VB.2018.00633
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00633
22. August 2019Deutsch16 min
(URT.2019.21028)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00633
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 6. Januar
2017 kurz nach Mitternacht wurde die Stadtpolizei Zürich darüber orientiert,
dass A, geboren 1982, in seiner Wohnung mit einer Waffe (gemäss A mit einem
Zielfernrohr) hantierte. In der Folge wurden durch die Stadtpolizei in der
Wohnung von A am 6. und 13. Januar 2017 insgesamt 26 Feuerwaffen (18 Gewehre
und 8 Pistolen), diverses Waffenzubehör, verschiedene Ersatzteile für
Waffen und rund 500 kg Munition sichergestellt. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. November 2017 wurden 3 Gewehre,
verbotenes Waffenzubehör und ein Teil der Munition definitiv eingezogen. Weiter
wurde von der Stadtpolizei das administrative Beschlagnahmeverfahren durch das
Statthalteramt des Bezirks Zürich eingeleitet. Die sichergestellten 23 Feuerwaffen
mit Zubehör, Ersatzteilen und rund 500 kg Munition wurden bei der
Stadtpolizei eingelagert
B. Die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sprach A mit Strafbefehl vom 2. November
2017 schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni
1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) sowie der
Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV) sowie der mehrfachen Übertretung beider und bestrafte
ihn mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe über Fr. 28'800.- sowie
mit einer Busse von Fr. 4'000.-. Als einziger Eintrag ist dieser
Strafbefehl im Schweizerischen Strafregisterauszug über A vom 3. April
2018 enthalten.
C. Unter
anderem gestützt auf den erwähnten Strafbefehl ordnete der Statthalter des Bezirks
Zürich mit Verfügung vom 19. März 2018 an, dass die übrigen von der
Stadtpolizei sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile, Zubehör und Munition As
beschlagnahmt und definitiv eingezogen würden. Sie sollten nach Rechtskraft der
Verfügung zwei Waffenhändlern zum Verkauf angeboten, die Munition hingegen der
Stadtpolizei Zürich überlassen werden. Schliesslich hatte A zugunsten der
Stadtpolizei den Betrag von insgesamt Fr. 5'150.- für die Lagerung der
Waffen und weitere Vorkehrungen zu leisten.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 19. April
2018.
beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs und beantragte die Aufhebung
der Verfügung vom 19. März 2018 sowie, dass ihm die beschlagnahmten Waffen
herausgegeben werden. Mit Beschluss vom 22. August 2018 wies der
Regierungsrat den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.
III.
Dagegen liess A am 28. September 2018 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 22. August
2018.
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und das
Statthalteramt des Bezirks Zürich anzuweisen, ihm die beschlagnahmten Waffen
herauszugeben. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren.
Statthalteramt und Sicherheitsdirektion – diese im Namen des Regierungsrats –
verzichteten auf einlässliche Stellungnahme und verlangten die Abweisung der
Beschwerde. Das Statthalteramt beantragte zusätzlich eine Parteienschädigung. Weitere
Eingaben erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Gemäss § 38
Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.
1.2
Der
Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz
bestraft (vorn I.B.), weshalb ihm die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen
verweigert wurde. Er beruft sich deswegen auf einen Entscheid aus dem Kanton
Luzern, wonach dem dort Betroffenen trotz vergleichbarer Verurteilung die
beschlagnahmten Waffen wieder ausgehändigt worden seien. Er verlangt die
Sistierung des Verfahrens, weil ein Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
hängig sei, in dessen Rahmen die Frage geprüft werde, wie ein Strafregistereintrag
im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG zu interpretieren sei und ob
diese Bestimmung für jedes einzelne im Strafregisterauszug erfasste Delikt zur
Anwendung gelange oder ob der Gesamteintrag entscheidend sei.
Die Sistierung bedeutet, dass ein hängiges Verfahren
vorübergehend eingestellt wird. Sie hat zur Folge, dass weder behördliche noch
gesetzliche Fristen laufen. Da die Sistierung grundsätzlich im Widerspruch zum
Beschleunigungsgebot, insbesondere zum Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist, steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die triftige Gründe
voraussetzt. Ein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch besteht nicht (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 38). Es ist zwar
möglich, ein Verfahren zu sistieren, wenn in einem anderen Verfahren über
Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den
Ausgang des infrage stehenden Verfahrens – das zum anderen Verfahren einen
genügenden Sachzusammenhang aufweist – von massgebender Bedeutung sind, oder
wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren
mutmasslich von präjudizieller Bedeutung ist (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu
§§ 4–31, N. 40).
Beides trifft hier nicht zu: Einerseits fehlt es
vorliegend an einem Sachzusammenhang mit dem Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht (mit unbekannten Parteien), anderseits ist das
Verwaltungsgericht an die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich
nicht gebunden, sodass auch eine präjudizielle Wirkung mindestens nicht
verbindlich vorliegt. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.
2.
2.1
Nach Art. 31
Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen,
wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und
Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb
oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8
Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht,
liegt in vorliegendem Zusammenhang etwa vor, wenn eine Person zur Annahme
Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c)
oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche
Gesinnung bekundet, oder die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder
Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht
ist (lit. d).
2.2
Gemäss
überwiegender Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine anhand einer konkreten
Gegebenheit sachlich begründbare, erhebliche bzw. überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn einer Gefährdung
der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung besteht (BGr, 19. Februar
2018,2C_444/2017, E. 3.2.1; 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2,
mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2
und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz,
Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 Rz. 16). Andere Lehrmeinungen lassen
demgegenüber eine hohe Wahrscheinlichkeit oder ein ausreichendes Mass an
Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung zu (zum ersten Hans
Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 76 f.; zum zweiten
Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000,
S. 153 ff., 163). Bei einem zuverlässigen, sorgfältigen, gesunden und
genügend ausgebildeten Waffenbesitzer genügt eine deutlich erhöhte
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung (VGr, 7. Juni 2018,
VB.2017.00851, E. 2.2).
2.3
Die
Beantwortung der Frage, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG besteht, räumt den zuständigen Behörden ein grosses
Ermessen ein. Die Behörde muss aber im Einzelfall sorgfältig und aufgrund
konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine
Suizidgefahr vorliegen oder konkrete Hinweise darauf bestehen, dass keine
Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe
gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind. Besteht ein Verdacht für eine
Selbst- oder Drittgefährdung, wofür – im erwähnten Fall neben einem Alkohol-
und Drogenproblem des Betroffenen – auch eine grosse Anzahl und auffällige
Beschaffenheit der von ihm aufbewahrten Waffen und vor allem Munition sprachen,
ist dieser von der Behörde durch zusätzliche Abklärungen zu überprüfen, etwa
durch die Einholung eines polizeilichen Leumundsberichts (BGr, 4. August
2009, 2C_125 2009, E. 4; Wüst S. 77).
2.4
Art. 8
Abs. 2 lit. d WG enthält zwei voneinander zu unterscheidende
Hinderungsgründe: Zum einen die Eintragung im Strafregister wegen einer
Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Zum
anderen die Eintragung im Strafregister wegen wiederholt begangener Verbrechen
oder Vergehen; hier ist der Hinderungsgrund bereits durch die wiederholte
Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt, ohne dass es noch notwendig ist
zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung
offenbaren (BGr, 29. September 2011,2C_158/2011, E. 3.3; 4. August
2009,2C_125/2009, E. 3.3; 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.1;
Bopp, Art. 8 N. 34). Personen, die vom Waffengesetz erfasste
Gegenstände erwerben wollen, sollen sich als besonders zuverlässig erweisen. An
dieser Zuverlässigkeit fehlt es, wenn eine Person wiederholt Verbrechen oder
Vergehen begangen hat, selbst wenn insoweit kein Bezug zu Gewalt oder Waffen
bestand, weil eine Person, die strafrechtlich derart aufgefallen ist, eine
Tendenz aufweist, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu
nehmen und dabei auch nicht nur (leichtere) Übertretungen zu begehen (Bopp,
Art. 8 N. 38; BGr, 4. August 2009,2C_125/2009, E. 3.4).
2.5
Gemäss Art. 366
Abs. 2 StGB und Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 29. September
2006.
über das Strafregister (VOSTRA) werden die Verurteilungen durch zivile
Strafbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches (StGB) oder
anderer Bundesgesetze (abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen)
eingetragen, ebenso die Verurteilungen wegen Übertretungen nach StGB oder
anderen Bundesgesetzen, wenn sie Teil eines Urteils bilden, das einzutragen ist,
auch wenn sie an sich nicht einzutragen wären (Art. 3 Abs. 1 lit. c
und d VOSTRA). Die Eintragung von Urteilen, nachträglichen Entscheiden sowie
Vollzugsentscheiden hat spätestens zwei Wochen nach Eintritt der vollen Rechtskraft
zu erfolgen (Art. 11 Abs. 1 VOSTRA).
3.
Wie schon vor Vorinstanz beruft sich der Beschwerdeführer
darauf, dass in einem Fall die Luzerner Behörden einem Betroffenen, der sich
mehrfacher Vergehen schuldig gemacht habe, dennoch die beschlagnahmten Waffen
wieder herausgegeben hätten (vorn E. 1.2).
3.1
Der
Rekursschrift legte der Beschwerdeführer einen Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 4. Dezember 2015 bei.
Danach habe sich der dortige Betroffene der mehrfachen Vergehen gegen das
Waffengesetz sowie der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften
schuldig gemacht. Die sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile sowie
Munition wurden strafrechtlich indessen nicht eingezogen, sondern deren
Schicksal dem Entscheid der Luzerner Polizei überlassen. Diese kam im Schreiben
vom 30. März 2016 zum Schluss, dass nach eingehender Prüfung der Sach- und
Rechtslage unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG dem
Betroffenen die legal mittels Waffenerwerbsscheinen und Verträgen erworbenen (3
von 15) Waffen sowie die Gegenstände, die nicht unter das Waffengesetz fielen,
wieder ausgehändigt werden könnten. Im Strafregisterauszug des Betroffenen
finden sich die Einträge "Vergehen gegen das Waffengesetz",
"Übertretung des Waffengesetzes" und weitere. Demgegenüber enthält
der den Beschwerdeführer betreffende Auszug aus dem Strafregister die Einträge
"Vergehen gegen das Waffengesetz (Mehrfache Begehung)" sowie
"Übertretung des Waffengesetzes (Mehrfache Begehung)". Daraus leitet
der Beschwerdeführer ab, die unterschiedliche Formulierung des
Strafregistereintrags dürfe nicht dafür massgebend sein, ob beschlagnahmte
Waffen definitiv eingezogen würden oder nicht.
3.2
Dem
erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern ist zu entnehmen, dass der
dortige Betroffene tatsächlich auch mehrfach gegen das Waffengesetz verstiess,
hatte er doch über einen längeren Zeitraum ohne Waffenhandelsbewilligung
insgesamt 38 Waffen gekauft und 25 verkauft, 6 meldepflichtige Waffen
ohne die nötigen Dokumente bei sich aufbewahrt und über einen längeren Zeitraum
weitere 5 Waffen ohne die erforderlichen Dokumente erworben, wobei
allerdings ein Teil der Widerhandlungen (bis 4. Dezember 2008) verjährt
war (dazu Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 10
Abs. 3 StGB). Dass die mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz im
Auszug aus dem Strafregister nicht ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden
haben – obgleich das Wort "Vergehen" auch ein Plural sein könnte –,
mag störend sein. Indessen ist nicht zu verkennen, dass die Luzerner Polizei
die Sachlage ihren eigenen Angaben zufolge nochmals prüfte und hernach zum
Entscheid gelangte, einen kleinen Teil der Waffen herauszugeben. Bei dieser
Überprüfung stützte sie sich nach ihren Angaben auch auf Art. 8 Abs. 2
lit. d WG ab. Die Gründe, weshalb sie einen Teil der beschlagnahmten
Waffen wieder aushändigte, gehen aus den Akten nicht hervor.
3.3
Sofern
sich der Beschwerdeführer aufgrund der unterschiedlichen Formulierungen der
erwähnten Strafbefehle auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen möchte,
wäre ihm nicht zu folgen. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den
Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen
Grund unterschiedlich beurteilt. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts liegt
eine rechtsungleiche Behandlung grundsätzlich nur dann vor, wenn dieselbe
Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt, was vorliegend gerade
nicht der Fall ist (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 587 f.). Ausserdem
bestünde kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wie sogleich zu zeigen
ist (vgl. E. 3.4 f.). Kommt schliesslich hinzu, dass das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an die (mangels Akten nicht
nachvollziehbare) Beurteilung eines Einzelfalls durch die Luzerner Polizei
ohnehin nicht gebunden wäre (vgl. auch E. 1.2).
3.4
Nach Art. 49
Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht einen Täter, der durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Er
darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
erhöhen. In Art. 49 StGB geht es um die sogenannte Strafschärfung; die
Bestimmung regelt die Rechtsfolgen bei Konkurrenz. Erfüllen mehrere Handlungen
eines Täters mehrmals denselben oder verschiedene Tatbestände, so spricht man
von Realkonkurrenz (Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2018, Art. 49 N. 1). Die Strafschärfungsregel von
Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen,
also etwa mehrere Geldstrafen oder zeitige Freiheitsstrafen, ausgesprochen
würden (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, 4. A. 2019, Art. 49
N. 90). Eine solche Situation lag beim Beschwerdeführer durchaus vor,
erfüllte er doch mehrfach etwa den mit Geldstrafe bedrohten Art. 33 Abs. 1
lit. a WG in verschiedener Hinsicht. Als Grund für eine Strafschärfung
musste die Realkonkurrenz bzw. die mehrfache Begehung von Vergehen gegen das
Waffengesetz im Strafregisterauszug erwähnt werden; andernfalls wäre die hohe
Geldstrafe von über Fr. 28'000.- kaum erklärbar. Die Botschaft des
Bundesrates zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996 (BBl 1996 I 1053, 1061)
lässt zur Erfüllung von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG genügen, dass
eine Person wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen verurteilt
wurde. Wiederholtes deliktisches Verhalten im Sinn dieser Bestimmung kann aus
(mindestens) zwei Strafregistereinträgen, die je ein einmaliges Vergehen
enthalten (so etwa BGr, 6. Mai 2013,2C_1271/2012, E. 2, 3.1 und 3.4
[zwei Strafregistereinträge]), aber auch in bloss einem Eintrag bestehen, wenn
eine mehrfache (wiederholte) Begehung vorliegt und damit eine Strafschärfung
zur Anwendung gelangte (vgl. BGr, 19. Februar 2018,2C_444/2017, E. 3.1,
wonach ein Eintrag im Strafregister ohne wiederholte Delinquenz die
Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG nicht erfüllte).
Jedenfalls bedarf es nicht zwingend mehrerer (einzelner) Verurteilungen, bis
von "wiederholt" begangenen Vergehen (Art. 8 Abs. 2 lit. d
WG) ausgegangen werden kann.
3.5
Wie
bereits dargelegt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der
Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG entsprechend dem
klaren Gesetzeswortlaut bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen
oder Vergehen erfüllt (BGr, 4. August 2009,2C_125/2009, E. 3.3; 29. September
2011,2C_158/2011, E. 3.3, 3.4). Der Beschwerdeführer erfüllt diese
Voraussetzung gemäss dem ihn betreffenden Strafregisterauszug. Dies genügt, um
die Herausgabe beschlagnahmter Waffen nach Art. 8 Abs. 2 lit. d
WG zu verweigern.
3.6
Unter
diesen Umständen und nach dem Ausgeführten bleibt nicht mehr zu prüfen, ob die
von ihm wiederholt begangenen Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche
Gesinnung offenbaren (BGr, 4. August 2009,2C_125/2009, E. 3.3).
3.7
Gemäss
Art. 31 Abs. 3 lit. a WG werden die beschlagnahmten Gegenstände definitiv
eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Der Begriff
der "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" ist nach der Rechtsprechung
weit zu fassen (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1 f.; BGr, 6. Mai
2013,2C_1271/2012, E. 3.5). Darunter fallen auch die Hinderungsgründe,
die dem Recht auf Waffenerwerb und -besitz noch mehrere Jahre entgegenstehen. Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei noch nie gewalttätig oder
selbstgefährdend gewesen. Die Vorinstanz dagegen ging davon aus, der
Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten über die Jahre eine abstrakte
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschaffen. Insbesondere im
Besitz von verbotenen vollautomatischen Feuerwaffen und Laserzielgeräten habe
ein grosses Missbrauchspotential bestanden. Mit der Verurteilung wegen
wiederholter Vergehen gegen das Waffengesetz fehle es auch an der
vorausgesetzten Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit, umso eher, als er in
seiner Wohnung über drei einsatz- und griffbereite vollautomatische Gewehre
verfügt habe, ohne dass er die Verschlüsse separat aufbewahrt hätte.
Tatsächlich fiel der Beschwerdeführer, soweit aus den
Akten ersichtlich, bislang weder durch ein Dritte noch sich selber gefährdendes
Verhalten auf (dazu auch vorn I.A.). Richtig aber ist, dass die Verurteilung
wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz nicht für die besondere
Zuverlässigkeit spricht, die für einen Waffenerwerb oder Waffenbesitz
vorausgesetzt ist (vorn E. 2.4). Der Beschwerdeführer verfügte sodann über
eine grosse Anzahl von Waffen und Waffenzubehör mit teilweiser auffälliger
Beschaffenheit (vgl. wonach er unter anderem "lower receiver" und
"upper receiver" [Griffstücke] selber montierte, ebenso
Zielfernrohre, oder von einem Waffenhändler auf gewisse Waffen einen anderen
Lauf montieren liess, und gemäss diverse besondere Waffenteile, insbesondere
Verschlussträger und Feuerwahlhebel für Serienfeuer besorgte). Der vom
Beschwerdegegner deswegen eingeholte polizeiliche Informationsbericht (vorn E. 2.3)
enthält zwar keine Informationen, die auf eine Gefährdung insbesondere nach
Art. 8 Abs. 2 lit. c WG hindeuteten. Von einer deutlich erhöhten
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung (vorn E. 2.2) ist
neben dem erfüllten Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG
demnach nicht auszugehen. Für die nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG
erforderliche Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist indes nicht zwingend
vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer gewalttätig oder selbstgefährlich
geworden wäre. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung
("insbesondere"). Wie erwähnt, ist die "Gefahr missbräuchlicher
Verwendung" weit zu verstehen. Für eine definitive Einziehung müssen
mindestens die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt sein (BGr, 17. Mai
2018,2C_945/2017, E. 4.1.1). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. E. 3.5),
weshalb auch die definitive Einziehung nicht zu beanstanden ist.
3.8
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner verlangte ebenfalls eine
Parteientschädigung. Der Aufwand für das vorliegende Verfahren ging jedoch
nicht besonders über denjenigen hinaus, welcher für das erstinstanzliche
Verfahren nötig war. Es ist dem Beschwerdegegner daher keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 54).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…