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Entscheid

VB.2018.00646

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00646

30. Juli 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20995)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verwarnte A

mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wegen einer leichten Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften und eröffnete ihm, dass im Falle einer

erneuten leichten Widerhandlung innert der nächsten zwei Jahre der

Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden müsste.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 3. April 2018 Rekurs

an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und verlangte, die Verwarnung aufzuheben

und ihn von jeglichen Massnahmen des Strassenverkehrsamts zu entlasten. Mit

Entscheid vom 31. August 2018 wies die Sicherheitsdirektion das

Rechtsmittel ab.

III.

Am 4. Oktober 2018 erhob A gegen den Rekursentscheid

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des

Strassenverkehrsamts aufzuheben und von einer Verwarnung gegen ihn abzusehen

sowie eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in der

Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2018, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete am 26. Oktober 2018 auf eine

Stellungnahme. Zur Eingabe des Strassenverkehrsamts liess sich A in der Folge

nicht mehr vernehmen.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich

aus § 41 Abs. 1 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter

zu fällen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer verfügte seit dem 22. September 2015 unter

anderem über einen Lernfahrausweis der Kategorien A (Motorräder) und B

(Personenwagen). Am 23. August 2016, um ca. 19.00 Uhr, lenkte er auf

der Strasse in D den Personenwagen ZH 01 in Fahrtrichtung Dorfzentrum. Das

Fahrzeug, dessen Halter E (Vater) ist, war auf der Rückseite mit dem

blau-weissen Schild "L" (Lernfahrt) versehen. Die Lernfahrt fand

unter anderem in Begleitung von F statt, die als einzige Mitfahrerin über einen

Führerausweis der Kategorie B war, jedoch vorschriftswidrig auf dem

rechten Rücksitz sass. Die praktische Führerprüfung war auf den folgenden Tag

anberaumt gewesen.

2.2

Mit

rechtskräftigem Urteil des Obergerichts vom 19. Oktober 2017 wurde der

Beschwerdeführer des Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 15

Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG] für schuldig

befunden.

Gestützt auf dieses Urteil befand die Beschwerdegegnerin,

dies stelle eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG dar. Sie begründete ihren

Entscheid damit, dass das korrekte Begleiten eines Lernfahrers (Art. 15

Abs. 1 und 2 SVG) eine grundlegende Regel darstelle. Die Begleitperson

müsse ihren Sorgfaltspflichten nachkommen und im Notfall eingreifen können, was

vom Rücksitz aus nicht möglich sei. Damit habe der Betroffene eine nicht mehr

geringe, sondern eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Die Verletzung

dieser Regel sei ein Fehlverhalten des Betroffenen, welches nicht mehr ganz

leicht wiege, weshalb nicht im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG von einer

Massnahme gänzlich abgesehen werden könne. Da der Führerausweis in den vergangenen

zwei Jahren nicht entzogen und keine andere Administrativmassnahme verfügt

worden war, sei gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung

anzuordnen. Ergänzende Ausführungen zu dieser Verfügungsbegründung machte das

Strassenverkehrsamt weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren und

verzichtete auf eine Stellungnahme zum Vorgebrachten. Die Vorinstanz befand

diese Verfügung für recht- und verhältnismässig.

2.3

Der

Beschwerdeführer stellt die rechtliche Würdigung der einfachen

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG durch die

Administrativbehörde als leichte (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) –

und nicht als besonders leichte (Art. 16a Abs. 4 SVG) –

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften infrage. Er bringt im

Wesentlichen vor, eine Verwarnung sei nicht nur deshalb ungerechtfertigt, weil

sich der Vorfall rund acht Wochen vor der Zulassung zur Fahrprüfung ereignet

habe, sondern auch, weil er bereits vor der Vorwarnung mehrere Nachteile

erlitten habe, welche einer solchen gleichgekommen seien. Eine weitere

förmliche Verwarnung hätte daher Doppelbestrafungscharakter. Er bezieht sich

zur Begründung auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 110 Ib 364,

wonach die zeitliche Abfolge massgebend sei. Widerhandlungen eines Lernfahrers

dürften nicht mehr sanktioniert werden, wenn diesem später vorbehaltlos der

Führerschein erteilt werde. Zudem habe der Vorfall die inzwischen beendete

Lernfahrperiode betroffen, weshalb eine Wiederholung von letztere betreffenden

Verstössen nicht mehr möglich und eine Verwarnung daher sinnlos sei.

3.

3.1

Wie die

Vorinstanz in E. 5 f. zutreffend ausführte, wird nach Widerhandlungen

gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen

ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz

unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen

(Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person

dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung. Nach

einer solchen wird eine Verwarnung ausgesprochen oder der Führerausweis

entzogen (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Lediglich verwarnt wird

die fehlbare Person, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht

entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. In

besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a

Abs. 3 und 4 SVG).

3.2

Die

Vorinstanz hat in ihrem Entscheid weiter zutreffend ausgeführt, dass im

Administrativverfahren die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des

rechtskräftigen Strafentscheids abweichen darf. Eine Abweichung ist nur dann

zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem

Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren

Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht

alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr,

29.

Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447

E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von

Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde

(etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die

Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche

Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr,

21.

August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE

124.

II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer wurde vom

Obergericht – wie bereits im Strafbefehl – des fahrlässigen Fahrens ohne

Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit

Art. 15 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG

verurteilt.

Dieses Urteil des Obergerichts, worin er

explizit gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG für

fahrlässige Begehung bestraft und das Vorliegen eines besonders leichten Falls gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG verneint

wurde, liess der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zudem hat ihn

das Obergericht im Berufungsverfahren einvernommen und den Sachverhalt in seinem

Urteil eingehend rechtlich gewürdigt. Der Beschwerdegegner ist demzufolge bei

seiner rechtlichen Würdigung zu Recht nicht vom Strafurteil abgewichen und hat die

Verkehrsregelverletzung als leichte und nicht als besonders leichte

Widerhandlung beurteilt. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sind

nicht zu beanstanden.

4.2

Etwas anderes

vermag der Beschwerdeführer auch aus dem zitierten

BGE 110 Ib 364 nicht abzuleiten. Er ist der Ansicht, das

Bundesgericht habe in diesem Entscheid unmissverständlich festgestellt, dass

auf einen vorangegangenen Vorfall nur zurückgekommen werden dürfe, wenn ein

Automobilist seit Erteilung des Führerausweises Verkehrsregelverletzungen

begangen oder die Fahrfähigkeit verloren habe.

4.2.1

Die Vorinstanz hat zusammengefasst festgehalten, dem zitierten Entscheid

habe einerseits die damals geltende Fassung des SVG und andererseits ein

gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dort sei die Anordnung eines

Warnungsentzugs aufgrund einer

Verkehrsregelverletzung während einer begleiteten Lernfahrt zu beurteilen

gewesen. Vorliegend stehe jedoch eine Verwarnung und nicht ein Ausweisentzug

zur Diskussion. Eine Verwarnung bedeute lediglich eine formalisierte Ermahnung

zu korrektem Verhalten und müsse umso mehr erfolgen, als dem Beschwerdeführer

als Neulenker der Führerausweis für unbegleitetes Fahren erst auf Probe erteilt

worden sei. Zumal die Regeln für Lernfahrende und Neulenkende im heute

geltenden Strassenverkehrsgesetz zugunsten der Verkehrssicherheit verschärft

worden seien.

4.2.2

Ob die Vorinstanz damit richtig liegt, braucht allerdings nicht näher

geklärt zu werden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erweist sich die

Verwarnung bereits aus einem anderen Grund als unzulässig.

4.3

Anlässlich

der Polizeikontrolle vom 23. August 2016 war dem Beschwerdeführer der Lernfahrausweis

gestützt auf Art. 54 Abs. 4 SVG vorläufig abgenommen worden. Auf

Nachfrage seines Rechtsvertreters wurde der Lernfahrausweis durch die Beschwerdegegnerin

als Beilage zum Schreiben vom 14. September 2019 wieder ausgehändigt.

Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der

Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug.

Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die

Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG).

Somit ist dem Beschwerdeführer der Führerausweis für den

infrage stehenden Vorfall während rund drei Wochen entzogen gewesen. Ein Entzug

des Führerausweises im Umfang von rund drei Wochen stellt eine klar schärfere

Massnahme dar als eine Verwarnung, wie sie für die vorliegende leichte Widerhandlung

gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 SVG

an sich auszusprechen wäre. Folglich besteht kein Raum, um neben der bereits

vollzogenen schärferen Massnahme eines über dreiwöchigen Entzugs des

Lernfahrausweises zusätzlich eine Verwarnung auszusprechen.

4.4

Die

Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Die Verwarnungsverfügung der Beschwerdegegnerin

vom 28. Februar 2018 und der Rekursentscheid vom 31. August 2018 sind

in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann ist sie zur

Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer

zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 1'500.-.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verwarnungsverfügung der Beschwerdegegnerin

vom 28. Februar 2018 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion (Rekursabteilung)

vom 31. August 2018 werden aufgehoben.

2.

Die

Rekurskosten von total Fr. 1'320.- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu

entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an