VB.2018.00600
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00600
24. Oktober 2018Deutsch26 min
(URT.2018.20268)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00600
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
(GS180033),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
führten rund 12 Jahre eine Beziehung und sind seit Kurzem getrennt. Aus
der Beziehung gingen zwei Kinder, X (geboren 2014) und Y (geboren 2016),
hervor.
B. Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006
(GSG) ordnete die Kantonspolizei Zürich am 18. August 2018
gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der
gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von C und der
Kinder sowie ein Kontaktverbot gegenüber C, X und Y an. Die Kantonspolizei
begründete dies damit, dass A C damit gedroht habe, ihn und die zwei
gemeinsamen Kinder zu vergiften und ihn durch Unbekannte zusammenschlagen zu
lassen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 27. August 2018 ersuchte C beim
Haftrichter des Bezirksgerichts R um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
um zwei Monate bis zum 1. November 2018. Mit Verfügung vom 31. August
2018.
verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig bis zum
2.
November 2018. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor
Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden.
Dagegen erhob A am 5. September 2018 Einsprache und beantragte, die
Verfügung vom 31. August 2018 sei aufzuheben, ihr sei das rechtliche Gehör
zu gewähren und die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Am
6.
September 2018 teilte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht R
den Parteien den Anhörungstermin mit. Beide Parteien erklärten, an der Anhörung
teilzunehmen. Am 7. September 2018 hörte die Haftrichterin C an. A
erschien nicht zum Anhörungstermin. Gleichentags verfügte die Haftrichterin,
dass die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18. August 2018
angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 2. November 2018 verlängert werden.
Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu
denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden. Das Gesuch von C um
unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Kosten wurden A auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. C wurde keine
Parteientschädigung zugesprochen. Am 10. September 2018 teilte A dem
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht R telefonisch mit, sie habe den
Anhörungstermin nicht wahrnehmen können, weil sie einen Nervenzusammenbruch
gehabt habe.
III.
Am 18. September 2018 gelangte A mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 2 der Verfügung
des Bezirksgerichts R vom 7. September 2018 sei insofern aufzuheben,
als das Kontaktverbot betreffend die Kinder X und Y verlängert worden sei.
Dispositiv
Dispositivziffer 1 sei insofern aufzuheben, als ein Kontakt zum
Beschwerdegegner über Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der beiden
Söhne nötig sei. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es
sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Sodann sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kantonspolizei Zürich verzichtete mit Eingabe vom
24. September 2018 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht R übermittelte am
25. September 2018 die Akten, liess sich indes nicht vernehmen. Innert
erstreckter Frist reichte C am 11. Oktober 2018 die Beschwerdeantwort ein
und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, und ihm sei eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Am 12., 16. und 17. Oktober 2018 gingen
unaufgeforderte Stellungnahmen von D und E, C sowie G und H ein, die der
Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt
wurden. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 replizierte die
Beschwerdeführerin. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts
reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 24. November 2018
seine Honorarnote zu den Akten.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.
1.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt ausschliesslich die Aufhebung der Verlängerung des
Kontaktverbots zu den beiden Kindern X und Y sowie die Aufhebung des
Kontaktverbots zum Beschwerdegegner insofern, als ein Kontakt zum
Beschwerdegegner über Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der beiden
Söhne nötig ist. Demgegenüber blieben die Wegweisung aus der gemeinsamen
Wohnung, das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot zum Beschwerdegegner
(Direktkontakte) unangefochten und bilden folglich nicht Streitgegenstand.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das
Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht
angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,
um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG;
§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
2.4 Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung
von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von
Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz
1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail
zu rekonstruieren (VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.4 mit
weiteren Hinweisen; VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen).
2.5 Nicht selten
stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen
Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass es am 9. August 2018 zu einer
Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen sei, anlässlich welcher die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner angedroht habe, ihn mit Lauge zu
vergiften. Die Beschwerdeführerin stelle auch nicht in Abrede, dem Beschwerdegegner
am 17. August 2018 gedroht zu haben, jemanden vorbeizuschicken, der ihn
zusammenschlage. Die Beschwerdeführerin bestreite zwar, den Beschwerdegegner
geschlagen zu haben, und habe ihrerseits ausgeführt, der Beschwerdegegner sei
während des letzten Jahres ihr gegenüber zweimal handgreiflich geworden. Die
Aussagen des Beschwerdegegners in Bezug auf die Vorfälle vom 9. bzw.
17. August 2018 seien detailliert, nachvollziehbar und im Wesentlichen
konsistent. Für die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschwerdegegners,
wonach ihn die Beschwerdeführerin geschlagen habe, spreche insbesondere, dass
er die erhobenen Vorwürfe begrenze und ausgeführt habe, dass die
Beschwerdeführerin gegenüber den Kindern am 9. August 2018 nicht
gewalttätig geworden sei. Eine Datumsverwechslung durch den Beschwerdegegner
spreche nicht zwingend gegen seine Glaubhaftigkeit, sondern zeige vielmehr,
dass aufgrund der vielen Vorkommnisse eine korrekte zeitliche Einordnung
schwierig erscheine. Der Beschwerdegegner beschuldige die Beschwerdeführerin
nicht pauschal und undifferenziert. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der
Auseinandersetzung vom 9. August 2018 mit 1,96 Promille alkoholisiert
gewesen, wobei sie offenbar problemlos habe gehen und sich deutlich und klar
habe ausdrücken können. Dieser Umstand spreche ebenfalls für die
Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdegegners, wonach bei der
Beschwerdeführerin eine Alkoholproblematik bestehe und sie unter
Alkoholeinfluss unberechenbar sei. Die Beschwerdeführerin bestreite lediglich
in allgemeiner Weise, dass sie gegenüber dem Beschwerdegegner gewalttätig
geworden sei. Insbesondere habe sie keinen Bezug zu den konkreten Vorfällen vom
9. bzw. 17. August 2018 genommen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin
vermögen die Aussagen des Beschwerdegegners nicht in Zweifel zu ziehen. Es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in seiner körperlichen und
psychischen Integrität verletzt worden sei, weshalb vom Vorliegen häuslicher
Gewalt auszugehen sei. Es sei den glaubhaften Ausführungen des
Beschwerdegegners zu entnehmen, dass die Kinder durch die Vorkommnisse deutlich
wahrnehmbar beeinträchtigt seien. Es sei davon auszugehen, dass auch die Kinder
von einer häuslichen Gewaltsituation gemäss § 2 Abs. 1 GSG betroffen
seien. Eine anhaltende Gefährdung des Beschwerdegegners und der beiden Kinder
erweise sich aufgrund des andauernden Alkoholkonsums der Beschwerdeführerin als
glaubhaft.
3.2 Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz stütze sich für die
Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern ausschliesslich auf die
unbelegten Behauptungen des Beschwerdegegners. Obwohl der Vorinstanz bekannt
gewesen sei, dass bei der KESB I eine Abklärung hängig sei, seien die
entsprechenden Akten nicht beigezogen worden. Die Aussagen des
Beschwerdegegners erwiesen sich als widersprüchlich und falsch. Das
Kontaktverbot der Beschwerdeführerin zu den beiden Kindern sei nicht
verhältnismässig. Weder den beiden Kindern noch der Beschwerdeführerin sei es
zuzumuten, während zweieinhalb Monaten keinen Kontakt zu pflegen. Da bei der
KESB I bzw. R ein Verfahren betreffend Zuteilung der Obhut hängig
sei, dürfe die Regelung der Kinderbetreuung durch die KESB nicht mittels eines
mehr als zwei Monate dauernden Kontaktverbots torpediert werden. Aufgrund des
widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdegegners und der zahlreichen
Übertreibungen hinsichtlich des Alkoholkonsums der Beschwerdeführerin bestehe
der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner im Verfahren betreffend
Zuteilung der Obhut und der Regelung der Kinderbetreuung einen Vorteil
verschaffen wolle. Die bereits seit Monaten mit Abklärungen über die Betreuung
der beiden Kinder befasste KESB sei besser geeignet, den Kontakt der Eltern mit
den beiden Kindern zu regeln. Eine Regelung und der Vollzug des Besuchsrechts
sei jedoch nicht möglich, solange für die Beschwerdeführerin ein Kontaktverbot
bestehe. Es werde beantragt, in geeigneter Form bei der KESB I bzw. R
den Stand der Abklärungen betreffend die Kinderbetreuung in Erfahrung zu
bringen. Sobald das Besuchsrecht durch die KESB geregelt sei, müsse der
Beschwerdeführerin ermöglicht werden, mit dem Beschwerdegegner über
Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der beiden Söhne Kontakt
aufzunehmen.
3.3 Der
Beschwerdegegner bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die
Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen sei gegeben. Die KESB I und das
Zentrum J hätten einen gestaffelten Besuchsplan ab November ausgearbeitet,
welcher bis zum Ablauf dieses Monats vorliege. Sodann ersucht der
Beschwerdegegner darum, zwei Berichte der Psychiatrie K in L sowie zwei
Berichte der Psychiatrie M in I beizuziehen. Daraus sei die
Suchtproblematik und die psychische Labilität der Beschwerdeführerin
ersichtlich.
4.
Soweit die Parteien den Beizug von weiteren Akten bzw. die
Befragung von Zeugen beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Zur Verlängerung
der Gewaltschutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des Fortbestands der
Gefährdung (vgl. vorn E. 2.2). Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine
Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG).
Ausgeschlossen ist die Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen
Entscheids. Dem Zwangsmassnahmengericht kommt insbesondere bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu
(vgl. VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 2.3; VGr,
17. August 2016, VB.2016.00427, E. 2.3). Angesichts der relativ
geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der
beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der
haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen
möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine
Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus
grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (vgl. VGr, 12. Dezember
2017, VB.2017.00752, E. 5.4; VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077,
E. 5.2; VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2). Hinzu kommt,
dass der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt
aus den Akten ausreichend hervorgeht und diese eine hinreichende
Entscheidgrundlage darstellen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von
den Parteien auch nicht substanziiert dargelegt, welche neuen
Erkenntnisse der Beizug von weiteren Akten bzw. die Einvernahme von Zeugen zur
Sachverhaltsabklärung beitragen könnte, zumal es angesichts des herabgesetzten
Beweismasses und der angestrebten Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig ist, den Ablauf der Geschehnisse im Detail
zu rekonstruieren (vgl. E. 2.4). Auf den Beizug von weiteren Akten sowie
die Einvernahme von Zeugen ist deshalb zu verzichten.
5.
5.1 Anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2018 machte der
Beschwerdegegner geltend, die Beschwerdeführerin habe ihn am 9. August
2018 unter anderem mit den Händen gegen den Rücken geschlagen. Als er mit den
beiden Kindern das Haus habe verlassen wollen, habe sie ihn von hinten schlagen
wollen und dabei aus Versehen das Kind getroffen, das er auf dem Arm gehalten
habe. Sie habe zudem gesagt, dass sie ihn und die Kinder im Schlaf mit Lauge
vergiften würde. Am 17. August 2018 habe die Beschwerdeführerin ihm
gedroht, sie werde Leute vorbeischicken, die ihn so zusammenschlagen würden,
dass er nicht bzw. nie mehr gehen könne. Sie werde ihn umbringen. Anlässlich
der haftrichterlichen Anhörung bestätigte der Beschwerdegegner seine Aussage im
Grundsatz, wobei er – im Gegensatz zur polizeilichen Einvernahme – angab, die
Beschwerdeführerin habe ihn und das Kind am 17. August 2018 geschlagen.
5.2 Die
Beschwerdeführerin gab der Polizei zu Protokoll, dass es am 9. August 2018
Streit gegeben habe. Sie bestritt jedoch, den Beschwerdegegner oder das Kind
geschlagen zu haben. Sie räumte ein, dass sie zwei bis drei Biere getrunken
habe und eine Frust-/Problemtrinkerin sei. Es könne sein, dass sie mit dem
Alkohol ein Problem habe. Sie habe finanzielle Sorgen und der Beschwerdegegner
nehme ihr manchmal die Kinder weg, was sie traurig mache und weshalb sie trinke.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme machte die Beschwerdeführerin geltend,
die Drohung mit der Lauge sei nur ein Scherz gewesen. Sie würde dem Vater ihrer
Kinder nie etwas antun. Die Frage, ob die Drohung nicht nur dem
Beschwerdegegner, sondern auch den Kindern gegolten habe, verneinte die
Beschwerdeführerin und machte geltend, sie würde ihren Kindern nie etwas antun.
Auch die Drohung, sie werde Leute vorbeischicken, die den Beschwerdegegner
zusammenschlagen würden, bestritt die Beschwerdeführerin in der polizeilichen
Einvernahme nicht. Vielmehr machte sie geltend, sie habe ihm im Streit damit
Angst machen wollen. Es sei für sie eine Art Befreiungsschlag gewesen, um sich
zu wehren. Der Beschwerdegegner habe gesagt, er werde sie psychisch so
fertigmachen, dass sie wieder in die Klinik müsse. Sie habe ihm gesagt, dass
sie ihn fertigmache, wenn er sie fertigmachen wolle. Der Beschwerdegegner sei
sehr dominant und beleidigend. Auch gegenüber den Kindern sei er häufig aggressiv
und schimpfe mit X, wenn dieser etwas kaputt mache.
5.3 Der
Beschwerdegegner schilderte die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle
ausführlich und detailreich. Seine Aussagen betreffend die Drohungen wurden von
der Beschwerdeführerin teilweise bestätigt. Zwar erscheinen seine Schilderungen
teilweise etwas übertrieben. So machte er bspw. geltend, die Beschwerdeführerin
habe bei der Drohung am 17. August 2018 laut geschrien, was sich durch die
dem Verwaltungsgericht nicht vorliegenden Audio-Aufnahmen offenbar nicht
bestätigen liess. Seine Ausführungen betreffend den Alkoholkonsum der
Beschwerdeführerin scheinen aber entgegen ihrer Behauptung nicht übertrieben,
wurde doch bei der Beschwerdeführerin am 9. August 2018 einen Wert von
1,96 Promille festgestellt und bestreitet die Beschwerdeführerin selber nicht,
dass sie möglicherweise ein Alkoholproblem habe (vorn E. 5.2). Hinzu
kommt, dass auch die Sozialarbeiter N und O in ihrem Abklärungsbericht vom
13. August 2018 zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin die
(Suchtmittel-)Problematik unterschätze. Für die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdegegners spricht denn auch, dass er die Beschwerdeführerin nicht
pauschal und undifferenziert beschuldigt. Dies ergibt sich nicht nur aus der
polizeilichen und haftrichterlichen Befragung, sondern auch aus dem
Abklärungsbericht des Zentrums J vom 13. August 2018, wo er geltend
machte, dass die Beschwerdeführerin ihre Verantwortung für die Kinder gut
wahrnehme, wenn sie nüchtern sei. Der Beschwerdegegner widerspricht sich zwar
insofern, als er während der haftrichterlichen Anhörung geltend gemacht hat,
die Beschwerdeführerin habe ihn und das Kind am 17. August 2018
geschlagen, während er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch geltend
gemacht hatte, dieser Vorfall sei am 9. August 2018 geschehen. Es ist der
Vorinstanz jedoch zuzustimmen, dass eine solche Datumsverwechslung nicht
zwingend gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners spricht, zumal in
seinen Sachverhaltsschilderungen im Übrigen keine Widersprüche zu erkennen
sind. Vielmehr schilderte er sowohl vor der Polizei und der Haftrichterin als
auch im Rahmen der Abklärung durch das Zentrum J konsistent, dass es ihm
gegenüber häufig zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, die Beschwerdeführerin
unter Alkoholeinfluss aggressiv und unberechenbar sei, mithin ihre Hemmschwelle
sehr tief sei und sie schnell ausraste. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, sie sei entgegen der Aussage des Beschwerdegegners noch nie in der Klinik P
gewesen, vermag dies die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners nicht in Zweifel
zu ziehen, hat doch die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits zwei
Klinikaufenthalte in verschiedenen Kliniken und mittlerweile auch ein Abklärungsgespräch
bei der Klinik P hinter sich, und ist vorliegend ohnehin nicht
entscheidend, wo die Beschwerdeführerin ihre Klinikaufenthalte verbracht hat. Insgesamt
erscheinen die Aussagen des Beschwerdegegners nachvollziehbar und plausibel.
Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht
grundsätzlich, dass sie die beiden Drohungen gegen den Beschwerdegegner sowie
ihren problematischen Alkoholkonsum anlässlich der polizeilichen Einvernahme
sowie in ihrer Einsprache zunächst eingeräumt hat (vorn E. 5.2). Im Rahmen
der Anhörung durch die KESB am 8. Oktober 2018 hat sie ausserdem
zugegeben, dass sie beim letzten polizeilichen Vorfall den Beschwerdegegner
habe ohrfeigen wollen, dabei aber aus Versehen das Kind erwischt habe. Im
Rahmen der Beschwerde bestritt sie allerdings sowohl die Drohungen als auch die
Tätlichkeiten. Insofern besteht ein Widerspruch in ihren
Sachverhaltsschilderungen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin werden teilweise
durch den Abklärungsbericht des Zentrums J vom 13. August 2018
gestützt, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass beide Eltern einen
liebevollen Umgang mit den Kindern pflegen. Diesbezüglich ist jedoch zu
beachten, dass auch der Beschwerdegegner geltend gemacht hat, der Umgang mit
den Kindern sei lediglich dann problematisch, wenn die Beschwerdeführerin
Alkohol getrunken habe. Inwiefern die Schilderungen des Beschwerdegegners
hinsichtlich ihres Alkoholkonsums übertrieben seien, legt die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Auch die Drohungen und
Handgreiflichkeiten bestreitet sie lediglich in unsubstanziierter Weise.
Zwar sind die Schilderungen beider Parteien nicht gänzlich
widerspruchsfrei. Insgesamt vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin die
Schilderungen des Beschwerdegegners nicht in Zweifel zu ziehen.
5.4 Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners als glaubhaft erachtet hat und
aufgrund der offensichtlich angespannten Situation zwischen den Parteien von
einem Fall häuslicher Gewalt mit der Beschwerdeführerin als gefährdende Person
ausging.
6.
6.1 Fraglich
ist, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2
Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies
regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater
gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht
bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in
der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,
und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und
schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig
auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel,
Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540).
Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da
das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre
psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551; VGr,
8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2). Ist
ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem
zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der
Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2
lit. c GSG vorliegt.
6.2 Sowohl der
Beschwerdegegner als auch die Beschwerdeführerin gaben an, dass die Kinder bei
den Auseinandersetzungen jeweils anwesend waren. Gemäss den glaubhaften
Schilderungen des Beschwerdegegners (vgl. vorn E. 5) beschränkt sich das
gewaltschutzrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdeführerin nicht nur auf
den Beschwerdegegner, sondern betrifft auch die Kinder. So machte der
Beschwerdegegner geltend, die Beschwerdeführerin sei den Kindern gegenüber seit
der Trennung aggressiv und beschimpfe sie. Die Kinder seien oft geschubst, angeschrien
oder mit einem Klaps auf den Hinterkopf bestraft worden. Am 9. August 2018
habe die Beschwerdeführerin – wenn auch aus Versehen – Y ins Gesicht geschlagen.
Letzteres hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung durch die KESB am
8. Oktober 2018 eingeräumt. Die beiden Kinder sind damit sowohl direkt als
auch indirekt von den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen betroffen.
Der Beschwerdegegner erklärte, die Kinder hätten nach dem Vorfall am
17. August 2018 Angst bekommen. Nach dem Vorfall am 9. August 2018
habe der "Kleine" 20 Minuten geweint. Er habe während Wochen
erzählt, dass die Beschwerdeführerin ihm "Aua gemacht" habe. Auch X
habe seit geraumer Zeit Angst vor der Beschwerdeführerin, was sich sowohl in
Gesprächen zeige als auch darin, dass er die Hände schützend über den Kopf lege,
wenn er Unfug mache. Auch aus dem Abklärungsbericht des Zentrums J vom
13. August 2018 geht hervor, dass die Kinder den Streit und die Gewalt
zwischen den Eltern mitbekämen, was sich negativ auf ihr Sicherheits- und
Selbstwertempfingen auswirke. Dies gefährde die Kinder in ihrer gesunden
Entwicklung. Die Kinder liefen Gefahr, bei weiter anhaltendem Stress
Symptomatiken zu entwickeln. Da die Kinder schon seit Längerem hohen
Stressbelastungen ausgesetzt seien, seien Orte und Momente der Ruhe, Sicherheit
und Verlässlichkeit wichtig für sie. Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, dass die Haftrichterin die Kinder X und Y als gefährdete Personen
im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifiziert hat.
6.3 Zu prüfen
bleibt, ob die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Kindern bis
zum 2. November 2018 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen
schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie
des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots
kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer
Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007,
E. 2.3 ff.; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4; VGr,
2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Die Situation zwischen den
Parteien scheint bereits seit längerer Zeit angespannt. Es ist nicht davon auszugehen,
dass sich die Situation in absehbarer Zeit beruhigt, zumal die
Beschwerdeführerin offenbar weiterhin Alkohol konsumiert und sich die Parteien
derzeit in einem Verfahren vor der KESB gegenüberstehen, wobei der
Beschwerdegegner die alleinige Obhut für die Kinder beantragt hat. Weitere
Konflikte sowie Tätlichkeiten scheinen deshalb nicht ausgeschlossen. Hinzu
kommt, dass die Kinder bei den Konflikten der Parteien jeweils anwesend und
teilweise direkt involviert waren. Da eine gewisse Traumatisierung infolge der
erlebten Vorfälle nicht ausgeschlossen ist (vorn E. 6.2), ist davon auszugehen,
dass die Kinder längere Zeit benötigen, um zur Ruhe zu kommen. Unter diesen
Umständen erscheint die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern
um zwei Monate nicht gerade unverhältnismässig und liegt im Ermessensspielraum
der Haftrichterin, zumal damit die Maximaldauer von drei Monaten nicht
ausgereizt wurde.
6.4 Damit ist
die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihr mangels überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen.
7.2 Auch der
Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung verlangt. Nach § 17
Abs. 2 lit. a kann eine Partei entschädigungsberechtigt sein, wenn
die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dabei geht es um den notwendigen
Verfahrensaufwand. Relevant sind jene Kosten, die unmittelbar durch das
Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger
Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten
lassen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 67, 69). Von einem
besonderen Aufwand ist dann auszugehen, wenn aufgrund der Umstände eines
Prozesses im Rahmen einer fehlenden oder einer internen Vertretung objektiv notwendiger,
nicht bloss geringfügiger Aufwand entsteht. Dies kann etwa bejaht werden, wenn
der erforderliche Rechtsverfolgungsaufwand das in einem solchen Verfahren
übliche Ausmass übersteigt, wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige
Darlegungen nötig sind, oder ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich war, so
dass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit ihrer
Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte (Plüss, § 17
N. 49). Inwiefern dem Beschwerdegegner ein besonderer Aufwand entstanden
sein soll, ist nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
7.3 Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
7.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen
finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Ein Rechtsbeistand
ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
7.3.2
Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Arbeitgeber vorübergehend
freigestellt. Aus den Akten geht hervor, dass sie derzeit nicht erwerbstätig
ist und ihr Sozialhilfegesuch bei der Sozialbehörde Q pendent ist. Gemäss
ihrer eigenen Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme hat sie vorher
ca. Fr. 500.- bis Fr. 800.- pro Monat verdient, hat kein
Vermögen und Schulden in Höhe von Fr. 35'000.-. Unter diesen Umständen ist
von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihre Begehren können
nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts
des schweren Eingriffs in ihre Rechte ist nicht zu beanstanden, dass sich die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vertreten liess. Entsprechend ist ihr
die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
7.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
7.3.4
Der von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte
Zeitaufwand von 12,98 Stunden erscheint eher hoch, ist doch jeweils nur
der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen (vorn E. 7.3.3; Plüss,
§ 16 N. 90). Insbesondere erscheinen die zwei Besprechungen mit der
Beschwerdeführerin vom 18. September 2018 und 15. November 2018 à je
1,75 Stunden nicht in dem Umfang als notwendig, zumal der Rechtsvertreter
weder Verständigungsschwierigkeiten noch andere Schwierigkeiten geltend macht
und solche auch nicht ersichtlich sind. Für die Besprechungen erscheint deshalb
je eine Stunde angemessen. Sodann macht Rechtsanwalt B für die Ausarbeitung der
Beschwerde 5 Stunden geltend. Nachdem das Aktenstudium separat ausgewiesen
wurde und sich die Sach- und Rechtslage nicht als besonders komplex erweist,
erscheint dies als zu hoch. Für die Ausarbeitung der Beschwerde erscheinen
3 Stunden angemessen. Insgesamt ist die Honorarnote damit um
3,5 Stunden auf 9,48 Stunden zu kürzen. Die geltend gemachten
Barauslagen von Fr. 113.10 sind ausgewiesen. Nach dem Gesagten ist
Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'085.60 zuzüglich
Barauslagen von Fr. 113.10 sowie Mehrwertsteuer von 7,7 % auf den
Gesamtbetrag (Fr. 169.30), insgesamt mit Fr. 2'368.- zu entschädigen.
7.3.5
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der
Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 1'190.-- Total der Kosten.
3. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Rechtsanwalt
B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'198.70, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer (Fr. 169.30), total Fr. 2'368.-, aus der Kasse des
Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
gemäss§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …