VB.2018.00625
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00625
17. Oktober 2018Deutsch10 min
(URT.2018.20252)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00625
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. 01),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am
17. September 2018 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in
Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG genommen werde.
Erwägungen
II.
Am Tag darauf beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis am 17. Dezember 2018 zu bewilligen. Mit
Entscheid vom 20. September 2018 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht
die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 17. Dezember
2018.
III.
Dagegen erhob A mit undatierter Eingabe (hier eingegangen
am 27. September 2018) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Das Zwangsmassnahmengericht sowie das Migrationsamt verzichteten mit Schreiben
vom 2. respektive 4. Oktober 2018 auf eine Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter oder der
Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie
§ 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung.
Die Beschwerdeschrift weist
keine Unterschrift auf. Dies ist vorliegend unbeachtlich, da die Eingabe mit
Blick auf eine andere handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers
zweifelsfrei diesem zugerechnet werden kann.
2.
Der Beschwerdeführer reiste Mitte August 2004 in die
Schweiz ein und stellte am 19. August 2004 ein Asylgesuch, auf welches das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge mit Entscheid vom 20. September 2004
nicht eintrat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid
vom 29. September 2004 ab. Am 8. Mai 2008 bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete
Ausschaffungshaft und bewilligte sie bis am 6. August 2008. In der
asylrechtlichen Angelegenheit reichte der Beschwerdeführer am 15. August
2011.
ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme. Das
damalige Bundesamt für Migration entsprach dem Antrag am 12. September
2011, wodurch die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben wurde.
Das Bezirksgericht B erkannte den Beschwerdeführer am
21.
Oktober 2015 schuldig der Vergewaltigung im Sinn von Art. 190
Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1
StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinn von Art. 126 Abs. 1
und Abs. 2 lit. c StGB und bestrafte ihn mit 41 Monaten
Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-. Das Obergericht das Kantons
Zürich bestätigte mit Urteil vom 26. Mai 2016 die ausgesprochene Sanktion.
Infolge der damit nach Ansicht der Beschwerdegegnerin verwirklichten
Aufhebungsgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG
beantragte diese beim Staatssekretariat für Migration SEM mit Schreiben vom
16.
November 2016 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers. Das SEM erachtete mit Entscheid vom 12. Dezember 2017
den Vollzug der Wegweisung nach Syrien für den Beschwerdeführer als zulässig,
hob die am 12. September 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und wies
den Beschwerdeführer (nach Entlassung aus dem Strafvollzug) aus der Schweiz weg.
Das Bundesverwaltungsgericht trat am 26. Februar 2018 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht ein, womit der Entscheid gleichentags in Rechtskraft erwuchs.
Nach Abweisung der Gesuche um bedingte Entlassung mit Verfügung vom
14.
Juli 2017 resp. 24. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer am
17.
September 2018 aus der Haft entlassen und sogleich in Ausschaffungshaft
versetzt.
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,
dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in
Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die
Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und
tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die für
die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden
(Art. 76 Abs. 4 AuG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung
des SEM vom 12. Dezember 2017).
3.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g
und lit. h sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG.
Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG kann eine
Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Am 21. Oktober 2015
sprach das Bezirksgericht B den Beschwerdeführer unter anderem der Vergewaltigung
im Sinn von Art. 190 Ziff. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im
Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von 41 Monaten. Mit Urteil des Obergerichts vom
26.
Mai 2016 erwuchs der Entscheid in Rechtskraft. Die Vergewaltigung im
Sinn von Art. 190 Ziff. 1 StGB sowie sie sexuelle Nötigung im Sinn
von Art. 189 Abs. 1 StGB sehen als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren vor. Es handelt sich mithin bei den Straftatbeständen je um ein
Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB bzw. Art. 75
Abs. 1 lit. h AuG. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG folglich zu Recht bejaht.
Nachdem der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 AuG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AuG vorliegend erfüllt ist, kann offenbleiben, ob weitere
Haftgründe ebenfalls erfüllt wären.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss vor, er komme
aus Aleppo (Syrien), wo Krieg herrsche. Zudem habe er dort kein Zuhause mehr,
da seine ganze Familie in Deutschland respektive Europa lebe. Daher würde er
freiwillig die Schweiz Richtung Deutschland verlassen.
4.2
Gegenstand
des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der
ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder
Wegweisungsfrage. Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls
beschwerde- oder wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu
wenden. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter
geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die
Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn
rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme
sichergestellt werden darf (BGr, 29. Oktober 2015,2C_722/2015,
E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).
Vorliegend erscheint der Wegweisungsentscheid
des SEM vom 12. Dezember 2017 keinesfalls offensichtlich
unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des
Kriegszustands in Syrien ist nicht neu, sondern wurde im Entscheid berücksichtigt.
Auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Wegweisungsvollzug nach Syrien (vgl. BVGer, 22. Juni 2018, E-3152/2018)
kann nicht gesagt werden, ein Wegweisungsvollzug nach Syrien sei zum heutigen
Zeitpunkt in jedem Fall willkürlich oder nichtig.
4.3
Was das
Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er würde die Schweiz nach seiner
Freilassung freiwillig in Richtung Deutschland verlassen, ist festzuhalten,
dass die Schweiz zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Ausreise in
einen Drittstaat Hand bieten darf.
5.
5.1
Ist der
Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG), lässt sich die
Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren
rechtfertigen.
Wie es sich mit der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die
Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6
lit. a AuG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe
dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen
werden kann (BGr, 11. April 2018,2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren
Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist
in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter
Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines
Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als
ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu
vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn
auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
5.2
Vorliegend
ist die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt. Eine
Lingua-Expertise am 30. August 2004 hat ergeben, dass er sehr
wahrscheinlich syrischer Staatsangehöriger ist. Anlässlich der Haftanhörung vom
20.
September 2018 gab er als seinen richtigen Namen C an. Er sei Syrer
und habe am … 1971 Geburtstag. Diese Angaben stimmen teilweise mit denjenigen
in dem (abgelaufenen) Pass überein, den der Beschwerdeführer von einem Freund
erhältlich machen konnte. Indessen bezweifelt die Beschwerdegegnerin, dass das
eingereichte Reisedokument effektiv dem Beschwerdeführer zugehörig ist.
5.3
Eine
Identitätsanfrage an die syrischen Behörden nähme nach Angaben des SEM vom
18.
September 2018 zwischen sechs und zwölf Monate in Anspruch. Nach
erfolgter Identitätsanerkennung sei die Möglichkeit der Beschaffung eines
Laissez-passer für den zwangsweisen Wegweisungsvollzug schwierig zu beurteilen.
Eine polizeiliche Rückführung sei jedenfalls momentan nicht möglich. Aus diesem
Grund sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausschaffung nicht denkbar ("pas envisageable").
Am 18. September 2018 richtete das SEM eine (auf den Angaben im
eingereichten Reisepass basierende) Identitätsanfrage an das syrische Generalkonsulat
in Genf.
Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer
nicht bereit ist, freiwillig nach Syrien zurückzukehren, weshalb nur eine
zwangsweise Rückführung infrage kommt, deren Vollzug zurzeit nicht absehbar
ist. Indes genügt nicht, dass die Durchführbarkeit der Rückführung momentan unmöglich
ist (BGr, 2. Februar 2018,2C_898/2017, E. 2.2). Die Vorbereitungen
eines Wegweisungsvollzugs nehmen naturgemäss bei fehlender Kooperation der
betroffenen Person eine gewisse Zeit in Anspruch und der konkrete Termin für
die Rückführung kann bei der erstmaligen Anordnung von Haft nicht in jedem Fall
bereits feststehen (BGr, 30. Oktober 2017,2C_846/2017, E. 4.3.2 mit
Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.2). Insofern ist nicht entscheidend, dass
die Rückführung nach Syrien gestützt auf die Angaben des SEM voraussichtlich
nicht stattfinden wird, bevor die angeordnete Ausschaffungshaft am
17.
Dezember 2018 ausläuft. Soweit sämtliche Haftvoraussetzungen in jenem
Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind, besteht die Möglichkeit zur Verlängerung der
Ausschaffungshaft (vgl. BGr, 30. Oktober 2017,2C_846/2017,
E. 4.3.2).
Angesichts der schwerwiegenden Straffälligkeit des
Beschwerdeführers (mit der sexuellen Integrität verletzte er ein besonders
hochwertiges Rechtsgut) ist das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung
als hoch zu qualifizieren, was sich auf die maximal mögliche Haftdauer (vgl.
Art. 79 AuG) auswirkt. Vor diesem Hintergrund besteht eine geringe, aber
ernsthafte Aussicht, die Wegweisung des Beschwerdeführers innert Frist zu vollziehen.
Insofern ist die Undurchführbarkeit des Vollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6
lit. a AuG (gerade) noch zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ist
anzuhalten, anlässlich einer allfälligen Verlängerung der Ausschaffungshaft
Rechenschaft über ihre Vollzugsbemühungen abzulegen, da mit zunehmender
Haftdauer fraglich werden kann, ob der Vollzug in der Resthaftdauer immer noch
durchführbar erscheint.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft als
rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Ausgangsgemäss
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Die Kosten sind jedoch wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abzuschreiben.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …