VB.2018.00602
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00602
20. März 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20668)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00602
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1986, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 16. Juli 2009 die
in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige C. Am 3. Dezember
2009 reiste A in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er am
27. Januar 2010 eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals am 2. November
2012 mit Gültigkeit bis am 2. Dezember 2013 verlängert wurde.
Ende November 2012 trennten sich A und C. Mit Urteil vom
28. Mai 2013 wurde die kinderlos gebliebene Ehe rechtskräftig geschieden.
B. Mit
Schreiben vom 29. Juli 2013 stellte das Migrationsamt A den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche
Gehör. A liess sich nicht vernehmen.
C. Am 31. Oktober
2013 reichte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein,
welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 abwies und A
gleichzeitig Frist zum Verlassen der Schweiz bis 28. Februar 2014
ansetzte. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 19. Juni 2014 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 30. September
2014.
D. Am 2. Juli
2014 – noch vor Ablauf der im Rekursentscheid vom 19. Juni 2014 gesetzten
Ausreisefrist – heiratete A die in der Schweiz niedergelassene türkische
Staatsangehörige D. In der Folgte erteilte ihm das Migrationsamt im Rahmen des
Familiennachzugs eine bis am 1. Juli 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung.
Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts E stellte mit
Urteil betreffend Eheschutzmassnahmen vom 9. Dezember 2014 fest, dass die
Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und nahm davon Vormerk, dass D die
eheliche Wohnung am 10. November 2014 verlassen habe. Mit Verfügung vom 7. Mai
2015 widerrief das Migrationsamt die bis am 1. Juli 2015 gültige
Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis
5. Juli 2015. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 28. September 2015 ab, soweit er nicht gegenstandslos
geworden war, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. November
2015. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 17. Februar 2016 ab (VB.2015.00669). Mit Urteil des
Bundesgerichts vom 15. April 2016 (2C_279/2016) wurde auch die dagegen
erhobene Beschwerde abgewiesen.
Noch vor Erlass des höchstrichterlichen Urteils ersuchte A
mit Schreiben vom 15. März 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zur Eheschliessung mit F. Zur Heirat kam es nicht. Am 18. April 2016
kehrte A in die Türkei zurück.
E. Am 22. September
2016 reiste A mit einem bis am 25. Dezember 2016 gültigen Touristenvisum
erneut in die Schweiz ein. Am 21. Dezember 2016 heiratete er in E die
Schweizerin G, weshalb ihm am 16. Januar 2017 eine bis 20. Dezember
2017 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei G erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 meldete das
Zivilstandsamt der Stadt E dem Migrationsamt einen (Rest-)Verdacht auf
Scheinehe im Sinn von Art. 82 Abs. 3 (seit 1. Januar 2019: Art. 82a
Abs. 2) der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE). Das Migrationsamt sah im Zuge weiterer Ermittlungen den Verdacht als erhärtet
an, weshalb es mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 die bis 20. Dezember
2017 gültige Aufenthaltsbewilligung von A widerrief.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 23. August 2018 ab, soweit er nicht zufolge
zwischenzeitlichen Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden
war, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober
2018.
III.
Mit Beschwerde vom 18. September 2018 beantragte A
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Schreiben vom 29. Oktober
2018.
merkte das Verwaltungsgericht an, dass sich A während des Verfahrens in
der Schweiz aufhalten darf. Eine ihm auferlegte Kaution wurde fristgerecht
geleistet.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]; bis 31. Dezember
2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Der Rechtsanspruch
gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG steht gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. a AIG unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs.
Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem
die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung
des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 5. April 2011,2C_820/2010, E. 3.1), sowie die
Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe
(BGE 128 II 145 E. 2.2).
2.2
Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der
Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen
werden (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien
können etwa darin liegen, dass mit der Heirat einer drohenden Wegweisung der
ausländischen Person zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer
Bekanntschaft erfolgte, dass zwischen den Ehepartnern ein grosser
Altersunterschied besteht sowie in der Tatsache, dass gar nie eine
Wohngemeinschaft aufgenommen wurde. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine
Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt kann auf die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft nicht schon daraus geschlossen werden, dass die Ehegatten
während einer gewissen Zeit zusammenlebten und eine intime Beziehung
unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die
Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 289 E. 2b mit Hinweisen).
Eine Scheinehe liegt freilich nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist,
dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest
bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 17. März 2017,2C_936/2016, E. 2.3
mit Hinweis auf BGE 121 II 97 E. 3b).
Die vorhandenen Indizien sind im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei
handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur
Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,
17.
Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht publiziert]; BGr, 9. Juni
2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.
3.1
Vorliegend ergeben sich aus nachfolgend dargestellten Umständen
gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und G nur
zum Schein geschlossen wurde:
Der Beschwerdeführer hat als
türkischer Staatsangehöriger ohne Heirat mit einer hier
anwesenheitsberechtigten Person keine Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz zu erhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bevor
der Beschwerdeführer die Schweiz (zuletzt) am 18. April 2016 verliess,
erklärte er noch am 15. März 2016, F heiraten zu wollen. Diese teilte der
Stadtpolizei E indes am 2. Mai 2016 mit, dass sie nicht beabsichtigt
habe, den – zwischenzeitlich ausgereisten – Beschwerdeführer zu heiraten. Diese
Eheschliessung hätte dem Beschwerdeführer nicht anders als im Fall seiner
früheren Heirat bzw. kurzen Ehe mit D den weiteren Verbleib in der Schweiz
gesichert. Nachdem eine Heirat mit F nicht gelang, bestand hierfür offenbar
kein Bedarf mehr und wurde eine solche Heirat wenige Monate später – nach der
Wiedereinreise des Beschwerdeführers am 22. September 2016 – auch nicht
mehr angestrebt. Hingegen ehelichte der Beschwerdeführer in der Folge bzw.
praktisch zeitgleich mit dem Ablauf seines für 90 Tage gültigen Touristenvisums
am 21. Dezember 2016 die 12,5 Jahre ältere G. Der Aufbau einer
ehevorbereitenden Beziehung mit G kann damit nur sehr kurz gedauert haben. Die
diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 15. Juni 2017 sind nicht nachvollziehbar und wecken den
Eindruck, allein der Verschleierung der Kürze der Bekanntschaft vor der Heirat
zu dienen. Zunächst will der Beschwerdeführer Anfang November 2016 zu G gezogen
sein; hernach – im weiteren Verlauf der Befragung – indes schon seit Ende
Oktober 2016 und dann bereits seit September 2016 mit ihr zusammengewohnt
haben. G hielt anlässlich ihrer polizeilichen Befragung ebenfalls vom 15. Juni
2017.
hingegen dafür, der Beschwerdeführer sei einen Monat vor der Hochzeit zu
ihr gezogen – was der zweiten Novemberhälfte entsprechen würde. Weiter erklärte
G, dass sie nicht so schnell habe heiraten wollen und ein Grund für die
schnelle Heirat darin bestanden habe, dass der Beschwerdeführer mit der
Bewilligung "Probleme" gehabt habe. Ausserdem habe sie noch
finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Die zweiwöchigen Ferien von G mit einer
Bekannten – nicht mit dem Beschwerdeführer – im Februar 2017 in H habe der
Beschwerdeführer bezahlt, nicht anders als den Mietzins für die Wohnung in der
Höhe von Fr. 1'408.- seit seinem Einzug bei ihr. Hierin liegen gewichtige
Indizien einer finanziellen Gegenleistung des Beschwerdeführers für den
schnellen Eheschluss entgegen dem ursprünglichen Willen der Ehegattin, welche
anlässlich der polizeilichen Befragung im Übrigen nicht in der Lage war, das
Heiratsdatum korrekt zu nennen (12. Dezember 2016 anstatt 21. Dezember
2016). Nachdem die Befragung mit Hilfe eines Dolmetschers in türkischer Sprache
durchgeführt wurde und die Zahlen 12 ("on iki" [zehn/zwei]) und 21
("yirmi bir" [zwanzig/eins]) nicht anders als in der deutschen
Sprache kaum verwechselbar sind, kann hierin kein Missverständnis liegen.
Vielmehr handelt es sich bei der Nichterinnerung an das Hochzeitsdatum um ein
weiteres gewichtiges Indiz, dass G dem Eheschluss wenig Bedeutung zumass
respektive dieser augenfällig im Dienst des Beschwerdeführers respektive der
Sicherung seines Aufenthaltsrechts erfolgte. G erklärte denn auch auf die
Frage, weshalb der Beschwerdeführer im September 2016 (wieder) in die Schweiz
eingereist sei: Weil er wieder hier habe leben wollen.
Die Befragungen der Eheleute
zeigen weitere auffällige Ungereimtheiten: G erklärte etwa, dass sie die
Trauzeugen bei der Heirat das erste Mal gesehen habe; deren Namen kenne sie nicht.
Gemäss dem Beschwerdeführer handelt es sich bei einem der Trauzeugen immerhin
um seinen besten Freund. Den Jahrgang (1974) seiner Ehefrau vermochte der
Beschwerdeführer nicht korrekt zu benennen. Die Namen der jeweiligen
Schwiegereltern kannten beide Ehegatten nicht.
Auf die Frage, ob sie
Ergänzungen anzubringen habe, bat G die einvernehmenden Polizeibeamten
abschliessend ausdrücklich, den Beschwerdeführer auszuschaffen, sobald er
Probleme mache. Eine solche Aussage ist im Fall einer echten, nicht der
Umgehung von ausländerrechtlichen Vorschriften dienenden Ehe kaum denkbar.
3.2
Nach dem Gesagten liegen gewichtige Indizien vor, welche
für eine Scheinehe sprechen. Dies gilt umso
mehr unter Eindruck der einleitend geschilderten Vorgeschichte: Während seiner
bisherige Aufenthalte in der Schweiz von zusammen mittlerweile rund neun Jahren
war der Beschwerdeführer viermal verlobt, dreimal tatsächlich verheiratet und
wurde zweimal geschieden.
3.3
Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis
anzutreten und die angeführten Indizien
zu entkräften.
Dies gelingt
ihm nicht: Dass die Polizei im Rahmen der Ermittlungstätigkeit beide Ehegatten
in derselben Wohnung antraf und auf ersten Blick feststellte, die Wohnung wirke
wie ein von einem Ehepaar geführten Haushalt, reicht angesichts der gewichtigen
Indizienlage hierfür nicht, zumal eine wirkliche Lebensgemeinschaft wie erwähnt
auch nur vorgespielt sein kann. Im selben Polizeibericht findet sich denn auch
die Bemerkung der einvernehmenden Polizeibeamten, G habe gegen Ende der
Einvernahme gewirkt, als hätte sie Angst oder Bedenken, dass der
Beschwerdeführer sie nur wegen des Aufenthalts geheiratet habe. Auch die dem
Migrationsamt eingereichten Fotos vermögen die erdrückenden Hinweise auf eine
Scheinehe nicht zu entkräften, zumal gemäss den eigenen Angaben des
Beschwerdeführers und von G keine eigentliche Hochzeitsfeier stattfand, was im
Kulturkreis der Eheleute im Fall einer echten, affektiv begründeten Heirat eher
untypisch ist.
Schliesslich anerbietet der Beschwerdeführer zum Nachweis
einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft seine persönliche Befragung und
diejenige seiner Ehegattin G. Alle Beteiligten wurden indes zur Sache bereits
ausführlich polizeilich befragt. Es ist nicht zu erwarten, dass eine weitere Befragung
bessere Erkenntnisse bringen würde bzw. gebracht hätte. Aufgrund der Faktenlage
und in antizipierter Beweiswürdigung konnte und kann deshalb auf weitere
Beweiserhebungen verzichtet werden.
Da vorliegend von
einer Scheinehe auszugehen ist, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers auch nicht aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) ableiten (vgl. BGE 126 II 377 E. 2.b).
4.
Der
Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1
AIG) ebenso wenig Anlass besteht wie für die Annahme eines Härtefalles (Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG), zumal beides in der Beschwerdeschrift auch nicht
substanziiert behauptet wurde. Dass der Beschwerdeführer derzeit Steuern und
Sozialabgaben bezahlt, entspricht einem erwarteten Verhalten. Im Weiteren kann
in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Vollständig vorstrafenfrei ist der
Beschwerdeführer im Übrigen entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift
nicht, wie ein bei den Akten liegender Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom
25.
Juni 2015 wegen eines Verkehrsdelikts zeigt.
Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG im Umkehrschluss). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …