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Entscheid

VB.2018.00603

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00603

17. Januar 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20516)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Departement Technische Betriebe der Stadt Winterthur

verfügte am 28. Februar 2018, für die Beschaffung der Dienstleistung

Hacken von Energieholz ab Waldstrasse und Lieferung in die Schnitzelsilos an

verschiedene Verbrauchsorte für zwei Jahre mit Verlängerungsoption für ein

weiteres Jahr und einem geschätzten Auftragswert von Fr. 600'000.-, ein

offenes Verfahren im Staatsvertragsbereich durchzuführen. Gleichzeitig

genehmigte es die Vergabekriterien und beauftragte Stadtgrün Winterthur mit der

Durchführung des Vergabeverfahrens. Letztere publizierte die entsprechende

Ausschreibung am 16. Mai 2018.

Innert Frist reichten drei Unternehmen gültige Angebote

mit Gebietsmittelwerten zwischen Fr. 12.67/Sm3 (Angebot der D GmbH)

und Fr. 14.43/Sm3 ein. Die A AG machte ein Angebot für

Fr. 12.73/Sm3. Auf Antrag von Stadtgrün Winterthur beschloss

der Stadtrat am 6. September 2018, die D GmbH zu beauftragen.

Stadtgrün Winterthur teilte dieses Submissionsergebnis tags darauf den

Anbietenden mit und machte den Entscheid am 14. September 2018 öffentlich.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG

mit Beschwerde vom 20. September

2018.

an das Verwaltungsgericht und beantragte,

die Verfügung von Stadtgrün Winterthur aufzuheben,

die Sache an diese zurückzuweisen mit der Anweisung, den Zuschlag ihr zu

erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu erteilen und ihr Einsicht in sämtliche, mit dem vorliegenden

Submissionsverfahren zusammenhängende Akten von Stadtgrün Winterthur,

insbesondere die Angebotsunterlagen der D GmbH, zu gewähren. Eventuell, sollte der Beschwerde keine aufschiebende

Wirkung erteilt werden und der Vertragsschluss erfolgen, sei die

Rechtswidrigkeit der Vergabe festzustellen. Schliesslich verlangte sie eine

Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2018 wurde der Beschwerdegegnerin ein Vertragsschluss

einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

untersagt.

In der Beschwerdeantwort

vom 3. Oktober 2018 beantragte Stadtgrün Winterthur, die Beschwerde

abzuweisen, soweit drauf eingetreten werden könne, das Gesuch um aufschiebende

Wirkung abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. An den eingereichten Akten

machte sie teilweise Geheimhaltungsinteressen geltend. Am 8. Oktober 2018

wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und die Beschwerdegegnerin –

vorbehältlich bestehender vertraglicher Verpflichtungen – ermächtigt, für die

bis zum 31. Dezember 2018 anfallenden Arbeiten Verträge mit der Beschwerdeführerin

oder der Mitbeteiligten abzuschliessen. Es blieb ihr jedoch einstweilen

untersagt, auch über die ab 1. Januar 2019 anfallenden Arbeiten einen

Vertrag abzuschliessen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin teilweise

Akteneinsicht gewährt.

Die Beschwerdeführerin

reichte am 18. November 2018 Replik ein mit

den Anträgen, die Verfügung von Stadtgrün Winterthur aufzuheben, die Sache an diese zurückzuweisen mit der

Anweisung, den Zuschlag ihr zu erteilen. Eventuell sei die Mitbeteiligte D GmbH aus dem Verfahren auszuschliessen, sollte diese

falsche Angaben gemacht haben. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse

zu nehmen und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter Festhalten an

den gestellten Anträgen duplizierte die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober

2018.

Am 28. November 2018 wurde die Ermächtigung zum vorläufigen

Vertragsabschluss bis zum 28. Februar 2019 verlängert. Es blieb jedoch

einstweilen untersagt, auch über die ab 1. März 2019 anfallenden Arbeiten

einen Vertrag abzuschliessen. Die Beschwerdeführerin

verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ

1999.

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren

finden die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB), die

§§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte

Anbietende sind zur Beschwerde gegen Entscheide in Vergabeverfahren

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten

Anträge und der Parteivorbringen zu prüfen (BGE 141 II 14,

E. 4.9).

2.1

Die zweitplatzierte

Beschwerdeführerin hat im Vergabeverfahren, in dem das Preiskriterium zu

70.

% gewichtet wurde, ein geringfügig teureres Angebot eingereicht als die

Zuschlagsempfängerin. Sie rügt im Wesentlichen die Bewertung ihres Angebots im

Unterkriterium "Technische Ausrüstung" als nicht nachvollziehbar und

zu tief bewertet und macht geltend, dieses müsse mindestens dieselbe Punktzahl

wie die Mitbeteiligte erhalten. Sodann sei deren Angebot im Unterkriterium

"Umweltaspekte" zu hoch bewertet und der Sachverhalt diesbezüglich

unvollständig ermittelt worden. Erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als

berechtigt, hätte ihr Angebot eine realistische Chance auf den Zuschlag.

Folglich ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.

3.1

Zuschlagskriterien

dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die

Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien

werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den

Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der Ausschreibung bzw.

in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben (vgl. § 13 Abs. 1

lit. m und Abs. 2 sowie § 16 Abs. 1 SubmV). Bei deren Festlegung und Anwendung steht ihr ein weiter

Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Zu prüfen ist dagegen

eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (VGr,

20.

April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin in ihren Ausschreibungsunterlagen unter Ziff. 20 folgende

Zuschlagskriterien samt Gewichtung festgelegt und erläutert:

"Zuschlagskriterien

1.

Preis

(70 %)

2.

Dienstleistungsqualität

und Serviceorganisation (20 %)

3.

Referenzen

(10 %)

Erläuterung der Zuschlagskriterien:

1.

Preis

Bewertet werden Preise in CHF/Sm3 für

Hacken und Transport in die Städtischen Schnitzelheizungen in drei

Distanzkategorien:

[1.-3. ...]

Die Gewichtung der Eingabepreise

erfolgt auf Grund der abgeschätzten Liefermenge je definierter Region (Stadtgemeinde 80% / angrenzende Gemeinde 10% /

Kümberg 10%, (vgl. Kap. 4.1 Dokument Leistungsbeschrieb).

Die Punktzahl des beurteilten Angebots errechnet sich

aus folgender Formel: [...]

Das preisgünstigste Angebot, das nicht offensichtlich unzulässig

ist, enthält die beste Bewertung. Das Ausmass der Bandbreite ist als 50% des

preisgünstigsten Angebots definiert. Angebote ab dem Maximum der Bandbreite

erhalten 0 Punkte.

2.

Dienstleistungsqualität und Serviceorganisation

Als Grundlage für die Bewertung des

Zuschlagskriteriums "Dienstleistungsqualität und

Serviceorganisation" dient

eine schriftliche Auftragsanalyse, in welcher der Anbieter darzulegen hat, wie

er den Auftrag umsetzen will. Organisation, Logistik, Ökologische wie auch

technische Faktoren sollen darin enthalten sein und werden beurteilt. Es bleibt

vorbehalten, dass die Anbieter zu Gesprächen eingeladen werden.

Darstellungsform und Umfang des

Berichts sind grundsätzlich frei. Es werden im Maximum 6 Seiten erwartet.

Die Auftragsanalyse muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

Projekt/Auftragsorganisation: [...].

2.

Benötigte Ressourcen und Kapazität: [...].

3.

Technische Ausrüstung: Angaben zur technischen Ausrüstung, welche für

diesen Auftrag von Bedeutung ist. Anzahl und Art der verfügbaren Mobilhacker?

Leistung und Kapazität der Hacker. Mögliche Hackdimensionen, Anzahl und Art der

vorgesehenen Transportfahrzeuge. Ladevolumen etc.

4.

Umweltaspekte: Werden die Hydraulikanlagen der Fahrzeuge und

Maschinen mit biologisch abbaubarem Hydrauliköl betrieben? Verfügen die

Mobilhacker über geprüfte Partikelfilter oder ein anderes gleichwertiges System

mit Konformitätserklärung? Anfahrtsweg, Fahrdistanz zur Auftragserledigung,

weitere ökologische Optimierungen? Erfüllen die Transportfahrzeuge die

Abgasnormen Euro 4, 5, oder 6, etc.?

5.

Qualitätssicherung: Darstellung der unternehmensbezogenen

Qualitätssicherung und zum auftragsbezogenen Qualitätsmanagement. Verfügt die

Unternehmung über ein Qualitätsmanagementsystem?

6.

Logistik: [...].

3.

Referenzen [...]"

Der

Leistungsbeschrieb enthält sodann unter Ziff. 6 "Technische

Anforderungen" weitere Ausführungen hinsichtlich der erforderlichen

Schnitzelqualität, zu den Holzpoltern, den Maschinen sowie zum Umweltschutz

(Ziff. 6.1–6.4).

4.

4.1

Die Angebote der Beschwerdeführerin

und der Mitbeteiligten erzielten in der Auswertung anhand dieser Kriterien

folgende Ergebnisse:

Zuschlagskriterium

Punkte-maximum

Mitbeteiligte

Beschwerdeführerin

1.

Preis (70 %)

Fr./Sm3

franko Silo nach Gebiet

70,00

70,00

69,30

Stadt

(80 %)

Nachbar

(10 %)

Kümberg

(10 %)

Mittel

(100 %)

12,40

13,50

14,00

12,67

12,49

13,14

14,27

12,73

2.

Dienstleistungsqualität und

Serviceorganisation (20 %)

20.

17,5

18.0

1.

Projekt/Auftragsorganisation

2.

Benötigte Ressourcen und Kapazität

3.

Technische Ausrüstung

4.

Umweltaspekte

5.

Qualitätssicherung

6.

Logistik

4.

4.

3.

3.

3.

3.

4.

3.

2,5

2.

3.

3.

4.

3.

2.

3.

3.

3.

3.

Referenzen (10 %)

10.

10.

10.

Objekt 1

Objekt 2

5.

5.

5.

5.

5.

5.

Total Bewertungspunkte

100.

97,5

97,3

Rang

1.

2.

4.2

Hinsichtlich des mit 20 % gewichteten

Zuschlagskriteriums "Dienstleistungsqualität und Serviceorganisation"

ist vorab festzuhalten, dass für die Anbietenden

lediglich erkennbar sein muss, welche Aspekte eines Angebots für dessen

Bewertung wesentlich sind (vgl. § 13 Abs. 1 SubmV, insbesondere

lit. m; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00568, E. 4.1 mit

Hinweisen). Dies ist vorliegend durch die Bekanntgabe der Unterkriterien in der

Ausschreibung samt Erläuterungen ohne Weiteres gegeben. Zudem muss nach der

Praxis des Verwaltungsgerichts im Voraus keine detaillierte Bewertungsmatrix

bekanntgegeben werden (vgl. VGr, 17. September 2015, VB.2015.00390,

E. 5.4). Die entsprechenden Rügen laufen daher ins Leere.

Sodann führt die Vergabebehörde in ihrer Beschwerdeantwort

zu Recht aus, dass die Ausschreibung keine Grundlage für die Annahme der

Beschwerdeführerin bildet, die sechs Unterkriterien würden alle genau gleich

gewichtet. Die geringfügig absteigende Gewichtung mit vier und drei Punkten lag

jedenfalls in ihrem Ermessen. Dem hält die Beschwerdeführerin im Übrigen in

ihrer Replik auch nichts (mehr) entgegen.

4.3

Zur

strittigen Bewertung im Unterkriterium "Technische Ausrüstung" führte

die Vergabebehörde in ihrer Beschwerdeantwort aus, massgeblicher Gesichtspunkt

hier sei zum einen, dass die Anbietenden über ausreichend Holzhacker und

Fahrzeuge verfügen würden, um den ausgeschriebenen Auftrag zu erfüllen. Zum

anderen sei berücksichtigt worden, ob der Maschinen- und Fahrzeugpark eine

genügende Diversität aufweise, um den Auftrag möglichst optimal zu erfüllen.

Dazu würden mindestens ein Holzhacker und zwei Transportfahrzeuge benötigt.

Zusätzliche Holzhacker würden den Bereitschaftsgrad und die Flexibilität

erhöhen. Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf diese Vorgaben

mit 2 Punkten und dasjenige der Mitbeteiligten 2.5 von maximal

3.

Punkten bewertet. Das bessere Ergebnis der Mitbeteiligten begründete die

Vergabebehörde damit, dass zwar beide Anbieterinnen über die Fahrzeuge und

Maschinen verfügten, welche für die Auftragserfüllung benötig werden. Doch

enthalte die Flotte der Mitbeteiligten im Gegensatz zu derjenigen der

Beschwerdeführerin Fahrzeuge mit gelenkten Achsen und weise eine grössere

Diversität auf.

4.3.1

Die Offerte der Beschwerdeführerin enthält – im Gegensatz zu derjenigen der

Mit­beteiligten – keinen Hinweis auf ein Fahrzeug mit gelenkten Achsen. Für die

Bewertung massgebend sind die Angaben und Unterlagen der Anbietenden im Zeitpunkt

der Offerteinreichung (vgl. VGr, 9. Februar 2017, VB.2016.00312,

E. 3.4; 7. Mai 2015, VB.2015.00081, E. 4.1). Für deren Inhalt und die sorgfältige Ausarbeitung ist

grundsätzlich jeder Bieter selbst verantwortlich (VGr, 7. Mai 2015,

VB.2015.00081, E. 4.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 320 N. 729).

Ergänzungen sind lediglich während des Vergabeverfahrens im Rahmen der

Vorschriften von § 29 und 30 SubmV zulässig. Die entsprechenden

Ausführungen in der Beschwerde erfolgten daher verspätet.

4.3.2

Nach der Rechtsprechung kann die vergebende Amtsstelle zwar Erfahrungen aus

früheren Aufträgen in die Bewertung miteinbeziehen (VGr, 23. März 2017,

VB.2017.00098, E. 3.6 mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sie indessen nicht dazu

verpflichtet. Auch eine Pflicht seitens der

Vergabebehörde, in einem Fall wie dem vorliegenden, wo kein offensichtlicher

Fehler vorlag, nachzufragen, bestand nicht (vgl. VGr, 1. Oktober 2015,

VB.2015.00082, E. 3.5 mit weiterem Hinweis). Es kann der

Beschwerdegegnerin daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte wissen müssen,

dass die Beschwerdeführerin ebenfalls über Fahrzeuge mit gelenkten Achsen

verfügt. Wenn sich dieser Unterschied in der Bewertung zugunsten der

Mitbeteiligten ausgewirkt hat, ist dies nicht zu beanstanden. So sind sich die

Parteien einig, dass solche die Manöverierbarkeit auf den engen Waldstrassen

erhöht und waren Fahrzeuge mit gelenkten Achsen lediglich bei der Verwendung

eines "Euro Aufliegers" verlangt.

4.3.3

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vergabebehörde in diesem

Kriterium als einzigen Umweltaspekt die Erfüllung der Abgasnorm beurteilte und

die weiteren Umweltaspekte allein im entsprechenden separat vorgesehenen

Unterkriterium berücksichtigte. Dieses Vorgehen entspricht dem

Leistungsbeschrieb, wo unter den technischen Anforderungen bezüglich

Umweltschutz vorgegeben wird, dass die eingesetzten Fahrzeuge dem aktuellen

Stand der Technik entsprechen und die Vorgaben der Luftreinhalteverordnung

einhalten müssen. Sodann dürfen ausschliesslich Fahrzeuge eingesetzt werden,

welche mindestens die Abgasnorm Euro 6 oder gleichwertige Vorgaben für

Land-, Forst- und Baumaschinen erfüllen. Bei diesel­betriebenen Fahrzeugen war

ein geprüftes Partikelfiltersystem zwingend erforderlich.

4.3.4

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte verfügen über

ausreichend einsetzbare Fahrzeuge, welche die genannten Mindestvorgaben

erfüllen. Mit Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben wird die erforderliche

Sicherheit gewährleistet und hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine darüber hinausgehende

Bewertung von Sicherheitsaspekten vorgenommen. Anhaltspunkte, dass die

Sicherheit durch mangelhaft ausgebildetes Personal nicht gewährleistet wäre,

ergeben sich aus der Offerte keine und war die Ausbildung nicht als

Zuschlagskriterium vorgesehen. Dagegen wurde eine sorgfältige Arbeitsweise

gemäss Leistungsbeschrieb explizit vorausgesetzt. Darauf, dass diese

Anforderung durch das Personal der Mitbeteiligten nicht erfüllt werden könnten,

bestehen jedoch ebenfalls keine Hinweise. Dass die Beschwerdeführerin über

neuere Fahrzeuge verfügt, welche die zwingenden Vorgaben für die eingesetzten

Fahrzeuge übersteigen, durfte die Beschwerdegegnerin schliesslich ohne Weiteres

nicht hier, sondern bei den "Umweltaspekten" berücksichtigen.

4.3.5

Insgesamt erweist sich damit die um 0,5 Punkte leicht bessere Bewertung

des Angebots der Mitbeteiligten mit 2,5 Punkten und desjenigen der

Beschwerdeführerin mit 2 Punkten im Unterkriterium "Technische

Ausrüstung" als im Ermessen der Vergabe­behörde liegend.

4.4

Im Unterkriterium

"Umweltaspekte" erzielte das Angebot der Beschwerdeführerin, welches

die Vergabebehörde in dieser Hinsicht vollständig überzeugt hat, das Maximum

von 3 Punkten. Das Angebot der Mitbeteiligten wurde mit 2 Punkten

bewertet. Den Abzug begründete die Vergabebehörde damit, dass letztere

teilweise noch über ältere Fahrzeuge verfüge, welche die Anforderungen an die

Abgasnorm Euro 6 oder gleichwertig für Land-, Forst- und Baumaschinen

nicht erfüllten. In der Bewertung negativ berücksichtigt wurde sodann, dass

deren Fahrzeuge zum Teil nicht mit biologisch abbaubarem Hydrauliköl betrieben

werden. Da dieses jedoch insbesondere dem Schutz des Waldes diene und die im

Wald eingesetzten Holzhacker der Mitbeteiligten mit biologisch abbaubarem

Hydrauliköl betrieben würden, sei dies nicht so stark ins Gewicht gefallen.

Diese Ausführungen zum Fahrzeugpark der Mitbeteiligten

sind mit Blick auf die Angaben in ihrer Offerte zutreffend. Darauf durfte sich die Vergabebehörde bei der Beurteilung verlassen,

da keine Hinweise für gegenteilige Annahmen bestanden, zumal die Mitbeteiligte

– wie alle Anbietenden – zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet war

(§ 4a Abs. 1 lit. i IVöB; VGr, 28. Juni 2016,

VB.2016.000164, E. 3.4). Im Übrigen besteht kein Grund zur Annahme,

die Mitbeteiligte werde für die eingesetzten Holzhacker bei Erfüllung der

vorliegend vergebenen Arbeiten kein biologisch abbaubares Hydrauliköl

verwenden. Ein Gutachten bezüglich des bis anhin verwendeten Öls erübrigt sich

somit. Wenn die Vergabebehörde keine schlechtere Bewertung erteilte, bzw. eine

solche als ungerechtfertigt bezeichnet, ist dies nach dem Gesagten

nachvollziehbar und lag in ihrem Ermessen.

Insgesamt erwiesen

sich damit die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§§ 70 und 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung:

Mit der Erstattung der Beschwerdeantwort ist sie im Wesentlichen ihrer

Begründungspflicht nachgekommen (vgl. § 38 der Submissionsverordnung vom

23.

Juli 2003 [SubmV]). Ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17

Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.

6.

Der Auftragswert

übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für

Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom

22.

November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen

Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen

diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 4'650.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …