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Entscheid

VB.2018.00600

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00600

24. Oktober 2018Deutsch26 min

(URT.2018.20268)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und C

führten rund 12 Jahre eine Beziehung und sind seit Kurzem getrennt. Aus

der Beziehung gingen zwei Kinder, X (geboren 2014) und Y (geboren 2016),

hervor.

B. Gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006

(GSG) ordnete die Kantons­polizei Zürich am 18. August 2018

gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der

gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von C und der

Kinder sowie ein Kontaktverbot gegenüber C, X und Y an. Die Kantonspolizei

begründete dies damit, dass A C damit gedroht habe, ihn und die zwei

gemeinsamen Kinder zu vergiften und ihn durch Unbekannte zusammenschlagen zu

lassen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 27. August 2018 ersuchte C beim

Haftrichter des Bezirksgerichts R um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen

um zwei Monate bis zum 1. November 2018. Mit Verfügung vom 31. August

2018.

verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig bis zum

2.

November 2018. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor

Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden.

Dagegen erhob A am 5. September 2018 Einsprache und beantragte, die

Verfügung vom 31. August 2018 sei aufzuheben, ihr sei das rechtliche Gehör

zu gewähren und die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Am

6.

September 2018 teilte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht R

den Parteien den Anhörungstermin mit. Beide Parteien erklärten, an der Anhörung

teilzunehmen. Am 7. September 2018 hörte die Haftrichterin C an. A

erschien nicht zum Anhörungstermin. Gleichentags verfügte die Haftrichterin,

dass die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18. August 2018

angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 2. November 2018 verlängert werden.

Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu

denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden. Das Gesuch von C um

unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Die Kosten wurden A auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. C wurde keine

Parteientschädigung zugesprochen. Am 10. September 2018 teilte A dem

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht R telefonisch mit, sie habe den

Anhörungstermin nicht wahrnehmen können, weil sie einen Nervenzusammenbruch

gehabt habe.

III.

Am 18. September 2018 gelangte A mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 2 der Verfügung

des Bezirksgerichts R vom 7. September 2018 sei insofern aufzuheben,

als das Kontaktverbot betreffend die Kinder X und Y verlängert worden sei.

Dispositiv

Dispositivziffer 1 sei insofern aufzuheben, als ein Kontakt zum

Beschwerdegegner über Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der beiden

Söhne nötig sei. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es

sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Sodann sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete mit Eingabe vom

24. September 2018 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht R übermittelte am

25. September 2018 die Akten, liess sich indes nicht vernehmen. Innert

erstreckter Frist reichte C am 11. Oktober 2018 die Beschwerdeantwort ein

und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, und ihm sei eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Am 12., 16. und 17. Oktober 2018 gingen

unaufgeforderte Stellungnahmen von D und E, C sowie G und H ein, die der

Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt

wurden. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 replizierte die

Beschwerdeführerin. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts

reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 24. November 2018

seine Honorarnote zu den Akten.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1 Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

1.2 Die

Beschwerdeführerin beantragt ausschliesslich die Aufhebung der Verlängerung des

Kontaktverbots zu den beiden Kindern X und Y sowie die Aufhebung des

Kontaktverbots zum Beschwerdegegner insofern, als ein Kontakt zum

Beschwerdegegner über Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der beiden

Söhne nötig ist. Demgegenüber blieben die Wegweisung aus der gemeinsamen

Wohnung, das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot zum Beschwerdegegner

(Direktkontakte) unangefochten und bilden folglich nicht Streitgegenstand.

2.

2.1 Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das

Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht

angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,

um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG;

§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4 Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung

von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von

Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz

1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen

Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail

zu rekonstruieren (VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.4 mit

weiteren Hinweisen; VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit

weiteren Hinweisen).

2.5 Nicht selten

stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen

Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass es am 9. August 2018 zu einer

Aus­einandersetzung zwischen den Parteien gekommen sei, anlässlich welcher die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner angedroht habe, ihn mit Lauge zu

vergiften. Die Beschwerdeführerin stelle auch nicht in Abrede, dem Beschwerdegegner

am 17. August 2018 gedroht zu haben, jemanden vorbeizuschicken, der ihn

zusammenschlage. Die Beschwerdeführerin bestreite zwar, den Beschwerdegegner

geschlagen zu haben, und habe ihrerseits ausgeführt, der Beschwerdegegner sei

während des letzten Jahres ihr gegenüber zweimal handgreiflich geworden. Die

Aussagen des Beschwerdegegners in Bezug auf die Vorfälle vom 9. bzw.

17. August 2018 seien detailliert, nachvollziehbar und im Wesentlichen

konsistent. Für die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschwerdegegners,

wonach ihn die Beschwerdeführerin geschlagen habe, spreche insbesondere, dass

er die erhobenen Vorwürfe begrenze und ausgeführt habe, dass die

Beschwerdeführerin gegenüber den Kindern am 9. August 2018 nicht

gewalttätig geworden sei. Eine Datumsverwechslung durch den Beschwerdegegner

spreche nicht zwingend gegen seine Glaubhaftigkeit, sondern zeige vielmehr,

dass aufgrund der vielen Vorkommnisse eine korrekte zeitliche Einordnung

schwierig erscheine. Der Beschwerdegegner beschuldige die Beschwerdeführerin

nicht pauschal und undifferenziert. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der

Auseinandersetzung vom 9. August 2018 mit 1,96 Promille alkoholisiert

gewesen, wobei sie offenbar problemlos habe gehen und sich deutlich und klar

habe ausdrücken können. Dieser Umstand spreche ebenfalls für die

Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdegegners, wonach bei der

Beschwerdeführerin eine Alkoholproblematik bestehe und sie unter

Alkoholeinfluss unberechenbar sei. Die Beschwerdeführerin bestreite lediglich

in allgemeiner Weise, dass sie gegenüber dem Beschwerdegegner gewalttätig

geworden sei. Insbesondere habe sie keinen Bezug zu den konkreten Vorfällen vom

9. bzw. 17. August 2018 genommen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin

vermögen die Aussagen des Beschwerdegegners nicht in Zweifel zu ziehen. Es sei

davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in seiner körperlichen und

psychischen Integrität verletzt worden sei, weshalb vom Vorliegen häuslicher

Gewalt auszugehen sei. Es sei den glaubhaften Ausführungen des

Beschwerdegegners zu entnehmen, dass die Kinder durch die Vorkommnisse deutlich

wahrnehmbar beeinträchtigt seien. Es sei davon auszugehen, dass auch die Kinder

von einer häuslichen Gewaltsituation gemäss § 2 Abs. 1 GSG betroffen

seien. Eine anhaltende Gefährdung des Beschwerdegegners und der beiden Kinder

erweise sich aufgrund des andauernden Alkoholkonsums der Beschwerdeführerin als

glaubhaft.

3.2 Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz stütze sich für die

Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern ausschliesslich auf die

unbelegten Behauptungen des Beschwerdegegners. Obwohl der Vorinstanz bekannt

gewesen sei, dass bei der KESB I eine Abklärung hängig sei, seien die

entsprechenden Akten nicht beigezogen worden. Die Aussagen des

Beschwerdegegners erwiesen sich als widersprüchlich und falsch. Das

Kontaktverbot der Beschwerdeführerin zu den beiden Kindern sei nicht

verhältnismässig. Weder den beiden Kindern noch der Beschwerdeführerin sei es

zuzumuten, während zweieinhalb Monaten keinen Kontakt zu pflegen. Da bei der

KESB I bzw. R ein Verfahren betreffend Zuteilung der Obhut hängig

sei, dürfe die Regelung der Kinderbetreuung durch die KESB nicht mittels eines

mehr als zwei Monate dauernden Kontaktverbots torpediert werden. Aufgrund des

widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdegegners und der zahlreichen

Übertreibungen hinsichtlich des Alkoholkonsums der Beschwerdeführerin bestehe

der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner im Verfahren betreffend

Zuteilung der Obhut und der Regelung der Kinderbetreuung einen Vorteil

verschaffen wolle. Die bereits seit Monaten mit Abklärungen über die Betreuung

der beiden Kinder befasste KESB sei besser geeignet, den Kontakt der Eltern mit

den beiden Kindern zu regeln. Eine Regelung und der Vollzug des Besuchsrechts

sei jedoch nicht möglich, solange für die Beschwerdeführerin ein Kontaktverbot

bestehe. Es werde beantragt, in geeigneter Form bei der KESB I bzw. R

den Stand der Abklärungen betreffend die Kinderbetreuung in Erfahrung zu

bringen. Sobald das Besuchsrecht durch die KESB geregelt sei, müsse der

Beschwerdeführerin ermöglicht werden, mit dem Beschwerdegegner über

Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der beiden Söhne Kontakt

aufzunehmen.

3.3 Der

Beschwerdegegner bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die

Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen sei gegeben. Die KESB I und das

Zentrum J hätten einen gestaffelten Besuchsplan ab November ausgearbeitet,

welcher bis zum Ablauf dieses Monats vorliege. Sodann ersucht der

Beschwerdegegner darum, zwei Berichte der Psychiatrie K in L sowie zwei

Berichte der Psychiatrie M in I beizuziehen. Daraus sei die

Suchtproblematik und die psychische Labilität der Beschwerdeführerin

ersichtlich.

4.

Soweit die Parteien den Beizug von weiteren Akten bzw. die

Befragung von Zeugen beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Zur Verlängerung

der Gewaltschutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des Fortbestands der

Gefährdung (vgl. vorn E. 2.2). Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine

Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG).

Ausgeschlossen ist die Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen

Entscheids. Dem Zwangsmassnahmengericht kommt insbesondere bei der Beurteilung

der Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu

(vgl. VGr, 2. Sep­tember 2016, VB.2016.00416, E. 2.3; VGr,

17. August 2016, VB.2016.00427, E. 2.3). Angesichts der relativ

geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der

beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der

haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen

möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine

Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus

grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (vgl. VGr, 12. Dezember

2017, VB.2017.00752, E. 5.4; VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077,

E. 5.2; VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2). Hinzu kommt,

dass der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt

aus den Akten ausreichend hervorgeht und diese eine hinreichende

Entscheidgrundlage darstellen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von

den Parteien auch nicht substanziiert dargelegt, welche neuen

Erkenntnisse der Beizug von weiteren Akten bzw. die Einvernahme von Zeugen zur

Sachverhaltsabklärung beitragen könnte, zumal es angesichts des herabgesetzten

Beweismasses und der angestrebten Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig ist, den Ablauf der Geschehnisse im Detail

zu rekonstruieren (vgl. E. 2.4). Auf den Beizug von weiteren Akten sowie

die Einvernahme von Zeugen ist deshalb zu verzichten.

5.

5.1 Anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2018 machte der

Beschwerdegegner geltend, die Beschwerdeführerin habe ihn am 9. August

2018 unter anderem mit den Händen gegen den Rücken geschlagen. Als er mit den

beiden Kindern das Haus habe verlassen wollen, habe sie ihn von hinten schlagen

wollen und dabei aus Versehen das Kind getroffen, das er auf dem Arm gehalten

habe. Sie habe zudem gesagt, dass sie ihn und die Kinder im Schlaf mit Lauge

vergiften würde. Am 17. August 2018 habe die Beschwerdeführerin ihm

gedroht, sie werde Leute vorbeischicken, die ihn so zusammenschlagen würden,

dass er nicht bzw. nie mehr gehen könne. Sie werde ihn umbringen. Anlässlich

der haftrichterlichen Anhörung bestätigte der Beschwerdegegner seine Aussage im

Grundsatz, wobei er – im Gegensatz zur polizeilichen Einvernahme – angab, die

Beschwerdeführerin habe ihn und das Kind am 17. August 2018 geschlagen.

5.2 Die

Beschwerdeführerin gab der Polizei zu Protokoll, dass es am 9. August 2018

Streit gegeben habe. Sie bestritt jedoch, den Beschwerdegegner oder das Kind

geschlagen zu haben. Sie räumte ein, dass sie zwei bis drei Biere getrunken

habe und eine Frust-/Problemtrinkerin sei. Es könne sein, dass sie mit dem

Alkohol ein Problem habe. Sie habe finanzielle Sorgen und der Beschwerdegegner

nehme ihr manchmal die Kinder weg, was sie traurig mache und weshalb sie trinke.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme machte die Beschwerdeführerin geltend,

die Drohung mit der Lauge sei nur ein Scherz gewesen. Sie würde dem Vater ihrer

Kinder nie etwas antun. Die Frage, ob die Drohung nicht nur dem

Beschwerdegegner, sondern auch den Kindern gegolten habe, verneinte die

Beschwerdeführerin und machte geltend, sie würde ihren Kindern nie etwas antun.

Auch die Drohung, sie werde Leute vorbeischicken, die den Beschwerdegegner

zusammenschlagen würden, bestritt die Beschwerdeführerin in der polizeilichen

Einvernahme nicht. Vielmehr machte sie geltend, sie habe ihm im Streit damit

Angst machen wollen. Es sei für sie eine Art Befreiungsschlag gewesen, um sich

zu wehren. Der Beschwerdegegner habe gesagt, er werde sie psychisch so

fertigmachen, dass sie wieder in die Klinik müsse. Sie habe ihm gesagt, dass

sie ihn fertigmache, wenn er sie fertigmachen wolle. Der Beschwerdegegner sei

sehr dominant und beleidigend. Auch gegenüber den Kindern sei er häufig aggressiv

und schimpfe mit X, wenn dieser etwas kaputt mache.

5.3 Der

Beschwerdegegner schilderte die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle

ausführlich und detailreich. Seine Aussagen betreffend die Drohungen wurden von

der Beschwerdeführerin teilweise bestätigt. Zwar erscheinen seine Schilderungen

teilweise etwas übertrieben. So machte er bspw. geltend, die Beschwerdeführerin

habe bei der Drohung am 17. August 2018 laut geschrien, was sich durch die

dem Verwaltungsgericht nicht vorliegenden Audio-Aufnahmen offenbar nicht

bestätigen liess. Seine Ausführungen betreffend den Alkoholkonsum der

Beschwerdeführerin scheinen aber entgegen ihrer Behauptung nicht übertrieben,

wurde doch bei der Beschwerdeführerin am 9. August 2018 einen Wert von

1,96 Promille festgestellt und bestreitet die Beschwerdeführerin selber nicht,

dass sie möglicherweise ein Alkoholproblem habe (vorn E. 5.2). Hinzu

kommt, dass auch die Sozialarbeiter N und O in ihrem Abklärungsbericht vom

13. August 2018 zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin die

(Suchtmittel-)Problematik unterschätze. Für die Glaubwürdigkeit des

Beschwerdegegners spricht denn auch, dass er die Beschwerdeführerin nicht

pauschal und undifferenziert beschuldigt. Dies ergibt sich nicht nur aus der

polizeilichen und haftrichterlichen Befragung, sondern auch aus dem

Abklärungsbericht des Zentrums J vom 13. August 2018, wo er geltend

machte, dass die Beschwerdeführerin ihre Verantwortung für die Kinder gut

wahrnehme, wenn sie nüchtern sei. Der Beschwerdegegner widerspricht sich zwar

insofern, als er während der haftrichterlichen Anhörung geltend gemacht hat,

die Beschwerdeführerin habe ihn und das Kind am 17. August 2018

geschlagen, während er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch geltend

gemacht hatte, dieser Vorfall sei am 9. August 2018 geschehen. Es ist der

Vor­instanz jedoch zuzustimmen, dass eine solche Datumsverwechslung nicht

zwingend gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners spricht, zumal in

seinen Sachverhaltsschilderungen im Übrigen keine Widersprüche zu erkennen

sind. Vielmehr schilderte er sowohl vor der Polizei und der Haftrichterin als

auch im Rahmen der Abklärung durch das Zentrum J konsistent, dass es ihm

gegenüber häufig zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, die Beschwerdeführerin

unter Alkoholeinfluss aggressiv und unberechenbar sei, mithin ihre Hemmschwelle

sehr tief sei und sie schnell ausraste. Soweit die Beschwerdeführerin geltend

macht, sie sei entgegen der Aussage des Beschwerdegegners noch nie in der Klinik P

gewesen, vermag dies die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners nicht in Zweifel

zu ziehen, hat doch die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits zwei

Klinikaufenthalte in verschiedenen Kliniken und mittlerweile auch ein Abklärungsgespräch

bei der Klinik P hinter sich, und ist vorliegend ohnehin nicht

entscheidend, wo die Beschwerdeführerin ihre Klinikaufenthalte verbracht hat. Insgesamt

erscheinen die Aussagen des Beschwerdegegners nachvollziehbar und plausibel.

Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht

grundsätzlich, dass sie die beiden Drohungen gegen den Beschwerdegegner sowie

ihren problematischen Alkoholkonsum anlässlich der polizeilichen Einvernahme

sowie in ihrer Einsprache zunächst eingeräumt hat (vorn E. 5.2). Im Rahmen

der Anhörung durch die KESB am 8. Oktober 2018 hat sie ausserdem

zugegeben, dass sie beim letzten polizeilichen Vorfall den Beschwerdegegner

habe ohrfeigen wollen, dabei aber aus Versehen das Kind erwischt habe. Im

Rahmen der Beschwerde bestritt sie allerdings sowohl die Drohungen als auch die

Tätlichkeiten. Insofern besteht ein Widerspruch in ihren

Sachverhaltsschilderungen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin werden teilweise

durch den Abklärungsbericht des Zentrums J vom 13. August 2018

gestützt, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass beide Eltern einen

liebevollen Umgang mit den Kindern pflegen. Diesbezüglich ist jedoch zu

beachten, dass auch der Beschwerdegegner geltend gemacht hat, der Umgang mit

den Kindern sei lediglich dann problematisch, wenn die Beschwerdeführerin

Alkohol getrunken habe. Inwiefern die Schilderungen des Beschwerdegegners

hinsichtlich ihres Alkoholkonsums übertrieben seien, legt die

Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Auch die Drohungen und

Handgreiflichkeiten bestreitet sie lediglich in unsubstanziierter Weise.

Zwar sind die Schilderungen beider Parteien nicht gänzlich

widerspruchsfrei. Insgesamt vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin die

Schilderungen des Beschwerdegegners nicht in Zweifel zu ziehen.

5.4 Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die

Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners als glaubhaft erachtet hat und

aufgrund der offensichtlich angespannten Situation zwischen den Parteien von

einem Fall häuslicher Gewalt mit der Beschwerdeführerin als gefährdende Person

ausging.

6.

6.1 Fraglich

ist, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2

Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies

regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater

gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht

bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in

der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,

und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und

schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig

auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel,

Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540).

Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da

das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre

psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551; VGr,

8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2). Ist

ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem

zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der

Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2

lit. c GSG vorliegt.

6.2 Sowohl der

Beschwerdegegner als auch die Beschwerdeführerin gaben an, dass die Kinder bei

den Auseinandersetzungen jeweils anwesend waren. Gemäss den glaubhaften

Schilderungen des Beschwerdegegners (vgl. vorn E. 5) beschränkt sich das

gewaltschutzrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdeführerin nicht nur auf

den Beschwerdegegner, sondern betrifft auch die Kinder. So machte der

Beschwerdegegner geltend, die Beschwerdeführerin sei den Kindern gegenüber seit

der Trennung aggressiv und beschimpfe sie. Die Kinder seien oft geschubst, angeschrien

oder mit einem Klaps auf den Hinterkopf bestraft worden. Am 9. August 2018

habe die Beschwerdeführerin – wenn auch aus Versehen – Y ins Gesicht geschlagen.

Letzteres hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung durch die KESB am

8. Oktober 2018 eingeräumt. Die beiden Kinder sind damit sowohl direkt als

auch indirekt von den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen betroffen.

Der Beschwerdegegner erklärte, die Kinder hätten nach dem Vorfall am

17. August 2018 Angst bekommen. Nach dem Vorfall am 9. August 2018

habe der "Kleine" 20 Minuten geweint. Er habe während Wochen

erzählt, dass die Beschwerdeführerin ihm "Aua gemacht" habe. Auch X

habe seit geraumer Zeit Angst vor der Beschwerdeführerin, was sich sowohl in

Gesprächen zeige als auch darin, dass er die Hände schützend über den Kopf lege,

wenn er Unfug mache. Auch aus dem Abklärungsbericht des Zentrums J vom

13. August 2018 geht hervor, dass die Kinder den Streit und die Gewalt

zwischen den Eltern mitbekämen, was sich negativ auf ihr Sicherheits- und

Selbstwertempfingen auswirke. Dies gefährde die Kinder in ihrer gesunden

Entwicklung. Die Kinder liefen Gefahr, bei weiter anhaltendem Stress

Symptomatiken zu entwickeln. Da die Kinder schon seit Längerem hohen

Stressbelastungen ausgesetzt seien, seien Orte und Momente der Ruhe, Sicherheit

und Verlässlichkeit wichtig für sie. Unter diesen Umständen ist nicht zu

beanstanden, dass die Haftrichterin die Kinder X und Y als gefährdete Personen

im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifiziert hat.

6.3 Zu prüfen

bleibt, ob die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Kindern bis

zum 2. November 2018 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu

beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen

schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie

des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots

kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer

Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007,

E. 2.3 ff.; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4; VGr,

2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

Die Situation zwischen den

Parteien scheint bereits seit längerer Zeit angespannt. Es ist nicht davon auszugehen,

dass sich die Situation in absehbarer Zeit beruhigt, zumal die

Beschwerdeführerin offenbar weiterhin Alkohol konsumiert und sich die Parteien

derzeit in einem Verfahren vor der KESB gegenüberstehen, wobei der

Beschwerdegegner die alleinige Obhut für die Kinder beantragt hat. Weitere

Konflikte sowie Tätlichkeiten scheinen deshalb nicht ausgeschlossen. Hinzu

kommt, dass die Kinder bei den Konflikten der Parteien jeweils anwesend und

teilweise direkt involviert waren. Da eine gewisse Traumatisierung infolge der

erlebten Vorfälle nicht ausgeschlossen ist (vorn E. 6.2), ist davon auszugehen,

dass die Kinder längere Zeit benötigen, um zur Ruhe zu kommen. Unter diesen

Umständen erscheint die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern

um zwei Monate nicht gerade unverhältnismässig und liegt im Ermessensspielraum

der Haftrichterin, zumal damit die Maximaldauer von drei Monaten nicht

ausgereizt wurde.

6.4 Damit ist

die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihr mangels überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen.

7.2 Auch der

Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung verlangt. Nach § 17

Abs. 2 lit. a kann eine Partei entschädigungsberechtigt sein, wenn

die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dabei geht es um den notwendigen

Verfahrensaufwand. Relevant sind jene Kosten, die unmittelbar durch das

Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger

Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten

lassen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 67, 69). Von einem

besonderen Aufwand ist dann auszugehen, wenn aufgrund der Umstände eines

Prozesses im Rahmen einer fehlenden oder einer internen Vertretung objektiv notwendiger,

nicht bloss geringfügiger Aufwand entsteht. Dies kann etwa bejaht werden, wenn

der erforderliche Rechtsverfolgungsaufwand das in einem solchen Verfahren

übliche Ausmass übersteigt, wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige

Darlegungen nötig sind, oder ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich war, so

dass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit ihrer

Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte (Plüss, § 17

N. 49). Inwiefern dem Beschwerdegegner ein besonderer Aufwand entstanden

sein soll, ist nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

7.3 Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

7.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen

finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Ein Rechtsbeistand

ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

7.3.2

Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Arbeitgeber vorübergehend

freigestellt. Aus den Akten geht hervor, dass sie derzeit nicht erwerbstätig

ist und ihr Sozialhilfegesuch bei der Sozialbehörde Q pendent ist. Gemäss

ihrer eigenen Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme hat sie vorher

ca. Fr. 500.- bis Fr. 800.- pro Monat verdient, hat kein

Vermögen und Schulden in Höhe von Fr. 35'000.-. Unter diesen Umständen ist

von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihre Begehren können

nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts

des schweren Eingriffs in ihre Rechte ist nicht zu beanstanden, dass sich die

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vertreten liess. Entsprechend ist ihr

die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

7.3.4

Der von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte

Zeitaufwand von 12,98 Stunden erscheint eher hoch, ist doch jeweils nur

der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen (vorn E. 7.3.3; Plüss,

§ 16 N. 90). Insbesondere erscheinen die zwei Besprechungen mit der

Beschwerdeführerin vom 18. September 2018 und 15. November 2018 à je

1,75 Stunden nicht in dem Umfang als notwendig, zumal der Rechtsvertreter

weder Verständigungsschwierigkeiten noch andere Schwierigkeiten geltend macht

und solche auch nicht ersichtlich sind. Für die Besprechungen erscheint deshalb

je eine Stunde angemessen. Sodann macht Rechtsanwalt B für die Ausarbeitung der

Beschwerde 5 Stunden geltend. Nachdem das Aktenstudium separat ausgewiesen

wurde und sich die Sach- und Rechtslage nicht als besonders komplex erweist,

erscheint dies als zu hoch. Für die Ausarbeitung der Beschwerde erscheinen

3 Stunden angemessen. Insgesamt ist die Honorarnote damit um

3,5 Stunden auf 9,48 Stunden zu kürzen. Die geltend gemachten

Barauslagen von Fr. 113.10 sind ausgewiesen. Nach dem Gesagten ist

Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'085.60 zuzüglich

Barauslagen von Fr. 113.10 sowie Mehrwertsteuer von 7,7 % auf den

Gesamtbetrag (Fr. 169.30), insgesamt mit Fr. 2'368.- zu entschädigen.

7.3.5

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der

Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 1'190.-- Total der Kosten.

3. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Rechtsanwalt

B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'198.70, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer (Fr. 169.30), total Fr. 2'368.-, aus der Kasse des

Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

gemäss§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …