VB.2018.00615
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00615
23. Januar 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21425)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00615
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat
von Zürich,
vertreten durch das Hochbaudepartement,
Beschwerdegegner,
betreffend Quartierplan,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat von Zürich setzte am 11. Juni 1975 den
amtlichen Quartierplan Nr. 01 "C" fest. In Dispositiv Ziffer 6 lit. c
des Festsetzungsbeschlusses ordnete er zulasten von verschiedenen Grundstücken
an, dass folgende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken sei:
"Bei Überbauung des Grundstückes Kat.-Nr. … darf die Ausnützung die
Bruttogeschossfläche von … m² nicht überschreiten." Hinsichtlich der
jeweils massgebenden Flächen wurde auf die Erwägungen verwiesen. Die
Durchführung eines amtlichen Verfahrens war nötig geworden, nachdem ein
vorgängig aufgestellter privater Quartierplan, der die Zuteilung der
Bruttogeschossflächen auf die einzelnen Parzellen vorgesehen hatte, nicht die
erforderliche Zustimmung aller beteiligten Grundeigentümer gefunden hatte.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2018 stellte der Stadtrat
fest, "dass den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen betreffend
Ausnutzung bzw. zulässige Bruttogeschossfläche gemäss STRB Nr. 1742/1975,
Dispositiv-Ziff. 6c, die gesetzliche Grundlage fehlt". Dementsprechend
verfügte er die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv Ziffer 6 lit. c
sowie die Löschung der entsprechenden Anmerkungen im Grundbuch.
Erwägungen
II.
Den von A am 22. Februar 2018 erhobenen Rekurs,
womit er die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses vom 10. Januar 2018 beantragt
hatte, wies das Baurekursgericht am 24. August 2018 ab, soweit es darauf
eintrat.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 24. September
2018.
liess A den Rekursantrag erneuern und überdies eine Parteientschädigung
verlangen. In seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 schloss das
Baurekursgericht auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag – unter
Zusprechung einer Parteientschädigung – stellte der Stadtrat am 24. Oktober
2018.
A nahm hierzu mit Eingabe vom 6. November 2018 Stellung und hielt an
seinen Anträgen fest. Der Stadtrat verzichtete am 19. November 2018 auf
eine weitere Stellungnahme.
Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen
zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03 im
Quartierplanperimeter und damit nach § 338a des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 PBG zu Rekurs und Beschwerde legitimiert (VGr, 27. Juni
2019, VB.2018.00515, E. 1.2; BGr, 6. Dezember 2013, 1C_598/2013, E. 1.2).
Dies gilt ungeachtet dessen, dass er durch den angefochtenen Stadtratsbeschluss
nicht unmittelbar in der Nutzung der genannten Parzelle eingeschränkt wird.
Indessen hat er ein schutzwürdiges Interesse daran, sich gegen eine dichtere
Überbauung der Nachbargrundstücke, insbesondere der bislang unüberbauten
Kat.-Nr. 03 zu wehren.
2.
Im Streit liegt einzig die
Frage, ob der Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Januar
2018.
die Bestimmung von Dispositiv Ziffer 6 lit. c seines Beschlusses
vom 11. Juni 1975 betreffend Festsetzung des amtlichen Quartierplans Nr. 01
"C" zu Recht aufgehoben hat oder nicht.
3.
3.1
Massgebenden
Zeitpunkt in Bezug auf die Sach- und Rechtslage bildet nach der Rechtsprechung
grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Rekursentscheids (VGr, 21. Juni
2018, VB.2016.00112, E. 6.3.2, auch zum Folgenden; Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 4).
Somit richtet sich die Rechtmässigkeit des streitbetroffenen
Stadtratsbeschlusses vom 10. Januar 2018 nach dem heute geltenden Recht,
insbesondere nach den Bestimmungen über den Quartierplan in den §§ 123 ff.
PBG sowie nach der am 2. September 2000 in Kraft getretenen Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (mit seitherigen
Änderungen; BZO 2016), worauf die Vorinstanz denn auch zutreffenderweise
abstellte.
3.2
Der Quartierplan
bezweckt die Überführung von Rohbauland (eingezontes Land) in fertiges Bauland.
Damit aus Rohbauland baureifes Land wird, auf dem der Grundeigentümer Anspruch
auf eine Baubewilligung hat, ist neben der Groberschliessungsplanung für die
grosse Mehrzahl der Parzellen noch die Planung der Feinerschliessung mittels
Quartierplan erforderlich. Dieser hat die Formung überbaubarer Grundstücke, die
eine zonengemässe Überbauung ermöglichen, die Planung der Feinerschliessung
(Anschlüsse an Hauptsammelkanäle und -leitungen, Quartierstrassen) sowie den
Bau der geplanten Feinerschliessungsanlagen zum Zweck (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Zürich 2019, Band 1, S. 237). Alle Grundstücke sollen so
ohne Ausnahmebewilligungen und nachbarliche Zustimmung in einer den örtlichen
Verhältnissen und der Bauzone angemessenen Weise überbaut werden können (§ 126 Abs. 1 PBG). Der Grundeigentümer soll zu baureifem Land gelangen (Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999,
Rz. 365). Der Quartierplan stellt somit einen Sondernutzungsplan dar, mit
dem durch eine Verbindung von Massnahmen der Landumlegung und der Erschliessung
eingezontes Land überbaubar gemacht und der planungs- und baurechtlichen
Ordnung entsprechend genutzt werden soll (VGr, 27. Juni 2019,
VB.2018.00515, E. 2.1 [www.vgrzh.ch]).
4.
4.1
Das
Baurekursgericht erwog, dass der Beschwerdegegner mit dem angefochtenen
Beschluss nicht den Quartierplan revidiert, sondern nur die mit dem
Inkrafttreten der revidierten Bau- und Zonenordnung geschaffene Rechtslage
festgestellt habe. Danach bestimme sich die zulässige Ausnützung eines
Grundstücks auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und § 49 Abs. 2 lit. a PBG ausschliesslich nach der kommunalen Bau- und Zonenordnung und
bestehe für die Regelung in einem Quartierplan kein Raum mehr. Die Änderung von
Bauvorschriften durch den Quartierplan bzw. die Schaffung einer von der
Rahmennutzungsplanung abweichenden "Grundeigentümerbauordnung" sei
unzulässig. Weil die Regelung im Quartierplan C bezüglich der Zuteilung der
Bruttogeschossflächen durch die Ausnützungsvorschriften der Bau- und
Zonenordnung abgelöst worden sei, habe der Beschwerdegegner dies im
angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt und seien auch die Vorschriften
über die Revision eines Quartierplans nicht verletzt. Entgegen der Auffassung
des Rekurrenten sei die 1975 im Quartierplan C festgelegte
Ausnützungsbeschränkung dahingefallen. Denn der Beschwerdegegner habe im
Quartierplan-Festsetzungsbeschluss vom 11. Juni 1975 mit Bezug auf die
Festsetzung der Bruttogeschossflächen in Dispositiv Ziffer 3 lit. b
festgehalten:
"Vorbehalten bleiben
ferner die im baupolizeilichen Bewilligungsverfahren erfolgende Prüfung der
einzelnen Projekte auf ihre Übereinstimmung mit dem geltenden Baupolizeirecht.
Ebenso bleiben vorbehalten künftige Rechtsänderungen, insbesondere solche, die
durch das neue kantonale Planungs- und Baugesetz bedingt sind."
Wie das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2014.00307 vom
16.
April 2015, E. 9.2, festgehalten habe, handle es sich beim
Ausnützungsmass um eine solche ausdrücklich vorbehaltene baupolizeiliche
Vorschrift. Mithin seien die Ausnützungsbeschränkungen gemäss Quartierplan C
nicht mehr anwendbar. Diese Änderung der Rechtslage missachte den Grundsatz der
Rechtsgleichheit nicht. Schliesslich habe der Beschwerdegegner das rechtliche
Gehör der Rekurrenten nicht verletzt, indem er sie über die geplante Löschung
der entsprechenden Anmerkungen im Grundbuch nur informiert, nicht aber angehört
habe. Abgesehen davon, dass die Rüge erst in der Replik und damit verspätet
erhoben worden sei, müsse sie auch materiell als unbegründet zurückgewiesen
werden.
4.2
Zur Begründung seines Rechtsmittels bringt
der Beschwerdeführer vor, dass der im Quartierplan-Festsetzungsbeschluss vom
11.
Juni 1975 aufgenommene Vorbehalt der "geltenden und künftigen
baupolizeilichen Vorschriften" die Zuteilung der Bruttogeschossflächen
nicht betreffe. Denn diese Regelung sei nicht baupolizeilicher, sondern
planungsrechtlicher Natur. Auch der heute massgebende § 126 PBG schliesse
die Festlegung von Ausnützungsbeschränkungen nicht aus. Mit der Zuteilung der
Bruttogeschossflächen hätten die Beteiligten eine auf Dauer ausgerichtete
eigenständige, ortsverträgliche und daher von den planungsrechtlichen
Vorschriften abweichende Regelung schaffen wollen. Es wäre sinnlos gewesen,
einen Quartierplan auszuarbeiten, der unter dem Vorbehalt gestanden hätte, dass
die Verteilung der Ausnützung als wichtiger Bestandteil durch eine absehbare
Rechtsänderung dahinfallen würde. Selbst wenn der Quartierplan heutigem Recht
widersprechen sollte, wäre das Vertrauen der Beteiligten in ihre
Ausnützungsregelung zu schützen. Der angefochtene Stadtratsbeschluss
widerspreche der bisherigen Praxis, die stets auf die Zuteilung der
Bruttogeschossflächen gemäss Quartierplan abgestellt habe. Auch heute könne die
auf der einzig noch unüberbauten Parzelle Kat.-Nr. 03 festgesetzte
Bruttogeschossfläche von 22'738 m² realisiert werden. Es wäre stossend,
wenn die genannte Regelung allein für dieses Grundstück ausser Kraft gesetzt
würde. Ferner gehe es nicht an, dass sich der Beschwerdegegner über die
vertraglichen Abmachungen zwischen den Grundeigentümern hinwegsetze. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordere die Löschung der Anmerkung eine
Aufhebung der Ausnützungsbeschränkung im Quartierplanverfahren, was hier zu
Unrecht unterblieben sei. Schliesslich lasse das Baurekursgericht ausser Acht,
dass die Änderung der Ausnützung erhebliche Folgen für das Quartier habe. Denn
die bestehenden Bauten im Perimeter liessen sich nicht einfach verdichten. Im
Übrigen müsste der Kostenverleger vom 5. Oktober 1978 geändert werden,
weil die Aufwendungen für Erschliessung und Infrastruktur im Verhältnis zu den
zugeteilten Bruttogeschossflächen verlegt worden seien.
5.
5.1
Als materiellen
Grundsatz bestimmt § 126 Abs. 1 PBG, dass das Quartierplangebiet so
einzuteilen ist, dass alle Grundstücke ohne Ausnahmebewilligungen und
nachbarliche Zustimmung in einer den örtlichen Verhältnissen und der Bauzone
angemessenen Weise überbaut werden können. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers bedeutet dies nicht, dass der Quartierplan auch die bauliche
Dichte ordnen darf (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Band 1, S. 239 und
242). Besteht das Bedürfnis, eine von der Bau- und Zonenordnung als
Rahmennutzungsplan abweichende Regelung aufzustellen, stellt der Gesetzgeber
hierzu andere Instrumente der Sondernutzungsplanung zur Verfügung, und zwar in
der Form von Sonderbauvorschriften (§§ 79 ff. PBG) oder
Gestaltungsplänen (§§ 83 ff. PBG). Soweit solche Regeln – wie hier –
fehlen, richtet sich die zulässige bauliche Dichte nach der kommunalen Bau- und
Zonenordnung (§§ 45 ff., insbesondere § 49 Abs. 2 lit. a PBG). Gemäss BZO 2016 liegt das Quartierplangebiet C teils in der Zone W3 und
teils in der Zone W4, wo Art. 13 Abs. 1 BZO eine Ausnützungsziffer
von 90 % bzw. 120 % festsetzt.
5.2
Die Regelung der baulichen Dichte mittels
primärer Bauvorschriften (horizontale und vertikale Ausdehnung der Gebäude) und
Nutzungsziffern ist sowohl planungsrechtlicher als auch baupolizeilicher Natur.
Erstere wirkt sich im Verfahren der Richt- und Nutzungsplanung aus, letztere in
einem Baubewilligungsverfahren, bei dem das konkrete Baugesuch auf seine
Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften zu überprüfen ist. Daher geht
die Auffassung des Beschwerdeführers fehl, dass eine Neuordnung der baulichen
Dichte nicht vom entsprechenden Vorbehalt im Quartierplan-Festsetzungsbeschluss
vom 11. Juni 1975 erfasst worden sei. Auch die Auslegung des Vorbehalts
nach dessen Sinn und Zweck führt zur gleichen Lösung. Denn damals stand die
grundlegende Neuordnung des kantonalen Planungs- und Baurechts mit dem Erlass
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 unmittelbar bevor und
verlangten die Einführungsbestimmungen von §§ 342 ff. PBG eine
umfassende Überarbeitung der kommunalen Bau- und Zonenordnung; zudem befand
sich auf eidgenössischer Ebene nach dem Scheitern einer ersten Vorlage im Jahr
1976.
in Gestalt des späteren Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 ein
übergeordnetes Rahmengesetz in Vorbereitung. Unter diesen Umständen wäre es unverantwortlich
gewesen, mit dem Quartierplan C die bauliche Dichte langfristig verbindlich
festzuschreiben.
5.3
Im Übrigen tritt diese Rechtslage unabhängig
des genannten Vorbehalts schon aufgrund der Normenhierarchie ein. Wie in E. 5.1
gesagt, darf der neurechtliche Quartierplan gemäss §§ 123 ff. PBG die
bauliche Dichte nicht regeln, sondern müsste dies mittels Sonderbauvorschriften
oder eines Gestaltungsplans geschehen. Nachdem die Stadt Zürich ihre Bau- und
Zonenordnung am 23. Oktober 1991 erlassen hatte und diese am 2. September
2000.
in Kraft getreten war, fiel die Grundlage für die Zuteilung der Bruttogeschossflächen
gemäss Quartierplan-Festsetzungsbeschluss vom 11. Juni 1975 dahin. Wenn
der Beschwerdeführer und weitere Quartierplangenossen diese Rechtsfolge hätten
bekämpfen wollen, hätte es an ihnen gelegen, im Rahmen der Nutzungsplanung
entweder auf ein geringeres Ausnützungsmass im Bereich C oder auf den Erlass
eines Gestaltungsplans mit der gleichen Zielrichtung hinzuwirken.
5.4
Rechtssetzungsakte stellen in aller Regel
keine Vertrauensgrundlage dar. Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht daher
einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 640). Das
Gesagte gilt besonders ausgeprägt im Bereich der Raumplanung, weil Art. 9
Abs. 3 RPG die Kantone dazu anhält, die Richtpläne in der Regel alle zehn
Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten; bei der
Nutzungsplanung beläuft sich der Planungshorizont nach Art. 15 Abs. 1
RPG auf 15 Jahre. Unter diesen Umständen muss ein Grundeigentümer damit
rechnen, dass sich die Normen von Bund, Kanton oder Gemeinde über die Nutzung
eines Grundstücks vergleichsweise rasch ändern können. Dies galt nach dem
Gesagten vorliegend im Jahr 1975 verstärkt.
5.5
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der
Quartierplan vom 11. Juni 1975 in seinem nach § 126 PBG heute
zulässigen Regelungsumfang nicht geändert. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdegegner
zu Recht darauf verzichtet, ein Verfahren betreffend Revision des Quartierplans
einzuleiten und sich darauf beschränkt, die streitbetroffene Zuteilung der
Bruttogeschossflächen als aufgehoben zu erklären. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers bestand daher auch kein Anlass zur Änderung des
Kostenverlegers.
5.6
Laut § 1 VRG sind öffentlichrechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und
vom Verwaltungsgericht zu entscheiden, während privatrechtliche Ansprüche vor
den Zivilgerichten geltend zu machen sind. Sollte sich der Beschwerdeführer auf
den Standpunkt stellen, dass mit der Vereinbarung von 1975 betreffend die
maximale Bruttogeschossfläche eine Dienstbarkeit begründet oder eine
anderweitige nachbarrechtliche Vereinbarung getroffen worden sei, hätte er
diesen Anspruch auf dem Zivilweg zu verfolgen.
Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen die
Eigentumsbeschränkung betreffend Ausnutzung bzw. zulässige Bruttogeschossfläche
gemäss Quartierplan-Festsetzungsbeschluss vom 11. Juni 1975 zu Recht als
hinfällig erklärt. Kraft Art. 962 Abs. 2 Satz 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 war der Beschwerdegegner
unter diesen Umständen verpflichtet, die Löschung der Anmerkung im Grundbuch zu
veranlassen. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Prozessausgang wird
der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm von vornherein keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche muss aber auch
dem obsiegenden Beschwerdegegner versagt bleiben, dessen Bemühungen sich
ausschliesslich darauf beschränkt haben, den angefochtenen Beschluss zu
verteidigen, was keinen aussergewöhnlichen (und damit keinen
entschädigungspflichtigen) Aufwand erforderte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …