VB.2018.00628
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00628
14. Januar 2019Deutsch20 min
(URT.2019.20503)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00628
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. Juli 2001 wegen
Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie
des mehrfachen Versuchs dazu, Raub, mehrfacher einfacher Körperverletzung und
grober Verkehrsregelverletzung zu neun Jahren Zuchthaus (abzüglich
799 Tage bereits erstandener Haft). Gleichzeitig ordnete das Obergericht
die Verwahrung im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs in der bis Ende 2006 gültigen Fassung (aStGB) an und schob den
Vollzug der Freiheitsstrafe auf.
B. A war
am 11. Juni 2001 im Rahmen des vorzeitigen Verwahrungsvollzugs in die
Justizvollzugsanstalt D eingetreten. Am 20. Juni 2006 wurde er in die Strafanstalt
C versetzt, wo er sich seither befindet. Vollzugsöffnungen wurden ihm bis anhin
keine gewährt.
C. Am
1. Januar 2007 ist das revidierte Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft
getreten. Im Rahmen der gestützt auf Art. 2 Abs. 2 der
Schlussbestimmungen vorzunehmenden Verwahrungsüberprüfung beschloss das
Obergericht am 13. November 2007, dass keine therapeutische Massnahme im
Sinn von Art. 59–61 oder 63 StGB angeordnet und die mit Urteil des
Obergerichts vom 10. Juli 2001 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht
weitergeführt werde. Am 2. Mai 2008 erreichte A sein Strafende, weshalb das
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Verwahrung mit Verfügung vom
23. April 2008 per 3. Mai 2008 in Vollzug setzte.
D. Mit
Verfügung vom 29. Mai 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch von
A vom 26. Februar 2018 (mit Ergänzung vom 17. April 2018) um
Bewilligung begleiteter Ausgänge ab, gewährte ihm aber die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung.
Erwägungen
II.
Daraufhin rekurrierte A mit
Eingabe vom 6. Juli 2018 bei der Direktion der Justiz und des Innern
(fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 29. Mai 2018
sei aufzuheben, und es seien ihm begleitete Ausgänge zu gewähren. Mit Verfügung
vom 4. September 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, auferlegte A
die Kosten des Verfahrens und verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung hiess sie demgegenüber gut.
III.
A. Am 27. September
2018.
gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung der Justizdirektion vom 4. September 2018 sei aufzuheben, und es
seien ihm begleitete Ausgänge zu gewähren. Daneben ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
B. Die
Justizdirektion schloss am 4. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellten am 17. Oktober 2018 das Amt für Justizvollzug
und am 6. Novem-ber 2018 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 reichte das Amt für Justizvollzug den
neuesten Therapieverlaufsbericht ein. Die Parteien liessen sich anschliessend
nicht mehr vernehmen. Am 16. November 2018 liess die Rechtsvertreterin von
A dem Verwaltungsgericht ihre Honorarnote zukommen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin beurteilt,
sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich hier
keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum
Entscheid berufen.
2.
2.1
Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im
Freiheitsentzug. Darunter fällt auch die Gewährung
von Urlaub (Art. 75a Abs. 2 StGB). Vollzugslockerungsentscheide
müssen im Vollzugsplan (Art. 75 Abs. 3 StGB) eingebettet, ihre Zielsetzungen darin bestimmt sein
und individuell-konkret begründet werden. Der Vollzugsplan hat namentlich
Angaben über die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung
zu enthalten. Art. 74 und 75 StGB
schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen
auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor.
Dies bedeutet, dass dem Gefangenen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive
eröffnet bleiben muss. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz
der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren.
Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick
auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je
grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind
allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr,
18.
Dezember 2015,6B_619/2015, E. 2.7).
2.2
Zur
Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder
aus besonderen Gründen ist dem Gefangenen in angemessenem Umfang Urlaub
zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und
keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht
(Art. 84 Abs. 6 StGB). Im Massnahmenvollzug gilt nach Art. 90
Abs. 4 StGB für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt
Art. 84 StGB sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung
weitergehende Einschränkungen gebieten. Ebenso gilt Art. 75a StGB
sinngemäss (Art. 90 Abs. 4bis StGB).
2.3
Art. 84
Abs. 6 StGB enthält die Rahmenvorschriften zum Hafturlaub. Die Einzelheiten
der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton
jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018,
6B_240/2018, E. 2.3). Nach § 56 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien
der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung bewilligt (ebenso § 61 Abs. 1 JVV). Als begleitete
Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesen bezeichneten
Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten
keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV).
