VB.2018.00614
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00614
23. Oktober 2019Deutsch15 min
(URT.2019.21175)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00614
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Wädenswil,
Beschwerdegegner,
und
A, vertreten durch RA B,
Mitbeteiligter,
betreffend Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A unterbreitete dem Stadtrat Wädenswil mit Schreiben vom
22. März 2016 ein Provokationsbegehren betreffend
das Gebäude an der C-Strasse 01 in Wädenswil und beantragte die
Abklärung der Schutzwürdigkeit bzw. die Entlassung aus dem kommunalen Inventar
der schützenswerten Bauten. Mit Beschluss vom 20. November 2017 entliess
der Stadtrat Wädenswil das Gebäude aus dem Inventar und verzichtete auf die
Anordnung von Schutzmassnahmen.
Erwägungen
II.
Der Zürcher Heimatschutz ZVH
rekurrierte gegen den genannten Beschluss am 3. Januar 2018 an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel am
21.
August 2018 ab, wobei ein abweichender Minderheitsantrag auf Gutheissung
zu Protokoll gegeben wurde.
III.
Gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH am 24. September
2018.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des
Beschlusses des Stadtrats Wädenswil und die definitive Unterschutzstellung des
Gebäudes; der Schutzumfang sei entsprechend einem hierzu ausgearbeiteten
Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission festzulegen. Eventualiter sei
die Sache an den Stadtrat von Wädenswil zur Festlegung des Schutzumfangs oder
an das Baurekursgericht zur Einholung einer Stellungnahme der Kantonalen
Denkmalpflegekommission zurückzuweisen.
A beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Zürcher
Heimatschutzes ZVH. Am 25. Oktober 2018 beantragte der Stadtrat
Wädenswil ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Zürcher Heimatschutzes ZVH. Das Baurekursgericht beantragte am
29.
Oktober 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. November
2018.
hielt der Zürcher Heimatschutz ZVH an seinen Anträgen fest. Der Stadtrat
teilte mit Eingabe vom 19. November 2018 seinen Verzicht auf eine Duplik
mit, hielt jedoch an seinen Anträgen fest. A erstattete seine Duplik am
20.
November 2018 und hielt ebenfalls an seinen Anträgen fest. Eine
weitere Stellungnahme des Zürcher Heimatschutzes ZVH erging am 3. Dezember
2018; der Stadtrat Wädenswil und A liessen sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig und der
Beschwerdeführer ist gemäss § 338b des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Beim streitbetroffenen Gebäude an der C-Strasse 01
in Wädenswil handelt es sich um ein viergeschossiges Wohnhaus mit Ladenanbau im
Ortskern von Wädenswil. Es befindet sich im Bereich einer Strassenkreuzung und
ist im kommunalen Inventar der schutzwürdigen Bauten verzeichnet.
2.2
A unterbreitete dem Stadtrat Wädenswil mit
Schreiben vom 21. Februar 2014 ein erstes Provokationsbegehren im Sinn von
§ 213 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
betreffend das streitbetroffene Gebäude. Das in der Folge von der Kantonalen
Denkmalpflegekommission ausgearbeitete Gutachten erachtete die Voraussetzungen
für eine Unterschutzstellung als erfüllt. Im Verlauf des Monats August 2015 zog
A sein Provokationsbegehren mit dem Einverständnis der Stadt Wädenswil zurück;
dies unter der Voraussetzung, dass innerhalb von zwei Jahren ein erneutes
Provokationsverfahren eingeleitet werden müsse, andernfalls ein Schutzentscheid
gefällt würde.
2.3
Am 22. März 2016 stellte A erneut ein
Provokationsbegehren und beantragte die Abklärung der Schutzwürdigkeit bzw. die
Entlassung aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten. Mit dem angefochtenen
Beschluss vom 20. November 2017 entliess der Stadtrat Wädenswil das
Gebäude unter Bezugnahme auf eine Beurteilung durch die Stadtbild- und
Denkmalpflegekommission aus dem Inventar und verzichtete auf die Anordnung von
Schutzmassnahmen.
2.4
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen
hätten den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unter Verletzung
massgeblicher Verfahrensvorschriften festgestellt, da sie vom Gutachten der
Kantonalen Denkmalpflegekommission abgewichen seien, ohne vorgängig hierzu eine
Stellungnahme derselben einzuholen. Weiter habe das Baurekursgericht den Eigen-
und den Situationswert des Gebäudes vermischt bzw. unzulässigerweise vom
Ersteren auf den Letzteren geschlossen, und schliesslich habe die kommunale
Behörde ihr Auswahlermessen zur Bestimmung der konkret zu schützenden Gebäude falsch
ausgeübt.
3.
3.1
Als
Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter
anderem Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als
wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder
baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder
Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen
Umgebung in Betracht. In der Praxis werden die beiden
Fragen, ob ein Objekt als wichtiger Zeuge zu qualifizieren ist oder es
seine Umgebung wesentlich mitprägt, auch als
Eigenwert und als Situationswert bezeichnet (vgl. Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Zürich 2019, S. 300; Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen
Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Die Schutzwürdigkeit kann sich im
Übrigen auch aus dem Zusammenspiel von Eigenwert und Situationswert eines
infrage stehenden Objekts ergeben (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103,
E. 3.1; 7. Juni 2018, VB.2017.00361, E. 3.1; 19. Februar
2003, VB.2002.00295, E. 3; RB 1997 Nr. 73).
Die Erstellung der Inventare gemäss
§ 203 Abs. 2 PBG bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch)
keinen Schutz, sondern begründet lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit
der verzeichneten Objekte (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00373,
E. 3.1.1; 7. Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.1, je mit
weiteren Hinweisen). Bei der Abklärung der Schutzwürdigkeit hat sich die
zuständige Behörde mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen und eine sachliche,
auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen,
welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen
Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270
E. 4a; VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 5.1; VGr,
5.
Oktober 2017, VB.2017.00436, E. 4.1). Wird die Schutzwürdigkeit
bejaht, ist zur Beantwortung der Frage, ob und welche Schutzmassnahmen
anzuordnen sind, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen (RB 1992
Nr. 62; eingehend auch VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3).
3.2
Bei der
Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als wichtiger Zeuge zu qualifizieren ist
oder es seine Umgebung wesentlich mitprägt, kommt allfällig vorhandenen
Fachgutachten bei der Feststellung des Sachverhalts eine massgebliche Bedeutung
zu (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00287, E. 4.1; VGr,
24.
Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3; VGr, 10. Dezember 2008,
VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Gutachten
unterliegen wie alle Beweismittel der freien Beweiswürdigung. Allerdings
geniesst ein von der Behörde eingeholtes, vollständiges, nachvollziehbares und
schlüssiges Gutachten einen hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht
von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum
Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr,
3.
November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146
und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775).
Erscheint die Schlüssigkeit in
wesentlichen Punkten zweifelhaft, so hat die Entscheidinstanz nötigenfalls
ergänzende Beweise – wie beispielsweise eine persönliche Befragung der
sachverständigen Person – zur Klärung dieser Zweifel zu erheben, sofern sie die
Unsicherheiten dank ihres Fachwissens und des liquiden Sachverhalts nicht
sofort beseitigen kann (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 69). Eine
Verwaltungsbehörde oder eine Gerichtsinstanz kann dabei umso eher von einem
Gutachten abweichen, je sachkompetenter sie selbst in der entsprechenden
Materie ist (VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3).
3.3
Das
Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz
über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.
Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht
zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Ob die Eigenschaften eines Schutzobjekts
vorliegen, ist zwar eine Rechtsfrage. Bei der Auslegung und Anwendung der für
die Beurteilung massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie "wichtiger
Zeuge" oder "wesentliche Mitprägung" steht jedoch der für die
Unterschutzstellung zuständigen Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im
Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, deren
Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen (RB 1982
Nr. 37; VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00134, E. 4.1; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 85).
4.
4.1
Das
kommunale Inventarblatt bezeichnet das Gebäude als zeittypischen Bau der
Jahrhundertwende mit traditionellen spätklassizistischen Gestaltungselementen,
der als Eckbau für das Quartier von Bedeutung sei. Als Schutzzweck ist die
integrale Erhaltung vorgesehen; Eigen- und Situationswert werden mit
"erhaltenswert" auf einer dreistufigen Skala (hervorragend –
bedeutend – erhaltenswert) angegeben.
4.2
Dem
Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission lässt sich zusammengefasst Folgendes
entnehmen: Das 1904 erbaute Wohnhaus mit Werkstatt- und Ladenanbau sei ein
wichtiger Zeuge der baulichen Entwicklung der Gemeinde Wädenswil am Ende des
19.
Jahrhunderts und im frühen 20. Jahrhundert. Es liege in der
Kernzone B, welche festgesetzt worden sei, um mit den umstehenden Gebäuden
eine besonders gute Gesamtwirkung zu bewahren. Dank seiner markanten Stellung
in der Nachbarschaft weiterer historischer Bauten komme ihm eine hohe
ortsbildprägende Bedeutung zu. Seine Erscheinung sei geprägt durch das grosse
Dach mit Quergiebel, die symmetrisch gegliederten, verputzten Fassaden und
deren Gestaltungselemente sowie durch den vorgelagerten Ladenanbau. Das für
seine Entstehungszeit charakteristische Gebäude sei gut und in weitgehend
originalem Zustand erhalten; trotz einer späteren Erweiterung des Erdgeschosses
sei es für das Ortsbild wichtig.
4.3
In der
Beurteilung der Stadtbild- und Denkmalpflegekommission zuhanden des Stadtrats,
welche Eingang in den angefochtenen Beschluss fand bzw. dem Stadtrat hierfür
als Grundlage diente, wird namentlich Folgendes ausgeführt: Am
streitbetroffenen Gebäude seien in den Jahren 1910, ca. 1937, 1986 und 2003 An-
und Umbauten vorgenommen worden, welche die ehemaligen Proportionen des
Gebäudes verunklärten, wodurch es seine Originalität verloren habe und sein
Zeugenwert erheblich gemindert worden sei. Die historischen Gebäude im Umfeld
seien weitgehend ersetzt und freie Flächen mit aus verschiedenen Epochen
stammenden Häusern überbaut worden. In städtebaulicher Hinsicht sei keine
wichtige Bedeutung des streitbetroffenen Gebäudes mehr festzustellen. Bei der
Liegenschaft handle es sich, anders als bei anderen Gebäuden auf dem
Gemeindegebiet, nicht um einen ausgesprochen zeittypischen Vertreter der
Epoche, und die späteren Anbauten verunmöglichten einen integralen Schutz. Im
Gebäudeinnern seien nur wenige Elemente (Türen, einige Tafelparkettböden) im
Original enthalten.
5.
5.1
5.1.1
Hinsichtlich des Eigenwerts des streitbetroffenen Gebäudes ist der
Vorinstanz darin zu folgen, dass das Gutachten der Kantonalen
Denkmalpflegekommission zahlreiche Änderungen am Gebäude, so beispielsweise den
auf der Nordseite angebauten Carport oder die neu angebrachten Balkonplatten
aus Beton, nicht erwähnt. Insgesamt ist das Gutachten sehr knapp ausgefallen.
Es äussert sich nicht zur Umgebung des streitbetroffenen Objekts und zum
Auswahlermessen der Stadt Wädenswil; im Hinblick darauf lässt sich nichts zur
Bedeutung der Baute ableiten. Das Gutachten erweist sich diesbezüglich als nicht
nachvollziehbar, was einen triftigen Grund für eine Abweichung von der darin
vertretenen Einschätzung darstellen kann (vgl. E. 3.2).
5.1.2
Anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
war das Baurekursgericht als Fachgericht im vorliegenden Fall in der Lage, die
infolge der Unklarheiten notwendigen zusätzlichen Erhebungen selbst
vorzunehmen, die Veränderungen am Gebäude festzustellen und die gewonnenen
Beweise zu würdigen. Zudem hatten sich auch der Beschwerdegegner bzw. die
zuständige Stadtbild- und Denkmalpflegekommission eingehend mit dem Eigenwert
des Gebäudes auseinandergesetzt und die relevanten baulichen Änderungen
dokumentiert (vgl. oben E. 4.3). Aus dem ausführlichen vorinstanzlichen
Augenscheinprotokoll und den darin enthaltenen zahlreichen Fotografien ist
ersichtlich, dass das Gebäude durch Veränderungen wie den teilweise verglasten
Anbau, einen nachträglich erstellten Unterstand oder die baulichen
Veränderungen am Balkon entscheidend an Aussagekraft eingebüsst hat. Dem
Baurekursgericht ist darin zuzustimmen, dass die bauliche Epoche infolgedessen
nicht mehr besonders aussagekräftig dokumentiert wird. Weiter ist entgegen den
beschwerdeführerischen Vorbringen auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz
sich bei ihrer Beurteilung unbesehen auf das Privatgutachten des Mitbeteiligten
abgestützt hätte. Vielmehr bezog sie sich fast durchwegs auf ihre eigenen
Wahrnehmungen am Abteilungsaugenschein. Insgesamt konnte sich das
Baurekursgericht infolge des Augenscheins und mittels der Akten einen
genügenden Gesamteindruck zur Zeugeneigenschaft bilden.
5.1.3
Anzufügen bleibt, dass einzelne im Original
erhaltene Elemente im Gebäudeinnern wie vorliegend einige Türen und
Parkettböden für sich allein die Zeugeneigenschaft des gesamten Gebäudes nicht
zu begründen vermögen (vgl. hierzu den ähnlich gelagerten Fall VGr,
5.
April 2018, VB.2017.00698, E. 4.1.1). Es ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanzen einen Eigenwert, welcher eine Schutzwürdigkeit zu
begründen vermöchte, verneint haben.
5.2
5.2.1
Als Ensemble, das einen rechtserheblichen Situationswert im Sinn
des Natur- und Heimatschutzes zu begründen vermag, bezeichnet man eine Gruppe
von Gebäuden und Aussenräumen, die in ihrem Zusammenhang eine besondere
städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen werden. Das
Erscheinungsbild des Ensembles wird geprägt durch die einzelnen Elemente und
ihr räumliches Zusammenspiel (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00472,
E. 6.2). Im vorinstanzlichen Minderheitsantrag wird ausgeführt, dass im
vorliegenden Fall durch das räumliche Zusammenspiel der historischen Gebäude
ein für das Ortsbild bedeutendes Ensemble entstehe.
5.2.2
Aus den bei den Akten liegenden, am Augenschein
erstellten Fotografien ergibt sich jedoch, dass auch in diesem Punkt die
Ermessensausübung der kommunalen Behörde zu schützen ist. Deren Schluss, dass
keine zusammenhängende Gesamtanlage mit einer besonderen geschichtlichen,
kulturellen oder ästhetischen Bedeutung vorliegt, kann ohne Weiteres
nachvollzogen werden; das streitbetroffene Objekt wird nicht als Teil einer
Gebäudegruppe wahrgenommen. Vielmehr bestehen in der Umgebung diverse Gebäude
verschiedener Ausprägungen sowie mit neueren Elementen und demgegenüber nur
vergleichsweise wenige Altbauten.
5.2.3
Für sich allein begründet die besondere Stellung
und Lage einer Baute grundsätzlich keinen besonderen Situationswert im Sinn von
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG. Eine zu schützende Baute muss vielmehr
von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her sowie hinsichtlich der
vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen, wenngleich für eine
Bejahung des besonderen Situationswerts nicht verlangt werden darf, dass die
äusseren Teile der Baute einen besonderen Eigenwert aufweisen (RB 1997
Nr. 73 E. 2; VGr, 25. Juli 2019, VB.2018.00643, E, 4.2).
5.2.4
Der Beschwerdeführer weist daher zu Recht darauf
hin, dass auf den Situationswert eines Gebäudes weder einzig aus seiner
Zugehörigkeit zu einem Ensemble noch ausschliesslich aus seinem Eigenwert bzw.
den architektonischen Qualitäten geschlossen werden kann. Allerdings dürfen
diese beiden Elemente durchaus zur Beurteilung des Situationswerts herangezogen
werden (s. oben E. 5.2.1 zur Ensemblewirkung sowie E. 3.1 zum Zusammenspiel von Eigenwert und Situationswert). Abgesehen
von den Ausführungen betreffend das Nichtbestehen eines Ensembles wird im
vorinstanzlichen Entscheid denn auch dargelegt, dass das Gebäude zwar an einer
Strassenkreuzung und damit an einer markanten Position liegt, jedoch nicht über
eine gestalterische Qualität verfügt, welche einen rechtserheblichen
Situationswert zu begründen vermöchte. Namentlich die neu angebrachten
Balkonplatten aus Beton vermindern den Wert der Gestaltung und Erscheinung der
Baute. Insgesamt lag es noch innerhalb des Ermessens der Vorinstanzen, einen
rechtserheblichen Situationswert zu verneinen.
5.3
Anzufügen
bleibt, dass auch in der Ausübung des sogenannten Auswahlermessens durch die
kommunale Behörde kein Rechtsfehler festzustellen ist: Die
zuständigen Behörden sind je nach Sachlage gehalten, unter mehreren Objekten
aus der nämlichen Epoche (sofern überhaupt mehrere solche vorhanden sind) eine
Auswahl zu treffen und die in Beachtung aller Umstände als für die
Unterschutzstellung am besten geeigneten Bauten zu schützen (VGr, 17. Januar
2019, VB.2018.00103, E. 6.6; 4. Mai 2011,
VB.2011.00135, E. 5.4.1; 11. Juli 2012, VB.2010.00676, E. 7.3).
Vorliegend bestehen verschiedene inventarisierte Gebäude aus der fraglichen
Epoche zwar nicht unmittelbar neben, aber doch in der Nähe des
streitbetroffenen Objekts. Aus diesen Bauten können die für eine Unterschutzstellung
Geeignetsten gewählt werden.
Daraus, dass das streitbetroffene
Objekt nicht in eine teilweise Inventarbereinigung im Jahr 2016 miteinbezogen
bzw. zu diesem Zeitpunkt nicht bereits im Rahmen der Auswahlermessensausübung
aus dem kommunalen Inventar entlassen wurde, vermag der Beschwerdeführer nichts
für sich abzuleiten: Wie der Beschwerdegegner darlegt, betraf die teilweise
Inventarbereinigung die streitbetroffene Baute nicht.
5.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die vorinstanzliche Ermessensausübung nicht zu beanstanden
und in der Verneinung der Schutzwürdigkeit kein Rechtsfehler zu erblicken ist.
Folglich ist die vorinstanzliche Inventarentlassung zu bestätigen; eine
Interessenabwägung bzw. die Festlegung eines Schutzumfangs erübrigen sich damit
(s. E. 10.2 sowie oben E. 3.1). Die beantragte Einholung einer
Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflegekommission ist entbehrlich, da das
Baurekursgericht die Unklarheiten des Gutachtens selbst ausräumen konnte (vgl.
E. 3.2, E. 5.1.2). Die Beschwerde erweist sich somit gesamthaft als
unbegründet; die Haupt- sowie die Eventualanträge sind abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Er ist zudem zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen
privaten Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG). Praxisgemäss
hat die Gemeinde in der vorliegenden Konstellation, wo sich private Parteien
mit gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen, keinen Entschädigungsanspruch
(vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 100).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 4'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Mitbeteiligten
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …