VB.2018.00638
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00638
5. Dezember 2018Deutsch20 min
(URT.2018.20413)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00638
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B, dieser substituiert durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1964 geborene ägyptische Staatsangehörige A reiste am
17. August 1994 in die Schweiz ein und heiratete hier am 25. August
1994 die in D wohnhafte türkische Staatsangehörige E. Hierauf wurde
ihm am 11. Oktober 1994 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau erteilt.
Nachdem sich A am 12. Juni 1995 von seiner
türkischen Ehefrau hatte scheiden lassen, heiratete er am 6. Juni 1996 die
Schweizerin F, worauf ihm seine Aufenthaltsbewilligung weiter verlängert wurde.
Am … 1997 kam die gemeinsame Tochter G zur Welt, welche das Schweizer
Bürgerrecht besitzt.
Mit Strafurteil des Bezirksgerichts D vom 8. März
2000 wurde A wegen Schändung, einfacher Körperverletzung und Vergehen gegen das
Waffengesetz zu einer 14-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt.
Am 21. Juli 2001 wurde A die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
Nachdem sich A am 4. März 2004 von seiner Schweizer
Ehefrau hatte scheiden lassen, heiratete er am 5. Mai 2006 die slowakische
Staatsangehörige H. Aus dieser Ehe ging die am ... 2006 geborene Tochter I
hervor, welche mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober
2008 unter die elterliche Sorge ihrer bereits wieder im Ausland lebenden Mutter
gestellt wurde.
Aus einer Beziehung zwischen A und der Schweizerin J
ging am ... 2010 das Schweizer Kind K hervor.
Am 27. August 2013 heiratete A die weissrussische
Staatsangehörige L. Am 23. April 2015 meldete er sich bei der
Einwohnerkontrolle per 2. Juni 2015 nach Ägypten ab. Kurz darauf, am 28. April
2015, ersuchte er um die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung,
was vom Migrationsamt tags darauf abgelehnt wurde. Am 13. Mai 2015
ersuchte er die Sozialbehörde der Stadt M um die vorschüssige Übernahme
der Flugkosten für seine Heimreise nach Ägypten und bestätigte hierbei, die Schweiz
per 21. Mai 2015 definitiv verlassen zu wollen und die Aufrechterhaltung
seiner Niederlassungsbewilligung nicht beantragt zu haben. Hierauf verliess er
am 21. Mai 2015 die Schweiz in Richtung Kairo.
In den Jahren vor seiner Ausreise war A nur zeitweise und
meist in geringen Beschäftigungsgraden erwerbstätig. Er und seine
Familienangehörigen mussten zu einem grossen Teil von der Sozialhilfe
unterstützt werden und seine Alimentenschulden gegenüber Sohn K mussten bevorschusst
werden. Zudem wurden zahlreiche Betreibungen gegen ihn eingeleitet. Am 3. Juni
2015 wurde seine Ehe mit seiner weissrussischen Ehefrau geschieden.
Am 18. Januar 2017 reiste A wieder in die Schweiz ein
und ersuchte am 30. Januar 2017 um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt verweigerte am 13. Juli 2017
eine Bewilligungserteilung, da die Niederlassungsbewilligung infolge Abmeldung
ins Ausland erloschen und die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der
Niedererlassungsbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nicht erfüllt seien. Sodann setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 13. August
2017 an.
Erwägungen
II.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
vom 15. Januar 2018 wurde A wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft, nachdem er die
Schweiz nicht innert der ihm angesetzten Ausreisefrist verlassen hatte. Zudem
wurde rechtshilfeweise ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten gegenüber seiner in der Slowakei wohnhaften Tochter I
eingeleitet und ihm hierzu am 18. Juni 2018 durch die Kantonspolizei D
das rechtliche Gehör gewährt. Am 31. Juli 2018 kündigte A an, die
Schweizerin N heiraten zu wollen, bei welcher er als Untermieter Wohnsitz
nahm.
Den gegen die migrationsamtliche Bewilligungsverweigerung vom
13.
Juli 2017 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. August
2018.
ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte
es A eine neue Ausreisefrist bis zum 3. Oktober 2018 an.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen, dass seine
Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, eventualiter sei das
Migrationsamt anzuweisen, diese wiederzuerteilen. Subeventualiter sei das
Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Von
seiner Wegweisung sei abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Weiter wurde um unentgeltliche Rechtspflege und die
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 liess A ein Schreiben
der Jugendpsychiaterin seines Sohnes vom 28. September 2018 nachreichen.
Zugleich wurde die Mandatsführung an RA C substituiert und eine entsprechende
Substitutionsvollmacht nachgereicht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Da der
Beschwerdeführer im Sinn nachfolgender Erwägungen über kein vorbestehendes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, vermochte ihm die aufschiebende
Wirkung der vorliegenden Beschwerde kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu
verschaffen. Gleichwohl wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2018 antragsgemäss
angeordnet, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben hätten.
1.3
Obwohl der
Beschwerdeführer nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz zunächst nur um die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, ist im vorliegenden Verfahren
auch der darüber hinausgehende Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zu prüfen (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4;
Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AuG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli
2018, www.sem.admin.ch], E. 3.4.1).
1.4
Die
Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2018 entspricht grösstenteils
wortwörtlich der Rekurseingabe vom 14. August 2017, wenngleich die
Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst bzw. einfach ersetzt wurden
und den materiellen Erwägungen neu eine zweiseitige Prozessgeschichte
vorangestellt wurde. Lediglich auf S. 7, 9 und 10 der Beschwerdeschrift
wird auf den vorinstanzlichen Entscheid Bezug genommen, wobei entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen behauptet wird, die Sicherheitsdirektion habe festgestellt,
dass der Beschwerdeführer materiell Recht gehabt und seinem Gesuch vom 28. April
2015.
betreffend Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung deshalb hätte
entsprochen werden müssen.
Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit über weite
Teile hinweg eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen vermissen und genügt nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54
Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen
Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den
angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen,
ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch
hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. BGr, 12. Januar
2018,2C_140/2017, E. 3; vgl. auch VGr, 1. Februar 2017,
VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1
[bestätigt mit BGr, 21. März 2016,2C_221/2016, E. 2.2]).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen
sei, habe er doch rechtzeitig um deren Aufrechterhaltung ersucht und sei das
entsprechende Gesuch nicht rechtsgültig abgewiesen worden. Zudem sieht er Treu
und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) verletzt, weil das
Schreiben des Migrationsamts vom 29. April 2015 betreffend Abweisung
seines Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht als
Verfügung gekennzeichnet gewesen sei und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten
habe.
2.2
Die
Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person erlischt gemäss Art. 61
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AuG] unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland oder
nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt,
ohne sich abzumelden (BGr, 12. September 2011,2C_176/2011, E. 2.1). Eine Abmeldung im Sinn von Art. 61
Absatz 1 lit. a AuG ist hierbei nur anzunehmen, wenn diese
vorbehaltlos mit der Absicht erfolgt, die Niederlassung tatsächlich aufzugeben
(so zum alten Recht BGr, 22. Januar 2001,2A.357/2000, E. 2.a). Eine
Abmeldung, die von einem Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung begleitet
ist, hat deshalb zum Vornherein nicht die Bedeutung, die
Niederlassungsbewilligung erlöschen zu lassen. Gemäss Art. 61 Abs. 2
AuG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) kann die Niederlassungsbewilligung auf entsprechendes Gesuch
hin während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden. Dieses Gesuch ist
ausreichend zu begründen und vor Ablauf eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts
bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen. Überdies ist die
Aufrechterhaltung der Bewilligung nur möglich, wenn der Gesuchsteller
tatsächlich die Absicht hat, innerhalb der Frist von vier Jahren wieder in die
Schweiz zurückzukehren, mithin lediglich eine vorübergehende Landesabwesenheit
geplant hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins
Ausland verlegt werden soll und eine Rückkehr in die Schweiz nicht beabsichtigt
ist (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 3.4.4; Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 24 ff.).
2.3
Der
Beschwerdeführer verzichtete in seiner Abmeldeerklärung vom 23. April 2015
nicht ausdrücklich auf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung, hatte
er doch im Abmeldeformular das entsprechende Feld gerade nicht angekreuzt.
Spätestens mit seinem Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
vom 28. April 2015 – und somit noch vor seiner Ausreise nach Ägypten und
vor Ablauf der Sechsmonatsfrist – hat er sodann klargestellt, seine
Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten zu wollen. Das Migrationsamt ist in
seinem Schreiben vom 29. April 2015 deshalb zu Unrecht davon ausgegangen,
dass die Niederlassungsbewilligung bereits zufolge Abmeldung ins Ausland
erloschen sei und der Beschwerdeführer dies am 23. April 2015 unterschriftlich
bestätigt habe.
Trotz dieser unzutreffenden Begründung kommt dem
migrationsamtlichen Schreiben vom 29. April 2015 materiell
Verfügungsqualität zu, wenngleich dieses in formeller Hinsicht weder als
Verfügung bezeichnet wurde noch eine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Die
Verfügungsqualität des Schreibens war auch für den Beschwerdeführer ohne Weiteres
erkennbar, wurde doch damit sein Gesuch um Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung klar abgewiesen und war für ihn der Bewilligungsverlust
absehbar. Nach Treu und Glauben wäre er damit gehalten gewesen, sich innerhalb
angemessener Frist nach der Bedeutung des Schreibens zu erkundigen oder eine
anfechtbare Verfügung anzufordern, wollte er sich den Rechtsweg offenhalten
(vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 Rz. 24). Selbst wenn dem
migrationsamtlichen Schreiben vom 29. April 2015 die Verfügungsqualität
abgesprochen würde, hätte der Beschwerdeführer innert angemessener Frist um den
Erlass einer formell korrekten, anfechtbaren Verfügung ersuchen müssen.
Hingegen stellt es ein treuwidriges und rechtsmissbräuchliches Verhalten dar,
dass er erst rund zwei Jahre später den Inhalt des Schreibens infrage stellte
und die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung behauptete, was
keinen Schutz verdient. Überdies erscheint es widersprüchlich, wenn der
Beschwerdeführer einerseits die materiellen Voraussetzungen zur
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung als erfüllt erachtet, gegenüber
der Sozialbehörde der Stadt M aber am 13. Mai 2015 noch unmissverständlich
erklärt hatte, die Schweiz definitiv verlassen zu wollen und "kein Gesuch
um Aufrechterhaltung der C-Bewilligung gestellt zu haben". Angesichts der
definitiven Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Ägypten wäre die
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ohnehin ausgeschlossen gewesen,
weshalb das migrationsamtliche Schreiben vom 29. April 2015 lediglich in
der Form und der Begründung, nicht aber im Ergebnis fehlerhaft erscheint und
mangels Anfechtung innert angemessener Frist trotz fehlender
Rechtsmittelbelehrung inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist.
Auch im Sinn der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
ist demnach festzuhalten, dass die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers erloschen ist.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer behauptet weiter, dass seine Wegweisung sein in Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschütztes Recht auf
Familienleben verletzen würde, da er hierdurch von seinem hier lebenden Sohn
getrennt würde und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine derartige
Familientrennung rechtfertigen würden. Da er hierbei im Wesentlichen lediglich
seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt und sich
die Vorinstanz bereits ausführlich mit seinen Vorbringen befasst hatte, ist
nachfolgend nur eine kursorische Prüfung vorzunehmen und ansonsten auf die nach
wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
3.2
Bei
getrenntlebenden Eltern hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische
Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
geschützte Recht auf Familienleben nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit,
wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der
Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können.
In affektiver Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines
üblichen Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14. Mai 2014,
VB.2014.00125, E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich
zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen
die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140
I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März
2012,2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies besteht grundsätzlich kein
Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben
erst noch zu entwickeln. Ein illegaler (oder zumindest prekärer) Aufenthalt ist
in der Regel nicht geeignet, erst noch vollendete Tatsachen im Sinn eines
"fait accompli" für einen konventionsrechtlich geschützten Aufenthalt
zu schaffen, sofern der betroffene Ausländer nicht wenigstens vernünftigerweise
mit der Fortsetzung des Familienlebens im Gastland rechnen konnte (VGr, 21. Februar
2018, VB.2017.00775, E. 4.2.8, mit Hinweisen).
3.3
Der bald
9-jährige Sohn des Beschwerdeführers steht unter der alleinigen elterlichen
Sorge und der Obhut der Kindsmutter, während der Beschwerdeführer lediglich ein
begleitetes, monatliches Besuchsrecht wahrnimmt (vgl. Bestätigungsschreiben des
Sozialzentrums O vom 13. Oktober 2017). Gemäss der Auskunft einer das
Kind betreuenden Psychotherapeutin vom 28. September 2018 wurden die
begleiteten Besuchskontakte erst ab November 2017 etabliert, während der Sohn
des Beschwerdeführers diesen zuvor lediglich "von einem Foto" kannte.
Regelmässige Alimentenzahlungen an das Kind sind weiterhin nicht nachgewiesen.
Gemäss Kontoauszug der Alimentenstelle der Sozialen Dienste D soll bereits
seit Jahren kein Unterhalt mehr bezahlt worden sein. Damit besteht zwischen dem
Beschwerdeführer und dessen Sohn weder in affektiver noch in wirtschaftlicher
Hinsicht eine massgebliche Verbindung. Selbst der eingeschränkte Besuchskontakt
zum Sohn wurde überdies erst nach der Rückkehr aus Ägypten etabliert, somit in
einer Phase, in welcher der Beschwerdeführer aufgrund seines prekären
Aufenthaltsstatus jederzeit mit einer Wegweisung zu rechnen hatte (vgl. VGr, 21. Februar
2018, VB.2017.00775, E. 4.2.8). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner langjährigen und fortdauernder Sozialhilfeabhängigkeit, seiner
Schuldenwirtschaft und seiner früheren strafrechtlichen Verurteilung kein
tadelloses Verhalten zu attestieren ist (vgl. auch E. 4.4 nachfolgend).
Aus all diesen Gründen vermag ihm auch sein Recht auf Achtung des
Familienlebens keinen Bewilligungsanspruch zu vermitteln. Eine Berufung auf seine
familiären Bande zu seiner bereits erwachsenen Tochter scheitert sodann bereits
daran, dass Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nur bei
besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf
Familienleben fallen würden.
Weitere geschützte Beziehungen sind nicht ersichtlich, zumal
der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr geltend macht,
unmittelbar vor der Heirat mit einer Schweizerin zu stehen (vgl. hierzu aber
noch die Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Juli 2018).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer ersucht eventualiter um die Wiedererteilung seiner
Niederlassungsbewilligung und subeventualiter um die Erteilung seiner
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG.
4.2
Art. 30
Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE sieht eine
erleichterte Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern vor, die früher
im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, sich vor
ihrer freiwilligen Ausreise mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten
haben und deren freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Zudem kann nach Art. 34 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 61
VZAE eine Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden, wenn die
gesuchstellende Person eine solche bereits zuvor während mindestens zehn Jahren
besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert
hat. In beiden Fällen dürfen gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG bzw. Art. 34
Abs. 2 lit. b AuG keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG
vorliegen (vgl. auch VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.2;
BGr, 8. März 2017,2C_631/2016, E. 2.1). Da es sowohl bei der
erleichterten Wiederzulassung als auch bei der vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht um den Widerruf einer noch gültigen
ausländerrechtlichen Bewilligung, sondern um die Neuerteilung einer solchen
geht, finden die strengeren Widerrufsvoraussetzungen von Art. 63 AuG
selbst dann keine Anwendung, wenn die um Wiederzulassung ersuchende Person vor
ihrer Ausreise im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war (BGr, 8. März
2017,2C_631/2016, E. 2.1).
4.3
Beim
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e
AuG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das Verschulden der ausländischen
Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Anwesenheitsdauer zu
berücksichtigen. Anders als bei hier niedergelassenen Personen (vgl. Art. 63
Abs. 2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung aber auch noch nach mehr als
15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz
wegen Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden. Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit
soll hingegen nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
führen (Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 51;
BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete
Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen
AuG, Ziff. 8.3.1 lit. e, BGr, 4. Juni 2015,2C_456/2014, E. 3.2).
4.4
Der
Beschwerdeführer lebte vor seiner freiwilligen Ausreise mehr als zwei
Jahrzehnte in der Schweiz und hielt sich nach seiner freiwilligen Ausreise im
Mai 2015 rund 1 ½
Jahre in seiner ägyptischen Heimat auf, womit er sowohl die zeitlichen
Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung als auch für eine
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt. Zudem war er vor
seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Hingegen steht einer Bewilligungserteilung in beiden Fällen
die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und der hierdurch gesetzte
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG entgegen: Der Beschwerdeführer
musste während seines Aufenthalts in der Schweiz immer wieder von der Fürsorge
unterstützt werden und bezog bis zu seiner Ausreise nach Ägypten im Mai 2015
insgesamt über Fr. 218'000.- Sozialhilfe. Hinzu kommen Schulden gegenüber
der Alimentenstelle der Sozialen Dienste für offene Unterhaltsschulden
gegenüber seinem Sohn K in Höhe von fast Fr. 38'000.-. Laut seinen eigenen
Angaben anlässlich einer Einvernahme durch die Kantonspolizei D vom 18. Juni
2018.
hat er überdies auch den Unterhalt für seine Tochter I nicht
geleistet. Gemäss Akten und eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift musste der
Beschwerdeführer nach seiner Wiedereinreise erneut Sozialhilfe respektive
Nothilfe beziehen. Zwar verfügt der Beschwerdeführer derzeit über keine
Arbeitsbewilligung. Dies entschuldigt aber seine früheren Sozialhilfebezüge und
die Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen in keinster Weise, ist doch nicht
nachvollziehbar, weshalb der arbeitsfähige Beschwerdeführer trotz seiner vielen
in der Schweiz verbrachten Jahren bereits vor seiner Ausreise nach Ägypten
immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit wird vom Beschwerdeführer weder substanziiert behauptet noch
ergibt sich eine solche aus den im Beschwerdeverfahren nachgereichten
medizinischen Unterlagen. Vielmehr behauptete der Beschwerdeführer wiederholt,
durch seine fehlende Arbeitsbewilligung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
gehindert zu werden (vgl. hierzu z. B. die bereits erwähnte kantonspolizeiliche Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 18. Juni 2018). Da der Beschwerdeführer sich bereits
vor seiner Ausreise nach Ägypten nicht nachhaltig auf dem hiesigen Arbeitsmarkt
bewähren und nicht dauerhaft ein existenzsicherndes Einkommen erzielen konnte,
wäre auch nach der Wiedererteilung einer Arbeitsbewilligung nicht mit einer
Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Hinzu kommt auch das in weiteren
Belangen nicht immer tadellose Verhalten des Beschwerdeführers, ist dieser doch
verschuldet und vorbestraft. Nach bereits Ausgeführtem stehen auch die
familiären Interessen des Beschwerdeführers einer Bewilligungsverweigerung
nicht entgegen, ist dieser doch seinen Vaterpflichten bislang kaum nachgekommen
und sind geschützte Beziehungen zu hier lebenden Verwandten nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist trotz seines jahrzehntelangen Aufenthalts in der
Schweiz hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als
dass ihm eine Rückkehr nach Ägypten nicht mehr zuzumuten wäre, zumal er erst
vor Kurzem für rund 1 ½
Jahre freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt war. Die Vorinstanzen haben
somit mit der Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter Vollzugshindernisse im Sinn von 83 AuG geltend,
indem er unter Verweis auf mehrere in den Akten liegende oder als
Beschwerdebeilage nachgereichte Arztzeugnisse behaupten lässt, "in Ägypten
Folter erlebt" zu haben, was seiner Wegweisung entgegenstehen soll.
Die entsprechenden Angaben sind jedoch völlig unzureichend,
werden vom Beschwerdeführer doch weder die Art noch der Zeitpunkt der
Gewalterfahrungen genannt und bleibt auch unklar, wem gegenüber die
Foltervorwürfe gemacht werden. Aus den hierzu vorliegenden Arztberichten lässt
sich immerhin entnehmen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im
Juni 2016 verhaftet und während seiner Haft – unter anderem durch tagelanges
Aufhängen an den Füssen – gefoltert worden sein soll. Selbst wenn diese Angaben
zutreffen sollten, ist eine gegenwärtige Verfolgungssituation weder aus den
Akten ersichtlich noch glaubhaft: So hat der Beschwerdeführer in einem
Schreiben an die Sicherheitsdirektion vom 22. Februar 2017 seine Rückkehr
in die Schweiz noch damit begründet, dass er seine hier lebenden Kinder
vermisst habe, seine geliebte Mutter in Ägypten gestorben sei und er aus
finanziellen Gründen zurückgekehrt sei. Gemäss eigenen Angaben und der
Übersetzung seines ägyptischen Strafregisterauszugs vom 19. Mai 2017 sind
in seiner Heimat weder Strafuntersuchungen gegen ihn im Gange noch ist er dort
vorbestraft. Sodann wurde ihm von seiner Heimatbehörde am 27. Dezember
2016.
ein neuer Reisepass ausgestellt und wurde er nicht an seiner Ausreise aus
Ägypten gehindert. Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat weder Tod noch Verfolgung
droht, zumal der Beschwerdeführer dies auch nie substanziiert behauptet hatte.
Sodann herrscht in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin ausgegangen wird (vgl. BVGr, 14. August 2018, E-4456/2018, E. 8.3).
5.2
Sodann
ergibt sich aus den in den Akten liegenden oder im Beschwerdeverfahren nachgereichten
medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer wegen verschiedener
psychischer und physischer Beschwerden in ärztlicher Behandlung steht und seine
Wegweisung nach Ägypten die Fortsetzung dieser Behandlungen verunmöglichen
würde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass die erforderliche
Behandlung in Ägypten fortgesetzt werden kann, zumal zumindest in P, dem
Geburtsort des Beschwerdeführers, die medizinische Versorgung gesichert
erscheint (vgl. die Reisehinweise für Ägypten des Eidgenössischen Departements
für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch und des [deutschen]
Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de). Der Beschwerdeführer bestreitet
vor Verwaltungsgericht eine Behandlungsmöglichkeit in Ägypten nicht, weshalb
sich aus seiner gegenwärtigen gesundheitlichen Situation ebenfalls kein
Vollzugshindernis ergibt.
Es sind keine weiteren Rechtsgrundlagen ersichtlich, die
dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch verschaffen oder dessen
Wegweisung entgegenstehen könnten.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.2
Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und -vertretung ist wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. auch Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 42 ff.).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …