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Entscheid

VB.2018.00638

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00638

5. Dezember 2018Deutsch20 min

(URT.2018.20413)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1964 geborene ägyptische Staatsangehörige A reiste am

17. August 1994 in die Schweiz ein und heiratete hier am 25. August

1994 die in D wohnhafte türkische Staatsangehörige E. Hierauf wurde

ihm am 11. Oktober 1994 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau erteilt.

Nachdem sich A am 12. Juni 1995 von seiner

türkischen Ehefrau hatte scheiden lassen, heiratete er am 6. Juni 1996 die

Schweizerin F, worauf ihm seine Aufenthaltsbewilligung weiter verlängert wurde.

Am … 1997 kam die gemeinsame Tochter G zur Welt, welche das Schweizer

Bürgerrecht besitzt.

Mit Strafurteil des Bezirksgerichts D vom 8. März

2000 wurde A wegen Schändung, einfacher Körperverletzung und Vergehen gegen das

Waffengesetz zu einer 14-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt.

Am 21. Juli 2001 wurde A die

Niederlassungsbewilligung erteilt.

Nachdem sich A am 4. März 2004 von seiner Schweizer

Ehefrau hatte scheiden lassen, heiratete er am 5. Mai 2006 die slowakische

Staatsangehörige H. Aus dieser Ehe ging die am ... 2006 geborene Tochter I

hervor, welche mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober

2008 unter die elterliche Sorge ihrer bereits wieder im Ausland lebenden Mutter

gestellt wurde.

Aus einer Beziehung zwischen A und der Schweizerin J

ging am ... 2010 das Schweizer Kind K hervor.

Am 27. August 2013 heiratete A die weissrussische

Staatsangehörige L. Am 23. April 2015 meldete er sich bei der

Einwohnerkontrolle per 2. Juni 2015 nach Ägypten ab. Kurz darauf, am 28. April

2015, ersuchte er um die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung,

was vom Migrationsamt tags darauf abgelehnt wurde. Am 13. Mai 2015

ersuchte er die Sozialbehörde der Stadt M um die vorschüssige Übernahme

der Flugkosten für seine Heimreise nach Ägypten und bestätigte hierbei, die Schweiz

per 21. Mai 2015 definitiv verlassen zu wollen und die Aufrechterhaltung

seiner Niederlassungsbewilligung nicht beantragt zu haben. Hierauf verliess er

am 21. Mai 2015 die Schweiz in Richtung Kairo.

In den Jahren vor seiner Ausreise war A nur zeitweise und

meist in geringen Beschäftigungsgraden erwerbstätig. Er und seine

Familienangehörigen mussten zu einem grossen Teil von der Sozialhilfe

unterstützt werden und seine Alimentenschulden gegenüber Sohn K mussten bevorschusst

werden. Zudem wurden zahlreiche Betreibungen gegen ihn eingeleitet. Am 3. Juni

2015 wurde seine Ehe mit seiner weissrussischen Ehefrau geschieden.

Am 18. Januar 2017 reiste A wieder in die Schweiz ein

und ersuchte am 30. Januar 2017 um die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt verweigerte am 13. Juli 2017

eine Bewilligungserteilung, da die Niederlassungsbewilligung infolge Abmeldung

ins Ausland erloschen und die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der

Niedererlassungsbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

nicht erfüllt seien. Sodann setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 13. August

2017 an.

Erwägungen

II.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

vom 15. Januar 2018 wurde A wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft, nachdem er die

Schweiz nicht innert der ihm angesetzten Ausreisefrist verlassen hatte. Zudem

wurde rechtshilfeweise ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten gegenüber seiner in der Slowakei wohnhaften Tochter I

eingeleitet und ihm hierzu am 18. Juni 2018 durch die Kantonspolizei D

das rechtliche Gehör gewährt. Am 31. Juli 2018 kündigte A an, die

Schweizerin N heiraten zu wollen, bei welcher er als Untermieter Wohnsitz

nahm.

Den gegen die migrationsamtliche Bewilligungsverweigerung vom

13.

Juli 2017 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. August

2018.

ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte

es A eine neue Ausreisefrist bis zum 3. Oktober 2018 an.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen, dass seine

Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, eventualiter sei das

Migrationsamt anzuweisen, diese wiederzuerteilen. Subeventualiter sei das

Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Von

seiner Wegweisung sei abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Weiter wurde um unentgeltliche Rechtspflege und die

Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 liess A ein Schreiben

der Jugendpsychiaterin seines Sohnes vom 28. September 2018 nachreichen.

Zugleich wurde die Mandatsführung an RA C substituiert und eine entsprechende

Substitutionsvollmacht nachgereicht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Da der

Beschwerdeführer im Sinn nachfolgender Erwägungen über kein vorbestehendes

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, vermochte ihm die aufschiebende

Wirkung der vorliegenden Beschwerde kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu

verschaffen. Gleichwohl wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2018 antragsgemäss

angeordnet, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben hätten.

1.3

Obwohl der

Beschwerdeführer nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz zunächst nur um die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, ist im vorliegenden Verfahren

auch der darüber hinausgehende Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der

Niederlassungsbewilligung zu prüfen (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4;

Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AuG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli

2018, www.sem.admin.ch], E. 3.4.1).

1.4

Die

Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2018 entspricht grösstenteils

wortwörtlich der Rekurseingabe vom 14. August 2017, wenngleich die

Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst bzw. einfach ersetzt wurden

und den materiellen Erwägungen neu eine zweiseitige Prozessgeschichte

vorangestellt wurde. Lediglich auf S. 7, 9 und 10 der Beschwerdeschrift

wird auf den vorinstanzlichen Entscheid Bezug genommen, wobei entgegen den

vorinstanzlichen Erwägungen behauptet wird, die Sicherheitsdirektion habe festgestellt,

dass der Beschwerdeführer materiell Recht gehabt und seinem Gesuch vom 28. April

2015.

betreffend Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung deshalb hätte

entsprochen werden müssen.

Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit über weite

Teile hinweg eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen

Erwägungen vermissen und genügt nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54

Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen

Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den

angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen,

ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch

hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. BGr, 12. Januar

2018,2C_140/2017, E. 3; vgl. auch VGr, 1. Februar 2017,

VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1

[bestätigt mit BGr, 21. März 2016,2C_221/2016, E. 2.2]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen

sei, habe er doch rechtzeitig um deren Aufrechterhaltung ersucht und sei das

entsprechende Gesuch nicht rechtsgültig abgewiesen worden. Zudem sieht er Treu

und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) verletzt, weil das

Schreiben des Migrationsamts vom 29. April 2015 betreffend Abweisung

seines Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht als

Verfügung gekennzeichnet gewesen sei und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten

habe.

2.2

Die

Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person erlischt gemäss Art. 61

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AuG] unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland oder

nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt,

ohne sich abzumelden (BGr, 12. September 2011,2C_176/2011, E. 2.1). Eine Abmeldung im Sinn von Art. 61

Absatz 1 lit. a AuG ist hierbei nur anzunehmen, wenn diese

vorbehaltlos mit der Absicht erfolgt, die Niederlassung tatsächlich aufzugeben

(so zum alten Recht BGr, 22. Januar 2001,2A.357/2000, E. 2.a). Eine

Abmeldung, die von einem Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung begleitet

ist, hat deshalb zum Vornherein nicht die Bedeutung, die

Niederlassungsbewilligung erlöschen zu lassen. Gemäss Art. 61 Abs. 2

AuG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) kann die Niederlassungsbewilligung auf entsprechendes Gesuch

hin während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden. Dieses Gesuch ist

ausreichend zu begründen und vor Ablauf eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts

bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen. Überdies ist die

Aufrechterhaltung der Bewilligung nur möglich, wenn der Gesuchsteller

tatsächlich die Absicht hat, innerhalb der Frist von vier Jahren wieder in die

Schweiz zurückzukehren, mithin lediglich eine vorübergehende Landesabwesenheit

geplant hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins

Ausland verlegt werden soll und eine Rückkehr in die Schweiz nicht beabsichtigt

ist (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 3.4.4; Silvia Hunziker in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 24 ff.).

2.3

Der

Beschwerdeführer verzichtete in seiner Abmeldeerklärung vom 23. April 2015

nicht ausdrücklich auf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung, hatte

er doch im Abmeldeformular das entsprechende Feld gerade nicht angekreuzt.

Spätestens mit seinem Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung

vom 28. April 2015 – und somit noch vor seiner Ausreise nach Ägypten und

vor Ablauf der Sechsmonatsfrist – hat er sodann klargestellt, seine

Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten zu wollen. Das Migrationsamt ist in

seinem Schreiben vom 29. April 2015 deshalb zu Unrecht davon ausgegangen,

dass die Niederlassungsbewilligung bereits zufolge Abmeldung ins Ausland

erloschen sei und der Beschwerdeführer dies am 23. April 2015 unterschriftlich

bestätigt habe.

Trotz dieser unzutreffenden Begründung kommt dem

migrationsamtlichen Schreiben vom 29. April 2015 materiell

Verfügungsqualität zu, wenngleich dieses in formeller Hinsicht weder als

Verfügung bezeichnet wurde noch eine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Die

Verfügungsqualität des Schreibens war auch für den Beschwerdeführer ohne Weiteres

erkennbar, wurde doch damit sein Gesuch um Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung klar abgewiesen und war für ihn der Bewilligungsverlust

absehbar. Nach Treu und Glauben wäre er damit gehalten gewesen, sich innerhalb

angemessener Frist nach der Bedeutung des Schreibens zu erkundigen oder eine

anfechtbare Verfügung anzufordern, wollte er sich den Rechtsweg offenhalten

(vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 Rz. 24). Selbst wenn dem

migrationsamtlichen Schreiben vom 29. April 2015 die Verfügungsqualität

abgesprochen würde, hätte der Beschwerdeführer innert angemessener Frist um den

Erlass einer formell korrekten, anfechtbaren Verfügung ersuchen müssen.

Hingegen stellt es ein treuwidriges und rechtsmissbräuchliches Verhalten dar,

dass er erst rund zwei Jahre später den Inhalt des Schreibens infrage stellte

und die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung behauptete, was

keinen Schutz verdient. Überdies erscheint es widersprüchlich, wenn der

Beschwerdeführer einerseits die materiellen Voraussetzungen zur

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung als erfüllt erachtet, gegenüber

der Sozialbehörde der Stadt M aber am 13. Mai 2015 noch unmissverständlich

erklärt hatte, die Schweiz definitiv verlassen zu wollen und "kein Gesuch

um Aufrechterhaltung der C-Bewilligung gestellt zu haben". Angesichts der

definitiven Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Ägypten wäre die

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ohnehin ausgeschlossen gewesen,

weshalb das migrationsamtliche Schreiben vom 29. April 2015 lediglich in

der Form und der Begründung, nicht aber im Ergebnis fehlerhaft erscheint und

mangels Anfechtung innert angemessener Frist trotz fehlender

Rechtsmittelbelehrung inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist.

Auch im Sinn der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen

ist demnach festzuhalten, dass die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers erloschen ist.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer behauptet weiter, dass seine Wegweisung sein in Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschütztes Recht auf

Familienleben verletzen würde, da er hierdurch von seinem hier lebenden Sohn

getrennt würde und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine derartige

Familientrennung rechtfertigen würden. Da er hierbei im Wesentlichen lediglich

seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt und sich

die Vorinstanz bereits ausführlich mit seinen Vorbringen befasst hatte, ist

nachfolgend nur eine kursorische Prüfung vorzunehmen und ansonsten auf die nach

wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

3.2

Bei

getrenntlebenden Eltern hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische

Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

geschützte Recht auf Familienleben nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit,

wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher

und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der

Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können.

In affektiver Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines

üblichen Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14. Mai 2014,

VB.2014.00125, E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich

zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen

die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140

I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März

2012,2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies besteht grundsätzlich kein

Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben

erst noch zu entwickeln. Ein illegaler (oder zumindest prekärer) Aufenthalt ist

in der Regel nicht geeignet, erst noch vollendete Tatsachen im Sinn eines

"fait accompli" für einen konventionsrechtlich geschützten Aufenthalt

zu schaffen, sofern der betroffene Ausländer nicht wenigstens vernünftigerweise

mit der Fortsetzung des Familienlebens im Gastland rechnen konnte (VGr, 21. Februar

2018, VB.2017.00775, E. 4.2.8, mit Hinweisen).

3.3

Der bald

9-jährige Sohn des Beschwerdeführers steht unter der alleinigen elterlichen

Sorge und der Obhut der Kindsmutter, während der Beschwerdeführer lediglich ein

begleitetes, monatliches Besuchsrecht wahrnimmt (vgl. Bestätigungsschreiben des

Sozialzentrums O vom 13. Oktober 2017). Gemäss der Auskunft einer das

Kind betreuenden Psychotherapeutin vom 28. September 2018 wurden die

begleiteten Besuchskontakte erst ab November 2017 etabliert, während der Sohn

des Beschwerdeführers diesen zuvor lediglich "von einem Foto" kannte.

Regelmässige Alimentenzahlungen an das Kind sind weiterhin nicht nachgewiesen.

Gemäss Kontoauszug der Alimentenstelle der Sozialen Dienste D soll bereits

seit Jahren kein Unterhalt mehr bezahlt worden sein. Damit besteht zwischen dem

Beschwerdeführer und dessen Sohn weder in affektiver noch in wirtschaftlicher

Hinsicht eine massgebliche Verbindung. Selbst der eingeschränkte Besuchskontakt

zum Sohn wurde überdies erst nach der Rückkehr aus Ägypten etabliert, somit in

einer Phase, in welcher der Beschwerdeführer aufgrund seines prekären

Aufenthaltsstatus jederzeit mit einer Wegweisung zu rechnen hatte (vgl. VGr, 21. Februar

2018, VB.2017.00775, E. 4.2.8). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer

aufgrund seiner langjährigen und fortdauernder Sozialhilfeabhängigkeit, seiner

Schuldenwirtschaft und seiner früheren strafrechtlichen Verurteilung kein

tadelloses Verhalten zu attestieren ist (vgl. auch E. 4.4 nachfolgend).

Aus all diesen Gründen vermag ihm auch sein Recht auf Achtung des

Familienlebens keinen Bewilligungsanspruch zu vermitteln. Eine Berufung auf seine

familiären Bande zu seiner bereits erwachsenen Tochter scheitert sodann bereits

daran, dass Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nur bei

besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf

Familienleben fallen würden.

Weitere geschützte Beziehungen sind nicht ersichtlich, zumal

der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr geltend macht,

unmittelbar vor der Heirat mit einer Schweizerin zu stehen (vgl. hierzu aber

noch die Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Juli 2018).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer ersucht eventualiter um die Wiedererteilung seiner

Niederlassungsbewilligung und subeventualiter um die Erteilung seiner

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG.

4.2

Art. 30

Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE sieht eine

erleichterte Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern vor, die früher

im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, sich vor

ihrer freiwilligen Ausreise mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten

haben und deren freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

Zudem kann nach Art. 34 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 61

VZAE eine Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden, wenn die

gesuchstellende Person eine solche bereits zuvor während mindestens zehn Jahren

besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert

hat. In beiden Fällen dürfen gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG bzw. Art. 34

Abs. 2 lit. b AuG keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG

vorliegen (vgl. auch VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.2;

BGr, 8. März 2017,2C_631/2016, E. 2.1). Da es sowohl bei der

erleichterten Wiederzulassung als auch bei der vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nicht um den Widerruf einer noch gültigen

ausländerrechtlichen Bewilligung, sondern um die Neuerteilung einer solchen

geht, finden die strengeren Widerrufsvoraussetzungen von Art. 63 AuG

selbst dann keine Anwendung, wenn die um Wiederzulassung ersuchende Person vor

ihrer Ausreise im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war (BGr, 8. März

2017,2C_631/2016, E. 2.1).

4.3

Beim

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e

AuG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das Verschulden der ausländischen

Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Anwesenheitsdauer zu

berücksichtigen. Anders als bei hier niedergelassenen Personen (vgl. Art. 63

Abs. 2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung aber auch noch nach mehr als

15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz

wegen Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden. Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit

soll hingegen nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

führen (Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 51;

BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete

Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen

AuG, Ziff. 8.3.1 lit. e, BGr, 4. Juni 2015,2C_456/2014, E. 3.2).

4.4

Der

Beschwerdeführer lebte vor seiner freiwilligen Ausreise mehr als zwei

Jahrzehnte in der Schweiz und hielt sich nach seiner freiwilligen Ausreise im

Mai 2015 rund 1 ½

Jahre in seiner ägyptischen Heimat auf, womit er sowohl die zeitlichen

Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung als auch für eine

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt. Zudem war er vor

seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Hingegen steht einer Bewilligungserteilung in beiden Fällen

die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und der hierdurch gesetzte

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG entgegen: Der Beschwerdeführer

musste während seines Aufenthalts in der Schweiz immer wieder von der Fürsorge

unterstützt werden und bezog bis zu seiner Ausreise nach Ägypten im Mai 2015

insgesamt über Fr. 218'000.- Sozialhilfe. Hinzu kommen Schulden gegenüber

der Alimentenstelle der Sozialen Dienste für offene Unterhaltsschulden

gegenüber seinem Sohn K in Höhe von fast Fr. 38'000.-. Laut seinen eigenen

Angaben anlässlich einer Einvernahme durch die Kantonspolizei D vom 18. Juni

2018.

hat er überdies auch den Unterhalt für seine Tochter I nicht

geleistet. Gemäss Akten und eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift musste der

Beschwerdeführer nach seiner Wiedereinreise erneut Sozialhilfe respektive

Nothilfe beziehen. Zwar verfügt der Beschwerdeführer derzeit über keine

Arbeitsbewilligung. Dies entschuldigt aber seine früheren Sozialhilfebezüge und

die Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen in keinster Weise, ist doch nicht

nachvollziehbar, weshalb der arbeitsfähige Beschwerdeführer trotz seiner vielen

in der Schweiz verbrachten Jahren bereits vor seiner Ausreise nach Ägypten

immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Eine eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit wird vom Beschwerdeführer weder substanziiert behauptet noch

ergibt sich eine solche aus den im Beschwerdeverfahren nachgereichten

medizinischen Unterlagen. Vielmehr behauptete der Beschwerdeführer wiederholt,

durch seine fehlende Arbeitsbewilligung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

gehindert zu werden (vgl. hierzu z. B. die bereits erwähnte kantonspolizeiliche Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 18. Juni 2018). Da der Beschwerdeführer sich bereits

vor seiner Ausreise nach Ägypten nicht nachhaltig auf dem hiesigen Arbeitsmarkt

bewähren und nicht dauerhaft ein existenzsicherndes Einkommen erzielen konnte,

wäre auch nach der Wiedererteilung einer Arbeitsbewilligung nicht mit einer

Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Hinzu kommt auch das in weiteren

Belangen nicht immer tadellose Verhalten des Beschwerdeführers, ist dieser doch

verschuldet und vorbestraft. Nach bereits Ausgeführtem stehen auch die

familiären Interessen des Beschwerdeführers einer Bewilligungsverweigerung

nicht entgegen, ist dieser doch seinen Vaterpflichten bislang kaum nachgekommen

und sind geschützte Beziehungen zu hier lebenden Verwandten nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer ist trotz seines jahrzehntelangen Aufenthalts in der

Schweiz hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als

dass ihm eine Rückkehr nach Ägypten nicht mehr zuzumuten wäre, zumal er erst

vor Kurzem für rund 1 ½

Jahre freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt war. Die Vorinstanzen haben

somit mit der Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthalts- bzw.

Niederlassungsbewilligung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter Vollzugshindernisse im Sinn von 83 AuG geltend,

indem er unter Verweis auf mehrere in den Akten liegende oder als

Beschwerdebeilage nachgereichte Arztzeugnisse behaupten lässt, "in Ägypten

Folter erlebt" zu haben, was seiner Wegweisung entgegenstehen soll.

Die entsprechenden Angaben sind jedoch völlig unzureichend,

werden vom Beschwerdeführer doch weder die Art noch der Zeitpunkt der

Gewalterfahrungen genannt und bleibt auch unklar, wem gegenüber die

Foltervorwürfe gemacht werden. Aus den hierzu vorliegenden Arztberichten lässt

sich immerhin entnehmen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im

Juni 2016 verhaftet und während seiner Haft – unter anderem durch tagelanges

Aufhängen an den Füssen – gefoltert worden sein soll. Selbst wenn diese Angaben

zutreffen sollten, ist eine gegenwärtige Verfolgungssituation weder aus den

Akten ersichtlich noch glaubhaft: So hat der Beschwerdeführer in einem

Schreiben an die Sicherheitsdirektion vom 22. Februar 2017 seine Rückkehr

in die Schweiz noch damit begründet, dass er seine hier lebenden Kinder

vermisst habe, seine geliebte Mutter in Ägypten gestorben sei und er aus

finanziellen Gründen zurückgekehrt sei. Gemäss eigenen Angaben und der

Übersetzung seines ägyptischen Strafregisterauszugs vom 19. Mai 2017 sind

in seiner Heimat weder Strafuntersuchungen gegen ihn im Gange noch ist er dort

vorbestraft. Sodann wurde ihm von seiner Heimatbehörde am 27. Dezember

2016.

ein neuer Reisepass ausgestellt und wurde er nicht an seiner Ausreise aus

Ägypten gehindert. Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass dem

Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat weder Tod noch Verfolgung

droht, zumal der Beschwerdeführer dies auch nie substanziiert behauptet hatte.

Sodann herrscht in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in

konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

dorthin ausgegangen wird (vgl. BVGr, 14. August 2018, E-4456/2018, E. 8.3).

5.2

Sodann

ergibt sich aus den in den Akten liegenden oder im Beschwerdeverfahren nachgereichten

medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer wegen verschiedener

psychischer und physischer Beschwerden in ärztlicher Behandlung steht und seine

Wegweisung nach Ägypten die Fortsetzung dieser Behandlungen verunmöglichen

würde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass die erforderliche

Behandlung in Ägypten fortgesetzt werden kann, zumal zumindest in P, dem

Geburtsort des Beschwerdeführers, die medizinische Versorgung gesichert

erscheint (vgl. die Reisehinweise für Ägypten des Eidgenössischen Departements

für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch und des [deutschen]

Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de). Der Beschwerdeführer bestreitet

vor Verwaltungsgericht eine Behandlungsmöglichkeit in Ägypten nicht, weshalb

sich aus seiner gegenwärtigen gesundheitlichen Situation ebenfalls kein

Vollzugshindernis ergibt.

Es sind keine weiteren Rechtsgrundlagen ersichtlich, die

dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch verschaffen oder dessen

Wegweisung entgegenstehen könnten.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.2

Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung und -vertretung ist wegen der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. auch Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 42 ff.).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …