VB.2018.00613
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00613
23. Oktober 2019Deutsch12 min
(URT.2019.21182)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00613
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde E,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1987, wird von der Gemeinde E seit 1. Dezember 2015 mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit Januar 2016 lebt er von seiner Ehefrau
getrennt, seit November 2017 auch gerichtlich getrennt. Im Zeitraum zwischen
November 2016 und Januar 2018 wurde A mit wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von
insgesamt Fr. 40'557.80 unterstützt. Nachdem er im August 2017 bei der B AG
– angeblich für seine Schwester – ein Auto der Luxus-Marke C im Leasing
erworben und mit Fr. 11'353.90 anbezahlt hatte, wurde dieses Fahrzeug
wenig später wieder zurückgegeben. Die B AG bezahlte A die Anzahlung von
Fr. 11'353.90 aus Versehen zweimal zurück, nämlich am 14. und 15. August
2017. Sie betrieb A in der Folge für die Rückgabe des versehentlich zu viel
bezahlten Betrages von Fr. 11'353.90 und erhielt dafür einen Verlustschein.
Sie erfuhr erst da von der Sozialhilfebedürftigkeit von A und informierte die
Sozialbehörde. Eine Überprüfung bisher nicht deklarierter Konten ergab in der
Folge, dass A neben den Zahlungen der B AG von total Fr. 22'707.80
Kinderzulagen von Fr. 800.- (für Dezember 2015 und Januar 2016), die
Provisionszahlung einer Versicherungsagentur von Fr. 3'000.- sowie
zinslose Darlehen seines Bruders über insgesamt Fr. 14'050.- erhalten
hatte.
B. Mit
Beschluss vom 23. Mai 2018 verpflichtete die Sozialbehörde E A,
gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG), zur Rückzahlung von insgesamt Fr. 40'557.80 in Form der
Kürzung des Grundbedarfs um monatlich 30 % bzw. Fr. 266.20, bis die
gesamte Summe abbezahlt sei. Am 25. April 2018 erhob sie zudem Strafanzeige
bei der Staatsanwaltschaft F wegen Betrugs, weil A ein nicht deklariertes
Konto besass und darauf Zuwendungen Dritter erhalten hatte.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 23. Mai 2018 erhob A am
25.
Juni 2018 Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte, von der
Rückzahlung von Fr. 40'557.80 sei abzusehen mit Ausnahme der Kinderzulagen
von Fr. 800.-, die er als zu Unrecht bezogen anerkannte. Ausserdem bat er
um den Rückzug der Strafanzeige. Der Bezirksrat D hiess den Rekurs von A
mit Beschluss vom 29. August 2018 teilweise gut, indem er die Rückerstattungsforderung
von Fr. 40'557.80 um die Darlehen seines Bruders im Betrag von Fr. 14'050.-
reduzierte, womit sich ein Betrag von Fr. 26'507.80 ergibt. Weiter
bestätigte der Bezirksrat D zwar die Kürzung des Grundbedarfs um monatlich
30.
% wegen des schwerwiegenden Fehlverhaltens von A, wies die
Gemeinde E jedoch an, nach Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der
Kürzung des Grundbedarfs diese auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen.
III.
Gegen den Beschluss vom 29. August 2018 erhob A am
20.
September 2018 (Eingang: 25. September 2018) Beschwerde am
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, mit Ausnahme der Fr. 800.- an
zu Unrecht bezogenen Kinderzulagen habe er nichts zurückzuzahlen. Der
Bezirksrat D verwies mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 auf die
Begründung seines Entscheids und verzichtete auf Vernehmlassung. Die
Gemeinde E äusserte sich nicht. Mit Eingabe vom 10. November 2018
hielt A fest, dass ihm die von seinem Bruder gewährten Darlehen nicht als
Einkommen angerechnet werden dürften. Hierzu äusserten sich weder der
Bezirksrat D noch die Gemeinde E.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten
(dazu sogleich E. 1.4).
1.2
Gemäss § 38 b
Abs. 1 lit. c VRG entscheidet der Einzelrichter oder die Einzelrichterin
über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Die
Vorinstanz reduzierte die zurückzuerstattende Forderung von Fr. 40'557.80
auf Fr. 26'507.80. Der Beschwerdeführer anerkennt, die Kinderzulagen von
Fr. 800.- zu Unrecht erhalten zu haben. Strittig bleibt damit ein Betrag
von Fr. 25'707.80. Entsprechend ist die Kammer zum Entscheid berufen.
1.3
Der
Beschwerdeführer scheint gemäss seinen Eingaben nicht verstanden zu haben, dass
er gemäss Entscheid der Vorinstanz den Betrag von Fr. 14'050.- an Darlehen
seines Bruders nicht zurückzuerstatten hat. Daraus ergibt sich gerade die
Reduktion des zur Rückerstattung bemessenen Betrags auf Fr. 26'507.80. Die
Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid darauf, dass zwar Zuwendungen von
Geschwistern grundsätzlich zum Einkommen zu zählen seien. Indessen habe die für
den Beschwerdeführer zuständige Sozialarbeiterin den Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, er solle seine Geschwister fragen, ob sie die Rechnungen für ihn
bezahlen könnten, die er ständig der Sozialbehörde zur Bezahlung vorlege.
Insofern habe die Sozialarbeiterin dem Beschwerdeführer eine falsche Auskunft
gegeben, auf welche er habe vertrauen dürfen. Entsprechend könne der Betrag von
Fr. 14'050.- nicht zurückgefordert werden. Hingegen seien künftige
Zuwendungen Dritter als Einkommen anzurechnen. Die Begründung für die Nichtanrechnung
des Betrags von Fr. 14'050.- überzeugt jedoch nicht, geht doch daraus
nicht substanziiert hervor, auf welche konkrete Vertrauensschutz bildende
Zusicherung der zuständigen Sozialarbeiterin sich der Beschwerdeführer hätte
verlassen dürfen. Da die Beschwerdegegnerin den Entscheid der Vorinstanz jedoch
nicht angefochten hat, kann im Beschwerdeverfahren darauf nicht näher
eingegangen werden. Demnach gehört der Betrag von Fr. 14'050.- nicht zum
Streitgegenstand (vorn E. 1.2).
1.4
Soweit der
Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdegegnerin habe die gegen ihn erhobene
Strafanzeige zurückzuziehen, ist das Verwaltungsgericht dafür nicht zuständig.
Es ist nicht Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin (Regina Kiener in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 32–40a N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 73 f.) und kann dieser daher weder aufsichtsrechtlich
Vorschriften machen noch prüfen, ob die Strafanzeige zu Recht erhoben wurde.
Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Wer
für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer
subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe
ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr,
13.
August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 2.1). Zu
den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person (§ 16 Abs. 2 lit. a SHV). In die Bemessung von
finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird neben anderen prinzipiell das
ganze verfügbare Einkommen einbezogen (vgl. Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch],
Kap. 9.1.01 Ziff. 1, 3. Januar 2017). Anrechenbar sind
beispielsweise Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen (wie etwa Renten),
familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Stipendien,
Einkommen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Wettbewerbsgewinne,
Kapitalabfindungen sowie andere einmalige oder regelmässige Mittelzuflüsse
(vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999,
S. 154 f.). Anrechenbar sind aber nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte
und vorhandene Vermögenswerte, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert
verfügen kann (BGE 115 V 352 E. 5c; Guido Wizent, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Basel 2014, S. 417,
auch zum Folgenden). Dieser Grundsatz findet dort eine Einschränkung, wo die
Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte hat,
davon aber faktisch keinen Gebrauch macht. Somit ist bei der Konkretisierung
der Eigenmittel grundsätzlich auf die effektive finanzielle Leistungsfähigkeit
abzustellen, somit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erforderlich (Wizent,
S. 423). Wer etwas nicht behalten darf, d. h. es
tatsächlich wieder abliefern bzw. zurückgeben muss, verfügte im Resultat zu
keinem Zeitpunkt über leistungsfähigkeitssteigernde Mittel. Folglich sind durch
strafrechtlich sanktionierte Verhalten resultierende Zuflüsse nicht
anrechenbar, weil so erlangte Vermögenswerte eingezogen werden (Art. 70
Abs. 1 StGB; Wizent, S. 423 f., insb. FN 1555; VGr,
22.
Januar 2013, VB.2012.00654, E. 4.3).
Zu berücksichtigen sind ferner gewährte
Darlehen, mit denen der Leistungsbezüger seine höheren, durch die
Fürsorgeleistungen nicht gedeckten Ausgaben bezahlt (BGr, 17. August 2012,
8C_140/2012, E. 7.2.1; BGr, 13. Oktober 2000,2P.127/2000, E. 2).
2.2
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger
Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes
Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die
betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG
verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr,
17.
Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2).
2.3
Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der
Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die
Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So
kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen,
dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und
zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie
er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf
§ 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652,
E. 3.7). Gemäss Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien in der seit Oktober
2016.
geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal 12 Monaten
um bis zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von 20 % und mehr sind in
jedem Fall auf maximal 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen, wie dies
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anordnete (vorn II.). Angesichts des
schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist eine Kürzung um
30.
% nicht zu beanstanden (dazu VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764,
E. 2.6). Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3.
3.1
Beschwerdegegnerin
und Vorinstanz hielten zu Recht die Voraussetzungen nach § 26 lit. a
SHG für erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer der Sozialbehörde ein Konto mit
zahlreichen Eingängen verschwiegen hatte. Zu prüfen bleibt demnach nur noch die
Höhe der zurückzuerstattenden Summe.
3.2
Der
Beschwerdeführer anerkannte die Rückerstattung von Fr. 800.- an zu viel
bezogenen Kinderzulagen (vorn II.).
3.3
Der
Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht mehr zum Betrag von
Fr. 3'000.- Akonto-Provision für das Jahr 2017. Wie die Vorinstanz zu
Recht ausführte, worauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), erfolgte die Gutschrift während des
Unterstützungszeitraums, weshalb sie als Einkommen anzurechnen war.
3.4
Es steht
fest, dass der Beschwerdeführer die Anzahlung von Fr. 11'353.90 doppelt,
d. h. im Gesamtbetrag
von Fr. 22'707.80 tatsächlich vereinnahmte. Er konnte darüber verfügen und
Dispositiv
hat hierüber auch ungeschmälert verfügt, indem er diesen Betrag zur
Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendete. Zwar behauptete der
Beschwerdeführer vor Vorinstanz, das Geld für den Vorschuss stamme von seiner
Schwester, und er habe es ihr zurückbezahlt, was diese im Schreiben vom
19. März 2018 bestätigte. Belegt wird jedoch nichts. Nachdem der Betrag
von Fr. 11'353.50 zweimal auf das Privatkonto des Beschwerdeführers
überwiesen worden war, letztmals am 15. August 2017, müssten entsprechende
Barbezüge – mindestens in Höhe von Fr. 11'353.90 – aus dem Kontoauszug
kurz nach dem 15. August 2017 hervorgehen, nachdem die Schwester des
Beschwerdeführers erwähnt hatte, dieser habe ihr den von der B AG
zurückerstatteten Vorschuss "sofort" und in bar zurückbezahlt. Mit
Ausnahme eines grösseren Bargeldbezugs von Fr. 4'000.- vom 16. August
2017 sind dem Kontoauszug bis Januar 2018 jedoch keine grösseren Barbezüge zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die Rückzahlung sei
aus einem anderen Konto erfolgt. Eine Rückzahlung an die Schwester ist daher
nicht nachgewiesen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Dass aus dem Schreiben
der Schwester nicht ersichtlich wird, ob ihr der Beschwerdeführer
Fr. 22'707.80 oder bloss Fr. 11'353.90 überwiesen habe, ist in Bezug
auf die Höhe der Rückerstattungsforderung nicht von Bedeutung.
Zwar hätte der Beschwerdeführer die zweite Rückerstattung in
der Höhe von Fr. 11'353.90 nicht behalten dürfen und erwirkte die
Gläubigerin aus der Betreibung des Beschwerdeführers einen Verlustschein über
den Betrag von Fr. 11'353.90, der von Gesetzes wegen als Schuldanerkennung
im Sinn von Art. 82 des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vom 16. Dezember
1994 und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel in einer neuen Betreibung
gilt. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch die ganze Summe zur Finanzierung
seines Lebensunterhalts eingesetzt hat, sodass sie von der Gläubigerin nicht
mehr zurückgefordert werden konnte, ändert der Verlustschein nichts daran, dass
durch die doppelte Rückerstattung von je Fr. 11'353.90 die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch um diesen
Betrag (Fr. 22'707.80) gesteigert wurde und ihm somit der volle Betrag als
Einkommen anzurechnen ist (vgl. E. 2.1 in fine). Die Verlustscheinforderung
wird indessen in den künftigen Berechnungen beim Vermögen als Schuld zu
berücksichtigen sein. Dieses Resultat erscheint gerechtfertigt und gar geboten
vor dem Hintergrund, dass auch Darlehen angerechnet werden, die als solche
ebenfalls mit einem Rückerstattungsanspruch des Darlehensgebers behaftet sind
(vgl. E. 2.1 in fine). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb
er die Gerichtskosten zu tragen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung stünde ihm mangels überwiegenden
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG); eine solche hat er auch nicht
verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an
…