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Entscheid

VB.2018.00614

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00614

23. Oktober 2019Deutsch15 min

(URT.2019.21175)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A unterbreitete dem Stadtrat Wädenswil mit Schreiben vom

22. März 2016 ein Provokationsbegehren betreffend

das Gebäude an der C-Strasse 01 in Wädenswil und beantragte die

Abklärung der Schutzwürdigkeit bzw. die Entlassung aus dem kommunalen Inventar

der schützenswerten Bauten. Mit Beschluss vom 20. November 2017 entliess

der Stadtrat Wädenswil das Gebäude aus dem Inventar und verzichtete auf die

Anordnung von Schutzmassnahmen.

Erwägungen

II.

Der Zürcher Heimatschutz ZVH

rekurrierte gegen den genannten Beschluss am 3. Januar 2018 an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel am

21.

August 2018 ab, wobei ein abweichender Minderheitsantrag auf Gutheis­sung

zu Protokoll gegeben wurde.

III.

Gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH am 24. September

2018.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des

Beschlusses des Stadtrats Wädenswil und die definitive Unterschutzstellung des

Gebäudes; der Schutzumfang sei entsprechend einem hierzu ausgearbeiteten

Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission festzulegen. Eventualiter sei

die Sache an den Stadtrat von Wädenswil zur Festlegung des Schutzumfangs oder

an das Baurekursgericht zur Einholung einer Stellungnahme der Kantonalen

Denkmalpflegekommission zurückzuweisen.

A beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Zürcher

Heimatschutzes ZVH. Am 25. Oktober 2018 beantragte der Stadtrat

Wädenswil ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des

vorinstanzlichen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Zürcher Heimatschutzes ZVH. Das Baurekursgericht beantragte am

29.

Oktober 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. November

2018.

hielt der Zürcher Heimatschutz ZVH an seinen Anträgen fest. Der Stadtrat

teilte mit Eingabe vom 19. November 2018 seinen Verzicht auf eine Duplik

mit, hielt jedoch an seinen Anträgen fest. A erstattete seine Duplik am

20.

November 2018 und hielt ebenfalls an seinen Anträgen fest. Eine

weitere Stellungnahme des Zürcher Heimatschutzes ZVH erging am 3. Dezember

2018; der Stadtrat Wädenswil und A liessen sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig und der

Beschwerdeführer ist gemäss § 338b des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Beim streitbetroffenen Gebäude an der C-Strasse 01

in Wädenswil handelt es sich um ein viergeschossiges Wohnhaus mit Ladenanbau im

Ortskern von Wädenswil. Es befindet sich im Bereich einer Strassenkreuzung und

ist im kommunalen Inventar der schutzwürdigen Bauten verzeichnet.

2.2

A unterbreitete dem Stadtrat Wädenswil mit

Schreiben vom 21. Februar 2014 ein erstes Provokationsbegehren im Sinn von

§ 213 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

betreffend das streitbetroffene Gebäude. Das in der Folge von der Kantonalen

Denkmalpflegekommission ausgearbeitete Gutachten erachtete die Voraussetzungen

für eine Unterschutzstellung als erfüllt. Im Verlauf des Monats August 2015 zog

A sein Provokationsbegehren mit dem Einverständnis der Stadt Wädenswil zurück;

dies unter der Voraussetzung, dass innerhalb von zwei Jahren ein erneutes

Provokationsverfahren eingeleitet werden müsse, andernfalls ein Schutzentscheid

gefällt würde.

2.3

Am 22. März 2016 stellte A erneut ein

Provokationsbegehren und beantragte die Abklärung der Schutzwürdigkeit bzw. die

Entlassung aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten. Mit dem angefochtenen

Beschluss vom 20. November 2017 entliess der Stadtrat Wädenswil das

Gebäude unter Bezugnahme auf eine Beurteilung durch die Stadtbild- und

Denkmalpflegekommission aus dem Inventar und verzichtete auf die Anordnung von

Schutzmassnahmen.

2.4

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen

hätten den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unter Verletzung

massgeblicher Verfahrensvorschriften festgestellt, da sie vom Gutachten der

Kantonalen Denkmalpflegekommission abgewichen seien, ohne vorgängig hierzu eine

Stellungnahme derselben einzuholen. Weiter habe das Baurekursgericht den Eigen-

und den Situationswert des Gebäudes vermischt bzw. unzulässigerweise vom

Ersteren auf den Letzteren geschlossen, und schliesslich habe die kommunale

Behörde ihr Auswahlermessen zur Bestimmung der konkret zu schützenden Gebäude falsch

ausgeübt.

3.

3.1

Als

Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter

anderem Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als

wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder

baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder

Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen

Umgebung in Betracht. In der Praxis werden die beiden

Fragen, ob ein Objekt als wichtiger Zeuge zu qualifizieren ist oder es

seine Umgebung wesentlich mitprägt, auch als

Eigenwert und als Situationswert bezeichnet (vgl. Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Zürich 2019, S. 300; Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen

Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Die Schutzwürdigkeit kann sich im

Übrigen auch aus dem Zusammenspiel von Eigenwert und Situationswert eines

infrage stehenden Objekts ergeben (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103,

E. 3.1; 7. Juni 2018, VB.2017.00361, E. 3.1; 19. Februar

2003, VB.2002.00295, E. 3; RB 1997 Nr. 73).

Die Erstellung der Inventare gemäss

§ 203 Abs. 2 PBG bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch)

keinen Schutz, sondern begründet lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit

der verzeichneten Objekte (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00373,

E. 3.1.1; 7. Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.1, je mit

weiteren Hinweisen). Bei der Abklärung der Schutzwürdigkeit hat sich die

zuständige Behörde mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen und eine sachliche,

auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen,

welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen

Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270

E. 4a; VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 5.1; VGr,

5.

Oktober 2017, VB.2017.00436, E. 4.1). Wird die Schutzwürdigkeit

bejaht, ist zur Beantwortung der Frage, ob und welche Schutzmassnahmen

anzuordnen sind, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen (RB 1992

Nr. 62; eingehend auch VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3).

3.2

Bei der

Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als wichtiger Zeuge zu qualifizieren ist

oder es seine Umgebung wesentlich mitprägt, kommt allfällig vorhandenen

Fachgutachten bei der Feststellung des Sachverhalts eine massgebliche Bedeutung

zu (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00287, E. 4.1; VGr,

24.

Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3; VGr, 10. Dezember 2008,

VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Gutachten

unterliegen wie alle Beweismittel der freien Beweiswürdigung. Allerdings

geniesst ein von der Behörde eingeholtes, vollständiges, nachvollziehbares und

schlüssiges Gutachten einen hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht

von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum

Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder

Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr,

3.

November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146

und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775).

Erscheint die Schlüssigkeit in

wesentlichen Punkten zweifelhaft, so hat die Entscheidinstanz nötigenfalls

ergänzende Beweise – wie beispielsweise eine persönliche Befragung der

sachverständigen Person – zur Klärung dieser Zweifel zu erheben, sofern sie die

Unsicherheiten dank ihres Fachwissens und des liquiden Sachverhalts nicht

sofort beseitigen kann (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 69). Eine

Verwaltungsbehörde oder eine Gerichtsinstanz kann dabei umso eher von einem

Gutachten abweichen, je sachkompetenter sie selbst in der entsprechenden

Materie ist (VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3).

3.3

Das

Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz

über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter

Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.

Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht

zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Ob die Eigenschaften eines Schutzobjekts

vorliegen, ist zwar eine Rechtsfrage. Bei der Auslegung und Anwendung der für

die Beurteilung massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie "wichtiger

Zeuge" oder "wesentliche Mitprägung" steht jedoch der für die

Unterschutzstellung zuständigen Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im

Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, deren

Handhabung die Rechtsmittel­instanzen nicht frei überprüfen (RB 1982

Nr. 37; VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00134, E. 4.1; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 85).

4.

4.1

Das

kommunale Inventarblatt bezeichnet das Gebäude als zeittypischen Bau der

Jahrhundertwende mit traditionellen spätklassizistischen Gestaltungselementen,

der als Eckbau für das Quartier von Bedeutung sei. Als Schutzzweck ist die

integrale Erhaltung vorgesehen; Eigen- und Situationswert werden mit

"erhaltenswert" auf einer dreistufigen Skala (hervorragend –

bedeutend – erhaltenswert) angegeben.

4.2

Dem

Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission lässt sich zusammengefasst Folgendes

entnehmen: Das 1904 erbaute Wohnhaus mit Werkstatt- und Ladenanbau sei ein

wichtiger Zeuge der baulichen Entwicklung der Gemeinde Wädenswil am Ende des

19.

Jahrhunderts und im frühen 20. Jahrhundert. Es liege in der

Kernzone B, welche festgesetzt worden sei, um mit den umstehenden Gebäuden

eine besonders gute Gesamtwirkung zu bewahren. Dank seiner markanten Stellung

in der Nachbarschaft weiterer historischer Bauten komme ihm eine hohe

ortsbildprägende Bedeutung zu. Seine Erscheinung sei geprägt durch das grosse

Dach mit Quergiebel, die symmetrisch gegliederten, verputzten Fassaden und

deren Gestaltungselemente sowie durch den vorgelagerten Ladenanbau. Das für

seine Entstehungszeit charakteristische Gebäude sei gut und in weitgehend

originalem Zustand erhalten; trotz einer späteren Erweiterung des Erdgeschosses

sei es für das Ortsbild wichtig.

4.3

In der

Beurteilung der Stadtbild- und Denkmalpflegekommission zuhanden des Stadtrats,

welche Eingang in den angefochtenen Beschluss fand bzw. dem Stadtrat hierfür

als Grundlage diente, wird namentlich Folgendes ausgeführt: Am

streitbetroffenen Gebäude seien in den Jahren 1910, ca. 1937, 1986 und 2003 An-

und Umbauten vorgenommen worden, welche die ehemaligen Proportionen des

Gebäudes verunklärten, wodurch es seine Originalität verloren habe und sein

Zeugenwert erheblich gemindert worden sei. Die historischen Gebäude im Umfeld

seien weitgehend ersetzt und freie Flächen mit aus verschiedenen Epochen

stammenden Häusern überbaut worden. In städtebaulicher Hinsicht sei keine

wichtige Bedeutung des streitbetroffenen Gebäudes mehr festzustellen. Bei der

Liegenschaft handle es sich, anders als bei anderen Gebäuden auf dem

Gemeindegebiet, nicht um einen ausgesprochen zeittypischen Vertreter der

Epoche, und die späteren Anbauten verunmöglichten einen integralen Schutz. Im

Gebäudeinnern seien nur wenige Elemente (Türen, einige Tafelparkettböden) im

Original enthalten.

5.

5.1

5.1.1

Hinsichtlich des Eigenwerts des streitbetroffenen Gebäudes ist der

Vorinstanz darin zu folgen, dass das Gutachten der Kantonalen

Denkmalpflegekommission zahlreiche Änderungen am Gebäude, so beispielsweise den

auf der Nordseite angebauten Carport oder die neu angebrachten Balkonplatten

aus Beton, nicht erwähnt. Insgesamt ist das Gutachten sehr knapp ausgefallen.

Es äussert sich nicht zur Umgebung des streitbetroffenen Objekts und zum

Auswahlermessen der Stadt Wädenswil; im Hinblick darauf lässt sich nichts zur

Bedeutung der Baute ableiten. Das Gutachten erweist sich diesbezüglich als nicht

nachvollziehbar, was einen triftigen Grund für eine Abweichung von der darin

vertretenen Einschätzung darstellen kann (vgl. E. 3.2).

5.1.2

Anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht,

war das Baurekursgericht als Fachgericht im vorliegenden Fall in der Lage, die

infolge der Unklarheiten notwendigen zusätzlichen Erhebungen selbst

vorzunehmen, die Veränderungen am Gebäude festzustellen und die gewonnenen

Beweise zu würdigen. Zudem hatten sich auch der Beschwerdegegner bzw. die

zuständige Stadtbild- und Denkmalpflegekommission eingehend mit dem Eigenwert

des Gebäudes auseinandergesetzt und die relevanten baulichen Änderungen

dokumentiert (vgl. oben E. 4.3). Aus dem ausführlichen vorinstanzlichen

Augenscheinprotokoll und den darin enthaltenen zahlreichen Fotografien ist

ersichtlich, dass das Gebäude durch Veränderungen wie den teilweise verglasten

Anbau, einen nachträglich erstellten Unterstand oder die baulichen

Veränderungen am Balkon entscheidend an Aussagekraft eingebüsst hat. Dem

Baurekursgericht ist darin zuzustimmen, dass die bauliche Epoche infolgedessen

nicht mehr besonders aussagekräftig dokumentiert wird. Weiter ist entgegen den

beschwerdeführerischen Vorbringen auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz

sich bei ihrer Beurteilung unbesehen auf das Privatgutachten des Mitbeteiligten

abgestützt hätte. Vielmehr bezog sie sich fast durchwegs auf ihre eigenen

Wahrnehmungen am Abteilungsaugenschein. Insgesamt konnte sich das

Baurekursgericht infolge des Augenscheins und mittels der Akten einen

genügenden Gesamteindruck zur Zeugeneigenschaft bilden.

5.1.3

Anzufügen bleibt, dass einzelne im Original

erhaltene Elemente im Gebäudeinnern wie vorliegend einige Türen und

Parkettböden für sich allein die Zeugeneigenschaft des gesamten Gebäudes nicht

zu begründen vermögen (vgl. hierzu den ähnlich gelagerten Fall VGr,

5.

April 2018, VB.2017.00698, E. 4.1.1). Es ist nicht zu beanstanden,

dass die Vor­instanzen einen Eigenwert, welcher eine Schutzwürdigkeit zu

begründen vermöchte, verneint haben.

5.2

5.2.1

Als Ensemble, das einen rechtserheblichen Situationswert im Sinn

des Natur- und Heimatschutzes zu begründen vermag, bezeichnet man eine Gruppe

von Gebäuden und Aussenräumen, die in ihrem Zusammenhang eine besondere

städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen werden. Das

Erscheinungsbild des Ensembles wird geprägt durch die einzelnen Elemente und

ihr räumliches Zusammenspiel (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00472,

E. 6.2). Im vorinstanzlichen Minderheitsantrag wird ausgeführt, dass im

vorliegenden Fall durch das räumliche Zusammenspiel der historischen Gebäude

ein für das Ortsbild bedeutendes Ensemble entstehe.

5.2.2

Aus den bei den Akten liegenden, am Augenschein

erstellten Fotografien ergibt sich jedoch, dass auch in diesem Punkt die

Ermessensausübung der kommunalen Behörde zu schützen ist. Deren Schluss, dass

keine zusammenhängende Gesamtanlage mit einer besonderen geschichtlichen,

kulturellen oder ästhetischen Bedeutung vorliegt, kann ohne Weiteres

nachvollzogen werden; das streitbetroffene Objekt wird nicht als Teil einer

Gebäudegruppe wahrgenommen. Vielmehr bestehen in der Umgebung diverse Gebäude

verschiedener Ausprägungen sowie mit neueren Elementen und demgegenüber nur

vergleichsweise wenige Altbauten.

5.2.3

Für sich allein begründet die besondere Stellung

und Lage einer Baute grundsätzlich keinen besonderen Situationswert im Sinn von

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG. Eine zu schützende Baute muss vielmehr

von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her sowie hinsichtlich der

vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen, wenngleich für eine

Bejahung des besonderen Situationswerts nicht verlangt werden darf, dass die

äusseren Teile der Baute einen besonderen Eigenwert aufweisen (RB 1997

Nr. 73 E. 2; VGr, 25. Juli 2019, VB.2018.00643, E, 4.2).

5.2.4

Der Beschwerdeführer weist daher zu Recht darauf

hin, dass auf den Situationswert eines Gebäudes weder einzig aus seiner

Zugehörigkeit zu einem Ensemble noch ausschliesslich aus seinem Eigenwert bzw.

den architektonischen Qualitäten geschlossen werden kann. Allerdings dürfen

diese beiden Elemente durchaus zur Beurteilung des Situationswerts herangezogen

werden (s. oben E. 5.2.1 zur Ensemblewirkung sowie E. 3.1 zum Zusammenspiel von Eigenwert und Situationswert). Abgesehen

von den Ausführungen betreffend das Nichtbestehen eines Ensembles wird im

vorinstanzlichen Entscheid denn auch dargelegt, dass das Gebäude zwar an einer

Strassenkreuzung und damit an einer markanten Position liegt, jedoch nicht über

eine gestalterische Qualität verfügt, welche einen rechtserheblichen

Situationswert zu begründen vermöchte. Namentlich die neu angebrachten

Balkonplatten aus Beton vermindern den Wert der Gestaltung und Erscheinung der

Baute. Insgesamt lag es noch innerhalb des Ermessens der Vorinstanzen, einen

rechtserheblichen Situationswert zu verneinen.

5.3

Anzufügen

bleibt, dass auch in der Ausübung des sogenannten Auswahlermessens durch die

kommunale Behörde kein Rechtsfehler festzustellen ist: Die

zuständigen Behörden sind je nach Sachlage gehalten, unter mehreren Objekten

aus der nämlichen Epoche (sofern überhaupt mehrere solche vorhanden sind) eine

Auswahl zu treffen und die in Beachtung aller Umstände als für die

Unterschutzstellung am besten geeigneten Bauten zu schützen (VGr, 17. Januar

2019, VB.2018.00103, E. 6.6; 4. Mai 2011,

VB.2011.00135, E. 5.4.1; 11. Juli 2012, VB.2010.00676, E. 7.3).

Vorliegend bestehen verschiedene inventarisierte Gebäude aus der fraglichen

Epoche zwar nicht unmittelbar neben, aber doch in der Nähe des

streitbetroffenen Objekts. Aus diesen Bauten können die für eine Unterschutzstellung

Geeignetsten gewählt werden.

Daraus, dass das streitbetroffene

Objekt nicht in eine teilweise Inventarbereinigung im Jahr 2016 miteinbezogen

bzw. zu diesem Zeitpunkt nicht bereits im Rahmen der Auswahlermessensausübung

aus dem kommunalen Inventar entlassen wurde, vermag der Beschwerdeführer nichts

für sich abzuleiten: Wie der Beschwerdegegner darlegt, betraf die teilweise

Inventarbereinigung die streitbetroffene Baute nicht.

5.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die vorinstanzliche Ermessensausübung nicht zu beanstanden

und in der Verneinung der Schutzwürdigkeit kein Rechtsfehler zu erblicken ist.

Folglich ist die vorinstanzliche Inventarentlassung zu bestätigen; eine

Interessenabwägung bzw. die Festlegung eines Schutzumfangs erübrigen sich damit

(s. E. 10.2 sowie oben E. 3.1). Die beantragte Einholung einer

Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflegekommission ist entbehrlich, da das

Baurekursgericht die Unklarheiten des Gutachtens selbst ausräumen konnte (vgl.

E. 3.2, E. 5.1.2). Die Beschwerde erweist sich somit gesamthaft als

unbegründet; die Haupt- sowie die Eventualanträge sind abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Er ist zudem zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen

privaten Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 2'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG). Praxisgemäss

hat die Gemeinde in der vorliegenden Konstellation, wo sich private Parteien

mit gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen, keinen Entschädigungsanspruch

(vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 100).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 4'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Mitbeteiligten

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …