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Entscheid

VB.2018.00628

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00628

14. Januar 2019Deutsch20 min

(URT.2019.20503)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. Juli 2001 wegen

Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie

des mehrfachen Versuchs dazu, Raub, mehrfacher einfacher Körperverletzung und

grober Verkehrsregelverletzung zu neun Jahren Zuchthaus (abzüglich

799 Tage bereits erstandener Haft). Gleichzeitig ordnete das Obergericht

die Verwahrung im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des

Strafgesetzbuchs in der bis Ende 2006 gültigen Fassung (aStGB) an und schob den

Vollzug der Freiheitsstrafe auf.

B. A war

am 11. Juni 2001 im Rahmen des vorzeitigen Verwahrungsvollzugs in die

Justizvollzugsanstalt D eingetreten. Am 20. Juni 2006 wurde er in die Strafanstalt

C versetzt, wo er sich seither befindet. Vollzugsöffnungen wurden ihm bis anhin

keine gewährt.

C. Am

1. Januar 2007 ist das revidierte Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft

getreten. Im Rahmen der gestützt auf Art. 2 Abs. 2 der

Schlussbestimmungen vorzunehmenden Verwahrungsüberprüfung beschloss das

Obergericht am 13. November 2007, dass keine therapeutische Massnahme im

Sinn von Art. 59–61 oder 63 StGB angeordnet und die mit Urteil des

Obergerichts vom 10. Juli 2001 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht

weitergeführt werde. Am 2. Mai 2008 erreichte A sein Strafende, weshalb das

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Verwahrung mit Verfügung vom

23. April 2008 per 3. Mai 2008 in Vollzug setzte.

D. Mit

Verfügung vom 29. Mai 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch von

A vom 26. Februar 2018 (mit Ergänzung vom 17. April 2018) um

Bewilligung begleiteter Ausgänge ab, gewährte ihm aber die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung.

Erwägungen

II.

Daraufhin rekurrierte A mit

Eingabe vom 6. Juli 2018 bei der Direktion der Justiz und des Innern

(fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 29. Mai 2018

sei aufzuheben, und es seien ihm begleitete Ausgänge zu gewähren. Mit Verfügung

vom 4. September 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, auferlegte A

die Kosten des Verfahrens und verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Die

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung hiess sie demgegenüber gut.

III.

A. Am 27. September

2018.

gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

Verfügung der Justizdirektion vom 4. September 2018 sei aufzuheben, und es

seien ihm begleitete Ausgänge zu gewähren. Daneben ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

B. Die

Justizdirektion schloss am 4. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellten am 17. Oktober 2018 das Amt für Justizvollzug

und am 6. Novem-ber 2018 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 reichte das Amt für Justizvollzug den

neuesten Therapieverlaufsbericht ein. Die Parteien liessen sich anschliessend

nicht mehr vernehmen. Am 16. November 2018 liess die Rechtsvertreterin von

A dem Verwaltungsgericht ihre Honorarnote zukommen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin beurteilt,

sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich hier

keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum

Entscheid berufen.

2.

2.1

Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im

Freiheitsentzug. Darunter fällt auch die Gewährung

von Urlaub (Art. 75a Abs. 2 StGB). Vollzugslockerungsentscheide

müssen im Vollzugsplan (Art. 75 Abs. 3 StGB) eingebettet, ihre Zielsetzungen darin bestimmt sein

und individuell-konkret begründet werden. Der Vollzugsplan hat namentlich

Angaben über die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung

zu enthalten. Art. 74 und 75 StGB

schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen

auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor.

Dies bedeutet, dass dem Gefangenen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive

eröffnet bleiben muss. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz

der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren.

Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick

auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je

grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind

allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr,

18.

Dezember 2015,6B_619/2015, E. 2.7).

2.2

Zur

Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder

aus besonderen Gründen ist dem Gefangenen in angemessenem Umfang Urlaub

zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und

keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht

(Art. 84 Abs. 6 StGB). Im Massnahmenvollzug gilt nach Art. 90

Abs. 4 StGB für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt

Art. 84 StGB sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung

weitergehende Einschränkungen gebieten. Ebenso gilt Art. 75a StGB

sinngemäss (Art. 90 Abs. 4bis StGB).

2.3

Art. 84

Abs. 6 StGB enthält die Rahmenvorschriften zum Hafturlaub. Die Einzelheiten

der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton

jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018,

6B_240/2018, E. 2.3). Nach § 56 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien

der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung bewilligt (ebenso § 61 Abs. 1 JVV). Als begleitete

Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesen bezeichneten

Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten

keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV).

2.4

Die

Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess unter dem 7. April 2006

Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien),

welche für eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und

geschlossener Strafvollzug), und auf eingewiesene Personen in der

Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der

Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet werden. Die

Richtlinien regeln unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB

Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der

Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.1 und 1.2 der Richtlinien). Eingewiesenen

Personen können Ausgang und Urlaub neben anderem bewilligt werden, wenn

aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der

Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden

Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden

kann (Ziff. 4.1 lit. b/a der Richtlinien). Um den geregelten Ablauf

der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang und Urlaub eine

Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch Mitarbeitende der

Vollzugseinrichtung – angeordnet werden. Die Begleitperson sorgt in erster

Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die

nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren

Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder Straftat (Ziff. 4.2 der

Richtlinien). Die Richtlinien unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und

Beziehungsurlaub. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der

Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und

therapeutischen Zwecken. Im geschlossenen Strafvollzug sind sie nur als

Bestandteil therapeutischer Behandlungen zulässig (Ziff. 4.4 ff. der

Richtlinien).

2.5

Flucht-

und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall

sorgfältig geprüft werden. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss

sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern

über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018,6B_240/2018,

E. 2.3). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide

grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten

insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung

(§ 50 VRG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz berief sich in ihrer der Verfügung vom 4. September 2018 auf

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E vom 19. April 2015, die Stellungnahme der

Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates (nachfolgend: Fachkommission)

vom 11. Januar 2016 den Therapieverlaufsbericht des Forensischen Instituts

F vom 25. September 2017, den Vollzugsbericht der Strafanstalt C vom

7.

November 2017 sowie die Risikoabklärung der Abteilung für

Forensisch-Psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzug vom

10.

Januar 2018 und gab den wesentlichen Inhalt dieser Dokumente

zutreffend und ausführlich wieder. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG kann darauf grundsätzlich verwiesen werden. Wiederholt

und teilweise ergänzt sei an dieser Stelle Folgendes:

3.1.1

Laut dem Gutachten vom 19. April 2015 liegt beim Beschwerdeführer eine

leichtgradige Intelligenzminderung sowie eine Tendenz zu schädlichem Gebrauch

von Alkohol, derzeit abstinent, vor, dies bei einer Persönlichkeit mit deutlich

unreifen und impulsiven Merkmalen. Die Störungseinsicht sei beim

Beschwerdeführer eingeschränkt bzw. rudimentär, auch wenn er sich bewusst sei,

dass er Defizite habe und die (freiwillige) psychotherapeutische Begleitung gut

anspreche, in der er sich seit 2002 befinde. Diese habe aber überwiegend einen

stützenden, den Alltag begleitenden Schwerpunkt. Das Rückfallrisiko für erneute

Vergewaltigungen sei als moderat-deutlich, für sexuelle Nötigung und Raub als

deutlich und für einfache Körperverletzung als deutlich-hoch einzustufen. In

Bezug auf die grobe Verletzung von Verkehrsregeln sei von einer moderaten

Rückfallgefahr auszugehen. Im derzeitigen Setting seien die ohnehin begrenzten

Mittel zur Verbesserung der Legalprognose ausgereizt. Ein Settingwechsel

verbunden mit einem moderaten Lockerungsschritt wäre wichtig, um neue

Erkenntnisse zu erhalten, und würde es erlauben, hinsichtlich Umgang mit

Alkohol, Kontaktgestaltung zu Frauen und Ausmass der psychischen Belastbarkeit

Aussagen für die Ausgestaltung des zukünftigen Verwahrungsverlaufs treffen zu

können. Auch die Ermöglichung begleiteter Ausgänge würde schon erste Hinweise

dafür liefern, ob ausreichend Flexibilität gegeben sei, um diesen Schritt

erfolgreich zu bewältigen. Bei günstigem Verlauf und erwiesener Zuverlässigkeit

des Beschwerdeführers wäre damit ohne relevante Zunahme der Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit eine Erhöhung der Lebensqualität verbunden. Sämtliche

Lockerungsschritte sollten jedoch stets unter therapeutischer Anbindung

durchgeführt werden und mit entsprechenden Alkoholkontrollen. Langfristig werde

der Beschwerdeführer in einer betreuten Wohneinrichtung als mögliches

Maximalziel verbleiben müssen. Mit einer triebdämpfenden Medikation wäre wohl

eine Erhöhung der Freiheitsgrade vertretbar, doch müsse sich zunächst zeigen,

ob bei Erhalt der psychischen Stabilität der erste Lockerungsschritt von

begleiteten Tagesurlauben und später einer Versetzung in einen offenen Rahmen

erfolgreich absolviert werden könne. Eine bedingte Entlassung aus der

Verwahrung sei – auch langfristig – nicht absehbar.

3.1.2

Die Fachkommission riet von der Gewährung von begleiteten Ausgängen und

Urlauben ab. Die Legalprognose des Beschwerdeführers sei nach wie vor erheblich

belastet, auch wenn das Vollzugsverhalten grundsätzlich gut und von einer

gewissen Nachreifung bzw. Festigung der Persönlichkeit und teilweise erlernten

neuen Konflikt- und Problem­lösungsstrategien auszugehen sei. Da der

Beschwerdeführer mit einer noch lang dauernden Inhaftierung rechnen müsse, sei

mit einer erhöhten Fluchtgefahr zu rechnen. Angesichts der sehr kurzen

Vorlaufzeit für Delikte wie die Anlasstaten, bei denen er die Opfer jeweils

zufällig ausgewählt und auf jegliche Absicherungen verzichtet habe, seien

begleitete Ausgänge und Urlaube nicht verantwortbar.

3.1.3

Gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom 25. September 2017 seien die

gutachterlichen Diagnosen als Arbeitshypothesen übernommen worden. Die

Intelligenzminderung wie auch die unreifen und impulsiven

Persönlichkeitsakzentuierungen seien auch im massgeblichen Berichtszeitraum

beobachtbar gewesen. Dem Beschwerdeführer gelinge es nach wie vor besser,

Konflikte zielführend zu lösen, und seine sozialen Kompetenzen würden sich im

Vergleich zu früheren Jahren im Rahmen seiner Möglichkeiten erheblich

verbessert zeigen. Die bereits erlernten Strategien im interaktionellen Bereich

hätten weiter verfeinert und ausgearbeitet werden können. Ziel der Therapie sei

nach wie vor die Bewältigung von Belastungen im Vollzugsalltag und die

Aufrechterhaltung der erarbeiteten Strategien im Umgang damit.

3.1.4

Der Vollzugsbericht vom 7. November 2017 attestiert dem

Beschwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten. Eine vertiefte deliktorientierte

Therapie habe nicht stattgefunden. Aufgrund der mehr oder weniger unveränderten

Ausgangslage könne eine bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug nicht

empfohlen werden, jedoch spreche nichts gegen eine Progression in eine weniger

gesicherte Institution.

3.1.5

Gemäss der Risikoabklärung vom 10. Januar 2018 ist beim

Beschwerdeführer von einem sehr hohen Risikopotenzial auszugehen. Aufgrund der

mangelnden Problemeinsicht, eingeschränkter kognitiver Ressourcen und infolge

defizitärer (deliktorientierter) therapeutischer Zugänglichkeit und

Beeindruckbarkeit durch Sanktionen sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit

als ungünstig einzustufen. Die Etablierung eines kognitiven Rückfall­managements

scheine kaum möglich zu sein.

3.1.6

Der (nach dem Rekursentscheid erstattete und daher von der Vorinstanz noch

nicht berücksichtigte) Vollzugsbericht vom 4. Oktober 2018 attestiert dem

Beschwerdeführer weiterhin ein gutes Vollzugsverhalten.

3.1.7

Der neueste Therapieverlaufsbericht vom 24. Oktober 2018 hält fest,

dass sich seit der letzten Berichterstattung vom 25. September 2017 (vorn

E. 3.1.3) am formalen Setting nichts verändert habe. Die damals

beschriebenen Verbesserungen in der Impulskontrolle, im Konfliktmanagement und

der sozialen Kompetenz könnten sowohl bestätigt als auch als weiter

fortgeschritten beurteilt werden. Der Fokus der Sitzungen sei weiterhin in der

therapeutischen Begleitung im Verwahrungsalltag gelegen. Die bereits berichtete

verbesserte Perspektivenübernahme habe sich durch den Zugewinn an sozialen

Erfahrungen mit Mitinsassen weiter verfeinert. Im Themenbereich der sozialen

Kompetenz habe ausserdem ein Zugewinn an Flexibilität bezüglich Einbezug von neuen

Bezugspersonen beobachtet werden können.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, zwar habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers im

intramuralen Alltag des Verwahrungsvollzugs (weiter) stabilisiert und

verbessert. Mit Blick auf die beantragten extramuralen Ausgänge sei dies aber

nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da der Beschwerdeführer in Bezug auf die

Anlasstaten und seine insoweit pro­blematischen Persönlichkeitsanteile

weiterhin über keine Störungseinsicht verfüge und die Erarbeitung

deliktpräventiver Strategien kaum möglich sei bzw. Ansätze, deliktorientiert

mit dem Beschwerdeführer zu arbeiten, bislang gescheitert seien. Der seit

16.

Jahren besuchten freiwilligen Therapie komme nach wie vor lediglich

stützender Charakter zur Bewältigung von Problemen im Vollzugsalltag zu. Es sei

daher unverändert von einer moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für

Vergewaltigungen sowie einer deutlichen Rückfallgefahr für sexuelle Nötigungen

und Raub auszugehen. Dabei sei zudem auf die kurzfristig mögliche

Deliktbegehung hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Anlasstaten

unter anderem spontan und ohne Vorlaufzeit gehandelt, seine Opfer zufällig

ausgewählt und vor erheblicher Gewaltanwendung nicht zurückgeschreckt. Sodann

könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer kurzfristig

auftretenden Fluchtgedanken zu widerstehen vermöchte, zumal – wie erwähnt –

sein Vorgehen bei den Anlasstaten durchaus auch spontan gewesen sei und seine

(sexuelle) Fantasietätigkeit bis heute unklar sei. Zudem bestehe angesichts des

Umstands, dass eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung kaum möglich

erscheine und eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme

derzeit nicht infrage komme, eine gewisse Perspektivenlosigkeit. Insgesamt

lägen damit konkrete Anhaltspunkte vor, welche die Annahme einer Fluchtgefahr

nachvollziehbar erscheinen liessen. Diese könne auch nicht mit einer Begleitung

durch Personen der Vollzugseinrichtung auf ein verantwortbares Mass gesenkt

werden, zumal es nicht deren primäre Aufgabe und ihnen nicht zumutbar sei,

unter Einsatz physischer Kräfte eine Flucht des Beschwerdeführers unter allen

Umständen zu verhindern. Eine Begleitung durch die Polizei wäre

unverhältnismässig und sei nur für Sachurlaube vorgesehen. Allfällige

technische Vorkehrungen vermöchten einen Fluchtversuch ebenfalls nicht zu

verhindern. Der Beschwerdegegner habe damit das Gesuch des Beschwerdeführers zu

Recht abgelehnt. Daran ändere auch nichts, dass im Gutachten vom 19. April

2015.

erste Vollzugslockerungen aus "therapeutischer" Sicht als

sinnvoll erachtet worden seien. Einerseits wären auch diesfalls die

massgeblichen Risiken zu berücksichtigen und eine entsprechende Güterabwägung

vorzunehmen. Andererseits gehe es hier wohl nicht um "therapeutische

Ausgänge" im engeren Sinn, sondern vielmehr um die Gewährung –

unzulässiger – "humanitärer Ausgänge" mit der Bedeutung eines zwei-

bis dreimaligen "Verlüftens" pro Jahr.

3.3

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Erwägungen, auf die in

Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG

ebenfalls verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal die

Beschwerdeschrift im Wesentlichen bereits die mit Rekurs vorgetragenen

Argumente wiederholt.

3.3.1

Zunächst kann der Umstand allein, dass sich der Beschwerdeführer bereits

seit dem Jahr 2001 im Vollzug befindet und ihm bis anhin keine

Vollzugslockerungen gewährt wurden, nicht dazu führen, dass ihm nun begleitete

Ausgänge zu gewähren sind. Nach Art. 84 Abs. 6 StGB hängt dies nicht

von der Vollzugsdauer, sondern davon ab, dass das Verhalten des

Beschwerdeführers dem nicht entgegensteht und keine Flucht- oder Rückfallgefahr

vorliegt (vorn E. 2). Dies ist entgegen dem Beschwerdeführer weder

unverhältnismässig noch schikanös.

3.3.2

Wie das Verwaltungsgericht schon in seinem rechtskräftigen Urteil vom

2.

Oktober 2018 (VB.2018.00301, E. 3.3.2) erwog, welches die Frage

der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung zum

Gegenstand hatte, hat sich zwar das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers –

namentlich die Kooperation im Rahmen der Therapie, die Intensivierung der

sozialen Kontakte bzw. die Verbesserung der Sozialkompetenz, die (nunmehr)

vorhandene Fähigkeit, Konflikte zu lösen – in den letzten Jahren verbessert.

Dies gilt jedoch – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwägt – nicht für die

Legalprognose gemäss dem Gutachten vom 19. April 2015. Laut den danach

erstellten Berichten haben sich diesbezüglich keine relevanten Veränderungen

ergeben, hat doch seitens des Beschwerdeführers weiterhin keine rückfallpräventive

Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Delikten und seinen insoweit

problematischen Persönlichkeitsanteilen stattgefunden (vorn E. 3.1).

Mithin kann nicht davon gesprochen werden, dass keine Gefahr besteht, dass der

Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6

StGB). Im Gegenteil geht auch die Risikoabklärung vom 10. Januar 2018 von

einem sehr hohen Risikopotenzial aus (vorn E. 3.1.5).

Daran ändert in der Tat nichts, dass das Gutachten

gleichzeitig begleitete Ausgänge für sinnvoll erachtet (vorn E. 3.1.1).

Wie die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 15. Mai 2017 zutreffend

festhielt, befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor im

Verwahrungsvollzug und ist eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme derzeit

nicht absehbar, weshalb "therapeutische Ausgänge" im eigentlichen

Sinn ohnehin nicht infrage kommen. Da zudem letztlich zwar eine Unterbringung

in einer betreuten Wohneinrichtung als Maximalziel angegeben wird, selbst dies

aber in weiter Ferne zu liegen scheint – geschweige denn eine bedingte

Entlassung aus der Verwahrung –, käme den begleiteten Ausgängen wohl zu einem

wesentlichen Teil der Charakter unzulässiger "humanitärer Ausgänge"

zu (E. 5.3; vgl. auch vorn E. 2.1).

Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer eine

Vielzahl von Delikten beging und dabei mindestens teilweise spontan und ohne

Vorlaufzeit handelte, eine erhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag legte und

keinerlei Opferempathie zeigte. Zu Recht vertritt daher die Vorinstanz die

Auffassung, dass die Gefahr einer auch kurzfristig möglichen Deliktbegehung

besteht. Gleichzeitig stuft das Gutachten das Rückfallrisiko für einfache

Körperverletzung als deutlich-hoch ein. Vor diesem Hintergrund scheint der

Umstand, dass der Beschwerdeführer begleitet würde, nicht ausreichend, um der

Rückfallgefahr während dem Ausgang entgegenzuwirken, und wäre dem

Vollzugspersonal ein physisches Eingreifen jedenfalls nicht zumutbar. Entgegen

dem Beschwerdeführer geht das Gutachten sodann davon aus, dass er einzelne Delikte

auch in nüchternem Zustand oder ohne nennenswerte Alkoholeinwirkung beging.

Insofern ist in Bezug auf die Rückfallgefahr nicht relevant, dass die

Begleitpersonen den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers während dem Ausgang

kontrollieren bzw. verhindern könnten. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich

geltend macht, der Rückfallgefahr liesse sich auch mittels Medikation bzw.

triebdämpfender Mittel begegnen, wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein,

dass er sich gegenüber dem Gutachter nicht bereit erklärte, solche zu nehmen,

da sie als Spritze verabreicht werden müssten. Weitere Massnahmen, mit welchen

sich die Rückfallgefahr auf ein vertretbares Mass reduzieren liesse, sind nicht

ersichtlich.

3.3.3

Ob überdies auch eine Fluchtgefahr vorliegt, ist nach dem Gesagten nicht

von entscheidender Bedeutung. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass

angesichts des Vorgehens bei den Anlasstaten und des Umstands, dass eine

bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht absehbar ist und eine Umwandlung

der Verwahrung in eine stationäre Massnahme derzeit nicht infrage kommt,

immerhin gewisse Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr bestehen. Zu beachten ist

jedoch auch, dass diese ihm Rahmen der Vollzugskoordinationssitzung vom

27.

Juli 2015 (noch) als gering eingeschätzt wurde. Ob es gerechtfertigt

wäre, dem Beschwerdeführer Ausgänge allein aufgrund der vermeintlichen

Fluchtgefahr zu verweigern, erscheint jedenfalls fraglich, muss vorliegend nach

dem Gesagten indes nicht weiter geprüft werden.

3.4

Die

angefochtene Verfügung hält demzufolge einer Rechtskontrolle stand (vorn

E. 2.5). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche

beantragt.

4.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.2.2

Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz vorliegend noch von der

Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da die entsprechenden Angaben

aus dem Jahr 2015 stammen, dürften sich aber im Rahmen allfälliger zukünftiger Armenrechtsgesuche

des Beschwerdeführers eingehendere Abklärungen zu dessen aktuellen finanziellen

Verhältnissen aufdrängen. Unter Berücksichtigung der positiven

Persönlichkeitsentwicklung in den letzten Jahren erscheint die Beschwerde

sodann nicht geradezu als offensichtlich aussichtslos. Schliesslich ist die

Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin im Hinblick auf die nicht als

einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit von

Vollzugslockerungen für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist

dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen

auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwältin

B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

4.3

4.3.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

4.3.2

Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 7,42 Stunden erweist

sich als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen sind ebenso wenig zu

beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin B deshalb

mit Fr. 1'788.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für ihren

Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'788.30 (inklusive Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …