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Entscheid

VB.2018.00637

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00637

28. Februar 2019Deutsch12 min

(URT.2019.20618)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geb.

1957, serbische Staatsangehörige, wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2015

die Einreiseerlaubnis zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Sohn erteilt. Sie

reiste am 11. August 2015 in die Schweiz ein, um die Familie ihres Sohns

im Haushalt zu unterstützen. Letzterer hatte am 10. Juli 2014 einen

Arbeitsunfall erlitten, war daraufhin wegen krankheitsbedingter Abwesenheit per

28. Februar 2015 entlassen worden und geht seither keiner Arbeitstätigkeit

nach. Am 19. August 2015 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,

zuletzt befristet bis 10. August 2017.

B. Seit

dem 24. Februar 2017 bezieht A Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im

Betrag von monatlich Fr. 1'076.55. Am 19. Juni 2017 reichte A ein

Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ein. Dieses wies das Migra­tionsamt

des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. Juli 2017 ab, setzte A zum

Verlassen der Schweiz Frist bis zum 30. September 2017 und behielt sich

für den Unterlassungsfall die Anordnung von Zwangsmassnahmen vor.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob A mit Eingabe

vom 9. August 2017 Rekurs. Diesen wies die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2018 ab und setzte A zum

Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis zum 31. Oktober 2018.

III.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 erhob A gegen diesen

Entscheid Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung des Migrationsamts vom

31.

Juli 2017 sowie der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

29.

August 2018 seien aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr

die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern – alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten.

Die

Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtverlängerung der in Anwendung von

Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) erteilten Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin.

2.2

Nach

Art. 33 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten

Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden

(Abs. 2). Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen

(Abs. 3). Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG ist etwa

gegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene

Bedingung nicht einhält (lit. d) oder auf Sozialhilfe angewiesen ist

(lit. e).

2.3

Die

Sicherheitsdirektion erwog, der Beschwerdeführerin sei die

Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung erteilt worden, dass genügend

finanzielle Mittel vorhanden seien. Seit Februar 2017 werde die

Beschwerdeführerin vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Sie erfülle

die Bedingung folglich nicht mehr, womit der Widerrufsgrund gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG vorliege. Ob auch der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt sei (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG),

könne vor diesem Hintergrund offenbleiben.

2.4

Was die

Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Aus den Akten geht

hervor, dass das Migrationsamt nach Eingang des Gesuchs um Einreisebewilligung

vom 14. November 2014 mit Schreiben vom 18. November 2014 den Sohn

der Beschwerdeführerin befragte, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt

in der Schweiz finanzieren würde, und entsprechende Nachweise verlangte. Es

liess dem Sohn der Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung zugehen und ersuchte

ferner um konkretere Angaben zu seinen eigenen finanziellen Verhältnissen und

entsprechende Belege. Mit undatiertem Schreiben gab der Sohn der Beschwerdeführerin

unter anderem sinngemäss an, dass er selber und (wohl) seine Frau ("6.

Durch den Sohn und Schwägerin") für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin

aufkommen wollten. Am 11. Dezember 2014 verpflichtete sich der Sohn der

Beschwerdeführerin schriftlich, bis zum Betrag von Fr. 30'000.- für deren

Lebensunterhalt aufzukommen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 bzw.

12.

Februar 2015 verlangte das Migrationsamt zusätzlich eine Verpflichtung

der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin sowie weitere Informationen und

Unterlagen zu deren finanziellen Verhältnissen. Die Schwiegertochter der

Beschwerdeführerin verpflichtete sich daraufhin am 13. März 2015 schriftlich,

bis zum Betrag von Fr. 30'000.- für den Lebensunterhalt der

Beschwerdeführerin aufzukommen. Am 12. Juni 2015 verfügte das Staatssekretariat

für Migration (SEM) die Ermächtigung zur Visumserteilung für den

Aufenthaltszweck "Verbleib bei den Familienangehörigen". Die Aufenthaltsdauer

legte es auf "1 Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit" fest. Unter

der – mittels Unterstreichens optisch hervorgehobenen – Rubrik

"Bedingungen" ist nicht nur "gültiges Reisedokument",

sondern auch der ausdrückliche Hinweis aufgelistet, dass eine Verlängerung nur

erfolgen kann, sofern genügend finanzielle Mittel vorhanden sind

("Verlängerung nur mit genügend finanziller [sic] Mittel"). Zwar

trifft es zu, dass die Aufenthaltsbewilligung vom 11. August 2015 bzw.

deren Verlängerung vom 14. Juli 2016 selber keine entsprechende Bedingung

mehr enthielten. Dies war jedoch auch nicht erforderlich, nachdem schon der

Bedingung in der Einreiseerlaubnis vom 12. Juni 2015 unmissverständlich zu

entnehmen war, dass sie sich auf allfällige Bewilligungsverlängerungen

erstreckte. Aufgrund des Wortlauts der Bedingung steht fest, dass sie über die

Einreiseerlaubnis hinaus gelten sollte, also bei jeder weiteren Bewilligung

bzw. Bewilligungsverlängerung zu berücksichtigen war bzw. ist. Die Behauptung

der Beschwerdeführerin, wonach nur der Aufenthaltszweck "Verbleib bei der

Familie" als Bedingung formuliert worden sei, erweist sich somit als unzutreffend.

Dass sie seit dem 24. Februar 2017 sozialhilfeabhängig ist, ist

unbestritten. Ab diesem Datum hält sie die Bedingung gemäss Einreiseerlaubnis

vom 12. Juni 2015 somit nicht mehr ein. Der Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist folglich erfüllt. Dass die

Beschwerdeführerin auf die finanzielle Situation ihres Sohnes und ihrer

Schwiegertochter keinen Einfluss hat, tut nichts zur Sache, setzt doch die

Nichteinhaltung einer Bedingung kein Verschulden voraus (VGr BS,

22.

Februar 2017, VD.2016.243, E. 3.1).

3.

Die Vorinstanz

verneinte einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass zwischen

der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe,

weshalb das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert sei. Die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bringt hiergegen nichts vor. Sie macht

einzig sinngemäss geltend, die Beschwerdeführerin erbringe eine absolut

notwendige Leistung, die nicht in ihrem eigenen, sondern im Interesse einer

Familie mit drei Kindern liege. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem

Sohn ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zu Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 BV ergangenen Rechtsprechung vorliegt, ist damit freilich nicht

dargetan. Ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf die genannten Bestimmungen

besteht somit nicht.

4.

4.1

Der

Entscheid darüber, ob eine gestützt auf Art. 33 AIG erteilte Bewilligung

verlängert wird, liegt im pflichtgemässen Ermessen der verfügenden Behörde

(Art. 96 AIG). Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und

die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin

oder des Ausländers.

4.2

Die

Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung der Akten zum Schluss, es müsse

davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Beschwerdeführerin grundsätzlich in

der Lage wäre, einer angepassten (Teilzeit-)Arbeit nachzugehen. Selbst wenn

dies nicht der Fall sein sollte, wären alternative Betreuungsmöglichkeiten für

die Kinder und allenfalls für den Sohn der Beschwerdeführerin vorhanden. Die

Beschwerdeführerin habe von Anfang an gewusst, dass ihr Aufenthalt davon

abhänge, keine Sozialhilfe zu beziehen. Die wirtschaftlichen Interessen daran,

die ausländische Wohnbevölkerung im vorgerückten Alter nicht zu vergrössern,

seien gewichtiger, als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihren

Angehörigen an einem Verbleib in der Schweiz.

Die

Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, die vorinstanzliche

Sachverhaltsdarstellung sei in Bezug auf den IV-Vorbescheid unrichtig. Der Sohn

der Beschwerdeführerin könne voraussichtlich mit einer IV-Rente rechnen, womit

sich auch die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe dauernd werde lösen

können. Insgesamt sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

vorliegend unverhältnismässig, wenn nicht gar willkürlich. Die

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin berühre zwar das öffentliche

Interesse. Dieses würde jedoch noch mehr tangiert, wenn die Beschwerdeführerin

die Schweiz verlassen müsste. Ihre Schwiegertochter müsste diesfalls ihre

Arbeitsstelle aufgeben und anstelle der Beschwerdeführerin müsste eine

fünfköpfige Familie von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die persönliche

Situation der Betroffenen und ihrer Familie sei stärker zu gewichten als das

öffentliche Interesse der Schweiz an der Wegweisung.

4.3

Es

bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in

rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von

Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt

und die Verweigerung der Verlängerung genügend begründet.

4.3.1

So führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin am

11.

August 2015 in die Schweiz einreiste und bis dahin 58 Jahre in

ihrer Heimat lebte. Sie ist also mit den dortigen Verhältnissen bestens

vertraut. Ihr Ehegatte, mit dem sie noch ein Eheleben pflegt, lebt nach wie vor

im Heimatland. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in

ihrer Heimat über ein gefestigtes, soziales Beziehungsnetz verfügt.

Demgegenüber scheint sich der persönliche Kontakt in der Schweiz auf die

Mitglieder der Familie ihres Sohnes zu beschränken. Aus den Akten geht

jedenfalls nicht hervor und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht

dargetan, dass sie sich sprachlich und sozial integriert hätte. Die

Beschwerdeführerin lebt erst seit rund drei Jahren hier und sie verbindet

abgesehen davon, dass ihr Sohn und dessen Familie hier niederlassungsberechtigt

sind und auch ihre Tochter in der Schweiz lebt, nichts mit der Schweiz. Dass ihr

eine Rückkehr nach Serbien nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich.

4.3.2

Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung, das heisst ob der Sohn der Beschwerdeführerin

mit einer IV-Rente rechnen und sich die Beschwerdeführerin voraussichtlich

dauernd von der Sozialhilfe lösen kann, spielt vorliegend sodann nicht dieselbe

Rolle wie beim Widerrufsgrund der (selbstverschuldeten) Sozialhilfeabhängigkeit

im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Selbst wenn sie

uneingeschränkt zu berücksichtigen wäre, erwiese sich die Wegweisung nicht als

unverhältnismässig. Denn die Beschwerdeführerin ist zum einen nunmehr seit zwei

Jahren sozialhilfeabhängig und erfüllt somit die Bedingung an die jährliche

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits ein weiteres Mal nicht.

Folglich kann nicht mehr die Rede davon sein, dass die Bedingung lediglich

einmalig nicht eingehalten worden wäre. Hinzu kommt zum anderen, dass die

Verhinderung beider Elternteile bei der Kinderbetreuung (z. B. Berufstätigkeit beider

Eltern, alleinerziehende Eltern oder – wie vorliegend – gesundheitliche

Einschränkungen) angesichts der bestehenden (ausserfamiliären)

Betreuungsmöglichkeiten für Kinder keine (unbedingte) Anwesenheit anderer

Familienmitglieder in der Schweiz erheischt. Ansonsten könnten sämtliche

berufstätigen Personen ihre Eltern zwecks Kinderbetreuung nachziehen. Wie die

Vorinstanz zu Recht ausführte, spielen hier insbesondere auch die demografischen

Interessen, die ausländische Wohnbevölkerung im vorgerückten Alter nicht zu

vergrössern, eine gewichtige Rolle. Damit die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin

weiterhin Vollzeit ihrer Arbeit nachgehen kann und nicht die gesamte Familie

sozialhilfeabhängig wird, besteht beispielsweise die Möglichkeit, beim

Arbeitgeber um Übernahme der Kinderbetreuungskosten zu ersuchen (vgl.

Art. 48 GAV Coop). Sollte der Sohn der Beschwerdeführerin – wie von der Beschwerdeführerin

selbst in Aussicht gestellt – eine IV-Rente zugesprochen erhalten, könnte auch

damit die externe Kinderbetreuung gedeckt werden, enthält die IV-Rente doch

auch Kinderrenten.

4.3.3

Schliesslich ist nicht erstellt, dass keine alternativen

Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, dass

ihre (alleinerziehende) Tochter weggezogen sei und eine Arbeit aufgenommen

habe. Sie belegt dies jedoch nicht. Nachdem sie auch nicht angibt, wohin die

Tochter der Beschwerdeführerin gezogen sein und in welchem Pensum sie

neuerdings arbeiten soll, hat sie die entsprechende Behauptung auch nicht

hinreichend substanziiert. Es wäre der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten gewesen, mit der Beschwerde und

damit rechtzeitig eine entsprechende Bestätigung ihrer Tochter ein- bzw.

nachzureichen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, den

offerierten Beweis abzunehmen. Ebenfalls durch nichts belegt ist die

Behauptung, wonach die Eltern der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin die

Kinderbetreuung nicht übernehmen könnten und wollten. Damit sind die Erwägungen

derVorinstanz, wonach mit der Tochter der Beschwerdeführerin und den Eltern der

Schwiegertochter der Beschwerdeführerin alternative (private)

Betreuungsmöglichkeiten bestehen, nicht zu beanstanden.

4.3.4

Sollte die Familie dennoch sozialhilfeabhängig werden, ist anzumerken, dass

auch eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn deren Inhaber

oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass

auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG)

und sich der Widerruf als EMRK-konform und verhältnismässig erweist.

5.

Alles in allem

erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als bundesrechts-

und konventionskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …