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Entscheid

VB.2018.00608

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00608

7. Februar 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20567)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 19. März 2018 erteilte das

Departement Bau, Feuerungskontrolle, der Stadt Winterthur A die Bewilligung für

die Erstellung und Inbetriebnahme einer wärmetechnischen Anlage (Gasfeuerung)

in der Liegenschaft an der B-Strasse 01 (Assek.-Nr. 02) in Winterthur

und erhob dafür eine Gebühr von Fr. 335.-.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom

24.

April 2018 Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Baurekursgericht

wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. August 2018 ab, soweit es darauf

eintrat.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A

mit Eingabe vom 20. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Aufhebung des Entscheids vom 19. März 2018. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Departement

Bau der Stadt Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober

2018.

unter Kostenfolgen die Abweisung der Beschwerde. In der Folge liess sich A

nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind

erfüllt.

2.

2.1

In der

vorliegenden Angelegenheit ist hauptsächlich strittig, inwiefern der Ersatz

eines Teils der Heizungsanlage in der Wohnbaute des Beschwerdeführers einer baurechtlichen

Bewilligungspflicht unterliegt.

2.2

Nach

§ 309 Abs. 1 lit. d des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) ist eine baurechtliche Bewilligung für Anlagen, Ausstattungen und

Ausrüstungen nötig. Ausrüstungen sind gemäss § 4 der Allgemeinen

Bauverordnung vom 22. Juni 1977 technische Einrichtungen von Bauten und

Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen. Darunter fallen unter

anderem Feuerungs- und Heizungsanlagen (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 266; vgl. Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 185).

Unter dem Begriff der Heizungsanlagen sind Wärmeerzeugung, Wärmeverteilung und

Wärmeabgabe zu subsumieren. Als Wärmeerzeuger sind alle Arten von

Wärmeproduktionsanlagen wie zum Beispiel Heizkessel, Wärmepumpen oder

Fernwärmeübergabestationen aufzufassen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 1005).

Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch

welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird

anstelle des ordentlichen Bewilligungsverfahrens das Anzeigeverfahren

angewendet (§ 325 Abs. 1 PBG; § 13 Abs. 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]). Das

Anzeigeverfahren findet gemäss § 14 lit. i BVV unter anderem Anwendung

auf die Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente

Gebäude. Der Begriff des Umbaus ist zwar nicht klar definiert; davon

erfasst ist jedenfalls der Ersatz des Heizkessels, des Brenners oder des

Kamins. Massgebend für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht ist, ob die

beabsichtigten Eingriffe in einem bestehenden Heizsystem Bestandteile

betreffen, für welche Vorschriften bestehen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 266

und S. 1005).

2.3

Der

Fachbereich Heizungsanlagen untersteht gemäss Ziffer 3.3 Anhang zur

Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) primär der

privaten Kontrolle. Diese Kontrolle wird durch private Fachleute ausgeübt; sie

bestätigen unterschriftlich zuhanden der Bewilligungsbehörde auf den Plänen und

in einem Bericht, der die Prüfung in nachvollziehbarer Form enthalten muss,

dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten

Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss

betrieben werden kann (§ 4 Abs. 2 BVV I).

3.

3.1

Vorliegend

reichte die C AG mit Schreiben vom 14. März 2018 ein

Gesuch/Installationsattest für Erstellung, Umbau und Betrieb von

wärmetechnischen Anlagen oder stationären Verbrennungsmotoren

("WTA"-Formular; Ausgabe 2017) betreffend ein Objekt an der B-Strasse 01

der Feuerungskontrolle der Stadt Winterthur zur Bearbeitung ein. Gemäss dem

"WTA"-Formular vom 7. März 2018 ist der Ersatz der Gasheizung

das zu prüfende Vorhaben. Demnach erfolgt die Wärmeerzeugung durch einen

Heizkessel. Das neue Fabrikat ersetzt den Wärmeerzeuger und den Brenner, währenddem

die Abgasanlage bestehen bleibt. Das "WTA"-Formular hält zunächst

fest, dass § 22a BVV I, § 24 BVV I, § 26 BVV I

und weitere relevante Bestimmungen beachtet sind und bestätigt sodann, dass das

Vorhaben den Vorschriften entspricht und somit bewilligungsfähig ist. Zwei

nachkommende Installationsattests bestätigen überdies, dass die Anlage den

geltenden Brandschutzvorschriften (VKF/SVGW) entspricht und nach Angaben des

Herstellers erstellt wurde.

Auf Grundlage dieser Gesuchseingabe erteilte die

Beschwerdegegnerin am 19. März 2018 unter Auflagen und Bedingungen die

Bewilligung für die Erstellung und Inbetriebnahme der beantragten

wärmetechnischen Anlage.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt zunächst im Wesentlichen vor, das neue Fabrikat sei

kein Heizkessel und deren Einbau in das bestehende Heizsystem sei kein Umbau

(vielmehr eine Reparatur) und mithin bewilligungsbefreit. Inwiefern es sich

beim fraglichen Fabrikat um einen Heizkessel handelt (so die Vorinstanz) oder

dieses (lediglich) von seiner Funktion her einem Heizkessel entspricht (so die

Beschwerdegegnerin), kann letztlich offenbleiben. Das Herstellerprospekt zum

fraglichen Fa­brikat zeigt klar auf, dass es sich bei diesem um eine

Wärmeproduktionsanlage handelt. Da bereits der Ersatz des Heizkessels oder des

Brenners als Umbau zu qualifizieren ist und somit einer Bewilligungspflicht

unterliegt (oben E. 2.2), muss dies umso mehr für die vorliegende

Wärmeproduktionsanlage gelten. Dies rechtfertigt sich zugleich mit Blick auf

die verschiedenen Vorschriften, welche dieses einzuhalten hat. Der ersatzweise

Einbau des Fabrikats in das Heizsystem des Beschwerdeführers ist von der

Vorinstanz somit zu Recht als bewilligungspflichtiges Vorhaben beurteilt

worden.

Aus dem Umstand, dass das vorherige, nun zu ersetzende

Fabrikat mit Bewilligung vom 14. Januar 2008 genehmigte wurde, kann der

Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit nichts zu seinen Gunsten

ableiten, da eine baurechtliche Bewilligung – wie die damalige – in sachlicher

Hinsicht einzig das beurteilte Gesuch beschlägt (Mäder, Rz. 402). Im

Übrigen dient die (erneute) Bewilligungspflicht für den Ersatz der

Sicherstellung, dass Heizungsanlagen dem neusten Stand der Technik entsprechen,

wenn sie ersetzt werden (Maja Saputelli, Die Frage nach der

Baubewilligungspflicht beim Ersatz einer Wärmepumpe, PBG 2017/4,

S. 49 ff., S. 53). Darüber hinaus hat sich zwischenzeitlich entgegen

der beschwerdeführerischen Behauptung die Rechtslage geändert (so ist etwa

§ 22a BVV I erst seit 1. Juli 2009 in Kraft). Ebenfalls nicht

durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die

Bewilligungsbehörde könne die Art des Abschlusses des Anzeigeverfahrens (vgl.

§ 18 Abs. 1 lit. a–d BVV) willkürlich wählen. Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin den Weg nach § 18 Abs. 1 lit. b BVV

beschritten und die wärmetechnische Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen

verknüpft, was nicht zu beanstanden ist. Da die Beschwerdegegnerin schliesslich

gemäss § 4 Abs. 5 BVV I nicht zur Vornahme eigener

Sachverhaltsabklärungen verpflichtet ist und dies vorliegend auch nicht geboten

war, verfangen die sachverhaltsbetreffenden Rügen des Beschwerdeführers ebenso

wenig.

3.3

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 142 I 86

E. 2.2).

Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör verletzt,

da er das "WTA"-Formular vor Einreichung an die Bewilligungsbehörde

nicht habe einsehen können. Inwiefern diese Behauptung zutrifft, ist mangels

Hinweisen nicht zu klären. Jedenfalls beabsichtigte die – vom Beschwerdeführer

beauftragte – C AG mit der Einreichung des "WTA"-Formulars an

die zuständige Behörde nicht die Erwirkung einer Bewilligung für sich, sondern

für den Beschwerdeführer; so figuriert dieser auf dem "WTA"-Formular

als Gesuchsteller. Mit Einreichung des "WTA"-Formulars hat die C AG

resp. der gesuchstellende Beschwerdeführer das baurechtliche Verfahren in Gang

gesetzt. Auf (alleiniger) Grundlage dieser Gesuchseingabe erteilte darauf die

zuständige Behörde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für wärmetechnische

Anlagen vom 19. März 2018 (oben E. 3.1). Somit hat die

Bewilligungsbehörde keine weitergehenden Sachverhaltsabklärungen vorgenommen

(was der Beschwerdeführer an anderer Stelle moniert, oben E. 3.2 am Ende).

Insofern findet das von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte

Mitwirkungsrecht keinen Anknüpfungspunkt. Demnach ist eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs nicht festzustellen, womit die entsprechende Rüge

unbegründet ist.

3.4

Sodann

macht der Beschwerdeführer geltend, das verwendete "WTA"-Formular sei

untauglich, da es den Stand der (Heizungs-)Technik nicht korrekt wiedergäbe.

Die Vorinstanz ist zu Recht auf

das diesbezügliche Vorbringen nicht eingegangen, da dieses erst mit der

Rekursreplik und damit verspätet erfolgt ist. Wie der Antrag kann auch die

Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert

werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels

darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder

von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf

Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht

eingesehen werden konnten (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet,

die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift

gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551,

E 4.2). Das vom Beschwerdeführer bemängelte "WTA"-Formular

war somit nicht Streitgegenstand vor der Vorinstanz. Da sich im Lauf des

Rechtsmittelverfahrens der Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitern (oder

inhaltlich verändern) kann (BGE 136 II 457 E. 4.2), ist im vorliegenden

Verfahren die das "WTA"-Formular betreffende Rüge unzulässig und

somit nicht darauf einzugehen.

4.

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Kostenverlegung

durch das Baurekursgericht. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- sei

überhöht; überdies seien die Zustellkosten willkürlich festgesetzt worden.

4.1

Gemäss

§ 338 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem

Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem

tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel

Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-.

Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr), die auch für das Baurekursgericht zur

Anwendung gelangt (§ 1 Abs. 1 GebV VGr), nennt dieselben

Bemessungsfaktoren (§ 2 GebV VGr). Im vorliegenden Verfahren ohne

bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr gemäss § 3 Abs. 3

GebV VGr in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.-. Mit einer

Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- hat die Vorinstanz diese im untersten Bereich des vorgegebenen Gebührenrahmens

festgesetzt. Angesichts des ihr zustehenden grossen Ermessensspielraums

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25) ist diese Gerichtsgebühr nicht zu beanstanden.

4.2

Gemäss § 13 Abs. 1 VRG kann das

Baurekursgericht für seine Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Zu

diesen Kosten zählen unter anderem auch die Portoauslagen für die Zustellung

gerichtlicher Schriftstücke. Diese Zustellkosten betragen Fr. 30.- für

jede am Verfahren beteiligte Person. Bei Verfahren mit mehr als einem

Schriftenwechsel oder mit anderen fristauslösenden Zustellungen erhöht sich die

Portopauschale um je Fr. 20.- (§ 1 in Verbindung mit § 5 GebV

VGr). Am vorinstanzlichen Verfahren waren zwei

Parteien (der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin) beteiligt. Aus dem Protokoll

des Baurekursgerichts ergibt sich, dass nach dem ersten Schriftenwechsel zwei

fristauslösende Zustellungen erfolgten. Die Vorinstanz hat somit die

Zustellkosten von Fr. 100.- (Fr. 30.- + Fr. 30.- + Fr. 20.-

+ Fr. 20.-) korrekt bemessen.

Gegen diese Bemessung der Zustellkosten führt der

Beschwerdeführer das Kosten­deckungsprinzip an. Dabei ist jedoch zu beachten,

dass das Kostendeckungsprinzip nicht greift, sofern der Gesetz- bzw.

Verordnungsgeber die Abgabenhöhe detailliert festgelegt hat (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2781 mit Hinweis auf BGE 121 I 230; vgl. Alain

Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich

etc. 2017, N. 486 f.). Mit Blick auf die Regelung in § 5 GebV VGr

zielt somit die beschwerdeführerische Heranziehung des Kostendeckungsprinzips

ins Leere und ist unbe­helflich.

5.

5.1

Zusammenfassend

ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid des

Baurekursgerichts zu bestätigen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …