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Entscheid

VB.2018.00630

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00630

8. März 2019Deutsch35 min

(URT.2019.20641)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

betrieb in D in Land F die Rottweiler-Zucht "E" und ist Halterin

der adulten Hunde G (†), H

(†), I, J, K, L, M, N, O, P

und Q (†) sowie der Welpen R,

S, T, U, V und W.

B. Infolge

Zwangsräumung der von A bewohnten Liegenschaft in Land F verbrachte sie

die Hunde am 30. Januar 2018 in die Liegenschaft an der X-Strasse 01

in Y im Kanton Zürich, die sich im Gesamteigentum von A und ihrem Bruder

befindet. Gleichentags wurde das Veterinäramt Kanton Zürich (fortan: VETA) von

der Kantonspolizei Zürich informiert, dass auf dem Grundstück X-Strasse 01

in Y 10 Hunde­transportboxen mit grossen Hunden stehen würden. Diese Hunde

seien tagsüber angeliefert worden und stünden seitdem ohne Betreuung im Garten.

Aus diesem Grund erfolgte um 20.00 Uhr eine Kontrolle vor Ort durch das

VETA, wobei 11 adulte Hunde und 6 Welpen der Rasse Rottweiler

festgestellt wurden. Aufgrund unklarer Herkunfts-, Halte- und

Betreuungsverhältnisse ordnete das VETA mit Verfügung vom 30. Januar 2018 die

vorsorgliche Beschlagnahmung der 17 Hunde an und brachte sie für weitere

Abklärungen an einem geeigneten Ort unter. Diese Verfügung wurde nicht

angefochten.

C. Mit

Verfügung vom 5. Februar 2018 stellte das VETA fest, dass die Hündin Q am

1. Februar 2018 euthanasiert worden und gleichentags einer pathologischen

Untersuchung zugeführt worden sei. Der Antrag von A auf Umplatzierung der

Hündin wurde abgewiesen.

D. Am

23. März 2018 ordnete das VETA an, dass die Hündin H im Sinn einer

Sofortmassnahme unverzüglich im Tierspital Zürich umfassend medizinisch

abgeklärt und gemäss tierärztlicher Empfehlung behandelt werde. Für den Fall,

dass sich der Zustand der Hündin verschlechtern sollte, werde die notwendige

tierärztliche Abklärung und Behandlung ohne weitere Rücksprache mit A

eingeleitet. Der Antrag von A zur Abklärung und Behandlung der Hündin H durch

den Tierarzt Dr. med. vet. Z wurde abgewiesen.

E. Am

20. April 2018 sprach das VETA gegenüber A ein teilweises Hundehalteverbot

aus, womit ihr nur noch die Haltung von maximal fünf Hunden erlaubt wurde.

Weiter wurde ihr ein Zuchtverbot für Hunde auferlegt. Die in diesem Zeitpunkt

noch lebenden 16 Hunde wurden definitiv beschlagnahmt, wobei A die

Möglichkeit eingeräumt wurde, die Herausgabe von fünf Hunden zu beantragen,

sofern sie innert einer Frist von 14 Tagen diese Hunde benenne und

Nachweise für eine geordnete Unterbringung der Hunde erbringe. Das Gesuch von A

auf Einräumung eines Besuchsrechtes für den Besuch ihrer Hunde wurde abgewiesen.

F. Mit

Verfügung vom 27. April 2018 ordnete das VETA die Durchführung einer

Probelaparatomie sowie weiterer Untersuchungen zur Klärung der

nicht-regenerativen Anämie bei der Hündin H durch das Tierspital Zürich an. Für

den Fall, dass das Tierspital Zürich bei der Operation oder aufgrund der

ergänzenden Untersuchungen eine Euthanasie empfehle, wurde die sofortige Euthanasie

der Hündin angeordnet. Der Antrag von A auf eine tierärztliche Zweitbeurteilung

der Hündin H wurde abgewiesen.

G. Mit

"superprovisorischer" Verfügung vom 19. Juni 2018 ordnete das

VETA für die beschlagnahmte Hündin I die sofortige Entfernung eines Tumors und

weiterer betroffener Körperteile an der hinteren Pfote rechts durch das

Tierspital Zürich an. Auf einen von A dagegen erhobenen Rekurs trat die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich nicht ein.

H. Mit

Verfügung vom 3. Juli 2018 stellte das VETA fest, dass der Hund G am

7. Juni 2018 euthanasiert worden sei.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügungen vom 5. Februar 2018,

23.

März 2018, 20. April 2018, 27. April 2018 und 3. Juli

2018.

erhob A jeweils Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.

Mit Verfügung vom 31. August 2018 vereinigte die Gesundheitsdirektion die

einzelnen Rekursverfahren (Dispositivziffer I). Der Rekurs von A gegen die

Verfügung des VETA vom 5. Februar 2018 wurde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wurde (Dispositivziffer II). Auf die Rekurse gegen die

Verfügungen des VETA vom 23. März 2018 und 27. April 2018 wurde nicht

eingetreten (Dispositivziffern III und IV). Der Rekurs gegen die Verfügung

vom 20. April 2018 wurde bezüglich der Auflage in

Dispositiv

Dispositivziffer IV, ein professionelles Transportunternehmen mit dem

Transport allfällig herauszugebender Hunde zu beauftragen, gutgeheissen, und

der Wortlaut der Dispositivziffern III und IV der Verfügung vom

20. April 2018 folgendermassen abgeändert:

"III.

Die Rottweiler

N [...], J [...], I [...], O [...], H [...], K [...], P

[...], L [...], M [...], R [...], S [...], T [...], U [...], V [...], W [...]

werden unter Vorbehalt von Dispositivziffer IV definitiv

beschlagnahmt und falls möglich geeignet weiterplatziert.

IV.

Von der definitiven Beschlagnahmung gemäss

Dispositivziffer III kann abgesehen und A maximal fünf der sechs Hunde H, P,

L, M, K und J in die Obhut übergeben werden, wenn sie innert Frist von

14 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung Folgendes einreicht:

-

Liste mit denjenigen fünf

Hunden, welche sie zurückhaben möchte.

-

Nennung des definitiven

Haltungsorts oder Nennung eines Tierheims.

-

Im Falle eines Tierheims:

Behördliche Bestätigung über die Anerkennung des Tierheims sowie die

schriftliche Bestätigung des Tierheims, dass es die genannten Hunde aufnimmt

und solange betreut, bis A einen definitiven Haltungsort organisiert hat.

-

Im Falle einer definitiven

Haltung: Bestätigung der zuständigen Veterinärbehörde woraus hervorgeht, dass A

die Tiere dort halten darf.

-

Nachweis des

tierschutzkonformen Transports der Hunde an den neuen Haltungsort."

Im

Übrigen wurde der Rekurs vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wurde (Dispositivziffer V). Die mit Verfügung vom 30. Januar 2018

vorsorglich beschlagnahmten Hunde H, P, L, M, K und J blieben bis zum Ablauf

der in Dispositivziffer III der Verfügung vom 20. April 2018

angesetzten Frist weiterhin vorsorglich beschlagnahmt

(Dispositivziffer VI). Das Gesuch um Einräumung eines Besuchsrechtes wurde

abgewiesen (Dispositivziffer VII). Den in aufsichtsrechtlicher Hinsicht

erhobenen Rügen wurde nicht Folge geleistet (Dispositivziffer VIII). Die

Verfahrenskosten wurden A auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung

zugesprochen (Dispositivziffern IX und X). Dem Lauf der Beschwerdefrist

und einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositivziffern IV und V

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer XII).

III.

A. Dagegen

erhob A am 27. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, (1.) die angefochtene Verfügung sei nichtig zu erklären. (2.)

Eventualiter sei dem Gesuchgegner vorsorglich die Weitergabe/Vermittlung der

Hunde an Dritte bis auf Weiteres zu verbieten. (3.) Dieses Verbot sei

superprovisorisch ohne Anhörung des Gesuchgegners anzuordnen. (4.) Für den Fall

der Nichtbeachtung des Verbots gemäss Ziffer 2 sei dem Gesuchgegner eine

Busse und Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen. (5.) Die

Dispositivziffern V und VI der angefochtenen Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 31. August 2018 seien ersatzlos aufzuheben und

alle Hunde seien – soweit nicht eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

erfolge – ohne Auflagen unverzüglich an die Eigentümer herauszugeben. (6.) Dem

Lauf der Rekursfrist (recte: Beschwerdefrist) und dem vorliegenden Rekurs

(recte: Beschwerde) sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung wieder

einzuräumen. (7.) Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme seien alle Hunde –

soweit nicht eine Rückweisung der Sache an die Vor­instanz erfolge –

einstweilen bis zu einem definitiven Entscheid an einem geeigneten Ort unterzubringen.

Sodann ersuchte sie um Wiederherstellung einer Frist und um Information,

"wann jetzt welche Frist ablaufen" werde. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 28. September 2018 hiess das Verwaltungsgericht das

Gesuch von A um Erlass einer superprovisorischen Massnahme teilweise gut, und

wies das VETA an, die beschlagnahmten adulten Hunde einstweilen nicht weiter zu

platzieren. Dem VETA und der Gesundheitsdirektion wurde eine Frist von 5 Tagen

angesetzt, um zum Gesuch um superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen

Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen.

C. Mit

Eingabe vom 2. Oktober 2018 beantragte C, der das Eigentum einiger Hunde

für sich beansprucht, dem Verwaltungsgericht, (1.) die angefochtene Verfügung

vom 31. August 2018 sei nichtig zu erklären. (2.) Eventualiter sei dem

Gesuchgegner vorsorglich die Weitergabe/Vermittlung der Hunde an Dritte bis auf

Weiteres zu verbieten. (3.) Dieses Verbot sei superprovisorisch ohne Anhörung

des Gesuchgegners anzuordnen. (4.) Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots

gemäss Ziffer 2 sei dem Gesuchgegner eine Busse und Bestrafung nach

Art. 292 StGB anzudrohen. (5.) Die Dispositivziffern V und VI der

angefochtenen Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 31. August 2018 seien

ersatzlos aufzuheben und alle Hunde seien – soweit nicht eine Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz erfolge – ohne Auflagen unverzüglich und endgültig an

ihn selbst herauszugeben. (6.) Dem Lauf der Beschwerdefrist und der

vorliegenden Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung wieder

einzuräumen. (7.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Gesuchgegners.

Die Gesundheitsdirektion liess sich am 5. Oktober

2018 vernehmen und beantragte die Abweisung des Gesuchs um Anordnung

vorsorglicher Massnahmen sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

sowie die Abweisung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom

31. August 2018, soweit darauf einzutreten sei.

Das VETA teilte am 8. Oktober 2018 mit, dass die

Hunde N, O, I, S, T, U, V, W und R bereits platziert worden seien. Die Hunde J,

H, K, P, L und M befänden sich nach wie vor in der Obhut des VETA und würden

einstweilen nicht weiterplatziert. Insofern bestehe für das Gesuch von A nur

teilweise ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Auf das Gesuch sei deshalb nur

teilweise einzutreten.

Am 8. bzw. 9. Oktober 2018 nahmen die

Gesundheitsdirektion und das VETA Stellung zur Eingabe von C.

D.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2018 wurde

C als Mitbeteiligter in das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgenommen.

Hinsichtlich der Umplatzierung der Hunde durch das VETA wurde die aufschiebende

Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. Im Übrigen wurden die Gesuche von A

und C um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Gesuche

von A und C um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurden im Sinn der Erwägungen

teilweise gutgeheissen, und der Beschwerdegegner wurde angewiesen, die

beschlagnahmten Hunde J, H, K, P, L und M einstweilen nicht weiter zu

platzieren. Im Übrigen wurden die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen

abgewiesen.

E.

Am 30. Oktober 2018 und 2. November 2018

stellten das VETA und die Gesundheitsdirektion dem Verwaltungsgericht die

Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft ZQ vom 23. Oktober 2018 zu.

Dazu liessen sich A und C nicht vernehmen. A äusserte sich am 11. Dezember

2018 unaufgefordert erneut zur Sache. C übermittelte mit Eingabe vom

12. Dezember 2018 erneut seine Beschwerde vom 2. Oktober 2018. Am 17.

und 18. Dezember 2018 stellte das VETA dem Verwaltungsgericht weitere

Akten zu. A reichte am 20. Dezember 2018 eine weitere Stellungnahme ein,

mit der sie erneut um die sofortige Herausgabe der beschlagnahmten Hunde im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme ersuchte. Am 21. Dezember 2018 reichte

das VETA dem Verwaltungsgericht erneut weitere Akten ein. C ersuchte mit

Schreiben vom 28. Dezember 2018 (Poststempel vom 4. Januar 2019) um

Akteneinsicht, worauf ihm mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2019 Frist

zu Akteneinsicht angesetzt wurde. Das VETA reichte am 11. Januar 2019 eine

weitere Stellungnahme sowie Akten ein und übermittelte am 15. Januar 2019

ein Schreiben des VETA an C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 teilte

Rechtsanwalt B mit, dass A ihn mit ihrer Interessenwahrung beauftragt habe. Gleichzeitig

ersuchte er um Akteneinsicht, Fristansetzung zur Stellungnahme zu den bereits

eingegangenen Stellungnahmen und Vernehmlassungen des Beschwerdegegners

und/oder Dritten sowie um unentgeltliche Rechtspflege für die

Beschwerdeführerin. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2019 wurden

Rechtsanwalt B die Akten zur Einsicht zugestellt. Das Gesuch um Fristansetzung

zur Stellungnahme zu den bereits eingegangenen Stellungnahmen und

Vernehmlassungen des Beschwerdegegners und/oder Dritter wurde abgewiesen. C

nahm mit Schreiben vom 30. Januar 2019 erneut Stellung zur Sache. Mit

Schreiben vom 20. Januar 2019 (Eingang am 11. Februar 2019) teilte er

dem Verwaltungsgericht mit, er sei bis und mit 20. Februar 2019

berufsbedingt im Ausland und könne die Akteneinsicht bis am 25. Januar

2019 nicht wahrnehmen. Daraufhin wurde ihm mit Präsidialverfügung vom

11. Februar 2019 erneut die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt. Diese

nahm C wiederum nicht wahr. Rechtsanwalt B reichte am 13. Februar 2019

seine Honorarnote zu den Akten. Am 20. Februar 2019 nahm A

persönlich erneut Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2 Die

Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde lediglich gegen die

definitive Beschlagnahmung der Hunde sowie mindestens sinngemäss gegen das

Zucht- und teilweise Halteverbot. Hinsichtlich der übrigen Verfügungen des

Beschwerdegegners sowie den Erwägungen der Vorinstanz dazu lässt sich der

Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Der Streitgegenstand beschränkt sich deshalb

auf die definitive Beschlagnahmung der Hunde, das teilweise Hundehalteverbot

sowie das Zuchtverbot für Hunde.

Von den 17

ursprünglich beschlagnahmten Hunden wurden mittlerweile drei euthanasiert und

neun noch vor Eingang der Beschwerde und damit vor der superprovisorischen

Verfügung des Verwaltungsgerichts weiterplatziert. Aus den Akten ergibt sich,

dass die neun betreffenden Hunde an die Tierheime zu Eigentum übergeben wurden.

Soweit das vorliegende Verfahren die Herausgabe der beschlagnahmten Hunde betrifft,

beschränkt es sich auf die sich derzeit noch in der Obhut des Beschwerdegegners

befindenden fünf Hunde (J, K, L, M und P). Im Hinblick auf die Herausgabe der

drei euthanasierten sowie der neun weiterplatzierten Hunde hat die

Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Darauf kann im

vorliegenden Fall denn auch nicht verzichtet werden, ist doch die

Weiterplatzierung der Hunde massgeblich darauf zurückzuführen, dass die

Beschwerdeführerin die ganze Dauer der Beschwerdefrist ausreizte, anstatt

sofort Beschwerde zu erheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen zu beantragen. Sollte sich eine solche

Situation wiederholen, hätte die Beschwerdeführerin durchaus die Möglichkeit,

rechtzeitig wirksamen Rechtsschutz zu erhalten (vgl. Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 21 N. 24 f.). Dementsprechend ging das Rechtsschutzinteresse

der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Herausgabe der vor Einreichung der

Beschwerde euthanasierten bzw. weiterplatzierten Hunde bereits vor Hängigkeit

des Beschwerdeverfahrens unter, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten

ist. Im Hinblick auf die Herausgabe der während des Beschwerdeverfahrens

euthanasierten Hündin H ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

1.3 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aufgrund von Problemen mit der

Zustellung Fristen verpasst und stelle deshalb ein Gesuch um Wiederherstellung

dieser Fristen. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Ausführungen der

Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, welche Frist sie verpasst haben soll.

Ohnehin kommt der Beschwerdeführerin aber während des Verfahrens eine

Empfangspflicht zu, d.h. sie ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass

Verfahrensakten zugestellt werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 86). Nachdem ein bzw.

mehrere Verfahren hängig waren und die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen auch

immer wieder Eingaben machte, musste sie auch mit der Zustellung von

Anordnungen rechnen. Damit oblag es der Beschwerdeführerin, den Behörden eine

Zustelladresse und allfällige Adressänderungen während des Verfahrens bekannt

zu geben. Sie wurde denn auch vom Beschwerdegegner und der Vor­instanz

wiederholt auf diese Verpflichtung hingewiesen. Aus den Akten ergeben sich

keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner oder die Vor­instanz

Verfahrensakten nicht korrekt zugestellt hätten. Aus diesem Grund ist auf diese

Rüge der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.

1.4 Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, die beschlagnahmten Hunde hätten sich in der

Obhut des Beschwerdegegners "massivste Verletzungen" zugezogen und

den Hunden käme keine adäquate Pflege und Fürsorge zu, ist auf diese Rüge nicht

einzugehen. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Vorbringen nicht

zuständig, denn es hat gegenüber den Verwaltungsbehörden keine

Aufsichtsfunktion (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.;

vgl. VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00112, E. 1.2) und entscheidet auch

nicht über allfällige Schadenersatzansprüche Privater gegen den Staat (§ 2

Abs. 1 VRG). Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1

lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 entscheiden über

Ansprüche Dritter gegen den Kanton (in der Regel) die Zivilgerichte. Nach

§ 22 Abs. 1 Haftungsgesetz sind Begehren auf Feststellung,

Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim

Regierungsrat einzureichen.

1.5 Nachdem die

sofortige Herausgabe der beschlagnahmten Hunde im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme bereits mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2018 abgewiesen

worden war, stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember

2018 erneut ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Der

Beschwerdeführerin steht es zwar frei, ein neues Begehren um Erlass

vorsorglicher Massnahmen zu stellen, wenn sich die Sachlage entscheidend

verändert hat oder sie neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen

kann (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 41). Da aber eine

vorsorgliche Massnahme nur vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptverfahrens

Bestand hätte (vgl. Kiener, § 6 N. 29), wird das entsprechende Gesuch

der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

2.

2.1 Nach

Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005

(TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise

Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren

Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen,

Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine

Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen

von Tieren ist verboten. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen

nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und

Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6

Abs. 1 TSchG). Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen,

dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört und ihre

Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit

geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit

Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und

Klimabereichen versehen sein. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie

nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie,

Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3

Abs. 1−3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]).

Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu

versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, ist dafür zu sorgen, dass jedes

Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Die

Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand

der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an

Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben

oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1

TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die

Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder

verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt

und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV).

2.2 Hunde

müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit

anderen Hunden haben (Art. 70 Abs. 1 TSchV). Welpen dürfen frühestens

im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden

(Art. 70 Abs. 4 TSchV). Hunde müssen täglich im Freien und

entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Können sie nicht ausgeführt

werden, so müssen sie täglich Auslauf haben (Art. 71 Abs. 1 und 2

TSchV). Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die

Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die

Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV).

2.3 Gemäss

Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das

Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten,

die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des

Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen

bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind,

Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton

ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23

Abs. 2 TSchG). Ebenso sieht § 11 des kantonalen Tierschutzgesetzes

vom 2. Juni 1991 (KTSchG) die Möglichkeit eines Tierhalteverbots vor, wenn

nicht anders Abhilfe geschaffen werden kann oder die Schwere des Verstosses

gegen die Tierschutzgesetzgebung dies rechtfertigt. Auch gemäss § 18

Abs. 1 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 kann die

Gesundheitsdirektion unter anderem ein Zuchtverbot, eine Beschränkung der

Anzahl gehaltener Hunde und/oder ein Hundehalteverbot anordnen. Wird

festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten

Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich

ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der

Halterin/des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt

sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG; § 19

Abs. 2 und 3 Hundegesetz).

3.

Die

Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Zuständigkeit des Beschwerdegegners

zum Erlass der angefochtenen Verfügung, da sie im Kanton Zürich weder ihren

Wohnsitz habe noch die Hunde hier gehalten habe.

Gemäss Art. 212a

Abs. 1 TSchV ist für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach

Art. 23 TSchG die Behörde des Kantons zuständig, in dem die betroffene

Person Wohnsitz hat oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet werden. Aus

den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt sich nicht, wo die

Beschwerdeführerin derzeit ihren Wohnsitz hat. Sie hat dem Verwaltungsgericht

zwar eine c/o-Adresse im Kanton ZX angegeben. Daraus ist jedoch nicht ohne

Weiteres auf einen Wohnsitz im Kanton ZX zu schliessen, zumal die

Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe keinen Wohnsitz in der Schweiz.

Nachdem der Wohnsitz der Beschwerdeführerin unbekannt ist, ist zu prüfen, ob

die Hunde im Kanton Zürich gehalten wurden. Hierzu ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 30. Januar 2018 mit den Hunden aus

Land F in die Schweiz eingereist und die Transportboxen mit den Hunden an der X-Strasse 01

in Y abgestellt hat. Gemäss dem Wahrnehmungsbericht des Beschwerdegegners vom

3. Februar 2018 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Haus in Land F sei

zwangsgeräumt worden, weshalb sie mit den Hunden in die Schweiz gefahren sei,

weil sie hier ein Haus besitze. In diesem Haus wolle sie die Hunde

unterbringen. Auch gegenüber der Kantonspolizei Zürich sagte die

Beschwerdeführerin am 30. Januar 2018 aus, sie habe die Absicht, die Hunde

in der Liegenschaft in Y zu halten. Im Beschwerdeverfahren macht sie dagegen

geltend, sie habe nicht vorgehabt, in Y zu bleiben, sondern habe zurück nach F

reisen wollen. Nachdem sie aber gerade erst von F in die Schweiz eingereist war

und während des Verfahrens mehrfach geltend gemacht hat, die Hunde in Y halten

zu wollen, erscheint dies als Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass weder aus den

Akten noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, wo – wenn

nicht in der Liegenschaft in Y – sie die Hunde hätte unterbringen wollen und

inwiefern dies alles bereits organisiert sei (vgl. hinten E. 5.3). Gegen

die behauptete Durchreise oder einen nur kurzfristigen Zwischenhalt in Y

spricht jedenfalls schon der Umstand, dass sie den Transporter gleichentags

zurückführen musste (dazu sogleich E. 4.1). Unter diesen Umständen ist

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Hunde mindestens

vorübergehend in Y halten wollte. Entgegen dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin waren deshalb der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz

gemäss Art. 212a Abs. 1 TSchV zum Erlass der angefochtenen

Verfügungen zuständig.

4.

4.1

Unterbringung

Die

Beschwerdeführerin betrieb gemäss eigenen Angaben seit mehr als zehn Jahren in D

in Land F die Rottweiler-Zucht "E". Die Hundehaltung führte in Land F–

soweit aus den Akten ersichtlich – bislang zu keinen Beanstandungen. Infolge

Zwangsräumung ihrer Liegenschaft in Land F verbrachte sie am 30. Januar

2018 17 Hunde in die Schweiz. Gemäss eigenen Angaben kam sie um

14.00 Uhr in Y an. Sie habe die Hunde rausgelassen und mit Wasser

versorgt. Da sie um 17.00 Uhr das Auto habe zurückbringen müssen und

keinen Hausschlüssel besitze, habe sie die adulten Hunde in den Transportboxen

zurückgelassen. Die Welpen habe sie durch ein Fenster, das sie einschlug, ins

Haus gebracht, weil für sie die Aussentemperaturen zu kalt gewesen seien. Die

Mutterhündin sei zu schwer gewesen, um sie durch das Fenster ins Haus zu

bringen. Auch die Welpen wurden im Haus in einer Transportbox gehalten. Damit

ist erstellt, dass die Hunde mehrere Stunden nicht mehr alleine zu

Transportzwecken in Boxen gehalten wurden. Darüber hinaus wurden die damals

3,5 Wochen alten Welpen mindestens drei Stunden von der Mutterhündin

separiert, was gegen Art. 70 Abs. 4 TSchV verstösst. Zugunsten der

Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass die kurzzeitige Haltung der

Hunde in den Transportboxen wohl aufgrund einer Notsituation entstanden ist,

rechnete sie doch nicht damit, dass sie keinen Zugang zur Liegenschaft in Y

haben würde. Insgesamt zeigt sich aber durch das Vorgehen der

Beschwerdeführerin, dass sie nicht in der Lage war, den Transport sowie die

Unterbringung ihrer Hunde zuverlässig zu organisieren.

4.2

Pflege- und Gesundheitszustand

Kurz nach der

Beschlagnahmung wurden die Hunde tierärztlich untersucht. Die Untersuchungen

fanden vom 31. Januar 2018 bis 9. Februar 2018 statt. Soweit die

Beschwerdeführerin moniert, es sei aufgrund der tierärztlichen Berichte nicht

festzustellen, welcher Hund jeweils untersucht worden sei, ist ihr nicht

zuzustimmen. Zu Beginn der Berichte wurde jeweils festgehalten, auf welchen

Hund sich der Bericht bezieht. Zwar wurde in act. 02 der Name eines Hundes

handschriftlich korrigiert. Da der korrigierte Name aber mit der Chip-Nummer

übereinstimmt, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin rügt, die

Eintrittsuntersuchungen seien mangelhaft, nicht aussagefähig und falsch. Dieses

Vorbringen bleibt jedoch unsubstanziiert, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

Hinsichtlich ihres

Pflege- und Gesundheitszustands ist zunächst auf die korrekte tabellarische Zusammenfassung

in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. April 2018 zu verweisen

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Hündin M sowie ihre Welpen

bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahmung Durchfall hatten, weshalb eine

Entwurmung empfohlen wurde. Bei der Hündin L stellte sich die Frage, ob sie

trächtig sei. Bei beiden Hunden wurde ein schuppiges, mattes Haarkleid

festgestellt. Bei den Hunden G, P, L, H und I waren die äusseren Gehörgänge

leicht bis schwergradig verschmutzt. Teilweise wurde ein schuppiges Fell

festgestellt. Am 28. Februar 2018 wurde die Hündin H wegen Schlappheit,

Fieber und blassen Schleimhäuten in der Tierklinik YZ untersucht. Ende März

2018 wurden bei der Hündin M sowie allen sechs Welpen ein Befall mit dem

parasitären Erreger Trichomonas festgestellt. Bei den Hunden N, G, J, O, H, K

und P wurde ein Befall mit Giardien und Spulwürmern festgestellt. Zwar ist

nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich die Hunde im Tierheim mit den

Parasiten infiziert haben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bereits im

Herbst 2017 bei einem Hund (AZ) der Beschwerdeführerin ein Befall mit Giardien

diagnostiziert wurde. Das Tierspital Universität Zürich empfahl deshalb

dringend, alle Wurfgeschwister und die erwachsenen Tiere mit Panacur zu

behandeln. Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin dieser Empfehlung

tatsächlich nachgekommen ist, zumal sie sich gegenüber dem Tierspital

Universität Zürich dahingehend geäussert hat, sie habe halt einen Garten und

"da bekomme sie es sowieso nicht raus". Hinzu kommt, dass der

Veterinärdienst des Landkreises XY bei der Zwangsräumung der Liegenschaft in Land

F "unsaubere Zustände" vorgefunden hat. Die Hunde könnten sich

deshalb auch aufgrund der mangelhaften Hygiene mit Parasiten angesteckt haben. Damit

ist vorliegend eher davon auszugehen, dass sich die Hunde bereits vor ihrer

Beschlagnahmung mit den Parasiten infiziert haben. Betreffend die Hündin Q

stellte die Tierarztpraxis am 31. Januar 2018 unter anderem fest, dass sie

nicht gehfähig sei, Mühe habe mit dem Schluckreflex und ein Kopfzittern sowie

Neosporose habe. Es wurde eine Euthanasie empfohlen und schliesslich auch

durchgeführt.

Im Laufe des

Verfahrens ergaben sich bei verschiedenen Hunden immer wieder neue

schwerwiegende medizinische Probleme. So verschlechterte sich namentlich der

Gesundheitszustand des Hundes G im Laufe der Zeit stetig, wobei im Juni 2018

ein Erguss im Abdomen sowie im Herzbeutel festgestellt wurde. Die Klinik für

Kleintiermedizin der Universität Zürich stellte eine schlechte Prognose,

weshalb der Hund schliesslich euthanasiert wurde. Der Hündin I mussten aufgrund

einer Krallenbettentzündung Zehen amputiert werden. Nachdem der Hündin H im Mai

2018 bereits die Milz entfernt worden war, musste sie im Dezember 2018 wegen

einer akuten hochgradigen Lahmheit untersucht werden, wobei Knochenveränderungen

festgestellt wurden, die mit grosser Wahrscheinlichkeit infolge eines

Knochentumors entstanden sind. Infolgedessen wurde H am 15. Dezember 2018 euthanasiert.

Nach dem Gesagten ist insgesamt von einem schlechten

Pflege- und Gesundheitszustand der beschlagnahmten Hunde auszugehen.

4.3

Sozialisierung

Die Hündin M konnte

zunächst nicht untersucht werden, da sie aggressiv und sehr unsicher gewesen

sei. Die Hündin L sei gegenüber Männern aggressiv. Gemäss Bericht des Tierheims

vom 28. Februar 2018 zeigten alle erwachsenen Hunde (insbesondere K und J)

deutliche Anzeigen von erlernter Hilflosigkeit in Kombination mit stark

ausgeprägter Beschwichtigung bei und nach dem Anleinen sowie teilweise auch in

anderen Situationen. Die Hündin O habe sich nach dem ersten Anleinen während

15 Minuten verbal nicht aus der Starre holen lassen. Auf Leineneinwirkung

zeigten die Hunde eine undifferenzierte Reaktion. Die Hunde K und J zeigten in

gewissen Situationen deutliche Anzeichen von defensiver Aggression. Die Hunde O

und N zeigten eine starke Fluchtreaktion auf Menschen und auf die Leine. Die

Hündin M zeige sich eher "kontrollierend". Sie habe eine Pflegerin

(gehemmt) am Arm gepackt und zweimal nach dem Schuh geschnappt. Bei anderen

Betreuerinnen zeige sie sich viel entspannter, anhänglich, verschmust und

verspielt. Soweit Dr. med. vet. Z angibt, die Hunde hätten in seiner

Praxis nie Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, ist zu berücksichtigen, dass der

Tierarzt die Hunde im Gegensatz zum Tierheim jeweils nur für einen kurzen

Moment und in Anwesenheit der Tierhalterin sah. Insofern vermag dieses

Vorbringen die Schilderungen des Tierheims nicht in Zweifel zu ziehen.

5.

5.1 Bei der

Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen

zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss

auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

orientieren (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 24 ff.;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 409). Verhältnismässiges

staatliches Handeln, das allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) findet und unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten

nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten ist, setzt voraus, dass die

Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte

Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem

Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel

mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE

137 I 31 E. 7.5.2; 136 I 87 E. 3.2; 130 II 425 E. 5.2; 126 I 112

E. 5b; BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012, E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 514).

5.2 Die

Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin über eine grosse

Erfahrung im Umgang mit Hunden verfüge und eine enge Beziehung und Bindung zu

ihren Hunden pflege. Nichtsdestotrotz weist der mangelhafte Pflege- und

Gesundheitszustand sowie die fehlende Sozialisierung der Hunde (vorn

E. 4.2 und 4.3) auf eine Überforderung der Beschwerdeführerin bei der

Haltung einer so grossen Anzahl von Hunden hin. Dafür spricht auch, dass die

Beschwerdeführerin am 30. Januar 2018 offensichtlich keinen Überblick über

die von ihr gehaltenen Hunde hatte und insbesondere ihre Anzahl und Namen nicht

benennen konnte.

5.3 Hinsichtlich

der Beschlagnahmung der Hunde ist festzuhalten, dass am 30. Januar 2018

nicht ersichtlich war, wo die Hunde hätten untergebracht werden können, zumal

sich der Bruder der Beschwerdeführerin mit einer Haltung der Hunde in der

Liegenschaft in Y nicht einverstanden erklärte. Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, die Unterbringung aller Hunde sei schon lange im Vorfeld

geregelt worden, finden sich dazu keine Anhaltspunkte in den Akten. Zwar hat

sie am 2. Januar 2018 per E-Mail eine Hundepension bezüglich

Unterbringungsmöglichkeit der Hunde angefragt. Allerdings lag weder im

Zeitpunkt der Beschlagnahmung der Hunde noch später eine definitive Zusage der

Hundepension vor. Während des Verfahrens konnte die Beschwerdeführerin, deren

Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort nach wie vor unbekannt ist, keine Angaben dazu

machen, wo sie die 17 Hunde unterbringen wollte. Mangels

Unterbringungsmöglichkeit für die Hunde war die Beschlagnahmung folglich

notwendig und erforderlich.

5.4 Insgesamt hielten

der Beschwerdegegner und die Vor­instanz zu Recht fest, dass die

Beschwerdeführerin mit 17 Hunden überfordert sei (vgl. vorn E. 4). Angesichts

des Umstands, dass die tierschutzrelevante Situation als eine Folge der

Überforderung der Beschwerdeführerin erscheint, erweist sich das teilweise

Hundehalteverbot als notwendig. Nachdem jedoch die Hundehaltung durch die

Beschwerdeführerin in den letzten Jahren zu keinen Beschwerden Anlass gab, die

nicht tierschutzkonforme Unterbringung der Hunde vom 30. Januar 2018 eine

Ausnahme gewesen sein dürfte und der schlechte Pflegezustand sowie die

mangelhafte Sozialisierung der Hunde wohl hauptsächlich auf die grosse Anzahl

Hunde und die damit einhergehende Überforderung der Beschwerdeführerin

zurückzuführen ist, hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zu Recht

die Haltung von maximal fünf Hunden zugestanden. Betreffend das ausgesprochene

Zuchtverbot ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren

in der Schweiz zwar nicht als Züchterin tätig war. Nachdem die

Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben aber offenbar bis 2010 eine

Hundezucht in Y betrieben hat und sich aus den Akten nicht ergibt, wo sich der

Wohnsitz der Beschwerdeführerin derzeit befindet, erweist sich das Zuchtverbot

in der Schweiz als notwendig, um sicherzustellen, dass das teilweise

Hundehalteverbot eingehalten wird. Die Vor­instanz hält zu Recht fest, dass

jeder neue Wurf zu einer Überschreitung der der Beschwerdeführerin erlaubten

maximalen Anzahl von Hunden führen würde.

Bei tatsächlichen

Änderungen der massgebenden Sachumstände kann eine Dauerverfügung wie ein

Hundehalte- oder ein Zuchtverbot auf unbestimmte Zeit jederzeit wiedererwogen

bzw. angepasst oder aufgehoben werden. Es steht der Beschwerdeführerin frei,

bei einer veränderten Sachlage die Anpassung bzw. Aufhebung des teilweisen

Hundehalteverbots sowie des Zuchtverbots zu beantragen (vgl. VGr,

6. Oktober 2011, VB.2011.00451, E. 5.4).

Unter diesen Umständen

erweisen sich die definitive Beschlagnahmung der 17 Hunde unter dem

Vorbehalt der Herausgabe von maximal fünf Hunden, das teilweise

Hundehalteverbot sowie das Zuchtverbot aufgrund der aktuell bekannten Umstände

als verhältnismässig.

5.5 Es ist

indes nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin für das Halten von fünf

Hunden die Voraussetzungen gemäss Dispositivziffer V des angefochtenen

Entscheids einhalten müsste. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den

Behörden ihren Wohnort bzw. den Haltungsort der Hunde nicht bekannt gibt,

rechtfertigt alleine nicht, ihr die fünf Hunde nicht herauszugeben, zumal

aufgrund der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin nicht von (langfristig)

unsteten Wohnverhältnissen oder labilen Lebensumständen ausgegangen werden muss

und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der

Lage wäre, fünf Hunde tierschutzkonform zu halten. Darüber hinaus ist die

Beschwerdeführerin bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, für einen

tierschutzkonformen Transport und eine ebensolche Haltung der Hunde zu sorgen.

Andernfalls obläge es der zuständigen Veterinärbehörde, einzuschreiten. Die

Auflagen, wonach die Beschwerdeführerin den definitiven Haltungsort nennen

sowie einen Nachweis für den tierschutzkonformen Transport der Hunde an den

neuen Haltungsort erbringen muss, erweisen sich damit als nicht

verhältnismässig. Aus diesem Grund sind die fünf sich noch in der Obhut des

Beschwerdegegners befindenden Hunde der Beschwerdeführerin ohne Auflagen

herauszugeben. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.

Zu prüfen bleibt, ob

der Beschwerdegegner die Hunde anstelle der Herausgabe zu Eigentum an

verschiedene Tierheime dem Mitbeteiligten hätte herausgeben müssen. Dabei ist

jedoch zu berücksichtigen, dass der Mitbeteiligte dem Beschwerdegegner erstmals

mit Schreiben vom 20. September 2018 mitteilte, er sei der rechtmässige

Eigentümer der beschlagnahmten Hunde, und diese seien an ihn herauszugeben. Zu

diesem Zeitpunkt (und damit noch vor Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsgericht

bzw. vor der teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde und der Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das

Verwaltungsgericht) hatte der Beschwerdegegner jedoch bereits neun Hunde

definitiv weiterplatziert sowie zwei Hunde euthanasiert, sodass eine Herausgabe

dieser Hunde an den Mitbeteiligten nicht mehr möglich war. Darüber hinaus war

das Eigentum des Mitbeteiligten an den beschlagnahmten Hunden ohnehin nicht

nachgewiesen. Im Beschwerdeverfahren reichte er zwar eine Vereinbarung vom

10. Januar 2018 zu den Akten, gemäss welcher ihm das Eigentum an den

Welpen übertragen wurde. Daraus ist indes nicht auf die Eigentümerschaft

sämtlicher beschlagnahmter Hunde zu schliessen. Vielmehr ergibt sich aus der

Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin, dass sich die Hunde im Eigentum

verschiedener Personen befinden. Hinzu kommt, dass in den Heimtierausweisen der

adulten Hunde die Beschwerdeführerin jeweils als Besitzerin eingetragen ist. Demgegenüber

ist der Mitbeteiligte gemäss den Leistungsurkunden des Verbands für das Hundewesen

des Landes F, welche er dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. Januar

2019 einreichte, Eigentümer der Hunde K und P sowie Miteigentümer der Hündinnen

M und J. Insofern bestehen widersprüchliche Angaben über die Eigentümerschaft

an den Hunden. Nachdem sich mittlerweile nur noch fünf Hunde in der Obhut des

Beschwerdegegners befinden, die Beschwerdeführerin berechtigt ist, fünf Hunde

zu halten, und sich der Mitbeteiligte wiederholt mit der Herausgabe der Hunde

an die Beschwerdeführerin einverstanden erklärte, sind die Hunde an die

Beschwerdeführerin herauszugeben.

7.

7.1 Damit ist

die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die sich noch in der Obhut des

Beschwerdegegners befindenden Hunde der Beschwerdeführerin ohne weitere

Auflagen herauszugeben. Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt und

insbesondere die definitive Beschlagnahmung der Hunde unter Vorbehalt der

Herausgabe von fünf Hunden, das teilweise Hundehalteverbot sowie das

Zuchtverbot bestehen bleiben, erscheint es nicht gerechtfertigt, die

Kostenverlegung und die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die

Vorinstanz abzuändern.

7.2 Nachdem

der Beschwerdegegner neun Hunde bereits unmittelbar nach dem vorinstanzlichen

Entscheid zu Eigentum weitergegeben hat und die Beschwerdeführerin und der

Mitbeteiligte mit ihren Anträgen mindestens teilweise durchgedrungen sind,

rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in

teilweiser Abweichung vom Unterliegerprinzip der Beschwerdeführerin und dem

Mitbeteiligten zu je ¼ und dem Beschwerdegegner zu ½ aufzuerlegen. Mangels

überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten keine

Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht

verlangt.

7.3 Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren.

7.3.1

Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, wird gemäss § 16 Abs. 1 VRG

die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Nach § 16 Abs. 2 VRG

haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer

vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen

die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde (Plüss,

§ 16 N. 46 f.). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Die

tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem

Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und

der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in

der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen und allgemein die

Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein

gestellt wirksam wahrzunehmen. Je stärker in einem Verfahren die

Untersuchungsmaxime gilt (vgl. § 7 Abs. 1 VRG), desto schwieriger muss

der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche

Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegeben zu erachten (Plüss,

§ 16 N. 80 ff.).

7.3.2

Aus dem Kontoauszug der Beschwerdeführerin gehen monatliche Einkünfte in Höhe

von Fr. 1'212.00 hervor. Weitere Einkünfte gehen aus den Akten nicht

hervor. Von einem Barvermögen ist nicht auszugehen, beläuft sich doch ihr

Kontostand per 31. Dezember 2018 auf lediglich Fr. 191.60. Zwar ist

die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder zusammen Gesamteigentümerin der

Liegenschaft an der X-Strasse 01 in Y. Indes lässt sich eine Liegenschaft

in Gesamteigentum nicht ohne Weiteres vermieten, belehnen oder veräussern, ist

doch zur Rechtsausübung nur die Gesamteigentümergemeinschaft und nicht der

Einzelne legitimiert. Nachdem sich die Geschwister nach Angaben der

Beschwerdeführerin derzeit in einem Rechtsstreit um das (alleinige)

Nutzungsrecht des Hauses befinden, erscheint die Verwertung der Liegenschaft zurzeit

nicht zumutbar. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin kein Vermögen

anzurechnen. Nach Abzug von Grundbetrag, Mietzins und Gesundheitskosten

verbleibt der Beschwerdeführerin kein Überschuss, weshalb von ihrer

Mittellosigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerde erweist sich nicht als aussichtslos. Der

Beschwerdeführerin ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Indes war die Beschwerdeführerin in der Lage, die Beschwerde selbständig zu

verfassen und darin auch prozessrechtliche sowie materielle Anträge zu stellen.

Hinzu kommt, dass sie auch nach dem Beizug eines Rechtsbeistands selbständig

eine Eingabe an das Verwaltungsgericht verfasst hat. Die Eingaben der

Beschwerdeführerin sind zwar teilweise etwas weitschweifig, aber durchaus

verständlich. Sie stellte denn auch jeweils konkrete Anträge und begründete

diese ausführlich. Unter diesen Umständen erscheint der Beizug eines

Rechtsvertreters erst nach der Beschwerdeerhebung vorliegend nicht notwendig,

weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

7.3.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und sie

nicht gegenstandslos geworden ist. Dispositivziffer V der Verfügung vom

31. August 2018 der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und

Dispositivziffer IV der Verfügung vom 20. April 2018 des Beschwerdegegners

werden insoweit aufgehoben, als die Herausgabe von fünf Hunden an die

Beschwerdeführerin vom Nachweis einer geordneten Unterbringung sowie eines

tierschutzkonformen Transports der Hunde abhängig gemacht wurde. Die sich noch

in der Obhut des Beschwerdegegners befindenden Hunde J, K, L, M und P sind der

Beschwerdeführerin herauszugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 590.-- Zustellkosten,

Fr. 4'590.-- Total der Kosten.

3. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten zu je ¼ (je

Fr. 1'147.50) sowie dem Beschwerdegegner zu ½ (Fr. 2'295.-)

auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen; die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

abgewiesen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an