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Entscheid

VB.2018.00596

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00596

6. Februar 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20561)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 23. März

2018 erneuerte das Amt für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB)

"rückwirkend […] ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2019" die

Bewilligung von A zur Führung des Schulinternats C unter folgenden

Auflagen:

" Dem Amt für

Jugend und Berufsberatung ist bis zum 20. Dezember 2018 der Nachweis zu

erbringen,

-

dass mindestens zwei Drittel des sozialpädagogisch tätigen Personals

über eine anerkannte Ausbildung gemäss Ziffer 2.5.1 der

Bewilligungsrichtlinien [Richtlinien der Bildungsdirektion des Kantons Zürich

über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen vom 31. August 1998,

abrufbar unter www.ajb.zh.ch > Leistungen für Fachpersonen,

Institutionen & Behörden > Ergänzende Hilfen zur Erziehung

> Kinder- und Jugendheime > Betriebsbewilligung] verfügt oder

sich in Ausbildung befindet;

-

dass die Heimleitung über eine anerkannte Ausbildung im Sinne der

Erwägungen und eine Weiterbildung im Führungsbereich verfügt und

-

dass immer eine Betreuungsperson mit einer anerkannten Ausbildung gemäss

Ziffer 2.4.3 in Verbindung mit Ziffer 2.5.1 der

Bewilligungsrichtlinien anwesend ist."

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. August 2018 ab,

auferlegte die Rekurskosten von Fr. 513.- A und verweigerte diesem eine

Parteientschädigung.

III.

A liess am

17.

September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und

beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zzgl. MWST)" sei der

Rekursentscheid vom 10. August 2018 aufzuheben und festzustellen,

"dass das Schulinternat C nicht der Pflegekinderverordnung […]

untersteht", eventualiter ihm "die Bewilligung bis 31. Dezember

2019.

ohne Auflagen […] zu erteilen", subeventualiter die Frist zur

Erfüllung der Auflagen in der Verfügung des AJB vom 23. März 2018

"angemessen, mindestens bis 31. Dezember 2019, zu verlängern".

Die Bildungsdirektion gab am 2. Oktober 2018 Verzicht auf Vernehmlassung

bekannt. Das AJB schloss mit Beschwerdeantwort vom 11./12. Oktober 2018

auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A am 5. November 2018.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen des Beschwerdegegners etwa betreffend eine Betriebsbewilligung

für ein Jugendheim nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 der Pflegekinderverordnung vom

19.

Oktober 1977 [PAVO, SR 211.222.338], §§ 4 ff. des

Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April

1962.

[LS 852.2], § 10a der Verordnung über die Bewilligungen im

Bereich der ausserfamiliären Betreuung vom 25. Januar 2012 [V BAB,

LS 852.23] und § 1 Satz 2 der Verordnung über die

Jugendheime vom 4. Oktober 1962 [LS 852.21]).

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf § 59 VRG

eine mündliche Verhandlung. Nach der genannten Bestimmung liegt es im Ermessen

des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführe; ein

Anspruch lässt sich daraus nicht ableiten (Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5, auch zum Folgenden).

Das Verwaltungsgericht übt denn auch Zurückhaltung in der Anordnung mündlicher

Verhandlungen.

Vorliegend bieten die Akten eine hinreichende

Entscheidgrundlage und vermag der persönliche Eindruck von den

Verfahrensbeteiligten die Entscheidfindung der Kammer nicht zu beeinflussen. Entsprechend

ist auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.

3.

Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine

Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz rügt, ist festzuhalten,

dass jener regelmässig bereits dann Genüge getan ist, wenn die Behörde in ihrem

Entscheid wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. beispielsweise BGE 136

I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar

zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49). Diese

Anforderungen erfüllt der Rekursentscheid ohne Weiteres. Dass die Vorinstanz in

dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Passus zur Bewilligungsdauer lediglich

auf das Ermessen des Beschwerdegegners verweist, "bei einer Institution,

welche im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht alle Anforderung erfüllt, die

Dauer der Bewilligung zu verkürzen", vermag an dieser Einschätzung nichts

zu ändern, gibt sie damit doch einen Grund dafür an, weshalb die

Bewilligungsdauer ihrer Auffassung zufolge nicht zu beanstanden ist. Ob diese inhaltlich überzeugt, ist dagegen nicht eine Frage

des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der materiellen Begründetheit der

angefochtenen Verfügung. Der Vorinstanz lässt sich demnach keine Verletzung der

Begründungspflicht vorwerfen.

4.

4.1

Wer Pflegekinder aufnimmt, benötigt hierfür gemäss Art. 316

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) eine Bewilligung der

Kindesschutzbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle

seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. Nach Art. 316

Abs. 2 ZGB erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen, was er mit

der Pflegekinderverordnung getan hat.

4.2

Nach

Art. 1 PAVO bedarf die Aufnahme Minderjähriger ausserhalb des Elternhauses

– sei es zur Familien-, Tages- oder Heimpflege – einer Bewilligung und

untersteht der Aufsicht (Abs. 1); unabhängig von der Bewilligungspflicht

kann die Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch,

charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die

Verhältnisse offensichtlich nicht genügen (Abs. 2).

Keine Bewilligung ist erforderlich für die Betreuung und

Vermittlung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie

vergleichbaren Aufenthalten ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich

angeordnet werden (Art. 1 Abs. 4 PAVO).

4.3

Bezüglich

der Bewilligungspflicht im Bereich der Heimpflege konkretisiert Art. 13

Abs. 1 lit. a PAVO sodann, dass der Betrieb von Einrichtungen, die

dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung,

Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen, der Bewilligung

der Behörde bedürfen. Die Bewilligung darf dabei nach Art. 15 Abs. 1

PAVO unter anderem nur erteilt werden, wenn eine für die körperliche und

geistige Entwicklung förderliche Betreuung der Minderjährigen gesichert erscheint

(lit. a), die leitende Person und ihre Mitarbeitenden nach Persönlichkeit,

Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet

sind und die Zahl der Mitarbeitenden für die zu betreuenden Minderjährigen

genügt (lit. b).

Vor der Bewilligungserteilung prüft die Behörde in geeigneter

Weise, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 PAVO). Ist

dies nicht der Fall, kann die Bewilligung nach Art. 16 Abs. 2 zweiter

Halbsatz PAVO auch nur auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und

Bedingungen verbunden werden.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Betrieb des Schulinternats C sei

gemäss Art. 1 Abs. 4 PAVO von der Bewilligungspflicht nach Art. 1

Abs. 1 bzw. Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO ausgenommen, da sich

– vergleichbar mit einem Schüleraustausch oder einem Au-pair-Einsatz –

"[s]ämtliche 18 Kinder und Jugendliche […] freiwillig, also ohne behördliche

Anordnung" dort aufhielten und lediglich schulergänzend betreut würden.

5.2

Wie die

Vorinstanz unter Hinweis auf die massgebenden Gesetzgebungsmaterialien zu Recht

erwägt, sollen mit der Ausnahmeregelung in Art. 1 Abs. 4 PAVO

ausschliesslich solche Wohnformen von der Bewilligungspflicht ausgenommen

werden, bei denen Minderjährige im Teenageralter ausserhalb des Elternhauses

untergebracht werden, um dort zu übernachten, weil die von ihnen besuchte

Schule oder die Lehrstätte zu weit vom Elternhaus entfernt ist; um

als bewilligungsfrei zu gelten, hat der Aufenthalt mit anderen Worten in erster

Linie zu Wohn- und Ausbildungszwecken zu erfolgen, nicht zu Betreuungszwecken.

Entsprechend wird in den Materialien als Beispiel eines (weiteren)

Anwendungsfalls von Art. 1 Abs. 4 PAVO der Wochenaufenthalt

einer minderjährigen lernenden Person oder eines minderjährigen Schülers bzw. einer

minderjährigen Schülerin aus einer Bergregion bei einer Schlummerfamilie in der

Nähe seines bzw. ihres Ausbildungsplatzes bzw. Schulorts erwähnt (vgl. zum

Ganzen die Erläuterungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu

den revidierten Bestimmungen der Pflegekinderverordnung aus dem Jahr 2012 [abrufbar

unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Abgeschlossene

Gesetzgebungsprojekte > Ausserfamiliäre Betreuung von Kindern],

S. 2 f.).

So verhält es sich hier

gerade nicht: Zwar besuchen die Minderjährigen, welche im Schulinternat C untergebracht

sind, teils weit vom Elternhaus entfernte (öffentliche) Schulen ausserhalb des

Internatsgeländes; der Heimaufenthalt der Kinder und Jugendlichen dient jedoch

nicht vorrangig dazu, ihnen den Schulbesuch zu ermöglichen, sondern ihrer

ergänzenden schulischen und religiösen Förderung in den unterrichtsfreien

Zeiten. So bezweckt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit seinem

Heim­angebot, Kindern und Jugendlichen des religiösen Bekenntnisses D "Unterstützung

und Nachhilfeunterricht in ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung"

zu bieten und dabei gleichzeitig ihrem "Bedürfnis hinsichtlich

Integration, Bildung, Kultur und Religion" nachzukommen. Ausschlaggebend

für die Unterbringung eines Kinds bzw. Jugendlichen im Schulinternat C ist

mithin das (Weiter-)Bildungsangebot des Beschwerdeführers, nicht der

(geografische) Standort des Schulinternats. Dies spricht für einen gegenüber

Au-pairs bzw. Austauschschülerinnen und Austauschschülern erhöhten Schutzbedarf

der im Schulinternat C untergebrachten – noch dazu durchschnittlich

deutlich jüngeren – Kinder und Jugendlichen.

5.3

Der

Betrieb des Schulinternats C fällt somit nicht unter den (Ausnahme-)Tatbestand

des Art. 1 Abs. 4 PAVO, weshalb der Beschwerdeführer hierfür

grundsätzlich einer Bewilligung nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO bedarf.

Daran vermag auch der

Umstand nichts zu ändern, dass sich – so

der Beschwerdeführer weiter – die im Schulinternat C betreuten Kinder und

Jugendlichen nicht in einer "problematischen Lebenslage" befinden. Es

mag sein, dass der Begriff "Pflege" Assoziationen zu Begriffen wie

"krank" und "pflegebedürftig" weckt und sich das Angebot

eines Grossteils der Einrichtungen, welche auf der kantonalen Liste der Kinder-

und Jugendheime mit einer Bewilligung nach Art. 13 Abs. 1 PAVO

figurieren, an Kinder und Jugendliche mit Einschränkungen oder solche in

schwierigen Lebenslagen richtet (vgl. das aktuelle Verzeichnis der vom

Beschwerdegegner bewilligten Kinder- und Jugendheime unter www.ajb.zh.ch

> Leistungen für Fachpersonen, Institutionen & Behörden

> Ergänzende Hilfen zur Erziehung > Kinder- und Jugendheime

> Anbieterverzeichnis); von der Pflegekinderverordnung und der darin

statuierten Bewilligungspflicht sind jedoch auch Betreuungsformen erfasst,

welche auf Freiwilligkeit beruhen und/oder ausserhalb von Krisensituationen

Platz greifen (vgl. etwa Art. 4 PAVO oder Art. 13 Abs. 2

lit. c PAVO, wonach die Kantone sogar Ferienkolonien und Ferienlager der

Bewilligungspflicht unterstellen können). Der Verordnungstext spricht denn auch

praktisch durchweg von Betreuung bzw. betreuen statt von Pflege bzw. pflegen.

5.4

Nicht

ersichtlich ist ferner, was der Beschwerdeführer aus der Bewilligungspraxis

anderer Kantone zu seinen Gunsten ableiten will. So ist etwa das Gebot

rechtsgleicher Anwendung des Rechts nur verletzt, wenn die gleiche Behörde

gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilt und behandelt (vgl. statt vieler

BGE 115 Ia 81 E. 3c).

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang für sich

beanspruchte – angeblich kantonal unterschiedlich angewandte – (weitere)

Ausnahmeregelung, wonach gemeinnützige private Einrichtungen, die nach der

Schul-, Gesundheits- oder Sozialhilfegesetzgebung einer besonderen Aufsicht

unterstehen, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind (Art. 13

Abs. 2 lit. a PAVO), gelangt auf das Schulinternat C zudem von

vornherein nicht zur Anwendung, untersteht dieses doch – was unbestritten ist –

nicht einer besonderen Aufsicht im Sinn dieser Bestimmung, welche einen

gleichartigen Schutz wie die Bewilligungspflicht und die Aufsicht gemäss

Pflegekinderverordnung gewährleistete.

6.

6.1

Strittig

ist im Weiteren, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Vorgaben zur

Ausbildung des Personals und der Leitung des Schulinternats C machen darf,

wie er dies in der Ausgangsverfügung getan hat.

6.2

Wie

dargelegt, setzen die lit. a und b des Art. 15 Abs. 1 PAVO für

die Erteilung einer Bewilligung im Sinn von Art. 13 Abs. 1

lit. a PAVO voraus, dass eine für die körperliche und geistige Entwicklung

förderliche Betreuung der Minderjährigen gesichert erscheint, der Leiter bzw.

die Leiterin der betreffenden Einrichtung und seine bzw. ihre Mitarbeitenden

nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für

ihre Aufgabe geeignet sind und die Zahl der Mitarbeitenden für die zu

betreuenden Minderjährigen genügt (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 PAVO).

Diese

(Bewilligungs-)Voraussetzungen erfüllt das Schulinternat C offensichtlich

nicht. Nur eine von insgesamt sechs der dort beschäftigten Betreuungspersonen

verfügt über eine anerkannte Ausbildung im Sozialbereich, und die Heimleitung

ist weder im Besitz einer Ausbildung im Sozial- noch einer solchen im

Führungsbereich; dass die Genannten über anderweitige Ausbildungen bzw.

langjährige berufliche Erfahrungen verfügten, welche im Einzelfall als einer

Ausbildung im Sozial- bzw. Führungsbereich gleichwertig anerkannt werden

könnten, macht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend. Im Licht des

Art. 15 Abs. 1 lit. a f. PAVO hätte diesem die Bewilligung

zum weiteren Betrieb des Schulinternats C demnach verweigert werden können

bzw. mit Blick auf das Kindswohl wohl sogar müssen. Wenn der Beschwerdegegner

nun auch – aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen – davon absah, dem Beschwerdeführer

die Betriebsbewilligung nicht zu erneuern, musste er diese doch gestützt auf

Art. 16 Abs. 2 PAVO zumindest unter Auflagen erteilen, um so dem der

Bewilligungserteilung entgegenstehenden, mit der Pflegekinderverordnung

verfolgten öffentlichen Interesse an der Wahrung des Kindswohls und der

Sicherstellung der Qualifikation des Personals und der Leitung der um

Bewilligung nachsuchenden Einrichtung dennoch angemessen Rechnung zu tragen.

Namentlich konnte er dem Beschwerdeführer als Betreiber des Schulinternats C

vorschreiben, dort für die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben in

Art. 15 Abs. 1 lit. a f. PAVO zu sorgen, und ihn unter

diesem Titel – wie hier geschehen – anhalten, innert nützlicher Frist den

Nachweis zu erbringen, dass mindestens zwei Drittel des sozialpädagogisch

tätigen Personals eine aufgabenbezogene, anerkannte Ausbildung aufweise oder

sich zumindest in Ausbildung befinde, dass die Heimleitung über eine anerkannte

Ausbildung im Sozialbereich und eine anerkannte Weiterbildung im

Führungsbereich verfüge und zudem garantiert sei, dass bei Kindergruppen

während der Mittagszeit und zwischen Schulschluss und Zubettgehen der jüngeren

Kinder bzw. bei Jugendlichen-Gruppen ab fünf Jugendlichen während der

Abendzeiten und an Wochenenden immer mindestens eine Betreuungsperson anwesend sei,

die im Besitz einer aufgabenbezogenen, anerkannten Ausbildung ist (vgl.

Ziff. 2.4.3 und 2.5.1 der Bewilligungsrichtlinien).

Die solcherart konkretisierten Vorgaben hinsichtlich

Ausbildung und Anwesenheit des Betreuungspersonals bzw. der Heimleitung des

Schulinternats C, welche sich nach den – hier lediglich im Sinn eines

Praxisleitfadens zu berücksichtigenden (vgl. VGr, 23. April 2018,

VB.2017.00826, E. 2.3 f., und 6. November 2013, VB.2013.00489,

E. 2.5; siehe auch § 10a Abs. 1 und 3 V BAB) –

Bewilligungsrichtlinien richten, erscheinen sachgerecht, zumal an die Aus- und

Weiterbildung des Personals und der Leitung professioneller Leistungserbringer

wie des Beschwerdeführers bzw. des Schulinternats C generell hohe

Anforderungen gestellt und die notwendige fachliche Ausbildung sowie

angemessene pädagogische Fähigkeiten erwartet werden d.fen (vgl. Peter

Breitschmid, Basler Kommentar, 2014, Art. 316 ZGB N. 8).

6.3

Ebenso

wenig zu beanstanden ist sodann die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist von

neun Monaten zur Erfüllung dieser Vorgaben bzw. Auflagen. Mit Blick auf das

damit verfolgte Interesse sowie den Umstand, dass eine aufgabenbezogene

Ausbildung gemäss Ziff. 2.5.1 der Bewilligungsrichtlinien bis zum

20.

Dezember 2018 lediglich hätte in Angriff genommen werden müssen, und zwar

auch nur von drei Betreuungspersonen sowie dem Heimleiter bzw. der

Heimleiterin, ist die Frist mithin als angemessen bzw. jedenfalls nicht als zu

kurz zu bezeichnen. Die festgestellten eklatanten Mängel hätten vielmehr auch

eine kürzere Frist zu rechtfertigen vermocht.

Nichts anderes gilt für die Geltungsdauer der Bewilligung von

zwei Jahren und sieben Monaten. So sehen weder das Bundes- noch das kantonale

Recht eine maximale Laufzeit der Bewilligung nach Art. 13 Abs. 1 PAVO

vor, und diese kann gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 PAVO auch

nur befristet oder auf Probe erteilt sowie nach Art. 18 Abs. 3 PAVO

bei einer Änderung der Verhältnisse jederzeit widerrufen werden. Sollte der

Beschwerdeführer den mit der Ausgangsverfügung verknüpften Auflagen nicht

innert – durch das vorliegende Verfahren aufgeschobener – Frist nachkommen,

könnte ihm die Betriebsbewilligung folglich ohnehin ungeachtet deren weiterer

Laufzeit entzogen werden. Vermöchte er die Auflagen hingegen fristgerecht zu

erfüllen, drängte sich noch vor Jahresfrist eine neuerliche umfassende

Überprüfung des Konzepts sowie insbesondere der finanziellen Grundlage des

Schulinternats C und der Anzahl und Ausbildung der dort beschäftigten

Mitarbeitenden auf (Art. 14 Abs. 1 lit. a und c PAVO), da sich

die Umsetzung der beschwerdegegnerischen Ausbildungsvorgaben zweifelsohne auf

den gesamten Betrieb auswirkte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Wahl einer

– gegenüber den Vorjahren, wo es jeweils nichts zu beanstanden gab, leicht –

verkürzten Überprüfungsperiode gerechtfertigt.

7.

Schliesslich widerspricht

die Bewilligungspflicht für Einrichtungen wie das Schulinternat C entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht der Glaubens- und Gewissensfreiheit

nach Art. 15 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101): Soweit das angerufene Grundrecht durch die Ausgangsverfügung

überhaupt tangiert wird, beruht der damit verbundene Eingriff mit Art. 316

ZGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a f.,

Art. 15 Abs. 1 lit. a f. sowie Art. 16 Abs. 2

Satz 2 PAVO auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. hierzu

ausführlich VGr, 23. April 2018, VB.2017.00826, E. 2.3), liegt im

öffentlichen Interesse am Schutz des Kindswohls und erweist sich – zumal dem Beschwerdeführer nicht der Betrieb des

Schulinternats C an sich untersagt, sondern er nur zur Umsetzung

der für alle Heimpflegeeinrichtungen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 PAVO

geltenden Bewilligungsvoraussetzungen innert angemessener Frist angehalten wird

– als verhältnismässig (Art. 36 BV).

8.

8.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …