Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00633

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00633

22. August 2019Deutsch16 min

(URT.2019.21028)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 6. Januar

2017 kurz nach Mitternacht wurde die Stadtpolizei Zürich darüber orientiert,

dass A, geboren 1982, in seiner Wohnung mit einer Waffe (gemäss A mit einem

Zielfernrohr) hantierte. In der Folge wurden durch die Stadtpolizei in der

Wohnung von A am 6. und 13. Januar 2017 insgesamt 26 Feuerwaffen (18 Gewehre

und 8 Pistolen), diverses Waffenzubehör, verschiedene Ersatzteile für

Waffen und rund 500 kg Munition sichergestellt. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. November 2017 wurden 3 Gewehre,

verbotenes Waffenzubehör und ein Teil der Munition definitiv eingezogen. Weiter

wurde von der Stadtpolizei das administrative Beschlagnahmeverfahren durch das

Statthalteramt des Bezirks Zürich eingeleitet. Die sichergestellten 23 Feuerwaffen

mit Zubehör, Ersatzteilen und rund 500 kg Munition wurden bei der

Stadtpolizei eingelagert

B. Die

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sprach A mit Strafbefehl vom 2. November

2017 schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni

1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) sowie der

Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(Waffenverordnung, WV) sowie der mehrfachen Übertretung beider und bestrafte

ihn mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe über Fr. 28'800.- sowie

mit einer Busse von Fr. 4'000.-. Als einziger Eintrag ist dieser

Strafbefehl im Schweizerischen Strafregisterauszug über A vom 3. April

2018 enthalten.

C. Unter

anderem gestützt auf den erwähnten Strafbefehl ordnete der Statthalter des Bezirks

Zürich mit Verfügung vom 19. März 2018 an, dass die übrigen von der

Stadtpolizei sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile, Zubehör und Munition As

beschlagnahmt und definitiv eingezogen würden. Sie sollten nach Rechtskraft der

Verfügung zwei Waffenhändlern zum Verkauf angeboten, die Munition hingegen der

Stadtpolizei Zürich überlassen werden. Schliesslich hatte A zugunsten der

Stadtpolizei den Betrag von insgesamt Fr. 5'150.- für die Lagerung der

Waffen und weitere Vorkehrungen zu leisten.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 19. April

2018.

beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs und beantragte die Aufhebung

der Verfügung vom 19. März 2018 sowie, dass ihm die beschlagnahmten Waffen

herausgegeben werden. Mit Beschluss vom 22. August 2018 wies der

Regierungsrat den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.

III.

Dagegen liess A am 28. September 2018 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 22. August

2018.

sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und das

Statthalteramt des Bezirks Zürich anzuweisen, ihm die beschlagnahmten Waffen

herauszugeben. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren.

Statthalteramt und Sicherheitsdirektion – diese im Namen des Regierungsrats –

verzichteten auf einlässliche Stellungnahme und verlangten die Abweisung der

Beschwerde. Das Statthalteramt beantragte zusätzlich eine Parteienschädigung. Weitere

Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Gemäss § 38

Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.

1.2

Der

Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz

bestraft (vorn I.B.), weshalb ihm die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen

verweigert wurde. Er beruft sich deswegen auf einen Entscheid aus dem Kanton

Luzern, wonach dem dort Betroffenen trotz vergleichbarer Verurteilung die

beschlagnahmten Waffen wieder ausgehändigt worden seien. Er verlangt die

Sistierung des Verfahrens, weil ein Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht

hängig sei, in dessen Rahmen die Frage geprüft werde, wie ein Strafregistereintrag

im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG zu interpretieren sei und ob

diese Bestimmung für jedes einzelne im Strafregisterauszug erfasste Delikt zur

Anwendung gelange oder ob der Gesamteintrag entscheidend sei.

Die Sistierung bedeutet, dass ein hängiges Verfahren

vorübergehend eingestellt wird. Sie hat zur Folge, dass weder behördliche noch

gesetzliche Fristen laufen. Da die Sistierung grundsätzlich im Widerspruch zum

Beschleunigungsgebot, insbesondere zum Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist, steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die triftige Gründe

voraussetzt. Ein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch besteht nicht (Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 38). Es ist zwar

möglich, ein Verfahren zu sistieren, wenn in einem anderen Verfahren über

Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den

Ausgang des infrage stehenden Verfahrens – das zum anderen Verfahren einen

genügenden Sachzusammenhang aufweist – von massgebender Bedeutung sind, oder

wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren

mutmasslich von präjudizieller Bedeutung ist (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu

§§ 4–31, N. 40).

Beides trifft hier nicht zu: Einerseits fehlt es

vorliegend an einem Sachzusammenhang mit dem Verfahren vor

Bundesverwaltungsgericht (mit unbekannten Parteien), anderseits ist das

Verwaltungsgericht an die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich

nicht gebunden, sodass auch eine präjudizielle Wirkung mindestens nicht

verbindlich vorliegt. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.

2.

2.1

Nach Art. 31

Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen,

wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und

Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb

oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8

Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht,

liegt in vorliegendem Zusammenhang etwa vor, wenn eine Person zur Annahme

Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c)

oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche

Gesinnung bekundet, oder die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder

Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht

ist (lit. d).

2.2

Gemäss

überwiegender Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8

Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine anhand einer konkreten

Gegebenheit sachlich begründbare, erhebliche bzw. überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn einer Gefährdung

der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung besteht (BGr, 19. Februar

2018,2C_444/2017, E. 3.2.1; 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2,

mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2

und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz,

Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 Rz. 16). Andere Lehrmeinungen lassen

demgegenüber eine hohe Wahrscheinlichkeit oder ein ausreichendes Mass an

Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung zu (zum ersten Hans

Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 76 f.; zum zweiten

Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000,

S. 153 ff., 163). Bei einem zuverlässigen, sorgfältigen, gesunden und

genügend ausgebildeten Waffenbesitzer genügt eine deutlich erhöhte

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung (VGr, 7. Juni 2018,

VB.2017.00851, E. 2.2).

2.3

Die

Beantwortung der Frage, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8

Abs. 2 lit. c WG besteht, räumt den zuständigen Behörden ein grosses

Ermessen ein. Die Behörde muss aber im Einzelfall sorgfältig und aufgrund

konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine

Suizidgefahr vorliegen oder konkrete Hinweise darauf bestehen, dass keine

Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe

gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind. Besteht ein Verdacht für eine

Selbst- oder Drittgefährdung, wofür – im erwähnten Fall neben einem Alkohol-

und Drogenproblem des Betroffenen – auch eine grosse Anzahl und auffällige

Beschaffenheit der von ihm aufbewahrten Waffen und vor allem Munition sprachen,

ist dieser von der Behörde durch zusätzliche Abklärungen zu überprüfen, etwa

durch die Einholung eines polizeilichen Leumundsberichts (BGr, 4. August

2009, 2C_125 2009, E. 4; Wüst S. 77).

2.4

Art. 8

Abs. 2 lit. d WG enthält zwei voneinander zu unterscheidende

Hinderungsgründe: Zum einen die Eintragung im Strafregister wegen einer

Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Zum

anderen die Eintragung im Strafregister wegen wiederholt begangener Verbrechen

oder Vergehen; hier ist der Hinderungsgrund bereits durch die wiederholte

Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt, ohne dass es noch notwendig ist

zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung

offenbaren (BGr, 29. September 2011,2C_158/2011, E. 3.3; 4. August

2009,2C_125/2009, E. 3.3; 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.1;

Bopp, Art. 8 N. 34). Personen, die vom Waffengesetz erfasste

Gegenstände erwerben wollen, sollen sich als besonders zuverlässig erweisen. An

dieser Zuverlässigkeit fehlt es, wenn eine Person wiederholt Verbrechen oder

Vergehen begangen hat, selbst wenn insoweit kein Bezug zu Gewalt oder Waffen

bestand, weil eine Person, die strafrechtlich derart aufgefallen ist, eine

Tendenz aufweist, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu

nehmen und dabei auch nicht nur (leichtere) Übertretungen zu begehen (Bopp,

Art. 8 N. 38; BGr, 4. August 2009,2C_125/2009, E. 3.4).

2.5

Gemäss Art. 366

Abs. 2 StGB und Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 29. September

2006.

über das Strafregister (VOSTRA) werden die Verurteilungen durch zivile

Strafbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches (StGB) oder

anderer Bundesgesetze (abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen)

eingetragen, ebenso die Verurteilungen wegen Übertretungen nach StGB oder

anderen Bundesgesetzen, wenn sie Teil eines Urteils bilden, das einzutragen ist,

auch wenn sie an sich nicht einzutragen wären (Art. 3 Abs. 1 lit. c

und d VOSTRA). Die Eintragung von Urteilen, nachträglichen Entscheiden sowie

Vollzugsentscheiden hat spätestens zwei Wochen nach Eintritt der vollen Rechtskraft

zu erfolgen (Art. 11 Abs. 1 VOSTRA).

3.

Wie schon vor Vorinstanz beruft sich der Beschwerdeführer

darauf, dass in einem Fall die Luzerner Behörden einem Betroffenen, der sich

mehrfacher Vergehen schuldig gemacht habe, dennoch die beschlagnahmten Waffen

wieder herausgegeben hätten (vorn E. 1.2).

3.1

Der

Rekursschrift legte der Beschwerdeführer einen Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 4. Dezember 2015 bei.

Danach habe sich der dortige Betroffene der mehrfachen Vergehen gegen das

Waffengesetz sowie der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften

schuldig gemacht. Die sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile sowie

Munition wurden strafrechtlich indessen nicht eingezogen, sondern deren

Schicksal dem Entscheid der Luzerner Polizei überlassen. Diese kam im Schreiben

vom 30. März 2016 zum Schluss, dass nach eingehender Prüfung der Sach- und

Rechtslage unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG dem

Betroffenen die legal mittels Waffenerwerbsscheinen und Verträgen erworbenen (3

von 15) Waffen sowie die Gegenstände, die nicht unter das Waffengesetz fielen,

wieder ausgehändigt werden könnten. Im Strafregisterauszug des Betroffenen

finden sich die Einträge "Vergehen gegen das Waffengesetz",

"Übertretung des Waffengesetzes" und weitere. Demgegenüber enthält

der den Beschwerdeführer betreffende Auszug aus dem Strafregister die Einträge

"Vergehen gegen das Waffengesetz (Mehrfache Begehung)" sowie

"Übertretung des Waffengesetzes (Mehrfache Begehung)". Daraus leitet

der Beschwerdeführer ab, die unterschiedliche Formulierung des

Strafregistereintrags dürfe nicht dafür massgebend sein, ob beschlagnahmte

Waffen definitiv eingezogen würden oder nicht.

3.2

Dem

erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern ist zu entnehmen, dass der

dortige Betroffene tatsächlich auch mehrfach gegen das Waffengesetz verstiess,

hatte er doch über einen längeren Zeitraum ohne Waffenhandelsbewilligung

insgesamt 38 Waffen gekauft und 25 verkauft, 6 meldepflichtige Waffen

ohne die nötigen Dokumente bei sich aufbewahrt und über einen längeren Zeitraum

weitere 5 Waffen ohne die erforderlichen Dokumente erworben, wobei

allerdings ein Teil der Widerhandlungen (bis 4. Dezember 2008) verjährt

war (dazu Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 10

Abs. 3 StGB). Dass die mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz im

Auszug aus dem Strafregister nicht ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden

haben – obgleich das Wort "Vergehen" auch ein Plural sein könnte –,

mag störend sein. Indessen ist nicht zu verkennen, dass die Luzerner Polizei

die Sachlage ihren eigenen Angaben zufolge nochmals prüfte und hernach zum

Entscheid gelangte, einen kleinen Teil der Waffen herauszugeben. Bei dieser

Überprüfung stützte sie sich nach ihren Angaben auch auf Art. 8 Abs. 2

lit. d WG ab. Die Gründe, weshalb sie einen Teil der beschlagnahmten

Waffen wieder aushändigte, gehen aus den Akten nicht hervor.

3.3

Sofern

sich der Beschwerdeführer aufgrund der unterschiedlichen Formulierungen der

erwähnten Strafbefehle auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen möchte,

wäre ihm nicht zu folgen. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den

Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen

Grund unterschiedlich beurteilt. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts liegt

eine rechtsungleiche Behandlung grundsätzlich nur dann vor, wenn dieselbe

Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt, was vorliegend gerade

nicht der Fall ist (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 587 f.). Ausserdem

bestünde kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wie sogleich zu zeigen

ist (vgl. E. 3.4 f.). Kommt schliesslich hinzu, dass das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an die (mangels Akten nicht

nachvollziehbare) Beurteilung eines Einzelfalls durch die Luzerner Polizei

ohnehin nicht gebunden wäre (vgl. auch E. 1.2).

3.4

Nach Art. 49

Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht einen Täter, der durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Er

darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte

erhöhen. In Art. 49 StGB geht es um die sogenannte Strafschärfung; die

Bestimmung regelt die Rechtsfolgen bei Konkurrenz. Erfüllen mehrere Handlungen

eines Täters mehrmals denselben oder verschiedene Tatbestände, so spricht man

von Realkonkurrenz (Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2018, Art. 49 N. 1). Die Strafschärfungsregel von

Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen,

also etwa mehrere Geldstrafen oder zeitige Freiheitsstrafen, ausgesprochen

würden (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, 4. A. 2019, Art. 49

N. 90). Eine solche Situation lag beim Beschwerdeführer durchaus vor,

erfüllte er doch mehrfach etwa den mit Geldstrafe bedrohten Art. 33 Abs. 1

lit. a WG in verschiedener Hinsicht. Als Grund für eine Strafschärfung

musste die Realkonkurrenz bzw. die mehrfache Begehung von Vergehen gegen das

Waffengesetz im Strafregisterauszug erwähnt werden; andernfalls wäre die hohe

Geldstrafe von über Fr. 28'000.- kaum erklärbar. Die Botschaft des

Bundesrates zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996 (BBl 1996 I 1053, 1061)

lässt zur Erfüllung von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG genügen, dass

eine Person wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen verurteilt

wurde. Wiederholtes deliktisches Verhalten im Sinn dieser Bestimmung kann aus

(mindestens) zwei Strafregistereinträgen, die je ein einmaliges Vergehen

enthalten (so etwa BGr, 6. Mai 2013,2C_1271/2012, E. 2, 3.1 und 3.4

[zwei Strafregistereinträge]), aber auch in bloss einem Eintrag bestehen, wenn

eine mehrfache (wiederholte) Begehung vorliegt und damit eine Strafschärfung

zur Anwendung gelangte (vgl. BGr, 19. Februar 2018,2C_444/2017, E. 3.1,

wonach ein Eintrag im Strafregister ohne wiederholte Delinquenz die

Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG nicht erfüllte).

Jedenfalls bedarf es nicht zwingend mehrerer (einzelner) Verurteilungen, bis

von "wiederholt" begangenen Vergehen (Art. 8 Abs. 2 lit. d

WG) ausgegangen werden kann.

3.5

Wie

bereits dargelegt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der

Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG entsprechend dem

klaren Gesetzeswortlaut bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen

oder Vergehen erfüllt (BGr, 4. August 2009,2C_125/2009, E. 3.3; 29. September

2011,2C_158/2011, E. 3.3, 3.4). Der Beschwerdeführer erfüllt diese

Voraussetzung gemäss dem ihn betreffenden Strafregisterauszug. Dies genügt, um

die Herausgabe beschlagnahmter Waffen nach Art. 8 Abs. 2 lit. d

WG zu verweigern.

3.6

Unter

diesen Umständen und nach dem Ausgeführten bleibt nicht mehr zu prüfen, ob die

von ihm wiederholt begangenen Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche

Gesinnung offenbaren (BGr, 4. August 2009,2C_125/2009, E. 3.3).

3.7

Gemäss

Art. 31 Abs. 3 lit. a WG werden die beschlagnahmten Gegenstände definitiv

eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Der Begriff

der "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" ist nach der Rechtsprechung

weit zu fassen (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1 f.; BGr, 6. Mai

2013,2C_1271/2012, E. 3.5). Darunter fallen auch die Hinderungsgründe,

die dem Recht auf Waffenerwerb und -besitz noch mehrere Jahre entgegenstehen. Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei noch nie gewalttätig oder

selbstgefährdend gewesen. Die Vorinstanz dagegen ging davon aus, der

Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten über die Jahre eine abstrakte

Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschaffen. Insbesondere im

Besitz von verbotenen vollautomatischen Feuerwaffen und Laserzielgeräten habe

ein grosses Missbrauchspotential bestanden. Mit der Verurteilung wegen

wiederholter Vergehen gegen das Waffengesetz fehle es auch an der

vorausgesetzten Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit, umso eher, als er in

seiner Wohnung über drei einsatz- und griffbereite vollautomatische Gewehre

verfügt habe, ohne dass er die Verschlüsse separat aufbewahrt hätte.

Tatsächlich fiel der Beschwerdeführer, soweit aus den

Akten ersichtlich, bislang weder durch ein Dritte noch sich selber gefährdendes

Verhalten auf (dazu auch vorn I.A.). Richtig aber ist, dass die Verurteilung

wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz nicht für die besondere

Zuverlässigkeit spricht, die für einen Waffenerwerb oder Waffenbesitz

vorausgesetzt ist (vorn E. 2.4). Der Beschwerdeführer verfügte sodann über

eine grosse Anzahl von Waffen und Waffenzubehör mit teilweiser auffälliger

Beschaffenheit (vgl. wonach er unter anderem "lower receiver" und

"upper receiver" [Griffstücke] selber montierte, ebenso

Zielfernrohre, oder von einem Waffenhändler auf gewisse Waffen einen anderen

Lauf montieren liess, und gemäss diverse besondere Waffenteile, insbesondere

Verschlussträger und Feuerwahlhebel für Serienfeuer besorgte). Der vom

Beschwerdegegner deswegen eingeholte polizeiliche Informationsbericht (vorn E. 2.3)

enthält zwar keine Informationen, die auf eine Gefährdung insbesondere nach

Art. 8 Abs. 2 lit. c WG hindeuteten. Von einer deutlich erhöhten

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung (vorn E. 2.2) ist

neben dem erfüllten Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG

demnach nicht auszugehen. Für die nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG

erforderliche Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist indes nicht zwingend

vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer gewalttätig oder selbstgefährlich

geworden wäre. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung

("insbesondere"). Wie erwähnt, ist die "Gefahr missbräuchlicher

Verwendung" weit zu verstehen. Für eine definitive Einziehung müssen

mindestens die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt sein (BGr, 17. Mai

2018,2C_945/2017, E. 4.1.1). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. E. 3.5),

weshalb auch die definitive Einziehung nicht zu beanstanden ist.

3.8

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner verlangte ebenfalls eine

Parteientschädigung. Der Aufwand für das vorliegende Verfahren ging jedoch

nicht besonders über denjenigen hinaus, welcher für das erstinstanzliche

Verfahren nötig war. Es ist dem Beschwerdegegner daher keine Parteientschädigung

zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 54).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…