VB.2018.00608
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00608
7. Februar 2019Deutsch11 min
(URT.2019.20567)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00608
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur, Departement Bau, Feuerungskontrolle,
vertreten durch Baupolizeiamt Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 19. März 2018 erteilte das
Departement Bau, Feuerungskontrolle, der Stadt Winterthur A die Bewilligung für
die Erstellung und Inbetriebnahme einer wärmetechnischen Anlage (Gasfeuerung)
in der Liegenschaft an der B-Strasse 01 (Assek.-Nr. 02) in Winterthur
und erhob dafür eine Gebühr von Fr. 335.-.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom
24.
April 2018 Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Baurekursgericht
wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. August 2018 ab, soweit es darauf
eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A
mit Eingabe vom 20. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung des Entscheids vom 19. März 2018. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Departement
Bau der Stadt Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober
2018.
unter Kostenfolgen die Abweisung der Beschwerde. In der Folge liess sich A
nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
erfüllt.
2.
2.1
In der
vorliegenden Angelegenheit ist hauptsächlich strittig, inwiefern der Ersatz
eines Teils der Heizungsanlage in der Wohnbaute des Beschwerdeführers einer baurechtlichen
Bewilligungspflicht unterliegt.
2.2
Nach
§ 309 Abs. 1 lit. d des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) ist eine baurechtliche Bewilligung für Anlagen, Ausstattungen und
Ausrüstungen nötig. Ausrüstungen sind gemäss § 4 der Allgemeinen
Bauverordnung vom 22. Juni 1977 technische Einrichtungen von Bauten und
Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen. Darunter fallen unter
anderem Feuerungs- und Heizungsanlagen (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 266; vgl. Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 185).
Unter dem Begriff der Heizungsanlagen sind Wärmeerzeugung, Wärmeverteilung und
Wärmeabgabe zu subsumieren. Als Wärmeerzeuger sind alle Arten von
Wärmeproduktionsanlagen wie zum Beispiel Heizkessel, Wärmepumpen oder
Fernwärmeübergabestationen aufzufassen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 1005).
Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch
welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird
anstelle des ordentlichen Bewilligungsverfahrens das Anzeigeverfahren
angewendet (§ 325 Abs. 1 PBG; § 13 Abs. 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]). Das
Anzeigeverfahren findet gemäss § 14 lit. i BVV unter anderem Anwendung
auf die Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente
Gebäude. Der Begriff des Umbaus ist zwar nicht klar definiert; davon
erfasst ist jedenfalls der Ersatz des Heizkessels, des Brenners oder des
Kamins. Massgebend für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht ist, ob die
beabsichtigten Eingriffe in einem bestehenden Heizsystem Bestandteile
betreffen, für welche Vorschriften bestehen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 266
und S. 1005).
2.3
Der
Fachbereich Heizungsanlagen untersteht gemäss Ziffer 3.3 Anhang zur
Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) primär der
privaten Kontrolle. Diese Kontrolle wird durch private Fachleute ausgeübt; sie
bestätigen unterschriftlich zuhanden der Bewilligungsbehörde auf den Plänen und
in einem Bericht, der die Prüfung in nachvollziehbarer Form enthalten muss,
dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten
Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss
betrieben werden kann (§ 4 Abs. 2 BVV I).
3.
3.1
Vorliegend
reichte die C AG mit Schreiben vom 14. März 2018 ein
Gesuch/Installationsattest für Erstellung, Umbau und Betrieb von
wärmetechnischen Anlagen oder stationären Verbrennungsmotoren
("WTA"-Formular; Ausgabe 2017) betreffend ein Objekt an der B-Strasse 01
der Feuerungskontrolle der Stadt Winterthur zur Bearbeitung ein. Gemäss dem
"WTA"-Formular vom 7. März 2018 ist der Ersatz der Gasheizung
das zu prüfende Vorhaben. Demnach erfolgt die Wärmeerzeugung durch einen
Heizkessel. Das neue Fabrikat ersetzt den Wärmeerzeuger und den Brenner, währenddem
die Abgasanlage bestehen bleibt. Das "WTA"-Formular hält zunächst
fest, dass § 22a BVV I, § 24 BVV I, § 26 BVV I
und weitere relevante Bestimmungen beachtet sind und bestätigt sodann, dass das
Vorhaben den Vorschriften entspricht und somit bewilligungsfähig ist. Zwei
nachkommende Installationsattests bestätigen überdies, dass die Anlage den
geltenden Brandschutzvorschriften (VKF/SVGW) entspricht und nach Angaben des
Herstellers erstellt wurde.
Auf Grundlage dieser Gesuchseingabe erteilte die
Beschwerdegegnerin am 19. März 2018 unter Auflagen und Bedingungen die
Bewilligung für die Erstellung und Inbetriebnahme der beantragten
wärmetechnischen Anlage.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt zunächst im Wesentlichen vor, das neue Fabrikat sei
kein Heizkessel und deren Einbau in das bestehende Heizsystem sei kein Umbau
(vielmehr eine Reparatur) und mithin bewilligungsbefreit. Inwiefern es sich
beim fraglichen Fabrikat um einen Heizkessel handelt (so die Vorinstanz) oder
dieses (lediglich) von seiner Funktion her einem Heizkessel entspricht (so die
Beschwerdegegnerin), kann letztlich offenbleiben. Das Herstellerprospekt zum
fraglichen Fabrikat zeigt klar auf, dass es sich bei diesem um eine
Wärmeproduktionsanlage handelt. Da bereits der Ersatz des Heizkessels oder des
Brenners als Umbau zu qualifizieren ist und somit einer Bewilligungspflicht
unterliegt (oben E. 2.2), muss dies umso mehr für die vorliegende
Wärmeproduktionsanlage gelten. Dies rechtfertigt sich zugleich mit Blick auf
die verschiedenen Vorschriften, welche dieses einzuhalten hat. Der ersatzweise
Einbau des Fabrikats in das Heizsystem des Beschwerdeführers ist von der
Vorinstanz somit zu Recht als bewilligungspflichtiges Vorhaben beurteilt
worden.
Aus dem Umstand, dass das vorherige, nun zu ersetzende
Fabrikat mit Bewilligung vom 14. Januar 2008 genehmigte wurde, kann der
Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da eine baurechtliche Bewilligung – wie die damalige – in sachlicher
Hinsicht einzig das beurteilte Gesuch beschlägt (Mäder, Rz. 402). Im
Übrigen dient die (erneute) Bewilligungspflicht für den Ersatz der
Sicherstellung, dass Heizungsanlagen dem neusten Stand der Technik entsprechen,
wenn sie ersetzt werden (Maja Saputelli, Die Frage nach der
Baubewilligungspflicht beim Ersatz einer Wärmepumpe, PBG 2017/4,
S. 49 ff., S. 53). Darüber hinaus hat sich zwischenzeitlich entgegen
der beschwerdeführerischen Behauptung die Rechtslage geändert (so ist etwa
§ 22a BVV I erst seit 1. Juli 2009 in Kraft). Ebenfalls nicht
durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die
Bewilligungsbehörde könne die Art des Abschlusses des Anzeigeverfahrens (vgl.
§ 18 Abs. 1 lit. a–d BVV) willkürlich wählen. Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin den Weg nach § 18 Abs. 1 lit. b BVV
beschritten und die wärmetechnische Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen
verknüpft, was nicht zu beanstanden ist. Da die Beschwerdegegnerin schliesslich
gemäss § 4 Abs. 5 BVV I nicht zur Vornahme eigener
Sachverhaltsabklärungen verpflichtet ist und dies vorliegend auch nicht geboten
war, verfangen die sachverhaltsbetreffenden Rügen des Beschwerdeführers ebenso
wenig.
3.3
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 142 I 86
E. 2.2).
Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör verletzt,
da er das "WTA"-Formular vor Einreichung an die Bewilligungsbehörde
nicht habe einsehen können. Inwiefern diese Behauptung zutrifft, ist mangels
Hinweisen nicht zu klären. Jedenfalls beabsichtigte die – vom Beschwerdeführer
beauftragte – C AG mit der Einreichung des "WTA"-Formulars an
die zuständige Behörde nicht die Erwirkung einer Bewilligung für sich, sondern
für den Beschwerdeführer; so figuriert dieser auf dem "WTA"-Formular
als Gesuchsteller. Mit Einreichung des "WTA"-Formulars hat die C AG
resp. der gesuchstellende Beschwerdeführer das baurechtliche Verfahren in Gang
gesetzt. Auf (alleiniger) Grundlage dieser Gesuchseingabe erteilte darauf die
zuständige Behörde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für wärmetechnische
Anlagen vom 19. März 2018 (oben E. 3.1). Somit hat die
Bewilligungsbehörde keine weitergehenden Sachverhaltsabklärungen vorgenommen
(was der Beschwerdeführer an anderer Stelle moniert, oben E. 3.2 am Ende).
Insofern findet das von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte
Mitwirkungsrecht keinen Anknüpfungspunkt. Demnach ist eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht festzustellen, womit die entsprechende Rüge
unbegründet ist.
3.4
Sodann
macht der Beschwerdeführer geltend, das verwendete "WTA"-Formular sei
untauglich, da es den Stand der (Heizungs-)Technik nicht korrekt wiedergäbe.
Die Vorinstanz ist zu Recht auf
das diesbezügliche Vorbringen nicht eingegangen, da dieses erst mit der
Rekursreplik und damit verspätet erfolgt ist. Wie der Antrag kann auch die
Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert
werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels
darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder
von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf
Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht
eingesehen werden konnten (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet,
die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift
gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551,
E 4.2). Das vom Beschwerdeführer bemängelte "WTA"-Formular
war somit nicht Streitgegenstand vor der Vorinstanz. Da sich im Lauf des
Rechtsmittelverfahrens der Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitern (oder
inhaltlich verändern) kann (BGE 136 II 457 E. 4.2), ist im vorliegenden
Verfahren die das "WTA"-Formular betreffende Rüge unzulässig und
somit nicht darauf einzugehen.
4.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Kostenverlegung
durch das Baurekursgericht. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- sei
überhöht; überdies seien die Zustellkosten willkürlich festgesetzt worden.
4.1
Gemäss
§ 338 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem
Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem
tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel
Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-.
Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (GebV VGr), die auch für das Baurekursgericht zur
Anwendung gelangt (§ 1 Abs. 1 GebV VGr), nennt dieselben
Bemessungsfaktoren (§ 2 GebV VGr). Im vorliegenden Verfahren ohne
bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr gemäss § 3 Abs. 3
GebV VGr in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.-. Mit einer
Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- hat die Vorinstanz diese im untersten Bereich des vorgegebenen Gebührenrahmens
festgesetzt. Angesichts des ihr zustehenden grossen Ermessensspielraums
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25) ist diese Gerichtsgebühr nicht zu beanstanden.
4.2
Gemäss § 13 Abs. 1 VRG kann das
Baurekursgericht für seine Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Zu
diesen Kosten zählen unter anderem auch die Portoauslagen für die Zustellung
gerichtlicher Schriftstücke. Diese Zustellkosten betragen Fr. 30.- für
jede am Verfahren beteiligte Person. Bei Verfahren mit mehr als einem
Schriftenwechsel oder mit anderen fristauslösenden Zustellungen erhöht sich die
Portopauschale um je Fr. 20.- (§ 1 in Verbindung mit § 5 GebV
VGr). Am vorinstanzlichen Verfahren waren zwei
Parteien (der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin) beteiligt. Aus dem Protokoll
des Baurekursgerichts ergibt sich, dass nach dem ersten Schriftenwechsel zwei
fristauslösende Zustellungen erfolgten. Die Vorinstanz hat somit die
Zustellkosten von Fr. 100.- (Fr. 30.- + Fr. 30.- + Fr. 20.-
+ Fr. 20.-) korrekt bemessen.
Gegen diese Bemessung der Zustellkosten führt der
Beschwerdeführer das Kostendeckungsprinzip an. Dabei ist jedoch zu beachten,
dass das Kostendeckungsprinzip nicht greift, sofern der Gesetz- bzw.
Verordnungsgeber die Abgabenhöhe detailliert festgelegt hat (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2781 mit Hinweis auf BGE 121 I 230; vgl. Alain
Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich
etc. 2017, N. 486 f.). Mit Blick auf die Regelung in § 5 GebV VGr
zielt somit die beschwerdeführerische Heranziehung des Kostendeckungsprinzips
ins Leere und ist unbehelflich.
5.
5.1
Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid des
Baurekursgerichts zu bestätigen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …