Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00601

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00601

10. Oktober 2018Deutsch9 min

(URT.2018.20245)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt das Kantons Zürich ordnete am

3. August 2018 an, dass A in Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 78

Abs. 1 AuG genommen werde. Am 10. September 2018 wurde A verhaftet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 11. September 2018 beantragte das

Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, ihre

Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis am 9. Dezember 2018 zu

bewilligen. Mit Entscheid vom 12. September 2018 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie bis zum

11.

Oktober 2018.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom

19.

September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die unverzügliche

Aufhebung der Durchsetzungshaft sowie eine Entschädigung für die zu Unrecht

erstandene Haft; eventualiter sei die unentgeltlich Rechtspflege zu bewilligen.

Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit

Präsidialverfügung vom 20. September 2018 abgewiesen. Das Migrationsamt beantragte

mit Eingabe vom 26. September 2018 die Beschwerdeabweisung. Nach

Fristablauf reichte das Zwangsmassnahmengericht die Akten und seinen Verzicht

auf Vernehmlassung ein (beim Gericht eingegangen am 2. Oktober 2018).

Weitere Eingaben von A gingen am 26. September 2018 und am 5. Oktober

2018.

ein.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b

VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer reiste am 15. Juni 2003 in die

Schweiz ein und stellte am 18. Juni 2003 ein Asylgesuch. Das damalige

Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) trat mit

Entscheid vom 25. September 2003 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte

die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Trotz unmittelbar

einsetzender Bemühungen der Behörden um Identifikation des Beschwerdeführers

waren diese bis anhin nicht erfolgreich. Auf Anfrage des Migrationsamts vom

8.

August 2017 schrieb das SEM am 8. September 2017, ohne neue

Elemente zur Identität des Beschwerdeführers mache ein Identifizierungsantrag

an die algerischen Behörden keinen Sinn. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018

hielt das SEM erneut fest, dass neue Elemente benötigt werden, damit die

Identifikationsabklärungen durch die zuständige Behörde in Algier

wiederaufgenommen werden könne.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2003 in der

Schweiz. Wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz ist er mit der

gesetzlichen Maximalstrafe von insgesamt einem Jahr Freiheitsstrafe belegt

worden. Mit bis am 14. April 2013 befristeter Verfügung vom

4.

Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer sodann auf das Gebiet des

Zürcher Stadtkreises 9 eingegrenzt. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016

wurde er für zwei Jahre auf das Gemeindegebiet Lindau eingegrenzt. Die mit

Verfügung vom 4. Oktober 2017 angepasste Eingrenzung auf das

Gemeindegebiet Urdorf, Kloten resp. Lindau wurde vom Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 5. April 2018 insoweit aufgehoben, als damit eine alternative

Eingrenzung des Beschwerdeführers auf die Gemeindegebiete von Urdorf und Kloten

angeordnet wurde.

3.

3.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund

ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die

Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere

Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG). Die

Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene

Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann

die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde

jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AuG).

3.2

Das

Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll

die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung

bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig

gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die

Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere

Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen

seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1;

133.

II 97 E. 2.2).

Die Voraussetzungen für eine

Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz

vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich

Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht

durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie den Ausländer zur

freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen,

einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von

Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November

2007,2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die

Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der

ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich

etc. 2015, S. 199).

3.3

Aus

den vorliegenden Akten ergeben sich keine genügenden Hinweise auf eine fehlende

Kooperation des Beschwerdeführers im Rahmen der Identitätsabklärung. Im

angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wird darauf hingewiesen,

dass ein erneuter Identifizierungsantrag an die algerischen Behörden ohne neue

Elemente zur Identität des Beschwerdeführers nicht sinnvoll sei. Eine

Ausschaffung des Beschwerdeführers sei einzig möglich, wenn er sein Verhalten

ändern und mit den Behörden bezüglich seiner Ausreise kooperieren würde.

Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme am 28. Juli

2015.

gab der Beschwerdeführer an, die algerische Botschaft kontaktiert und sich

um Reisedokumente bemüht zu haben. Die algerische Botschaft habe ihn indes

weggewiesen. Die gleichlautende Aussage machte er anlässlich seiner

Haftanhörung am 12. September 2018. Es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer,

der im Jahr 2003 in die Schweiz eingereist war und hier seit 15 Jahren

lebt, über das Bisherige hinaus tatsächlich weitergehende Angaben zu seiner

Herkunft machen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erstellt, dass der

Beschwerdeführer selbst Papiere beschaffen und legal ausreisen könnte. Sodann

lieferte die im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführte Effektenkontrolle

keine Hinweise auf eine andere Herkunft des Beschwerdeführers (vgl. E-Mail vom

2.

Mai 2018) und liess mithin keine Verschleierung der Identität erkennen.

Zusammenfassend bestehen keine genügenden Anhaltspunkte

dafür, dass die Wegweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des

Beschwerdeführers nicht vollzogen werden kann. Dies könnte ebenso auf eine

fehlende Kooperation der ausländischen Behörden zurückzuführen sein.

Da Zweifel an der Kooperationswilligkeit jedoch für die

Anordnung von Durchsetzungshaft genügen können (vgl. BGr, 6. November

2007,2C_411/2007, E. 3), erscheint deren Anordnung grundsätzlich als

zulässig. Indessen ist zu prüfen, ob sich die Haft als verhältnismässig

erweist.

3.4

Das

öffentliche Interesse an der angeordneten Beugehaft wird dadurch relativiert,

dass vorliegend nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage

ist, weitere Angaben zur Person oder Bemühungen zur Papierbeschaffung zu

machen.

Bezüglich des entgegenstehenden Interesses des

Beschwerdeführers fällt Folgendes in Betracht: Der Beschwerdeführer befindet

sich gemäss den Angaben von F in Zürich mit dieser in einer eheähnlichen

Beziehung; auch sei der Beschwerdeführer Vater des im März 2018 geborenen

Kindes. Dem Schreiben von F liegt eine Ausweiskopie bei. Sodann ergibt sich aus

den Akten, dass der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht gesundheitlich

angeschlagen ist. Aufgrund der (auch aktuell diagnostizierten) depressiven

Erkrankung war bereits vor einem Jahr im Arztzeugnis vom 29. September

2017.

festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer die Verlegung in eine

unterirdische Notunterkunft nicht zumutbar sei. Obschon aus den Erkrankungen

offenbar nicht auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit zu schliessen ist, muss

angesichts der dargelegten persönlichen Verhältnisse davon ausgegangen werden,

dass die Inhaftierung für den Beschwerdeführer – verglichen mit dem Normalfall –insgesamt

einen besonders schweren Eingriff darstellt.

Angesichts dessen und angesichts des relativierten

öffentlichen Interesses erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft nach

Art. 78 Abs. 1 AuG als unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer

– wie gesehen – wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz bereits

mit der gesetzlichen Maximalstrafe von insgesamt einem Jahr Freiheitsentzug belegt

worden ist.

4.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1

des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 12. September

2018.

aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer

Genugtuung wegen unrechtmässiger Inhaftierung.

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1

lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 entscheiden über

Ansprüche Privater gegen den Kanton die Zivilgerichte. Das Verwaltungsgericht

ist für die Beurteilung dieses Antrags der Beschwerde daher nicht zuständig.

Auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann war

der Beizug eines Vertreters gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten hat (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des

Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmen­gericht, vom 12. September 2018

wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Durchsetzungshaft zu

entlassen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten, zahlbar

innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an …

Abkürzungsverzeichnis:

AuG Bundesgesetz vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­ länder (SR 142.20)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)

GebV VGR Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252)