VB.2018.00630
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00630
8. März 2019Deutsch35 min
(URT.2019.20641)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00630
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
C,
Mitbeteiligter,
betreffend
Hundehaltung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
betrieb in D in Land F die Rottweiler-Zucht "E" und ist Halterin
der adulten Hunde G (†), H
(†), I, J, K, L, M, N, O, P
und Q (†) sowie der Welpen R,
S, T, U, V und W.
B. Infolge
Zwangsräumung der von A bewohnten Liegenschaft in Land F verbrachte sie
die Hunde am 30. Januar 2018 in die Liegenschaft an der X-Strasse 01
in Y im Kanton Zürich, die sich im Gesamteigentum von A und ihrem Bruder
befindet. Gleichentags wurde das Veterinäramt Kanton Zürich (fortan: VETA) von
der Kantonspolizei Zürich informiert, dass auf dem Grundstück X-Strasse 01
in Y 10 Hundetransportboxen mit grossen Hunden stehen würden. Diese Hunde
seien tagsüber angeliefert worden und stünden seitdem ohne Betreuung im Garten.
Aus diesem Grund erfolgte um 20.00 Uhr eine Kontrolle vor Ort durch das
VETA, wobei 11 adulte Hunde und 6 Welpen der Rasse Rottweiler
festgestellt wurden. Aufgrund unklarer Herkunfts-, Halte- und
Betreuungsverhältnisse ordnete das VETA mit Verfügung vom 30. Januar 2018 die
vorsorgliche Beschlagnahmung der 17 Hunde an und brachte sie für weitere
Abklärungen an einem geeigneten Ort unter. Diese Verfügung wurde nicht
angefochten.
C. Mit
Verfügung vom 5. Februar 2018 stellte das VETA fest, dass die Hündin Q am
1. Februar 2018 euthanasiert worden und gleichentags einer pathologischen
Untersuchung zugeführt worden sei. Der Antrag von A auf Umplatzierung der
Hündin wurde abgewiesen.
D. Am
23. März 2018 ordnete das VETA an, dass die Hündin H im Sinn einer
Sofortmassnahme unverzüglich im Tierspital Zürich umfassend medizinisch
abgeklärt und gemäss tierärztlicher Empfehlung behandelt werde. Für den Fall,
dass sich der Zustand der Hündin verschlechtern sollte, werde die notwendige
tierärztliche Abklärung und Behandlung ohne weitere Rücksprache mit A
eingeleitet. Der Antrag von A zur Abklärung und Behandlung der Hündin H durch
den Tierarzt Dr. med. vet. Z wurde abgewiesen.
E. Am
20. April 2018 sprach das VETA gegenüber A ein teilweises Hundehalteverbot
aus, womit ihr nur noch die Haltung von maximal fünf Hunden erlaubt wurde.
Weiter wurde ihr ein Zuchtverbot für Hunde auferlegt. Die in diesem Zeitpunkt
noch lebenden 16 Hunde wurden definitiv beschlagnahmt, wobei A die
Möglichkeit eingeräumt wurde, die Herausgabe von fünf Hunden zu beantragen,
sofern sie innert einer Frist von 14 Tagen diese Hunde benenne und
Nachweise für eine geordnete Unterbringung der Hunde erbringe. Das Gesuch von A
auf Einräumung eines Besuchsrechtes für den Besuch ihrer Hunde wurde abgewiesen.
F. Mit
Verfügung vom 27. April 2018 ordnete das VETA die Durchführung einer
Probelaparatomie sowie weiterer Untersuchungen zur Klärung der
nicht-regenerativen Anämie bei der Hündin H durch das Tierspital Zürich an. Für
den Fall, dass das Tierspital Zürich bei der Operation oder aufgrund der
ergänzenden Untersuchungen eine Euthanasie empfehle, wurde die sofortige Euthanasie
der Hündin angeordnet. Der Antrag von A auf eine tierärztliche Zweitbeurteilung
der Hündin H wurde abgewiesen.
G. Mit
"superprovisorischer" Verfügung vom 19. Juni 2018 ordnete das
VETA für die beschlagnahmte Hündin I die sofortige Entfernung eines Tumors und
weiterer betroffener Körperteile an der hinteren Pfote rechts durch das
Tierspital Zürich an. Auf einen von A dagegen erhobenen Rekurs trat die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich nicht ein.
H. Mit
Verfügung vom 3. Juli 2018 stellte das VETA fest, dass der Hund G am
7. Juni 2018 euthanasiert worden sei.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügungen vom 5. Februar 2018,
23.
März 2018, 20. April 2018, 27. April 2018 und 3. Juli
2018.
erhob A jeweils Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.
Mit Verfügung vom 31. August 2018 vereinigte die Gesundheitsdirektion die
einzelnen Rekursverfahren (Dispositivziffer I). Der Rekurs von A gegen die
Verfügung des VETA vom 5. Februar 2018 wurde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde (Dispositivziffer II). Auf die Rekurse gegen die
Verfügungen des VETA vom 23. März 2018 und 27. April 2018 wurde nicht
eingetreten (Dispositivziffern III und IV). Der Rekurs gegen die Verfügung
vom 20. April 2018 wurde bezüglich der Auflage in
Dispositiv
Dispositivziffer IV, ein professionelles Transportunternehmen mit dem
Transport allfällig herauszugebender Hunde zu beauftragen, gutgeheissen, und
der Wortlaut der Dispositivziffern III und IV der Verfügung vom
20. April 2018 folgendermassen abgeändert:
"III.
Die Rottweiler
N [...], J [...], I [...], O [...], H [...], K [...], P
[...], L [...], M [...], R [...], S [...], T [...], U [...], V [...], W [...]
werden unter Vorbehalt von Dispositivziffer IV definitiv
beschlagnahmt und falls möglich geeignet weiterplatziert.
IV.
Von der definitiven Beschlagnahmung gemäss
Dispositivziffer III kann abgesehen und A maximal fünf der sechs Hunde H, P,
L, M, K und J in die Obhut übergeben werden, wenn sie innert Frist von
14 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung Folgendes einreicht:
-
Liste mit denjenigen fünf
Hunden, welche sie zurückhaben möchte.
-
Nennung des definitiven
Haltungsorts oder Nennung eines Tierheims.
-
Im Falle eines Tierheims:
Behördliche Bestätigung über die Anerkennung des Tierheims sowie die
schriftliche Bestätigung des Tierheims, dass es die genannten Hunde aufnimmt
und solange betreut, bis A einen definitiven Haltungsort organisiert hat.
-
Im Falle einer definitiven
Haltung: Bestätigung der zuständigen Veterinärbehörde woraus hervorgeht, dass A
die Tiere dort halten darf.
-
Nachweis des
tierschutzkonformen Transports der Hunde an den neuen Haltungsort."
Im
Übrigen wurde der Rekurs vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde (Dispositivziffer V). Die mit Verfügung vom 30. Januar 2018
vorsorglich beschlagnahmten Hunde H, P, L, M, K und J blieben bis zum Ablauf
der in Dispositivziffer III der Verfügung vom 20. April 2018
angesetzten Frist weiterhin vorsorglich beschlagnahmt
(Dispositivziffer VI). Das Gesuch um Einräumung eines Besuchsrechtes wurde
abgewiesen (Dispositivziffer VII). Den in aufsichtsrechtlicher Hinsicht
erhobenen Rügen wurde nicht Folge geleistet (Dispositivziffer VIII). Die
Verfahrenskosten wurden A auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung
zugesprochen (Dispositivziffern IX und X). Dem Lauf der Beschwerdefrist
und einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositivziffern IV und V
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer XII).
III.
A. Dagegen
erhob A am 27. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, (1.) die angefochtene Verfügung sei nichtig zu erklären. (2.)
Eventualiter sei dem Gesuchgegner vorsorglich die Weitergabe/Vermittlung der
Hunde an Dritte bis auf Weiteres zu verbieten. (3.) Dieses Verbot sei
superprovisorisch ohne Anhörung des Gesuchgegners anzuordnen. (4.) Für den Fall
der Nichtbeachtung des Verbots gemäss Ziffer 2 sei dem Gesuchgegner eine
Busse und Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen. (5.) Die
Dispositivziffern V und VI der angefochtenen Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 31. August 2018 seien ersatzlos aufzuheben und
alle Hunde seien – soweit nicht eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
erfolge – ohne Auflagen unverzüglich an die Eigentümer herauszugeben. (6.) Dem
Lauf der Rekursfrist (recte: Beschwerdefrist) und dem vorliegenden Rekurs
(recte: Beschwerde) sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung wieder
einzuräumen. (7.) Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme seien alle Hunde –
soweit nicht eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolge –
einstweilen bis zu einem definitiven Entscheid an einem geeigneten Ort unterzubringen.
Sodann ersuchte sie um Wiederherstellung einer Frist und um Information,
"wann jetzt welche Frist ablaufen" werde. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 28. September 2018 hiess das Verwaltungsgericht das
Gesuch von A um Erlass einer superprovisorischen Massnahme teilweise gut, und
wies das VETA an, die beschlagnahmten adulten Hunde einstweilen nicht weiter zu
platzieren. Dem VETA und der Gesundheitsdirektion wurde eine Frist von 5 Tagen
angesetzt, um zum Gesuch um superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen
Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen.
C. Mit
Eingabe vom 2. Oktober 2018 beantragte C, der das Eigentum einiger Hunde
für sich beansprucht, dem Verwaltungsgericht, (1.) die angefochtene Verfügung
vom 31. August 2018 sei nichtig zu erklären. (2.) Eventualiter sei dem
Gesuchgegner vorsorglich die Weitergabe/Vermittlung der Hunde an Dritte bis auf
Weiteres zu verbieten. (3.) Dieses Verbot sei superprovisorisch ohne Anhörung
des Gesuchgegners anzuordnen. (4.) Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots
gemäss Ziffer 2 sei dem Gesuchgegner eine Busse und Bestrafung nach
Art. 292 StGB anzudrohen. (5.) Die Dispositivziffern V und VI der
angefochtenen Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 31. August 2018 seien
ersatzlos aufzuheben und alle Hunde seien – soweit nicht eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz erfolge – ohne Auflagen unverzüglich und endgültig an
ihn selbst herauszugeben. (6.) Dem Lauf der Beschwerdefrist und der
vorliegenden Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung wieder
einzuräumen. (7.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Gesuchgegners.
Die Gesundheitsdirektion liess sich am 5. Oktober
2018 vernehmen und beantragte die Abweisung des Gesuchs um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
sowie die Abweisung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom
31. August 2018, soweit darauf einzutreten sei.
Das VETA teilte am 8. Oktober 2018 mit, dass die
Hunde N, O, I, S, T, U, V, W und R bereits platziert worden seien. Die Hunde J,
H, K, P, L und M befänden sich nach wie vor in der Obhut des VETA und würden
einstweilen nicht weiterplatziert. Insofern bestehe für das Gesuch von A nur
teilweise ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Auf das Gesuch sei deshalb nur
teilweise einzutreten.
Am 8. bzw. 9. Oktober 2018 nahmen die
Gesundheitsdirektion und das VETA Stellung zur Eingabe von C.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2018 wurde
C als Mitbeteiligter in das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgenommen.
Hinsichtlich der Umplatzierung der Hunde durch das VETA wurde die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. Im Übrigen wurden die Gesuche von A
und C um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Gesuche
von A und C um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurden im Sinn der Erwägungen
teilweise gutgeheissen, und der Beschwerdegegner wurde angewiesen, die
beschlagnahmten Hunde J, H, K, P, L und M einstweilen nicht weiter zu
platzieren. Im Übrigen wurden die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen
abgewiesen.
E.
Am 30. Oktober 2018 und 2. November 2018
stellten das VETA und die Gesundheitsdirektion dem Verwaltungsgericht die
Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft ZQ vom 23. Oktober 2018 zu.
Dazu liessen sich A und C nicht vernehmen. A äusserte sich am 11. Dezember
2018 unaufgefordert erneut zur Sache. C übermittelte mit Eingabe vom
12. Dezember 2018 erneut seine Beschwerde vom 2. Oktober 2018. Am 17.
und 18. Dezember 2018 stellte das VETA dem Verwaltungsgericht weitere
Akten zu. A reichte am 20. Dezember 2018 eine weitere Stellungnahme ein,
mit der sie erneut um die sofortige Herausgabe der beschlagnahmten Hunde im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme ersuchte. Am 21. Dezember 2018 reichte
das VETA dem Verwaltungsgericht erneut weitere Akten ein. C ersuchte mit
Schreiben vom 28. Dezember 2018 (Poststempel vom 4. Januar 2019) um
Akteneinsicht, worauf ihm mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2019 Frist
zu Akteneinsicht angesetzt wurde. Das VETA reichte am 11. Januar 2019 eine
weitere Stellungnahme sowie Akten ein und übermittelte am 15. Januar 2019
ein Schreiben des VETA an C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 teilte
Rechtsanwalt B mit, dass A ihn mit ihrer Interessenwahrung beauftragt habe. Gleichzeitig
ersuchte er um Akteneinsicht, Fristansetzung zur Stellungnahme zu den bereits
eingegangenen Stellungnahmen und Vernehmlassungen des Beschwerdegegners
und/oder Dritten sowie um unentgeltliche Rechtspflege für die
Beschwerdeführerin. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2019 wurden
Rechtsanwalt B die Akten zur Einsicht zugestellt. Das Gesuch um Fristansetzung
zur Stellungnahme zu den bereits eingegangenen Stellungnahmen und
Vernehmlassungen des Beschwerdegegners und/oder Dritter wurde abgewiesen. C
nahm mit Schreiben vom 30. Januar 2019 erneut Stellung zur Sache. Mit
Schreiben vom 20. Januar 2019 (Eingang am 11. Februar 2019) teilte er
dem Verwaltungsgericht mit, er sei bis und mit 20. Februar 2019
berufsbedingt im Ausland und könne die Akteneinsicht bis am 25. Januar
2019 nicht wahrnehmen. Daraufhin wurde ihm mit Präsidialverfügung vom
11. Februar 2019 erneut die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt. Diese
nahm C wiederum nicht wahr. Rechtsanwalt B reichte am 13. Februar 2019
seine Honorarnote zu den Akten. Am 20. Februar 2019 nahm A
persönlich erneut Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2 Die
Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde lediglich gegen die
definitive Beschlagnahmung der Hunde sowie mindestens sinngemäss gegen das
Zucht- und teilweise Halteverbot. Hinsichtlich der übrigen Verfügungen des
Beschwerdegegners sowie den Erwägungen der Vorinstanz dazu lässt sich der
Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Der Streitgegenstand beschränkt sich deshalb
auf die definitive Beschlagnahmung der Hunde, das teilweise Hundehalteverbot
sowie das Zuchtverbot für Hunde.
Von den 17
ursprünglich beschlagnahmten Hunden wurden mittlerweile drei euthanasiert und
neun noch vor Eingang der Beschwerde und damit vor der superprovisorischen
Verfügung des Verwaltungsgerichts weiterplatziert. Aus den Akten ergibt sich,
dass die neun betreffenden Hunde an die Tierheime zu Eigentum übergeben wurden.
Soweit das vorliegende Verfahren die Herausgabe der beschlagnahmten Hunde betrifft,
beschränkt es sich auf die sich derzeit noch in der Obhut des Beschwerdegegners
befindenden fünf Hunde (J, K, L, M und P). Im Hinblick auf die Herausgabe der
drei euthanasierten sowie der neun weiterplatzierten Hunde hat die
Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Darauf kann im
vorliegenden Fall denn auch nicht verzichtet werden, ist doch die
Weiterplatzierung der Hunde massgeblich darauf zurückzuführen, dass die
Beschwerdeführerin die ganze Dauer der Beschwerdefrist ausreizte, anstatt
sofort Beschwerde zu erheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen zu beantragen. Sollte sich eine solche
Situation wiederholen, hätte die Beschwerdeführerin durchaus die Möglichkeit,
rechtzeitig wirksamen Rechtsschutz zu erhalten (vgl. Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 21 N. 24 f.). Dementsprechend ging das Rechtsschutzinteresse
der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Herausgabe der vor Einreichung der
Beschwerde euthanasierten bzw. weiterplatzierten Hunde bereits vor Hängigkeit
des Beschwerdeverfahrens unter, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist. Im Hinblick auf die Herausgabe der während des Beschwerdeverfahrens
euthanasierten Hündin H ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
1.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aufgrund von Problemen mit der
Zustellung Fristen verpasst und stelle deshalb ein Gesuch um Wiederherstellung
dieser Fristen. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Ausführungen der
Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, welche Frist sie verpasst haben soll.
Ohnehin kommt der Beschwerdeführerin aber während des Verfahrens eine
Empfangspflicht zu, d.h. sie ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass
Verfahrensakten zugestellt werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 86). Nachdem ein bzw.
mehrere Verfahren hängig waren und die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen auch
immer wieder Eingaben machte, musste sie auch mit der Zustellung von
Anordnungen rechnen. Damit oblag es der Beschwerdeführerin, den Behörden eine
Zustelladresse und allfällige Adressänderungen während des Verfahrens bekannt
zu geben. Sie wurde denn auch vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz
wiederholt auf diese Verpflichtung hingewiesen. Aus den Akten ergeben sich
keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner oder die Vorinstanz
Verfahrensakten nicht korrekt zugestellt hätten. Aus diesem Grund ist auf diese
Rüge der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.
1.4 Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, die beschlagnahmten Hunde hätten sich in der
Obhut des Beschwerdegegners "massivste Verletzungen" zugezogen und
den Hunden käme keine adäquate Pflege und Fürsorge zu, ist auf diese Rüge nicht
einzugehen. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Vorbringen nicht
zuständig, denn es hat gegenüber den Verwaltungsbehörden keine
Aufsichtsfunktion (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.;
vgl. VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00112, E. 1.2) und entscheidet auch
nicht über allfällige Schadenersatzansprüche Privater gegen den Staat (§ 2
Abs. 1 VRG). Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1
lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 entscheiden über
Ansprüche Dritter gegen den Kanton (in der Regel) die Zivilgerichte. Nach
§ 22 Abs. 1 Haftungsgesetz sind Begehren auf Feststellung,
Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim
Regierungsrat einzureichen.
1.5 Nachdem die
sofortige Herausgabe der beschlagnahmten Hunde im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme bereits mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2018 abgewiesen
worden war, stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember
2018 erneut ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Der
Beschwerdeführerin steht es zwar frei, ein neues Begehren um Erlass
vorsorglicher Massnahmen zu stellen, wenn sich die Sachlage entscheidend
verändert hat oder sie neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen
kann (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 41). Da aber eine
vorsorgliche Massnahme nur vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptverfahrens
Bestand hätte (vgl. Kiener, § 6 N. 29), wird das entsprechende Gesuch
der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
2.
2.1 Nach
Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005
(TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise
Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren
Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine
Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen
von Tieren ist verboten. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen
nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und
Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6
Abs. 1 TSchG). Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen,
dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört und ihre
Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit
geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit
Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und
Klimabereichen versehen sein. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie
nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie,
Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3
Abs. 1−3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]).
Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu
versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, ist dafür zu sorgen, dass jedes
Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Die
Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand
der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an
Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben
oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1
TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die
Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder
verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt
und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV).
2.2 Hunde
müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit
anderen Hunden haben (Art. 70 Abs. 1 TSchV). Welpen dürfen frühestens
im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden
(Art. 70 Abs. 4 TSchV). Hunde müssen täglich im Freien und
entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Können sie nicht ausgeführt
werden, so müssen sie täglich Auslauf haben (Art. 71 Abs. 1 und 2
TSchV). Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die
Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die
Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV).
2.3 Gemäss
Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das
Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten,
die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des
Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen
bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind,
Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton
ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23
Abs. 2 TSchG). Ebenso sieht § 11 des kantonalen Tierschutzgesetzes
vom 2. Juni 1991 (KTSchG) die Möglichkeit eines Tierhalteverbots vor, wenn
nicht anders Abhilfe geschaffen werden kann oder die Schwere des Verstosses
gegen die Tierschutzgesetzgebung dies rechtfertigt. Auch gemäss § 18
Abs. 1 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 kann die
Gesundheitsdirektion unter anderem ein Zuchtverbot, eine Beschränkung der
Anzahl gehaltener Hunde und/oder ein Hundehalteverbot anordnen. Wird
festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten
Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich
ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der
Halterin/des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt
sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG; § 19
Abs. 2 und 3 Hundegesetz).
3.
Die
Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Zuständigkeit des Beschwerdegegners
zum Erlass der angefochtenen Verfügung, da sie im Kanton Zürich weder ihren
Wohnsitz habe noch die Hunde hier gehalten habe.
Gemäss Art. 212a
Abs. 1 TSchV ist für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach
Art. 23 TSchG die Behörde des Kantons zuständig, in dem die betroffene
Person Wohnsitz hat oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet werden. Aus
den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt sich nicht, wo die
Beschwerdeführerin derzeit ihren Wohnsitz hat. Sie hat dem Verwaltungsgericht
zwar eine c/o-Adresse im Kanton ZX angegeben. Daraus ist jedoch nicht ohne
Weiteres auf einen Wohnsitz im Kanton ZX zu schliessen, zumal die
Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe keinen Wohnsitz in der Schweiz.
Nachdem der Wohnsitz der Beschwerdeführerin unbekannt ist, ist zu prüfen, ob
die Hunde im Kanton Zürich gehalten wurden. Hierzu ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 30. Januar 2018 mit den Hunden aus
Land F in die Schweiz eingereist und die Transportboxen mit den Hunden an der X-Strasse 01
in Y abgestellt hat. Gemäss dem Wahrnehmungsbericht des Beschwerdegegners vom
3. Februar 2018 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Haus in Land F sei
zwangsgeräumt worden, weshalb sie mit den Hunden in die Schweiz gefahren sei,
weil sie hier ein Haus besitze. In diesem Haus wolle sie die Hunde
unterbringen. Auch gegenüber der Kantonspolizei Zürich sagte die
Beschwerdeführerin am 30. Januar 2018 aus, sie habe die Absicht, die Hunde
in der Liegenschaft in Y zu halten. Im Beschwerdeverfahren macht sie dagegen
geltend, sie habe nicht vorgehabt, in Y zu bleiben, sondern habe zurück nach F
reisen wollen. Nachdem sie aber gerade erst von F in die Schweiz eingereist war
und während des Verfahrens mehrfach geltend gemacht hat, die Hunde in Y halten
zu wollen, erscheint dies als Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass weder aus den
Akten noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, wo – wenn
nicht in der Liegenschaft in Y – sie die Hunde hätte unterbringen wollen und
inwiefern dies alles bereits organisiert sei (vgl. hinten E. 5.3). Gegen
die behauptete Durchreise oder einen nur kurzfristigen Zwischenhalt in Y
spricht jedenfalls schon der Umstand, dass sie den Transporter gleichentags
zurückführen musste (dazu sogleich E. 4.1). Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Hunde mindestens
vorübergehend in Y halten wollte. Entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin waren deshalb der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz
gemäss Art. 212a Abs. 1 TSchV zum Erlass der angefochtenen
Verfügungen zuständig.
4.
4.1
Unterbringung
Die
Beschwerdeführerin betrieb gemäss eigenen Angaben seit mehr als zehn Jahren in D
in Land F die Rottweiler-Zucht "E". Die Hundehaltung führte in Land F–
soweit aus den Akten ersichtlich – bislang zu keinen Beanstandungen. Infolge
Zwangsräumung ihrer Liegenschaft in Land F verbrachte sie am 30. Januar
2018 17 Hunde in die Schweiz. Gemäss eigenen Angaben kam sie um
14.00 Uhr in Y an. Sie habe die Hunde rausgelassen und mit Wasser
versorgt. Da sie um 17.00 Uhr das Auto habe zurückbringen müssen und
keinen Hausschlüssel besitze, habe sie die adulten Hunde in den Transportboxen
zurückgelassen. Die Welpen habe sie durch ein Fenster, das sie einschlug, ins
Haus gebracht, weil für sie die Aussentemperaturen zu kalt gewesen seien. Die
Mutterhündin sei zu schwer gewesen, um sie durch das Fenster ins Haus zu
bringen. Auch die Welpen wurden im Haus in einer Transportbox gehalten. Damit
ist erstellt, dass die Hunde mehrere Stunden nicht mehr alleine zu
Transportzwecken in Boxen gehalten wurden. Darüber hinaus wurden die damals
3,5 Wochen alten Welpen mindestens drei Stunden von der Mutterhündin
separiert, was gegen Art. 70 Abs. 4 TSchV verstösst. Zugunsten der
Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass die kurzzeitige Haltung der
Hunde in den Transportboxen wohl aufgrund einer Notsituation entstanden ist,
rechnete sie doch nicht damit, dass sie keinen Zugang zur Liegenschaft in Y
haben würde. Insgesamt zeigt sich aber durch das Vorgehen der
Beschwerdeführerin, dass sie nicht in der Lage war, den Transport sowie die
Unterbringung ihrer Hunde zuverlässig zu organisieren.
4.2
Pflege- und Gesundheitszustand
Kurz nach der
Beschlagnahmung wurden die Hunde tierärztlich untersucht. Die Untersuchungen
fanden vom 31. Januar 2018 bis 9. Februar 2018 statt. Soweit die
Beschwerdeführerin moniert, es sei aufgrund der tierärztlichen Berichte nicht
festzustellen, welcher Hund jeweils untersucht worden sei, ist ihr nicht
zuzustimmen. Zu Beginn der Berichte wurde jeweils festgehalten, auf welchen
Hund sich der Bericht bezieht. Zwar wurde in act. 02 der Name eines Hundes
handschriftlich korrigiert. Da der korrigierte Name aber mit der Chip-Nummer
übereinstimmt, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin rügt, die
Eintrittsuntersuchungen seien mangelhaft, nicht aussagefähig und falsch. Dieses
Vorbringen bleibt jedoch unsubstanziiert, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
Hinsichtlich ihres
Pflege- und Gesundheitszustands ist zunächst auf die korrekte tabellarische Zusammenfassung
in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. April 2018 zu verweisen
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Hündin M sowie ihre Welpen
bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahmung Durchfall hatten, weshalb eine
Entwurmung empfohlen wurde. Bei der Hündin L stellte sich die Frage, ob sie
trächtig sei. Bei beiden Hunden wurde ein schuppiges, mattes Haarkleid
festgestellt. Bei den Hunden G, P, L, H und I waren die äusseren Gehörgänge
leicht bis schwergradig verschmutzt. Teilweise wurde ein schuppiges Fell
festgestellt. Am 28. Februar 2018 wurde die Hündin H wegen Schlappheit,
Fieber und blassen Schleimhäuten in der Tierklinik YZ untersucht. Ende März
2018 wurden bei der Hündin M sowie allen sechs Welpen ein Befall mit dem
parasitären Erreger Trichomonas festgestellt. Bei den Hunden N, G, J, O, H, K
und P wurde ein Befall mit Giardien und Spulwürmern festgestellt. Zwar ist
nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich die Hunde im Tierheim mit den
Parasiten infiziert haben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bereits im
Herbst 2017 bei einem Hund (AZ) der Beschwerdeführerin ein Befall mit Giardien
diagnostiziert wurde. Das Tierspital Universität Zürich empfahl deshalb
dringend, alle Wurfgeschwister und die erwachsenen Tiere mit Panacur zu
behandeln. Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin dieser Empfehlung
tatsächlich nachgekommen ist, zumal sie sich gegenüber dem Tierspital
Universität Zürich dahingehend geäussert hat, sie habe halt einen Garten und
"da bekomme sie es sowieso nicht raus". Hinzu kommt, dass der
Veterinärdienst des Landkreises XY bei der Zwangsräumung der Liegenschaft in Land
F "unsaubere Zustände" vorgefunden hat. Die Hunde könnten sich
deshalb auch aufgrund der mangelhaften Hygiene mit Parasiten angesteckt haben. Damit
ist vorliegend eher davon auszugehen, dass sich die Hunde bereits vor ihrer
Beschlagnahmung mit den Parasiten infiziert haben. Betreffend die Hündin Q
stellte die Tierarztpraxis am 31. Januar 2018 unter anderem fest, dass sie
nicht gehfähig sei, Mühe habe mit dem Schluckreflex und ein Kopfzittern sowie
Neosporose habe. Es wurde eine Euthanasie empfohlen und schliesslich auch
durchgeführt.
Im Laufe des
Verfahrens ergaben sich bei verschiedenen Hunden immer wieder neue
schwerwiegende medizinische Probleme. So verschlechterte sich namentlich der
Gesundheitszustand des Hundes G im Laufe der Zeit stetig, wobei im Juni 2018
ein Erguss im Abdomen sowie im Herzbeutel festgestellt wurde. Die Klinik für
Kleintiermedizin der Universität Zürich stellte eine schlechte Prognose,
weshalb der Hund schliesslich euthanasiert wurde. Der Hündin I mussten aufgrund
einer Krallenbettentzündung Zehen amputiert werden. Nachdem der Hündin H im Mai
2018 bereits die Milz entfernt worden war, musste sie im Dezember 2018 wegen
einer akuten hochgradigen Lahmheit untersucht werden, wobei Knochenveränderungen
festgestellt wurden, die mit grosser Wahrscheinlichkeit infolge eines
Knochentumors entstanden sind. Infolgedessen wurde H am 15. Dezember 2018 euthanasiert.
Nach dem Gesagten ist insgesamt von einem schlechten
Pflege- und Gesundheitszustand der beschlagnahmten Hunde auszugehen.
4.3
Sozialisierung
Die Hündin M konnte
zunächst nicht untersucht werden, da sie aggressiv und sehr unsicher gewesen
sei. Die Hündin L sei gegenüber Männern aggressiv. Gemäss Bericht des Tierheims
vom 28. Februar 2018 zeigten alle erwachsenen Hunde (insbesondere K und J)
deutliche Anzeigen von erlernter Hilflosigkeit in Kombination mit stark
ausgeprägter Beschwichtigung bei und nach dem Anleinen sowie teilweise auch in
anderen Situationen. Die Hündin O habe sich nach dem ersten Anleinen während
15 Minuten verbal nicht aus der Starre holen lassen. Auf Leineneinwirkung
zeigten die Hunde eine undifferenzierte Reaktion. Die Hunde K und J zeigten in
gewissen Situationen deutliche Anzeichen von defensiver Aggression. Die Hunde O
und N zeigten eine starke Fluchtreaktion auf Menschen und auf die Leine. Die
Hündin M zeige sich eher "kontrollierend". Sie habe eine Pflegerin
(gehemmt) am Arm gepackt und zweimal nach dem Schuh geschnappt. Bei anderen
Betreuerinnen zeige sie sich viel entspannter, anhänglich, verschmust und
verspielt. Soweit Dr. med. vet. Z angibt, die Hunde hätten in seiner
Praxis nie Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, ist zu berücksichtigen, dass der
Tierarzt die Hunde im Gegensatz zum Tierheim jeweils nur für einen kurzen
Moment und in Anwesenheit der Tierhalterin sah. Insofern vermag dieses
Vorbringen die Schilderungen des Tierheims nicht in Zweifel zu ziehen.
5.
5.1 Bei der
Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen
zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss
auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
orientieren (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 24 ff.;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 409). Verhältnismässiges
staatliches Handeln, das allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) findet und unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten
nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten ist, setzt voraus, dass die
Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte
Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem
Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel
mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE
137 I 31 E. 7.5.2; 136 I 87 E. 3.2; 130 II 425 E. 5.2; 126 I 112
E. 5b; BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012, E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 514).
5.2 Die
Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin über eine grosse
Erfahrung im Umgang mit Hunden verfüge und eine enge Beziehung und Bindung zu
ihren Hunden pflege. Nichtsdestotrotz weist der mangelhafte Pflege- und
Gesundheitszustand sowie die fehlende Sozialisierung der Hunde (vorn
E. 4.2 und 4.3) auf eine Überforderung der Beschwerdeführerin bei der
Haltung einer so grossen Anzahl von Hunden hin. Dafür spricht auch, dass die
Beschwerdeführerin am 30. Januar 2018 offensichtlich keinen Überblick über
die von ihr gehaltenen Hunde hatte und insbesondere ihre Anzahl und Namen nicht
benennen konnte.
5.3 Hinsichtlich
der Beschlagnahmung der Hunde ist festzuhalten, dass am 30. Januar 2018
nicht ersichtlich war, wo die Hunde hätten untergebracht werden können, zumal
sich der Bruder der Beschwerdeführerin mit einer Haltung der Hunde in der
Liegenschaft in Y nicht einverstanden erklärte. Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, die Unterbringung aller Hunde sei schon lange im Vorfeld
geregelt worden, finden sich dazu keine Anhaltspunkte in den Akten. Zwar hat
sie am 2. Januar 2018 per E-Mail eine Hundepension bezüglich
Unterbringungsmöglichkeit der Hunde angefragt. Allerdings lag weder im
Zeitpunkt der Beschlagnahmung der Hunde noch später eine definitive Zusage der
Hundepension vor. Während des Verfahrens konnte die Beschwerdeführerin, deren
Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort nach wie vor unbekannt ist, keine Angaben dazu
machen, wo sie die 17 Hunde unterbringen wollte. Mangels
Unterbringungsmöglichkeit für die Hunde war die Beschlagnahmung folglich
notwendig und erforderlich.
5.4 Insgesamt hielten
der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht fest, dass die
Beschwerdeführerin mit 17 Hunden überfordert sei (vgl. vorn E. 4). Angesichts
des Umstands, dass die tierschutzrelevante Situation als eine Folge der
Überforderung der Beschwerdeführerin erscheint, erweist sich das teilweise
Hundehalteverbot als notwendig. Nachdem jedoch die Hundehaltung durch die
Beschwerdeführerin in den letzten Jahren zu keinen Beschwerden Anlass gab, die
nicht tierschutzkonforme Unterbringung der Hunde vom 30. Januar 2018 eine
Ausnahme gewesen sein dürfte und der schlechte Pflegezustand sowie die
mangelhafte Sozialisierung der Hunde wohl hauptsächlich auf die grosse Anzahl
Hunde und die damit einhergehende Überforderung der Beschwerdeführerin
zurückzuführen ist, hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zu Recht
die Haltung von maximal fünf Hunden zugestanden. Betreffend das ausgesprochene
Zuchtverbot ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren
in der Schweiz zwar nicht als Züchterin tätig war. Nachdem die
Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben aber offenbar bis 2010 eine
Hundezucht in Y betrieben hat und sich aus den Akten nicht ergibt, wo sich der
Wohnsitz der Beschwerdeführerin derzeit befindet, erweist sich das Zuchtverbot
in der Schweiz als notwendig, um sicherzustellen, dass das teilweise
Hundehalteverbot eingehalten wird. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass
jeder neue Wurf zu einer Überschreitung der der Beschwerdeführerin erlaubten
maximalen Anzahl von Hunden führen würde.
Bei tatsächlichen
Änderungen der massgebenden Sachumstände kann eine Dauerverfügung wie ein
Hundehalte- oder ein Zuchtverbot auf unbestimmte Zeit jederzeit wiedererwogen
bzw. angepasst oder aufgehoben werden. Es steht der Beschwerdeführerin frei,
bei einer veränderten Sachlage die Anpassung bzw. Aufhebung des teilweisen
Hundehalteverbots sowie des Zuchtverbots zu beantragen (vgl. VGr,
6. Oktober 2011, VB.2011.00451, E. 5.4).
Unter diesen Umständen
erweisen sich die definitive Beschlagnahmung der 17 Hunde unter dem
Vorbehalt der Herausgabe von maximal fünf Hunden, das teilweise
Hundehalteverbot sowie das Zuchtverbot aufgrund der aktuell bekannten Umstände
als verhältnismässig.
5.5 Es ist
indes nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin für das Halten von fünf
Hunden die Voraussetzungen gemäss Dispositivziffer V des angefochtenen
Entscheids einhalten müsste. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den
Behörden ihren Wohnort bzw. den Haltungsort der Hunde nicht bekannt gibt,
rechtfertigt alleine nicht, ihr die fünf Hunde nicht herauszugeben, zumal
aufgrund der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin nicht von (langfristig)
unsteten Wohnverhältnissen oder labilen Lebensumständen ausgegangen werden muss
und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage wäre, fünf Hunde tierschutzkonform zu halten. Darüber hinaus ist die
Beschwerdeführerin bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, für einen
tierschutzkonformen Transport und eine ebensolche Haltung der Hunde zu sorgen.
Andernfalls obläge es der zuständigen Veterinärbehörde, einzuschreiten. Die
Auflagen, wonach die Beschwerdeführerin den definitiven Haltungsort nennen
sowie einen Nachweis für den tierschutzkonformen Transport der Hunde an den
neuen Haltungsort erbringen muss, erweisen sich damit als nicht
verhältnismässig. Aus diesem Grund sind die fünf sich noch in der Obhut des
Beschwerdegegners befindenden Hunde der Beschwerdeführerin ohne Auflagen
herauszugeben. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
Zu prüfen bleibt, ob
der Beschwerdegegner die Hunde anstelle der Herausgabe zu Eigentum an
verschiedene Tierheime dem Mitbeteiligten hätte herausgeben müssen. Dabei ist
jedoch zu berücksichtigen, dass der Mitbeteiligte dem Beschwerdegegner erstmals
mit Schreiben vom 20. September 2018 mitteilte, er sei der rechtmässige
Eigentümer der beschlagnahmten Hunde, und diese seien an ihn herauszugeben. Zu
diesem Zeitpunkt (und damit noch vor Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsgericht
bzw. vor der teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und der Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Verwaltungsgericht) hatte der Beschwerdegegner jedoch bereits neun Hunde
definitiv weiterplatziert sowie zwei Hunde euthanasiert, sodass eine Herausgabe
dieser Hunde an den Mitbeteiligten nicht mehr möglich war. Darüber hinaus war
das Eigentum des Mitbeteiligten an den beschlagnahmten Hunden ohnehin nicht
nachgewiesen. Im Beschwerdeverfahren reichte er zwar eine Vereinbarung vom
10. Januar 2018 zu den Akten, gemäss welcher ihm das Eigentum an den
Welpen übertragen wurde. Daraus ist indes nicht auf die Eigentümerschaft
sämtlicher beschlagnahmter Hunde zu schliessen. Vielmehr ergibt sich aus der
Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin, dass sich die Hunde im Eigentum
verschiedener Personen befinden. Hinzu kommt, dass in den Heimtierausweisen der
adulten Hunde die Beschwerdeführerin jeweils als Besitzerin eingetragen ist. Demgegenüber
ist der Mitbeteiligte gemäss den Leistungsurkunden des Verbands für das Hundewesen
des Landes F, welche er dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. Januar
2019 einreichte, Eigentümer der Hunde K und P sowie Miteigentümer der Hündinnen
M und J. Insofern bestehen widersprüchliche Angaben über die Eigentümerschaft
an den Hunden. Nachdem sich mittlerweile nur noch fünf Hunde in der Obhut des
Beschwerdegegners befinden, die Beschwerdeführerin berechtigt ist, fünf Hunde
zu halten, und sich der Mitbeteiligte wiederholt mit der Herausgabe der Hunde
an die Beschwerdeführerin einverstanden erklärte, sind die Hunde an die
Beschwerdeführerin herauszugeben.
7.
7.1 Damit ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die sich noch in der Obhut des
Beschwerdegegners befindenden Hunde der Beschwerdeführerin ohne weitere
Auflagen herauszugeben. Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt und
insbesondere die definitive Beschlagnahmung der Hunde unter Vorbehalt der
Herausgabe von fünf Hunden, das teilweise Hundehalteverbot sowie das
Zuchtverbot bestehen bleiben, erscheint es nicht gerechtfertigt, die
Kostenverlegung und die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die
Vorinstanz abzuändern.
7.2 Nachdem
der Beschwerdegegner neun Hunde bereits unmittelbar nach dem vorinstanzlichen
Entscheid zu Eigentum weitergegeben hat und die Beschwerdeführerin und der
Mitbeteiligte mit ihren Anträgen mindestens teilweise durchgedrungen sind,
rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in
teilweiser Abweichung vom Unterliegerprinzip der Beschwerdeführerin und dem
Mitbeteiligten zu je ¼ und dem Beschwerdegegner zu ½ aufzuerlegen. Mangels
überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht
verlangt.
7.3 Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren.
7.3.1
Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, wird gemäss § 16 Abs. 1 VRG
die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Nach § 16 Abs. 2 VRG
haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer
vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen
die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde (Plüss,
§ 16 N. 46 f.). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Die
tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem
Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und
der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in
der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen und allgemein die
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein
gestellt wirksam wahrzunehmen. Je stärker in einem Verfahren die
Untersuchungsmaxime gilt (vgl. § 7 Abs. 1 VRG), desto schwieriger muss
der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche
Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegeben zu erachten (Plüss,
§ 16 N. 80 ff.).
7.3.2
Aus dem Kontoauszug der Beschwerdeführerin gehen monatliche Einkünfte in Höhe
von Fr. 1'212.00 hervor. Weitere Einkünfte gehen aus den Akten nicht
hervor. Von einem Barvermögen ist nicht auszugehen, beläuft sich doch ihr
Kontostand per 31. Dezember 2018 auf lediglich Fr. 191.60. Zwar ist
die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder zusammen Gesamteigentümerin der
Liegenschaft an der X-Strasse 01 in Y. Indes lässt sich eine Liegenschaft
in Gesamteigentum nicht ohne Weiteres vermieten, belehnen oder veräussern, ist
doch zur Rechtsausübung nur die Gesamteigentümergemeinschaft und nicht der
Einzelne legitimiert. Nachdem sich die Geschwister nach Angaben der
Beschwerdeführerin derzeit in einem Rechtsstreit um das (alleinige)
Nutzungsrecht des Hauses befinden, erscheint die Verwertung der Liegenschaft zurzeit
nicht zumutbar. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin kein Vermögen
anzurechnen. Nach Abzug von Grundbetrag, Mietzins und Gesundheitskosten
verbleibt der Beschwerdeführerin kein Überschuss, weshalb von ihrer
Mittellosigkeit auszugehen ist.
Die Beschwerde erweist sich nicht als aussichtslos. Der
Beschwerdeführerin ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Indes war die Beschwerdeführerin in der Lage, die Beschwerde selbständig zu
verfassen und darin auch prozessrechtliche sowie materielle Anträge zu stellen.
Hinzu kommt, dass sie auch nach dem Beizug eines Rechtsbeistands selbständig
eine Eingabe an das Verwaltungsgericht verfasst hat. Die Eingaben der
Beschwerdeführerin sind zwar teilweise etwas weitschweifig, aber durchaus
verständlich. Sie stellte denn auch jeweils konkrete Anträge und begründete
diese ausführlich. Unter diesen Umständen erscheint der Beizug eines
Rechtsvertreters erst nach der Beschwerdeerhebung vorliegend nicht notwendig,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
7.3.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und sie
nicht gegenstandslos geworden ist. Dispositivziffer V der Verfügung vom
31. August 2018 der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und
Dispositivziffer IV der Verfügung vom 20. April 2018 des Beschwerdegegners
werden insoweit aufgehoben, als die Herausgabe von fünf Hunden an die
Beschwerdeführerin vom Nachweis einer geordneten Unterbringung sowie eines
tierschutzkonformen Transports der Hunde abhängig gemacht wurde. Die sich noch
in der Obhut des Beschwerdegegners befindenden Hunde J, K, L, M und P sind der
Beschwerdeführerin herauszugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 590.-- Zustellkosten,
Fr. 4'590.-- Total der Kosten.
3. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten zu je ¼ (je
Fr. 1'147.50) sowie dem Beschwerdegegner zu ½ (Fr. 2'295.-)
auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen; die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an
…