VB.2018.00643
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00643
25. Juli 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20988)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00643
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Illnau-Effretikon, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Unterschutzstellung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2018 stellte der
Stadtrat Illnau-Effretikon das Gebäudeäussere der Liegenschaft Assek.-Nr. 01
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 03 im Ortsteil E
unter Schutz.
Erwägungen
II.
Den gegen diesen Beschluss von A am 16. April 2018
erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
29.
August 2018 ab.
III.
Hiergegen gelangte A am 1. Oktober 2018 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei der angefochtene
Beschluss aufzuheben und die Akten seien an den Beschwerdegegner zur
Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen; gegebenenfalls sei das vorliegende
Verfahren zu sistieren, bis die Stadt Illnau-Effretikon in der Richtplanung
darüber entschieden habe, ob der Ortsteil E in der Nutzungsplanung einer
Weilerkernzone zuzuweisen ist; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 stellte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen den Antrag auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2018 beantragte der
Stadtrat Illnau-Effretikon die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Abweisung des Sistierungsantrags des
Beschwerdeführers. Seine Replik erstattete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26.
November 2018. Mit Duplik vom 7. Dezember 2018 hielt der
Beschwerdegegner an seinen Anträgen fest. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe
vom 22. Januar 2019 zur Duplik Stellung und beantragte die Gutheissung der
Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
sind erfüllt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02, welches im Ortsteil E
liegt und der Landwirtschaftszone zugewiesen ist. Die Parzelle ist mit einem
ehemaligen Bauernhaus mit Ökonomieteil überstellt, welches im kommunalen
Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte verzeichnet ist. Der
Beschwerdeführer hat am streitbetroffenen Gebäude unbestrittenermassen
verschiedene bauliche Veränderungen vorgenommen, ohne vorgängig eine
Baubewilligung einzuholen. Nachdem die örtliche Baubehörde im April 2017 von
den Bauarbeiten Kenntnis genommen hatte, verfügte sie am 5. April 2017
einen sofortigen Baustopp und forderte den Beschwerdeführer auf, umgehend ein
vollständiges Baugesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Am 7. April 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Provokationsbegehren ein.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2018 stellte der Beschwerdegegner das
Mehrzweckbauernhaus unter Schutz. Dabei wurde der Schutzumfang auf die beiden
unterschiedlichen Gebäudevolumen von Ökonomie- und Wohnhausteil, die gemauerten
und die in Fachwerkbauweise erstellten Aussenwände mit der bestehenden
Befensterung mit 6-teiligem Fensterwagen im Erdgeschoss südseitig beim
Wohnhausteil, die verkleideten Aussenwände des Ökonomieteils, die im
Erdgeschoss in zweifarbigen Sichtmauerwerken erstellten Aussenwände des
ehemaligen Stallteils auf der Ost- und Südseite sowie die ununterbrochenen
Dachflächen mit Ziegeleindeckungen auf beiden Gebäudeteilen beschränkt.
2.2
Das
Baurekursgericht verneinte einen Eigenwert des Gebäudes, attestierte diesem
jedoch einen hohen Situationswert. Zur Begründung führte das Gericht im
Wesentlichen aus, das streitbetroffene Gebäude sei an prominenter Lage im
Kreuzungsbereich der F- und D-Strasse gelegen und bilde von Osten herkommend
den Auftakt der inventarisierten Gebäudegruppe D-Strasse 04, 05–06 sowie
der Häuser ohne Hausnummern auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 07, 08, 09 und 10.
Das Gebäude entfalte gegenüber dem Strassenraum hauptsächlich durch sein
Volumen, seine Ost- und Südfassade sowie die geschlossene Dachfläche eine
raumprägende Wirkung. Es sei davon auszugehen, dass sich der Ausdruck des
Strassenbildes ohne diese Elemente markant verändern würde. Der mit dem
Situationswert eng verknüpfte Erinnerungswert einer seit langer Zeit
unverändert bestehenden örtlichen Situation würde dadurch stark beeinträchtigt.
Dem Objekt komme daher aufgrund seiner Erscheinung und Stellung im Ortsbild
eine bedeutende Position zu. Es stelle ausserdem ein wichtiges und integrales
Element der Gebäudegruppierung entlang der D-Strasse dar. Die vorhandene
Bausubstanz trage wesentlich zur prägenden Wirkung bei. Noch heute sei die
Dreiteilung des Mehrzweckbauernhauses mit Wohnhaus, Tenne und Stall von aussen
gut ablesbar. Es sei unbestritten, dass am Gebäudeäussern verschiedene
Änderungen vorgenommen worden seien, diese träten jedoch nicht störend in
Erscheinung, da viele ursprüngliche Elemente noch vorhanden seien und die
Veränderungen am Objekt schonend vorgenommen worden seien. Als ursprüngliche
Elemente seien die Gliederung der Fenster und die Materialisierung der Fassaden
zu qualifizieren. Die geschlossene Dachfläche trage wesentlich zum
Erscheinungsbild bei und sei für den E-Weiler typisch. Das Gebäude weise –
entgegen der Auffassung der Eigentümerschaft – auch für sich allein betrachtet
einen hohen Situationswert auf und nicht nur als Bestandteil der Häusergruppe
entlang der D-Strasse.
3.
3.1
Als
Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) unter anderem Gebäudegruppen,
Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer
politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche
erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung in Betracht. Bei der
Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu
qualifizieren ist oder es seine Umgebung "wesentlich mitprägt", kommt
allfällig vorhandenen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. November
2012, VB.2012.00287, E. 4.1; 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3;
10.
Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). In der
Praxis werden diese beiden Eigenschaften auch als Eigenwert und als
Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im
schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).
3.2
Die
Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von
Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann,
wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu
gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62;
eingehend auch VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3). Die Gemeinde
hat unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten unterschiedlich weitreichende
Schutzanordnungen (z. B.
eine teilweise Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige
Nutzungskonzepte) vertieft zu prüfen und schlussendlich die erforderliche
Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten
Faktoren vorzunehmen (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1).
Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine
von den Rechtsmittelinstanzen überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Bewertung und
Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in
verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den
Verwaltungsbehörden auszufüllen sind. So müssen sie unter mehreren infrage
kommenden Objekten eine Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche
sie in Beachtung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten
halten (RB 1989 Nr. 67). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute oder
Anlage im Sinn von § 203 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche
erhaltenswürdig ist oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich mitprägt,
steht der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu
(BGr, 21. Februar 2014,1C_595/2013 und 1C_596/2013, E. 4.1.1 f.,
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 20 N. 85).
3.3
Das
Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz
über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.
Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht
zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung der Vorinstanz, dass dem
streitbetroffenen Gebäude als Solitär ein hoher Situationswert zukomme. Die
charakteristischen Elemente des Mehrzweckbauernhauses seien verloren. Das
Gebäude weise nur noch sehr bescheidene Elemente und Konstruktionen aus der
Bauzeit auf. Nichts daran ändere der Umstand, dass die Veränderungen von 1994
das Volumenbild verbessert und die Zeitverwendungen und Ersatzkonstruktionen
eines Antikschreiners zwar viele neue Ausbauteile geschaffen, jedoch die
Bausubstanz verunklärt hätten und die Authentizität vermissen liessen. Die gute
oder auch sehr gute Gestaltung und Einordnung eines Gebäudes, dem kein
Zeugniswert zukomme, reiche allenfalls für die Festsetzung von
Ortsbildschutzmassnahmen aus, wenn das Ortsbild insgesamt schutzwürdig sei,
genüge aber nicht für die Unterschutzstellung der integralen Bausubstanz oder
einzelner Teile davon. Wenn das Baurekursgericht dem Bauernhaus ein gutes
Erscheinungsbild bescheinige, so reiche dies für eine Unterschutzstellung nicht
aus. Auch die Lage im Kreuzungsbereich rechtfertige für sich allein die Annahme
der Schutzwürdigkeit nicht, zumal auch nicht dargetan werde, inwiefern die
Kreuzung F- und D-Strasse für sich von hoher sozial- oder kulturgeschichtlicher
Bedeutung sei. Schliesslich könne die Vertrautheit des Ortsbildes nicht mit dem
Situationswert eines Gebäudes gleichgesetzt werden. Eine Unterschutzstellung
des Wohnhauses mache nur im Kontext des heutigen Ortsbildes von E und des Nachbargebäudes
D-Strasse 11 Sinn. Eigentliches Schutzobjekt sei die Gebäudegruppe
nördlich und südlich der D-Strasse, mindestens aber die beiden Bauten D-Strasse 03
und 11 zusammen. Es müsse daher über die Schutzwürdigkeit der Gebäudegruppe als
Ganzes befunden werden. Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung. Hinsichtlich der
übrigen Gebäude der Gruppe und insbesondere hinsichtlich des Gebäudes D-Strasse 11
seien noch keine Abklärungen erfolgt.
4.2
Im
Folgenden ist daher zu prüfen, ob das streitbetroffene Bauernhaus aufgrund
seines Situationswerts schutzwürdig ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die
besondere Stellung und Lage einer Baute für sich alleine grundsätzlich keinen
besonderen Situationswert im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG
begründet. Die zu schützende Baute muss vielmehr auch
von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster,
Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden
Wirkung beitragen (RB 1997 Nr. 73 E. 2). An diese zusätzlichen Voraussetzungen dürfen indessen
keine übermässig strengen Anforderungen gestellt werden. So darf insbesondere
nicht verlangt werden, dass die äusseren Teile der Baute einen besonderen
Eigenwert aufweisen. Denn dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Baute
nur noch aufgrund ihres Eigenwerts unter Schutz gestellt werden könnte. Solches
wäre mit § 203 Abs. 1 lit. c PBG nicht zu vereinbaren,
lässt doch diese Bestimmung den Situationswert für eine Unterschutzstellung
genügen (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 8.2 mit Hinweis).
4.3
Die
örtliche Baubehörde begründet ihre von der Vorinstanz geschützte Ansicht im
Wesentlichen unter Verweis auf den Bericht von G zur Schutzwürdigkeit vom
12.
Juli 2017 (nachfolgend als "Bericht G" bezeichnet).
Dieser beschreibt das ehemalige Bauernhaus als zweiteiligen Bau bestehend aus
dem etwas niedrigeren, westseitig gelegenen, zweigeschossigen Wohnhaus und
einem leicht höheren, grossen Ökonomieteil mit am Wohnhaus angebauter Tenne und
Stall.
Das streitbetroffene Gebäude steht an der Kreuzung D-Strasse/F-Strasse
und bildet – zusammen mit dem gegenüberliegenden Gebäude an der D-Strasse quasi
das Tor zu der den E-Weiler prägenden Häusergruppe. Diese Feststellung des
Baurekursgerichts, dessen 3. Abteilung einen Augenschein vor Ort
durchführte, wird ohne weiteres durch den Situationsplan, den Inventareintrag
sowie die Ausführungen im Bericht G bestätigt und wird im Übrigen vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Kernbereich des E-Weilers besteht
im Wesentlichen aus fünf Baukörpern, wovon sich drei südlich und zwei nördlich
der D-Strasse befinden. Zu letzteren gehört das streitbetroffene Wohnhaus des
Beschwerdeführers. Ohne dieses Gebäude würde die Bebauung nördlich der D-Strasse
eine empfindliche Einbusse erleiden, da den drei Baukörpern auf der einen
Strassenseite nur gerade noch ein Hauptgebäude gegenüberstünde. Der optische
Eindruck eines kleinen "Dorfkerns" ginge verloren, was das Ortsbild
in der Tat stark verändern würde. Die Stellung des streitbetroffenen Wohnhauses
im Ortsbild ist daher in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz
als prägend zu beurteilen; dem Gebäude kommt aufgrund seiner Stellung innerhalb
des Weilers eine bedeutende Rolle zu.
Eine prägende Wirkung ergibt sich ausserdem aufgrund des
Volumens und verschiedener äusserlicher Merkmale der Baute. Aufgrund der
zahlreichen baulichen Änderungen hat das Gebäude zwar wesentliche
charakteristische Elemente eines intakten ehemaligen Mehrzweckbauernhauses
verloren, was die kulturgeschichtliche Bedeutung des Bauernhauses
beeinträchtigt. Erhalten sind laut Gutachten jedoch verschiedene bauliche
Elemente und Gebäudeteile, welche für die charakteristische Erscheinung des
Mehrzweckbauernhauses massgeblich sind: Gewährleistet sind bis heute die beiden
unterschiedlichen Gebäudevolumen von Wohnhaus- und Ökonomieteil. Ausserdem sind
die gemauerten und die in Fachwerkbauweise erstellen Aussenwände
charakteristisch, wobei insbesondere die Südfassade des Wohnhausteils mit der
bestehenden Befensterung mit 6-teiligem Fensterwagen von grosser Bedeutung ist.
Charakteristisch sind im Weiteren die weitgehend geschlossenen, mit
Holzschalungen verkleideten Aussenwände sowie die im Erdgeschoss in
zweifarbigem Sichermauerwerk erstellten Aussenwände des ehemaligen Stallteils
an der Ost- und Südfassade. Schliesslich sind die – vor den eigenmächtigen
baulichen Veränderungen bestehenden – geschlossenen Dachflächen mit
Ziegeleindeckungen auf beiden Gebäudeteilen für das Erscheinungsbild von
charakteristischer Bedeutung. Damit trägt das Gebäude in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz auch durch die vorhandene Bausubstanz und die besondere
Gestaltung zur prägenden Wirkung bei.
Diese Ausführungen widerlegen die unzutreffende Auffassung
des Beschwerdeführers, dem Gebäude komme lediglich eine Bedeutung als
Bestandteil der Gebäudegruppe im Ortsteil E zu, welcher auch durch
Erstellung einer angemessenen Ersatzbaute genügt werden könnte. Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass Ersatzbauten den Verlust an Originalsubstanz an für
das Ortsbild prägenden Lagen nicht auszugleichen vermögen (vgl. VGr, 4. Mai
2011, VB.2009.00608, E. 4.8 mit Hinweis; vgl. auch BGr, 18. November
2014,1C_212/2014 E. 4.2.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00476, E. 4.4.1).
Im vorliegenden Fall ist die Erstellung einer Ersatzbaute mit gleichem
Gebäudeprofil überdies rechtlich nicht gesichert. Das streitbetroffene
Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Kernzonenvorschriften, welche den
Anforderungen des Denkmalschutzes bei der Erstellung von Ersatzbauten Rechnung
tragen würden, sind nicht vorhanden. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), d.h. insbesondere Art. 24c
RPG, vermögen den Denkmalschutz nicht zu gewährleisten. Die bundesrechtlichen
Bestimmungen, im Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes
erlassen, haben eine andere Zielrichtung als denkmalschutzrechtliche
Massnahmen, welche in kantonaler Hoheit liegen. Zentraler Zweck der Raumplanung
ist die haushälterische Nutzung des Bodens und dass Baugebiet vom
Nichtbaugebiet getrennt wird (Art. 1 Abs. 1 RPG). Art. 24c RPG
ist nicht darauf ausgerichtet, Baudenkmäler zu schützen, weder zur Erhaltung
des Eigen- noch des Situationswertes (vgl. VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159,
E. 8.5, bestätigt mit BGr, 16. August 2018,1C_626/2017 und
1C_628/2017, E. 6). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die
vom Stimmvolk am 25. November 2018 angenommene Richtplanvorlage, welche
nicht bei den Akten liegt, nun offenbar die Festsetzung einer Weilerkernzone
für E vorsieht. Richtplanfestsetzungen können – da nur behördenverbindlich –
einem Bauvorhaben gestützt auf § 234 PBG nicht entgegengehalten werden.
Erst wenn sich die richtplanerischen Festlegungen in genügend konkretisierten
Änderungsentwürfen von Nutzungsplanungsinstrumenten wie Bau- und Zonenordnung
etc. manifestieren, können diese einem Bauvorhaben entgegengehalten werden
(vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 713 mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung).
4.4
Zusammenfassend
kann von einer wesentlichen Prägung des Ortsbilds im Sinn von § 203 Abs. 1
lit. c PBG gesprochen werden, zu welcher die vorhandene Bausubstanz
merklich beiträgt. Dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz dem bestehenden
Gebäudeäussern aufgrund des Situationswerts Schutzwürdigkeit zugesprochen
haben, ist daher nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Dem
streitbetroffenen Gebäude kommt damit ein hoher Situationswert zu, welcher sich
nicht nur aus der Stellung im baulichen Umfeld, sondern auch aus dem
Erscheinungsbild (Volumen und Bausubstanz) des Bauernhauses ergibt. Das
öffentliche Interesse an der Erhaltung der Baute ist somit als gewichtig zu
beurteilen. Demgegenüber werden die privaten Interessen an einer angemessenen
baulichen Nutzung des Grundstücks nicht erheblich beeinträchtigt, ist doch der
bauliche Zustand des Bauernhauses gut und eine bestimmungsgemässe und wirtschaftlich
sinnvolle Nutzung ohne Weiteres möglich, was vom Beschwerdeführer auch nicht
infrage gestellt wird. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden.
5.2
Der
Beschwerdeführer macht denn vielmehr geltend, die allfällige Festsetzung einer
Weilerkernzone für den Ortsteil E sei für die Frage der
Unterschutzstellung seines Wohnhauses von erheblicher Bedeutung. Die
Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung lasse sich erst nach der
Festsetzung in der Richtplanung und in der nachfolgenden Ausgestaltung der
Vorschriften der Nutzungsplanung definitiv beurteilen. Er fordert aus diesem
Grunde eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die Festlegung
einer Weilerkernzone entschieden sei.
Diesem Begehren ist nicht zu entsprechen. Wie bereits
festgestellt wurde, ist die Auffassung der Vorinstanzen, dem streitbetroffenen
Gebäude sei ein hoher Situationswert zu attestieren, nicht zu beanstanden. Es
ist nicht davon auszugehen, dass den massgeblichen denkmalschützerischen
Interessen durch die Erstellung einer Ersatzbaute ausreichend Rechnung getragen
werden könnte. Die Festsetzung von Kernzonenvorschriften ist weder zeitlich
noch inhaltlich absehbar. Offen ist insbesondere, ob eine Ersatzbaupflicht
statuiert würde. Die einer Unterschutzstellung allfällig entgegenstehenden
privaten Interessen sind nicht sehr erheblich. Der für die Beurteilung der
Interessenlage massgebliche Sachverhalt ist bekannt. Für eine weitere
Verzögerung des Unterschutzstellungsverfahrens besteht daher keine
Veranlassung.
5.3
Zusammenfassend
erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtskonform. Die Beschwerde ist
als unbegründet abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem
Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Obsiegenden grösseren
Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen,
wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, welche über das hinausgehen,
wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 54). Der Aufwand vor der zweiten
Rechtsmittelinstanz blieb für den Beschwerdegegner jedoch – obgleich er eine
anwaltliche Vertretung beizog – vergleichsweise bescheiden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 4'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …