VB.2018.00604
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00604
7. Februar 2019Deutsch17 min
(URT.2019.20575)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00604
Verfügung
des Einzelrichters
vom 7. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C
erhält – mit Unterbrüchen – seit September 2012 von der Gemeinde A
wirtschaftliche Hilfe. Am 5. Juli 2017 beschloss die Sozialbehörde, den
derzeitigen Mietzins der Wohnung von C noch längstens bis 31. Januar 2018
zu übernehmen. Zugleich forderte sie C auf, bis spätestens 31. Oktober
2017 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins inklusive Nebenkosten von
maximal Fr. 1'000.- pro Monat zu suchen und die Suchbemühungen
unaufgefordert zu dokumentieren. Sollte C bis dahin keine günstigere Wohnung
finden und mit Belegen nachweisen können, dass sie sich erfolglos bemüht habe,
werde eine neue Frist angesetzt. Ansonsten werde ab dem 1. Februar 2017
[recte: 2018] ein Mietzins von lediglich Fr. 1'000.- im
Unterstützungsbudget berücksichtigt.
Im Rahmen der
"Revision der Sozialhilfe per 31. August 2017" beschloss die
Sozialbehörde am 24. Oktober 2017, C weiterhin zu unterstützen, und
ordnete dabei an, dass der monatliche Mietzins in der Höhe von Fr. 1'633.-
längstens bis 31. Januar 2018 übernommen werde (Dispositivziffer 5). C
erhob daraufhin am 4. Dezember 2017 Rekurs beim Bezirksrat E und
beantragte, Dispositivziffer 5 des Beschlusses vom 24. Oktober 2017
sei aufzuheben, und die Sozialbehörde sei zu verpflichten, ihr bis auf Weiteres
den Mietzins im Umfang von Fr. 1'633.- zu entrichten. Dem Rekurs sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Gemeinde A sei im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, bereits per Ende Dezember 2017
weiterhin Fr. 1'633.- zu bezahlen. Daneben ersuchte C um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Mit Präsidialverfügung
vom 6. Dezember 2017 teilte der Bezirksrat den Parteien mit, dass dem
Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Am 23. März 2018
wies er den Rekurs ab (Dispositivziffer I), wobei er den Beschluss vom
24. Oktober 2017 insofern ergänzte, als in der Bedarfsrechnung von C ab
1. Februar 2018 ein Mietzins in der Höhe von maximal Fr. 1'000.-
berücksichtigt werde (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der
Bezirksrat keine. Das Gesuch von C um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies er ab, soweit es sich nicht als
gegenstandslos erwies.
Mit Beschwerde vom
26. April 2018 gelangte C in der Folge an das Verwaltungsgericht und
beantragte, Dispositivziffer I des Beschlusses vom 23. März 2018 sei
aufzuheben, und es sei ihr weiterhin der Mietzins von Fr. 1'633.- zu
entrichten. Eventualiter sei Dispositivziffer I aufzuheben und die Sache
zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an den Bezirksrat
zurückzuweisen. Daneben ersuchte C um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und um Einvernahme eines Zeugen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Das Verwaltungsgericht legte
daraufhin das Beschwerdeverfahren VB.2018.00257 an.
B. Am
11. Juli 2018 beschloss die Sozialbehörde, per sofort in der
Bedarfsrechnung von C entsprechend den kommunalen Mietzinsrichtlinien einen
Mietzins von maximal Fr. 1'000.- zu berücksichtigen. Zudem habe C die –
aufgrund des von Februar 2018 bis Juni 2018 fälschlicherweise übernommenen
erhöhten Mietzinses – zu viel erhaltenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von
insgesamt Fr. 3'165.- zurückzuerstatten. Dieser Betrag werde mittels
Kürzung des Grundbetrags während vorerst zwölf Monaten verrechnet. An der
Auflage, dass C eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins inklusive
Nebenkosten von maximal Fr. 1'000.- pro Monat suchen müsse, werde
festgehalten.
Erwägungen
II.
C erhob daraufhin am
27.
August 2018 Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte, es sei die
Nichtigkeit des Beschlusses vom 11. Juli 2018 festzustellen, und es sei
die Sozialbehörde zu verpflichten, bis auf Weiteres den Mietzins im Umfang von
Fr. 1'633.- zu entrichten und auf eine Verrechnung zu verzichten.
Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben. Dem Rekurs sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Präsidialverfügung vom
7.
September 2018 stellte die Präsidentin des Bezirksrats fest, dass dem
Rekurs gestützt auf § 25 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) die aufschiebende Wirkung zukomme
(Dispositivziffer I), verpflichtete die Gemeinde A im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme gestützt auf § 6 VRG, bis zu einem rechtskräftigen
Entscheid des Verwaltungsgerichts (im Verfahren VB.2018.00257) weiterhin den
ungekürzten Mietzins der Beschwerdeführerin zu übernehmen
(Dispositivziffer II) und eröffnete den Schriftenwechsel
(Dispositivziffer III). Die Beschwerdefrist gegen diese Verfügung
verkürzte sie auf zehn Tage (Dispositivziffer IV).
III.
A. Am
20.
September 2018 gelangte die Gemeinde A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die
Präsidialverfügung vom 7. September 2018 nichtig sei. Eventualiter sie
diese aufzuheben, und es sei festzustellen, dass "keine aufschiebende
Wirkung besteht", subeventualiter sei diese zu entziehen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten von C.
B. Das
Verwaltungsgericht legte das vorliegende Beschwerdeverfahren VB.2018.00604 an
und eröffnete mit Präsidialverfügung vom 25. September 2018 den
Schriftenwechsel. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2018 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch von C um Erstreckung der Frist zur Einreichung
der Beschwerdeantwort ab. Am 2. Oktober 2018 beantragte der Bezirksrat die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. C beantragte am 8. Oktober 2018,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde A. Die
Vernehmlassung des Bezirksrats und die Beschwerdeantwort von C konnten der
Gemeinde A nicht zugestellt werden bzw. wurden von dieser nicht auf der Post
abgeholt. Am 22. Oktober 2018 reichte C eine weitere Eingabe ein, wozu
sich die Gemeinde A nicht vernehmen liess. Am 25. Oktober 2018 liess die
Vertreterin der Gemeinde A dem Verwaltungsgericht ihre Honorarnote zukommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei angefochtenen Zwischenentscheiden wie
dem vorliegenden (unten E. 2) ist für die Berechnung des Streitwerts
derjenige der Hauptsache massgeblich (statt vieler VGr, 2. Februar 2018,
VB.2017.00597, E. 1.1, mit Hinweis auf Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Zu
beachten ist sodann, dass bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, der Streitwert der Summe
dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen ist (statt vieler VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005,
E. 1.2, mit Hinweis auf Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a
N. 17). Angesichts der von der Beschwerdeführerin angeordneten Reduktion
des Mietzinses von monatlich Fr. 633.- im Unterstützungsbudget der
Beschwerdegegnerin und der Rückerstattungsverpflichtung im Umfang von
Fr. 3'165.- beträgt der Streitwert damit Fr. 10'761.- bzw. weniger
als Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die
Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von
Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt
(lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren
schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundes-
und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer
Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher
gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln
einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese
ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids
weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche
Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von
einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden,
sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige
Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr,
2.
Juli 2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1; 22. September 2016,
VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE
140.
V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.).
2.2
Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die
Gemeindeautonomie, noch macht sie eine präjudizielle Bedeutung des
angefochtenen Entscheids geltend; sie legt ihre Beschwerdelegitimation gar
nicht dar. Vorliegend steht jedoch die Leistung eines – für die eher kleine
Gemeinde – im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen
Betrags infrage (vorn E. 1), weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen
ist. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde
allerdings aus anderen Gründen nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Vertreterin) holte die
Sendung vom 17. Oktober 2018, womit ihr das Verwaltungsgericht die
Vernehmlassung der Vorinstanz und die Beschwerdeantwort zukommen lassen wollte,
nicht auf der Post ab (vorn III.B.). Zu prüfen ist, ob die Sendung dennoch als
zugestellt gilt.
3.1
Gemäss
§ 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 20. Februar
2018, VB.2018.00028, E. 2.1.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und
Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der
Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als
erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung
rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss, § 10
N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem
Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten
gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein
Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die
Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte
zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem
hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post
kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von
sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.
3.2
Aufgrund
der von ihr eingereichten Beschwerde und des angeordneten Schriftenwechsels
musste die Beschwerdeführerin ohne Weiteres mit einer Zustellung seitens des
Verwaltungsgerichts in nächster Zeit rechnen. Sodann wurde die
Abholungseinladung für den Brief des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober
2018.
gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 18. Oktober 2018 ins
Postfach der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreterin zur Abholung am Schalter
gelegt. Aufgrund der Zustellfiktion gilt die Sendung damit als am
25.
Oktober 2018 zugestellt.
4.
4.1
Bei der Präsidialverfügung vom
7.
September 2018 handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Bertschi,
§ 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen andere
(als die in Art. 92 BGG genannten Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren) selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Zu beachten ist indes, dass die Beschwerdeführerin in erster
Linie Nichtigkeitsgründe vorbringt und die Nichtigkeit von Rechtsakten unter
Umständen auch im Verfahren gegen einen ansonsten nicht direkt anfechtbaren
Zwischenentscheid beurteilt werden muss, sofern jedenfalls – wie vorliegend –
ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Die angefochtene
Verfügung ist daher mindestens hinsichtlich einer allfälligen Nichtigkeit zu
überprüfen (VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00458, E. 3.6, mit Hinweis
BGr, 21. Juli 2015,1B_85/2015, E. 1.5, sowie Bertschi, § 19a
N. 42).
4.2
4.2.1
Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab.
Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von
Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur
ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit
durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als
Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht
(BGE 139 II 243 E. 11.2).
4.2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschluss vom 11. Juli 2018
beinhalte den Vollzug des Beschlusses vom 24. Oktober 2017. Der gegen
diesen erhobene Rekurs sei von der Vorinstanz am 23. März 2018 abgewiesen
worden, womit die aufschiebende Wirkung (des Rekurses) dahingefallen sei. Für
die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren VB.2018.00257 sei das
Verwaltungsgericht zuständig. Da es sich beim Beschluss vom 24. Oktober
2017.
um eine negative Anordnung handle, komme jener Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zu. Sie – die Beschwerdeführerin – habe das
Verwaltungsgericht um entsprechende Feststellung, eventualiter um Entzug der
aufschiebenden Wirkung ersucht. Indem die Vorinstanz dem Rekurs gegen den Beschluss
vom 11. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung gewährt habe, habe sie im
Ergebnis über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 24. Oktober
2018.
[recte wohl: 26. April 2018] entschieden, wofür jedoch eben das
Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Dieser Zuständigkeitsfehler führe
zur Nichtigkeit der Präsidialverfügung vom 7. September 2018.
4.2.3
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Einerseits stellte das
Verwaltungsgericht bereits mit unangefochten gebliebener Präsidialverfügung vom
31.
Oktober 2018 im Verfahren VB.2018.00257 fest, dass der Beschwerde vom
26.
April 2018 gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 23. März
2018.
aufschiebende Wirkung zukomme bzw. schon die Vorinstanz zu Recht den
Schluss gezogen habe, dass dies auch in Bezug auf den Rekurs vom
4.
Dezember 2017 der Fall gewesen sei. Gleichzeitig wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen
damit, dass der Beschluss vom 24. Oktober 2017 mangels eines vorgängigen,
abgewiesenen Gesuchs keine negative Anordnung darstelle. Die aufschiebende
Wirkung der Rechtsmittel hatte und hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin
nicht bereits ab 1. Februar 2018 einen Mietzins von Fr. 1'000.- im
Unterstützungsbudget der Beschwerdegegnerin berücksichtigen durfte und darf.
Ohnehin bleibt dies aber ohne Einfluss auf die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu beantwortende Frage. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin vollzieht der Beschluss vom 11. Juli 2018 nicht
lediglich denjenigen vom 24. Oktober 2017. Vielmehr stellt er eine neue,
eigenständige Anordnung dar, indem er die Reduktion des Mietzinses "per
sofort" (und im Widerspruch zur damals massgeblichen Präsidialverfügung
der Vorinstanz vom 6. Dezember 2017) und zudem die Rückerstattung
bezogener Leistungen seitens der Beschwerdegegnerin festlegt. Dementsprechend
wurde er auch zu Recht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mangels
gegenteiliger Anordnung kam bzw. kommt dem dagegen erhobenen Rekurs von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig war damit auch die
Vorinstanz zuständig, dem Rekurs vom 27. August 2018 die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen. Von Nichtigkeit der Präsidialverfügung vom
7.
September 2018 kann nicht gesprochen werden. Ohnehin hätte nicht von
einem offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mangel
im Sinn der Evidenztheorie gesprochen werden können.
4.3
Da dem
Rekurs vom 27. August 2018 wie erwähnt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt und sie bereits deswegen wie bis anhin einstweilen den
vollständigen Mietzins zu übernehmen hat, erwachsen der Beschwerdeführerin
allein aufgrund der Verpflichtung gemäss Dispositivziffer II des
Beschlusses vom 11. Juli 2018 keine Nachteile. Es besteht für die Beschwerdeführerin
deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser
Dispositiv
Dispositivziffer bzw. würde ihr eine solche keinen praktischen Nutzen
einbringen (Bertschi, § 21 N. 15). Insofern ist auf die Beschwerde
daher nicht einzutreten. Dabei kann offengelassen werden, ob hinsichtlich
Dispositivziffer II des Beschlusses vom 11. Juli 2018 mindestens die
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären.
4.4
4.4.1
Zu prüfen bleibt, ob in Bezug auf die beantragte Aufhebung von
Dispositivziffer I der Präsidialverfügung vom 7. September 2018 auf
die Beschwerde einzutreten ist.
4.4.2
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG muss ein gewisses Gewicht aufweisen und auch mit einem für die
rechtsmittelergreifende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht
vollständig behebbar sein. Zudem muss der Nachteil rechtlicher Natur sein (VGr,
17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 2.3.1; Bertschi, § 19a
N. 44). Bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung ist praxisgemäss im
Einzelfall zu beurteilen, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, wobei an dessen Nachweis grundsätzlich keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, dass das Gericht in die Lage versetzt
wird, den Nachteil zu erkennen (VGr, 7. Dezember 2017,
VB.2017.00427, E. 2.1; Bertschi, § 19a N. 48). Die
Beschwerdeführerin sieht den nicht wiedergutzumachenden Nachteil im
Wesentlichen darin, dass sie für die – nicht abschätzbare – Dauer des
Verfahrens nicht geschuldete finanzielle Leistungen zu erbringen habe, welche
die Beschwerdegegnerin anschliessend werde zurückerstatten müssen. Gerade
aufgrund der Möglichkeit, zurückzuerstattende Beträge ratenweise mit der
auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen, liegt jedoch kein nicht
wiedergutzumachender Nachteil vor, der mit einem günstigen Endentscheid nicht
oder nicht vollständig behebbar wäre.
4.4.3 Ebenso wenig ist
ersichtlich, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Vorinstanz würde auch in
diesem Fall, wenn also dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen würde, die
Anträge der Beschwerdegegnerin bzw. die Nichtigkeit des Beschlusses vom
11. Juli 2018 sowie die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverpflichtung
prüfen müssen. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwiefern ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart
bliebe, wäre ein solches wohl ohnehin nicht durchzuführen.
4.4.4
Auf die Beschwerde ist daher auch insofern nicht einzutreten.
4.5 Vor dem Hintergrund, dass kein anfechtbarer
Zwischenentscheid gegeben ist, ist fraglich, ob die Rüge der Beschwerdeführerin
zu prüfen ist, ihr rechtliches Gehör sei seitens der Vorinstanz verletzt worden
und die Präsidialverfügung vom 7. September 2018 (auch) aus diesem Grund aufzuheben. Auf die sogenannte "Star-Praxis",
wonach eine Privatperson, die in der Sache nicht legitimiert ist, immerhin zur
Rüge der Verletzung von Parteirechten befugt ist, deren Missachtung auf eine
formelle Rechtsverweigerung hinausläuft, könnte sich die Beschwerdeführerin als
Gemeinwesen jedenfalls nicht stützen (BGE 136 II 383 E. 3.4; Bertschi,
§ 21 N. 115). Infrage steht denn auch nicht die Legitimation der
Beschwerdeführerin (vorn E. 2). Vorliegend muss auf diese Problematik
indes nicht näher eingegangen werden, da ohnehin keine Gehörsverletzung
ersichtlich ist. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf erkannt, dass dem Rekurs
vom 27. August 2018 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, brauchte sie hierzu der
Beschwerdeführerin nicht vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.
4.6 Der
Subeventualantrag, dem Rekurs gegen die Präsidialverfügung vom
7. September 2018 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ist mangels
Eintretens auf die Beschwerde nicht zu behandeln.
5.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu. Sie ist indes zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine solche auszurichten, wobei sich ein
Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.- als angemessen erweist (§ 17
Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung für Mehrwertsteuerkosten machte deren
Vertreter nicht geltend, weshalb ihm eine solche nicht zu gewähren ist (Plüss,
§ 17 N. 75).
6.
Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen
Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der nur unter den in
E. 4.1 wiedergegebenen Voraussetzungen angefochten werden kann.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdegegnerin für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …