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Entscheid

VB.2018.00590

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00590

19. Dezember 2018Deutsch21 min

(URT.2018.20455)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung an …

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und der

Gerichtsschreiberin:

(§ 71 VRG in Verbindung mit

§ 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden­organisation im Zivil-

und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])

Der Kammermehrheit ist

grundsätzlich darin beizupflichten, dass ein unter dem Vorbehalt der

Kreditbewilligung im Rahmen des Budgets stehender Subventionsvertrag

regelmässig keinen Vertrauenstatbestand bezüglich der (Höhe der) finanziellen

Leistungen des Staats zu schaffen vermag, weil es sich insoweit lediglich um

eine bedingte Vereinbarung handelt. Vorliegend fällt allerdings auf, dass die

massgebliche gesetzliche Regelung im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über

die Berufsbildung bzw. der Verordnung

vom 24. November 2010 über die Finanzierung von Leistungen der

Berufsbildung dem

Beschwerdegegner keinen Handlungsspielraum bezüglich der Berechnung der den Leistungserbringerinnen und

Leistungserbringern für vorbereitende Kurse gemäss § 27 EG BBG und

Bildungsgänge gemäss § 28 EG BBG ausgerichteten Subventionen belässt (so

auch ABl 2012-28-12

[Nr. 52], S. 18 f.); nach Abschluss der für vier Jahre geltenden

Leistungsvereinbarung, deren Inhalt ebenfalls vom Gesetz vorgegeben ist,

besteht ein solcher Spielraum sodann auf Seiten beider Vertragsparteien

lediglich noch bezüglich der Festlegung der Zahl studierender Personen pro

Beurteilungsperiode. Da die Ausbildungseinrichtungen, die um Staatsbeiträge

gemäss §§ 36 ff. EG BBG ersuchen, dem Kanton vorab Einblick in ihre

Rechnungsführung zu gewähren und darüber hinaus für die Geltungsdauer der

Leistungsvereinbarung Gewähr für die Kontinuität ihres Angebots zu bieten

haben, erscheint der Spielraum indes auch hier äusserst begrenzt. Es fragt sich

daher, ob bei Vorliegen einer solch detaillierten (gesetzlichen und

vertraglichen) Regelung eines Subventionsverhältnisses ein bloss allgemeiner

Vorbehalt in der Präambel der Rahmenvereinbarung betreffend "Budget",

Erwägungen

"Ausgabenbewilligung" und "Beitragsberechtigung" genügt, um

zu verhindern, dass bei der Subventionsempfängerin bzw. dem Subventionsempfänger

die berechtigte Erwartung entsteht, der Staat erbringe die vertraglich

vereinbarte finanzielle Leistung jeweils (in ungeschmälertem Umfang).

Hinzu kommt hier – was

im Zusammenhang mit dem vorstehend Ausgeführten jedenfalls für die ausnahmsweise

Begründung einer Vertrauensgrundlage spricht –, dass der Beschwerdegegner

seiner ihm aus der Leistungsvereinbarung vom Januar 2014 erwachsenden

Leistungspflicht in der Vergangenheit jeweils umfassend nachkam, ohne dass das

MBA die Beschwerdeführerin vorgängig über die Tätigung eines

Ausgabenbeschlusses bzw. einer Ausgabenbewilligung in Kenntnis gesetzt hätte;

die Anerkennung der Beitragsberechtigung der Beschwerdeführerin für die Periode

von Januar 2013 bis Dezember 2016 durch den Regierungsrat wiederum lag sogar

erst im Mai 2016 vor, das heisst, die Parteien kamen ihren Leistungspflichten

in den Jahren 2013 und 2014 jeweils nach, obschon mindestens eine der in der

Präambel ihrer Leistungsvereinbarung genannten Bedingungen klarerweise (noch)

nicht erfüllt war. Über die Jahre ebenso unerfüllt blieb die aus Ziff. 3.4

erwachsende Verpflichtung der Parteien, in den Jahresvereinbarungen jeweils

umgehend nach der Budgetdebatte die maximale Leistungsmenge der

Beschwerdeführerin festzulegen; auch findet sich entgegen den Vorgaben in

§ 10 Abs. 2 lit. b StaatsbeitragsG und § 35 Abs. 1 lit. d

EG BBG nirgends die (Maximal-)Höhe der staatlichen Leistungen festgehalten. Das

Verhalten des Beschwerdegegners bzw. des MBA in den letzten Jahren vermochte

bei der Beschwerdeführerin insofern das Vertrauen zu erwecken, selbst bei einem

Ausbau ihres Angebots ihre Aufwendungen nach § 37 Abs. 1 EG BBG im Umfang der

vertraglichen Vereinbarung anstandslos erstattet zu erhalten, zumal das MBA in

der Vergangenheit auch nie gegen die Zunahme der Studierendenzahlen opponiert

hatte.

Es erscheint deshalb

treuwidrig, wenn das MBA nicht bereits nach Vorliegen des Budgetentwurfs des

Regierungsrats den Verpflichtungskredit für das Subventionsjahr 2016 sprach,

sondern stattdessen nach Vorliegen des Budgets 2016 über ein halbes Jahr damit

zuwartete, die Ausgangsverfügung zu erlassen. Zumindest die Jahresvereinbarung

2016.

aber hätte sie der Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2015 bzw. Januar

2016.

zur Unterzeichnung vorlegen und darin mittels der von jener eingegebenen

Planzahlen für das Jahr 2016 die maximale Leistungsmenge fixieren können. Dies

hätte der Beschwerdeführerin erlaubt, ihr Kursangebot für das Jahr 2016 noch

rechtzeitig anzupassen.

Entgegen der von der

Kammermehrheit vertretenen Auffassung erweist sich die mit der

Ausgangsverfügung getroffene Plafonierung der der Beschwerdeführerin

zuzusprechenden bzw. zugesprochenen Subvention für das Jahr 2016 daher aus

Gründen des Vertrauensschutzes als unzulässig. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.