VB.2018.00637
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00637
28. Februar 2019Deutsch12 min
(URT.2019.20618)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00637
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geb.
1957, serbische Staatsangehörige, wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2015
die Einreiseerlaubnis zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Sohn erteilt. Sie
reiste am 11. August 2015 in die Schweiz ein, um die Familie ihres Sohns
im Haushalt zu unterstützen. Letzterer hatte am 10. Juli 2014 einen
Arbeitsunfall erlitten, war daraufhin wegen krankheitsbedingter Abwesenheit per
28. Februar 2015 entlassen worden und geht seither keiner Arbeitstätigkeit
nach. Am 19. August 2015 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,
zuletzt befristet bis 10. August 2017.
B. Seit
dem 24. Februar 2017 bezieht A Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im
Betrag von monatlich Fr. 1'076.55. Am 19. Juni 2017 reichte A ein
Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ein. Dieses wies das Migrationsamt
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. Juli 2017 ab, setzte A zum
Verlassen der Schweiz Frist bis zum 30. September 2017 und behielt sich
für den Unterlassungsfall die Anordnung von Zwangsmassnahmen vor.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob A mit Eingabe
vom 9. August 2017 Rekurs. Diesen wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2018 ab und setzte A zum
Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis zum 31. Oktober 2018.
III.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 erhob A gegen diesen
Entscheid Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung des Migrationsamts vom
31.
Juli 2017 sowie der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
29.
August 2018 seien aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern – alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten.
Die
Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtverlängerung der in Anwendung von
Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) erteilten Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin.
2.2
Nach
Art. 33 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten
Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden
(Abs. 2). Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen
(Abs. 3). Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG ist etwa
gegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene
Bedingung nicht einhält (lit. d) oder auf Sozialhilfe angewiesen ist
(lit. e).
2.3
Die
Sicherheitsdirektion erwog, der Beschwerdeführerin sei die
Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung erteilt worden, dass genügend
finanzielle Mittel vorhanden seien. Seit Februar 2017 werde die
Beschwerdeführerin vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Sie erfülle
die Bedingung folglich nicht mehr, womit der Widerrufsgrund gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG vorliege. Ob auch der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt sei (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG),
könne vor diesem Hintergrund offenbleiben.
2.4
Was die
Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Aus den Akten geht
hervor, dass das Migrationsamt nach Eingang des Gesuchs um Einreisebewilligung
vom 14. November 2014 mit Schreiben vom 18. November 2014 den Sohn
der Beschwerdeführerin befragte, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt
in der Schweiz finanzieren würde, und entsprechende Nachweise verlangte. Es
liess dem Sohn der Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung zugehen und ersuchte
ferner um konkretere Angaben zu seinen eigenen finanziellen Verhältnissen und
entsprechende Belege. Mit undatiertem Schreiben gab der Sohn der Beschwerdeführerin
unter anderem sinngemäss an, dass er selber und (wohl) seine Frau ("6.
Durch den Sohn und Schwägerin") für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin
aufkommen wollten. Am 11. Dezember 2014 verpflichtete sich der Sohn der
Beschwerdeführerin schriftlich, bis zum Betrag von Fr. 30'000.- für deren
Lebensunterhalt aufzukommen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 bzw.
12.
Februar 2015 verlangte das Migrationsamt zusätzlich eine Verpflichtung
der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin sowie weitere Informationen und
Unterlagen zu deren finanziellen Verhältnissen. Die Schwiegertochter der
Beschwerdeführerin verpflichtete sich daraufhin am 13. März 2015 schriftlich,
bis zum Betrag von Fr. 30'000.- für den Lebensunterhalt der
Beschwerdeführerin aufzukommen. Am 12. Juni 2015 verfügte das Staatssekretariat
für Migration (SEM) die Ermächtigung zur Visumserteilung für den
Aufenthaltszweck "Verbleib bei den Familienangehörigen". Die Aufenthaltsdauer
legte es auf "1 Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit" fest. Unter
der – mittels Unterstreichens optisch hervorgehobenen – Rubrik
"Bedingungen" ist nicht nur "gültiges Reisedokument",
sondern auch der ausdrückliche Hinweis aufgelistet, dass eine Verlängerung nur
erfolgen kann, sofern genügend finanzielle Mittel vorhanden sind
("Verlängerung nur mit genügend finanziller [sic] Mittel"). Zwar
trifft es zu, dass die Aufenthaltsbewilligung vom 11. August 2015 bzw.
deren Verlängerung vom 14. Juli 2016 selber keine entsprechende Bedingung
mehr enthielten. Dies war jedoch auch nicht erforderlich, nachdem schon der
Bedingung in der Einreiseerlaubnis vom 12. Juni 2015 unmissverständlich zu
entnehmen war, dass sie sich auf allfällige Bewilligungsverlängerungen
erstreckte. Aufgrund des Wortlauts der Bedingung steht fest, dass sie über die
Einreiseerlaubnis hinaus gelten sollte, also bei jeder weiteren Bewilligung
bzw. Bewilligungsverlängerung zu berücksichtigen war bzw. ist. Die Behauptung
der Beschwerdeführerin, wonach nur der Aufenthaltszweck "Verbleib bei der
Familie" als Bedingung formuliert worden sei, erweist sich somit als unzutreffend.
Dass sie seit dem 24. Februar 2017 sozialhilfeabhängig ist, ist
unbestritten. Ab diesem Datum hält sie die Bedingung gemäss Einreiseerlaubnis
vom 12. Juni 2015 somit nicht mehr ein. Der Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist folglich erfüllt. Dass die
Beschwerdeführerin auf die finanzielle Situation ihres Sohnes und ihrer
Schwiegertochter keinen Einfluss hat, tut nichts zur Sache, setzt doch die
Nichteinhaltung einer Bedingung kein Verschulden voraus (VGr BS,
22.
Februar 2017, VD.2016.243, E. 3.1).
3.
Die Vorinstanz
verneinte einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe,
weshalb das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert sei. Die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bringt hiergegen nichts vor. Sie macht
einzig sinngemäss geltend, die Beschwerdeführerin erbringe eine absolut
notwendige Leistung, die nicht in ihrem eigenen, sondern im Interesse einer
Familie mit drei Kindern liege. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Sohn ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zu Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV ergangenen Rechtsprechung vorliegt, ist damit freilich nicht
dargetan. Ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf die genannten Bestimmungen
besteht somit nicht.
4.
4.1
Der
Entscheid darüber, ob eine gestützt auf Art. 33 AIG erteilte Bewilligung
verlängert wird, liegt im pflichtgemässen Ermessen der verfügenden Behörde
(Art. 96 AIG). Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und
die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin
oder des Ausländers.
4.2
Die
Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung der Akten zum Schluss, es müsse
davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Beschwerdeführerin grundsätzlich in
der Lage wäre, einer angepassten (Teilzeit-)Arbeit nachzugehen. Selbst wenn
dies nicht der Fall sein sollte, wären alternative Betreuungsmöglichkeiten für
die Kinder und allenfalls für den Sohn der Beschwerdeführerin vorhanden. Die
Beschwerdeführerin habe von Anfang an gewusst, dass ihr Aufenthalt davon
abhänge, keine Sozialhilfe zu beziehen. Die wirtschaftlichen Interessen daran,
die ausländische Wohnbevölkerung im vorgerückten Alter nicht zu vergrössern,
seien gewichtiger, als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihren
Angehörigen an einem Verbleib in der Schweiz.
Die
Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, die vorinstanzliche
Sachverhaltsdarstellung sei in Bezug auf den IV-Vorbescheid unrichtig. Der Sohn
der Beschwerdeführerin könne voraussichtlich mit einer IV-Rente rechnen, womit
sich auch die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe dauernd werde lösen
können. Insgesamt sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
vorliegend unverhältnismässig, wenn nicht gar willkürlich. Die
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin berühre zwar das öffentliche
Interesse. Dieses würde jedoch noch mehr tangiert, wenn die Beschwerdeführerin
die Schweiz verlassen müsste. Ihre Schwiegertochter müsste diesfalls ihre
Arbeitsstelle aufgeben und anstelle der Beschwerdeführerin müsste eine
fünfköpfige Familie von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die persönliche
Situation der Betroffenen und ihrer Familie sei stärker zu gewichten als das
öffentliche Interesse der Schweiz an der Wegweisung.
4.3
Es
bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von
Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt
und die Verweigerung der Verlängerung genügend begründet.
4.3.1
So führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin am
11.
August 2015 in die Schweiz einreiste und bis dahin 58 Jahre in
ihrer Heimat lebte. Sie ist also mit den dortigen Verhältnissen bestens
vertraut. Ihr Ehegatte, mit dem sie noch ein Eheleben pflegt, lebt nach wie vor
im Heimatland. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer Heimat über ein gefestigtes, soziales Beziehungsnetz verfügt.
Demgegenüber scheint sich der persönliche Kontakt in der Schweiz auf die
Mitglieder der Familie ihres Sohnes zu beschränken. Aus den Akten geht
jedenfalls nicht hervor und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
dargetan, dass sie sich sprachlich und sozial integriert hätte. Die
Beschwerdeführerin lebt erst seit rund drei Jahren hier und sie verbindet
abgesehen davon, dass ihr Sohn und dessen Familie hier niederlassungsberechtigt
sind und auch ihre Tochter in der Schweiz lebt, nichts mit der Schweiz. Dass ihr
eine Rückkehr nach Serbien nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich.
4.3.2
Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung, das heisst ob der Sohn der Beschwerdeführerin
mit einer IV-Rente rechnen und sich die Beschwerdeführerin voraussichtlich
dauernd von der Sozialhilfe lösen kann, spielt vorliegend sodann nicht dieselbe
Rolle wie beim Widerrufsgrund der (selbstverschuldeten) Sozialhilfeabhängigkeit
im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Selbst wenn sie
uneingeschränkt zu berücksichtigen wäre, erwiese sich die Wegweisung nicht als
unverhältnismässig. Denn die Beschwerdeführerin ist zum einen nunmehr seit zwei
Jahren sozialhilfeabhängig und erfüllt somit die Bedingung an die jährliche
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits ein weiteres Mal nicht.
Folglich kann nicht mehr die Rede davon sein, dass die Bedingung lediglich
einmalig nicht eingehalten worden wäre. Hinzu kommt zum anderen, dass die
Verhinderung beider Elternteile bei der Kinderbetreuung (z. B. Berufstätigkeit beider
Eltern, alleinerziehende Eltern oder – wie vorliegend – gesundheitliche
Einschränkungen) angesichts der bestehenden (ausserfamiliären)
Betreuungsmöglichkeiten für Kinder keine (unbedingte) Anwesenheit anderer
Familienmitglieder in der Schweiz erheischt. Ansonsten könnten sämtliche
berufstätigen Personen ihre Eltern zwecks Kinderbetreuung nachziehen. Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführte, spielen hier insbesondere auch die demografischen
Interessen, die ausländische Wohnbevölkerung im vorgerückten Alter nicht zu
vergrössern, eine gewichtige Rolle. Damit die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin
weiterhin Vollzeit ihrer Arbeit nachgehen kann und nicht die gesamte Familie
sozialhilfeabhängig wird, besteht beispielsweise die Möglichkeit, beim
Arbeitgeber um Übernahme der Kinderbetreuungskosten zu ersuchen (vgl.
Art. 48 GAV Coop). Sollte der Sohn der Beschwerdeführerin – wie von der Beschwerdeführerin
selbst in Aussicht gestellt – eine IV-Rente zugesprochen erhalten, könnte auch
damit die externe Kinderbetreuung gedeckt werden, enthält die IV-Rente doch
auch Kinderrenten.
4.3.3
Schliesslich ist nicht erstellt, dass keine alternativen
Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, dass
ihre (alleinerziehende) Tochter weggezogen sei und eine Arbeit aufgenommen
habe. Sie belegt dies jedoch nicht. Nachdem sie auch nicht angibt, wohin die
Tochter der Beschwerdeführerin gezogen sein und in welchem Pensum sie
neuerdings arbeiten soll, hat sie die entsprechende Behauptung auch nicht
hinreichend substanziiert. Es wäre der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten gewesen, mit der Beschwerde und
damit rechtzeitig eine entsprechende Bestätigung ihrer Tochter ein- bzw.
nachzureichen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, den
offerierten Beweis abzunehmen. Ebenfalls durch nichts belegt ist die
Behauptung, wonach die Eltern der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin die
Kinderbetreuung nicht übernehmen könnten und wollten. Damit sind die Erwägungen
derVorinstanz, wonach mit der Tochter der Beschwerdeführerin und den Eltern der
Schwiegertochter der Beschwerdeführerin alternative (private)
Betreuungsmöglichkeiten bestehen, nicht zu beanstanden.
4.3.4
Sollte die Familie dennoch sozialhilfeabhängig werden, ist anzumerken, dass
auch eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn deren Inhaber
oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass
auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG)
und sich der Widerruf als EMRK-konform und verhältnismässig erweist.
5.
Alles in allem
erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als bundesrechts-
und konventionskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …