VB.2018.00636
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00636
27. Juni 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20914)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00636
Beschluss
der 3. Kammer
vom 27. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Staat
Zürich, vertreten durch die Baudirektion,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gemeinderat
Wangen-Brüttisellen,
Mitbeteiligter,
betreffend
bauliche Lärmsanierung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die sanierungsbedürftige
Zürichstrasse in der Gemeinde Wangen-Brüttisellen gehört zum Strassennetz des
Kantons Zürich und ist als Hauptverbindungsstrasse klassiert. Sie weist
zwischen den Einmündungen der Industriestrasse in Dietlikon und der Lindenbuckstrasse
in Brüttisellen (Abschnitt "Flamingo") Kapazitätsprobleme auf, da der
Autobahnanschluss Brüttisellen häufig überlastet ist. Am 26. April 2017
setzte der Regierungsrat das Projekt für den Ausbau der Zürichstrasse und des
Autobahnanschlusses A1/A53, den Neubau des Rad-/Gehwegs entlang der
Zürichstrasse, die Anpassung des Anschlusses der Stationsstrasse sowie für die
Instandsetzung der Fahrbahn an der Zürichstrasse in Wangen-Brüttisellen fest. Das
Projekt sieht vor, den genannten Anschluss und die Zürichstrasse mit
zusätzlichen Abzweigespuren auszubauen. Die Einmündung der Stationsstrasse in
Richtung Wangen wird um rund 80 m nach Osten verlegt. Zwischen der Zürich-
und der Bruggwiesenstrasse wird die bestehende Stationsstrasse teilweise
zurückgebaut und ein Wendeplatz erstellt. Eine von der Stiftung N hiergegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März
2018 ab, soweit es darauf eintrat (VB.2017.00372). In den Erwägungen hielt das
Gericht fest, dass der Anspruch der Stiftung auf eine Lärmschutzwand entlang
der Nordwestseite ihres Grundstücks Kat.-Nr. 01 am Linth-Escher-Weg 2
gegenüber der Zürichstrasse unbestritten und in den Projektplänen bereits
verankert sei. Diese Wand bilde Gegenstand eines eigenständigen, inzwischen
bereits eröffneten Verfahrens. Gegenstand desselben werde auch die Frage sein,
ob der Regierungsrat auf die Verwendung eines lärmarmen Belags zu Recht
verzichten wolle.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 7. März
2018.
setzte die Baudirektion das Projekt für den Neubau einer Lärmschutzwand
entlang der Zürichstrasse, Abschnitt Linth-Escher-Weg 2–6 in
Wangen-Brüttisellen fest (Dispositiv Ziffer I) und wies die gegen das
Projekt gerichtete Einsprache der Stiftung N ab, soweit sie darauf eintrat
(Dispositiv Ziffer II). In Bezug auf die im akustischen Bericht vom 31. Juli
2017.
bezeichneten Gebäude wurden im Sinn von Art. 7 und 14 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Erleichterungen gewährt
(Dispositiv Ziffer V).
III.
Hiergegen erhoben A und B
als neue Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragten zur Hauptsache, die Sache sei unter Aufhebung
von Dispositiv Ziffern I, II und V der angefochtenen Verfügung zur
Neubeurteilung an die Baudirektion zurückzuweisen. Für den Eventualfall eines
Sachentscheids durch die Rekursinstanz stellten sie folgende Anträge:
" 3.1 Der Rekursgegner sei
anzuweisen, folgende lärmmindernde Massnahmen an der Quelle zu treffen:
- Einbau
eines lärmarmen Belags im Abschnitt 'Zürichstrasse'
- Signalisation von Tempo 30 im Abschnitt 'Zürichstrasse'
- Ersatz der Lichtsignalanlage durch einen Kreisel, eventuell
Optimierung der
Einstellung der Lichtsignalanlage
3.2
Der Rekursgegner sei weiter
anzuweisen, die Lärmschutzwand entlang der Zürich-strasse im Bereich der
Liegenschaft der Rekurrenten so zu erhöhen, dass sich mit den gemäss Ziff. 3.1
an der Quelle zu treffenden Massnahmen die massgeblichen Grenzwerte bei
sämtlichen Empfangspunkten der Liegenschaft Linth-Escher-Weg der Rekurrenten
einhalten lassen.
3.3
Soweit Erleichterungen bei der
Lärmsanierung gewährt werden, sei die Rekurrentin (recte: der Rekursgegner)
anzuweisen, auch an die Kosten des Einbaus von Schallschutzfenstern bei den
vier Zimmern der Nordwestfassade, bei denen mit Baubewilligung vom 7. Juli
1993.
der Einbau von Schallschutzfenstern verlangt worden ist, Kostenbeiträge zu
leisten."
Das Baurekursgericht
hiess den Rekurs am 29. August 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung
vom 7. März 2018 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn
der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Baudirektion zurück.
Das Gericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass nach
Art. 13 LSV die Sanierungspflicht von Anlagen, die wesentlich zur
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitrügen, im Vordergrund stehe. Die in
Art. 14 LSV vorgesehene Gewährung von Erleichterungen bei Sanierungen
komme nur ausnahmsweise in Sonderfällen zum Zug. Die von den Rekurrierenden
erhobene Rüge, wonach die Baudirektion voreilig Sanierungserleichterungen
gewährt habe, ohne zuvor alle möglichen Sanierungsmassnahmen an der Quelle
geprüft zu haben, sei begründet. Erst im Rekursverfahren habe die Direktion
eine Temporeduktion als Möglichkeit zur Verringerung der Lärmbelastung in
Betracht gezogen, gestützt auf eine sog. "Grobbeurteilung" durch die P AG
jedoch von vornherein als ungeeignet bzw. offensichtlich unverhältnismässig
verworfen. Ein solches Vorgehen sei unzulässig. Ohne hinreichende Kenntnis über
die Auswirkungen einer Herabsetzung der Geschwindigkeit dürfe nicht auf überwiegende
Interessen an der Gewährung von Sanierungserleichterungen geschlossen werden.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Zürichstrasse ein
Verkehrsaufkommen von 25'000 Fahrzeugen pro Tag aufweise. Im Entscheid
1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 betreffend Grabenstrasse, Zug, mit einem
täglichen Aufkommen von 20'000 Fahrzeugen habe das Bundesgericht eine
Abklärungspflicht ebenfalls bejaht. Somit müsse die Baudirektion zunächst das
Lärmminderungspotenzial von Tempo 30 im fraglichen Abschnitt der Zürichstrasse
umfassend prüfen. Nachdem das Bundesgericht das Berechnungsmodell SonRoad für
massgeblich erklärt habe, sei ein unter Verwendung dieses Programms erstelltes
Verkehrsgutachten im Sinn von Art. 32 Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 in Verbindung mit Art. 108
Abs. 2 lit. d und Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September
1979.
einzuholen. Erst wenn das Gutachten vorliege, sei die – von der Vorinstanz
vorweggenommene – Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen. Dabei müssten die
Begleitwirkungen von flankierenden Massnahmen ernsthaft geprüft werden. Sodann
äusserte sich das Baurekursgericht in einer Nebenbemerkung zu den Forderungen
der Rekurrenten nach Anbringung eines lärmarmen Belags sowie nach Ergreifung
von Massnahmen zur Verflüssigung des Verkehrs und hielt beide Begehren für
unbegründet. Aufgrund der Rückweisung der Sache an die Baudirektion müsse sich
das Gericht mit der beantragten Erhöhung der projektierten Lärmschutzwand und
der finanziellen Beteiligung des Staats an Schallschutzfenstern einstweilen
nicht befassen.
IV.
Namens des Staates
Zürich beantragte die Baudirektion dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom
28.
September 2018, unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 29. August
2018.
die Verfügung vom 7. März 2018 wiederherzustellen. Ferner verlangte
sie eine Parteientschädigung.
In seiner Vernehmlassung
vom 26. Oktober 2018 schloss das Baurekursgericht auf Abweisung der
Beschwerde. A und B liessen am 1. November 2018 – unter Zusprechung einer
Parteientschädigung – beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. In der Replik vom 28. November 2018 hielt die
Baudirektion an ihren Beschwerdeanträgen fest. A und B liessen sich daraufhin
nicht mehr vernehmen.
Auf die Erwägungen des
Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Als
unmittelbare Anstösser der von der Lärmsanierung betroffenen Zürichstrasse und
Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, an dessen nordwestlichen Grenze
die projektierte Lärmschutzwand zu stehen kommen soll, war die Legitimation der
Beschwerdegegner zur Rekurserhebung ausgewiesen.
2.2
Fraglich
und von den Beschwerdegegnern bestritten ist hingegen die Legitimation des
Staates Zürich, sich gegen den Rekursentscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
zu wehren.
2.2.1
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit – wie Kantone
– zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine
Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die
ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der
Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Laut § 41a des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 kann gegen Rekursentscheide,
welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, die
zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde führen. Die
Frage der Legitimation im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist zudem
unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, müssen
sich doch Parteien, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, am
Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG]). Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden und
andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn
sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt. Ihre Legitimation kann sich jedoch auch aus der
allgemeinen, in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittenen Klausel von
Art. 89 Abs. 1 BGG ergeben, wonach zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt
ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat (lit. c). Gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen
allerdings nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden. Ihre
Legitimation ist dann zu bejahen, wenn sie gleich oder ähnlich wie eine
Privatperson betroffen sind. Darüber hinaus ist die Beschwerdebefugnis
ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn ein qualifiziertes schutzwürdiges Interesse
nachgewiesen wird (BGE 136 V 351 E. 2.3).
2.2.2
Beim angefochtenen Urteil des
Baurekursgerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit
sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG
richtet. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen
Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b).
Ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das
setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei
es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor
Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 14. Januar
2019, VB.2018.00722, E. 1.3; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die
blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher
Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die
Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5
mit Hinweisen).
Bei
der Anfechtung von Rückweisungsentscheiden mit materiellen Vorgaben nimmt das
Bundesgericht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG an, wenn ein beschwerdebefugtes Gemeinwesen bzw.
eine beschwerdebefugte Behörde durch den betreffenden Entscheid dazu angehalten
werden, eine für rechtswidrig gehaltene Verfügung zu erlassen (Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 114).
Demgegenüber wird bei Rückweisungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts
kein nicht wiedergutzumachender Nachteil angenommen (BGr, 22. Juni 2018,
9C_218/2018, E. 1.1.2; BGE 140 V 282, E. 4.2 S. 286).
2.2.3
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass auch weitergehende
Abklärungen an den örtlichen Gegebenheiten und am verkehrsorientierten
Charakter der Zürichstrasse nichts zu ändern vermöchten. Eine noch
umfangreichere Prüfung von Tempo 30 sei daher im vorliegenden Fall nicht
angebracht. Entsprechend der Auffassung des Bundesgerichts dürfe der Staat in
einem ersten Schritt summarisch prüfen, ob sich ein bestimmter
Strassenabschnitt für Tempo 30 überhaupt eigne. Nur wenn eine solche
Massnahme nicht als offensichtlich unverhältnismässig erscheine und keine erheblichen
Nachteile ersichtlich seien, müssten die Auswirkungen einer
Geschwindigkeitsreduktion mittels "Detailgutachten" eingehender
geprüft werden. Eine andere Lösung sei in personeller und zeitlicher Hinsicht
nicht sinnvoll. Die Baudirektion habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Geschwindigkeitsreduktion als lärmsenkende Massnahme hier ausreichend beachtet
und gestützt auf ein "Grobgutachten" Tempo 30 als offensichtlich
unverhältnismässig ausgeschlossen. In der Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend
vor, dass das Baurekursgericht mit der im Rückweisungsentscheid enthaltenen
Anordnung, Sanierungsmassnahmen umfassend zu prüfen, dem Bundesgericht
widerspreche. Dieses sehe nämlich vor, dass Massnahmen, die erhebliche
Nachteile aufwiesen oder als unverhältnismässig erschienen, nach einer ersten
summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden dürften.
Der nicht wiedergutzumachende Nachteil liege hier darin, dass die Baudirektion
künftig bezüglich Gutachten über Tempo 30 keinen Spielraum mehr hätte und
in jedem Fall – entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei
Vorliegen von erheblichen Nachteilen und Unverhältnismässigkeit – ein
umfassendes Verkehrsgutachten erstellen müsste. Die darauf gestützten eigenen
Verfügungen könnte die Direktion nicht anfechten. Sollte das Verwaltungsgericht
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verneinen und auf die Beschwerde
nicht eintreten, könnte nie geprüft werden, ob das Baurekursgericht mit
übertriebenen Anforderungen an den Umfang eines Verkehrsgutachtens die Praxis
des Bundesgerichts missachte. An der Klärung dieser Frage habe der
Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse.
Die Beschwerdegegnerschaft hält dem entgegen, dass die vom
Beschwerdeführer angestrebte Vermeidung von zusätzlichen Erhebungen zum Schutz
der angrenzenden Wohnliegenschaften keineswegs im öffentlichen Interesse liege.
Im Gegenteil müsse sich der Kanton darum bemühen, die angrenzenden
Wohnliegenschaften keinen Verkehrslärmbelastungen über dem Alarmwert auszusetzen,
ohne die sich bietenden Möglichkeiten zur Lärmdämmung vorab an der Quelle und
danach auf dem Ausbreitungsweg fundiert zu prüfen. Weil der Lärmschutz bei
Strassenprojekten ein zentrales Anliegen sei, dürfe sich die Baudirektion ihrer
Verpflichtungen nicht mit dem Argument entledigen, dass solche Abklärungen
"aus personeller und zeitlicher Hinsicht schlicht und einfach auch nicht
sinnvoll" seien. Im Übrigen verfüge der Kanton durchaus über die
erforderlichen Mittel, um diese Aufgabe zu erfüllen. Wenn das Baurekursgericht
die Baudirektion eingeladen habe, die bislang versäumten
Untersuchungshandlungen nachzuholen, liege dies im Interesse eines effizienten
Immissionsschutzes.
2.2.4
Dispositiv
Das Baurekursgericht hat wie gesagt nicht materiell entschieden, sondern
die Sache zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an die Baudirektion
zurückgewiesen. Auch wenn das Verwaltungsgericht kraft § 63 Abs. 1
VRG befugt wäre, die Beschwerde materiell zu beurteilen – was der
Beschwerdeführer sinngemäss beantragt –, erscheint eine solche
Prozesserledigung angesichts der von den Beschwerdegegnern im Rekursverfahren
erhobenen Rügen sowie der komplexen Sach- und Rechtslage als ausgeschlossen.
Vielmehr hätte das Baurekursgericht über die in der Rekursschrift gestellten
Anträge als erste Gerichtsinstanz materiell zu entscheiden, wenn das
Verwaltungsgericht das Verfahren als spruchreif erachten würde. Unter diesen
Umständen fehlt es an der Prozessvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG, wonach im Fall der Beschwerdegutheissung ein Endentscheid
ergehen könnte.
2.2.5
Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid für den beschwerdeführenden
Staat Zürich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG zur Folge hat. Das Baurekursgericht macht keine
materiellen Vorgaben, welche die Baudirektion veranlassen würden, eine ihrer
Auffassung nach unrichtige Sachverfügung treffen zu müssen. Vielmehr
verpflichtet der Rekursentscheid die Baudirektion lediglich zu ergänzenden
Abklärungen und einer nachfolgenden neuen Verfügung. Wie das Baurekursgericht
zutreffend erkannt hat und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, hat
im – hier zutreffenden – Fall überschrittener Immissionsgrenzwerte die
Sanierung der Anlage gemäss Art. 13 LSV Vorrang vor Erleichterungen im
Sinn von Art. 14 LSV.
Wenn das Baurekursgericht als Fachgericht zum Schluss
gekommen ist, dass sich anstelle der von der Baudirektion – erst auf
Rekurserhebung hin – veranlassten "Grobbeurteilung" durch die P AG
vom 27. April 2018 eine vertiefte Untersuchung aufdränge, liegt darin
offensichtlich keine Rechtsverletzung. Zwar erscheint es aufgrund der örtlichen
Verhältnisse und der Funktion der Zürichstrasse im betreffenden Abschnitt als
Hauptverkehrsstrasse als durchwegs plausibel, dass dort eine Temporeduktion
unzweckmässig wäre. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt
wesentlich vom Fall Grabenstrasse, die im Zentrum der Stadt Zug verläuft.
Indessen besteht angesichts der heute anscheinend noch lückenhaften Kenntnisse
im Bereich des Schutzes der Anwohner vor Strassenlärm im Einzelfall das
Bedürfnis nach einer breit abgestützten Klärung der möglichen Massnahmen zur
Lärmdämmung, die mit dem höchstrichterlich für massgebend erklärten Modell
SonRoad zu berechnen sind (BGr, 3. Februar 2016,1C_589/2014, E. 5.5).
Nach der in E. 2.2.2 erwähnten Rechtsprechung des
Bundesgerichts erleidet der beschwerdeführende Kanton durch die Verpflichtung,
weitere Untersuchungen vorzunehmen, grundsätzlich keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil. Daran vermag der – im Übrigen unsubstanziierte –
Hinweis auf fehlende finanzielle und personelle Ressourcen von vornherein
nichts zu ändern. Auch wenn aufgrund der Akten gewisse Zweifel an der
Verhältnismässigkeit einer Temporeduktion im streitbetroffenen Strassenabschnitt
wie gesagt durchaus berechtigt sind, lässt sich daraus nicht der Schluss
ziehen, dass die vom Baurekursgericht geforderte vertiefte Abklärung für die
Baudirektion einen legitimationsbegründenden Nachteil zur Folge hätte. Ebenso
wenig lässt sich sagen, dass in jedem Fall einer strassenbaulichen
Lärmsanierung umfassende Abklärungen getroffen werden müssten, wie dies die
Baudirektion anscheinend befürchtet. Vielmehr ist anzunehmen, dass anhand der
Untersuchung im vorliegenden Fall und in weiteren geeigneten typischen
Fallkonstellationen Erfahrungswerte gewonnen werden, die auf gleichgelagerte
Sachverhalte übertragen werden können. Ob bei Vorliegen einer ausreichenden
Datenbasis dannzumal im Einzelfall gewisse Sanierungsmassnahmen nach Art. 13
LSV aufgrund einer summarischen "Grobbeurteilung" ausgeschlossen und
stattdessen Erleichterungen nach Art. 14 LSV angeordnet werden dürfen,
kann heute offenbleiben.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
und muss ihm Parteientschädigung von vornherein versagt bleiben. Vielmehr ist
er gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, den obsiegenden
Beschwerdegegnern eine solche im angemessenen Betrag von (insgesamt) Fr. 1'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Der
vorliegende Beschluss stellt ebenfalls einen
Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der nur unter den in
E. 2.2.2 wiedergegebenen Voraussetzungen angefochten werden kann.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 2'230.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich
7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Beschlusses.
5. Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …