VB.2018.00646
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00646
30. Juli 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20995)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00646
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Juli 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verwarnung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verwarnte A
mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wegen einer leichten Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften und eröffnete ihm, dass im Falle einer
erneuten leichten Widerhandlung innert der nächsten zwei Jahre der
Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden müsste.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 3. April 2018 Rekurs
an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und verlangte, die Verwarnung aufzuheben
und ihn von jeglichen Massnahmen des Strassenverkehrsamts zu entlasten. Mit
Entscheid vom 31. August 2018 wies die Sicherheitsdirektion das
Rechtsmittel ab.
III.
Am 4. Oktober 2018 erhob A gegen den Rekursentscheid
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des
Strassenverkehrsamts aufzuheben und von einer Verwarnung gegen ihn abzusehen
sowie eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in der
Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2018, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete am 26. Oktober 2018 auf eine
Stellungnahme. Zur Eingabe des Strassenverkehrsamts liess sich A in der Folge
nicht mehr vernehmen.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich
aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter
zu fällen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer verfügte seit dem 22. September 2015 unter
anderem über einen Lernfahrausweis der Kategorien A (Motorräder) und B
(Personenwagen). Am 23. August 2016, um ca. 19.00 Uhr, lenkte er auf
der Strasse in D den Personenwagen ZH 01 in Fahrtrichtung Dorfzentrum. Das
Fahrzeug, dessen Halter E (Vater) ist, war auf der Rückseite mit dem
blau-weissen Schild "L" (Lernfahrt) versehen. Die Lernfahrt fand
unter anderem in Begleitung von F statt, die als einzige Mitfahrerin über einen
Führerausweis der Kategorie B war, jedoch vorschriftswidrig auf dem
rechten Rücksitz sass. Die praktische Führerprüfung war auf den folgenden Tag
anberaumt gewesen.
2.2
Mit
rechtskräftigem Urteil des Obergerichts vom 19. Oktober 2017 wurde der
Beschwerdeführer des Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 15
Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG] für schuldig
befunden.
Gestützt auf dieses Urteil befand die Beschwerdegegnerin,
dies stelle eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG dar. Sie begründete ihren
Entscheid damit, dass das korrekte Begleiten eines Lernfahrers (Art. 15
Abs. 1 und 2 SVG) eine grundlegende Regel darstelle. Die Begleitperson
müsse ihren Sorgfaltspflichten nachkommen und im Notfall eingreifen können, was
vom Rücksitz aus nicht möglich sei. Damit habe der Betroffene eine nicht mehr
geringe, sondern eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Die Verletzung
dieser Regel sei ein Fehlverhalten des Betroffenen, welches nicht mehr ganz
leicht wiege, weshalb nicht im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG von einer
Massnahme gänzlich abgesehen werden könne. Da der Führerausweis in den vergangenen
zwei Jahren nicht entzogen und keine andere Administrativmassnahme verfügt
worden war, sei gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung
anzuordnen. Ergänzende Ausführungen zu dieser Verfügungsbegründung machte das
Strassenverkehrsamt weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren und
verzichtete auf eine Stellungnahme zum Vorgebrachten. Die Vorinstanz befand
diese Verfügung für recht- und verhältnismässig.
2.3
Der
Beschwerdeführer stellt die rechtliche Würdigung der einfachen
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG durch die
Administrativbehörde als leichte (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) –
und nicht als besonders leichte (Art. 16a Abs. 4 SVG) –
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften infrage. Er bringt im
Wesentlichen vor, eine Verwarnung sei nicht nur deshalb ungerechtfertigt, weil
sich der Vorfall rund acht Wochen vor der Zulassung zur Fahrprüfung ereignet
habe, sondern auch, weil er bereits vor der Vorwarnung mehrere Nachteile
erlitten habe, welche einer solchen gleichgekommen seien. Eine weitere
förmliche Verwarnung hätte daher Doppelbestrafungscharakter. Er bezieht sich
zur Begründung auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 110 Ib 364,
wonach die zeitliche Abfolge massgebend sei. Widerhandlungen eines Lernfahrers
dürften nicht mehr sanktioniert werden, wenn diesem später vorbehaltlos der
Führerschein erteilt werde. Zudem habe der Vorfall die inzwischen beendete
Lernfahrperiode betroffen, weshalb eine Wiederholung von letztere betreffenden
Verstössen nicht mehr möglich und eine Verwarnung daher sinnlos sei.
3.
3.1
Wie die
Vorinstanz in E. 5 f. zutreffend ausführte, wird nach Widerhandlungen
gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen
ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz
unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen
(Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person
dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung. Nach
einer solchen wird eine Verwarnung ausgesprochen oder der Führerausweis
entzogen (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Lediglich verwarnt wird
die fehlbare Person, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht
entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. In
besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a
Abs. 3 und 4 SVG).
3.2
Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid weiter zutreffend ausgeführt, dass im
Administrativverfahren die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des
rechtskräftigen Strafentscheids abweichen darf. Eine Abweichung ist nur dann
zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem
Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren
Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht
alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr,
29.
Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447
E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde
(etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die
Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr,
21.
August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE
124.
II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer wurde vom
Obergericht – wie bereits im Strafbefehl – des fahrlässigen Fahrens ohne
Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit
Art. 15 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG
verurteilt.
Dieses Urteil des Obergerichts, worin er
explizit gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG für
fahrlässige Begehung bestraft und das Vorliegen eines besonders leichten Falls gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG verneint
wurde, liess der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zudem hat ihn
das Obergericht im Berufungsverfahren einvernommen und den Sachverhalt in seinem
Urteil eingehend rechtlich gewürdigt. Der Beschwerdegegner ist demzufolge bei
seiner rechtlichen Würdigung zu Recht nicht vom Strafurteil abgewichen und hat die
Verkehrsregelverletzung als leichte und nicht als besonders leichte
Widerhandlung beurteilt. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sind
nicht zu beanstanden.
4.2
Etwas anderes
vermag der Beschwerdeführer auch aus dem zitierten
BGE 110 Ib 364 nicht abzuleiten. Er ist der Ansicht, das
Bundesgericht habe in diesem Entscheid unmissverständlich festgestellt, dass
auf einen vorangegangenen Vorfall nur zurückgekommen werden dürfe, wenn ein
Automobilist seit Erteilung des Führerausweises Verkehrsregelverletzungen
begangen oder die Fahrfähigkeit verloren habe.
4.2.1
Die Vorinstanz hat zusammengefasst festgehalten, dem zitierten Entscheid
habe einerseits die damals geltende Fassung des SVG und andererseits ein
gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dort sei die Anordnung eines
Warnungsentzugs aufgrund einer
Verkehrsregelverletzung während einer begleiteten Lernfahrt zu beurteilen
gewesen. Vorliegend stehe jedoch eine Verwarnung und nicht ein Ausweisentzug
zur Diskussion. Eine Verwarnung bedeute lediglich eine formalisierte Ermahnung
zu korrektem Verhalten und müsse umso mehr erfolgen, als dem Beschwerdeführer
als Neulenker der Führerausweis für unbegleitetes Fahren erst auf Probe erteilt
worden sei. Zumal die Regeln für Lernfahrende und Neulenkende im heute
geltenden Strassenverkehrsgesetz zugunsten der Verkehrssicherheit verschärft
worden seien.
4.2.2
Ob die Vorinstanz damit richtig liegt, braucht allerdings nicht näher
geklärt zu werden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erweist sich die
Verwarnung bereits aus einem anderen Grund als unzulässig.
4.3
Anlässlich
der Polizeikontrolle vom 23. August 2016 war dem Beschwerdeführer der Lernfahrausweis
gestützt auf Art. 54 Abs. 4 SVG vorläufig abgenommen worden. Auf
Nachfrage seines Rechtsvertreters wurde der Lernfahrausweis durch die Beschwerdegegnerin
als Beilage zum Schreiben vom 14. September 2019 wieder ausgehändigt.
Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der
Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug.
Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die
Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG).
Somit ist dem Beschwerdeführer der Führerausweis für den
infrage stehenden Vorfall während rund drei Wochen entzogen gewesen. Ein Entzug
des Führerausweises im Umfang von rund drei Wochen stellt eine klar schärfere
Massnahme dar als eine Verwarnung, wie sie für die vorliegende leichte Widerhandlung
gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 SVG
an sich auszusprechen wäre. Folglich besteht kein Raum, um neben der bereits
vollzogenen schärferen Massnahme eines über dreiwöchigen Entzugs des
Lernfahrausweises zusätzlich eine Verwarnung auszusprechen.
4.4
Die
Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Die Verwarnungsverfügung der Beschwerdegegnerin
vom 28. Februar 2018 und der Rekursentscheid vom 31. August 2018 sind
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann ist sie zur
Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer
zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 1'500.-.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verwarnungsverfügung der Beschwerdegegnerin
vom 28. Februar 2018 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion (Rekursabteilung)
vom 31. August 2018 werden aufgehoben.
2.
Die
Rekurskosten von total Fr. 1'320.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…