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Entscheid

VB.2018.00644

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00644

26. April 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20776)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Amt C des Kantons Zürich

kündigte die Anstellung von B mit Verfügung vom 12. April 2017, welche es

damals erwägungslos übergab, und versandte diese am 18. Mai gleichen Jahres

samt inzwischen verlangter Begründung.

Mit weiteren Verfügungen vom 6.

März 2018 lehnte das Amt Begehren von A betreffend Arbeitszeugnisänderung sowie

Abfindung ab.

Erwägungen

II.

A hatte am (Montag,) 19. Juni 2017

gegen die Kündigung mit dem einzigen Ansinnen rekurrieren lassen, ihm sei eine

Entschädigung von sechs Monatslöhnen unter "Entschädigungsfolge (zuzüglich

MwSt. von 8 %)" zu gewähren. Am 8. März 2018 focht er zwecks

Änderung des Arbeitszeugnisses und Erhalts einer Abfindung von zwölf

Monatslöhnen unter "Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt. von 7.7 %)"

auch die zwei jüngeren Verfügungen an.

Die Direktion D vereinigte die

beiden Rechtsmittelverfahren mit kostenfreiem Entscheid vom 31. August 2018; in

teilweiser Gutheissung der Rekurse verpflichtete sie das Amt C sodann, eine

Entschädigung von drei sowie eine Abfindung von sechs Monatslöhnen zu

entrichten und das Arbeitszeugnis im Sinn der Erwägungen anzupassen; sie

verweigerte schliesslich eine Parteientschädigung. Dieser Entscheid wurde der Vertretung

von A am 3. des folgenden Monats ausgehändigt.

III.

Am 2. Oktober 2018 liess A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde führen und beantragen, ihm sei für das

Rekursverfahren unter "Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt)" eine

angemessene (Partei-)Entschädigung zuzusprechen; beigelegt fand sich für die

Zeit ab 24. Mai 2017 bis 12. September 2018 eine anwaltliche

Leistungszusammenstellung, die mit einer "Summe inkl. MWSt" von Fr.

12'253.24 endet.

Die Direktion D liess sich – nach

Absprache mit dem Amt C auch für

dieses – mit dem Schluss vernehmen, auf

das Rechtsmittel sei mangels bezifferter Forderung nicht einzutreten. A

äusserte sich hierzu am 5. November 2018; dabei stellte er neu die

Eventualanträge, es sei die Sache zur Festlegung der Parteientschädigung

zurückzuweisen, ihm zu deren Bezifferung Frist anzusetzen oder eine

Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zuzusprechen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Weil die Beschwerde einen Streitwert

besitzt, der obendrein die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitet,

dem Fall keine prinzipielle Bedeutung eignet und ebenso wenig der Regierungsrat

als Vorinstanz gewirkt hat, ist über das Rechtsmittel einzelrichterlich zu ent­scheiden

(vgl. oben II Abs. 2 sowie III; § 38b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[VRG-Kommentar], § 38b N. 10 sowie 20 ff.; VGr, 29. Januar

2019, VB.2018.00118, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis).

Kraft des § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als

solches von Amts wegen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 70 N. 8).

Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion wie hier nach

§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b

Ziff. 1 VRG gegeben; das gilt ebenso für den Nebenpunkt der vor­instanzlichen

Parteientschädigungsregelung allein wie hier (§ 44 Abs. 3 e contrario

VRG sowie dazu Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44 N. 33 f.;

ferner Plüss, § 17 N. 91; VGr, 16. August 2017, VB.2016.00483, E. 1,

und 23. Januar 2019, VB.2018.00057, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen).

Auch die übrigen Eintretensbedingungen

erscheinen erfüllt (siehe vorn II Abs. 2 sowie – ebenso zum Nachstehenden

– III). Insbesondere wohl bedarf es entgegen der Vorinstanz und mit dem

Beschwerdeführer keiner Bezifferung des Parteientschädigungsantrags, sondern

genügt schon ganz allgemein die gebräuchliche Formel "unter

Entschädigungsfolge" (vgl. Plüss, § 17 N. 16). Das kann freilich

offenbleiben; denn die Beschwerde ist bei einer Anhandnahme ohnehin abzuweisen,

wie sich alsbald zeigt.

2.

Der Beschwerdeführer ficht nur die

Parteientschädigungsregelung des Rekursentscheids an; darum bleibt nachstehend

wenigstens einstweilen bloss zu prüfen, ob sich die Verweigerung einer

Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz mit

deren Beschluss zur Hauptsache vertrage (siehe VGr, 23. Januar 2019,

VB.2018.00057, E. 2 Ingress).

2.1

In Rekurs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt für die hier an

sich unstrittige Entschädigungspflicht laut § 17 Abs. 2 Ingress VRG das

Unterliegerprinzip (Plüss, § 17 N. 19; VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00257,

E. 3, sowie 23. August 2017, VB.2017.00189, E. 6.2 Abs. 1). Anrecht auf

eine Parteientschädigung vermag allerdings erst ein zumindest überwiegendes

oder mehrheitliches Obsiegen zu verschaffen; das Unterlieger- kann auch durch

das Verursacherprinzip bzw. sonstige Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder

verdrängt werden, was aber gegenwärtig abweichend von der zu wenig

substanziierten Auffassung des Beschwerdeführers nicht ernstlich zur Debatte

steht (Plüss, § 17 N. 21 und 25–28; zum Ganzen VGr, 23. Januar

2019, VB.2018.00057, E. 2.2 Abs. 1 mit Hinweis). Ob überhaupt eine

Parteientschädigung zuzusprechen sei, stellt weitgehend eine Frage des

(tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar und – im Gegensatz zur Bestimmung

des Quantitativs – nicht eine des (Rechtsfolge-)Ermessens (VGr, 4. Januar

2019, VB.2018.00051, E. 2.1 Abs. 2 mit Hinweisen).

Gemäss Rekursentscheid obsiegt der

Beschwerdeführer nicht überwiegend oder mehrheitlich. Was Entschädigung und

Abfindung anlangt, erhält er je genau die Hälfte des Erstrebten (vgl. oben II).

Beim Arbeitszeugnis dringt er mit seinen Änderungsvorstellungen jedenfalls

ebenso wenig zu grösseren Teilen durch als denen, womit er zugleich unterliegt.

Insofern ist das Versagen einer Parteientschädigung nicht zu beanstanden und

auch gar nicht kontrovers.

Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür,

die Vorinstanz habe die Kündigung als "offensichtlich unrechtmässig"

bezeichnet, in welcher "zentralen Grundsatzfrage" er

"vollständig obsiegt" habe; "weil er mit seinen Anträgen im

Grundsatz durchgedrungen" sei, habe er "mit beiden Rekursen

überwiegend obsiegt". Lediglich im Quantitativ sei der angefochtene

Entscheid seiner "Einschätzung […] nur teilweise gefolgt. Auf Grund des

grossen Ermessensspielraums […] der Rekurskommission" liessen sich

"eine Entschädigungsforderung und eine Forderung auf Abfindung vorgängig

nicht präzise beziffern. Weil die Rekurskommission indes […] an die gestellten

Anträge gebunden" sei, habe er "seine Forderungen im oberen

Bereich" ansetzen müssen. Der auch im Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu

berücksichtigende Art. 107 Abs. 1 Ingress und lit. a der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) trage dem Rechnung, indem etwa eine

Parteientschädigung abweichend von den Grundsätzen nach Ermessen zugesprochen

werden könne, "wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe

der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom […] Ermessen abhängig oder

die Bezifferung des Anspruchs schwierig war". Sonst "wären

Privatpersonen regelmässig gezwungen ihre Rechtsbegehren am unteren Bereich des

Ermessensspielraums anzusetzen um das Kostenrisiko zu reduzieren. Das würde einer

Durchsetzung der Ansprüche im Wege stehen".

2.2

Wie dem Beschwerdeführer vorab entgegenzuhalten ist, qualifiziert die

Vorinstanz die Kündigung als sachlich gerechtfertigt, wenngleich formell

mangelhaft. Des Weitern findet Art. 107 ZPO als ohnehin blosse

Kann-Bestimmung auf Grund des § 71 VRG keine ergänzende Anwendung vor

Verwaltungsgericht, geschweige denn im Rekursverfahren, sondern vermöchte das

höchstens analog zu tun (vgl. Denis Tappy, Basler Kom­mentar, 2019, Art. 107

CPC N. 1 ff.; Plüss, § 71 N. 1 ff., 6 ff. und 10 f.; VGr, 26. September 2016,

VB.2016.00569, E. 3 Abs. 3 – 26. Oktober 2017, VR.2016.00002, E. 1.4.4 –

4.

Oktober 2018, VB.2018.00400, E. 2.3). Dennoch hat das

Verwaltungsgericht in jüngerer Zeit im Sinn des Beschwerdeführers den Gedanken

des Art. 107 Abs. 1 Ingress sowie lit. a ZPO – obwohl nicht stets –

aufgenommen, teilweise stillschweigend der Feststellung einer

rechtsfehlerbehafteten Kündigung Gewicht beigemessen sowie ein unvollständiges

Durchdringen im Quantitativ nicht immer als partielles Unterliegen gewertet

(siehe etwa 9. März 2016, VB.2015.00656 – 29. Juni 2016, VB.2016.00057 – 13.

Juli 2016, VB.2016.00152 – 23. November 2016, VB.2016.00460 – 22. März

2017, VB.2016.00803).

Ähnlich implizit hingegen regelte das

Verwaltungsgericht vorher die Nebenfolgen im Sinn der Vorinstanz unangefochten

sowie konsequent entsprechend dem quantitativen Obsiegen und Unterliegen (vgl.

beispielsweise 8. Mai 2002, PB.2002.00003 – 5. November 2003, PB.2003.00013 –

19.

November 2003, PB.2003.00023 – 18. August 2004, PB.2004.00008 – 9. März

2005, PB.2004.00075 – 23. März 2005, PB.2004.00087 – 22. Juni 2005,

PB.2005.00012 – 3. Mai 2006, PB.2005.00036 – 8. August 2006, PB.2006.00017 –

25.

Oktober 2006, PB.2005.00057 – 29. Juli 2009, PB.2009.00005 – 27. Januar

2010, PB.2009.00035 – 16. Juni 2010, PB.2010.00007 – 12. Januar 2011,

PB.2010.00040 – 9. Februar 2011, PB.2010.00042 – 7. Mai 2012,

VB.2011.00595 – 26. Juli 2012, VB.2012.00184 – 12. Juni 2013, VB.2013.00095 –

31.

Juli 2013, VB.2012.00463).

Im Licht alles dessen verlässt die

Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum nicht bzw. hand­habt das ihr zukommende

Ermessen nicht rechtsverletzend. Es gebricht deshalb an einem Grund für

verwaltungsgerichtliches Einschreiten bezüglich Verweigerung einer Parteientschädigung

gegenüber dem Beschwerdeführer, und zwar umso mehr, als dieser im

Rekursverfahren keine Feststellung einer rechtswidrigen Kündigung beantragt hat

(siehe vorn II Abs. 1). Mithin gilt es das Rechtsmittel abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist, und verlieren einerseits die Eventualbegehren der

Beschwerde unabhängig von der Frage ihrer Statthaftigkeit jede Bedeutung, darf

anderseits dahinstehen, welche Positionen in der Leistungszusammenstellung der

beschwerdeführerischen Vertretung für eine Parteientschädigung allenfalls von

vornherein nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. oben III, 1 Abs. 3).

3.

§ 65a Abs. 3 VRG erklärt

personalrechtliche Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem

Streitwert bis Fr. 30'000.- wie hier für die Parteien als gebührenfrei, es

habe denn die unterliegende durch ihre Prozessführung unangemessenen Aufwand

verursacht (siehe vorn I und 1 Abs. 1). Letzteres trifft gegenwärtig nicht zu.

Darum sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.

Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen (dazu

Plüss, § 17 N. 29; VGr, 4. Juni 2018, VB.2018.00316, E. 3 Abs. 1

f.).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Streitwert

dürfte Fr. 15'000.- unterschreiten, sodass die ansonsten statthafte

ordentliche Beschwerde der Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auf dem gegenwärtigen Gebiet

öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse bloss zu Gebot steht, wenn sich eine

Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. oben III; Art. 51

Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2, Art. 83 lit. g und 85

Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG). Andernfalls bleibt einzig die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Das Ergreifen

beider Rechtsmittel hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, sofern auf sie einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …