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Entscheid

VB.2018.00598

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00598

14. November 2018Deutsch11 min

(URT.2018.20363)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1995 in der Schweiz geborene A, Staatsangehörige des

Kosovo, reiste 1999/2000 in ihr Heimatland aus. Am 14. Januar 2014

heiratete sie den hier niedergelassenen Landsmann C und reiste am 10. September

2014 in die Schweiz ein. Die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

beim Ehemann war bis zum 9. September 2017 befristet. Seit dem 2. August

2016 leben die Eheleute getrennt. Am 10. November 2017 wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

vom 8. August 2017 ab und setzte A Frist bis am 9. Februar 2018 zum

Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Am 13. Dezember 2017 gelangte A mit Rekurs gegen die

Verfügung des Migrationsamts vom 10. November 2017 an die

Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und die Verlängerung der Aufenhaltsbewilligung, eventualiter die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

(AuG), subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz, subsubeventualiter die Ansetzung einer Frist von drei Monaten ab

Zustellung des Rekursentscheids zur Ausreise aus der Schweiz, unter

entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Rekurs wurde am 16. August

2016.

abgewiesen und A wurde eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

16.

November 2018 angesetzt. Die Kosten wurden A auferlegt und es wurde

keine Parteientschädigung ausgerichtet.

III.

A erhob am 19. September 2018 gegen den Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 16. August 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte dessen vollumfängliche Aufhebung. Im Übrigen

wiederholte sie die im Rekursverfahren gestellten Anträge, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Oktober

2018.

auf eine Vernehmlassung. Es folgte keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 43

Abs. 1 AuG haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz

niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der

Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den

Art. 42–44 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe

geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49

AuG).

Für die Anrechnung der dreijährigen Frist ist grundsätzlich

auf die in der Schweiz gelebte Wohn- und Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140

II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.2). Die

Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt absolut. Bereits das

Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung aus (BGr, 26. März 2018,2C_281/2017, E. 2.2, mit

Hinweisen).

2.1.1

Die Beschwerdeführerin stellt sich im Beschwerdeverfahren auf den

Standpunkt, für die Berechnung der Dreijahresfrist sei die Zeit ab der

Eheschliessung anzurechnen. Obgleich die Eheleute gerne sofort zusammengewohnt

hätten, sei ihre Einreise in die Schweiz wegen der Wohnungssituation aber erst

im September 2014 möglich gewesen. Es sei daher das Vorliegen eines wichtigen

Grundes gemäss Art. 49 AuG für das damalige Getrenntleben zu bejahen.

2.1.2

So oder so ist die Dreijahresfrist, die absolut gilt, vorliegend nicht

eingehalten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, für das Paar sei nach der am

14.

Januar 2014 erfolgten Eheschliessung das Zusammenleben in der

damaligen Wohnung des Ehemannes unmöglich bzw. nicht zumutbar gewesen, steht

fest, dass den Eheleuten die spätere eheliche Wohnung in derselben Liegenschaft

mit Mietbeginn per 30. Juni 2014 zur Verfügung stand. Spätestens ab dann

kann kein wichtiger Grund für das Getrenntleben zufolge der Wohnsituation im

Sinn von Art. 49 AuG bejaht werden (vgl. BGr, 26. März 2018,

2C_281/2017, E. 3.1). Somit wäre, wenn überhaupt, lediglich der Zeitraum

zwischen dem 14. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 für die Berechnung

der Dreijahresfrist miteinzubeziehen, nicht aber die dazwischenliegende Zeit

bis am 10. September 2014, als die Beschwerdeführerin schliesslich in die

Schweiz einreiste. Somit ist die Dreijahresfrist nicht erreicht, woran auch das

Argument der Beschwerdeführerin, die definitive Trennung sei erst im Januar

2017.

erfolgt, nichts zu ändern vermag.

2.2

Nach

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des

ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

auch, wenn persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). nach Art. 50 Abs. 2

AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dies namentlich der Fall

sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer

ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGr, 24. April 2017,2C_167/2017,

E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 II 229 E. 3.1). Dabei können

Aspekte, die einer Wegweisung nach Art. 83 AuG entgegenstehen, ebenfalls

geeignet sein, um einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2).

2.2.1

Die Beschwerdeführerin beruft sich eventualiter auf einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG. Durch die Untreuevorwürfe seitens ihres Ex-Ehemannes habe sie

die Ehre ihrer Familie beschmutzt und werde in ihrem Heimatland geächtet. Ihre

Familie habe sich seither klar von ihr distanziert und meide jeglichen Kontakt

zu ihr. Sie sei von ihrer eigenen Familie verstossen worden. Selbst die

entfernten Familienmitglieder in der Schweiz würden sie nicht mehr als

Familienmitglied betrachten und sie vollständig vom Familienbund ausschliessen.

Daran ändere auch nichts, dass ihr der Vater im August 2016 bei der Aufnahme

des Getrenntlebens behilflich gewesen sei. Die Ehe sei damals noch nicht

gescheitert gewesen und es habe keine Vorwürfe der Untreue gegeben. Diese seien

erst Ende des Jahres 2016 aufgekommen.

2.2.2

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte familiäre Isolation ist

ihren Angaben zufolge sowohl bezüglich der in der Schweiz als auch im

Heimatland lebenden Familie Realität, weshalb sie insoweit ohnehin ein

eigenständiges Leben führen muss. Es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin die

familiäre Isolation im am 22. August 2017 beim Migrationsamt

eingegangenen Schreiben nicht erwähnt hat. So oder so ist nicht davon

auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung der kinderlosen 23-jährigen

Beschwerdeführerin, die einen grossen Teil ihrer Kindheit im Kosovo verbracht

und dort auch sämtliche Schulen besucht hat, in ihrem Herkunftsland aufgrund

der familiären Situation besonders gefährdet im Sinn von Art. 50 Abs. 2

AuG wäre. Im genannten Schreiben hat sie denn auch darauf hingewiesen, bis im

Januar 2017 darauf gehofft zu haben, sie und ihr Ehemann würden nochmals

zusammenfinden. Aber dann hätten ihr mehrere Leute aus ihrer Heimat berichtet,

dass er schon wieder verlobt sei. Es kann daher angenommen werden, dass sie

nach wie vor über Kontakte im Heimatland verfügt. Gegebenenfalls hat sie sich

in einer städtischen Umgebung niederzulassen (vgl. Entscheid des

Bundesverwaltungsgerichts [BVGr], 28. Dezember 2016, F-176/2016, E. 6.6.2).

Der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich sodann

entnehmen, dass die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer

Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen

vorgehen. Insofern ist von einem Schutzwillen und von der weitgehenden

Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden vor Ort auszugehen (BVGr, 28. Dezember

2016, F-176/2016, E. 6.6.3; vgl. auch BGr, 8. September 2017,

2C_80/2017, E. 3.2.5). Sollte die Beschwerdeführerin Übergriffe

befürchten, was sie allerdings nicht konkret behauptet, hätte sie die

Möglichkeit, sich den staatlichen Behörden anzuvertrauen. Auch die im Vergleich

zu den hiesigen Verhältnissen schwierige wirtschaftliche Situation im Kosovo

genügt nicht, um eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung der

Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

2.3

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder nach Art. 50 Abs. 1

lit. a noch lit. b AuG einen Anwesenheitsanspruch hat.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführerin schon aufgrund des kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch

keinen Anwesenheitsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

herleiten kann (BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.f [zur

Publikation vorgesehen]). Gemäss dem soeben erwähnten Bundesgerichtsentscheid

könnte ein solcher Anspruch bei guter Integration ab einem Aufenthalt von zehn

Jahren grundsätzlich entstehen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch erst im

September 2014 in die Schweiz eingereist. Auch die Jahre, die sie im

Vorschulalter hier verbracht hat, führen zu keinem anderen Resultat.

2.4

Im

Rekursentscheid ist festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin hier tadellos

verhalten und die Sprache erlernt habe sowie als nicht besonders qualifizierte

Arbeitskraft finanziell unabhängig sei. Daraus lasse sich aber nicht auf das

Vorliegen individueller Umstände schliessen, die einer Wegweisung

entgegenstünden. Auch werde damit keine so enge Beziehung zur Schweiz

begründet, als dass von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden könnte, in

einem anderen Land, insbesondere im Heimatland, zu leben. Die Erteilung eines

Aufenthaltstitels nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 3 in Verbindung mit

Art. 96 Abs. 1 AuG) oder im Sinn eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) komme daher nicht in Betracht.

Hinweise für eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch

die Vorinstanz bestehen nicht. In der Beschwerdeschrift wird darauf auch nicht

weiter eingegangen. Zwecks Untermauerung der geltend gemachten umfassenden und

beispiellosen Integration der Beschwerdeführerin wird jedoch auf die kürzlich

bei der Arbeitgeberin erfolgreich absolvierte interne Fortbildung zum Thema

"Supply Chain Management Academy" sowie die erfolgreiche Prüfung für

das Goethe-Zertifikat B2 und den Beginn des Kurses für das

Goethe-Zertifikat C1 verwiesen. Diese Umstände sind in Bezug auf die

Integration der Beschwerdeführerin zweifelsohne positiv zu vermerken, führen

aber nicht zu einer anderen Würdigung und ändern daher nichts am Ergebnis.

2.5

Nach dem

Gesagten liegen auch keine Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG vor (vgl.

E. 2.2/2.2.2).

2.6

Die

Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Auch liegen keine Gründe für

eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und weiteren

Sachverhaltsabklärung vor.

3.

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine

Ausreisefrist bis am 16. November 2018 angesetzt. Das Vorliegen besonderer

Umstände für eine längere als in Art. 64d Abs. 1 AuG vorgesehenen

Ausreisefrist von sieben bis dreissig Tagen wurde verneint, wenn auch

praxisgemäss eine grosszügigere Frist eingeräumt wurde.

Die Beschwerdeführerin beantragt subsubeventualiter die

Ansetzung einer Ausreisefrist von drei Monaten ab Zustellung des

Beschwerdeentscheids, habe sie hier doch eine berufliche Existenz begründet und

sich ein soziales Netz aufgebaut, das sie für die weggefallene Familie

entschädige. Es müsse ihr zugestanden werden, das Arbeitsverhältnis bei der

Post innert vertraglicher Frist zu beenden und den Wegzug auch aus

administrativer Sicht geordnet zu organisieren.

Die Beschwerdeführerin muss seit dem erstinstanzlichen

Entscheid mit der Wegweisung rechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat, stellen weder das Arbeitsverhältnis noch das soziale Netz besondere Umstände

im Sinn des Gesetzes dar, welche die Gewährung der beantragten langen

Fristansetzung rechtfertigen. Es ist daher der Beschwerdeführerin eine neue

Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Entscheids zum Verlassen der

Schweiz anzusetzen.

Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht

erfolgen und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die

Beschwerdeführerin sich binnen eines Monats ab der Zustellung eines den

Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land

zu entfernen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung

verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von 60 Tagen

nach Zustellung dieses Urteils bzw. im Sinn von Erwägung 3 angesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …