VB.2018.00596
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00596
6. Februar 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20561)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00596
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erneuerung der Betriebsbewilligung
für das Schülerinternat C,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 23. März
2018 erneuerte das Amt für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB)
"rückwirkend […] ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2019" die
Bewilligung von A zur Führung des Schulinternats C unter folgenden
Auflagen:
" Dem Amt für
Jugend und Berufsberatung ist bis zum 20. Dezember 2018 der Nachweis zu
erbringen,
-
dass mindestens zwei Drittel des sozialpädagogisch tätigen Personals
über eine anerkannte Ausbildung gemäss Ziffer 2.5.1 der
Bewilligungsrichtlinien [Richtlinien der Bildungsdirektion des Kantons Zürich
über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen vom 31. August 1998,
abrufbar unter www.ajb.zh.ch > Leistungen für Fachpersonen,
Institutionen & Behörden > Ergänzende Hilfen zur Erziehung
> Kinder- und Jugendheime > Betriebsbewilligung] verfügt oder
sich in Ausbildung befindet;
-
dass die Heimleitung über eine anerkannte Ausbildung im Sinne der
Erwägungen und eine Weiterbildung im Führungsbereich verfügt und
-
dass immer eine Betreuungsperson mit einer anerkannten Ausbildung gemäss
Ziffer 2.4.3 in Verbindung mit Ziffer 2.5.1 der
Bewilligungsrichtlinien anwesend ist."
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. August 2018 ab,
auferlegte die Rekurskosten von Fr. 513.- A und verweigerte diesem eine
Parteientschädigung.
III.
A liess am
17.
September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zzgl. MWST)" sei der
Rekursentscheid vom 10. August 2018 aufzuheben und festzustellen,
"dass das Schulinternat C nicht der Pflegekinderverordnung […]
untersteht", eventualiter ihm "die Bewilligung bis 31. Dezember
2019.
ohne Auflagen […] zu erteilen", subeventualiter die Frist zur
Erfüllung der Auflagen in der Verfügung des AJB vom 23. März 2018
"angemessen, mindestens bis 31. Dezember 2019, zu verlängern".
Die Bildungsdirektion gab am 2. Oktober 2018 Verzicht auf Vernehmlassung
bekannt. Das AJB schloss mit Beschwerdeantwort vom 11./12. Oktober 2018
auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A am 5. November 2018.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion
über Anordnungen des Beschwerdegegners etwa betreffend eine Betriebsbewilligung
für ein Jugendheim nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 der Pflegekinderverordnung vom
19.
Oktober 1977 [PAVO, SR 211.222.338], §§ 4 ff. des
Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April
1962.
[LS 852.2], § 10a der Verordnung über die Bewilligungen im
Bereich der ausserfamiliären Betreuung vom 25. Januar 2012 [V BAB,
LS 852.23] und § 1 Satz 2 der Verordnung über die
Jugendheime vom 4. Oktober 1962 [LS 852.21]).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf § 59 VRG
eine mündliche Verhandlung. Nach der genannten Bestimmung liegt es im Ermessen
des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführe; ein
Anspruch lässt sich daraus nicht ableiten (Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5, auch zum Folgenden).
Das Verwaltungsgericht übt denn auch Zurückhaltung in der Anordnung mündlicher
Verhandlungen.
Vorliegend bieten die Akten eine hinreichende
Entscheidgrundlage und vermag der persönliche Eindruck von den
Verfahrensbeteiligten die Entscheidfindung der Kammer nicht zu beeinflussen. Entsprechend
ist auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.
3.
Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine
Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz rügt, ist festzuhalten,
dass jener regelmässig bereits dann Genüge getan ist, wenn die Behörde in ihrem
Entscheid wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. beispielsweise BGE 136
I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar
zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49). Diese
Anforderungen erfüllt der Rekursentscheid ohne Weiteres. Dass die Vorinstanz in
dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Passus zur Bewilligungsdauer lediglich
auf das Ermessen des Beschwerdegegners verweist, "bei einer Institution,
welche im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht alle Anforderung erfüllt, die
Dauer der Bewilligung zu verkürzen", vermag an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, gibt sie damit doch einen Grund dafür an, weshalb die
Bewilligungsdauer ihrer Auffassung zufolge nicht zu beanstanden ist. Ob diese inhaltlich überzeugt, ist dagegen nicht eine Frage
des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der materiellen Begründetheit der
angefochtenen Verfügung. Der Vorinstanz lässt sich demnach keine Verletzung der
Begründungspflicht vorwerfen.
4.
4.1
Wer Pflegekinder aufnimmt, benötigt hierfür gemäss Art. 316
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) eine Bewilligung der
Kindesschutzbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle
seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. Nach Art. 316
Abs. 2 ZGB erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen, was er mit
der Pflegekinderverordnung getan hat.
4.2
Nach
Art. 1 PAVO bedarf die Aufnahme Minderjähriger ausserhalb des Elternhauses
– sei es zur Familien-, Tages- oder Heimpflege – einer Bewilligung und
untersteht der Aufsicht (Abs. 1); unabhängig von der Bewilligungspflicht
kann die Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch,
charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die
Verhältnisse offensichtlich nicht genügen (Abs. 2).
Keine Bewilligung ist erforderlich für die Betreuung und
Vermittlung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie
vergleichbaren Aufenthalten ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich
angeordnet werden (Art. 1 Abs. 4 PAVO).
4.3
Bezüglich
der Bewilligungspflicht im Bereich der Heimpflege konkretisiert Art. 13
Abs. 1 lit. a PAVO sodann, dass der Betrieb von Einrichtungen, die
dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung,
Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen, der Bewilligung
der Behörde bedürfen. Die Bewilligung darf dabei nach Art. 15 Abs. 1
PAVO unter anderem nur erteilt werden, wenn eine für die körperliche und
geistige Entwicklung förderliche Betreuung der Minderjährigen gesichert erscheint
(lit. a), die leitende Person und ihre Mitarbeitenden nach Persönlichkeit,
Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet
sind und die Zahl der Mitarbeitenden für die zu betreuenden Minderjährigen
genügt (lit. b).
Vor der Bewilligungserteilung prüft die Behörde in geeigneter
Weise, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 PAVO). Ist
dies nicht der Fall, kann die Bewilligung nach Art. 16 Abs. 2 zweiter
Halbsatz PAVO auch nur auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und
Bedingungen verbunden werden.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Betrieb des Schulinternats C sei
gemäss Art. 1 Abs. 4 PAVO von der Bewilligungspflicht nach Art. 1
Abs. 1 bzw. Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO ausgenommen, da sich
– vergleichbar mit einem Schüleraustausch oder einem Au-pair-Einsatz –
"[s]ämtliche 18 Kinder und Jugendliche […] freiwillig, also ohne behördliche
Anordnung" dort aufhielten und lediglich schulergänzend betreut würden.
5.2
Wie die
Vorinstanz unter Hinweis auf die massgebenden Gesetzgebungsmaterialien zu Recht
erwägt, sollen mit der Ausnahmeregelung in Art. 1 Abs. 4 PAVO
ausschliesslich solche Wohnformen von der Bewilligungspflicht ausgenommen
werden, bei denen Minderjährige im Teenageralter ausserhalb des Elternhauses
untergebracht werden, um dort zu übernachten, weil die von ihnen besuchte
Schule oder die Lehrstätte zu weit vom Elternhaus entfernt ist; um
als bewilligungsfrei zu gelten, hat der Aufenthalt mit anderen Worten in erster
Linie zu Wohn- und Ausbildungszwecken zu erfolgen, nicht zu Betreuungszwecken.
Entsprechend wird in den Materialien als Beispiel eines (weiteren)
Anwendungsfalls von Art. 1 Abs. 4 PAVO der Wochenaufenthalt
einer minderjährigen lernenden Person oder eines minderjährigen Schülers bzw. einer
minderjährigen Schülerin aus einer Bergregion bei einer Schlummerfamilie in der
Nähe seines bzw. ihres Ausbildungsplatzes bzw. Schulorts erwähnt (vgl. zum
Ganzen die Erläuterungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu
den revidierten Bestimmungen der Pflegekinderverordnung aus dem Jahr 2012 [abrufbar
unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Abgeschlossene
Gesetzgebungsprojekte > Ausserfamiliäre Betreuung von Kindern],
S. 2 f.).
So verhält es sich hier
gerade nicht: Zwar besuchen die Minderjährigen, welche im Schulinternat C untergebracht
sind, teils weit vom Elternhaus entfernte (öffentliche) Schulen ausserhalb des
Internatsgeländes; der Heimaufenthalt der Kinder und Jugendlichen dient jedoch
nicht vorrangig dazu, ihnen den Schulbesuch zu ermöglichen, sondern ihrer
ergänzenden schulischen und religiösen Förderung in den unterrichtsfreien
Zeiten. So bezweckt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit seinem
Heimangebot, Kindern und Jugendlichen des religiösen Bekenntnisses D "Unterstützung
und Nachhilfeunterricht in ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung"
zu bieten und dabei gleichzeitig ihrem "Bedürfnis hinsichtlich
Integration, Bildung, Kultur und Religion" nachzukommen. Ausschlaggebend
für die Unterbringung eines Kinds bzw. Jugendlichen im Schulinternat C ist
mithin das (Weiter-)Bildungsangebot des Beschwerdeführers, nicht der
(geografische) Standort des Schulinternats. Dies spricht für einen gegenüber
Au-pairs bzw. Austauschschülerinnen und Austauschschülern erhöhten Schutzbedarf
der im Schulinternat C untergebrachten – noch dazu durchschnittlich
deutlich jüngeren – Kinder und Jugendlichen.
5.3
Der
Betrieb des Schulinternats C fällt somit nicht unter den (Ausnahme-)Tatbestand
des Art. 1 Abs. 4 PAVO, weshalb der Beschwerdeführer hierfür
grundsätzlich einer Bewilligung nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO bedarf.
Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass sich – so
der Beschwerdeführer weiter – die im Schulinternat C betreuten Kinder und
Jugendlichen nicht in einer "problematischen Lebenslage" befinden. Es
mag sein, dass der Begriff "Pflege" Assoziationen zu Begriffen wie
"krank" und "pflegebedürftig" weckt und sich das Angebot
eines Grossteils der Einrichtungen, welche auf der kantonalen Liste der Kinder-
und Jugendheime mit einer Bewilligung nach Art. 13 Abs. 1 PAVO
figurieren, an Kinder und Jugendliche mit Einschränkungen oder solche in
schwierigen Lebenslagen richtet (vgl. das aktuelle Verzeichnis der vom
Beschwerdegegner bewilligten Kinder- und Jugendheime unter www.ajb.zh.ch
> Leistungen für Fachpersonen, Institutionen & Behörden
> Ergänzende Hilfen zur Erziehung > Kinder- und Jugendheime
> Anbieterverzeichnis); von der Pflegekinderverordnung und der darin
statuierten Bewilligungspflicht sind jedoch auch Betreuungsformen erfasst,
welche auf Freiwilligkeit beruhen und/oder ausserhalb von Krisensituationen
Platz greifen (vgl. etwa Art. 4 PAVO oder Art. 13 Abs. 2
lit. c PAVO, wonach die Kantone sogar Ferienkolonien und Ferienlager der
Bewilligungspflicht unterstellen können). Der Verordnungstext spricht denn auch
praktisch durchweg von Betreuung bzw. betreuen statt von Pflege bzw. pflegen.
5.4
Nicht
ersichtlich ist ferner, was der Beschwerdeführer aus der Bewilligungspraxis
anderer Kantone zu seinen Gunsten ableiten will. So ist etwa das Gebot
rechtsgleicher Anwendung des Rechts nur verletzt, wenn die gleiche Behörde
gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilt und behandelt (vgl. statt vieler
BGE 115 Ia 81 E. 3c).
Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang für sich
beanspruchte – angeblich kantonal unterschiedlich angewandte – (weitere)
Ausnahmeregelung, wonach gemeinnützige private Einrichtungen, die nach der
Schul-, Gesundheits- oder Sozialhilfegesetzgebung einer besonderen Aufsicht
unterstehen, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind (Art. 13
Abs. 2 lit. a PAVO), gelangt auf das Schulinternat C zudem von
vornherein nicht zur Anwendung, untersteht dieses doch – was unbestritten ist –
nicht einer besonderen Aufsicht im Sinn dieser Bestimmung, welche einen
gleichartigen Schutz wie die Bewilligungspflicht und die Aufsicht gemäss
Pflegekinderverordnung gewährleistete.
6.
6.1
Strittig
ist im Weiteren, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Vorgaben zur
Ausbildung des Personals und der Leitung des Schulinternats C machen darf,
wie er dies in der Ausgangsverfügung getan hat.
6.2
Wie
dargelegt, setzen die lit. a und b des Art. 15 Abs. 1 PAVO für
die Erteilung einer Bewilligung im Sinn von Art. 13 Abs. 1
lit. a PAVO voraus, dass eine für die körperliche und geistige Entwicklung
förderliche Betreuung der Minderjährigen gesichert erscheint, der Leiter bzw.
die Leiterin der betreffenden Einrichtung und seine bzw. ihre Mitarbeitenden
nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für
ihre Aufgabe geeignet sind und die Zahl der Mitarbeitenden für die zu
betreuenden Minderjährigen genügt (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 PAVO).
Diese
(Bewilligungs-)Voraussetzungen erfüllt das Schulinternat C offensichtlich
nicht. Nur eine von insgesamt sechs der dort beschäftigten Betreuungspersonen
verfügt über eine anerkannte Ausbildung im Sozialbereich, und die Heimleitung
ist weder im Besitz einer Ausbildung im Sozial- noch einer solchen im
Führungsbereich; dass die Genannten über anderweitige Ausbildungen bzw.
langjährige berufliche Erfahrungen verfügten, welche im Einzelfall als einer
Ausbildung im Sozial- bzw. Führungsbereich gleichwertig anerkannt werden
könnten, macht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend. Im Licht des
Art. 15 Abs. 1 lit. a f. PAVO hätte diesem die Bewilligung
zum weiteren Betrieb des Schulinternats C demnach verweigert werden können
bzw. mit Blick auf das Kindswohl wohl sogar müssen. Wenn der Beschwerdegegner
nun auch – aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen – davon absah, dem Beschwerdeführer
die Betriebsbewilligung nicht zu erneuern, musste er diese doch gestützt auf
Art. 16 Abs. 2 PAVO zumindest unter Auflagen erteilen, um so dem der
Bewilligungserteilung entgegenstehenden, mit der Pflegekinderverordnung
verfolgten öffentlichen Interesse an der Wahrung des Kindswohls und der
Sicherstellung der Qualifikation des Personals und der Leitung der um
Bewilligung nachsuchenden Einrichtung dennoch angemessen Rechnung zu tragen.
Namentlich konnte er dem Beschwerdeführer als Betreiber des Schulinternats C
vorschreiben, dort für die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben in
Art. 15 Abs. 1 lit. a f. PAVO zu sorgen, und ihn unter
diesem Titel – wie hier geschehen – anhalten, innert nützlicher Frist den
Nachweis zu erbringen, dass mindestens zwei Drittel des sozialpädagogisch
tätigen Personals eine aufgabenbezogene, anerkannte Ausbildung aufweise oder
sich zumindest in Ausbildung befinde, dass die Heimleitung über eine anerkannte
Ausbildung im Sozialbereich und eine anerkannte Weiterbildung im
Führungsbereich verfüge und zudem garantiert sei, dass bei Kindergruppen
während der Mittagszeit und zwischen Schulschluss und Zubettgehen der jüngeren
Kinder bzw. bei Jugendlichen-Gruppen ab fünf Jugendlichen während der
Abendzeiten und an Wochenenden immer mindestens eine Betreuungsperson anwesend sei,
die im Besitz einer aufgabenbezogenen, anerkannten Ausbildung ist (vgl.
Ziff. 2.4.3 und 2.5.1 der Bewilligungsrichtlinien).
Die solcherart konkretisierten Vorgaben hinsichtlich
Ausbildung und Anwesenheit des Betreuungspersonals bzw. der Heimleitung des
Schulinternats C, welche sich nach den – hier lediglich im Sinn eines
Praxisleitfadens zu berücksichtigenden (vgl. VGr, 23. April 2018,
VB.2017.00826, E. 2.3 f., und 6. November 2013, VB.2013.00489,
E. 2.5; siehe auch § 10a Abs. 1 und 3 V BAB) –
Bewilligungsrichtlinien richten, erscheinen sachgerecht, zumal an die Aus- und
Weiterbildung des Personals und der Leitung professioneller Leistungserbringer
wie des Beschwerdeführers bzw. des Schulinternats C generell hohe
Anforderungen gestellt und die notwendige fachliche Ausbildung sowie
angemessene pädagogische Fähigkeiten erwartet werden d.fen (vgl. Peter
Breitschmid, Basler Kommentar, 2014, Art. 316 ZGB N. 8).
6.3
Ebenso
wenig zu beanstanden ist sodann die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist von
neun Monaten zur Erfüllung dieser Vorgaben bzw. Auflagen. Mit Blick auf das
damit verfolgte Interesse sowie den Umstand, dass eine aufgabenbezogene
Ausbildung gemäss Ziff. 2.5.1 der Bewilligungsrichtlinien bis zum
20.
Dezember 2018 lediglich hätte in Angriff genommen werden müssen, und zwar
auch nur von drei Betreuungspersonen sowie dem Heimleiter bzw. der
Heimleiterin, ist die Frist mithin als angemessen bzw. jedenfalls nicht als zu
kurz zu bezeichnen. Die festgestellten eklatanten Mängel hätten vielmehr auch
eine kürzere Frist zu rechtfertigen vermocht.
Nichts anderes gilt für die Geltungsdauer der Bewilligung von
zwei Jahren und sieben Monaten. So sehen weder das Bundes- noch das kantonale
Recht eine maximale Laufzeit der Bewilligung nach Art. 13 Abs. 1 PAVO
vor, und diese kann gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 PAVO auch
nur befristet oder auf Probe erteilt sowie nach Art. 18 Abs. 3 PAVO
bei einer Änderung der Verhältnisse jederzeit widerrufen werden. Sollte der
Beschwerdeführer den mit der Ausgangsverfügung verknüpften Auflagen nicht
innert – durch das vorliegende Verfahren aufgeschobener – Frist nachkommen,
könnte ihm die Betriebsbewilligung folglich ohnehin ungeachtet deren weiterer
Laufzeit entzogen werden. Vermöchte er die Auflagen hingegen fristgerecht zu
erfüllen, drängte sich noch vor Jahresfrist eine neuerliche umfassende
Überprüfung des Konzepts sowie insbesondere der finanziellen Grundlage des
Schulinternats C und der Anzahl und Ausbildung der dort beschäftigten
Mitarbeitenden auf (Art. 14 Abs. 1 lit. a und c PAVO), da sich
die Umsetzung der beschwerdegegnerischen Ausbildungsvorgaben zweifelsohne auf
den gesamten Betrieb auswirkte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Wahl einer
– gegenüber den Vorjahren, wo es jeweils nichts zu beanstanden gab, leicht –
verkürzten Überprüfungsperiode gerechtfertigt.
7.
Schliesslich widerspricht
die Bewilligungspflicht für Einrichtungen wie das Schulinternat C entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht der Glaubens- und Gewissensfreiheit
nach Art. 15 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101): Soweit das angerufene Grundrecht durch die Ausgangsverfügung
überhaupt tangiert wird, beruht der damit verbundene Eingriff mit Art. 316
ZGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a f.,
Art. 15 Abs. 1 lit. a f. sowie Art. 16 Abs. 2
Satz 2 PAVO auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. hierzu
ausführlich VGr, 23. April 2018, VB.2017.00826, E. 2.3), liegt im
öffentlichen Interesse am Schutz des Kindswohls und erweist sich – zumal dem Beschwerdeführer nicht der Betrieb des
Schulinternats C an sich untersagt, sondern er nur zur Umsetzung
der für alle Heimpflegeeinrichtungen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 PAVO
geltenden Bewilligungsvoraussetzungen innert angemessener Frist angehalten wird
– als verhältnismässig (Art. 36 BV).
8.
8.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …