VB.2018.00603
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00603
17. Januar 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20516)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00603
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B
und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtgrün Winterthur, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
D GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Departement Technische Betriebe der Stadt Winterthur
verfügte am 28. Februar 2018, für die Beschaffung der Dienstleistung
Hacken von Energieholz ab Waldstrasse und Lieferung in die Schnitzelsilos an
verschiedene Verbrauchsorte für zwei Jahre mit Verlängerungsoption für ein
weiteres Jahr und einem geschätzten Auftragswert von Fr. 600'000.-, ein
offenes Verfahren im Staatsvertragsbereich durchzuführen. Gleichzeitig
genehmigte es die Vergabekriterien und beauftragte Stadtgrün Winterthur mit der
Durchführung des Vergabeverfahrens. Letztere publizierte die entsprechende
Ausschreibung am 16. Mai 2018.
Innert Frist reichten drei Unternehmen gültige Angebote
mit Gebietsmittelwerten zwischen Fr. 12.67/Sm3 (Angebot der D GmbH)
und Fr. 14.43/Sm3 ein. Die A AG machte ein Angebot für
Fr. 12.73/Sm3. Auf Antrag von Stadtgrün Winterthur beschloss
der Stadtrat am 6. September 2018, die D GmbH zu beauftragen.
Stadtgrün Winterthur teilte dieses Submissionsergebnis tags darauf den
Anbietenden mit und machte den Entscheid am 14. September 2018 öffentlich.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG
mit Beschwerde vom 20. September
2018.
an das Verwaltungsgericht und beantragte,
die Verfügung von Stadtgrün Winterthur aufzuheben,
die Sache an diese zurückzuweisen mit der Anweisung, den Zuschlag ihr zu
erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen und ihr Einsicht in sämtliche, mit dem vorliegenden
Submissionsverfahren zusammenhängende Akten von Stadtgrün Winterthur,
insbesondere die Angebotsunterlagen der D GmbH, zu gewähren. Eventuell, sollte der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung erteilt werden und der Vertragsschluss erfolgen, sei die
Rechtswidrigkeit der Vergabe festzustellen. Schliesslich verlangte sie eine
Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2018 wurde der Beschwerdegegnerin ein Vertragsschluss
einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
untersagt.
In der Beschwerdeantwort
vom 3. Oktober 2018 beantragte Stadtgrün Winterthur, die Beschwerde
abzuweisen, soweit drauf eingetreten werden könne, das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. An den eingereichten Akten
machte sie teilweise Geheimhaltungsinteressen geltend. Am 8. Oktober 2018
wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und die Beschwerdegegnerin –
vorbehältlich bestehender vertraglicher Verpflichtungen – ermächtigt, für die
bis zum 31. Dezember 2018 anfallenden Arbeiten Verträge mit der Beschwerdeführerin
oder der Mitbeteiligten abzuschliessen. Es blieb ihr jedoch einstweilen
untersagt, auch über die ab 1. Januar 2019 anfallenden Arbeiten einen
Vertrag abzuschliessen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin teilweise
Akteneinsicht gewährt.
Die Beschwerdeführerin
reichte am 18. November 2018 Replik ein mit
den Anträgen, die Verfügung von Stadtgrün Winterthur aufzuheben, die Sache an diese zurückzuweisen mit der
Anweisung, den Zuschlag ihr zu erteilen. Eventuell sei die Mitbeteiligte D GmbH aus dem Verfahren auszuschliessen, sollte diese
falsche Angaben gemacht haben. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse
zu nehmen und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter Festhalten an
den gestellten Anträgen duplizierte die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober
2018.
Am 28. November 2018 wurde die Ermächtigung zum vorläufigen
Vertragsabschluss bis zum 28. Februar 2019 verlängert. Es blieb jedoch
einstweilen untersagt, auch über die ab 1. März 2019 anfallenden Arbeiten
einen Vertrag abzuschliessen. Die Beschwerdeführerin
verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ
1999.
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren
finden die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB), die
§§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte
Anbietende sind zur Beschwerde gegen Entscheide in Vergabeverfahren
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten
Anträge und der Parteivorbringen zu prüfen (BGE 141 II 14,
E. 4.9).
2.1
Die zweitplatzierte
Beschwerdeführerin hat im Vergabeverfahren, in dem das Preiskriterium zu
70.
% gewichtet wurde, ein geringfügig teureres Angebot eingereicht als die
Zuschlagsempfängerin. Sie rügt im Wesentlichen die Bewertung ihres Angebots im
Unterkriterium "Technische Ausrüstung" als nicht nachvollziehbar und
zu tief bewertet und macht geltend, dieses müsse mindestens dieselbe Punktzahl
wie die Mitbeteiligte erhalten. Sodann sei deren Angebot im Unterkriterium
"Umweltaspekte" zu hoch bewertet und der Sachverhalt diesbezüglich
unvollständig ermittelt worden. Erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als
berechtigt, hätte ihr Angebot eine realistische Chance auf den Zuschlag.
Folglich ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
3.
3.1
Zuschlagskriterien
dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die
Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien
werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den
Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der Ausschreibung bzw.
in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben (vgl. § 13 Abs. 1
lit. m und Abs. 2 sowie § 16 Abs. 1 SubmV). Bei deren Festlegung und Anwendung steht ihr ein weiter
Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Zu prüfen ist dagegen
eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (VGr,
20.
April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin in ihren Ausschreibungsunterlagen unter Ziff. 20 folgende
Zuschlagskriterien samt Gewichtung festgelegt und erläutert:
"Zuschlagskriterien
1.
Preis
(70 %)
2.
Dienstleistungsqualität
und Serviceorganisation (20 %)
3.
Referenzen
(10 %)
Erläuterung der Zuschlagskriterien:
1.
Preis
Bewertet werden Preise in CHF/Sm3 für
Hacken und Transport in die Städtischen Schnitzelheizungen in drei
Distanzkategorien:
[1.-3. ...]
Die Gewichtung der Eingabepreise
erfolgt auf Grund der abgeschätzten Liefermenge je definierter Region (Stadtgemeinde 80% / angrenzende Gemeinde 10% /
Kümberg 10%, (vgl. Kap. 4.1 Dokument Leistungsbeschrieb).
Die Punktzahl des beurteilten Angebots errechnet sich
aus folgender Formel: [...]
Das preisgünstigste Angebot, das nicht offensichtlich unzulässig
ist, enthält die beste Bewertung. Das Ausmass der Bandbreite ist als 50% des
preisgünstigsten Angebots definiert. Angebote ab dem Maximum der Bandbreite
erhalten 0 Punkte.
2.
Dienstleistungsqualität und Serviceorganisation
Als Grundlage für die Bewertung des
Zuschlagskriteriums "Dienstleistungsqualität und
Serviceorganisation" dient
eine schriftliche Auftragsanalyse, in welcher der Anbieter darzulegen hat, wie
er den Auftrag umsetzen will. Organisation, Logistik, Ökologische wie auch
technische Faktoren sollen darin enthalten sein und werden beurteilt. Es bleibt
vorbehalten, dass die Anbieter zu Gesprächen eingeladen werden.
Darstellungsform und Umfang des
Berichts sind grundsätzlich frei. Es werden im Maximum 6 Seiten erwartet.
Die Auftragsanalyse muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Projekt/Auftragsorganisation: [...].
2.
Benötigte Ressourcen und Kapazität: [...].
3.
Technische Ausrüstung: Angaben zur technischen Ausrüstung, welche für
diesen Auftrag von Bedeutung ist. Anzahl und Art der verfügbaren Mobilhacker?
Leistung und Kapazität der Hacker. Mögliche Hackdimensionen, Anzahl und Art der
vorgesehenen Transportfahrzeuge. Ladevolumen etc.
4.
Umweltaspekte: Werden die Hydraulikanlagen der Fahrzeuge und
Maschinen mit biologisch abbaubarem Hydrauliköl betrieben? Verfügen die
Mobilhacker über geprüfte Partikelfilter oder ein anderes gleichwertiges System
mit Konformitätserklärung? Anfahrtsweg, Fahrdistanz zur Auftragserledigung,
weitere ökologische Optimierungen? Erfüllen die Transportfahrzeuge die
Abgasnormen Euro 4, 5, oder 6, etc.?
5.
Qualitätssicherung: Darstellung der unternehmensbezogenen
Qualitätssicherung und zum auftragsbezogenen Qualitätsmanagement. Verfügt die
Unternehmung über ein Qualitätsmanagementsystem?
6.
Logistik: [...].
3.
Referenzen [...]"
Der
Leistungsbeschrieb enthält sodann unter Ziff. 6 "Technische
Anforderungen" weitere Ausführungen hinsichtlich der erforderlichen
Schnitzelqualität, zu den Holzpoltern, den Maschinen sowie zum Umweltschutz
(Ziff. 6.1–6.4).
4.
4.1
Die Angebote der Beschwerdeführerin
und der Mitbeteiligten erzielten in der Auswertung anhand dieser Kriterien
folgende Ergebnisse:
Zuschlagskriterium
Punkte-maximum
Mitbeteiligte
Beschwerdeführerin
1.
Preis (70 %)
Fr./Sm3
franko Silo nach Gebiet
70,00
70,00
69,30
Stadt
(80 %)
Nachbar
(10 %)
Kümberg
(10 %)
Mittel
(100 %)
12,40
13,50
14,00
12,67
12,49
13,14
14,27
12,73
2.
Dienstleistungsqualität und
Serviceorganisation (20 %)
20.
17,5
18.0
1.
Projekt/Auftragsorganisation
2.
Benötigte Ressourcen und Kapazität
3.
Technische Ausrüstung
4.
Umweltaspekte
5.
Qualitätssicherung
6.
Logistik
4.
4.
3.
3.
3.
3.
4.
3.
2,5
2.
3.
3.
4.
3.
2.
3.
3.
3.
3.
Referenzen (10 %)
10.
10.
10.
Objekt 1
Objekt 2
5.
5.
5.
5.
5.
5.
Total Bewertungspunkte
100.
97,5
97,3
Rang
1.
2.
4.2
Hinsichtlich des mit 20 % gewichteten
Zuschlagskriteriums "Dienstleistungsqualität und Serviceorganisation"
ist vorab festzuhalten, dass für die Anbietenden
lediglich erkennbar sein muss, welche Aspekte eines Angebots für dessen
Bewertung wesentlich sind (vgl. § 13 Abs. 1 SubmV, insbesondere
lit. m; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00568, E. 4.1 mit
Hinweisen). Dies ist vorliegend durch die Bekanntgabe der Unterkriterien in der
Ausschreibung samt Erläuterungen ohne Weiteres gegeben. Zudem muss nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts im Voraus keine detaillierte Bewertungsmatrix
bekanntgegeben werden (vgl. VGr, 17. September 2015, VB.2015.00390,
E. 5.4). Die entsprechenden Rügen laufen daher ins Leere.
Sodann führt die Vergabebehörde in ihrer Beschwerdeantwort
zu Recht aus, dass die Ausschreibung keine Grundlage für die Annahme der
Beschwerdeführerin bildet, die sechs Unterkriterien würden alle genau gleich
gewichtet. Die geringfügig absteigende Gewichtung mit vier und drei Punkten lag
jedenfalls in ihrem Ermessen. Dem hält die Beschwerdeführerin im Übrigen in
ihrer Replik auch nichts (mehr) entgegen.
4.3
Zur
strittigen Bewertung im Unterkriterium "Technische Ausrüstung" führte
die Vergabebehörde in ihrer Beschwerdeantwort aus, massgeblicher Gesichtspunkt
hier sei zum einen, dass die Anbietenden über ausreichend Holzhacker und
Fahrzeuge verfügen würden, um den ausgeschriebenen Auftrag zu erfüllen. Zum
anderen sei berücksichtigt worden, ob der Maschinen- und Fahrzeugpark eine
genügende Diversität aufweise, um den Auftrag möglichst optimal zu erfüllen.
Dazu würden mindestens ein Holzhacker und zwei Transportfahrzeuge benötigt.
Zusätzliche Holzhacker würden den Bereitschaftsgrad und die Flexibilität
erhöhen. Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf diese Vorgaben
mit 2 Punkten und dasjenige der Mitbeteiligten 2.5 von maximal
3.
Punkten bewertet. Das bessere Ergebnis der Mitbeteiligten begründete die
Vergabebehörde damit, dass zwar beide Anbieterinnen über die Fahrzeuge und
Maschinen verfügten, welche für die Auftragserfüllung benötig werden. Doch
enthalte die Flotte der Mitbeteiligten im Gegensatz zu derjenigen der
Beschwerdeführerin Fahrzeuge mit gelenkten Achsen und weise eine grössere
Diversität auf.
4.3.1
Die Offerte der Beschwerdeführerin enthält – im Gegensatz zu derjenigen der
Mitbeteiligten – keinen Hinweis auf ein Fahrzeug mit gelenkten Achsen. Für die
Bewertung massgebend sind die Angaben und Unterlagen der Anbietenden im Zeitpunkt
der Offerteinreichung (vgl. VGr, 9. Februar 2017, VB.2016.00312,
E. 3.4; 7. Mai 2015, VB.2015.00081, E. 4.1). Für deren Inhalt und die sorgfältige Ausarbeitung ist
grundsätzlich jeder Bieter selbst verantwortlich (VGr, 7. Mai 2015,
VB.2015.00081, E. 4.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 320 N. 729).
Ergänzungen sind lediglich während des Vergabeverfahrens im Rahmen der
Vorschriften von § 29 und 30 SubmV zulässig. Die entsprechenden
Ausführungen in der Beschwerde erfolgten daher verspätet.
4.3.2
Nach der Rechtsprechung kann die vergebende Amtsstelle zwar Erfahrungen aus
früheren Aufträgen in die Bewertung miteinbeziehen (VGr, 23. März 2017,
VB.2017.00098, E. 3.6 mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sie indessen nicht dazu
verpflichtet. Auch eine Pflicht seitens der
Vergabebehörde, in einem Fall wie dem vorliegenden, wo kein offensichtlicher
Fehler vorlag, nachzufragen, bestand nicht (vgl. VGr, 1. Oktober 2015,
VB.2015.00082, E. 3.5 mit weiterem Hinweis). Es kann der
Beschwerdegegnerin daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte wissen müssen,
dass die Beschwerdeführerin ebenfalls über Fahrzeuge mit gelenkten Achsen
verfügt. Wenn sich dieser Unterschied in der Bewertung zugunsten der
Mitbeteiligten ausgewirkt hat, ist dies nicht zu beanstanden. So sind sich die
Parteien einig, dass solche die Manöverierbarkeit auf den engen Waldstrassen
erhöht und waren Fahrzeuge mit gelenkten Achsen lediglich bei der Verwendung
eines "Euro Aufliegers" verlangt.
4.3.3
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vergabebehörde in diesem
Kriterium als einzigen Umweltaspekt die Erfüllung der Abgasnorm beurteilte und
die weiteren Umweltaspekte allein im entsprechenden separat vorgesehenen
Unterkriterium berücksichtigte. Dieses Vorgehen entspricht dem
Leistungsbeschrieb, wo unter den technischen Anforderungen bezüglich
Umweltschutz vorgegeben wird, dass die eingesetzten Fahrzeuge dem aktuellen
Stand der Technik entsprechen und die Vorgaben der Luftreinhalteverordnung
einhalten müssen. Sodann dürfen ausschliesslich Fahrzeuge eingesetzt werden,
welche mindestens die Abgasnorm Euro 6 oder gleichwertige Vorgaben für
Land-, Forst- und Baumaschinen erfüllen. Bei dieselbetriebenen Fahrzeugen war
ein geprüftes Partikelfiltersystem zwingend erforderlich.
4.3.4
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte verfügen über
ausreichend einsetzbare Fahrzeuge, welche die genannten Mindestvorgaben
erfüllen. Mit Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben wird die erforderliche
Sicherheit gewährleistet und hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine darüber hinausgehende
Bewertung von Sicherheitsaspekten vorgenommen. Anhaltspunkte, dass die
Sicherheit durch mangelhaft ausgebildetes Personal nicht gewährleistet wäre,
ergeben sich aus der Offerte keine und war die Ausbildung nicht als
Zuschlagskriterium vorgesehen. Dagegen wurde eine sorgfältige Arbeitsweise
gemäss Leistungsbeschrieb explizit vorausgesetzt. Darauf, dass diese
Anforderung durch das Personal der Mitbeteiligten nicht erfüllt werden könnten,
bestehen jedoch ebenfalls keine Hinweise. Dass die Beschwerdeführerin über
neuere Fahrzeuge verfügt, welche die zwingenden Vorgaben für die eingesetzten
Fahrzeuge übersteigen, durfte die Beschwerdegegnerin schliesslich ohne Weiteres
nicht hier, sondern bei den "Umweltaspekten" berücksichtigen.
4.3.5
Insgesamt erweist sich damit die um 0,5 Punkte leicht bessere Bewertung
des Angebots der Mitbeteiligten mit 2,5 Punkten und desjenigen der
Beschwerdeführerin mit 2 Punkten im Unterkriterium "Technische
Ausrüstung" als im Ermessen der Vergabebehörde liegend.
4.4
Im Unterkriterium
"Umweltaspekte" erzielte das Angebot der Beschwerdeführerin, welches
die Vergabebehörde in dieser Hinsicht vollständig überzeugt hat, das Maximum
von 3 Punkten. Das Angebot der Mitbeteiligten wurde mit 2 Punkten
bewertet. Den Abzug begründete die Vergabebehörde damit, dass letztere
teilweise noch über ältere Fahrzeuge verfüge, welche die Anforderungen an die
Abgasnorm Euro 6 oder gleichwertig für Land-, Forst- und Baumaschinen
nicht erfüllten. In der Bewertung negativ berücksichtigt wurde sodann, dass
deren Fahrzeuge zum Teil nicht mit biologisch abbaubarem Hydrauliköl betrieben
werden. Da dieses jedoch insbesondere dem Schutz des Waldes diene und die im
Wald eingesetzten Holzhacker der Mitbeteiligten mit biologisch abbaubarem
Hydrauliköl betrieben würden, sei dies nicht so stark ins Gewicht gefallen.
Diese Ausführungen zum Fahrzeugpark der Mitbeteiligten
sind mit Blick auf die Angaben in ihrer Offerte zutreffend. Darauf durfte sich die Vergabebehörde bei der Beurteilung verlassen,
da keine Hinweise für gegenteilige Annahmen bestanden, zumal die Mitbeteiligte
– wie alle Anbietenden – zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet war
(§ 4a Abs. 1 lit. i IVöB; VGr, 28. Juni 2016,
VB.2016.000164, E. 3.4). Im Übrigen besteht kein Grund zur Annahme,
die Mitbeteiligte werde für die eingesetzten Holzhacker bei Erfüllung der
vorliegend vergebenen Arbeiten kein biologisch abbaubares Hydrauliköl
verwenden. Ein Gutachten bezüglich des bis anhin verwendeten Öls erübrigt sich
somit. Wenn die Vergabebehörde keine schlechtere Bewertung erteilte, bzw. eine
solche als ungerechtfertigt bezeichnet, ist dies nach dem Gesagten
nachvollziehbar und lag in ihrem Ermessen.
Insgesamt erwiesen
sich damit die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§§ 70 und 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung:
Mit der Erstattung der Beschwerdeantwort ist sie im Wesentlichen ihrer
Begründungspflicht nachgekommen (vgl. § 38 der Submissionsverordnung vom
23.
Juli 2003 [SubmV]). Ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17
Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.
6.
Der Auftragswert
übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für
Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom
22.
November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen
Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen
diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 4'650.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …