VB.2018.00599
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00599
5. Dezember 2018Deutsch17 min
(URT.2018.20412)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00599
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1985 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am
4. März 2015 in die Schweiz ein und heiratete am 7. März 2015 die
1986 geborene Schweizerin C. Hierauf wurde ihm am 10. April 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, welche
letztmals bis zum 6. März 2018 verlängert wurde.
Am 6. Juni 2017 zog A aus der ehelichen Wohnung aus.
Seine Ehefrau zeigte ihn am 18. Juni 2017 wegen Drohung, einfacher
Körperverletzung und wiederholten Tätlichkeiten an. Daraufhin ordnete die
Stadtpolizei D am 21. Juni 2017 Gewaltschutzmassnahmen in Form eines
Kontakt- und Rayonverbots an. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid des
Bezirksgerichts D vom 27. Juli 2017 wurde den Ehegatten das Getrenntleben
bewilligt und davon Vormerk genommen, dass A per 6. Juni 2017 die eheliche
Wohnung verlassen hatte. Zudem wurde mit Wirkung per 17. Juli 2017
Gütertrennung angeordnet.
Aufgrund der Trennung der Ehegatten und in Verneinung
eines nachehelichen Aufenthaltsanspruches widerrief das Migrationsamt am 30. Oktober
2017 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 31. Dezember 2017.
Erwägungen
II.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. März
2018.
wurde A von den von seiner Ehefrau gegen ihn erhobenen Vorwürfen wegen
Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie
mehrfachen Tätlichkeiten freigesprochen.
Den gegen die Bewilligungsverweigerung erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion am 17. August 2018 ab, soweit sie diesen nicht
als gegenstandslos betrachtete. Zudem setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis
zum 22. Oktober 2018 an.
III.
Mit Beschwerde vom 19. September 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. diese sei zu
verlängern. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Eine A mit Präsidialverfügung vom 20. September 2018
auferlegte Kaution wurde nach der Gewährung von Ratenzahlungen fristgerecht
geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle
Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe
lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
2.1.2
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgründe
nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AuG gegeben sind.
2.1.3
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der
Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113
E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober
2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat
verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015,2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen). Da die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG in Zusammenhang mit dem kumulativen Erfordernis einer erfolgreichen
Integration zu sehen ist, sind Auslandaufenthalte des ausländischen Ehegatten –
auch solche aus wichtigen Gründen im Sinn von Art. 49 AuG in Verbindung
mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE) – nicht geeignet, die Integration in der
Schweiz zu verstärken (BGE 136 II 113 E. 3.3.3; VGr, 18. April 2018,
VB.2018.00063, E. 3.4; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,
E. 6.2 mit Hinweisen). Dementsprechend kann die Dauer der vor dem
Eheschluss gelebten vorehelichen (Konkubinats-)Beziehung nicht an die
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG angerechnet
werden, insbesondere falls diese auch noch im oder vom Ausland aus gepflegt
wurde und entsprechend nichts zur hiesigen Integration beitragen konnte.
2.1.4
Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel
unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und
Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe
ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als
aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013,
E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr,
27.
Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013,
VB.2013.00385, E. 2.2.2).
2.1.5
Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt zudem
gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,
ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z.B. BGr,
16.
Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer macht gestützt auf seine Integration und die Dauer
seiner Beziehung zu seiner Ehefrau einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch
geltend. Wenngleich das eheliche Zusammenleben nur ca. zwei Jahre und drei
Monate gedauert habe, sei bei der Berechnung der Dreijahresfrist auch die
bereits vor dem Eheschluss im "Konkubinat" zusammen verbrachte Zeit
anzurechnen. Zudem sei der gegenseitige Ehewille nicht bereits mit seinem
Auszug aus der ehelichen Wohnung tatsächlich erloschen und die Dreijahresfrist
selbst dann "nur knapp nicht erfüllt", wenn auf die Zeit des
Zusammenlebens als verheiratetes Paar abgestellt würde.
2.2.2
Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. März 2015 mit einer Schweizerin
verheiratet und lebte unbestrittenermassen lediglich bis zu seinem Auszug aus
der ehelichen Wohnung am 6. Juni 2017 mit dieser zusammen. Spätestens ab
diesem Zeitpunkt muss die Ehe als definitiv gescheitert betrachtet werden, ist
doch der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus der ehelichen Wohnung
"hinausgeworfen" worden, ohne dass sich die Eheleute danach je wieder
einander angenähert hatten. Zumindest die Ehefrau des Beschwerdeführers hat
zudem mit ihrer nachfolgenden Strafanzeige, den von ihr initiierten Gewalt- und
Eheschutzmassnahmen sowie mehreren Stellungnahmen gegenüber dem Migrationsamt
(E-Mail vom 14. Juni 2017, Beantwortung der Trennungsfragen vom 13. Juli
2017, Schreiben an Migrationsamt vom 1. März 2018) klar zum Ausdruck
gebracht, an einem ehelichen Zusammenleben nicht mehr interessiert zu sein.
Inwieweit der Beschwerdeführer die eheliche Gemeinschaft danach noch fortsetzen
wollte, erscheint hingegen irrelevant, setzt doch die Fortsetzung des ehelichen
Zusammenlebens den Fortsetzungswillen beider Ehegatten voraus.
2.3
Aufgrund
der zitierten bundesgerichtlichen Praxis gibt es keinen Grund, die Dauer der
vorehelichen und überdies teilweise aus dem Ausland gepflegten
Konkubinatsbeziehung bei der Berechnung der Dreijahresfrist miteinzubeziehen.
Zum selben Ergebnis führt auch eine grammatikalische, teleologische,
historische und systematische Auslegung des nachehelichen Aufenthaltsrechts
(ausführlich hierzu auch BGE 136 II 113 E. 3.3): So sprechen sowohl der
Wortlaut von Art. 42 AuG als auch der Wortlaut von Art. 50 AuG klar
von Ehegatten bzw. Ehegemeinschaft, während eine blosse Konkubinatsbeziehung
und weitere Formen des partnerschaftlichen Zusammenlebens vom Wortlaut nicht
erfasst werden. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, wurden
Konkubinatspaare bewusst nicht in die gesetzliche Regelung miteinbezogen, da
diesen grundsätzlich die Möglichkeit einer Heirat (bzw. einer eingetragenen
Partnerschaft bei homosexuellen Paaren) offensteht und bei einem weiterhin
gelebten, gefestigten Konkubinat allenfalls direkt ein Anspruch gestützt auf
das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben zu
prüfen wäre (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3739 f.). Das Konkubinat
ist der Ehe nicht nur im Ausländerrecht, sondern auch im Zivil- und
Sozialversicherungsrecht nicht gleichgestellt, erst recht nicht, wenn dieses
(noch nicht) gefestigt erscheint. Während der Beginn und die Dauer einer
Konkubinatsbeziehung kaum exakt zu eruieren ist, sind der Eheschluss, die
Einreise in die Schweiz und die Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens meist
leicht festzustellen, z. B.
mittels Auszügen aus dem Zivilstandsregister, An- und Abmeldebestätigungen,
Einreisestempel etc. Die vom Gesetzgeber und der bereits zitierten
bundesgerichtlichen Praxis vorgegebenen Grenzen dienen damit auch der
Rechtssicherheit, während der Miteinbezug einer vorehelichen Beziehung
erhebliche Rechtsunsicherheiten sowie Beweisschwierigkeiten zur Folge hätte und
kaum praktikabel wäre (zur Bedeutung von Praktikabilitätsüberlegungen vgl. auch
BGE 136 II 113 E. 3.3.4; VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,
E. 6.2). Bei einer im Ausland gelebten (vor-)ehelichen Beziehung kommt
hinzu, dass keine Integrationsleistungen in der Schweiz erbracht werden, welche
die hiesige Integration verstärken und ein nacheheliches Bleiberecht
rechtfertigen könnten (vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00063,
E. 3.4; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.3.3).
2.4
Damit hat
die für die Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft vorliegend höchstens vom
7.
März 2015 bis zum 6. Juni 2017, mithin nur rund 2 ¼ Jahre,
gedauert. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG entfällt somit bereits mangels dreijährigem ehelichen
Zusammenlebens in der Schweiz, unabhängig davon, inwieweit sich der Beschwerdeführer
hierbei erfolgreich integrieren konnte.
2.5
Da der
Beschwerdeführer seit seiner Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr in einer
intakten Ehegemeinschaft lebt und hier über keine engen Verwandten mit einem
gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann er auch keinen
Aufenthaltsanspruch aus dem nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV geschützten Recht auf Familienleben ableiten, zumal diese
Bestimmungen kein nacheheliches Bleiberecht vermitteln (vgl. BGE 130 II
281.
E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa).
2.6
Eine
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist aus den Akten nicht ersichtlich und beim
Beschwerdeführer aufgrund seines noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz
auch nicht zu erwarten. Entsprechend besteht auch kein Aufenthaltsanspruch aus
dem Recht auf Privatleben im Sinn genannter Bestimmungen (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.2.1; BGE 120 Ib 16 E. 3.b).
3.
3.1
3.1.1
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat,
kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe
liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei
zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch
Art. 31 VZAE).
3.1.2
Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AuG ist als physische oder psychische
Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht
und Kontrolle zu verstehen, nicht aber eine einmalige Ohrfeige oder eine
verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die anhaltende,
erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen
Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die
Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden
Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1
E. 5; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00513, E. 4.4).
3.1.3
Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft
die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls
eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG sowie BGE 138 II
229.
E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss in geeigneter
Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f. VZAE
können Nachweise für das Vorliegen ehelicher Gewalt – insbesondere
Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen
und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss
Art. 77 Abs. 6bis VZAE
können auch die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen
mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf
punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die Systematik der Misshandlung
bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur
in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in
antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen
sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist,
rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGr,
23.
März 2018,2C_460/2017, E. 3.3, mit Hinweisen).
3.1.4
Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)
Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen
Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn
der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, während des ehelichen Zusammenlebens Opfer
physischer und psychischer häuslicher Gewalt geworden zu sein. So habe ihn
seine Ehefrau unter Druck gesetzt und fälschlicherweise bei der Polizei
angezeigt, als sie seiner überdrüssig geworden sei und er nicht in eine
Scheidung eingewilligt habe. Zudem habe sie ihn immer wieder angegriffen und
Sachen zerschlagen oder zerrissen. Weiter macht er eine Gefährdung seiner
Wiedereingliederung in der Heimat geltend, da er in Serbien als ethnischer
Albaner einer Minderheit angehöre und im Kosovo von Arbeitslosigkeit bedroht
sei.
3.2.2
Aus dem unbegründet ergangenen Strafurteil des Bezirksgerichts Winterthur
vom 15. März 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen häuslicher Gewalt freigesprochen worden ist. Aufgrund der strafrechtlichen
Unschuldsvermutung lässt sich hieraus lediglich schliessen, dass ihm die
vorgeworfenen Straftaten nicht rechtsgenügend nachgewiesen wurden. Eine falsche
Anschuldigung seitens seiner Ehefrau ist hierdurch aber keineswegs erstellt,
zumal der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Anzeige verzichtet hatte und
trotz Offizialdelikt auch nicht von Amtes wegen eine entsprechende
Strafuntersuchung gegen seine Ehefrau eingeleitet worden ist. Somit sind die
diesbezüglichen Vorwürfe gegen seine Ehefrau durch das freisprechende
Strafurteil weder erwiesen noch glaubhaft gemacht.
3.2.3
Der Beschwerdeführer hat sich widersprüchlich zu der von ihm angeblich
selbst erlittenen häuslichen Gewalt geäussert. So bestritt er anlässlich seiner
Befragung durch die Stadtpolizei vom 21. Juni 2017 zunächst
Beziehungsprobleme mit seiner Ehefrau gehabt zu haben, sie könnten sich
lediglich nicht gut verstehen, am Tag seines Auszugs sei "absolut nichts
passiert". In derselben Einvernahme gab er weiter zu Protokoll, dass seine
Ehefrau "sehr temperamentvoll" sei, ihn "immer wieder
angegriffen" sowie Sachen zerschlagen und zerrissen habe. Im Gegensatz zu
diesen Vorwürfen liess er in einer Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. August
2017.
die gemeinsam mit seiner Ehefrau verbrachte Zeit als "schönste Zeit
seines Lebens" umschreiben und warf seiner Ehefrau lediglich vor, ihn zu
Unrecht beschuldigt und zum Verlassen der ehelichen Wohnung aufgefordert zu
haben. Zudem behauptet er weiterhin, die eheliche Beziehung fortsetzen zu
wollen.
3.2.4
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Gewaltvorwürfe sind sodann nicht nur
widersprüchlich, sondern auch in der Schilderung oberflächlich und unbelegt geblieben.
So hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau erst beschuldigt, nachdem diese ihn
bereits ihrerseits wegen häuslicher Gewalt angezeigt hatte. Der
Beschwerdeführer hat sich weder hilfesuchend an eine Opferhilfestelle gewandt,
noch Strafanzeige gegen seine Ehefrau erstattet. Ausser einer Narbe, deren
Ursprung unklar ist, wies der Beschwerdeführer keinerlei Verletzungen auf, die
auf eine physische Misshandlung durch seine Ehefrau hinweisen. Wie bereits
dargelegt wurde, beweisen auch die Anschuldigungen seiner Ehefrau nicht, dass
er Opfer psychischer Oppression geworden ist. Dies zumal die entsprechenden Anschuldigungen
seiner Frau erst nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zur Anzeige
gebracht worden sind und damit nicht kausal für die Trennung erscheinen (vgl.
BGr, 15. Juni 2018,2C_1017/2017, E. 3.2; BGr, 15. Juni 2018,
2C_972/2017, E. 4.2). Selbiges gilt auch für die angeblichen Druckversuche
seiner Ehefrau, nachdem er sich einer Scheidung verweigert hatte.
Mangels substanziierter,
widerspruchsfreier und beweismässig unterlegter Sachdarstellung erscheinen die
gegen die Ehefrau erhobenen Gewaltvorwürfe nicht glaubhaft und konnten die
Vorinstanzen ohne weitere Sachverhaltsabklärungen einen entsprechenden
nachehelichen Härtefall verneinen.
3.2.5
Der Beschwerdeführer hält sich noch nicht derart lange in der Schweiz auf,
als dass von einer tiefgreifenden Verwurzelung auszugehen ist. Zudem musste er
nach der Trennung und erst recht nach dem erstinstanzlichen Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung fortwährend mit einer Wegweisung in sein Heimatland
rechnen. Einem derart prekären Aufenthalt kann praxisgemäss nur noch beschränkt
integrierende Wirkung zuerkannt werden (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Selbst
wenn er sich vor seiner Einreise in die Schweiz vornehmlich in Österreich
aufgehalten und durch seinen ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz sein
dortiges Aufenthaltsrecht verloren haben sollte, ist er noch nicht derart
heimatentfremdet, als dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland
nicht mehr zuzumuten wäre. Weil eine erfolgreiche Integration nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG kumulative Voraussetzung zu einer mindestens
dreijährigen Ehegemeinschaft bildet, vermag auch seine bisherige Integration
keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Darin, dass die Vorinstanzen die
Umstände gleichermassen würdigten, liegt weder eine falsche Feststellung des
Sachverhalts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (freie
Beweiswürdigung).
3.2.6
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer
ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel
nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle
Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September
2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise
darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1
AuG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei
insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.
3.2.7
Mangels Heimatentfremdung und über übliche Integrationserwartungen
hinausgehender Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse ist auch ein allgemeiner
Härtefall in Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu verneinen. Weder
die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, noch die hohe
Arbeitslosigkeit in seiner Heimat stehen seiner Wiedereingliederung in
massgeblicher Weise entgegen, betrifft dieser Umstand doch die dort lebenden
Personen (bzw. die in Serbien lebenden Landsleute albanischer Abstammung) in
gleicher Weise.
3.2.8
Ferner stehen seiner Wegweisung auch keine wichtigen öffentlichen
Interessen entgegen: Zwar ist der Beschwerdeführer in Pflegebereich
erwerbstätig und besteht ein Bedarf an Pflegekräften in der Schweiz (vgl. auch
Art. 3 AuG sowie VGr, 21. März 2018, VB.2017.00855, E. 4). Dies
allein vermag aber noch keinen Härtefall zu begründen, zumal der Beschwerdeführer
erst wenige Jahre in der Schweiz lebt und im Pflegebereich tätig ist. Der von
ihm absolvierte Lehrgang als Pflegehelfer SRK ist zudem in relativ kurzer Zeit
zu absolvieren und stellt keine besonders qualifizierende Stelle im
Gesundheitswesen dar. Auch in dem vom Beschwerdeführer angeführten
Spitex-Bereich werden vornehmlich diplomierte Pflegefachpersonen oder
Fachpersonen Gesundheit gesucht, was eine wesentlich längere und umfassendere
Ausbildung voraussetzt. Über eine solche Qualifikation verfügt der
Beschwerdeführer derzeit nicht und seine Absichtserklärung, sich zum
diplomierten Pflegefachmann weiterbilden zu wollen, vermag derzeit ebenfalls
kein wichtiges öffentliches Interesse zu begründen.
Damit ist weder ein ehelicher noch ein allgemeiner Härtefall
ersichtlich und erscheint der Bewilligungswiderruf verhältnismässig. Namentlich
durfte dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Pflegekräftemangels
in der Schweiz, der von ihm behaupteten Integrationsleistungen und der Dauer
seines hiesigen Aufenthalts eine Aufenthaltsbewilligung versagt werden.
4.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind
weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …