfeabhängigkeit zwar auszugehen. Nach dem vorgängig Ausgeführten
konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner
Beschwerde rechnen. Diese erweist sich damit als offenkundig aussichtslos,
weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.
5.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,
ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85
Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 7'180.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
7.
Mitteilung an …