2.4
Die
Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess unter dem 7. April 2006
Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien),
welche für eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und
geschlossener Strafvollzug), und auf eingewiesene Personen in der
Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der
Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet werden. Die
Richtlinien regeln unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB
Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der
Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.1 und 1.2 der Richtlinien). Eingewiesenen
Personen können Ausgang und Urlaub neben anderem bewilligt werden, wenn
aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der
Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden
Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden
kann (Ziff. 4.1 lit. b/a der Richtlinien). Um den geregelten Ablauf
der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang und Urlaub eine
Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch Mitarbeitende der
Vollzugseinrichtung – angeordnet werden. Die Begleitperson sorgt in erster
Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die
nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren
Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder Straftat (Ziff. 4.2 der
Richtlinien). Die Richtlinien unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und
Beziehungsurlaub. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der
Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und
therapeutischen Zwecken. Im geschlossenen Strafvollzug sind sie nur als
Bestandteil therapeutischer Behandlungen zulässig (Ziff. 4.4 ff. der
Richtlinien).
2.5
Flucht-
und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall
sorgfältig geprüft werden. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss
sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern
über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018,6B_240/2018,
E. 2.3). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide
grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten
insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung
(§ 50 VRG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz berief sich in ihrer der Verfügung vom 4. September 2018 auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E vom 19. April 2015, die Stellungnahme der
Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates (nachfolgend: Fachkommission)
vom 11. Januar 2016 den Therapieverlaufsbericht des Forensischen Instituts
F vom 25. September 2017, den Vollzugsbericht der Strafanstalt C vom
7.
November 2017 sowie die Risikoabklärung der Abteilung für
Forensisch-Psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzug vom
10.
Januar 2018 und gab den wesentlichen Inhalt dieser Dokumente
zutreffend und ausführlich wieder. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG kann darauf grundsätzlich verwiesen werden. Wiederholt
und teilweise ergänzt sei an dieser Stelle Folgendes:
3.1.1
Laut dem Gutachten vom 19. April 2015 liegt beim Beschwerdeführer eine
leichtgradige Intelligenzminderung sowie eine Tendenz zu schädlichem Gebrauch
von Alkohol, derzeit abstinent, vor, dies bei einer Persönlichkeit mit deutlich
unreifen und impulsiven Merkmalen. Die Störungseinsicht sei beim
Beschwerdeführer eingeschränkt bzw. rudimentär, auch wenn er sich bewusst sei,
dass er Defizite habe und die (freiwillige) psychotherapeutische Begleitung gut
anspreche, in der er sich seit 2002 befinde. Diese habe aber überwiegend einen
stützenden, den Alltag begleitenden Schwerpunkt. Das Rückfallrisiko für erneute
Vergewaltigungen sei als moderat-deutlich, für sexuelle Nötigung und Raub als
deutlich und für einfache Körperverletzung als deutlich-hoch einzustufen. In
Bezug auf die grobe Verletzung von Verkehrsregeln sei von einer moderaten
Rückfallgefahr auszugehen. Im derzeitigen Setting seien die ohnehin begrenzten
Mittel zur Verbesserung der Legalprognose ausgereizt. Ein Settingwechsel
verbunden mit einem moderaten Lockerungsschritt wäre wichtig, um neue
Erkenntnisse zu erhalten, und würde es erlauben, hinsichtlich Umgang mit
Alkohol, Kontaktgestaltung zu Frauen und Ausmass der psychischen Belastbarkeit
Aussagen für die Ausgestaltung des zukünftigen Verwahrungsverlaufs treffen zu
können. Auch die Ermöglichung begleiteter Ausgänge würde schon erste Hinweise
dafür liefern, ob ausreichend Flexibilität gegeben sei, um diesen Schritt
erfolgreich zu bewältigen. Bei günstigem Verlauf und erwiesener Zuverlässigkeit
des Beschwerdeführers wäre damit ohne relevante Zunahme der Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit eine Erhöhung der Lebensqualität verbunden. Sämtliche
Lockerungsschritte sollten jedoch stets unter therapeutischer Anbindung
durchgeführt werden und mit entsprechenden Alkoholkontrollen. Langfristig werde
der Beschwerdeführer in einer betreuten Wohneinrichtung als mögliches
Maximalziel verbleiben müssen. Mit einer triebdämpfenden Medikation wäre wohl
eine Erhöhung der Freiheitsgrade vertretbar, doch müsse sich zunächst zeigen,
ob bei Erhalt der psychischen Stabilität der erste Lockerungsschritt von
begleiteten Tagesurlauben und später einer Versetzung in einen offenen Rahmen
erfolgreich absolviert werden könne. Eine bedingte Entlassung aus der
Verwahrung sei – auch langfristig – nicht absehbar.
