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Entscheid

VB.2018.00602

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00602

20. März 2019Deutsch13 min

(URT.2019.20668)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1986, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 16. Juli 2009 die

in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige C. Am 3. Dezember

2009 reiste A in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er am

27. Januar 2010 eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals am 2. November

2012 mit Gültigkeit bis am 2. Dezember 2013 verlängert wurde.

Ende November 2012 trennten sich A und C. Mit Urteil vom

28. Mai 2013 wurde die kinderlos gebliebene Ehe rechtskräftig geschieden.

B. Mit

Schreiben vom 29. Juli 2013 stellte das Migrationsamt A den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche

Gehör. A liess sich nicht vernehmen.

C. Am 31. Oktober

2013 reichte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein,

welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 abwies und A

gleichzeitig Frist zum Verlassen der Schweiz bis 28. Februar 2014

ansetzte. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 19. Juni 2014 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 30. September

2014.

D. Am 2. Juli

2014 – noch vor Ablauf der im Rekursentscheid vom 19. Juni 2014 gesetzten

Ausreisefrist – heiratete A die in der Schweiz niedergelassene türkische

Staatsangehörige D. In der Folgte erteilte ihm das Migrationsamt im Rahmen des

Familiennachzugs eine bis am 1. Juli 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung.

Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts E stellte mit

Urteil betreffend Eheschutzmassnahmen vom 9. Dezember 2014 fest, dass die

Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und nahm davon Vormerk, dass D die

eheliche Wohnung am 10. November 2014 verlassen habe. Mit Verfügung vom 7. Mai

2015 widerrief das Migrationsamt die bis am 1. Juli 2015 gültige

Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis

5. Juli 2015. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 28. September 2015 ab, soweit er nicht gegenstandslos

geworden war, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. November

2015. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 17. Februar 2016 ab (VB.2015.00669). Mit Urteil des

Bundesgerichts vom 15. April 2016 (2C_279/2016) wurde auch die dagegen

erhobene Beschwerde abgewiesen.

Noch vor Erlass des höchstrichterlichen Urteils ersuchte A

mit Schreiben vom 15. März 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zur Eheschliessung mit F. Zur Heirat kam es nicht. Am 18. April 2016

kehrte A in die Türkei zurück.

E. Am 22. September

2016 reiste A mit einem bis am 25. Dezember 2016 gültigen Touristenvisum

erneut in die Schweiz ein. Am 21. Dezember 2016 heiratete er in E die

Schweizerin G, weshalb ihm am 16. Januar 2017 eine bis 20. Dezember

2017 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei G erteilt wurde.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 meldete das

Zivilstandsamt der Stadt E dem Migrationsamt einen (Rest-)Verdacht auf

Scheinehe im Sinn von Art. 82 Abs. 3 (seit 1. Januar 2019: Art. 82a

Abs. 2) der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE). Das Migrationsamt sah im Zuge weiterer Ermittlungen den Verdacht als erhärtet

an, weshalb es mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 die bis 20. Dezember

2017 gültige Aufenthaltsbewilligung von A widerrief.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 23. August 2018 ab, soweit er nicht zufolge

zwischenzeitlichen Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden

war, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober

2018.

III.

Mit Beschwerde vom 18. September 2018 beantragte A

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Schreiben vom 29. Oktober

2018.

merkte das Verwaltungsgericht an, dass sich A während des Verfahrens in

der Schweiz aufhalten darf. Eine ihm auferlegte Kaution wurde fristgerecht

geleistet.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschrei­tung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]; bis 31. Dezember

2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Der Rechtsanspruch

gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG steht gemäss Art. 51 Abs. 1

lit. a AIG unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs.

Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem

die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung

des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 5. April 2011,2C_820/2010, E. 3.1), sowie die

Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe

(BGE 128 II 145 E. 2.2).

2.2

Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der

Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen

werden (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien

können etwa darin liegen, dass mit der Heirat einer drohenden Wegweisung der

ausländischen Person zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer

Bekanntschaft erfolgte, dass zwischen den Ehepartnern ein grosser

Altersunterschied besteht sowie in der Tatsache, dass gar nie eine

Wohngemeinschaft aufgenommen wurde. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine

Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt kann auf die Begründung einer wirklichen

Lebensgemeinschaft nicht schon daraus geschlossen werden, dass die Ehegatten

während einer gewissen Zeit zusammenlebten und eine intime Beziehung

unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die

Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 289 E. 2b mit Hinweisen).

Eine Scheinehe liegt freilich nicht bereits dann vor, wenn auch

ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist,

dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer

angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest

bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 17. März 2017,2C_936/2016, E. 2.3

mit Hinweis auf BGE 121 II 97 E. 3b).

Die vorhandenen Indizien sind im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei

handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur

Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,

17.

Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht publiziert]; BGr, 9. Juni

2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit

Hinweisen).

3.

3.1

Vorliegend ergeben sich aus nachfolgend dargestellten Umständen

gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und G nur

zum Schein geschlossen wurde:

Der Beschwerdeführer hat als

türkischer Staatsangehöriger ohne Heirat mit einer hier

anwesenheitsberechtigten Person keine Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung

in der Schweiz zu erhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bevor

der Beschwerdeführer die Schweiz (zuletzt) am 18. April 2016 verliess,

erklärte er noch am 15. März 2016, F heiraten zu wollen. Diese teilte der

Stadtpolizei E indes am 2. Mai 2016 mit, dass sie nicht beabsichtigt

habe, den – zwischenzeitlich ausgereisten – Beschwerdeführer zu heiraten. Diese

Eheschliessung hätte dem Beschwerdeführer nicht anders als im Fall seiner

früheren Heirat bzw. kurzen Ehe mit D den weiteren Verbleib in der Schweiz

gesichert. Nachdem eine Heirat mit F nicht gelang, bestand hierfür offenbar

kein Bedarf mehr und wurde eine solche Heirat wenige Monate später – nach der

Wiedereinreise des Beschwerdeführers am 22. September 2016 – auch nicht

mehr angestrebt. Hingegen ehelichte der Beschwerdeführer in der Folge bzw.

praktisch zeitgleich mit dem Ablauf seines für 90 Tage gültigen Touristenvisums

am 21. Dezember 2016 die 12,5 Jahre ältere G. Der Aufbau einer

ehevorbereitenden Beziehung mit G kann damit nur sehr kurz gedauert haben. Die

diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 15. Juni 2017 sind nicht nachvollziehbar und wecken den

Eindruck, allein der Verschleierung der Kürze der Bekanntschaft vor der Heirat

zu dienen. Zunächst will der Beschwerdeführer Anfang November 2016 zu G gezogen

sein; hernach – im weiteren Verlauf der Befragung – indes schon seit Ende

Oktober 2016 und dann bereits seit September 2016 mit ihr zusammengewohnt

haben. G hielt anlässlich ihrer polizeilichen Befragung ebenfalls vom 15. Juni

2017.

hingegen dafür, der Beschwerdeführer sei einen Monat vor der Hochzeit zu

ihr gezogen – was der zweiten Novemberhälfte entsprechen würde. Weiter erklärte

G, dass sie nicht so schnell habe heiraten wollen und ein Grund für die

schnelle Heirat darin bestanden habe, dass der Beschwerdeführer mit der

Bewilligung "Probleme" gehabt habe. Ausserdem habe sie noch

finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Die zweiwöchigen Ferien von G mit einer

Bekannten – nicht mit dem Beschwerdeführer – im Februar 2017 in H habe der

Beschwerdeführer bezahlt, nicht anders als den Mietzins für die Wohnung in der

Höhe von Fr. 1'408.- seit seinem Einzug bei ihr. Hierin liegen gewichtige

Indizien einer finanziellen Gegenleistung des Beschwerdeführers für den

schnellen Eheschluss entgegen dem ursprünglichen Willen der Ehegattin, welche

anlässlich der polizeilichen Befragung im Übrigen nicht in der Lage war, das

Heiratsdatum korrekt zu nennen (12. Dezember 2016 anstatt 21. Dezember

2016). Nachdem die Befragung mit Hilfe eines Dolmetschers in türkischer Sprache

durchgeführt wurde und die Zahlen 12 ("on iki" [zehn/zwei]) und 21

("yirmi bir" [zwanzig/eins]) nicht anders als in der deutschen

Sprache kaum verwechselbar sind, kann hierin kein Missverständnis liegen.

Vielmehr handelt es sich bei der Nichterinnerung an das Hochzeitsdatum um ein

weiteres gewichtiges Indiz, dass G dem Eheschluss wenig Bedeutung zumass

respektive dieser augenfällig im Dienst des Beschwerdeführers respektive der

Sicherung seines Aufenthaltsrechts erfolgte. G erklärte denn auch auf die

Frage, weshalb der Beschwerdeführer im September 2016 (wieder) in die Schweiz

eingereist sei: Weil er wieder hier habe leben wollen.

Die Befragungen der Eheleute

zeigen weitere auffällige Ungereimtheiten: G erklärte etwa, dass sie die

Trauzeugen bei der Heirat das erste Mal gesehen habe; deren Namen kenne sie nicht.

Gemäss dem Beschwerdeführer handelt es sich bei einem der Trauzeugen immerhin

um seinen besten Freund. Den Jahrgang (1974) seiner Ehefrau vermochte der

Beschwerdeführer nicht korrekt zu benennen. Die Namen der jeweiligen

Schwiegereltern kannten beide Ehegatten nicht.

Auf die Frage, ob sie

Ergänzungen anzubringen habe, bat G die einvernehmenden Polizeibeamten

abschliessend ausdrücklich, den Beschwerdeführer auszuschaffen, sobald er

Probleme mache. Eine solche Aussage ist im Fall einer echten, nicht der

Umgehung von ausländerrechtlichen Vorschriften dienenden Ehe kaum denkbar.

3.2

Nach dem Gesagten liegen gewichtige Indizien vor, welche

für eine Scheinehe sprechen. Dies gilt umso

mehr unter Eindruck der einleitend geschilderten Vorgeschichte: Während seiner

bisherige Aufenthalte in der Schweiz von zusammen mittlerweile rund neun Jahren

war der Beschwerdeführer viermal verlobt, dreimal tatsächlich verheiratet und

wurde zweimal geschieden.

3.3

Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis

anzutreten und die angeführten Indizien

zu entkräften.

Dies gelingt

ihm nicht: Dass die Polizei im Rahmen der Ermittlungstätigkeit beide Ehegatten

in derselben Wohnung antraf und auf ersten Blick feststellte, die Wohnung wirke

wie ein von einem Ehepaar geführten Haushalt, reicht angesichts der gewichtigen

Indizienlage hierfür nicht, zumal eine wirkliche Lebensgemeinschaft wie erwähnt

auch nur vorgespielt sein kann. Im selben Polizeibericht findet sich denn auch

die Bemerkung der einvernehmenden Polizeibeamten, G habe gegen Ende der

Einvernahme gewirkt, als hätte sie Angst oder Bedenken, dass der

Beschwerdeführer sie nur wegen des Aufenthalts geheiratet habe. Auch die dem

Migrationsamt eingereichten Fotos vermögen die er­drückenden Hinweise auf eine

Scheinehe nicht zu entkräften, zumal gemäss den eigenen Angaben des

Beschwerdeführers und von G keine eigentliche Hochzeitsfeier stattfand, was im

Kulturkreis der Eheleute im Fall einer echten, affektiv begründeten Heirat eher

untypisch ist.

Schliesslich anerbietet der Beschwerdeführer zum Nachweis

einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft seine persönliche Befragung und

diejenige seiner Ehegattin G. Alle Beteiligten wurden indes zur Sache bereits

ausführlich polizeilich befragt. Es ist nicht zu erwarten, dass eine weitere Befragung

bessere Erkenntnisse bringen würde bzw. gebracht hätte. Aufgrund der Faktenlage

und in antizipierter Beweiswürdigung konnte und kann deshalb auf weitere

Beweiserhebungen verzichtet werden.

Da vorliegend von

einer Scheinehe auszugehen ist, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers auch nicht aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) ableiten (vgl. BGE 126 II 377 E. 2.b).

4.

Der

Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1

AIG) ebenso wenig Anlass besteht wie für die Annahme eines Härtefalles (Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG), zumal beides in der Beschwerdeschrift auch nicht

substanziiert behauptet wurde. Dass der Beschwerdeführer derzeit Steuern und

Sozialabgaben bezahlt, entspricht einem erwarteten Verhalten. Im Weiteren kann

in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Vollständig vorstrafenfrei ist der

Beschwerdeführer im Übrigen entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift

nicht, wie ein bei den Akten liegender Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom

25.

Juni 2015 wegen eines Verkehrsdelikts zeigt.

Die Beschwerde ist

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 BGG im Umkehrschluss). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …