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Entscheid

VB.2018.00592

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00592

25. Oktober 2018Deutsch31 min

(URT.2018.20274)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1977) und C (geboren 1974) sind verheiratet,

leben jedoch derzeit getrennt, und ein Scheidungsverfahren ist hängig. Sie

haben zwei gemeinsame Söhne, E und F (geboren 2009 und 2011).

Am 29. August 2018 verfügte die Kantonspolizei Zürich

gegenüber C ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot in Bezug auf A und die

beiden Söhne, jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der

Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (StGB).

Erwägungen

II.

C ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht G

am 3. September 2018 um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen. Mit

Verfügung und Urteil vom 6. September 2018 hob das Bezirksgericht G das

mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 29. August 2018 angeordnete

Kontaktverbot in Bezug auf die beiden gemeinsamen Kinder, E und F, auf. Im

übrigen Umfang bestätigte es die Schutzmassnahmen (Verfahren 01).

A ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht G

am 6. September 2018 um Verlängerung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung

und Urteil vom 11. September 2018 trat das Bezirksgericht G auf das Gesuch

von A um Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend die Kinder nicht ein. Im

übrigen Umfang wies es das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen ab

(Verfahren 01).

III.

A. Dagegen

erhob A am 18. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts G vom 11. September 2018

(Verfahren 01) sei aufzuheben, und das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich

vom 29. August 2018 angeordnete Kontakt- und Rayonverbot sei in Bezug auf

sie, A, zu verlängern und insgesamt für drei Monate anzuordnen. Eventualiter

sei vorgenanntes Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST)

zulasten von C respektive der Staatskasse.

B. In

prozessualer Hinsicht stellte A den Antrag, ihrer Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem seien sämtliche Verfahrensakten,

insbesondere der Verfahren 01 und 01 beizuziehen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2018 wurde

auf den Antrag von A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

nicht eingetreten und es wurde festgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen nicht

erlassen würden.

C. Die

Kantonspolizei Zürich verzichtete am 25. September 2018 auf die

freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

D. C

erstattete am 1. Oktober 2018 seine Beschwerdeantwort und beantragte die

Abweisung der Beschwerde; die Verfahrenskosten seien A aufzuerlegen, und sie

sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung für das vorliegende

Verfahren zu bezahlen.

A hielt darauf am 5. Oktober 2018 an ihren

Ausführungen und Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 18. September 2018

vollumfänglich fest. C liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts

G (01 und 01) wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a

Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum

Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar

2017, VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt

häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3

Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung

oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen

ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber

bei blosser Unangemessenheit. In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand,

der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium

darstellt, gilt bereits von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Von häuslicher Gewalt bzw. dem

Fortbestand der entsprechenden Gefährdung ist demnach auszugehen, wenn für ihr

Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn nicht ausgeschlossen

werden kann, dass sich der Sachverhalt anders abgespielt haben könnte (vgl.

Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134).

Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 15. Februar 2017,

VB.2017.00070/71, E. 2.3).

2.3

Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter

anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen,

Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der

konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen

auf die Integrität einer Person zu haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats

des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff.,

S. 772). Als psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen

bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch

kontinuierliches und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen,

Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die

Ausführungen der Kantonspolizei Zürich unter www.kapo.zh.ch > Prävention

> IST – Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt > Häusliche Gewalt).

Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt

– etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie kann sich aber auch als chronisches

Interaktionsmuster ausdrücken (vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an

Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff., S. 21).

2.4

§ 2 Abs. 1 lit. b GSG will Formen der

Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch als Stalking bezeichnet

werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen verursachen

können. Die Verletzung oder Gefährdung der Integrität wird dabei durch

regelmässiges Belästigen, Auflauern und Nachstellen verursacht. Untersuchungen

haben gezeigt, dass vor allem in Trennungsphasen ein erhöhtes Schutzbedürfnis

gefährdeter Personen vorliegt, dem oft durch konsequent eingehaltene

Kontaktverbote abgeholfen werden kann (Weisungen des Regierungsrats, S. 772).

Charakteristisch beim Stalking ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst

durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (vgl. OGr, 23. Februar

2015, SB140505, E. 1.2.1, www.gerichte-zh.ch).

3.

3.1

Die Mitbeteiligte

begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen

damit, dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2018, 22:59 Uhr, der

Polizei telefonisch gemeldet habe, dass sie vom Beschwerdegegner bedroht werde

und Angst habe, sowie, dass sie daraufhin in ihrer polizeilichen Einvernahme

vom 28. August 2018 dem Beschwerdegegner unter anderem vorgeworfen habe,

ihr und den beiden gemeinsamen Kindern mehrfach gedroht zu haben, sie

umzubringen, worauf an die Staatsanwaltschaft H wegen Drohung in einer Ehe

rapportiert worden sei.

3.2

Die

Vorinstanz lehnte die Verlängerung der Schutzmassnahmen mit folgender

Begründung ab: Angesichts der Anhörung der Parteien sei im Wesentlichen das

Bild einer zerrütteten Beziehung entstanden, in welcher sich die Situation

gespannt und konfliktgeladen zeige und bisweilen durch verbale

Auseinandersetzungen geprägt sei sowie die Kommunikation schwierig erscheine,

zumal auch seit Januar 2018 ein Scheidungsverfahren hängig sei und die zwischen

dem Vater, dem Bruder der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdegegner

bestehende geschäftliche Situation ebenfalls ungelöst sei, was einen

zusätzlichen Konfliktherd zwischen den Parteien zu generieren scheine. Die

angeblich im Dezember 2016/Januar 2017 ausgesprochenen behaupteten

Morddrohungen lägen doch bereits etliche Monate zurück und könnten für die

Beurteilung des Fortbestands der Gefährdung zum jetzigen Zeitpunkt nicht

relevant sein. Im Übrigen stellten Erinnerungen an frühere Vorfälle, anlässlich

derer die gefährdete Person bedroht worden sei, ausgelöst durch einen heftigen

Streit, keine psychische Gewalt im Sinn des GSG dar, und heftige verbale

Streitigkeiten allein hätten ebenfalls keine Verletzung oder Gefährdung der

Integrität zur Folge und vermöchten mithin auch den Fortbestand einer

Gefährdung nicht zu rechtfertigen. Die Parteien hätten zudem übereinstimmend

ausgesagt, der Beschwerdegegner habe sich bisher an die Schutzmassnahmen

gehalten; Letzterer habe jedoch ausgeführt, von der Beschwerdeführerin

kontaktiert worden zu sein, jedoch nicht geantwortet zu haben. Die Aussagen der

Beschwerdeführerin seien zudem widersprüchlich und erschienen insofern als unglaubwürdig,

als sie den Vorfall vom 25. August 2018 mit jeder Aussage gravierender

dargestellt habe. In Anbetracht aller Umstände habe die Beschwerdeführerin

nicht glaubhaft machen können, inwiefern ihre "physische und psychische

Integrität, Gesundheit und Sicherheit […] aktuell akut und ernstlich

gefährdet" sei, zumal sie gemäss ihrer eigenen Schilderungen die

Morddrohungen seit Beginn der Ehe mehrfach erlebt habe, wodurch es fraglich

erscheine, weshalb ein (erneuter) Vorfall, anlässlich dessen es zu einem Streit

zwischen den Parteien gekommen sei, plötzlich zu einer akuten

Gefährdungssituation geführt haben solle. Ferner lägen keine Hinweise auf eine

weitere Eskalation vor. Unter diesen Umständen sei ein Fortbestand einer

Gefährdung nicht glaubhaft.

3.3

Die Beschwerdeführerin

machte geltend, wie sie in ihren Einvernahmen ausgeführt habe, habe der

Beschwerdegegner ihr bereits während der Ehe mehrfach und eindringlich mit dem

Tod gedroht. Sie lebe entsprechend schon seit Jahren in Angst vor ihm. Seit der

eingereichten Scheidung seien weitere explizite und implizite (Mord-)Drohungen

und regelrechtes Stalking durch den Beschwerdegegner erfolgt. Es sei demnach

von einer eigentlichen Dauergefährdung im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a

(Drohung) und lit. b (Stalking) GSG i. V. m.

§ 10 Abs. 1 GSG auszugehen. Abgesehen von den expliziten verbalen

Drohungen habe der Beschwerdegegner sie in Konfliktsituationen regelmässig

bedrängt respektive bedroht und habe ihr gegenüber provokativ seine

kräftemässige Überlegenheit zur Schau gestellt. Als sie sich im Dezember 2016

vom Beschwerdegegner getrennt habe, habe dieser dies nicht akzeptiert, und es

sei monatelanges Stalking erfolgt. Er habe ihr täglich zahlreiche Nachrichten

geschrieben und sie täglich mehrmals angerufen. Sie habe ihn daraufhin auf

sämtlichen Kontaktkanälen blockieren müssen; seither könne er sie nur noch per

E-Mail erreichen. Er habe zudem begonnen, ihr rund um ihren Wohnort

aufzulauern, meist vor ihrer Wohnungstüre oder auf dem Schulweg der Kinder. Sie

fühle sich ständig beobachtet, bedrängt und verfolgt.

Ihren mehrfach geäusserten Wunsch, die Kindsübergaben jeweils

ohne Zusammentreffen der Parteien vonstattengehen zu lassen, habe der

Beschwerdegegner ebenfalls ignoriert und so habe er sich am 25. August

2018.

mit Hilfe eines Tricks sogar Zugang zu ihrem Haus verschafft. Mittlerweile

habe der Beschwerdegegner eine Wohnung in G bezogen, welche sich direkt in Nähe

und Sichtweite der Familienwohnung befinde, und er mache ihr gegenüber keinen

Hehl daraus, dass sie nun tagtäglich an seiner Haustüre vorbeigehen müsse, was

mutmasslich einzig dazu diene, sie weiterhin in Bedrängung zu bringen. Ein

halbes Jahr nach der Trennung habe er zudem dauerhaft eine Ferienwohnung in I

gemietet, welche sich nur 500 m von ihrer Ferienwohnung entfernt befinde,

sodass sie ihm selbst in den Ferien permanent begegnet sei. Nach dem Vorfall

vom 25. August 2018 habe sie selbst einen "Zusammenbruch"

erlitten, geweint und beinahe nicht mehr gehen können. Auch Tage nach dem

Vorfall sei sie noch in Angst versetzt gewesen und habe befürchtet, dass der

Beschwerdegegner ihr oder den Kindern etwas antue.

Dem Vorfall gehe eine lange Historie psychischer Gewalt

voran, welche sie in ihrer psychischen Integrität beeinträchtige. Die

Begründung der Vorinstanz stehe damit im diametralen Widerspruch zur

Einschätzung der Polizei als auch zur Begründung des Bezirksgerichts vom 6. September

2018.

Es erschliesse sich nicht, wie bzw. gestützt auf welche seit dem ersten

Entscheid neuen Erkenntnisse die Vorinstanz zu einer im Widerspruch zu ihrem

eigenen ersten Entscheid stehenden Einschätzung kommen könne. Entgegen ihrer

Auffassung führe diese Vorgeschichte zu einer Intensivierung und nicht etwa zu

einer Bagatellisierung neuer gefährdender Situationen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz

spitzfindige (vermeintliche) Ungereimtheiten an derart unwichtigen Stellen

aufführe, zeige im Umkehrschluss, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin

an den relevanten Stellen wahrheitsgetreu und schlüssig erschienen. Die

geradezu offensichtlichen Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des

Beschwerdegegners seien hingegen ausser Acht gelassen worden.

3.4

Der

Beschwerdegegner hielt dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin nichts bzw.

nichts Neues vorbringe, das es rechtfertigte, das Urteil der Vorinstanz

aufzuheben. Vielmehr verfalle sie in das bisherige Verhaltensmuster, indem die

behaupteten Vorwürfe noch umfangreicher und breiter dargelegt würden, teilweise

mit zusätzlichen Ergänzungen, um den Eindruck zu erwecken, es liege eine

psychische Dauergefährdung vor. Er habe keine (Todes-)Drohungen ausgesprochen,

es habe kein Stalking gegeben, und auch die weiteren Vorwürfe träfen nicht zu.

Selbst wenn diese Behauptungen zuträfen, würden diese im aktuellen Zeitpunkt

nicht ansatzweise eine (andauernde) Verletzung der psychischen Integrität der

Beschwerdeführerin glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin habe bei der

Polizei ausgeführt, er habe sie nach der Trennung bis Mai 2017 gestalkt. Somit

habe, wenn man ihr glaube, seit über einem Jahr keine Gefährdung mehr

bestanden. Seit Mai 2018 möge zwar ein Scheidungsstreit weitergeführt worden

sein, aber eine Gefährdung werde seit dieser Zeit nicht einmal mehr behauptet.

Selbst wenn man auf die Angaben der Beschwerdeführerin abstützte, wären die

Voraussetzung für die Weiterführung von Schutzmassnahmen nicht gegeben. Seine

Aussagen würden von der Beschwerdeführerin über weite Strecken deshalb als

unglaubhaft dargestellt, weil es anderslautende Aussagen der Beschwerdeführerin

und ihrem Bruder gäbe, was nichts mit korrekter Aussagenwürdigung zu tun habe.

Wäre die Situation während Monaten derart belastend gewesen, wie die

Beschwerdeführerin es heute darstelle, hätte sie diese Umstände nicht erst so

spät erstmals vorgebracht und hätte man seitens der Familie schon viel früher

die Behörden eingeschaltet etc. Es sei vielmehr so, dass der Vater der

Beschwerdeführerin diese angeblichen Drohungen vor dem Hintergrund der

geschäftlichen Eskalation gezielt vorgebracht habe, indem er diese gegenüber

seinem (des Beschwerdeführers) Vater erwähnt habe, womit er sich eine

Einflussnahme zu seinen Gunsten erhofft habe. Zudem könnten auf diese Weise

immer wieder zusätzliche dreimonatige GSG-Massnahmen verlangt werden, was einem

Missbrauch gleichkäme.

4.

4.1

Die Vorinstanz ging davon aus, dass es am 25. August

2018.

im Dabeisein der Kinder zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den

Parteien gekommen sei. Dass dies eine die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen

rechtfertigende Situation darstellte, wurde mit dem – unangefochten gebliebenen

– Entscheid (Verfügung und Urteil) des Bezirksgerichts G vom 6. September

2018.

festgestellt. Dies ist demzufolge nicht mehr zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich darüber zu

entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

(Rayon- und Kontaktverbot) zu Recht nicht verlängert worden sind, weil sie

einen Fortbestand der Gefährdung nicht glaubhaft machen konnte.

4.2

In der gerichtlichen Beurteilung der Schutzmassnahmen vom 6. September

2018.

gelangte das Bezirksgericht zum Schluss, dass die Situation mithin in

einer Phase ausser Kontrolle geraten sei, in der die Parteien im Grunde

gehalten gewesen wären, konstruktiv zusammenzuwirken, um eine Lösung im

Scheidungsprozess zu finden, was darauf hindeute, dass die Lage höchst

angespannt sei und eine weitere Eskalation jederzeit möglich sei. Am 11. September

2018.

gelangte die Vorinstanz dagegen zum Schluss, dass es angesichts der

bisherigen Umstände fraglich erscheine, weshalb ein (erneuter) Vorfall,

anlässlich dessen es zu einem Streit zwischen den Parteien gekommen sei,

plötzlich zu einer akuten Gefährdungssituation geführt haben solle. Ferner

lägen keine sonstigen Hinweise auf weitere Eskalationen vor. Dem von der

Beschwerdeführerin behaupteten damit vorliegenden diametralen Widerspruch ist

zu entgegnen, dass es sich bei den in den beiden zu beurteilenden Verfahren

bezüglich gerichtliche Beurteilung und Fortbestand der Gefährdung um zwei wohl

zusammenhängende, aber dennoch verschiedene Beurteilungsgegenstände handelt. Dem

Sinn und Zweck des GSG, dass der gefährdeten Person durch Anordnung von

Schutzmassnahmen die Möglichkeit gegeben werden soll, dass sie sich erholen und

die Situation sich insgesamt beruhigen kann, wurde vorliegend mit der Anordnung

der Massnahmen entsprochen. Dies heisst jedoch nicht, dass damit in jedem Fall

zwingend und ohne weitere Prüfung auch ein Fortbestand der Gefährdung gegeben

ist. Es ist auch möglich, dass die Schutzmassnahmen ihren Zweck mit der Dauer

von 14 Tagen erreichen konnten. Weshalb der Argumentation der Vorinstanz

gefolgt werden kann, ist im Folgenden zu zeigen.

4.3

Das

Scheidungsverfahren als auch die geschäftlichen Streitigkeiten, darunter ein am

Handelsgericht hängiger Prozess, bestehen zweifelsohne weiterhin fort und

bergen unbestrittenermassen weiterhin Eskalationspotenzial zwischen den

Partien. Diese Verfahren scheinen aufgrund der Akten auch Auslöser für die

Spannungen zwischen den Parteien zu sein. Die Fachstelle Häusliche Gewalt der

Mitbeteiligten hielt ausserdem in ihrer Mitteilung zur Aktenübermittlung vom 7. September

2018.

fest, die vorgebrachten Drohungen lägen zwar lange zurück. Aufgrund der

als heftig geschilderten Streitigkeiten vom 25. August 2018 habe die

Beschwerdeführerin jedoch glaubhaft dargelegt, dass sie durch das Verhalten des

Beschwerdegegners stark eingeschüchtert und verängstigt worden sei. Eine

Schutzbedürftigkeit scheine gegeben zu sein.

Die Vorinstanz legte jedoch nachvollziehbar dar, weshalb

diesem Schutzbedürfnis mit der 14-tägigen polizeilichen Anordnung Genüge getan

wurde. Es ist ihr insofern zuzustimmen, als Erinnerungen an einen Vorfall,

welcher bereits lange zurückliegt, ungeachtet dessen, was nun diese wieder

hervorriefen, für sich allein noch nicht genügen kann, den Fortbestand einer

Gefährdung im Sinn des GSG zu begründen.

Die Feststellung der Vorinstanz, dass die

Beschwerdeführerin den Vorfall vom 25. August 2018 mit jeder Aussage

gravierender darstellte, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn diese Aussagen

allenfalls sehr wortgenau analysiert wurden, was sich nicht regelmässig

aufdrängt, kann von Spitzfindigkeit und "an den Haaren herbeigezogen"

keine Rede sein. So erwähnte die Beschwerdeführerin beispielsweise in ihrer

ersten polizeilichen Aussage, welche sie in dem zum Vorfall am nächsten liegenden

Zeitpunkt gemacht hatte und entsprechend noch unter dessen Einfluss gestanden

haben muss, nicht, dass sie befürchtet habe, der Beschwerdegegner zücke eine

Waffe oder würge sie oder Ähnliches. Ebenso wenig brachte sie dies in ihrer

Anhörung vom 6. September 2018 vor. Vielmehr thematisierte sie dies erst

später, als sie am 11. September 2018 explizit richterlich befragt wurde

und antwortete, sie habe Angst davor gehabt. Dies spricht zu Recht gegen die

Glaubhaftigkeit dieser Aussage, selbst wenn die Beschwerdeführerin – wie sie

geltend machte – in ihrer dritten Anhörung alles habe konkretisieren und

ergänzen wollen, werden doch erfahrungsgemäss die als bedrohlichst empfundenen

Erlebnisse als erstes geschildert. Ob der Vorfall an der Wohnungstüre oder im

Eingangsbereich der Wohnung stattfand, ist hingegen weniger relevant, zumal in

einem GSG-Verfahren auch nicht jedes Detail völlig rekonstruiert sein muss

(VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.4

mit weiteren Hinweisen). Die Aussagenwürdigung der Vorinstanz, welche

überdies beide Parteien persönlich anhörte und sich so einen persönlichen

Eindruck zu verschaffen vermochte, ist zusammengefasst nicht zu beanstanden. Da

es insbesondere um den Gefährdungsfortbestand ging, welchen die

Beschwerdeführerin geltend zu machen hatte, kann auch die Behauptung der

Beschwerdeführerin, die Vor­instanz habe die Aussagen des Beschwerdegegners

ausser Acht gelassen, nicht greifen. Die Vorinstanz analysierte die Aussagen

der Beschwerdeführerin auf deren Glaubhaftigkeit, ungeachtet dessen, was der

Beschwerdegegner erwidert hatte. Den daraufhin gefällten Entscheid hat sie

nachvollziehbar begründet, und auch die von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten Widersprüche vermögen diesen nicht infrage stellen.

4.4

Vorliegend

kann nach dem Aktenstudium und der Analyse der Gesamtsituation jedoch nicht nur

auf die Erinnerungen an die – behaupteten – Todesdrohungen der

Beschwerdeführerin abgestellt werden. Vielmehr ist das Gesamtbild, welches sie

beschreibt und worauf sie die Gefährdung stützt, heranzuziehen und zu prüfen,

ob diese Umstände den Tatbestand des sog. Stalking, wie ihn § 2 Abs. 1

lit. b GSG beschreibt, und wie ihn die Beschwerdeführerin behauptet,

erfüllen und sich daraus eine anhaltende (Dauer-)Gefährdung der

Beschwerdeführerin ergibt. Dies kann auch der Fall sein, ohne dass der

strafrechtliche Tatbestand der Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB, unter

welchen ein Stalking subsumiert werden müsste, erfüllt ist. Des Weiteren

verlangt das GSG auch nicht wie Art. 180 StGB, dass der oder die Geschädigte

durch eine Drohung in Angst oder Schrecken im Sinn des StGB versetzt worden

sein muss.

Wird die Situation neben den behaupteten (Todes-)Drohungen

betrachtet, ergibt sich dennoch kein den Tatbestand von § 2 Abs. 1 lit. b

GSG erfüllendes Gesamtbild. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht zwar

hervor, dass sie sich durch die Anwesenheit und unfreiwilligen Kontakte mit dem

Beschwerdegegner bedrängt fühlt. So machte sie geltend, Letzterer fange die

Kinder regelmässig auf dem Schulweg ab, wo er dann irgendwo stehe, während sie

die Kinder begleite, was jedes Mal ein Stressfaktor sei. Ein anderes Mal sei er

ihr bis nach Hause gefolgt. Es scheint sich hierbei jedoch um einzelne

Vorkommnisse gehandelt zu haben, welche noch nicht einer Stalking-Situation im

genannten Sinn entsprechen können.

4.5

Die

Beschwerdeführerin führte in ihrer polizeilichen Einvernahme selbst aus, die

Stalking-Situation habe nach der Trennung begonnen und bis im Mai 2017 gedauert.

Dieser Zeitraum liegt wie auch die behaupteten Todesdrohungen zu lange zurück,

als dass er im Gewaltschutzverfahren noch relevant sein könnte. Die

Beschwerdeführerin konnte zudem dem von ihr geltend gemachten Stalkingverhalten

des Beschwerdegegners insofern Einhalt gebieten, als sie ihn auf ihrem

Mobiltelefon bezüglich Anrufen und diverser anderer Kontaktkanäle blockiert

habe; so kann er sie lediglich noch per E-Mail kontaktieren. Die von der

Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte E-Mail des Beschwerdegegners zeigt

jedoch nicht eine derartige Intensität, Häufigkeit oder hat entsprechende

Inhalte, dass daraus eine Stalking-Situation abgeleitet werden könnte, welche

einen Fortbestand der Gefährdung im Sinn des GSG begründete. Schliesslich

liegen diese Umstände vom Datum des 24. Dezember 2017 her auch fast ein

Jahr zurück. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin E-Mails ein, welche sie dem

Beschwerdegegner sandte, um finanzielle oder Kindsbelange mitzuteilen. So ist

auch den diesbezüglich vom Beschwerdegegner eingereichten E-Mails nichts zu

entnehmen, was in Bezug auf ein GSG-Verfahren auffällig wäre. Die Korrespondenz

zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Schwiegervater kann nicht zur

Beurteilung des Gefährdungsfortbestands beitragen, da diese ein anderes familiäres

Verhältnis betrifft. Es geht daraus zwar hervor, dass insbesondere die hängigen

Verfahren eine grosse Belastung darzustellen scheinen. Es ist an dieser Stelle

auch darauf hinzuweisen, dass Schwierigkeiten beispielsweise im Zusammenhang

mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts der Kinder nicht im

Gewaltschutzverfahren gelöst werden können.

4.6

Die Angst

der Beschwerdeführerin, welche sie unter anderem in der polizeilichen

Einvernahme vom 28. August 2018 schilderte, ist nachvollziehbar; jedoch

ist in diesem Zusammenhang auch das Argument des Beschwerdegegners, weshalb

sich die Beschwerdeführerin denn über Jahre nie Hilfe gesucht habe, nicht ganz

zu vernachlässigen. Es kann nicht Sinn und Zweck des Gewaltschutzverfahrens

sein, dieses auf länger zurückliegende Ereignisse anzuwenden, geht es doch

vorab darum, Massnahmen zu treffen, um eine akute Gewaltsituation zu

entschärfen, bis bei Bedarf andere Massnahmen greifen (§§ 1 und 7 GSG).

Die Anordnung und Verlängerung von Schutzmassnahmen kann jedoch auch nicht

davon abhängig gemacht werden, ob der oder die Geschädigte zur Bewältigung der

durch den die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall bewirkten Ängste oder

Gefühle psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müsste.

Die Beschwerdeführerin legte zudem dar, dass sie nach dem

Streit vom 25. August 2018 im Lift zusammengerochen sei, was auch der

ältere Sohn miterlebt habe. Sie stehe in dieser ganzen Situation Todesängste

aus, zumal sich die Scheidung zuspitze und sie zur Polizei gegangen sei, was

den Beschwerdegegner wohl nicht positiv gestimmt habe. Dazu kämen die

geschäftlichen Prozesse, welche im Gang seien. Sie habe Angst, dass er dann die

Drohungen durchsetze, wenn er merke, dass sein aufgeblähtes Kartenhaus

zusammenstürze. Diese von der Beschwerdeführerin geäusserte Vermutung kann

jedoch ebenfalls noch nicht für einen Fortbestand der Gefährdung genügen, da,

wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, die Drohungen bereits etliche Monate

zurücklägen. Die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes sind von ihrem Zweck

her auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz der

gefährdeten Person notwendig ist.

4.7

Der

Beschwerdegegner führte zudem aus, dass die Schutzmassnahmen betreffend die

Beschwerdeführerin gerne stehen gelassen werden dürften, da ihm der Kontakt zu

ihr nicht mehr wichtig sei. Zudem hatte sich der Beschwerdegegner – zumindest

soweit das bis zum aktuellen Zeitpunkt aus den Akten ersichtlich ist – an die

Schutzmassnahmen gehalten. Der Beschwerdegegner bezog zwar vor Kurzem eine

Wohnung in G, welche sich in unmittelbarer Nähe zur Familienwohnung befindet,

was sich für die Beschwerdegegnerin störend auswirken mag, jedoch für sich

gesehen kein Grund sein kann, Gewaltschutzmassnahmen zu verlängern. Der

Beschwerdegegner führte bezüglich dieser Wohnung aus, er habe sie gemietet, da

dadurch alle Logistikprobleme bezüglich der Kindsübergaben gelöst seien. Es

kann dem Beschwerdeführer nicht untersagt werden, an einem ihm beliebigen Ort

eine Wohnung zu beziehen, selbst wenn diese vorübergehend in einem verbotenen

Rayon läge. Diese Tatsache mag zwar für die Beschwerdeführerin bedrängend

erscheinen, stellt jedoch keine akute Gewalt- oder Krisensituation dar. Des

Weiteren macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass sie ihm seit

seinem Zuzug tatsächlich täglich begegnet sei oder er sie deswegen anderweitig

belästigt habe.

Bezüglich der Befürchtung des Beschwerdegegners, dass bei

einer Dauerbelastungssituation immer wieder dreimonatige Schutzmassnahmen

aneinandergereiht werden könnten, ist schliesslich noch zu erwähnen, dass die

Situation jedes Mal von neuem geprüft würde und nicht aufgrund desselben

Auslösers ohne Weiteres erneute Schutzmassnahmen angeordnet würden (vgl. VGr,

19.

September 2018, VB.2018.00456, E. 4 [zur Publikation

vorgesehen]). Für Situationen, in welchen länger

dauernde Massnahmen als diejenigen des GSG notwendig sind, stehen vordergründig

die Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur

Verfügung. Je nach Situation kommen auch Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen

sowie allenfalls strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage.

Schlussendlich bleibt noch am Rande zu erwähnen, dass selbst

wenn die Auffassung der Vorinstanz nicht bestätigt werden könnte, sich die

Frage stellte, ob vorliegend mit Blick auf die Rechtsprechung zum

Gewaltschutzgesetz eine Verlängerung um die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer

von drei Monaten überhaupt gerechtfertigt gewesen wäre.

4.8

Eine

Rechtsverletzung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdeführerin ist ausserdem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von Fr. 800.- zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 61.60), d. h. insgesamt Fr. 861.60 als angemessen

erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 1'190.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 61.60), total Fr. 861.60 zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

Militärstrasse 36

Postfach

8090.

Zürich

Telefon 043 257 50 30

Auszug aus dem Protokoll

VB.2018.00592 In

Sachen

A,

vertreten durch A und/oder RA X,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Postfach, 8021 Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

(01).

Der Abteilungspräsident

(Rudolf

Bodmer)

erwägt:

1.

1.1

A und C sind verheiratet, leben jedoch getrennt. Sie sind die Eltern von

E (9-jährig) und F (7-jährig), die bei ihrer Mutter leben.

1.2

Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom

19.

Juni 2006 (GSG) ordnete die Kantonspolizei Zürich am

29.

August 2018 gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein

Rayonverbot betreffend den Wohnort von A sowie ein Kontaktverbot zu A, E und F

an. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass C am 25. August 2018,

als er die Kinder zu A zurückgebracht habe, vor Wut geschäumt habe. Dabei und

im anschliessenden Streitgespräch habe sich A an die an sie selber sowie an die

Kinder gerichteten Todesdrohungen erinnert, welche C Ende 2016/anfangs 2017

ausgesprochen habe.

2.

2.1

Am 3. September 2018 ersuchte C die Haftrichterin des

Bezirksgerichts G um Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen. Nach Anhörung der

Parteien hob die Haftrichterin das Kontaktverbot zu E und F mit Verfügung und

Urteil vom 6. September 2018 (Geschäftsnummer 01) auf, bestätigte im

Übrigen aber die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen.

2.2

Mit Eingabe vom 5. September 2018 (Poststempel vom 6. September

2018) ersuchte A bei der Haftrichterin des Bezirksgerichts G um Erstreckung der

Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem sie A erneut angehört hatte,

trat die Haftrichterin mit Verfügung und Urteil vom 11. September 2018

(Geschäftsnummer 01) auf das Gesuch insofern nicht ein, als es die Verlängerung

des Kontaktverbots zu den Kindern betraf, während sie es im übrigen Umfang

abwies. Die Verfahrenskosten auferlegte die Haftrichterin A.

3.

Daraufhin gelangte A mit Eingabe vom

18.

September 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Entscheid der Haftrichterin vom 11. September 2018

(Geschäftsnummer 01) sei aufzuheben, und das Rayonverbot und das sie

betreffende Kontaktverbot seien um drei Monate zu verlängern. Eventualiter sei

der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Haftrichterin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

von C. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

4.1

Der verfahrensleitende Abteilungspräsident hat vorab – im Rahmen

einer summarischen Beurteilung und aufgrund der vorhandenen Akten – über

den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde zu befinden (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 25 N. 35). Da auf diesen Antrag nicht

einzutreten ist bzw. keine vorsorgliche Massnahmen zu erlassen sind (unten

E. 4.3 und E. 5.3), erwächst dem Beschwerdegegner durch den Umstand,

dass er sich zur Beschwerde noch nicht äussern konnte, kein Nachteil.

4.2

Gemäss § 11a Abs. 2 Satz 2 GSG kommt dem Lauf

der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

keine aufschiebende Wirkung zu. Soll diese dennoch erteilt werden, so müssen

besondere Gründe vorliegen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1

und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Gemäss

Lehre und Rechtsprechung können nur besonders qualifizierte und zwingende

Gründe den Entzug bzw. die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von

Rechtsmitteln rechtfertigen.

4.3

Die Haftrichterin hat dem Antrag der

Beschwerdeführerin um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht stattgegeben

und in diesem Sinn einer negativen Verfügung abgewiesen. In diesem Zusammenhang

greift der Suspensiveffekt der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht. Im

Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens hat diese nämlich nicht zur Folge, dass

beispielsweise eine abgelehnte Bewilligung für die Dauer dieses Verfahrens

erteilt oder eine abgelehnte Leistung erbracht würde. In solchen Fällen können

allein vorsorgliche Massnahmen im Sinn von § 6 VRG den gewünschten

vorläufigen Schutz bieten (VGr, 1. März 2007, VB.2007.00048, E. 2;

Kiener § 6 N. 11). Selbst wenn also der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung erteilt würde, würde dies nicht dazu führen, dass dem Beschwerdegegner

die nunmehr erlaubte Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin und das nunmehr erlaubte

Betreten des Rayons (wenigstens für die Dauer des Beschwerdeverfahrens)

verwehrt wäre. Vielmehr wäre der Rechtszustand vor dem haftrichterlichen

Entscheid massgebend. Nachdem die Dauer der polizeilich verfügten

Schutzmassnahmen von Gesetzes wegen auf 14 Tage beschränkt ist (§ 3

Abs. 3 GSG), welche Zeitspanne mittlerweile verstrichen ist, hätte auch

die Erteilung der aufschiebenden Wirkung kein Kontakt- bzw. Rayonverbot zur

Folge. Kann die Beschwerdeführerin daran somit aber kein schutzwürdiges

Interesse bzw. keinen praktischen Nutzen haben, so ist auf ihren entsprechenden

Antrag nicht einzutreten (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49 N. 2

in Verbindung mit § 21 N. 15 und § 21 N. 7).

5.

5.1

Das von

der Beschwerdeführerin angestrebte Ziel – die Aufrechterhaltung des sie

betreffenden Kontaktverbots und des Rayonverbots für den Zeitraum des

Beschwerdeverfahrens – kann nach dem Gesagten nicht wie verlangt durch

Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, sondern könnte nur durch

eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von § 6 VRG erreicht werden (Kiener,

§ 6 N. 20, 28). Eine solche wurde zwar nicht beantragt, kann jedoch

auch von Amtes wegen erlassen werden (vgl. RB 2001 Nr. 11). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme muss dringlich

sein. Dabei muss ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen.

Schliesslich muss sich die Massnahme als verhältnismässig erweisen (Kiener,

§ 6 N. 16). Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden

(Kiener, § 6 N. 22).

5.2

Die Haftrichterin erwog zusammengefasst, unbestrittenermassen sei es

zwischen den Parteien am 25. August 2018 zu einem heftigen verbalen Streit

gekommen. Die angeblichen Drohungen des Beschwerdegegners Ende 2016/anfangs

2017.

würden jedoch bereits etliche Monate zurückliegen und seien für die Beurteilung

des Fortbestands der Gefährdung nicht relevant. Durch einen Streit ausgelöste

Erinnerungen an frühere Vorfälle, in deren Rahmen die gefährdete Person bedroht

worden sei, stellten keine psychische Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes

dar, hätten für sich keine Verletzung der psychischen Integrität und mithin

auch nicht zur Folge, dass von einem Fortbestand der Verletzung auszugehen sei.

Da sich der Beschwerdegegner an die Schutzmassnahmen gehalten habe und die

Aussagen der Beschwerdeführerin ferner in gewissen Teilen unglaubwürdig

erscheinen, sei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf

die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

lediglich geltend, durch die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots komme es

zu einer "unmittelbaren Gefährdung" ihrerseits, ohne diese näher zu

umschreiben. Im Übrigen führt sie im Wesentlichen aus, dass von einer

eigentlichen Dauergefährdung aufgrund des seit längerer Zeit andauernden

Verhaltens des Beschwerdegegners (wiederholte Drohungen, Stalking) auszugehen

sei. Zudem stehe die Begründung der Haftrichterin in diametralem Widerspruch

zur Einschätzung der Mitbeteiligten und zu ihrem eigenen Entscheid vom

6.

September 2018. Während ihre Aussagen ohne Weiteres glaubhaft seien,

seien es diejenigen des Beschwerdegegners, denen es an Glaubhaftigkeit mangle.

5.3

Das Verwaltungsgericht auferlegt sich in grundsätzlicher

Weise eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der Würdigung der

Haftrichterin in Bezug auf den Fortbestand einer Gefährdung, da sich diese im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen kann, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat (statt vieler VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255,

E. 2.3 f.). In Anbetracht dessen und aufgrund der Ausführungen der

Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, die von der Haftrichterin im

Wesentlichen bereits berücksichtigt wurden, sowie nach einer ersten Durchsicht

der eingereichten Akten erscheint es nicht gerechtfertigt, von Amtes wegen und

entgegen der haftrichterlichen Einschätzung eine einstweilige Verlängerung der

Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen. Es

ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin einer unmittelbaren,

schweren Gefahr durch den Beschwerdegegner ausgesetzt wäre, die solches

rechtfertigen würde. Zudem würde der Endentscheid durch die vorsorgliche

Massnahme in unzulässiger Weise präjudiziert. Schliesslich wäre es auch aus

Überlegungen des Vertrauensschutzes des Beschwerdegegners heikel, ein

vorsorgliches Kontakt- und Rayonverbot anzuordnen, das dem angefochtenen

Entscheid widersprechen und faktisch eine "vorübergehende

Gutheissung" der Beschwerde darstellen würde (Kiener, § 6 N. 20;

Hansjörg Seiler in: Bernhard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz

über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art 56

N. 44 ff.).

6.

Nach dem Gesagten ist auf den Antrag der

Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

nicht einzutreten. Vom Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist abzusehen.

7.

Dem Beschwerdegegner, der Mitbeteiligten

und der Vorinstanz ist nunmehr Frist anzusetzen, um sich zur Beschwerde zu

vernehmen bzw. die Akten einzureichen.

8.

Die vorliegende Verfügung stellt namentlich

hinsichtlich des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung einen

Zwischenentscheid dar (Kiener, § 25 N. 48). Ein solcher ist nach

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss

verfügt der Abteilungspräsident:

1.

Auf

den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird nicht eingetreten.

Vorsorgliche Massnahmen werden nicht erlassen.

2.

Dem Beschwerdegegner läuft eine

Frist von 5 Tagen von der Zustellung

dieser Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine dreifach

ausgefertigte Beschwerdeantwort einzureichen, ansonsten Verzicht auf

Beschwerdeantwort angenommen würde. Der Vorinstanz vorgelegte und

zurückerhaltene Akten sind dem Verwaltungsgericht mit einem Verzeichnis

versehen einzureichen.

3.

Dem Bezirksgericht G läuft die nämliche Frist

zur Einreichung seiner Akten und zur freigestellten Vernehmlassung (vierfach).

4.

Der

Mitbeteiligten läuft die nämliche Frist zur Einreichung allfälliger Akten und

zur freigestellten Mitbeantwortung der Beschwerde (dreifach).

5.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …