VB.2018.00592
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00592
25. Oktober 2018Deutsch31 min
(URT.2018.20274)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00592
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
(01),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1977) und C (geboren 1974) sind verheiratet,
leben jedoch derzeit getrennt, und ein Scheidungsverfahren ist hängig. Sie
haben zwei gemeinsame Söhne, E und F (geboren 2009 und 2011).
Am 29. August 2018 verfügte die Kantonspolizei Zürich
gegenüber C ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot in Bezug auf A und die
beiden Söhne, jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB).
Erwägungen
II.
C ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht G
am 3. September 2018 um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen. Mit
Verfügung und Urteil vom 6. September 2018 hob das Bezirksgericht G das
mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 29. August 2018 angeordnete
Kontaktverbot in Bezug auf die beiden gemeinsamen Kinder, E und F, auf. Im
übrigen Umfang bestätigte es die Schutzmassnahmen (Verfahren 01).
A ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht G
am 6. September 2018 um Verlängerung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung
und Urteil vom 11. September 2018 trat das Bezirksgericht G auf das Gesuch
von A um Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend die Kinder nicht ein. Im
übrigen Umfang wies es das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen ab
(Verfahren 01).
III.
A. Dagegen
erhob A am 18. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts G vom 11. September 2018
(Verfahren 01) sei aufzuheben, und das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich
vom 29. August 2018 angeordnete Kontakt- und Rayonverbot sei in Bezug auf
sie, A, zu verlängern und insgesamt für drei Monate anzuordnen. Eventualiter
sei vorgenanntes Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST)
zulasten von C respektive der Staatskasse.
B. In
prozessualer Hinsicht stellte A den Antrag, ihrer Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem seien sämtliche Verfahrensakten,
insbesondere der Verfahren 01 und 01 beizuziehen.
Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2018 wurde
auf den Antrag von A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
nicht eingetreten und es wurde festgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen nicht
erlassen würden.
C. Die
Kantonspolizei Zürich verzichtete am 25. September 2018 auf die
freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
D. C
erstattete am 1. Oktober 2018 seine Beschwerdeantwort und beantragte die
Abweisung der Beschwerde; die Verfahrenskosten seien A aufzuerlegen, und sie
sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung für das vorliegende
Verfahren zu bezahlen.
A hielt darauf am 5. Oktober 2018 an ihren
Ausführungen und Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 18. September 2018
vollumfänglich fest. C liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts
G (01 und 01) wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a
Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar
2017, VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt
häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3
Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung
oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen
ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber
bei blosser Unangemessenheit. In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand,
der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium
darstellt, gilt bereits von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Von häuslicher Gewalt bzw. dem
Fortbestand der entsprechenden Gefährdung ist demnach auszugehen, wenn für ihr
Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass sich der Sachverhalt anders abgespielt haben könnte (vgl.
Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134).
Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 15. Februar 2017,
VB.2017.00070/71, E. 2.3).
2.3
Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter
anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen,
Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der
konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen
auf die Integrität einer Person zu haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats
des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff.,
S. 772). Als psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen
bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch
kontinuierliches und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen,
Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die
Ausführungen der Kantonspolizei Zürich unter www.kapo.zh.ch > Prävention
> IST – Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt > Häusliche Gewalt).
Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt
– etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie kann sich aber auch als chronisches
Interaktionsmuster ausdrücken (vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an
Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff., S. 21).
2.4
§ 2 Abs. 1 lit. b GSG will Formen der
Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch als Stalking bezeichnet
werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen verursachen
können. Die Verletzung oder Gefährdung der Integrität wird dabei durch
regelmässiges Belästigen, Auflauern und Nachstellen verursacht. Untersuchungen
haben gezeigt, dass vor allem in Trennungsphasen ein erhöhtes Schutzbedürfnis
gefährdeter Personen vorliegt, dem oft durch konsequent eingehaltene
Kontaktverbote abgeholfen werden kann (Weisungen des Regierungsrats, S. 772).
Charakteristisch beim Stalking ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst
durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (vgl. OGr, 23. Februar
2015, SB140505, E. 1.2.1, www.gerichte-zh.ch).
3.
3.1
Die Mitbeteiligte
begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen
damit, dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2018, 22:59 Uhr, der
Polizei telefonisch gemeldet habe, dass sie vom Beschwerdegegner bedroht werde
und Angst habe, sowie, dass sie daraufhin in ihrer polizeilichen Einvernahme
vom 28. August 2018 dem Beschwerdegegner unter anderem vorgeworfen habe,
ihr und den beiden gemeinsamen Kindern mehrfach gedroht zu haben, sie
umzubringen, worauf an die Staatsanwaltschaft H wegen Drohung in einer Ehe
rapportiert worden sei.
3.2
Die
Vorinstanz lehnte die Verlängerung der Schutzmassnahmen mit folgender
Begründung ab: Angesichts der Anhörung der Parteien sei im Wesentlichen das
Bild einer zerrütteten Beziehung entstanden, in welcher sich die Situation
gespannt und konfliktgeladen zeige und bisweilen durch verbale
Auseinandersetzungen geprägt sei sowie die Kommunikation schwierig erscheine,
zumal auch seit Januar 2018 ein Scheidungsverfahren hängig sei und die zwischen
dem Vater, dem Bruder der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdegegner
bestehende geschäftliche Situation ebenfalls ungelöst sei, was einen
zusätzlichen Konfliktherd zwischen den Parteien zu generieren scheine. Die
angeblich im Dezember 2016/Januar 2017 ausgesprochenen behaupteten
Morddrohungen lägen doch bereits etliche Monate zurück und könnten für die
Beurteilung des Fortbestands der Gefährdung zum jetzigen Zeitpunkt nicht
relevant sein. Im Übrigen stellten Erinnerungen an frühere Vorfälle, anlässlich
derer die gefährdete Person bedroht worden sei, ausgelöst durch einen heftigen
Streit, keine psychische Gewalt im Sinn des GSG dar, und heftige verbale
Streitigkeiten allein hätten ebenfalls keine Verletzung oder Gefährdung der
Integrität zur Folge und vermöchten mithin auch den Fortbestand einer
Gefährdung nicht zu rechtfertigen. Die Parteien hätten zudem übereinstimmend
ausgesagt, der Beschwerdegegner habe sich bisher an die Schutzmassnahmen
gehalten; Letzterer habe jedoch ausgeführt, von der Beschwerdeführerin
kontaktiert worden zu sein, jedoch nicht geantwortet zu haben. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin seien zudem widersprüchlich und erschienen insofern als unglaubwürdig,
als sie den Vorfall vom 25. August 2018 mit jeder Aussage gravierender
dargestellt habe. In Anbetracht aller Umstände habe die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft machen können, inwiefern ihre "physische und psychische
Integrität, Gesundheit und Sicherheit […] aktuell akut und ernstlich
gefährdet" sei, zumal sie gemäss ihrer eigenen Schilderungen die
Morddrohungen seit Beginn der Ehe mehrfach erlebt habe, wodurch es fraglich
erscheine, weshalb ein (erneuter) Vorfall, anlässlich dessen es zu einem Streit
zwischen den Parteien gekommen sei, plötzlich zu einer akuten
Gefährdungssituation geführt haben solle. Ferner lägen keine Hinweise auf eine
weitere Eskalation vor. Unter diesen Umständen sei ein Fortbestand einer
Gefährdung nicht glaubhaft.
3.3
Die Beschwerdeführerin
machte geltend, wie sie in ihren Einvernahmen ausgeführt habe, habe der
Beschwerdegegner ihr bereits während der Ehe mehrfach und eindringlich mit dem
Tod gedroht. Sie lebe entsprechend schon seit Jahren in Angst vor ihm. Seit der
eingereichten Scheidung seien weitere explizite und implizite (Mord-)Drohungen
und regelrechtes Stalking durch den Beschwerdegegner erfolgt. Es sei demnach
von einer eigentlichen Dauergefährdung im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a
(Drohung) und lit. b (Stalking) GSG i. V. m.
§ 10 Abs. 1 GSG auszugehen. Abgesehen von den expliziten verbalen
Drohungen habe der Beschwerdegegner sie in Konfliktsituationen regelmässig
bedrängt respektive bedroht und habe ihr gegenüber provokativ seine
kräftemässige Überlegenheit zur Schau gestellt. Als sie sich im Dezember 2016
vom Beschwerdegegner getrennt habe, habe dieser dies nicht akzeptiert, und es
sei monatelanges Stalking erfolgt. Er habe ihr täglich zahlreiche Nachrichten
geschrieben und sie täglich mehrmals angerufen. Sie habe ihn daraufhin auf
sämtlichen Kontaktkanälen blockieren müssen; seither könne er sie nur noch per
E-Mail erreichen. Er habe zudem begonnen, ihr rund um ihren Wohnort
aufzulauern, meist vor ihrer Wohnungstüre oder auf dem Schulweg der Kinder. Sie
fühle sich ständig beobachtet, bedrängt und verfolgt.
Ihren mehrfach geäusserten Wunsch, die Kindsübergaben jeweils
ohne Zusammentreffen der Parteien vonstattengehen zu lassen, habe der
Beschwerdegegner ebenfalls ignoriert und so habe er sich am 25. August
2018.
mit Hilfe eines Tricks sogar Zugang zu ihrem Haus verschafft. Mittlerweile
habe der Beschwerdegegner eine Wohnung in G bezogen, welche sich direkt in Nähe
und Sichtweite der Familienwohnung befinde, und er mache ihr gegenüber keinen
Hehl daraus, dass sie nun tagtäglich an seiner Haustüre vorbeigehen müsse, was
mutmasslich einzig dazu diene, sie weiterhin in Bedrängung zu bringen. Ein
halbes Jahr nach der Trennung habe er zudem dauerhaft eine Ferienwohnung in I
gemietet, welche sich nur 500 m von ihrer Ferienwohnung entfernt befinde,
sodass sie ihm selbst in den Ferien permanent begegnet sei. Nach dem Vorfall
vom 25. August 2018 habe sie selbst einen "Zusammenbruch"
erlitten, geweint und beinahe nicht mehr gehen können. Auch Tage nach dem
Vorfall sei sie noch in Angst versetzt gewesen und habe befürchtet, dass der
Beschwerdegegner ihr oder den Kindern etwas antue.
Dem Vorfall gehe eine lange Historie psychischer Gewalt
voran, welche sie in ihrer psychischen Integrität beeinträchtige. Die
Begründung der Vorinstanz stehe damit im diametralen Widerspruch zur
Einschätzung der Polizei als auch zur Begründung des Bezirksgerichts vom 6. September
2018.
Es erschliesse sich nicht, wie bzw. gestützt auf welche seit dem ersten
Entscheid neuen Erkenntnisse die Vorinstanz zu einer im Widerspruch zu ihrem
eigenen ersten Entscheid stehenden Einschätzung kommen könne. Entgegen ihrer
Auffassung führe diese Vorgeschichte zu einer Intensivierung und nicht etwa zu
einer Bagatellisierung neuer gefährdender Situationen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz
spitzfindige (vermeintliche) Ungereimtheiten an derart unwichtigen Stellen
aufführe, zeige im Umkehrschluss, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin
an den relevanten Stellen wahrheitsgetreu und schlüssig erschienen. Die
geradezu offensichtlichen Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des
Beschwerdegegners seien hingegen ausser Acht gelassen worden.
3.4
Der
Beschwerdegegner hielt dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin nichts bzw.
nichts Neues vorbringe, das es rechtfertigte, das Urteil der Vorinstanz
aufzuheben. Vielmehr verfalle sie in das bisherige Verhaltensmuster, indem die
behaupteten Vorwürfe noch umfangreicher und breiter dargelegt würden, teilweise
mit zusätzlichen Ergänzungen, um den Eindruck zu erwecken, es liege eine
psychische Dauergefährdung vor. Er habe keine (Todes-)Drohungen ausgesprochen,
es habe kein Stalking gegeben, und auch die weiteren Vorwürfe träfen nicht zu.
Selbst wenn diese Behauptungen zuträfen, würden diese im aktuellen Zeitpunkt
nicht ansatzweise eine (andauernde) Verletzung der psychischen Integrität der
Beschwerdeführerin glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin habe bei der
Polizei ausgeführt, er habe sie nach der Trennung bis Mai 2017 gestalkt. Somit
habe, wenn man ihr glaube, seit über einem Jahr keine Gefährdung mehr
bestanden. Seit Mai 2018 möge zwar ein Scheidungsstreit weitergeführt worden
sein, aber eine Gefährdung werde seit dieser Zeit nicht einmal mehr behauptet.
Selbst wenn man auf die Angaben der Beschwerdeführerin abstützte, wären die
Voraussetzung für die Weiterführung von Schutzmassnahmen nicht gegeben. Seine
Aussagen würden von der Beschwerdeführerin über weite Strecken deshalb als
unglaubhaft dargestellt, weil es anderslautende Aussagen der Beschwerdeführerin
und ihrem Bruder gäbe, was nichts mit korrekter Aussagenwürdigung zu tun habe.
Wäre die Situation während Monaten derart belastend gewesen, wie die
Beschwerdeführerin es heute darstelle, hätte sie diese Umstände nicht erst so
spät erstmals vorgebracht und hätte man seitens der Familie schon viel früher
die Behörden eingeschaltet etc. Es sei vielmehr so, dass der Vater der
Beschwerdeführerin diese angeblichen Drohungen vor dem Hintergrund der
geschäftlichen Eskalation gezielt vorgebracht habe, indem er diese gegenüber
seinem (des Beschwerdeführers) Vater erwähnt habe, womit er sich eine
Einflussnahme zu seinen Gunsten erhofft habe. Zudem könnten auf diese Weise
immer wieder zusätzliche dreimonatige GSG-Massnahmen verlangt werden, was einem
Missbrauch gleichkäme.
4.
4.1
Die Vorinstanz ging davon aus, dass es am 25. August
2018.
im Dabeisein der Kinder zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den
Parteien gekommen sei. Dass dies eine die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen
rechtfertigende Situation darstellte, wurde mit dem – unangefochten gebliebenen
– Entscheid (Verfügung und Urteil) des Bezirksgerichts G vom 6. September
2018.
festgestellt. Dies ist demzufolge nicht mehr zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich darüber zu
entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
(Rayon- und Kontaktverbot) zu Recht nicht verlängert worden sind, weil sie
einen Fortbestand der Gefährdung nicht glaubhaft machen konnte.
4.2
In der gerichtlichen Beurteilung der Schutzmassnahmen vom 6. September
2018.
gelangte das Bezirksgericht zum Schluss, dass die Situation mithin in
einer Phase ausser Kontrolle geraten sei, in der die Parteien im Grunde
gehalten gewesen wären, konstruktiv zusammenzuwirken, um eine Lösung im
Scheidungsprozess zu finden, was darauf hindeute, dass die Lage höchst
angespannt sei und eine weitere Eskalation jederzeit möglich sei. Am 11. September
2018.
gelangte die Vorinstanz dagegen zum Schluss, dass es angesichts der
bisherigen Umstände fraglich erscheine, weshalb ein (erneuter) Vorfall,
anlässlich dessen es zu einem Streit zwischen den Parteien gekommen sei,
plötzlich zu einer akuten Gefährdungssituation geführt haben solle. Ferner
lägen keine sonstigen Hinweise auf weitere Eskalationen vor. Dem von der
Beschwerdeführerin behaupteten damit vorliegenden diametralen Widerspruch ist
zu entgegnen, dass es sich bei den in den beiden zu beurteilenden Verfahren
bezüglich gerichtliche Beurteilung und Fortbestand der Gefährdung um zwei wohl
zusammenhängende, aber dennoch verschiedene Beurteilungsgegenstände handelt. Dem
Sinn und Zweck des GSG, dass der gefährdeten Person durch Anordnung von
Schutzmassnahmen die Möglichkeit gegeben werden soll, dass sie sich erholen und
die Situation sich insgesamt beruhigen kann, wurde vorliegend mit der Anordnung
der Massnahmen entsprochen. Dies heisst jedoch nicht, dass damit in jedem Fall
zwingend und ohne weitere Prüfung auch ein Fortbestand der Gefährdung gegeben
ist. Es ist auch möglich, dass die Schutzmassnahmen ihren Zweck mit der Dauer
von 14 Tagen erreichen konnten. Weshalb der Argumentation der Vorinstanz
gefolgt werden kann, ist im Folgenden zu zeigen.
4.3
Das
Scheidungsverfahren als auch die geschäftlichen Streitigkeiten, darunter ein am
Handelsgericht hängiger Prozess, bestehen zweifelsohne weiterhin fort und
bergen unbestrittenermassen weiterhin Eskalationspotenzial zwischen den
Partien. Diese Verfahren scheinen aufgrund der Akten auch Auslöser für die
Spannungen zwischen den Parteien zu sein. Die Fachstelle Häusliche Gewalt der
Mitbeteiligten hielt ausserdem in ihrer Mitteilung zur Aktenübermittlung vom 7. September
2018.
fest, die vorgebrachten Drohungen lägen zwar lange zurück. Aufgrund der
als heftig geschilderten Streitigkeiten vom 25. August 2018 habe die
Beschwerdeführerin jedoch glaubhaft dargelegt, dass sie durch das Verhalten des
Beschwerdegegners stark eingeschüchtert und verängstigt worden sei. Eine
Schutzbedürftigkeit scheine gegeben zu sein.
Die Vorinstanz legte jedoch nachvollziehbar dar, weshalb
diesem Schutzbedürfnis mit der 14-tägigen polizeilichen Anordnung Genüge getan
wurde. Es ist ihr insofern zuzustimmen, als Erinnerungen an einen Vorfall,
welcher bereits lange zurückliegt, ungeachtet dessen, was nun diese wieder
hervorriefen, für sich allein noch nicht genügen kann, den Fortbestand einer
Gefährdung im Sinn des GSG zu begründen.
Die Feststellung der Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführerin den Vorfall vom 25. August 2018 mit jeder Aussage
gravierender darstellte, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn diese Aussagen
allenfalls sehr wortgenau analysiert wurden, was sich nicht regelmässig
aufdrängt, kann von Spitzfindigkeit und "an den Haaren herbeigezogen"
keine Rede sein. So erwähnte die Beschwerdeführerin beispielsweise in ihrer
ersten polizeilichen Aussage, welche sie in dem zum Vorfall am nächsten liegenden
Zeitpunkt gemacht hatte und entsprechend noch unter dessen Einfluss gestanden
haben muss, nicht, dass sie befürchtet habe, der Beschwerdegegner zücke eine
Waffe oder würge sie oder Ähnliches. Ebenso wenig brachte sie dies in ihrer
Anhörung vom 6. September 2018 vor. Vielmehr thematisierte sie dies erst
später, als sie am 11. September 2018 explizit richterlich befragt wurde
und antwortete, sie habe Angst davor gehabt. Dies spricht zu Recht gegen die
Glaubhaftigkeit dieser Aussage, selbst wenn die Beschwerdeführerin – wie sie
geltend machte – in ihrer dritten Anhörung alles habe konkretisieren und
ergänzen wollen, werden doch erfahrungsgemäss die als bedrohlichst empfundenen
Erlebnisse als erstes geschildert. Ob der Vorfall an der Wohnungstüre oder im
Eingangsbereich der Wohnung stattfand, ist hingegen weniger relevant, zumal in
einem GSG-Verfahren auch nicht jedes Detail völlig rekonstruiert sein muss
(VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.4
mit weiteren Hinweisen). Die Aussagenwürdigung der Vorinstanz, welche
überdies beide Parteien persönlich anhörte und sich so einen persönlichen
Eindruck zu verschaffen vermochte, ist zusammengefasst nicht zu beanstanden. Da
es insbesondere um den Gefährdungsfortbestand ging, welchen die
Beschwerdeführerin geltend zu machen hatte, kann auch die Behauptung der
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdegegners
ausser Acht gelassen, nicht greifen. Die Vorinstanz analysierte die Aussagen
der Beschwerdeführerin auf deren Glaubhaftigkeit, ungeachtet dessen, was der
Beschwerdegegner erwidert hatte. Den daraufhin gefällten Entscheid hat sie
nachvollziehbar begründet, und auch die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Widersprüche vermögen diesen nicht infrage stellen.
4.4
Vorliegend
kann nach dem Aktenstudium und der Analyse der Gesamtsituation jedoch nicht nur
auf die Erinnerungen an die – behaupteten – Todesdrohungen der
Beschwerdeführerin abgestellt werden. Vielmehr ist das Gesamtbild, welches sie
beschreibt und worauf sie die Gefährdung stützt, heranzuziehen und zu prüfen,
ob diese Umstände den Tatbestand des sog. Stalking, wie ihn § 2 Abs. 1
lit. b GSG beschreibt, und wie ihn die Beschwerdeführerin behauptet,
erfüllen und sich daraus eine anhaltende (Dauer-)Gefährdung der
Beschwerdeführerin ergibt. Dies kann auch der Fall sein, ohne dass der
strafrechtliche Tatbestand der Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB, unter
welchen ein Stalking subsumiert werden müsste, erfüllt ist. Des Weiteren
verlangt das GSG auch nicht wie Art. 180 StGB, dass der oder die Geschädigte
durch eine Drohung in Angst oder Schrecken im Sinn des StGB versetzt worden
sein muss.
Wird die Situation neben den behaupteten (Todes-)Drohungen
betrachtet, ergibt sich dennoch kein den Tatbestand von § 2 Abs. 1 lit. b
GSG erfüllendes Gesamtbild. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht zwar
hervor, dass sie sich durch die Anwesenheit und unfreiwilligen Kontakte mit dem
Beschwerdegegner bedrängt fühlt. So machte sie geltend, Letzterer fange die
Kinder regelmässig auf dem Schulweg ab, wo er dann irgendwo stehe, während sie
die Kinder begleite, was jedes Mal ein Stressfaktor sei. Ein anderes Mal sei er
ihr bis nach Hause gefolgt. Es scheint sich hierbei jedoch um einzelne
Vorkommnisse gehandelt zu haben, welche noch nicht einer Stalking-Situation im
genannten Sinn entsprechen können.
4.5
Die
Beschwerdeführerin führte in ihrer polizeilichen Einvernahme selbst aus, die
Stalking-Situation habe nach der Trennung begonnen und bis im Mai 2017 gedauert.
Dieser Zeitraum liegt wie auch die behaupteten Todesdrohungen zu lange zurück,
als dass er im Gewaltschutzverfahren noch relevant sein könnte. Die
Beschwerdeführerin konnte zudem dem von ihr geltend gemachten Stalkingverhalten
des Beschwerdegegners insofern Einhalt gebieten, als sie ihn auf ihrem
Mobiltelefon bezüglich Anrufen und diverser anderer Kontaktkanäle blockiert
habe; so kann er sie lediglich noch per E-Mail kontaktieren. Die von der
Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte E-Mail des Beschwerdegegners zeigt
jedoch nicht eine derartige Intensität, Häufigkeit oder hat entsprechende
Inhalte, dass daraus eine Stalking-Situation abgeleitet werden könnte, welche
einen Fortbestand der Gefährdung im Sinn des GSG begründete. Schliesslich
liegen diese Umstände vom Datum des 24. Dezember 2017 her auch fast ein
Jahr zurück. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin E-Mails ein, welche sie dem
Beschwerdegegner sandte, um finanzielle oder Kindsbelange mitzuteilen. So ist
auch den diesbezüglich vom Beschwerdegegner eingereichten E-Mails nichts zu
entnehmen, was in Bezug auf ein GSG-Verfahren auffällig wäre. Die Korrespondenz
zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Schwiegervater kann nicht zur
Beurteilung des Gefährdungsfortbestands beitragen, da diese ein anderes familiäres
Verhältnis betrifft. Es geht daraus zwar hervor, dass insbesondere die hängigen
Verfahren eine grosse Belastung darzustellen scheinen. Es ist an dieser Stelle
auch darauf hinzuweisen, dass Schwierigkeiten beispielsweise im Zusammenhang
mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts der Kinder nicht im
Gewaltschutzverfahren gelöst werden können.
4.6
Die Angst
der Beschwerdeführerin, welche sie unter anderem in der polizeilichen
Einvernahme vom 28. August 2018 schilderte, ist nachvollziehbar; jedoch
ist in diesem Zusammenhang auch das Argument des Beschwerdegegners, weshalb
sich die Beschwerdeführerin denn über Jahre nie Hilfe gesucht habe, nicht ganz
zu vernachlässigen. Es kann nicht Sinn und Zweck des Gewaltschutzverfahrens
sein, dieses auf länger zurückliegende Ereignisse anzuwenden, geht es doch
vorab darum, Massnahmen zu treffen, um eine akute Gewaltsituation zu
entschärfen, bis bei Bedarf andere Massnahmen greifen (§§ 1 und 7 GSG).
Die Anordnung und Verlängerung von Schutzmassnahmen kann jedoch auch nicht
davon abhängig gemacht werden, ob der oder die Geschädigte zur Bewältigung der
durch den die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall bewirkten Ängste oder
Gefühle psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müsste.
Die Beschwerdeführerin legte zudem dar, dass sie nach dem
Streit vom 25. August 2018 im Lift zusammengerochen sei, was auch der
ältere Sohn miterlebt habe. Sie stehe in dieser ganzen Situation Todesängste
aus, zumal sich die Scheidung zuspitze und sie zur Polizei gegangen sei, was
den Beschwerdegegner wohl nicht positiv gestimmt habe. Dazu kämen die
geschäftlichen Prozesse, welche im Gang seien. Sie habe Angst, dass er dann die
Drohungen durchsetze, wenn er merke, dass sein aufgeblähtes Kartenhaus
zusammenstürze. Diese von der Beschwerdeführerin geäusserte Vermutung kann
jedoch ebenfalls noch nicht für einen Fortbestand der Gefährdung genügen, da,
wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, die Drohungen bereits etliche Monate
zurücklägen. Die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes sind von ihrem Zweck
her auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz der
gefährdeten Person notwendig ist.
4.7
Der
Beschwerdegegner führte zudem aus, dass die Schutzmassnahmen betreffend die
Beschwerdeführerin gerne stehen gelassen werden dürften, da ihm der Kontakt zu
ihr nicht mehr wichtig sei. Zudem hatte sich der Beschwerdegegner – zumindest
soweit das bis zum aktuellen Zeitpunkt aus den Akten ersichtlich ist – an die
Schutzmassnahmen gehalten. Der Beschwerdegegner bezog zwar vor Kurzem eine
Wohnung in G, welche sich in unmittelbarer Nähe zur Familienwohnung befindet,
was sich für die Beschwerdegegnerin störend auswirken mag, jedoch für sich
gesehen kein Grund sein kann, Gewaltschutzmassnahmen zu verlängern. Der
Beschwerdegegner führte bezüglich dieser Wohnung aus, er habe sie gemietet, da
dadurch alle Logistikprobleme bezüglich der Kindsübergaben gelöst seien. Es
kann dem Beschwerdeführer nicht untersagt werden, an einem ihm beliebigen Ort
eine Wohnung zu beziehen, selbst wenn diese vorübergehend in einem verbotenen
Rayon läge. Diese Tatsache mag zwar für die Beschwerdeführerin bedrängend
erscheinen, stellt jedoch keine akute Gewalt- oder Krisensituation dar. Des
Weiteren macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass sie ihm seit
seinem Zuzug tatsächlich täglich begegnet sei oder er sie deswegen anderweitig
belästigt habe.
Bezüglich der Befürchtung des Beschwerdegegners, dass bei
einer Dauerbelastungssituation immer wieder dreimonatige Schutzmassnahmen
aneinandergereiht werden könnten, ist schliesslich noch zu erwähnen, dass die
Situation jedes Mal von neuem geprüft würde und nicht aufgrund desselben
Auslösers ohne Weiteres erneute Schutzmassnahmen angeordnet würden (vgl. VGr,
19.
September 2018, VB.2018.00456, E. 4 [zur Publikation
vorgesehen]). Für Situationen, in welchen länger
dauernde Massnahmen als diejenigen des GSG notwendig sind, stehen vordergründig
die Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur
Verfügung. Je nach Situation kommen auch Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen
sowie allenfalls strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage.
Schlussendlich bleibt noch am Rande zu erwähnen, dass selbst
wenn die Auffassung der Vorinstanz nicht bestätigt werden könnte, sich die
Frage stellte, ob vorliegend mit Blick auf die Rechtsprechung zum
Gewaltschutzgesetz eine Verlängerung um die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer
von drei Monaten überhaupt gerechtfertigt gewesen wäre.
4.8
Eine
Rechtsverletzung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdeführerin ist ausserdem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von Fr. 800.- zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 61.60), d. h. insgesamt Fr. 861.60 als angemessen
erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 1'190.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 61.60), total Fr. 861.60 zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
Militärstrasse 36
Postfach
8090.
Zürich
Telefon 043 257 50 30
Auszug aus dem Protokoll
VB.2018.00592 In
Sachen
A,
vertreten durch A und/oder RA X,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Postfach, 8021 Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(01).
Der Abteilungspräsident
(Rudolf
Bodmer)
erwägt:
1.
1.1
A und C sind verheiratet, leben jedoch getrennt. Sie sind die Eltern von
E (9-jährig) und F (7-jährig), die bei ihrer Mutter leben.
1.2
Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom
19.
Juni 2006 (GSG) ordnete die Kantonspolizei Zürich am
29.
August 2018 gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein
Rayonverbot betreffend den Wohnort von A sowie ein Kontaktverbot zu A, E und F
an. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass C am 25. August 2018,
als er die Kinder zu A zurückgebracht habe, vor Wut geschäumt habe. Dabei und
im anschliessenden Streitgespräch habe sich A an die an sie selber sowie an die
Kinder gerichteten Todesdrohungen erinnert, welche C Ende 2016/anfangs 2017
ausgesprochen habe.
2.
2.1
Am 3. September 2018 ersuchte C die Haftrichterin des
Bezirksgerichts G um Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen. Nach Anhörung der
Parteien hob die Haftrichterin das Kontaktverbot zu E und F mit Verfügung und
Urteil vom 6. September 2018 (Geschäftsnummer 01) auf, bestätigte im
Übrigen aber die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen.
2.2
Mit Eingabe vom 5. September 2018 (Poststempel vom 6. September
2018) ersuchte A bei der Haftrichterin des Bezirksgerichts G um Erstreckung der
Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem sie A erneut angehört hatte,
trat die Haftrichterin mit Verfügung und Urteil vom 11. September 2018
(Geschäftsnummer 01) auf das Gesuch insofern nicht ein, als es die Verlängerung
des Kontaktverbots zu den Kindern betraf, während sie es im übrigen Umfang
abwies. Die Verfahrenskosten auferlegte die Haftrichterin A.
3.
Daraufhin gelangte A mit Eingabe vom
18.
September 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Entscheid der Haftrichterin vom 11. September 2018
(Geschäftsnummer 01) sei aufzuheben, und das Rayonverbot und das sie
betreffende Kontaktverbot seien um drei Monate zu verlängern. Eventualiter sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Haftrichterin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
von C. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
4.1
Der verfahrensleitende Abteilungspräsident hat vorab – im Rahmen
einer summarischen Beurteilung und aufgrund der vorhandenen Akten – über
den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde zu befinden (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 25 N. 35). Da auf diesen Antrag nicht
einzutreten ist bzw. keine vorsorgliche Massnahmen zu erlassen sind (unten
E. 4.3 und E. 5.3), erwächst dem Beschwerdegegner durch den Umstand,
dass er sich zur Beschwerde noch nicht äussern konnte, kein Nachteil.
4.2
Gemäss § 11a Abs. 2 Satz 2 GSG kommt dem Lauf
der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
keine aufschiebende Wirkung zu. Soll diese dennoch erteilt werden, so müssen
besondere Gründe vorliegen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1
und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Gemäss
Lehre und Rechtsprechung können nur besonders qualifizierte und zwingende
Gründe den Entzug bzw. die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von
Rechtsmitteln rechtfertigen.
4.3
Die Haftrichterin hat dem Antrag der
Beschwerdeführerin um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht stattgegeben
und in diesem Sinn einer negativen Verfügung abgewiesen. In diesem Zusammenhang
greift der Suspensiveffekt der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht. Im
Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens hat diese nämlich nicht zur Folge, dass
beispielsweise eine abgelehnte Bewilligung für die Dauer dieses Verfahrens
erteilt oder eine abgelehnte Leistung erbracht würde. In solchen Fällen können
allein vorsorgliche Massnahmen im Sinn von § 6 VRG den gewünschten
vorläufigen Schutz bieten (VGr, 1. März 2007, VB.2007.00048, E. 2;
Kiener § 6 N. 11). Selbst wenn also der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt würde, würde dies nicht dazu führen, dass dem Beschwerdegegner
die nunmehr erlaubte Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin und das nunmehr erlaubte
Betreten des Rayons (wenigstens für die Dauer des Beschwerdeverfahrens)
verwehrt wäre. Vielmehr wäre der Rechtszustand vor dem haftrichterlichen
Entscheid massgebend. Nachdem die Dauer der polizeilich verfügten
Schutzmassnahmen von Gesetzes wegen auf 14 Tage beschränkt ist (§ 3
Abs. 3 GSG), welche Zeitspanne mittlerweile verstrichen ist, hätte auch
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung kein Kontakt- bzw. Rayonverbot zur
Folge. Kann die Beschwerdeführerin daran somit aber kein schutzwürdiges
Interesse bzw. keinen praktischen Nutzen haben, so ist auf ihren entsprechenden
Antrag nicht einzutreten (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49 N. 2
in Verbindung mit § 21 N. 15 und § 21 N. 7).
5.
5.1
Das von
der Beschwerdeführerin angestrebte Ziel – die Aufrechterhaltung des sie
betreffenden Kontaktverbots und des Rayonverbots für den Zeitraum des
Beschwerdeverfahrens – kann nach dem Gesagten nicht wie verlangt durch
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, sondern könnte nur durch
eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von § 6 VRG erreicht werden (Kiener,
§ 6 N. 20, 28). Eine solche wurde zwar nicht beantragt, kann jedoch
auch von Amtes wegen erlassen werden (vgl. RB 2001 Nr. 11). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme muss dringlich
sein. Dabei muss ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen.
Schliesslich muss sich die Massnahme als verhältnismässig erweisen (Kiener,
§ 6 N. 16). Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden
(Kiener, § 6 N. 22).
5.2
Die Haftrichterin erwog zusammengefasst, unbestrittenermassen sei es
zwischen den Parteien am 25. August 2018 zu einem heftigen verbalen Streit
gekommen. Die angeblichen Drohungen des Beschwerdegegners Ende 2016/anfangs
2017.
würden jedoch bereits etliche Monate zurückliegen und seien für die Beurteilung
des Fortbestands der Gefährdung nicht relevant. Durch einen Streit ausgelöste
Erinnerungen an frühere Vorfälle, in deren Rahmen die gefährdete Person bedroht
worden sei, stellten keine psychische Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes
dar, hätten für sich keine Verletzung der psychischen Integrität und mithin
auch nicht zur Folge, dass von einem Fortbestand der Verletzung auszugehen sei.
Da sich der Beschwerdegegner an die Schutzmassnahmen gehalten habe und die
Aussagen der Beschwerdeführerin ferner in gewissen Teilen unglaubwürdig
erscheinen, sei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf
die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
lediglich geltend, durch die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots komme es
zu einer "unmittelbaren Gefährdung" ihrerseits, ohne diese näher zu
umschreiben. Im Übrigen führt sie im Wesentlichen aus, dass von einer
eigentlichen Dauergefährdung aufgrund des seit längerer Zeit andauernden
Verhaltens des Beschwerdegegners (wiederholte Drohungen, Stalking) auszugehen
sei. Zudem stehe die Begründung der Haftrichterin in diametralem Widerspruch
zur Einschätzung der Mitbeteiligten und zu ihrem eigenen Entscheid vom
6.
September 2018. Während ihre Aussagen ohne Weiteres glaubhaft seien,
seien es diejenigen des Beschwerdegegners, denen es an Glaubhaftigkeit mangle.
5.3
Das Verwaltungsgericht auferlegt sich in grundsätzlicher
Weise eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der Würdigung der
Haftrichterin in Bezug auf den Fortbestand einer Gefährdung, da sich diese im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen kann, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat (statt vieler VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255,
E. 2.3 f.). In Anbetracht dessen und aufgrund der Ausführungen der
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, die von der Haftrichterin im
Wesentlichen bereits berücksichtigt wurden, sowie nach einer ersten Durchsicht
der eingereichten Akten erscheint es nicht gerechtfertigt, von Amtes wegen und
entgegen der haftrichterlichen Einschätzung eine einstweilige Verlängerung der
Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen. Es
ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin einer unmittelbaren,
schweren Gefahr durch den Beschwerdegegner ausgesetzt wäre, die solches
rechtfertigen würde. Zudem würde der Endentscheid durch die vorsorgliche
Massnahme in unzulässiger Weise präjudiziert. Schliesslich wäre es auch aus
Überlegungen des Vertrauensschutzes des Beschwerdegegners heikel, ein
vorsorgliches Kontakt- und Rayonverbot anzuordnen, das dem angefochtenen
Entscheid widersprechen und faktisch eine "vorübergehende
Gutheissung" der Beschwerde darstellen würde (Kiener, § 6 N. 20;
Hansjörg Seiler in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art 56
N. 44 ff.).
6.
Nach dem Gesagten ist auf den Antrag der
Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
nicht einzutreten. Vom Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist abzusehen.
7.
Dem Beschwerdegegner, der Mitbeteiligten
und der Vorinstanz ist nunmehr Frist anzusetzen, um sich zur Beschwerde zu
vernehmen bzw. die Akten einzureichen.
8.
Die vorliegende Verfügung stellt namentlich
hinsichtlich des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung einen
Zwischenentscheid dar (Kiener, § 25 N. 48). Ein solcher ist nach
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss
verfügt der Abteilungspräsident:
1.
Auf
den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird nicht eingetreten.
Vorsorgliche Massnahmen werden nicht erlassen.
2.
Dem Beschwerdegegner läuft eine
Frist von 5 Tagen von der Zustellung
dieser Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine dreifach
ausgefertigte Beschwerdeantwort einzureichen, ansonsten Verzicht auf
Beschwerdeantwort angenommen würde. Der Vorinstanz vorgelegte und
zurückerhaltene Akten sind dem Verwaltungsgericht mit einem Verzeichnis
versehen einzureichen.
3.
Dem Bezirksgericht G läuft die nämliche Frist
zur Einreichung seiner Akten und zur freigestellten Vernehmlassung (vierfach).
4.
Der
Mitbeteiligten läuft die nämliche Frist zur Einreichung allfälliger Akten und
zur freigestellten Mitbeantwortung der Beschwerde (dreifach).
5.
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …