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Entscheid

VB.2018.00604

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00604

7. Februar 2019Deutsch17 min

(URT.2019.20575)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. C

erhält – mit Unterbrüchen – seit September 2012 von der Gemeinde A

wirtschaftliche Hilfe. Am 5. Juli 2017 beschloss die Sozialbehörde, den

derzeitigen Mietzins der Wohnung von C noch längstens bis 31. Januar 2018

zu übernehmen. Zugleich forderte sie C auf, bis spätestens 31. Oktober

2017 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins inklusive Nebenkosten von

maximal Fr. 1'000.- pro Monat zu suchen und die Suchbemühungen

unaufgefordert zu dokumentieren. Sollte C bis dahin keine günstigere Wohnung

finden und mit Belegen nachweisen können, dass sie sich erfolglos bemüht habe,

werde eine neue Frist angesetzt. Ansonsten werde ab dem 1. Februar 2017

[recte: 2018] ein Mietzins von lediglich Fr. 1'000.- im

Unterstützungsbudget berücksichtigt.

Im Rahmen der

"Revision der Sozialhilfe per 31. August 2017" beschloss die

Sozialbehörde am 24. Oktober 2017, C weiterhin zu unterstützen, und

ordnete dabei an, dass der monatliche Mietzins in der Höhe von Fr. 1'633.-

längstens bis 31. Januar 2018 übernommen werde (Dispositivziffer 5). C

erhob daraufhin am 4. Dezember 2017 Rekurs beim Bezirksrat E und

beantragte, Dispositivziffer 5 des Beschlusses vom 24. Oktober 2017

sei aufzuheben, und die Sozialbehörde sei zu verpflichten, ihr bis auf Weiteres

den Mietzins im Umfang von Fr. 1'633.- zu entrichten. Dem Rekurs sei die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Gemeinde A sei im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, bereits per Ende Dezember 2017

weiterhin Fr. 1'633.- zu bezahlen. Daneben ersuchte C um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Mit Präsidialverfügung

vom 6. Dezember 2017 teilte der Bezirksrat den Parteien mit, dass dem

Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Am 23. März 2018

wies er den Rekurs ab (Dispositivziffer I), wobei er den Beschluss vom

24. Oktober 2017 insofern ergänzte, als in der Bedarfsrechnung von C ab

1. Februar 2018 ein Mietzins in der Höhe von maximal Fr. 1'000.-

berücksichtigt werde (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der

Bezirksrat keine. Das Gesuch von C um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies er ab, soweit es sich nicht als

gegenstandslos erwies.

Mit Beschwerde vom

26. April 2018 gelangte C in der Folge an das Verwaltungsgericht und

beantragte, Dispositivziffer I des Beschlusses vom 23. März 2018 sei

aufzuheben, und es sei ihr weiterhin der Mietzins von Fr. 1'633.- zu

entrichten. Eventualiter sei Dispositivziffer I aufzuheben und die Sache

zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an den Bezirksrat

zurückzuweisen. Daneben ersuchte C um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Durchführung einer mündlichen

Verhandlung und um Einvernahme eines Zeugen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Das Verwaltungsgericht legte

daraufhin das Beschwerdeverfahren VB.2018.00257 an.

B. Am

11. Juli 2018 beschloss die Sozialbehörde, per sofort in der

Bedarfsrechnung von C entsprechend den kommunalen Mietzinsrichtlinien einen

Mietzins von maximal Fr. 1'000.- zu berücksichtigen. Zudem habe C die –

aufgrund des von Februar 2018 bis Juni 2018 fälschlicherweise übernommenen

erhöhten Mietzinses – zu viel erhaltenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von

insgesamt Fr. 3'165.- zurückzuerstatten. Dieser Betrag werde mittels

Kürzung des Grundbetrags während vorerst zwölf Monaten verrechnet. An der

Auflage, dass C eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins inklusive

Nebenkosten von maximal Fr. 1'000.- pro Monat suchen müsse, werde

festgehalten.

Erwägungen

II.

C erhob daraufhin am

27.

August 2018 Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte, es sei die

Nichtigkeit des Beschlusses vom 11. Juli 2018 festzustellen, und es sei

die Sozialbehörde zu verpflichten, bis auf Weiteres den Mietzins im Umfang von

Fr. 1'633.- zu entrichten und auf eine Verrechnung zu verzichten.

Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben. Dem Rekurs sei die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Präsidialverfügung vom

7.

September 2018 stellte die Präsidentin des Bezirksrats fest, dass dem

Rekurs gestützt auf § 25 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) die aufschiebende Wirkung zukomme

(Dispositivziffer I), verpflichtete die Gemeinde A im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme gestützt auf § 6 VRG, bis zu einem rechtskräftigen

Entscheid des Verwaltungsgerichts (im Verfahren VB.2018.00257) weiterhin den

ungekürzten Mietzins der Beschwerdeführerin zu übernehmen

(Dispositivziffer II) und eröffnete den Schriftenwechsel

(Dispositivziffer III). Die Beschwerdefrist gegen diese Verfügung

verkürzte sie auf zehn Tage (Dispositivziffer IV).

III.

A. Am

20.

September 2018 gelangte die Gemeinde A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die

Präsidialverfügung vom 7. September 2018 nichtig sei. Eventualiter sie

diese aufzuheben, und es sei festzustellen, dass "keine aufschiebende

Wirkung besteht", subeventualiter sei diese zu entziehen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

B. Das

Verwaltungsgericht legte das vorliegende Beschwerdeverfahren VB.2018.00604 an

und eröffnete mit Präsidialverfügung vom 25. September 2018 den

Schriftenwechsel. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2018 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch von C um Erstreckung der Frist zur Einreichung

der Beschwerdeantwort ab. Am 2. Oktober 2018 beantragte der Bezirksrat die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. C beantragte am 8. Oktober 2018,

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde A. Die

Vernehmlassung des Bezirksrats und die Beschwerdeantwort von C konnten der

Gemeinde A nicht zugestellt werden bzw. wurden von dieser nicht auf der Post

abgeholt. Am 22. Oktober 2018 reichte C eine weitere Eingabe ein, wozu

sich die Gemeinde A nicht vernehmen liess. Am 25. Oktober 2018 liess die

Vertreterin der Gemeinde A dem Verwaltungsgericht ihre Honorarnote zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei angefochtenen Zwischenentscheiden wie

dem vorliegenden (unten E. 2) ist für die Berechnung des Streitwerts

derjenige der Hauptsache massgeblich (statt vieler VGr, 2. Februar 2018,

VB.2017.00597, E. 1.1, mit Hinweis auf Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Zu

beachten ist sodann, dass bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, der Streitwert der Summe

dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen ist (statt vieler VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005,

E. 1.2, mit Hinweis auf Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a

N. 17). Angesichts der von der Beschwerdeführerin angeordneten Reduktion

des Mietzinses von monatlich Fr. 633.- im Unterstützungsbudget der

Beschwerdegegnerin und der Rückerstattungsverpflichtung im Umfang von

Fr. 3'165.- beträgt der Streitwert damit Fr. 10'761.- bzw. weniger

als Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21

Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die

Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von

Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt

(lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren

schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundes-

und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer

Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher

gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln

einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese

ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids

weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche

Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von

einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden,

sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige

Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr,

2.

Juli 2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1; 22. September 2016,

VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE

140.

V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.).

2.2

Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die

Gemeindeautonomie, noch macht sie eine präjudizielle Bedeutung des

angefochtenen Entscheids geltend; sie legt ihre Beschwerdelegitimation gar

nicht dar. Vorliegend steht jedoch die Leistung eines – für die eher kleine

Gemeinde – im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen

Betrags infrage (vorn E. 1), weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen

ist. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde

allerdings aus anderen Gründen nicht einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Vertreterin) holte die

Sendung vom 17. Oktober 2018, womit ihr das Verwaltungsgericht die

Vernehmlassung der Vorinstanz und die Beschwerdeantwort zukommen lassen wollte,

nicht auf der Post ab (vorn III.B.). Zu prüfen ist, ob die Sendung dennoch als

zugestellt gilt.

3.1

Gemäss

§ 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 20. Februar

2018, VB.2018.00028, E. 2.1.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und

Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der

Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als

erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung

rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte

Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss, § 10

N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem

Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten

gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein

Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die

Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte

zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem

hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post

kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von

sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

3.2

Aufgrund

der von ihr eingereichten Beschwerde und des angeordneten Schriftenwechsels

musste die Beschwerdeführerin ohne Weiteres mit einer Zustellung seitens des

Verwaltungsgerichts in nächster Zeit rechnen. Sodann wurde die

Abholungseinladung für den Brief des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober

2018.

gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 18. Oktober 2018 ins

Postfach der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreterin zur Abholung am Schalter

gelegt. Aufgrund der Zustellfiktion gilt die Sendung damit als am

25.

Oktober 2018 zugestellt.

4.

4.1

Bei der Präsidialverfügung vom

7.

September 2018 handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Bertschi,

§ 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen andere

(als die in Art. 92 BGG genannten Vor- und Zwischenentscheide über die

Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren) selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b). Zu beachten ist indes, dass die Beschwerdeführerin in erster

Linie Nichtigkeitsgründe vorbringt und die Nichtigkeit von Rechtsakten unter

Umständen auch im Verfahren gegen einen ansonsten nicht direkt anfechtbaren

Zwischenentscheid beurteilt werden muss, sofern jedenfalls – wie vorliegend –

ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Die angefochtene

Verfügung ist daher mindestens hinsichtlich einer allfälligen Nichtigkeit zu

überprüfen (VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00458, E. 3.6, mit Hinweis

BGr, 21. Juli 2015,1B_85/2015, E. 1.5, sowie Bertschi, § 19a

N. 42).

4.2

4.2.1

Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab.

Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von

Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur

ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit

durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als

Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche

Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht

(BGE 139 II 243 E. 11.2).

4.2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschluss vom 11. Juli 2018

beinhalte den Vollzug des Beschlusses vom 24. Oktober 2017. Der gegen

diesen erhobene Rekurs sei von der Vorinstanz am 23. März 2018 abgewiesen

worden, womit die aufschiebende Wirkung (des Rekurses) dahingefallen sei. Für

die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren VB.2018.00257 sei das

Verwaltungsgericht zuständig. Da es sich beim Beschluss vom 24. Oktober

2017.

um eine negative Anordnung handle, komme jener Beschwerde keine

aufschiebende Wirkung zu. Sie – die Beschwerdeführerin – habe das

Verwaltungsgericht um entsprechende Feststellung, eventualiter um Entzug der

aufschiebenden Wirkung ersucht. Indem die Vorinstanz dem Rekurs gegen den Beschluss

vom 11. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung gewährt habe, habe sie im

Ergebnis über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 24. Oktober

2018.

[recte wohl: 26. April 2018] entschieden, wofür jedoch eben das

Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Dieser Zuständigkeitsfehler führe

zur Nichtigkeit der Präsidialverfügung vom 7. September 2018.

4.2.3

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Einerseits stellte das

Verwaltungsgericht bereits mit unangefochten gebliebener Präsidialverfügung vom

31.

Oktober 2018 im Verfahren VB.2018.00257 fest, dass der Beschwerde vom

26.

April 2018 gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 23. März

2018.

aufschiebende Wirkung zukomme bzw. schon die Vorinstanz zu Recht den

Schluss gezogen habe, dass dies auch in Bezug auf den Rekurs vom

4.

Dezember 2017 der Fall gewesen sei. Gleichzeitig wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen

damit, dass der Beschluss vom 24. Oktober 2017 mangels eines vorgängigen,

abgewiesenen Gesuchs keine negative Anordnung darstelle. Die aufschiebende

Wirkung der Rechtsmittel hatte und hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin

nicht bereits ab 1. Februar 2018 einen Mietzins von Fr. 1'000.- im

Unterstützungsbudget der Beschwerdegegnerin berücksichtigen durfte und darf.

Ohnehin bleibt dies aber ohne Einfluss auf die im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu beantwortende Frage. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin vollzieht der Beschluss vom 11. Juli 2018 nicht

lediglich denjenigen vom 24. Oktober 2017. Vielmehr stellt er eine neue,

eigenständige Anordnung dar, indem er die Reduktion des Mietzinses "per

sofort" (und im Widerspruch zur damals massgeblichen Präsidialverfügung

der Vorinstanz vom 6. Dezember 2017) und zudem die Rückerstattung

bezogener Leistungen seitens der Beschwerdegegnerin festlegt. Dementsprechend

wurde er auch zu Recht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mangels

gegenteiliger Anordnung kam bzw. kommt dem dagegen erhobenen Rekurs von

Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig war damit auch die

Vorinstanz zuständig, dem Rekurs vom 27. August 2018 die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen. Von Nichtigkeit der Präsidialverfügung vom

7.

September 2018 kann nicht gesprochen werden. Ohnehin hätte nicht von

einem offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mangel

im Sinn der Evidenztheorie gesprochen werden können.

4.3

Da dem

Rekurs vom 27. August 2018 wie erwähnt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukommt und sie bereits deswegen wie bis anhin einstweilen den

vollständigen Mietzins zu übernehmen hat, erwachsen der Beschwerdeführerin

allein aufgrund der Verpflichtung gemäss Dispositivziffer II des

Beschlusses vom 11. Juli 2018 keine Nachteile. Es besteht für die Beschwerdeführerin

deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser

Dispositiv

Dispositivziffer bzw. würde ihr eine solche keinen praktischen Nutzen

einbringen (Bertschi, § 21 N. 15). Insofern ist auf die Beschwerde

daher nicht einzutreten. Dabei kann offengelassen werden, ob hinsichtlich

Dispositivziffer II des Beschlusses vom 11. Juli 2018 mindestens die

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären.

4.4

4.4.1

Zu prüfen bleibt, ob in Bezug auf die beantragte Aufhebung von

Dispositivziffer I der Präsidialverfügung vom 7. September 2018 auf

die Beschwerde einzutreten ist.

4.4.2

Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG muss ein gewisses Gewicht aufweisen und auch mit einem für die

rechtsmittelergreifende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht

vollständig behebbar sein. Zudem muss der Nachteil rechtlicher Natur sein (VGr,

17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 2.3.1; Bertschi, § 19a

N. 44). Bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung ist praxisgemäss im

Einzelfall zu beurteilen, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, wobei an dessen Nachweis grundsätzlich keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, dass das Gericht in die Lage versetzt

wird, den Nachteil zu erkennen (VGr, 7. Dezember 2017,

VB.2017.00427, E. 2.1; Bertschi, § 19a N. 48). Die

Beschwerdeführerin sieht den nicht wiedergutzumachenden Nachteil im

Wesentlichen darin, dass sie für die – nicht abschätzbare – Dauer des

Verfahrens nicht geschuldete finanzielle Leistungen zu erbringen habe, welche

die Beschwerdegegnerin anschliessend werde zurückerstatten müssen. Gerade

aufgrund der Möglichkeit, zurückzuerstattende Beträge ratenweise mit der

auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen, liegt jedoch kein nicht

wiedergutzumachender Nachteil vor, der mit einem günstigen Endentscheid nicht

oder nicht vollständig behebbar wäre.

4.4.3 Ebenso wenig ist

ersichtlich, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Vorinstanz würde auch in

diesem Fall, wenn also dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen würde, die

Anträge der Beschwerdegegnerin bzw. die Nichtigkeit des Beschlusses vom

11. Juli 2018 sowie die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverpflichtung

prüfen müssen. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwiefern ein bedeutender

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart

bliebe, wäre ein solches wohl ohnehin nicht durchzuführen.

4.4.4

Auf die Beschwerde ist daher auch insofern nicht einzutreten.

4.5 Vor dem Hintergrund, dass kein anfechtbarer

Zwischenentscheid gegeben ist, ist fraglich, ob die Rüge der Beschwerdeführerin

zu prüfen ist, ihr rechtliches Gehör sei seitens der Vorinstanz verletzt worden

und die Präsidialverfügung vom 7. September 2018 (auch) aus diesem Grund aufzuheben. Auf die sogenannte "Star-Praxis",

wonach eine Privatperson, die in der Sache nicht legitimiert ist, immerhin zur

Rüge der Verletzung von Parteirechten befugt ist, deren Missachtung auf eine

formelle Rechtsverweigerung hinausläuft, könnte sich die Beschwerdeführerin als

Gemeinwesen jedenfalls nicht stützen (BGE 136 II 383 E. 3.4; Bertschi,

§ 21 N. 115). Infrage steht denn auch nicht die Legitimation der

Beschwerdeführerin (vorn E. 2). Vorliegend muss auf diese Problematik

indes nicht näher eingegangen werden, da ohnehin keine Gehörsverletzung

ersichtlich ist. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf erkannt, dass dem Rekurs

vom 27. August 2018 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, brauchte sie hierzu der

Beschwerdeführerin nicht vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.

4.6 Der

Subeventualantrag, dem Rekurs gegen die Präsidialverfügung vom

7. September 2018 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ist mangels

Eintretens auf die Beschwerde nicht zu behandeln.

5.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu. Sie ist indes zu

verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine solche auszurichten, wobei sich ein

Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.- als angemessen erweist (§ 17

Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung für Mehrwertsteuerkosten machte deren

Vertreter nicht geltend, weshalb ihm eine solche nicht zu gewähren ist (Plüss,

§ 17 N. 75).

6.

Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen

Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der nur unter den in

E. 4.1 wiedergegebenen Voraussetzungen angefochten werden kann.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdegegnerin für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …