VB.2018.00644
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00644
26. April 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20776)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00644
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher,
Gerichtsschreiber
Markus Huber.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Amt C,
Beschwerdegegner,
betreffend Parteientschädigung.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Amt C des Kantons Zürich
kündigte die Anstellung von B mit Verfügung vom 12. April 2017, welche es
damals erwägungslos übergab, und versandte diese am 18. Mai gleichen Jahres
samt inzwischen verlangter Begründung.
Mit weiteren Verfügungen vom 6.
März 2018 lehnte das Amt Begehren von A betreffend Arbeitszeugnisänderung sowie
Abfindung ab.
Erwägungen
II.
A hatte am (Montag,) 19. Juni 2017
gegen die Kündigung mit dem einzigen Ansinnen rekurrieren lassen, ihm sei eine
Entschädigung von sechs Monatslöhnen unter "Entschädigungsfolge (zuzüglich
MwSt. von 8 %)" zu gewähren. Am 8. März 2018 focht er zwecks
Änderung des Arbeitszeugnisses und Erhalts einer Abfindung von zwölf
Monatslöhnen unter "Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt. von 7.7 %)"
auch die zwei jüngeren Verfügungen an.
Die Direktion D vereinigte die
beiden Rechtsmittelverfahren mit kostenfreiem Entscheid vom 31. August 2018; in
teilweiser Gutheissung der Rekurse verpflichtete sie das Amt C sodann, eine
Entschädigung von drei sowie eine Abfindung von sechs Monatslöhnen zu
entrichten und das Arbeitszeugnis im Sinn der Erwägungen anzupassen; sie
verweigerte schliesslich eine Parteientschädigung. Dieser Entscheid wurde der Vertretung
von A am 3. des folgenden Monats ausgehändigt.
III.
Am 2. Oktober 2018 liess A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde führen und beantragen, ihm sei für das
Rekursverfahren unter "Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt)" eine
angemessene (Partei-)Entschädigung zuzusprechen; beigelegt fand sich für die
Zeit ab 24. Mai 2017 bis 12. September 2018 eine anwaltliche
Leistungszusammenstellung, die mit einer "Summe inkl. MWSt" von Fr.
12'253.24 endet.
Die Direktion D liess sich – nach
Absprache mit dem Amt C auch für
dieses – mit dem Schluss vernehmen, auf
das Rechtsmittel sei mangels bezifferter Forderung nicht einzutreten. A
äusserte sich hierzu am 5. November 2018; dabei stellte er neu die
Eventualanträge, es sei die Sache zur Festlegung der Parteientschädigung
zurückzuweisen, ihm zu deren Bezifferung Frist anzusetzen oder eine
Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zuzusprechen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Weil die Beschwerde einen Streitwert
besitzt, der obendrein die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitet,
dem Fall keine prinzipielle Bedeutung eignet und ebenso wenig der Regierungsrat
als Vorinstanz gewirkt hat, ist über das Rechtsmittel einzelrichterlich zu entscheiden
(vgl. oben II Abs. 2 sowie III; § 38b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[VRG-Kommentar], § 38b N. 10 sowie 20 ff.; VGr, 29. Januar
2019, VB.2018.00118, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis).
Kraft des § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als
solches von Amts wegen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 70 N. 8).
Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion wie hier nach
§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b
Ziff. 1 VRG gegeben; das gilt ebenso für den Nebenpunkt der vorinstanzlichen
Parteientschädigungsregelung allein wie hier (§ 44 Abs. 3 e contrario
VRG sowie dazu Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44 N. 33 f.;
ferner Plüss, § 17 N. 91; VGr, 16. August 2017, VB.2016.00483, E. 1,
und 23. Januar 2019, VB.2018.00057, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen).
Auch die übrigen Eintretensbedingungen
erscheinen erfüllt (siehe vorn II Abs. 2 sowie – ebenso zum Nachstehenden
– III). Insbesondere wohl bedarf es entgegen der Vorinstanz und mit dem
Beschwerdeführer keiner Bezifferung des Parteientschädigungsantrags, sondern
genügt schon ganz allgemein die gebräuchliche Formel "unter
Entschädigungsfolge" (vgl. Plüss, § 17 N. 16). Das kann freilich
offenbleiben; denn die Beschwerde ist bei einer Anhandnahme ohnehin abzuweisen,
wie sich alsbald zeigt.
2.
Der Beschwerdeführer ficht nur die
Parteientschädigungsregelung des Rekursentscheids an; darum bleibt nachstehend
wenigstens einstweilen bloss zu prüfen, ob sich die Verweigerung einer
Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz mit
deren Beschluss zur Hauptsache vertrage (siehe VGr, 23. Januar 2019,
VB.2018.00057, E. 2 Ingress).
2.1
In Rekurs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt für die hier an
sich unstrittige Entschädigungspflicht laut § 17 Abs. 2 Ingress VRG das
Unterliegerprinzip (Plüss, § 17 N. 19; VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00257,
E. 3, sowie 23. August 2017, VB.2017.00189, E. 6.2 Abs. 1). Anrecht auf
eine Parteientschädigung vermag allerdings erst ein zumindest überwiegendes
oder mehrheitliches Obsiegen zu verschaffen; das Unterlieger- kann auch durch
das Verursacherprinzip bzw. sonstige Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder
verdrängt werden, was aber gegenwärtig abweichend von der zu wenig
substanziierten Auffassung des Beschwerdeführers nicht ernstlich zur Debatte
steht (Plüss, § 17 N. 21 und 25–28; zum Ganzen VGr, 23. Januar
2019, VB.2018.00057, E. 2.2 Abs. 1 mit Hinweis). Ob überhaupt eine
Parteientschädigung zuzusprechen sei, stellt weitgehend eine Frage des
(tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar und – im Gegensatz zur Bestimmung
des Quantitativs – nicht eine des (Rechtsfolge-)Ermessens (VGr, 4. Januar
2019, VB.2018.00051, E. 2.1 Abs. 2 mit Hinweisen).
Gemäss Rekursentscheid obsiegt der
Beschwerdeführer nicht überwiegend oder mehrheitlich. Was Entschädigung und
Abfindung anlangt, erhält er je genau die Hälfte des Erstrebten (vgl. oben II).
Beim Arbeitszeugnis dringt er mit seinen Änderungsvorstellungen jedenfalls
ebenso wenig zu grösseren Teilen durch als denen, womit er zugleich unterliegt.
Insofern ist das Versagen einer Parteientschädigung nicht zu beanstanden und
auch gar nicht kontrovers.
Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür,
die Vorinstanz habe die Kündigung als "offensichtlich unrechtmässig"
bezeichnet, in welcher "zentralen Grundsatzfrage" er
"vollständig obsiegt" habe; "weil er mit seinen Anträgen im
Grundsatz durchgedrungen" sei, habe er "mit beiden Rekursen
überwiegend obsiegt". Lediglich im Quantitativ sei der angefochtene
Entscheid seiner "Einschätzung […] nur teilweise gefolgt. Auf Grund des
grossen Ermessensspielraums […] der Rekurskommission" liessen sich
"eine Entschädigungsforderung und eine Forderung auf Abfindung vorgängig
nicht präzise beziffern. Weil die Rekurskommission indes […] an die gestellten
Anträge gebunden" sei, habe er "seine Forderungen im oberen
Bereich" ansetzen müssen. Der auch im Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu
berücksichtigende Art. 107 Abs. 1 Ingress und lit. a der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) trage dem Rechnung, indem etwa eine
Parteientschädigung abweichend von den Grundsätzen nach Ermessen zugesprochen
werden könne, "wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe
der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom […] Ermessen abhängig oder
die Bezifferung des Anspruchs schwierig war". Sonst "wären
Privatpersonen regelmässig gezwungen ihre Rechtsbegehren am unteren Bereich des
Ermessensspielraums anzusetzen um das Kostenrisiko zu reduzieren. Das würde einer
Durchsetzung der Ansprüche im Wege stehen".
2.2
Wie dem Beschwerdeführer vorab entgegenzuhalten ist, qualifiziert die
Vorinstanz die Kündigung als sachlich gerechtfertigt, wenngleich formell
mangelhaft. Des Weitern findet Art. 107 ZPO als ohnehin blosse
Kann-Bestimmung auf Grund des § 71 VRG keine ergänzende Anwendung vor
Verwaltungsgericht, geschweige denn im Rekursverfahren, sondern vermöchte das
höchstens analog zu tun (vgl. Denis Tappy, Basler Kommentar, 2019, Art. 107
CPC N. 1 ff.; Plüss, § 71 N. 1 ff., 6 ff. und 10 f.; VGr, 26. September 2016,
VB.2016.00569, E. 3 Abs. 3 – 26. Oktober 2017, VR.2016.00002, E. 1.4.4 –
4.
Oktober 2018, VB.2018.00400, E. 2.3). Dennoch hat das
Verwaltungsgericht in jüngerer Zeit im Sinn des Beschwerdeführers den Gedanken
des Art. 107 Abs. 1 Ingress sowie lit. a ZPO – obwohl nicht stets –
aufgenommen, teilweise stillschweigend der Feststellung einer
rechtsfehlerbehafteten Kündigung Gewicht beigemessen sowie ein unvollständiges
Durchdringen im Quantitativ nicht immer als partielles Unterliegen gewertet
(siehe etwa 9. März 2016, VB.2015.00656 – 29. Juni 2016, VB.2016.00057 – 13.
Juli 2016, VB.2016.00152 – 23. November 2016, VB.2016.00460 – 22. März
2017, VB.2016.00803).
Ähnlich implizit hingegen regelte das
Verwaltungsgericht vorher die Nebenfolgen im Sinn der Vorinstanz unangefochten
sowie konsequent entsprechend dem quantitativen Obsiegen und Unterliegen (vgl.
beispielsweise 8. Mai 2002, PB.2002.00003 – 5. November 2003, PB.2003.00013 –
19.
November 2003, PB.2003.00023 – 18. August 2004, PB.2004.00008 – 9. März
2005, PB.2004.00075 – 23. März 2005, PB.2004.00087 – 22. Juni 2005,
PB.2005.00012 – 3. Mai 2006, PB.2005.00036 – 8. August 2006, PB.2006.00017 –
25.
Oktober 2006, PB.2005.00057 – 29. Juli 2009, PB.2009.00005 – 27. Januar
2010, PB.2009.00035 – 16. Juni 2010, PB.2010.00007 – 12. Januar 2011,
PB.2010.00040 – 9. Februar 2011, PB.2010.00042 – 7. Mai 2012,
VB.2011.00595 – 26. Juli 2012, VB.2012.00184 – 12. Juni 2013, VB.2013.00095 –
31.
Juli 2013, VB.2012.00463).
Im Licht alles dessen verlässt die
Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum nicht bzw. handhabt das ihr zukommende
Ermessen nicht rechtsverletzend. Es gebricht deshalb an einem Grund für
verwaltungsgerichtliches Einschreiten bezüglich Verweigerung einer Parteientschädigung
gegenüber dem Beschwerdeführer, und zwar umso mehr, als dieser im
Rekursverfahren keine Feststellung einer rechtswidrigen Kündigung beantragt hat
(siehe vorn II Abs. 1). Mithin gilt es das Rechtsmittel abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist, und verlieren einerseits die Eventualbegehren der
Beschwerde unabhängig von der Frage ihrer Statthaftigkeit jede Bedeutung, darf
anderseits dahinstehen, welche Positionen in der Leistungszusammenstellung der
beschwerdeführerischen Vertretung für eine Parteientschädigung allenfalls von
vornherein nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. oben III, 1 Abs. 3).
3.
§ 65a Abs. 3 VRG erklärt
personalrechtliche Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem
Streitwert bis Fr. 30'000.- wie hier für die Parteien als gebührenfrei, es
habe denn die unterliegende durch ihre Prozessführung unangemessenen Aufwand
verursacht (siehe vorn I und 1 Abs. 1). Letzteres trifft gegenwärtig nicht zu.
Darum sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen (dazu
Plüss, § 17 N. 29; VGr, 4. Juni 2018, VB.2018.00316, E. 3 Abs. 1
f.).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Streitwert
dürfte Fr. 15'000.- unterschreiten, sodass die ansonsten statthafte
ordentliche Beschwerde der Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auf dem gegenwärtigen Gebiet
öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse bloss zu Gebot steht, wenn sich eine
Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. oben III; Art. 51
Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2, Art. 83 lit. g und 85
Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG). Andernfalls bleibt einzig die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Das Ergreifen
beider Rechtsmittel hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, sofern auf sie einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an …