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Entscheid

VB.2018.00613

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00613

23. Oktober 2019Deutsch12 min

(URT.2019.21182)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1987, wird von der Gemeinde E seit 1. Dezember 2015 mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit Januar 2016 lebt er von seiner Ehefrau

getrennt, seit November 2017 auch gerichtlich getrennt. Im Zeitraum zwischen

November 2016 und Januar 2018 wurde A mit wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von

insgesamt Fr. 40'557.80 unterstützt. Nachdem er im August 2017 bei der B AG

– angeblich für seine Schwester – ein Auto der Luxus-Marke C im Leasing

erworben und mit Fr. 11'353.90 anbezahlt hatte, wurde dieses Fahrzeug

wenig später wieder zurückgegeben. Die B AG bezahlte A die Anzahlung von

Fr. 11'353.90 aus Versehen zweimal zurück, nämlich am 14. und 15. August

2017. Sie betrieb A in der Folge für die Rückgabe des versehentlich zu viel

bezahlten Betrages von Fr. 11'353.90 und erhielt dafür einen Verlustschein.

Sie erfuhr erst da von der Sozialhilfebedürftigkeit von A und informierte die

Sozialbehörde. Eine Überprüfung bisher nicht deklarierter Konten ergab in der

Folge, dass A neben den Zahlungen der B AG von total Fr. 22'707.80

Kinderzulagen von Fr. 800.- (für Dezember 2015 und Januar 2016), die

Provisionszahlung einer Versicherungsagentur von Fr. 3'000.- sowie

zinslose Darlehen seines Bruders über insgesamt Fr. 14'050.- erhalten

hatte.

B. Mit

Beschluss vom 23. Mai 2018 verpflichtete die Sozialbehörde E A,

gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG), zur Rückzahlung von insgesamt Fr. 40'557.80 in Form der

Kürzung des Grundbedarfs um monatlich 30 % bzw. Fr. 266.20, bis die

gesamte Summe abbezahlt sei. Am 25. April 2018 erhob sie zudem Strafanzeige

bei der Staatsanwaltschaft F wegen Betrugs, weil A ein nicht deklariertes

Konto besass und darauf Zuwendungen Dritter erhalten hatte.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 23. Mai 2018 erhob A am

25.

Juni 2018 Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte, von der

Rückzahlung von Fr. 40'557.80 sei abzusehen mit Ausnahme der Kinderzulagen

von Fr. 800.-, die er als zu Unrecht bezogen anerkannte. Ausserdem bat er

um den Rückzug der Strafanzeige. Der Bezirksrat D hiess den Rekurs von A

mit Beschluss vom 29. August 2018 teilweise gut, indem er die Rückerstattungsforderung

von Fr. 40'557.80 um die Darlehen seines Bruders im Betrag von Fr. 14'050.-

reduzierte, womit sich ein Betrag von Fr. 26'507.80 ergibt. Weiter

bestätigte der Bezirksrat D zwar die Kürzung des Grundbedarfs um monatlich

30.

% wegen des schwerwiegenden Fehlverhaltens von A, wies die

Gemeinde E jedoch an, nach Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der

Kürzung des Grundbedarfs diese auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen.

III.

Gegen den Beschluss vom 29. August 2018 erhob A am

20.

September 2018 (Eingang: 25. September 2018) Beschwerde am

Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, mit Ausnahme der Fr. 800.- an

zu Unrecht bezogenen Kinderzulagen habe er nichts zurückzuzahlen. Der

Bezirksrat D verwies mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 auf die

Begründung seines Entscheids und verzichtete auf Vernehmlassung. Die

Gemeinde E äusserte sich nicht. Mit Eingabe vom 10. November 2018

hielt A fest, dass ihm die von seinem Bruder gewährten Darlehen nicht als

Einkommen angerechnet werden dürften. Hierzu äusserten sich weder der

Bezirksrat D noch die Gemeinde E.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten

(dazu sogleich E. 1.4).

1.2

Gemäss § 38 b

Abs. 1 lit. c VRG entscheidet der Einzelrichter oder die Einzelrichterin

über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Die

Vorinstanz reduzierte die zurückzuerstattende Forderung von Fr. 40'557.80

auf Fr. 26'507.80. Der Beschwerdeführer anerkennt, die Kinderzulagen von

Fr. 800.- zu Unrecht erhalten zu haben. Strittig bleibt damit ein Betrag

von Fr. 25'707.80. Entsprechend ist die Kammer zum Entscheid berufen.

1.3

Der

Beschwerdeführer scheint gemäss seinen Eingaben nicht verstanden zu haben, dass

er gemäss Entscheid der Vorinstanz den Betrag von Fr. 14'050.- an Darlehen

seines Bruders nicht zurückzuerstatten hat. Daraus ergibt sich gerade die

Reduktion des zur Rückerstattung bemessenen Betrags auf Fr. 26'507.80. Die

Vor­instanz stützte sich bei ihrem Entscheid darauf, dass zwar Zuwendungen von

Geschwistern grundsätzlich zum Einkommen zu zählen seien. Indessen habe die für

den Beschwerdeführer zuständige Sozialarbeiterin den Beschwerdeführer darauf

hingewiesen, er solle seine Geschwister fragen, ob sie die Rechnungen für ihn

bezahlen könnten, die er ständig der Sozialbehörde zur Bezahlung vorlege.

Insofern habe die Sozialarbeiterin dem Beschwerdeführer eine falsche Auskunft

gegeben, auf welche er habe vertrauen dürfen. Entsprechend könne der Betrag von

Fr. 14'050.- nicht zurückgefordert werden. Hingegen seien künftige

Zuwendungen Dritter als Einkommen anzurechnen. Die Begründung für die Nichtanrechnung

des Betrags von Fr. 14'050.- überzeugt jedoch nicht, geht doch daraus

nicht substanziiert hervor, auf welche konkrete Vertrauensschutz bildende

Zusicherung der zuständigen Sozialarbeiterin sich der Beschwerdeführer hätte

verlassen dürfen. Da die Beschwerdegegnerin den Entscheid der Vorinstanz jedoch

nicht angefochten hat, kann im Beschwerdeverfahren darauf nicht näher

eingegangen werden. Demnach gehört der Betrag von Fr. 14'050.- nicht zum

Streitgegenstand (vorn E. 1.2).

1.4

Soweit der

Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdegegnerin habe die gegen ihn erhobene

Strafanzeige zurückzuziehen, ist das Verwaltungsgericht dafür nicht zuständig.

Es ist nicht Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin (Regina Kiener in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 32–40a N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 73 f.) und kann dieser daher weder aufsichtsrechtlich

Vorschriften machen noch prüfen, ob die Strafanzeige zu Recht erhoben wurde.

Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Wer

für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer

subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe

ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr,

13.

August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 2.1). Zu

den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person (§ 16 Abs. 2 lit. a SHV). In die Bemessung von

finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird neben anderen prinzipiell das

ganze verfügbare Einkommen einbezogen (vgl. Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch],

Kap. 9.1.01 Ziff. 1, 3. Januar 2017). Anrechenbar sind

beispielsweise Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen (wie etwa Renten),

familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Stipendien,

Einkommen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Wettbewerbsgewinne,

Kapitalabfindungen sowie andere einmalige oder regelmässige Mittelzuflüsse

(vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999,

S. 154 f.). Anrechenbar sind aber nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte

und vorhandene Vermögenswerte, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert

verfügen kann (BGE 115 V 352 E. 5c; Guido Wizent, Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Basel 2014, S. 417,

auch zum Folgenden). Dieser Grundsatz findet dort eine Einschränkung, wo die

Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte hat,

davon aber faktisch keinen Gebrauch macht. Somit ist bei der Konkretisierung

der Eigenmittel grundsätzlich auf die effektive finanzielle Leistungsfähigkeit

abzustellen, somit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erforderlich (Wizent,

S. 423). Wer etwas nicht behalten darf, d. h. es

tatsächlich wieder abliefern bzw. zurückgeben muss, verfügte im Resultat zu

keinem Zeitpunkt über leistungsfähigkeitssteigernde Mittel. Folglich sind durch

strafrechtlich sanktionierte Verhalten resultierende Zuflüsse nicht

anrechenbar, weil so erlangte Vermögenswerte eingezogen werden (Art. 70

Abs. 1 StGB; Wizent, S. 423 f., insb. FN 1555; VGr,

22.

Januar 2013, VB.2012.00654, E. 4.3).

Zu berücksichtigen sind ferner gewährte

Darlehen, mit denen der Leistungsbezüger seine höheren, durch die

Fürsorgeleistungen nicht gedeckten Ausgaben bezahlt (BGr, 17. August 2012,

8C_140/2012, E. 7.2.1; BGr, 13. Oktober 2000,2P.127/2000, E. 2).

2.2

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes

Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die

betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG

verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr,

17.

Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2).

2.3

Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der

Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die

Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So

kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen,

dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und

zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie

er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf

§ 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652,

E. 3.7). Gemäss Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien in der seit Oktober

2016.

geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal 12 Monaten

um bis zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von 20 % und mehr sind in

jedem Fall auf maximal 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen, wie dies

die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anordnete (vorn II.). Angesichts des

schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist eine Kürzung um

30.

% nicht zu beanstanden (dazu VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764,

E. 2.6). Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3.

3.1

Beschwerdegegnerin

und Vorinstanz hielten zu Recht die Voraussetzungen nach § 26 lit. a

SHG für erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer der Sozialbehörde ein Konto mit

zahlreichen Eingängen verschwiegen hatte. Zu prüfen bleibt demnach nur noch die

Höhe der zurückzuerstattenden Summe.

3.2

Der

Beschwerdeführer anerkannte die Rückerstattung von Fr. 800.- an zu viel

bezogenen Kinderzulagen (vorn II.).

3.3

Der

Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht mehr zum Betrag von

Fr. 3'000.- Akonto-Provision für das Jahr 2017. Wie die Vorinstanz zu

Recht ausführte, worauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), erfolgte die Gutschrift während des

Unterstützungszeitraums, weshalb sie als Einkommen anzurechnen war.

3.4

Es steht

fest, dass der Beschwerdeführer die Anzahlung von Fr. 11'353.90 doppelt,

d. h. im Gesamtbetrag

von Fr. 22'707.80 tatsächlich vereinnahmte. Er konnte darüber verfügen und

Dispositiv

hat hierüber auch ungeschmälert verfügt, indem er diesen Betrag zur

Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendete. Zwar behauptete der

Beschwerdeführer vor Vorinstanz, das Geld für den Vorschuss stamme von seiner

Schwester, und er habe es ihr zurückbezahlt, was diese im Schreiben vom

19. März 2018 bestätigte. Belegt wird jedoch nichts. Nachdem der Betrag

von Fr. 11'353.50 zweimal auf das Privatkonto des Beschwerdeführers

überwiesen worden war, letztmals am 15. August 2017, müssten entsprechende

Barbezüge – mindestens in Höhe von Fr. 11'353.90 – aus dem Kontoauszug

kurz nach dem 15. August 2017 hervorgehen, nachdem die Schwester des

Beschwerdeführers erwähnt hatte, dieser habe ihr den von der B AG

zurückerstatteten Vorschuss "sofort" und in bar zurückbezahlt. Mit

Ausnahme eines grösseren Bargeldbezugs von Fr. 4'000.- vom 16. August

2017 sind dem Kontoauszug bis Januar 2018 jedoch keine grösseren Barbezüge zu

entnehmen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die Rückzahlung sei

aus einem anderen Konto erfolgt. Eine Rückzahlung an die Schwester ist daher

nicht nachgewiesen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Dass aus dem Schreiben

der Schwester nicht ersichtlich wird, ob ihr der Beschwerdeführer

Fr. 22'707.80 oder bloss Fr. 11'353.90 überwiesen habe, ist in Bezug

auf die Höhe der Rückerstattungsforderung nicht von Bedeutung.

Zwar hätte der Beschwerdeführer die zweite Rückerstattung in

der Höhe von Fr. 11'353.90 nicht behalten dürfen und erwirkte die

Gläubigerin aus der Betreibung des Beschwerdeführers einen Verlustschein über

den Betrag von Fr. 11'353.90, der von Gesetzes wegen als Schuldanerkennung

im Sinn von Art. 82 des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vom 16. Dezember

1994 und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel in einer neuen Betreibung

gilt. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch die ganze Summe zur Finanzierung

seines Lebensunterhalts eingesetzt hat, sodass sie von der Gläubigerin nicht

mehr zurückgefordert werden konnte, ändert der Verlustschein nichts daran, dass

durch die doppelte Rückerstattung von je Fr. 11'353.90 die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch um diesen

Betrag (Fr. 22'707.80) gesteigert wurde und ihm somit der volle Betrag als

Einkommen anzurechnen ist (vgl. E. 2.1 in fine). Die Verlustscheinforderung

wird indessen in den künftigen Berechnungen beim Vermögen als Schuld zu

berücksichtigen sein. Dieses Resultat erscheint gerechtfertigt und gar geboten

vor dem Hintergrund, dass auch Darlehen angerechnet werden, die als solche

ebenfalls mit einem Rückerstattungsanspruch des Darlehensgebers behaftet sind

(vgl. E. 2.1 in fine). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb

er die Gerichtskosten zu tragen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung stünde ihm mangels überwiegenden

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG); eine solche hat er auch nicht

verlangt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an