Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00636

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00636

27. Juni 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20914)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die sanierungsbedürftige

Zürichstrasse in der Gemeinde Wangen-Brüttisellen gehört zum Strassennetz des

Kantons Zürich und ist als Hauptverbindungsstrasse klassiert. Sie weist

zwischen den Einmündungen der Industriestrasse in Dietlikon und der Lindenbuckstrasse

in Brüttisellen (Abschnitt "Flamingo") Kapazitätsprobleme auf, da der

Autobahnanschluss Brüttisellen häufig überlastet ist. Am 26. April 2017

setzte der Regierungsrat das Projekt für den Ausbau der Zürichstrasse und des

Autobahnanschlusses A1/A53, den Neubau des Rad-/Gehwegs entlang der

Zürichstrasse, die Anpassung des Anschlusses der Stationsstrasse sowie für die

Instandsetzung der Fahrbahn an der Zürichstrasse in Wangen-Brüttisellen fest. Das

Projekt sieht vor, den genannten Anschluss und die Zürichstrasse mit

zusätzlichen Abzweigespuren auszubauen. Die Einmündung der Stationsstrasse in

Richtung Wangen wird um rund 80 m nach Osten verlegt. Zwischen der Zürich-

und der Bruggwiesenstrasse wird die bestehende Stationsstrasse teilweise

zurückgebaut und ein Wendeplatz erstellt. Eine von der Stiftung N hiergegen

erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März

2018 ab, soweit es darauf eintrat (VB.2017.00372). In den Erwägungen hielt das

Gericht fest, dass der Anspruch der Stiftung auf eine Lärmschutzwand entlang

der Nordwestseite ihres Grundstücks Kat.-Nr. 01 am Linth-Escher-Weg 2

gegenüber der Zürichstrasse unbestritten und in den Projektplänen bereits

verankert sei. Diese Wand bilde Gegenstand eines eigenständigen, inzwischen

bereits eröffneten Verfahrens. Gegenstand desselben werde auch die Frage sein,

ob der Regierungsrat auf die Verwendung eines lärmarmen Belags zu Recht

verzichten wolle.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 7. März

2018.

setzte die Baudirektion das Projekt für den Neubau einer Lärmschutzwand

entlang der Zürichstrasse, Abschnitt Linth-Escher-Weg 2–6 in

Wangen-Brüttisellen fest (Dispositiv Ziffer I) und wies die gegen das

Projekt gerichtete Einsprache der Stiftung N ab, soweit sie darauf eintrat

(Dispositiv Ziffer II). In Bezug auf die im akustischen Bericht vom 31. Juli

2017.

bezeichneten Gebäude wurden im Sinn von Art. 7 und 14 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Erleichterungen gewährt

(Dispositiv Ziffer V).

III.

Hiergegen erhoben A und B

als neue Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 Rekurs beim

Baurekursgericht und beantragten zur Hauptsache, die Sache sei unter Aufhebung

von Dispositiv Ziffern I, II und V der angefochtenen Verfügung zur

Neubeurteilung an die Baudirektion zurückzuweisen. Für den Eventualfall eines

Sachentscheids durch die Rekursinstanz stellten sie folgende Anträge:

" 3.1 Der Rekursgegner sei

anzuweisen, folgende lärmmindernde Massnahmen an der Quelle zu treffen:

- Einbau

eines lärmarmen Belags im Abschnitt 'Zürichstrasse'

- Signalisation von Tempo 30 im Abschnitt 'Zürichstrasse'

- Ersatz der Lichtsignalanlage durch einen Kreisel, eventuell

Optimierung der

Einstellung der Lichtsignalanlage

3.2

Der Rekursgegner sei weiter

anzuweisen, die Lärmschutzwand entlang der Zürich-strasse im Bereich der

Liegenschaft der Rekurrenten so zu erhöhen, dass sich mit den gemäss Ziff. 3.1

an der Quelle zu treffenden Massnahmen die massgeblichen Grenzwerte bei

sämtlichen Empfangspunkten der Liegenschaft Linth-Escher-Weg der Rekurrenten

einhalten lassen.

3.3

Soweit Erleichterungen bei der

Lärmsanierung gewährt werden, sei die Rekurrentin (recte: der Rekursgegner)

anzuweisen, auch an die Kosten des Einbaus von Schallschutzfenstern bei den

vier Zimmern der Nordwestfassade, bei denen mit Baubewilligung vom 7. Juli

1993.

der Einbau von Schallschutzfenstern verlangt worden ist, Kostenbeiträge zu

leisten."

Das Baurekursgericht

hiess den Rekurs am 29. August 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung

vom 7. März 2018 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn

der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Baudirektion zurück.

Das Gericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass nach

Art. 13 LSV die Sanierungspflicht von Anlagen, die wesentlich zur

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitrügen, im Vordergrund stehe. Die in

Art. 14 LSV vorgesehene Gewährung von Erleichterungen bei Sanierungen

komme nur ausnahmsweise in Sonderfällen zum Zug. Die von den Rekurrierenden

erhobene Rüge, wonach die Baudirektion voreilig Sanierungserleichterungen

gewährt habe, ohne zuvor alle möglichen Sanierungsmassnahmen an der Quelle

geprüft zu haben, sei begründet. Erst im Rekursverfahren habe die Direktion

eine Temporeduktion als Möglichkeit zur Verringerung der Lärmbelastung in

Betracht gezogen, gestützt auf eine sog. "Grobbeurteilung" durch die P AG

jedoch von vornherein als ungeeignet bzw. offensichtlich unverhältnismässig

verworfen. Ein solches Vorgehen sei unzulässig. Ohne hinreichende Kenntnis über

die Auswirkungen einer Herabsetzung der Geschwindigkeit dürfe nicht auf überwiegende

Interessen an der Gewährung von Sanierungserleichterungen geschlossen werden.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Zürichstrasse ein

Verkehrsaufkommen von 25'000 Fahrzeugen pro Tag aufweise. Im Entscheid

1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 betreffend Grabenstrasse, Zug, mit einem

täglichen Aufkommen von 20'000 Fahrzeugen habe das Bundesgericht eine

Abklärungspflicht ebenfalls bejaht. Somit müsse die Baudirektion zunächst das

Lärmminderungspotenzial von Tempo 30 im fraglichen Abschnitt der Zürichstrasse

umfassend prüfen. Nachdem das Bundesgericht das Berechnungsmodell SonRoad für

massgeblich erklärt habe, sei ein unter Verwendung dieses Programms erstelltes

Verkehrsgutachten im Sinn von Art. 32 Abs. 3 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 in Verbindung mit Art. 108

Abs. 2 lit. d und Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September

1979.

einzuholen. Erst wenn das Gutachten vorliege, sei die – von der Vorinstanz

vorweggenommene – Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen. Dabei müssten die

Begleitwirkungen von flankierenden Massnahmen ernsthaft geprüft werden. Sodann

äusserte sich das Baurekursgericht in einer Nebenbemerkung zu den Forderungen

der Rekurrenten nach Anbringung eines lärmarmen Belags sowie nach Ergreifung

von Massnahmen zur Verflüssigung des Verkehrs und hielt beide Begehren für

unbegründet. Aufgrund der Rückweisung der Sache an die Baudirektion müsse sich

das Gericht mit der beantragten Erhöhung der projektierten Lärmschutzwand und

der finanziellen Beteiligung des Staats an Schallschutzfenstern einstweilen

nicht befassen.

IV.

Namens des Staates

Zürich beantragte die Baudirektion dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom

28.

September 2018, unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 29. August

2018.

die Verfügung vom 7. März 2018 wiederherzustellen. Ferner verlangte

sie eine Parteientschädigung.

In seiner Vernehmlassung

vom 26. Oktober 2018 schloss das Baurekursgericht auf Abweisung der

Beschwerde. A und B liessen am 1. November 2018 – unter Zusprechung einer

Parteientschädigung – beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. In der Replik vom 28. November 2018 hielt die

Baudirektion an ihren Beschwerdeanträgen fest. A und B liessen sich daraufhin

nicht mehr vernehmen.

Auf die Erwägungen des

Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den

nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Als

unmittelbare Anstösser der von der Lärmsanierung betroffenen Zürichstrasse und

Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, an dessen nordwestlichen Grenze

die projektierte Lärmschutzwand zu stehen kommen soll, war die Legitimation der

Beschwerdegegner zur Rekurserhebung ausgewiesen.

2.2

Fraglich

und von den Beschwerdegegnern bestritten ist hingegen die Legitimation des

Staates Zürich, sich gegen den Rekursentscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

zu wehren.

2.2.1

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit – wie Kantone

– zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine

Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die

ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der

Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Laut § 41a des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 kann gegen Rekursentscheide,

welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, die

zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde führen. Die

Frage der Legitimation im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist zudem

unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, müssen

sich doch Parteien, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, am

Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

[BGG]). Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden und

andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn

sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt. Ihre Legitimation kann sich jedoch auch aus der

allgemeinen, in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittenen Klausel von

Art. 89 Abs. 1 BGG ergeben, wonach zur Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz

am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat

(lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt

ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

hat (lit. c). Gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen

allerdings nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden. Ihre

Legitimation ist dann zu bejahen, wenn sie gleich oder ähnlich wie eine

Privatperson betroffen sind. Darüber hinaus ist die Beschwerdebefugnis

ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn ein qualifiziertes schutzwürdiges Interesse

nachgewiesen wird (BGE 136 V 351 E. 2.3).

2.2.2

Beim angefochtenen Urteil des

Baurekursgerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit

sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG

richtet. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig

eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen

Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b).

Ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das

setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei

es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor

Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 14. Januar

2019, VB.2018.00722, E. 1.3; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter

Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die

blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher

Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die

Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5

mit Hinweisen).

Bei

der Anfechtung von Rückweisungsentscheiden mit materiellen Vorgaben nimmt das

Bundesgericht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG an, wenn ein beschwerdebefugtes Gemeinwesen bzw.

eine beschwerdebefugte Behörde durch den betreffenden Entscheid dazu angehalten

werden, eine für rechtswidrig gehaltene Verfügung zu erlassen (Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 114).

Demgegenüber wird bei Rückweisungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts

kein nicht wiedergutzumachender Nachteil angenommen (BGr, 22. Juni 2018,

9C_218/2018, E. 1.1.2; BGE 140 V 282, E. 4.2 S. 286).

2.2.3

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass auch weitergehende

Abklärungen an den örtlichen Gegebenheiten und am verkehrsorientierten

Charakter der Zürichstrasse nichts zu ändern vermöchten. Eine noch

umfangreichere Prüfung von Tempo 30 sei daher im vorliegenden Fall nicht

angebracht. Entsprechend der Auffassung des Bundesgerichts dürfe der Staat in

einem ersten Schritt summarisch prüfen, ob sich ein bestimmter

Strassenabschnitt für Tempo 30 überhaupt eigne. Nur wenn eine solche

Massnahme nicht als offensichtlich unverhältnismässig erscheine und keine erheblichen

Nachteile ersichtlich seien, müssten die Auswirkungen einer

Geschwindigkeitsreduktion mittels "Detailgutachten" eingehender

geprüft werden. Eine andere Lösung sei in personeller und zeitlicher Hinsicht

nicht sinnvoll. Die Baudirektion habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

Geschwindigkeitsreduktion als lärmsenkende Massnahme hier ausreichend beachtet

und gestützt auf ein "Grobgutachten" Tempo 30 als offensichtlich

unverhältnismässig ausgeschlossen. In der Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend

vor, dass das Baurekursgericht mit der im Rückweisungsentscheid enthaltenen

Anordnung, Sanierungsmassnahmen umfassend zu prüfen, dem Bundesgericht

widerspreche. Dieses sehe nämlich vor, dass Massnahmen, die erhebliche

Nachteile aufwiesen oder als unverhältnismässig erschienen, nach einer ersten

summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden dürften.

Der nicht wiedergutzumachende Nachteil liege hier darin, dass die Baudirektion

künftig bezüglich Gutachten über Tempo 30 keinen Spielraum mehr hätte und

in jedem Fall – entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei

Vorliegen von erheblichen Nachteilen und Unverhältnismässigkeit – ein

umfassendes Verkehrsgutachten erstellen müsste. Die darauf gestützten eigenen

Verfügungen könnte die Direktion nicht anfechten. Sollte das Verwaltungsgericht

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verneinen und auf die Beschwerde

nicht eintreten, könnte nie geprüft werden, ob das Baurekursgericht mit

übertriebenen Anforderungen an den Umfang eines Verkehrsgutachtens die Praxis

des Bundesgerichts missachte. An der Klärung dieser Frage habe der

Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse.

Die Beschwerdegegnerschaft hält dem entgegen, dass die vom

Beschwerdeführer angestrebte Vermeidung von zusätzlichen Erhebungen zum Schutz

der angrenzenden Wohnliegenschaften keineswegs im öffentlichen Interesse liege.

Im Gegenteil müsse sich der Kanton darum bemühen, die angrenzenden

Wohnliegenschaften keinen Verkehrslärmbelastungen über dem Alarmwert auszusetzen,

ohne die sich bietenden Möglichkeiten zur Lärmdämmung vorab an der Quelle und

danach auf dem Ausbreitungsweg fundiert zu prüfen. Weil der Lärmschutz bei

Strassenprojekten ein zentrales Anliegen sei, dürfe sich die Baudirektion ihrer

Verpflichtungen nicht mit dem Argument entledigen, dass solche Abklärungen

"aus personeller und zeitlicher Hinsicht schlicht und einfach auch nicht

sinnvoll" seien. Im Übrigen verfüge der Kanton durchaus über die

erforderlichen Mittel, um diese Aufgabe zu erfüllen. Wenn das Baurekursgericht

die Baudirektion eingeladen habe, die bislang versäumten

Untersuchungshandlungen nachzuholen, liege dies im Interesse eines effizienten

Immissionsschutzes.

2.2.4

Dispositiv

Das Baurekursgericht hat wie gesagt nicht materiell entschieden, sondern

die Sache zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an die Baudirektion

zurückgewiesen. Auch wenn das Verwaltungsgericht kraft § 63 Abs. 1

VRG befugt wäre, die Beschwerde materiell zu beurteilen – was der

Beschwerdeführer sinngemäss beantragt –, erscheint eine solche

Prozesserledigung angesichts der von den Beschwerdegegnern im Rekursverfahren

erhobenen Rügen sowie der komplexen Sach- und Rechtslage als ausgeschlossen.

Vielmehr hätte das Baurekursgericht über die in der Rekursschrift gestellten

Anträge als erste Gerichtsinstanz materiell zu entscheiden, wenn das

Verwaltungsgericht das Verfahren als spruchreif erachten würde. Unter diesen

Umständen fehlt es an der Prozessvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1

lit. b BGG, wonach im Fall der Beschwerdegutheissung ein Endentscheid

ergehen könnte.

2.2.5

Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid für den beschwerdeführenden

Staat Zürich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG zur Folge hat. Das Baurekursgericht macht keine

materiellen Vorgaben, welche die Baudirektion veranlassen würden, eine ihrer

Auffassung nach unrichtige Sachverfügung treffen zu müssen. Vielmehr

verpflichtet der Rekursentscheid die Baudirektion lediglich zu ergänzenden

Abklärungen und einer nachfolgenden neuen Verfügung. Wie das Baurekursgericht

zutreffend erkannt hat und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, hat

im – hier zutreffenden – Fall überschrittener Immissionsgrenzwerte die

Sanierung der Anlage gemäss Art. 13 LSV Vorrang vor Erleichterungen im

Sinn von Art. 14 LSV.

Wenn das Baurekursgericht als Fachgericht zum Schluss

gekommen ist, dass sich anstelle der von der Baudirektion – erst auf

Rekurserhebung hin – veranlassten "Grobbeurteilung" durch die P AG

vom 27. April 2018 eine vertiefte Untersuchung aufdränge, liegt darin

offensichtlich keine Rechtsverletzung. Zwar erscheint es aufgrund der örtlichen

Verhältnisse und der Funktion der Zürichstrasse im betreffenden Abschnitt als

Hauptverkehrsstrasse als durchwegs plausibel, dass dort eine Temporeduktion

unzweckmässig wäre. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt

wesentlich vom Fall Grabenstrasse, die im Zentrum der Stadt Zug verläuft.

Indessen besteht angesichts der heute anscheinend noch lückenhaften Kenntnisse

im Bereich des Schutzes der Anwohner vor Strassenlärm im Einzelfall das

Bedürfnis nach einer breit abgestützten Klärung der möglichen Massnahmen zur

Lärmdämmung, die mit dem höchstrichterlich für massgebend erklärten Modell

SonRoad zu berechnen sind (BGr, 3. Februar 2016,1C_589/2014, E. 5.5).

Nach der in E. 2.2.2 erwähnten Rechtsprechung des

Bundesgerichts erleidet der beschwerdeführende Kanton durch die Verpflichtung,

weitere Untersuchungen vorzunehmen, grundsätzlich keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil. Daran vermag der – im Übrigen unsubstanziierte –

Hinweis auf fehlende finanzielle und personelle Ressourcen von vornherein

nichts zu ändern. Auch wenn aufgrund der Akten gewisse Zweifel an der

Verhältnismässigkeit einer Temporeduktion im streitbetroffenen Strassenabschnitt

wie gesagt durchaus berechtigt sind, lässt sich daraus nicht der Schluss

ziehen, dass die vom Baurekursgericht geforderte vertiefte Abklärung für die

Baudirektion einen legitimationsbegründenden Nachteil zur Folge hätte. Ebenso

wenig lässt sich sagen, dass in jedem Fall einer strassenbaulichen

Lärmsanierung umfassende Abklärungen getroffen werden müssten, wie dies die

Baudirektion anscheinend befürchtet. Vielmehr ist anzunehmen, dass anhand der

Untersuchung im vorliegenden Fall und in weiteren geeigneten typischen

Fallkonstellationen Erfahrungswerte gewonnen werden, die auf gleichgelagerte

Sachverhalte übertragen werden können. Ob bei Vorliegen einer ausreichenden

Datenbasis dannzumal im Einzelfall gewisse Sanierungsmassnahmen nach Art. 13

LSV aufgrund einer summarischen "Grobbeurteilung" ausgeschlossen und

stattdessen Erleichterungen nach Art. 14 LSV angeordnet werden dürfen,

kann heute offenbleiben.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

und muss ihm Parteientschädigung von vornherein versagt bleiben. Vielmehr ist

er gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, den obsiegenden

Beschwerdegegnern eine solche im angemessenen Betrag von (insgesamt) Fr. 1'500.-

(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Der

vorliegende Beschluss stellt ebenfalls einen

Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der nur unter den in

E. 2.2.2 wiedergegebenen Voraussetzungen angefochten werden kann.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 2'230.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich

7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Beschlusses.

5. Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …