Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00599

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00599

5. Dezember 2018Deutsch17 min

(URT.2018.20412)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1985 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am

4. März 2015 in die Schweiz ein und heiratete am 7. März 2015 die

1986 geborene Schweizerin C. Hierauf wurde ihm am 10. April 2015 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, welche

letztmals bis zum 6. März 2018 verlängert wurde.

Am 6. Juni 2017 zog A aus der ehelichen Wohnung aus.

Seine Ehefrau zeigte ihn am 18. Juni 2017 wegen Drohung, einfacher

Körperverletzung und wiederholten Tätlichkeiten an. Daraufhin ordnete die

Stadtpolizei D am 21. Juni 2017 Gewaltschutzmassnahmen in Form eines

Kontakt- und Rayonverbots an. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid des

Bezirksgerichts D vom 27. Juli 2017 wurde den Ehegatten das Getrenntleben

bewilligt und davon Vormerk genommen, dass A per 6. Juni 2017 die eheliche

Wohnung verlassen hatte. Zudem wurde mit Wirkung per 17. Juli 2017

Gütertrennung angeordnet.

Aufgrund der Trennung der Ehegatten und in Verneinung

eines nachehelichen Aufenthaltsanspruches widerrief das Migrationsamt am 30. Oktober

2017 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis

zum 31. Dezember 2017.

Erwägungen

II.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. März

2018.

wurde A von den von seiner Ehefrau gegen ihn erhobenen Vorwürfen wegen

Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie

mehrfachen Tätlichkeiten freigesprochen.

Den gegen die Bewilligungsverweigerung erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion am 17. August 2018 ab, soweit sie diesen nicht

als gegenstandslos betrachtete. Zudem setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis

zum 22. Oktober 2018 an.

III.

Mit Beschwerde vom 19. September 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. diese sei zu

verlängern. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Eine A mit Präsidialverfügung vom 20. September 2018

auferlegte Kaution wurde nach der Gewährung von Ratenzahlungen fristgerecht

geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm

zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle

Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe

lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

2.1.2

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschens­gründe

nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 AuG gegeben sind.

2.1.3

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der

Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113

E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober

2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat

verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015,2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen). Da die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG in Zusammenhang mit dem kumulativen Erfordernis einer erfolgreichen

Integration zu sehen ist, sind Auslandaufenthalte des ausländischen Ehegatten –

auch solche aus wichtigen Gründen im Sinn von Art. 49 AuG in Verbindung

mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE) – nicht geeignet, die Integration in der

Schweiz zu verstärken (BGE 136 II 113 E. 3.3.3; VGr, 18. April 2018,

VB.2018.00063, E. 3.4; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,

E. 6.2 mit Hinweisen). Dementsprechend kann die Dauer der vor dem

Eheschluss gelebten vorehelichen (Konkubinats-)Be­ziehung nicht an die

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG angerechnet

werden, insbesondere falls diese auch noch im oder vom Ausland aus gepflegt

wurde und entsprechend nichts zur hiesigen Integration beitragen konnte.

2.1.4

Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel

unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und

Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe

ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als

aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013,

E. 3.1; BGr, 16. Fe­bruar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr,

27.

Ja­nuar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013,

VB.2013.00385, E. 2.2.2).

2.1.5

Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt zudem

gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus

Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,

ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z.B. BGr,

16.

Febru­ar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer macht gestützt auf seine Integration und die Dauer

seiner Beziehung zu seiner Ehefrau einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch

geltend. Wenngleich das eheliche Zusammenleben nur ca. zwei Jahre und drei

Monate gedauert habe, sei bei der Berechnung der Dreijahresfrist auch die

bereits vor dem Eheschluss im "Konkubinat" zusammen verbrachte Zeit

anzurechnen. Zudem sei der gegenseitige Ehewille nicht bereits mit seinem

Auszug aus der ehelichen Wohnung tatsächlich erloschen und die Dreijahresfrist

selbst dann "nur knapp nicht erfüllt", wenn auf die Zeit des

Zusammenlebens als verheiratetes Paar abgestellt würde.

2.2.2

Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. März 2015 mit einer Schweizerin

verheiratet und lebte unbestrittenermassen lediglich bis zu seinem Auszug aus

der ehelichen Wohnung am 6. Juni 2017 mit dieser zusammen. Spätestens ab

diesem Zeitpunkt muss die Ehe als definitiv gescheitert betrachtet werden, ist

doch der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus der ehelichen Wohnung

"hinausgeworfen" worden, ohne dass sich die Eheleute danach je wieder

einander angenähert hatten. Zumindest die Ehefrau des Beschwerdeführers hat

zudem mit ihrer nachfolgenden Strafanzeige, den von ihr initiierten Gewalt- und

Eheschutzmassnahmen sowie mehreren Stellungnahmen gegenüber dem Migrationsamt

(E-Mail vom 14. Juni 2017, Beantwortung der Trennungsfragen vom 13. Juli

2017, Schreiben an Migrationsamt vom 1. März 2018) klar zum Ausdruck

gebracht, an einem ehelichen Zusammenleben nicht mehr interessiert zu sein.

Inwieweit der Beschwerdeführer die eheliche Gemeinschaft danach noch fortsetzen

wollte, erscheint hingegen irrelevant, setzt doch die Fortsetzung des ehelichen

Zusammenlebens den Fortsetzungswillen beider Ehegatten voraus.

2.3

Aufgrund

der zitierten bundesgerichtlichen Praxis gibt es keinen Grund, die Dauer der

vorehelichen und überdies teilweise aus dem Ausland gepflegten

Konkubinatsbeziehung bei der Berechnung der Dreijahresfrist miteinzubeziehen.

Zum selben Ergebnis führt auch eine grammatikalische, teleologische,

historische und systematische Auslegung des nachehelichen Aufenthaltsrechts

(ausführlich hierzu auch BGE 136 II 113 E. 3.3): So sprechen sowohl der

Wortlaut von Art. 42 AuG als auch der Wortlaut von Art. 50 AuG klar

von Ehegatten bzw. Ehegemeinschaft, während eine blosse Konkubinatsbeziehung

und weitere Formen des partnerschaftlichen Zusammenlebens vom Wortlaut nicht

erfasst werden. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, wurden

Konkubinatspaare bewusst nicht in die gesetzliche Regelung miteinbezogen, da

diesen grundsätzlich die Möglichkeit einer Heirat (bzw. einer eingetragenen

Partnerschaft bei homosexuellen Paaren) offensteht und bei einem weiterhin

gelebten, gefestigten Konkubinat allenfalls direkt ein Anspruch gestützt auf

das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben zu

prüfen wäre (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3739 f.). Das Konkubinat

ist der Ehe nicht nur im Ausländerrecht, sondern auch im Zivil- und

Sozialversicherungsrecht nicht gleichgestellt, erst recht nicht, wenn dieses

(noch nicht) gefestigt erscheint. Während der Beginn und die Dauer einer

Konkubinatsbeziehung kaum exakt zu eruieren ist, sind der Eheschluss, die

Einreise in die Schweiz und die Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens meist

leicht festzustellen, z. B.

mittels Auszügen aus dem Zivilstandsregister, An- und Abmeldebestätigungen,

Einreisestempel etc. Die vom Gesetzgeber und der bereits zitierten

bundesgerichtlichen Praxis vorgegebenen Grenzen dienen damit auch der

Rechtssicherheit, während der Miteinbezug einer vorehelichen Beziehung

erhebliche Rechtsunsicherheiten sowie Beweisschwierigkeiten zur Folge hätte und

kaum praktikabel wäre (zur Bedeutung von Praktikabilitätsüberlegungen vgl. auch

BGE 136 II 113 E. 3.3.4; VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,

E. 6.2). Bei einer im Ausland gelebten (vor-)ehelichen Beziehung kommt

hinzu, dass keine Integrationsleistungen in der Schweiz erbracht werden, welche

die hiesige Integration verstärken und ein nacheheliches Bleiberecht

rechtfertigen könnten (vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00063,

E. 3.4; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.3.3).

2.4

Damit hat

die für die Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft vorliegend höchstens vom

7.

März 2015 bis zum 6. Juni 2017, mithin nur rund 2 ¼ Jahre,

gedauert. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG entfällt somit bereits mangels dreijährigem ehelichen

Zusammenlebens in der Schweiz, unabhängig davon, inwieweit sich der Beschwerdeführer

hierbei erfolgreich integrieren konnte.

2.5

Da der

Beschwerdeführer seit seiner Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr in einer

intakten Ehegemeinschaft lebt und hier über keine engen Verwandten mit einem

gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann er auch keinen

Aufenthaltsanspruch aus dem nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV geschützten Recht auf Familienleben ableiten, zumal diese

Bestimmungen kein nacheheliches Bleiberecht vermitteln (vgl. BGE 130 II

281.

E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa).

2.6

Eine

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist aus den Akten nicht ersichtlich und beim

Beschwerdeführer aufgrund seines noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz

auch nicht zu erwarten. Entsprechend besteht auch kein Aufenthaltsanspruch aus

dem Recht auf Privatleben im Sinn genannter Bestimmungen (vgl. BGE 130 II 281

E. 3.2.1; BGE 120 Ib 16 E. 3.b).

3.

3.1

3.1.1

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat,

kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe

liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im

Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei

zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch

Art. 31 VZAE).

3.1.2

Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AuG ist als physische oder psychische

Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht

und Kontrolle zu verstehen, nicht aber eine einmalige Ohrfeige oder eine

verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die anhaltende,

erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht

erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die

Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden

Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1

E. 5; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00513, E. 4.4).

3.1.3

Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft

die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls

eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG sowie BGE 138 II

229.

E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss in geeigneter

Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f. VZAE

können Nachweise für das Vorliegen ehelicher Gewalt – insbesondere

Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen

und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss

Art. 77 Abs. 6bis VZAE

können auch die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen

mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf

punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die Systematik der Misshandlung

bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur

in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in

antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen

sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist,

rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGr,

23.

März 2018,2C_460/2017, E. 3.3, mit Hinweisen).

3.1.4

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur

gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)

Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,

VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen

Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn

der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, während des ehelichen Zusammenlebens Opfer

physischer und psychischer häuslicher Gewalt geworden zu sein. So habe ihn

seine Ehefrau unter Druck gesetzt und fälschlicherweise bei der Polizei

angezeigt, als sie seiner überdrüssig geworden sei und er nicht in eine

Scheidung eingewilligt habe. Zudem habe sie ihn immer wieder angegriffen und

Sachen zerschlagen oder zerrissen. Weiter macht er eine Gefährdung seiner

Wiedereingliederung in der Heimat geltend, da er in Serbien als ethnischer

Albaner einer Minderheit angehöre und im Kosovo von Arbeitslosigkeit bedroht

sei.

3.2.2

Aus dem unbegründet ergangenen Strafurteil des Bezirksgerichts Winterthur

vom 15. März 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von den gegen ihn

erhobenen Vorwürfen häuslicher Gewalt freigesprochen worden ist. Aufgrund der strafrechtlichen

Unschuldsvermutung lässt sich hieraus lediglich schliessen, dass ihm die

vorgeworfenen Straftaten nicht rechtsgenügend nachgewiesen wurden. Eine falsche

Anschuldigung seitens seiner Ehefrau ist hierdurch aber keineswegs erstellt,

zumal der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Anzeige verzichtet hatte und

trotz Offizialdelikt auch nicht von Amtes wegen eine entsprechende

Strafuntersuchung gegen seine Ehefrau eingeleitet worden ist. Somit sind die

diesbezüglichen Vorwürfe gegen seine Ehefrau durch das freisprechende

Strafurteil weder erwiesen noch glaubhaft gemacht.

3.2.3

Der Beschwerdeführer hat sich widersprüchlich zu der von ihm angeblich

selbst erlittenen häuslichen Gewalt geäussert. So bestritt er anlässlich seiner

Befragung durch die Stadtpolizei vom 21. Juni 2017 zunächst

Beziehungsprobleme mit seiner Ehefrau gehabt zu haben, sie könnten sich

lediglich nicht gut verstehen, am Tag seines Auszugs sei "absolut nichts

passiert". In derselben Einvernahme gab er weiter zu Protokoll, dass seine

Ehefrau "sehr temperamentvoll" sei, ihn "immer wieder

angegriffen" sowie Sachen zerschlagen und zerrissen habe. Im Gegensatz zu

diesen Vorwürfen liess er in einer Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. August

2017.

die gemeinsam mit seiner Ehefrau verbrachte Zeit als "schönste Zeit

seines Lebens" umschreiben und warf seiner Ehefrau lediglich vor, ihn zu

Unrecht beschuldigt und zum Verlassen der ehelichen Wohnung aufgefordert zu

haben. Zudem behauptet er weiterhin, die eheliche Beziehung fortsetzen zu

wollen.

3.2.4

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Gewaltvorwürfe sind sodann nicht nur

widersprüchlich, sondern auch in der Schilderung oberflächlich und unbelegt geblieben.

So hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau erst beschuldigt, nachdem diese ihn

bereits ihrerseits wegen häuslicher Gewalt angezeigt hatte. Der

Beschwerdeführer hat sich weder hilfesuchend an eine Opferhilfestelle gewandt,

noch Strafanzeige gegen seine Ehefrau erstattet. Ausser einer Narbe, deren

Ursprung unklar ist, wies der Beschwerdeführer keinerlei Verletzungen auf, die

auf eine physische Misshandlung durch seine Ehefrau hinweisen. Wie bereits

dargelegt wurde, beweisen auch die Anschuldigungen seiner Ehefrau nicht, dass

er Opfer psychischer Oppression geworden ist. Dies zumal die entsprechenden Anschuldigungen

seiner Frau erst nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zur Anzeige

gebracht worden sind und damit nicht kausal für die Trennung erscheinen (vgl.

BGr, 15. Juni 2018,2C_1017/2017, E. 3.2; BGr, 15. Juni 2018,

2C_972/2017, E. 4.2). Selbiges gilt auch für die angeblichen Druckversuche

seiner Ehefrau, nachdem er sich einer Scheidung verweigert hatte.

Mangels substanziierter,

widerspruchsfreier und beweismässig unterlegter Sachdarstellung erscheinen die

gegen die Ehefrau erhobenen Gewaltvorwürfe nicht glaubhaft und konnten die

Vorinstanzen ohne weitere Sachverhaltsabklärungen einen entsprechenden

nachehelichen Härtefall verneinen.

3.2.5

Der Beschwerdeführer hält sich noch nicht derart lange in der Schweiz auf,

als dass von einer tiefgreifenden Verwurzelung auszugehen ist. Zudem musste er

nach der Trennung und erst recht nach dem erstinstanzlichen Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung fortwährend mit einer Wegweisung in sein Heimatland

rechnen. Einem derart prekären Aufenthalt kann praxisgemäss nur noch beschränkt

integrierende Wirkung zuerkannt werden (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Selbst

wenn er sich vor seiner Einreise in die Schweiz vornehmlich in Österreich

aufgehalten und durch seinen ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz sein

dortiges Aufenthaltsrecht verloren haben sollte, ist er noch nicht derart

heimatentfremdet, als dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland

nicht mehr zuzumuten wäre. Weil eine erfolgreiche Integration nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG kumulative Voraussetzung zu einer mindestens

dreijährigen Ehegemeinschaft bildet, vermag auch seine bisherige Integration

keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Darin, dass die Vorinstanzen die

Umstände gleichermassen würdigten, liegt weder eine falsche Feststellung des

Sachverhalts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (freie

Beweiswürdigung).

3.2.6

Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer

ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel

nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle

Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September

2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise

darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1

AuG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei

insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

3.2.7

Mangels Heimatentfremdung und über übliche Integrationserwartungen

hinausgehender Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse ist auch ein allgemeiner

Härtefall in Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu verneinen. Weder

die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, noch die hohe

Arbeitslosigkeit in seiner Heimat stehen seiner Wiedereingliederung in

massgeblicher Weise entgegen, betrifft dieser Umstand doch die dort lebenden

Personen (bzw. die in Serbien lebenden Landsleute albanischer Abstammung) in

gleicher Weise.

3.2.8

Ferner stehen seiner Wegweisung auch keine wichtigen öffentlichen

Interessen entgegen: Zwar ist der Beschwerdeführer in Pflegebereich

erwerbstätig und besteht ein Bedarf an Pflegekräften in der Schweiz (vgl. auch

Art. 3 AuG sowie VGr, 21. März 2018, VB.2017.00855, E. 4). Dies

allein vermag aber noch keinen Härtefall zu begründen, zumal der Beschwerdeführer

erst wenige Jahre in der Schweiz lebt und im Pflegebereich tätig ist. Der von

ihm absolvierte Lehrgang als Pflegehelfer SRK ist zudem in relativ kurzer Zeit

zu absolvieren und stellt keine besonders qualifizierende Stelle im

Gesundheitswesen dar. Auch in dem vom Beschwerdeführer angeführten

Spitex-Bereich werden vornehmlich diplomierte Pflegefachpersonen oder

Fachpersonen Gesundheit gesucht, was eine wesentlich längere und umfassendere

Ausbildung voraussetzt. Über eine solche Qualifikation verfügt der

Beschwerdeführer derzeit nicht und seine Absichtserklärung, sich zum

diplomierten Pflegefachmann weiterbilden zu wollen, vermag derzeit ebenfalls

kein wichtiges öffentliches Interesse zu begründen.

Damit ist weder ein ehelicher noch ein allgemeiner Härtefall

ersichtlich und erscheint der Bewilligungswiderruf verhältnismässig. Namentlich

durfte dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Pflegekräftemangels

in der Schweiz, der von ihm behaupteten Integrationsleistungen und der Dauer

seines hiesigen Aufenthalts eine Aufenthaltsbewilligung versagt werden.

4.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind

weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …