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Entscheid

VB.2018.00643

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00643

25. Juli 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20988)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2018 stellte der

Stadtrat Illnau-Effretikon das Gebäudeäussere der Liegenschaft Assek.-Nr. 01

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 03 im Ortsteil E

unter Schutz.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen Beschluss von A am 16. April 2018

erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

29.

August 2018 ab.

III.

Hiergegen gelangte A am 1. Oktober 2018 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei der angefochtene

Beschluss aufzuheben und die Akten seien an den Beschwerdegegner zur

Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen; gegebenenfalls sei das vorliegende

Verfahren zu sistieren, bis die Stadt Illnau-Effretikon in der Richtplanung

darüber entschieden habe, ob der Ortsteil E in der Nutzungsplanung einer

Weilerkernzone zuzuweisen ist; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 stellte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen den Antrag auf Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2018 beantragte der

Stadtrat Illnau-Effretikon die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In

prozessualer Hinsicht beantragte er die Abweisung des Sistierungsantrags des

Beschwerdeführers. Seine Replik erstattete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

26.

November 2018. Mit Duplik vom 7. Dezember 2018 hielt der

Beschwerdegegner an seinen Anträgen fest. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe

vom 22. Januar 2019 zur Duplik Stellung und beantragte die Gutheissung der

Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

sind erfüllt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02, welches im Ortsteil E

liegt und der Landwirtschaftszone zugewiesen ist. Die Parzelle ist mit einem

ehemaligen Bauernhaus mit Ökonomieteil überstellt, welches im kommunalen

Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte verzeichnet ist. Der

Beschwerdeführer hat am streitbetroffenen Gebäude unbestrittenermassen

verschiedene bauliche Veränderungen vorgenommen, ohne vorgängig eine

Baubewilligung einzuholen. Nachdem die örtliche Baubehörde im April 2017 von

den Bauarbeiten Kenntnis genommen hatte, verfügte sie am 5. April 2017

einen sofortigen Baustopp und forderte den Beschwerdeführer auf, umgehend ein

vollständiges Baugesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Am 7. April 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Provokationsbegehren ein.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2018 stellte der Beschwerdegegner das

Mehrzweckbauernhaus unter Schutz. Dabei wurde der Schutzumfang auf die beiden

unterschiedlichen Gebäudevolumen von Ökonomie- und Wohnhausteil, die gemauerten

und die in Fachwerkbauweise erstellten Aussenwände mit der bestehenden

Befensterung mit 6-teiligem Fensterwagen im Erdgeschoss südseitig beim

Wohnhausteil, die verkleideten Aussenwände des Ökonomieteils, die im

Erdgeschoss in zweifarbigen Sichtmauerwerken erstellten Aussenwände des

ehemaligen Stallteils auf der Ost- und Südseite sowie die ununterbrochenen

Dachflächen mit Ziegeleindeckungen auf beiden Gebäudeteilen beschränkt.

2.2

Das

Baurekursgericht verneinte einen Eigenwert des Gebäudes, attestierte diesem

jedoch einen hohen Situationswert. Zur Begründung führte das Gericht im

Wesentlichen aus, das streitbetroffene Gebäude sei an prominenter Lage im

Kreuzungsbereich der F- und D-Strasse gelegen und bilde von Osten herkommend

den Auftakt der inventarisierten Gebäudegruppe D-Strasse 04, 05–06 sowie

der Häuser ohne Hausnummern auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 07, 08, 09 und 10.

Das Gebäude entfalte gegenüber dem Strassenraum hauptsächlich durch sein

Volumen, seine Ost- und Südfassade sowie die geschlossene Dachfläche eine

raumprägende Wirkung. Es sei davon auszugehen, dass sich der Ausdruck des

Strassenbildes ohne diese Elemente markant verändern würde. Der mit dem

Situationswert eng verknüpfte Erinnerungswert einer seit langer Zeit

unverändert bestehenden örtlichen Situation würde dadurch stark beeinträchtigt.

Dem Objekt komme daher aufgrund seiner Erscheinung und Stellung im Ortsbild

eine bedeutende Position zu. Es stelle ausserdem ein wichtiges und integrales

Element der Gebäudegruppierung entlang der D-Strasse dar. Die vorhandene

Bausubstanz trage wesentlich zur prägenden Wirkung bei. Noch heute sei die

Dreiteilung des Mehrzweckbauernhauses mit Wohnhaus, Tenne und Stall von aussen

gut ablesbar. Es sei unbestritten, dass am Gebäudeäussern verschiedene

Änderungen vorgenommen worden seien, diese träten jedoch nicht störend in

Erscheinung, da viele ursprüngliche Elemente noch vorhanden seien und die

Veränderungen am Objekt schonend vorgenommen worden seien. Als ursprüngliche

Elemente seien die Gliederung der Fenster und die Materialisierung der Fassaden

zu qualifizieren. Die geschlossene Dachfläche trage wesentlich zum

Erscheinungsbild bei und sei für den E-Weiler typisch. Das Gebäude weise –

entgegen der Auffassung der Eigentümerschaft – auch für sich allein betrachtet

einen hohen Situationswert auf und nicht nur als Bestandteil der Häusergruppe

entlang der D-Strasse.

3.

3.1

Als

Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) unter anderem Gebäudegruppen,

Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer

politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche

erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich

mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung in Betracht. Bei der

Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu

qualifizieren ist oder es seine Umgebung "wesentlich mitprägt", kommt

allfällig vorhandenen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. November

2012, VB.2012.00287, E. 4.1; 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3;

10.

Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). In der

Praxis werden diese beiden Eigenschaften auch als Eigenwert und als

Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im

schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).

3.2

Die

Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von

Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann,

wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu

gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62;

eingehend auch VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3). Die Gemeinde

hat unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten unterschiedlich weitreichende

Schutzanordnungen (z. B.

eine teilweise Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige

Nutzungskonzepte) vertieft zu prüfen und schlussendlich die erforderliche

Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten

Faktoren vorzunehmen (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1).

Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine

von den Rechtsmittelinstanzen überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Bewertung und

Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in

verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den

Verwaltungsbehörden auszufüllen sind. So müssen sie unter mehreren infrage

kommenden Objekten eine Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche

sie in Beachtung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten

halten (RB 1989 Nr. 67). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute oder

Anlage im Sinn von § 203 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche

erhaltenswürdig ist oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich mitprägt,

steht der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu

(BGr, 21. Februar 2014,1C_595/2013 und 1C_596/2013, E. 4.1.1 f.,

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 20 N. 85).

3.3

Das

Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz

über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter

Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.

Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht

zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung der Vorinstanz, dass dem

streitbetroffenen Gebäude als Solitär ein hoher Situationswert zukomme. Die

charakteristischen Elemente des Mehrzweckbauernhauses seien verloren. Das

Gebäude weise nur noch sehr bescheidene Elemente und Konstruktionen aus der

Bauzeit auf. Nichts daran ändere der Umstand, dass die Veränderungen von 1994

das Volumenbild verbessert und die Zeitverwendungen und Ersatzkonstruktionen

eines Antikschreiners zwar viele neue Ausbauteile geschaffen, jedoch die

Bausubstanz verunklärt hätten und die Authentizität vermissen liessen. Die gute

oder auch sehr gute Gestaltung und Einordnung eines Gebäudes, dem kein

Zeugniswert zukomme, reiche allenfalls für die Festsetzung von

Ortsbildschutzmassnahmen aus, wenn das Ortsbild insgesamt schutzwürdig sei,

genüge aber nicht für die Unterschutzstellung der integralen Bausubstanz oder

einzelner Teile davon. Wenn das Baurekursgericht dem Bauernhaus ein gutes

Erscheinungsbild bescheinige, so reiche dies für eine Unterschutzstellung nicht

aus. Auch die Lage im Kreuzungsbereich rechtfertige für sich allein die Annahme

der Schutzwürdigkeit nicht, zumal auch nicht dargetan werde, inwiefern die

Kreuzung F- und D-Strasse für sich von hoher sozial- oder kulturgeschichtlicher

Bedeutung sei. Schliesslich könne die Vertrautheit des Ortsbildes nicht mit dem

Situationswert eines Gebäudes gleichgesetzt werden. Eine Unterschutzstellung

des Wohnhauses mache nur im Kontext des heutigen Ortsbildes von E und des Nachbargebäudes

D-Strasse 11 Sinn. Eigentliches Schutzobjekt sei die Gebäudegruppe

nördlich und südlich der D-Strasse, mindestens aber die beiden Bauten D-Strasse 03

und 11 zusammen. Es müsse daher über die Schutzwürdigkeit der Gebäudegruppe als

Ganzes befunden werden. Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung. Hinsichtlich der

übrigen Gebäude der Gruppe und insbesondere hinsichtlich des Gebäudes D-Strasse 11

seien noch keine Abklärungen erfolgt.

4.2

Im

Folgenden ist daher zu prüfen, ob das streitbetroffene Bauernhaus aufgrund

seines Situationswerts schutzwürdig ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die

besondere Stellung und Lage einer Baute für sich alleine grundsätzlich keinen

besonderen Situationswert im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG

begründet. Die zu schützende Baute muss vielmehr auch

von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster,

Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden

Wirkung beitragen (RB 1997 Nr. 73 E. 2). An diese zusätzlichen Voraussetzungen dürfen indessen

keine übermässig strengen Anforderungen gestellt werden. So darf insbesondere

nicht verlangt werden, dass die äusseren Teile der Baute einen besonderen

Eigenwert aufweisen. Denn dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Baute

nur noch aufgrund ihres Eigenwerts unter Schutz gestellt werden könnte. Solches

wäre mit § 203 Abs. 1 lit. c PBG nicht zu vereinbaren,

lässt doch diese Bestimmung den Situationswert für eine Unterschutzstellung

genügen (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 8.2 mit Hinweis).

4.3

Die

örtliche Baubehörde begründet ihre von der Vorinstanz geschützte Ansicht im

Wesentlichen unter Verweis auf den Bericht von G zur Schutzwürdigkeit vom

12.

Juli 2017 (nachfolgend als "Bericht G" bezeichnet).

Dieser beschreibt das ehemalige Bauernhaus als zweiteiligen Bau bestehend aus

dem etwas niedrigeren, westseitig gelegenen, zweigeschossigen Wohnhaus und

einem leicht höheren, grossen Ökonomieteil mit am Wohnhaus angebauter Tenne und

Stall.

Das streitbetroffene Gebäude steht an der Kreuzung D-Strasse/F-Strasse

und bildet – zusammen mit dem gegenüberliegenden Gebäude an der D-Strasse quasi

das Tor zu der den E-Weiler prägenden Häusergruppe. Diese Feststellung des

Baurekursgerichts, dessen 3. Abteilung einen Augenschein vor Ort

durchführte, wird ohne weiteres durch den Situationsplan, den Inventareintrag

sowie die Ausführungen im Bericht G bestätigt und wird im Übrigen vom

Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Kernbereich des E-Weilers besteht

im Wesentlichen aus fünf Baukörpern, wovon sich drei südlich und zwei nördlich

der D-Strasse befinden. Zu letzteren gehört das streitbetroffene Wohnhaus des

Beschwerdeführers. Ohne dieses Gebäude würde die Bebauung nördlich der D-Strasse

eine empfindliche Einbusse erleiden, da den drei Baukörpern auf der einen

Strassenseite nur gerade noch ein Hauptgebäude gegenüberstünde. Der optische

Eindruck eines kleinen "Dorfkerns" ginge verloren, was das Ortsbild

in der Tat stark verändern würde. Die Stellung des streitbetroffenen Wohnhauses

im Ortsbild ist daher in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz

als prägend zu beurteilen; dem Gebäude kommt aufgrund seiner Stellung innerhalb

des Weilers eine bedeutende Rolle zu.

Eine prägende Wirkung ergibt sich ausserdem aufgrund des

Volumens und verschiedener äusserlicher Merkmale der Baute. Aufgrund der

zahlreichen baulichen Änderungen hat das Gebäude zwar wesentliche

charakteristische Elemente eines intakten ehemaligen Mehrzweckbauernhauses

verloren, was die kulturgeschichtliche Bedeutung des Bauernhauses

beeinträchtigt. Erhalten sind laut Gutachten jedoch verschiedene bauliche

Elemente und Gebäudeteile, welche für die charakteristische Erscheinung des

Mehrzweckbauernhauses massgeblich sind: Gewährleistet sind bis heute die beiden

unterschiedlichen Gebäudevolumen von Wohnhaus- und Ökonomieteil. Ausserdem sind

die gemauerten und die in Fachwerkbauweise erstellen Aussenwände

charakteristisch, wobei insbesondere die Südfassade des Wohnhausteils mit der

bestehenden Befensterung mit 6-teiligem Fensterwagen von grosser Bedeutung ist.

Charakteristisch sind im Weiteren die weitgehend geschlossenen, mit

Holzschalungen verkleideten Aussenwände sowie die im Erdgeschoss in

zweifarbigem Sichermauerwerk erstellten Aussenwände des ehemaligen Stallteils

an der Ost- und Südfassade. Schliesslich sind die – vor den eigenmächtigen

baulichen Veränderungen bestehenden – geschlossenen Dachflächen mit

Ziegeleindeckungen auf beiden Gebäudeteilen für das Erscheinungsbild von

charakteristischer Bedeutung. Damit trägt das Gebäude in Übereinstimmung mit

der Vor­instanz auch durch die vorhandene Bausubstanz und die besondere

Gestaltung zur prägenden Wirkung bei.

Diese Ausführungen widerlegen die unzutreffende Auffassung

des Beschwerdeführers, dem Gebäude komme lediglich eine Bedeutung als

Bestandteil der Gebäudegruppe im Ortsteil E zu, welcher auch durch

Erstellung einer angemessenen Ersatzbaute genügt werden könnte. Zunächst ist

darauf hinzuweisen, dass Ersatzbauten den Verlust an Originalsubstanz an für

das Ortsbild prägenden Lagen nicht auszugleichen vermögen (vgl. VGr, 4. Mai

2011, VB.2009.00608, E. 4.8 mit Hinweis; vgl. auch BGr, 18. November

2014,1C_212/2014 E. 4.2.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00476, E. 4.4.1).

Im vorliegenden Fall ist die Erstellung einer Ersatzbaute mit gleichem

Gebäudeprofil überdies rechtlich nicht gesichert. Das streitbetroffene

Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Kernzonenvorschriften, welche den

Anforderungen des Denkmalschutzes bei der Erstellung von Ersatzbauten Rechnung

tragen würden, sind nicht vorhanden. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über

die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), d.h. insbesondere Art. 24c

RPG, vermögen den Denkmalschutz nicht zu gewährleisten. Die bundesrechtlichen

Bestimmungen, im Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes

erlassen, haben eine andere Zielrichtung als denkmalschutzrechtliche

Massnahmen, welche in kantonaler Hoheit liegen. Zentraler Zweck der Raumplanung

ist die haushälterische Nutzung des Bodens und dass Baugebiet vom

Nichtbaugebiet getrennt wird (Art. 1 Abs. 1 RPG). Art. 24c RPG

ist nicht darauf ausgerichtet, Baudenkmäler zu schützen, weder zur Erhaltung

des Eigen- noch des Situationswertes (vgl. VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159,

E. 8.5, bestätigt mit BGr, 16. August 2018,1C_626/2017 und

1C_628/2017, E. 6). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die

vom Stimmvolk am 25. November 2018 angenommene Richtplanvorlage, welche

nicht bei den Akten liegt, nun offenbar die Festsetzung einer Weilerkernzone

für E vorsieht. Richtplanfestsetzungen können – da nur behördenverbindlich –

einem Bauvorhaben gestützt auf § 234 PBG nicht entgegengehalten werden.

Erst wenn sich die richtplanerischen Festlegungen in genügend konkretisierten

Änderungsentwürfen von Nutzungsplanungsinstrumenten wie Bau- und Zonenordnung

etc. manifestieren, können diese einem Bauvorhaben entgegengehalten werden

(vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 713 mit Hinweisen

auf die Rechtsprechung).

4.4

Zusammenfassend

kann von einer wesentlichen Prägung des Ortsbilds im Sinn von § 203 Abs. 1

lit. c PBG gesprochen werden, zu welcher die vorhandene Bausubstanz

merklich beiträgt. Dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz dem bestehenden

Gebäudeäussern aufgrund des Situationswerts Schutzwürdigkeit zugesprochen

haben, ist daher nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Dem

streitbetroffenen Gebäude kommt damit ein hoher Situationswert zu, welcher sich

nicht nur aus der Stellung im baulichen Umfeld, sondern auch aus dem

Erscheinungsbild (Volumen und Bausubstanz) des Bauernhauses ergibt. Das

öffentliche Interesse an der Erhaltung der Baute ist somit als gewichtig zu

beurteilen. Demgegenüber werden die privaten Interessen an einer angemessenen

baulichen Nutzung des Grundstücks nicht erheblich beeinträchtigt, ist doch der

bauliche Zustand des Bauernhauses gut und eine bestimmungsgemässe und wirtschaftlich

sinnvolle Nutzung ohne Weiteres möglich, was vom Beschwerdeführer auch nicht

infrage gestellt wird. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden.

5.2

Der

Beschwerdeführer macht denn vielmehr geltend, die allfällige Festsetzung einer

Weilerkernzone für den Ortsteil E sei für die Frage der

Unterschutzstellung seines Wohnhauses von erheblicher Bedeutung. Die

Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung lasse sich erst nach der

Festsetzung in der Richtplanung und in der nachfolgenden Ausgestaltung der

Vorschriften der Nutzungsplanung definitiv beurteilen. Er fordert aus diesem

Grunde eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die Festlegung

einer Weilerkernzone entschieden sei.

Diesem Begehren ist nicht zu entsprechen. Wie bereits

festgestellt wurde, ist die Auffassung der Vorinstanzen, dem streitbetroffenen

Gebäude sei ein hoher Situationswert zu attestieren, nicht zu beanstanden. Es

ist nicht davon auszugehen, dass den massgeblichen denkmalschützerischen

Interessen durch die Erstellung einer Ersatzbaute ausreichend Rechnung getragen

werden könnte. Die Festsetzung von Kernzonenvorschriften ist weder zeitlich

noch inhaltlich absehbar. Offen ist insbesondere, ob eine Ersatzbaupflicht

statuiert würde. Die einer Unterschutzstellung allfällig entgegenstehenden

privaten Interessen sind nicht sehr erheblich. Der für die Beurteilung der

Interessenlage massgebliche Sachverhalt ist bekannt. Für eine weitere

Verzögerung des Unterschutzstellungsverfahrens besteht daher keine

Veranlassung.

5.3

Zusammenfassend

erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtskonform. Die Beschwerde ist

als unbegründet abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem

Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Obsiegenden grösseren

Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen,

wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, welche über das hinausgehen,

wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 54). Der Aufwand vor der zweiten

Rechtsmittelinstanz blieb für den Beschwerdegegner jedoch – obgleich er eine

anwaltliche Vertretung beizog – vergleichsweise bescheiden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 4'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …