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Entscheid

VB.2018.00632

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00632

17. Januar 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20514)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

9. Mai 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die

Aufenthaltsbewilligung des Ausländers A zu verlängern, und setzte diesem Frist

bis 9. Juli 2016, um die Schweiz zu verlassen.

Erwägungen

II.

Die

Sicherheitsdirektion wies den

Rekurs von A dagegen mit Entscheid vom 28. August 2018 ab und bestimmte

eine neue Ausreisefrist bis 30. November desselben Jahres.

III.

A. Hiergegen führte A am 21./26. September 2018

Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel sofort an das

Verwaltungsgericht weiterleitete.

Eine

Präsidialverfügung vom 1. Oktober gleichen Jahres setzte verschiedene Fristen, und zwar einerseits A, der wegen Verlustscheinen als

zahlungsunfähig erscheint, unter Androhen des Nichteintretens eine 20-tägige

zum Leisten einer Kaution von Fr. 2'060.-, anderseits Migrationsamt sowie

Sicherheitsdirektion je eine solche von 30 Tagen für eine Rechtsmittelantwort

bzw. -vernehmlassung; die Verfügung wurde den zwei Behörden drei und A sieben Tage später zugestellt. Sie

merkte übrigens an, einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das eines um

Befreiung vom Erlegen eines Kostenvorschusses einschlösse, liesse sich nur

stattgeben, wenn etwa das Rechtsmittel nicht als offenkundig aussichtslos

erschiene. An dieser negativen Bedingung gebreche es unter Hinweis auf die

überzeugenden, durch die Beschwerde nicht entkräfteten Erwägungen des

Rekursentscheids (mit Zitat von BGr, 27. Mai 2009,2C_280/2009, E. 2 f.,

und 5. Mai 2015,5A_790/2014, E. 3.2). Deshalb sei A, sollte er unentgeltliche

Rechtspflege verlangen, bereits darauf aufmerksam zu machen, dass dem nicht

entsprochen werden könnte und ein solches Ansinnen keine Erstreckung der

Vorschussfrist bewirkte.

Die

Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung, das

Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung. Mit am (Montag,) 29. Oktober

2018.

überbrachter, auf zwei Tage früher datierter Eingabe ersuchte A darum, die ihm abverlangte

Sicherheit in vier Raten bezahlen zu dürfen. Der Abteilungspräsident gestattete

ihm das mit am Letzten ausgehändigter Verfügung vom 29. jenes Monats – unter

dem Hinweis, es gebe keinen Anspruch hierauf und weitere Fristerstreckungen

fielen ausser Betracht – in dem Sinn eingeschränkt, dass das Erbringen des

wegen der Weiterung um Fr. 40.- erhöhten Kostenvorschusses immerhin später

als ursprünglich vorgesehen in drei Monatsraten zu je Fr. 700.- geschehen

müsse, nämlich bis Ende November sowie Dezember jenes Jahres und Januar 2019;

dabei zöge Säumnis auch nur mit einer Rate Nichteintreten auf das Rechtsmittel

nach sich.

B. Am 13. November 2018 beantragte A durch seine

neu bestellte Vertreterin, unter Entschädigungsfolge sei ihm nebst anderem

umfassendes Armenrecht einschliesslich Befreiung von der Kostenvorschusspflicht

zu gewähren.

Eine weitere, tags

darauf zugestellte Präsidialverfügung vom 15. November 2018 wies das

Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie das sinngemässe um

Abnahme der laufenden Fristen für eine Kautionsleistung ab. Denn es werde

hierfür nichts geltend gemacht, was A nicht

bereits beim Ratenzahlungsgesuch gewusst habe. Darum mangle es an einem Grund,

die mit Erlaubnis der Ratenzahlung bestätigte Kautionierung wegen seitheriger

Änderung wesentlicher Umstände in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr erscheine das Vorgehen von A auch als treuwidrig

und müsse es bei den Anordnungen sowie der Androhung in der Verfügung vom

29.

Oktober des nämlichen Jahres bleiben. Beizufügen gelte es, dass die

dreissigtägige Beschwerdefrist am (Montag,) 1. Oktober 2018 abgelaufen sei

und neue Vorbringen zur Sache sich prinzipiell nur insofern berücksichtigen

liessen, als sie nicht binnen dieser Frist hätten erfolgen können.

A leistete die erste Rate

fristgerecht, hingegen bis heute nicht die per 31. Dezember 2018 zu

zahlende.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Rechtsmittel ist

wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1

lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b

Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen

(dazu VGr, 4. Juni 2018,

VB.2018.00316, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden;

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52, § 38b

N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8;

Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in

Anwendung des § 58 Satz 2 sowie der §§ 59 ff. VRG bedarf es

zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch,

VRG-Kommentar, § 56 N. 2 f., 12 ff. und 25).

Laut § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist betreffend erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit

dieser Direktion unter anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts wie hier nach

§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b

Ziff. 1 VRG gegeben.

Ebenso erscheinen

alle übrigen Eintretensbedingungen erfüllt. Allerdings gibt es eine

entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme.

2.

Der

Abteilungsvorsitzende hat es mangels eines Wiedererwägungsgrunds am 15. November

2018.

mit Fug abgelehnt, auf die Kautionierung des Beschwerdeführers zurückzukommen

und diesen – entsprechend dem treuwidrigen Gesuch der rechtskundigen Vertretung

– von der Kostenvorschusspflicht zu befreien (siehe oben III.B

Abs. 1 f., ebenso zum Folgenden; Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d N. 19 ff.; Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[SR 101]). Wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ist

dem Beschwerdeführer jetzt auch allgemein unentgeltliche Rechtspflege sowie

-vertretung gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 1 f. VRG zu versagen (vgl. VGr, 2. November 2017,

VB.2017.00344, E. 2 Abs. 1; vorn III.A Abs. 2). Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsvertretung, soweit es einer solchen bedurft haben könnte,

erscheint obendrein als gleich verspätet wie im Wesentlichen die Sachvorbringen

in jener Eingabe der Rechtsvertreterin (dazu Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16

N. 94 f. sowie 115 f.; Donatsch, § 52 N. 26 ff.

mit teilweise abweichender Meinung; VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00517,

E. 5.2 Abs. 2).

Die Kautionierung des

Beschwerdeführers stützt sich samt Androhen des Nichteintretens zu Recht auf

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und

lit. c VRG; sie entspricht im Betrag den bei einem materiellen

Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint bezüglich Fristen

angemessen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15

N. 5, 7, 9, 21, 31 ff., 39, 42 f., 46 ff. sowie 50 ff.;

VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525, E. 3.1 – 22. Juni 2016,

SB.2015.00118, E. 5.1 – 2. November 2017, VB.2017.00344, E. 2

Abs. 1; vorn III, auch zum folgenden Absatz).

Die Frist für die

zweite Kautionsrate lief ungenutzt ab. Mithin ist das Rechtsmittel wegen

Kautionssäumnis des Beschwerdeführers androhungsgemäss nicht an die Hand zu

nehmen (siehe Plüss, § 15 N. 51, 55 f. und 58 ff.; VGr, 6. Juli 2016, VB.2016.00281,

E. 2.3 Abs. 3). An dieser Kautionssäumnis vermöchte auch ein Anrufen

des Bundesgerichts wegen der gegenwärtigen Verfügung nichts zu ändern (vgl.

VGr, 30. März 2016, VB.2016.00104, E. 2 Abs. 3).

3.

Weil auch die dem

Beschwerdeführer von der Vorinstanz anberaumte Ausreisefrist schon abgelaufen

ist, gilt es eine angemessene neue festzusetzen. Eine solche beträgt gemäss

Art. 64d Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (SR 142.20) in der Regel sieben bis dreissig Tage

(Satz 1); da der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände geltend macht,

die eine (wesentlich) längere Spanne erforderlich erscheinen liessen (Satz 2),

ist ihm Zeit bis zum 28. Februar 2019 zu gewähren. Sollte allerdings ein

Weiterzug dieser Verfügung an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem

Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich

binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden

bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (zum Ganzen VGr,

23.

August 2017, VB.2017.00477, E. 2 – 2. Oktober 2017,

VB.2017.00629, E. 3 – 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 4.2).

4.

Ausgangsgemäss

gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es die Gerichtskosten dem als

Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung

mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 7. Dezember 2018, VB.2018.00770,

E. 3).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 7 des nachstehenden Verfügungsdispositivs

bleibt Folgendes zu erläutern:

Soweit im Hintergrund

ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario;

BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Hansjörg

Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,

Art. 83 N. 25 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018,

Art. 83 BGG N. 65 ff.). Andernfalls und im Wegweisungspunkt

steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG – teilweise in Verbindung mit Art. 83

lit. c Ziff. 4 BGG – zu Gebot (siehe zu ihrer hier besonders

beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter

Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,

S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75;

Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27; Häberli,

Art. 83 N. 61).

Das Ergreifen beider

Rechtsmittel müsste laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen

Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 28. Februar

2019.

bzw. im Sinn der Erwägung 3 angesetzt.

3.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtkosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.

Mitteilung an …