VB.2018.00632
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00632
17. Januar 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20514)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00632
Verfügung
des Einzelrichters
vom 17. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
9. Mai 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die
Aufenthaltsbewilligung des Ausländers A zu verlängern, und setzte diesem Frist
bis 9. Juli 2016, um die Schweiz zu verlassen.
Erwägungen
II.
Die
Sicherheitsdirektion wies den
Rekurs von A dagegen mit Entscheid vom 28. August 2018 ab und bestimmte
eine neue Ausreisefrist bis 30. November desselben Jahres.
III.
A. Hiergegen führte A am 21./26. September 2018
Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel sofort an das
Verwaltungsgericht weiterleitete.
Eine
Präsidialverfügung vom 1. Oktober gleichen Jahres setzte verschiedene Fristen, und zwar einerseits A, der wegen Verlustscheinen als
zahlungsunfähig erscheint, unter Androhen des Nichteintretens eine 20-tägige
zum Leisten einer Kaution von Fr. 2'060.-, anderseits Migrationsamt sowie
Sicherheitsdirektion je eine solche von 30 Tagen für eine Rechtsmittelantwort
bzw. -vernehmlassung; die Verfügung wurde den zwei Behörden drei und A sieben Tage später zugestellt. Sie
merkte übrigens an, einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das eines um
Befreiung vom Erlegen eines Kostenvorschusses einschlösse, liesse sich nur
stattgeben, wenn etwa das Rechtsmittel nicht als offenkundig aussichtslos
erschiene. An dieser negativen Bedingung gebreche es unter Hinweis auf die
überzeugenden, durch die Beschwerde nicht entkräfteten Erwägungen des
Rekursentscheids (mit Zitat von BGr, 27. Mai 2009,2C_280/2009, E. 2 f.,
und 5. Mai 2015,5A_790/2014, E. 3.2). Deshalb sei A, sollte er unentgeltliche
Rechtspflege verlangen, bereits darauf aufmerksam zu machen, dass dem nicht
entsprochen werden könnte und ein solches Ansinnen keine Erstreckung der
Vorschussfrist bewirkte.
Die
Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung, das
Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung. Mit am (Montag,) 29. Oktober
2018.
überbrachter, auf zwei Tage früher datierter Eingabe ersuchte A darum, die ihm abverlangte
Sicherheit in vier Raten bezahlen zu dürfen. Der Abteilungspräsident gestattete
ihm das mit am Letzten ausgehändigter Verfügung vom 29. jenes Monats – unter
dem Hinweis, es gebe keinen Anspruch hierauf und weitere Fristerstreckungen
fielen ausser Betracht – in dem Sinn eingeschränkt, dass das Erbringen des
wegen der Weiterung um Fr. 40.- erhöhten Kostenvorschusses immerhin später
als ursprünglich vorgesehen in drei Monatsraten zu je Fr. 700.- geschehen
müsse, nämlich bis Ende November sowie Dezember jenes Jahres und Januar 2019;
dabei zöge Säumnis auch nur mit einer Rate Nichteintreten auf das Rechtsmittel
nach sich.
B. Am 13. November 2018 beantragte A durch seine
neu bestellte Vertreterin, unter Entschädigungsfolge sei ihm nebst anderem
umfassendes Armenrecht einschliesslich Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
zu gewähren.
Eine weitere, tags
darauf zugestellte Präsidialverfügung vom 15. November 2018 wies das
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie das sinngemässe um
Abnahme der laufenden Fristen für eine Kautionsleistung ab. Denn es werde
hierfür nichts geltend gemacht, was A nicht
bereits beim Ratenzahlungsgesuch gewusst habe. Darum mangle es an einem Grund,
die mit Erlaubnis der Ratenzahlung bestätigte Kautionierung wegen seitheriger
Änderung wesentlicher Umstände in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr erscheine das Vorgehen von A auch als treuwidrig
und müsse es bei den Anordnungen sowie der Androhung in der Verfügung vom
29.
Oktober des nämlichen Jahres bleiben. Beizufügen gelte es, dass die
dreissigtägige Beschwerdefrist am (Montag,) 1. Oktober 2018 abgelaufen sei
und neue Vorbringen zur Sache sich prinzipiell nur insofern berücksichtigen
liessen, als sie nicht binnen dieser Frist hätten erfolgen können.
A leistete die erste Rate
fristgerecht, hingegen bis heute nicht die per 31. Dezember 2018 zu
zahlende.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Rechtsmittel ist
wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1
lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b
Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen
(dazu VGr, 4. Juni 2018,
VB.2018.00316, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52, § 38b
N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8;
Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in
Anwendung des § 58 Satz 2 sowie der §§ 59 ff. VRG bedarf es
zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch,
VRG-Kommentar, § 56 N. 2 f., 12 ff. und 25).
Laut § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist betreffend erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit
dieser Direktion unter anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts wie hier nach
§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b
Ziff. 1 VRG gegeben.
Ebenso erscheinen
alle übrigen Eintretensbedingungen erfüllt. Allerdings gibt es eine
entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme.
2.
Der
Abteilungsvorsitzende hat es mangels eines Wiedererwägungsgrunds am 15. November
2018.
mit Fug abgelehnt, auf die Kautionierung des Beschwerdeführers zurückzukommen
und diesen – entsprechend dem treuwidrigen Gesuch der rechtskundigen Vertretung
– von der Kostenvorschusspflicht zu befreien (siehe oben III.B
Abs. 1 f., ebenso zum Folgenden; Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 19 ff.; Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[SR 101]). Wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ist
dem Beschwerdeführer jetzt auch allgemein unentgeltliche Rechtspflege sowie
-vertretung gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 1 f. VRG zu versagen (vgl. VGr, 2. November 2017,
VB.2017.00344, E. 2 Abs. 1; vorn III.A Abs. 2). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung, soweit es einer solchen bedurft haben könnte,
erscheint obendrein als gleich verspätet wie im Wesentlichen die Sachvorbringen
in jener Eingabe der Rechtsvertreterin (dazu Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16
N. 94 f. sowie 115 f.; Donatsch, § 52 N. 26 ff.
mit teilweise abweichender Meinung; VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00517,
E. 5.2 Abs. 2).
Die Kautionierung des
Beschwerdeführers stützt sich samt Androhen des Nichteintretens zu Recht auf
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und
lit. c VRG; sie entspricht im Betrag den bei einem materiellen
Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint bezüglich Fristen
angemessen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15
N. 5, 7, 9, 21, 31 ff., 39, 42 f., 46 ff. sowie 50 ff.;
VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525, E. 3.1 – 22. Juni 2016,
SB.2015.00118, E. 5.1 – 2. November 2017, VB.2017.00344, E. 2
Abs. 1; vorn III, auch zum folgenden Absatz).
Die Frist für die
zweite Kautionsrate lief ungenutzt ab. Mithin ist das Rechtsmittel wegen
Kautionssäumnis des Beschwerdeführers androhungsgemäss nicht an die Hand zu
nehmen (siehe Plüss, § 15 N. 51, 55 f. und 58 ff.; VGr, 6. Juli 2016, VB.2016.00281,
E. 2.3 Abs. 3). An dieser Kautionssäumnis vermöchte auch ein Anrufen
des Bundesgerichts wegen der gegenwärtigen Verfügung nichts zu ändern (vgl.
VGr, 30. März 2016, VB.2016.00104, E. 2 Abs. 3).
3.
Weil auch die dem
Beschwerdeführer von der Vorinstanz anberaumte Ausreisefrist schon abgelaufen
ist, gilt es eine angemessene neue festzusetzen. Eine solche beträgt gemäss
Art. 64d Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (SR 142.20) in der Regel sieben bis dreissig Tage
(Satz 1); da der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände geltend macht,
die eine (wesentlich) längere Spanne erforderlich erscheinen liessen (Satz 2),
ist ihm Zeit bis zum 28. Februar 2019 zu gewähren. Sollte allerdings ein
Weiterzug dieser Verfügung an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem
Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich
binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (zum Ganzen VGr,
23.
August 2017, VB.2017.00477, E. 2 – 2. Oktober 2017,
VB.2017.00629, E. 3 – 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 4.2).
4.
Ausgangsgemäss
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es die Gerichtskosten dem als
Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung
mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 7. Dezember 2018, VB.2018.00770,
E. 3).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 7 des nachstehenden Verfügungsdispositivs
bleibt Folgendes zu erläutern:
Soweit im Hintergrund
ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario;
BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Hansjörg
Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,
Art. 83 N. 25 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018,
Art. 83 BGG N. 65 ff.). Andernfalls und im Wegweisungspunkt
steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG – teilweise in Verbindung mit Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG – zu Gebot (siehe zu ihrer hier besonders
beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,
S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75;
Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27; Häberli,
Art. 83 N. 61).
Das Ergreifen beider
Rechtsmittel müsste laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen
Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 28. Februar
2019.
bzw. im Sinn der Erwägung 3 angesetzt.
3.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtkosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8.
Mitteilung an …