3.1.2
Die Fachkommission riet von der Gewährung von begleiteten Ausgängen und
Urlauben ab. Die Legalprognose des Beschwerdeführers sei nach wie vor erheblich
belastet, auch wenn das Vollzugsverhalten grundsätzlich gut und von einer
gewissen Nachreifung bzw. Festigung der Persönlichkeit und teilweise erlernten
neuen Konflikt- und Problemlösungsstrategien auszugehen sei. Da der
Beschwerdeführer mit einer noch lang dauernden Inhaftierung rechnen müsse, sei
mit einer erhöhten Fluchtgefahr zu rechnen. Angesichts der sehr kurzen
Vorlaufzeit für Delikte wie die Anlasstaten, bei denen er die Opfer jeweils
zufällig ausgewählt und auf jegliche Absicherungen verzichtet habe, seien
begleitete Ausgänge und Urlaube nicht verantwortbar.
3.1.3
Gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom 25. September 2017 seien die
gutachterlichen Diagnosen als Arbeitshypothesen übernommen worden. Die
Intelligenzminderung wie auch die unreifen und impulsiven
Persönlichkeitsakzentuierungen seien auch im massgeblichen Berichtszeitraum
beobachtbar gewesen. Dem Beschwerdeführer gelinge es nach wie vor besser,
Konflikte zielführend zu lösen, und seine sozialen Kompetenzen würden sich im
Vergleich zu früheren Jahren im Rahmen seiner Möglichkeiten erheblich
verbessert zeigen. Die bereits erlernten Strategien im interaktionellen Bereich
hätten weiter verfeinert und ausgearbeitet werden können. Ziel der Therapie sei
nach wie vor die Bewältigung von Belastungen im Vollzugsalltag und die
Aufrechterhaltung der erarbeiteten Strategien im Umgang damit.
3.1.4
Der Vollzugsbericht vom 7. November 2017 attestiert dem
Beschwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten. Eine vertiefte deliktorientierte
Therapie habe nicht stattgefunden. Aufgrund der mehr oder weniger unveränderten
Ausgangslage könne eine bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug nicht
empfohlen werden, jedoch spreche nichts gegen eine Progression in eine weniger
gesicherte Institution.
3.1.5
Gemäss der Risikoabklärung vom 10. Januar 2018 ist beim
Beschwerdeführer von einem sehr hohen Risikopotenzial auszugehen. Aufgrund der
mangelnden Problemeinsicht, eingeschränkter kognitiver Ressourcen und infolge
defizitärer (deliktorientierter) therapeutischer Zugänglichkeit und
Beeindruckbarkeit durch Sanktionen sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit
als ungünstig einzustufen. Die Etablierung eines kognitiven Rückfallmanagements
scheine kaum möglich zu sein.
3.1.6
Der (nach dem Rekursentscheid erstattete und daher von der Vorinstanz noch
nicht berücksichtigte) Vollzugsbericht vom 4. Oktober 2018 attestiert dem
Beschwerdeführer weiterhin ein gutes Vollzugsverhalten.
3.1.7
Der neueste Therapieverlaufsbericht vom 24. Oktober 2018 hält fest,
dass sich seit der letzten Berichterstattung vom 25. September 2017 (vorn
E. 3.1.3) am formalen Setting nichts verändert habe. Die damals
beschriebenen Verbesserungen in der Impulskontrolle, im Konfliktmanagement und
der sozialen Kompetenz könnten sowohl bestätigt als auch als weiter
fortgeschritten beurteilt werden. Der Fokus der Sitzungen sei weiterhin in der
therapeutischen Begleitung im Verwahrungsalltag gelegen. Die bereits berichtete
verbesserte Perspektivenübernahme habe sich durch den Zugewinn an sozialen
Erfahrungen mit Mitinsassen weiter verfeinert. Im Themenbereich der sozialen
Kompetenz habe ausserdem ein Zugewinn an Flexibilität bezüglich Einbezug von neuen
Bezugspersonen beobachtet werden können.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, zwar habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers im
intramuralen Alltag des Verwahrungsvollzugs (weiter) stabilisiert und
verbessert. Mit Blick auf die beantragten extramuralen Ausgänge sei dies aber
nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da der Beschwerdeführer in Bezug auf die
Anlasstaten und seine insoweit problematischen Persönlichkeitsanteile
weiterhin über keine Störungseinsicht verfüge und die Erarbeitung
deliktpräventiver Strategien kaum möglich sei bzw. Ansätze, deliktorientiert
mit dem Beschwerdeführer zu arbeiten, bislang gescheitert seien. Der seit
16.
Jahren besuchten freiwilligen Therapie komme nach wie vor lediglich
stützender Charakter zur Bewältigung von Problemen im Vollzugsalltag zu. Es sei
daher unverändert von einer moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für
Vergewaltigungen sowie einer deutlichen Rückfallgefahr für sexuelle Nötigungen
und Raub auszugehen. Dabei sei zudem auf die kurzfristig mögliche
Deliktbegehung hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Anlasstaten
unter anderem spontan und ohne Vorlaufzeit gehandelt, seine Opfer zufällig
ausgewählt und vor erheblicher Gewaltanwendung nicht zurückgeschreckt. Sodann
könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer kurzfristig
auftretenden Fluchtgedanken zu widerstehen vermöchte, zumal – wie erwähnt –
sein Vorgehen bei den Anlasstaten durchaus auch spontan gewesen sei und seine
(sexuelle) Fantasietätigkeit bis heute unklar sei. Zudem bestehe angesichts des
Umstands, dass eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung kaum möglich
erscheine und eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme
derzeit nicht infrage komme, eine gewisse Perspektivenlosigkeit. Insgesamt
lägen damit konkrete Anhaltspunkte vor, welche die Annahme einer Fluchtgefahr
nachvollziehbar erscheinen liessen. Diese könne auch nicht mit einer Begleitung
durch Personen der Vollzugseinrichtung auf ein verantwortbares Mass gesenkt
werden, zumal es nicht deren primäre Aufgabe und ihnen nicht zumutbar sei,
unter Einsatz physischer Kräfte eine Flucht des Beschwerdeführers unter allen
Umständen zu verhindern. Eine Begleitung durch die Polizei wäre
unverhältnismässig und sei nur für Sachurlaube vorgesehen. Allfällige
technische Vorkehrungen vermöchten einen Fluchtversuch ebenfalls nicht zu
verhindern. Der Beschwerdegegner habe damit das Gesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt. Daran ändere auch nichts, dass im Gutachten vom 19. April
2015.
erste Vollzugslockerungen aus "therapeutischer" Sicht als
sinnvoll erachtet worden seien. Einerseits wären auch diesfalls die
massgeblichen Risiken zu berücksichtigen und eine entsprechende Güterabwägung
vorzunehmen. Andererseits gehe es hier wohl nicht um "therapeutische
Ausgänge" im engeren Sinn, sondern vielmehr um die Gewährung –
unzulässiger – "humanitärer Ausgänge" mit der Bedeutung eines zwei-
bis dreimaligen "Verlüftens" pro Jahr.
3.3
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Erwägungen, auf die in
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG
ebenfalls verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal die
Beschwerdeschrift im Wesentlichen bereits die mit Rekurs vorgetragenen
Argumente wiederholt.
3.3.1
Zunächst kann der Umstand allein, dass sich der Beschwerdeführer bereits
seit dem Jahr 2001 im Vollzug befindet und ihm bis anhin keine
Vollzugslockerungen gewährt wurden, nicht dazu führen, dass ihm nun begleitete
Ausgänge zu gewähren sind. Nach Art. 84 Abs. 6 StGB hängt dies nicht
von der Vollzugsdauer, sondern davon ab, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers dem nicht entgegensteht und keine Flucht- oder Rückfallgefahr
vorliegt (vorn E. 2). Dies ist entgegen dem Beschwerdeführer weder
unverhältnismässig noch schikanös.
3.3.2
Wie das Verwaltungsgericht schon in seinem rechtskräftigen Urteil vom
2.
Oktober 2018 (VB.2018.00301, E. 3.3.2) erwog, welches die Frage
der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung zum
Gegenstand hatte, hat sich zwar das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers –
namentlich die Kooperation im Rahmen der Therapie, die Intensivierung der
sozialen Kontakte bzw. die Verbesserung der Sozialkompetenz, die (nunmehr)
vorhandene Fähigkeit, Konflikte zu lösen – in den letzten Jahren verbessert.
Dies gilt jedoch – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwägt – nicht für die
Legalprognose gemäss dem Gutachten vom 19. April 2015. Laut den danach
erstellten Berichten haben sich diesbezüglich keine relevanten Veränderungen
ergeben, hat doch seitens des Beschwerdeführers weiterhin keine rückfallpräventive
Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Delikten und seinen insoweit
problematischen Persönlichkeitsanteilen stattgefunden (vorn E. 3.1).
Mithin kann nicht davon gesprochen werden, dass keine Gefahr besteht, dass der
Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6
StGB). Im Gegenteil geht auch die Risikoabklärung vom 10. Januar 2018 von
einem sehr hohen Risikopotenzial aus (vorn E. 3.1.5).
Daran ändert in der Tat nichts, dass das Gutachten
gleichzeitig begleitete Ausgänge für sinnvoll erachtet (vorn E. 3.1.1).
Wie die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 15. Mai 2017 zutreffend
festhielt, befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor im
Verwahrungsvollzug und ist eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme derzeit
nicht absehbar, weshalb "therapeutische Ausgänge" im eigentlichen
Sinn ohnehin nicht infrage kommen. Da zudem letztlich zwar eine Unterbringung
in einer betreuten Wohneinrichtung als Maximalziel angegeben wird, selbst dies
aber in weiter Ferne zu liegen scheint – geschweige denn eine bedingte
Entlassung aus der Verwahrung –, käme den begleiteten Ausgängen wohl zu einem
wesentlichen Teil der Charakter unzulässiger "humanitärer Ausgänge"
zu (E. 5.3; vgl. auch vorn E. 2.1).
Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer eine
Vielzahl von Delikten beging und dabei mindestens teilweise spontan und ohne
Vorlaufzeit handelte, eine erhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag legte und
keinerlei Opferempathie zeigte. Zu Recht vertritt daher die Vorinstanz die
Auffassung, dass die Gefahr einer auch kurzfristig möglichen Deliktbegehung
besteht. Gleichzeitig stuft das Gutachten das Rückfallrisiko für einfache
Körperverletzung als deutlich-hoch ein. Vor diesem Hintergrund scheint der
Umstand, dass der Beschwerdeführer begleitet würde, nicht ausreichend, um der
Rückfallgefahr während dem Ausgang entgegenzuwirken, und wäre dem
Vollzugspersonal ein physisches Eingreifen jedenfalls nicht zumutbar. Entgegen
dem Beschwerdeführer geht das Gutachten sodann davon aus, dass er einzelne Delikte
auch in nüchternem Zustand oder ohne nennenswerte Alkoholeinwirkung beging.
Insofern ist in Bezug auf die Rückfallgefahr nicht relevant, dass die
Begleitpersonen den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers während dem Ausgang
kontrollieren bzw. verhindern könnten. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich
geltend macht, der Rückfallgefahr liesse sich auch mittels Medikation bzw.
triebdämpfender Mittel begegnen, wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein,
dass er sich gegenüber dem Gutachter nicht bereit erklärte, solche zu nehmen,
da sie als Spritze verabreicht werden müssten. Weitere Massnahmen, mit welchen
sich die Rückfallgefahr auf ein vertretbares Mass reduzieren liesse, sind nicht
ersichtlich.
3.3.3
Ob überdies auch eine Fluchtgefahr vorliegt, ist nach dem Gesagten nicht
von entscheidender Bedeutung. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
angesichts des Vorgehens bei den Anlasstaten und des Umstands, dass eine
bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht absehbar ist und eine Umwandlung
der Verwahrung in eine stationäre Massnahme derzeit nicht infrage kommt,
immerhin gewisse Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr bestehen. Zu beachten ist
jedoch auch, dass diese ihm Rahmen der Vollzugskoordinationssitzung vom
27.
Juli 2015 (noch) als gering eingeschätzt wurde. Ob es gerechtfertigt
wäre, dem Beschwerdeführer Ausgänge allein aufgrund der vermeintlichen
Fluchtgefahr zu verweigern, erscheint jedenfalls fraglich, muss vorliegend nach
dem Gesagten indes nicht weiter geprüft werden.
3.4
Die
angefochtene Verfügung hält demzufolge einer Rechtskontrolle stand (vorn
E. 2.5). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche
beantragt.
4.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
4.2.2
Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz vorliegend noch von der
Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da die entsprechenden Angaben
aus dem Jahr 2015 stammen, dürften sich aber im Rahmen allfälliger zukünftiger Armenrechtsgesuche
des Beschwerdeführers eingehendere Abklärungen zu dessen aktuellen finanziellen
Verhältnissen aufdrängen. Unter Berücksichtigung der positiven
Persönlichkeitsentwicklung in den letzten Jahren erscheint die Beschwerde
sodann nicht geradezu als offensichtlich aussichtslos. Schliesslich ist die
Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin im Hinblick auf die nicht als
einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit von
Vollzugslockerungen für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist
dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen
auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwältin
B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4.3
4.3.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
4.3.2
Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 7,42 Stunden erweist
sich als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen sind ebenso wenig zu
beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin B deshalb
mit Fr. 1'788.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4.4
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für ihren
Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'788.30 (inklusive Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …