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Entscheid

VB.2018.00625

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00625

17. Oktober 2018Deutsch10 min

(URT.2018.20252)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am

17. September 2018 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in

Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG genommen werde.

Erwägungen

II.

Am Tag darauf beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung zu

bestätigen und die Haft bis am 17. Dezember 2018 zu bewilligen. Mit

Entscheid vom 20. September 2018 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht

die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 17. Dezember

2018.

III.

Dagegen erhob A mit undatierter Eingabe (hier eingegangen

am 27. September 2018) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Das Zwangsmassnahmengericht sowie das Migrationsamt verzichteten mit Schreiben

vom 2. respektive 4. Oktober 2018 auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter oder der

Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie

§ 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung.

Die Beschwerdeschrift weist

keine Unterschrift auf. Dies ist vorliegend unbeachtlich, da die Eingabe mit

Blick auf eine andere handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers

zweifelsfrei diesem zugerechnet werden kann.

2.

Der Beschwerdeführer reiste Mitte August 2004 in die

Schweiz ein und stellte am 19. August 2004 ein Asylgesuch, auf welches das

damalige Bundesamt für Flüchtlinge mit Entscheid vom 20. September 2004

nicht eintrat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies. Die dagegen

erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid

vom 29. September 2004 ab. Am 8. Mai 2008 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete

Ausschaffungshaft und bewilligte sie bis am 6. August 2008. In der

asylrechtlichen Angelegenheit reichte der Beschwerdeführer am 15. August

2011.

ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme. Das

damalige Bundesamt für Migration entsprach dem Antrag am 12. September

2011, wodurch die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme

aufgeschoben wurde.

Das Bezirksgericht B erkannte den Beschwerdeführer am

21.

Oktober 2015 schuldig der Vergewaltigung im Sinn von Art. 190

Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1

StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinn von Art. 126 Abs. 1

und Abs. 2 lit. c StGB und bestrafte ihn mit 41 Monaten

Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-. Das Obergericht das Kantons

Zürich bestätigte mit Urteil vom 26. Mai 2016 die ausgesprochene Sanktion.

Infolge der damit nach Ansicht der Beschwerdegegnerin verwirklichten

Aufhebungsgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG

beantragte diese beim Staatssekretariat für Migration SEM mit Schreiben vom

16.

November 2016 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des

Beschwerdeführers. Das SEM erachtete mit Entscheid vom 12. Dezember 2017

den Vollzug der Wegweisung nach Syrien für den Beschwerdeführer als zulässig,

hob die am 12. September 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und wies

den Beschwerdeführer (nach Entlassung aus dem Strafvollzug) aus der Schweiz weg.

Das Bundesverwaltungsgericht trat am 26. Februar 2018 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht ein, womit der Entscheid gleichentags in Rechtskraft erwuchs.

Nach Abweisung der Gesuche um bedingte Entlassung mit Verfügung vom

14.

Juli 2017 resp. 24. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer am

17.

September 2018 aus der Haft entlassen und sogleich in Ausschaffungshaft

versetzt.

3.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,

dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in

Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die

Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und

tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die für

die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden

(Art. 76 Abs. 4 AuG).

3.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung

des SEM vom 12. Dezember 2017).

3.3

Die

Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g

und lit. h sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG.

Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG kann eine

Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt

worden ist. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei

Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Am 21. Oktober 2015

sprach das Bezirksgericht B den Beschwerdeführer unter anderem der Vergewaltigung

im Sinn von Art. 190 Ziff. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im

Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer

Freiheitsstrafe von 41 Monaten. Mit Urteil des Obergerichts vom

26.

Mai 2016 erwuchs der Entscheid in Rechtskraft. Die Vergewaltigung im

Sinn von Art. 190 Ziff. 1 StGB sowie sie sexuelle Nötigung im Sinn

von Art. 189 Abs. 1 StGB sehen als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis

zu zehn Jahren vor. Es handelt sich mithin bei den Straftatbeständen je um ein

Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB bzw. Art. 75

Abs. 1 lit. h AuG. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds

nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG folglich zu Recht bejaht.

Nachdem der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 AuG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AuG vorliegend erfüllt ist, kann offenbleiben, ob weitere

Haftgründe ebenfalls erfüllt wären.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss vor, er komme

aus Aleppo (Syrien), wo Krieg herrsche. Zudem habe er dort kein Zuhause mehr,

da seine ganze Familie in Deutschland respektive Europa lebe. Daher würde er

freiwillig die Schweiz Richtung Deutschland verlassen.

4.2

Gegenstand

des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der

ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder

Wegweisungsfrage. Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls

beschwerde- oder wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu

wenden. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter

geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die

Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn

rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme

sichergestellt werden darf (BGr, 29. Oktober 2015,2C_722/2015,

E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).

Vorliegend erscheint der Wegweisungsentscheid

des SEM vom 12. Dezember 2017 keinesfalls offensichtlich

unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des

Kriegszustands in Syrien ist nicht neu, sondern wurde im Entscheid berücksichtigt.

Auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum

Wegweisungsvollzug nach Syrien (vgl. BVGer, 22. Juni 2018, E-3152/2018)

kann nicht gesagt werden, ein Wegweisungsvollzug nach Syrien sei zum heutigen

Zeitpunkt in jedem Fall willkürlich oder nichtig.

4.3

Was das

Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er würde die Schweiz nach seiner

Freilassung freiwillig in Richtung Deutschland verlassen, ist festzuhalten,

dass die Schweiz zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Ausreise in

einen Drittstaat Hand bieten darf.

5.

5.1

Ist der

Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG), lässt sich die

Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren

rechtfertigen.

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach

pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die

Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6

lit. a AuG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe

dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen

werden kann (BGr, 11. April 2018,2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren

Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist

in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter

Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines

Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als

ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu

vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn

auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

5.2

Vorliegend

ist die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt. Eine

Lingua-Expertise am 30. August 2004 hat ergeben, dass er sehr

wahrscheinlich syrischer Staatsangehöriger ist. Anlässlich der Haftanhörung vom

20.

September 2018 gab er als seinen richtigen Namen C an. Er sei Syrer

und habe am … 1971 Geburtstag. Diese Angaben stimmen teilweise mit denjenigen

in dem (abgelaufenen) Pass überein, den der Beschwerdeführer von einem Freund

erhältlich machen konnte. Indessen bezweifelt die Beschwerdegegnerin, dass das

eingereichte Reisedokument effektiv dem Beschwerdeführer zugehörig ist.

5.3

Eine

Identitätsanfrage an die syrischen Behörden nähme nach Angaben des SEM vom

18.

September 2018 zwischen sechs und zwölf Monate in Anspruch. Nach

erfolgter Identitätsanerkennung sei die Möglichkeit der Beschaffung eines

Laissez-passer für den zwangsweisen Wegweisungsvollzug schwierig zu beurteilen.

Eine polizeiliche Rückführung sei jedenfalls momentan nicht möglich. Aus diesem

Grund sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausschaffung nicht denkbar ("pas envisageable").

Am 18. September 2018 richtete das SEM eine (auf den Angaben im

eingereichten Reisepass basierende) Identitätsanfrage an das syrische Generalkonsulat

in Genf.

Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer

nicht bereit ist, freiwillig nach Syrien zurückzukehren, weshalb nur eine

zwangsweise Rückführung infrage kommt, deren Vollzug zurzeit nicht absehbar

ist. Indes genügt nicht, dass die Durchführbarkeit der Rückführung momentan unmöglich

ist (BGr, 2. Februar 2018,2C_898/2017, E. 2.2). Die Vorbereitungen

eines Wegweisungsvollzugs nehmen naturgemäss bei fehlender Kooperation der

betroffenen Person eine gewisse Zeit in Anspruch und der konkrete Termin für

die Rückführung kann bei der erstmaligen Anordnung von Haft nicht in jedem Fall

bereits feststehen (BGr, 30. Oktober 2017,2C_846/2017, E. 4.3.2 mit

Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.2). Insofern ist nicht entscheidend, dass

die Rückführung nach Syrien gestützt auf die Angaben des SEM voraussichtlich

nicht stattfinden wird, bevor die angeordnete Ausschaffungshaft am

17.

Dezember 2018 ausläuft. Soweit sämtliche Haftvoraussetzungen in jenem

Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind, besteht die Möglichkeit zur Verlängerung der

Ausschaffungshaft (vgl. BGr, 30. Oktober 2017,2C_846/2017,

E. 4.3.2).

Angesichts der schwerwiegenden Straffälligkeit des

Beschwerdeführers (mit der sexuellen Integrität verletzte er ein besonders

hochwertiges Rechtsgut) ist das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung

als hoch zu qualifizieren, was sich auf die maximal mögliche Haftdauer (vgl.

Art. 79 AuG) auswirkt. Vor diesem Hintergrund besteht eine geringe, aber

ernsthafte Aussicht, die Wegweisung des Beschwerdeführers innert Frist zu vollziehen.

Insofern ist die Undurchführbarkeit des Vollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6

lit. a AuG (gerade) noch zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ist

anzuhalten, anlässlich einer allfälligen Verlängerung der Ausschaffungshaft

Rechenschaft über ihre Vollzugsbemühungen abzulegen, da mit zunehmender

Haftdauer fraglich werden kann, ob der Vollzug in der Resthaftdauer immer noch

durchführbar erscheint.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft als

rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.

Ausgangsgemäss

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Die Kosten sind jedoch wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit abzuschreiben.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …