VB.2018.00648
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00648
17. April 2019Deutsch31 min
(URT.2019.20767)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00648
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Anwaltsprüfungskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Rechtsanwaltsprüfung
hat sich
ergeben:
I.
A bestand die mündliche Anwaltsprüfung am 31. August 2018
zum zweiten Mal nicht. Die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des
Kantons Zürich beschloss gleichentags, ihr das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf
nicht zu erteilen; A könne sich frühestens nach Ablauf zweier Jahre ab diesem
Datum zu einer neuen Prüfung anmelden, die sie vollständig zu bestehen habe.
II.
A erhob hiergegen am 5. Oktober 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei
der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2018 […]
aufzuheben und die Prüfung als bestanden zu erklären und der Beschwerdeführerin
das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf/Anwaltspatent zu erteilen;
Eventualiter sei der Beschluss
[…] aufzuheben und der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langjährigen
erfolgreichen Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten und in der
Verwaltung im Sinne von § 2 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons
Zürich das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf/das Anwaltspatent zu
erteilen.
Sub-Eventualiter sei der
Beschwerdeführerin das Wiederholen der Prüfung im Fach Obligationenrecht innert
drei Monaten nach Rechtskraft zu ermöglichen. Der Prüfungssachverhalt sei der
Beschwerdeführerin schriftlich vorzulegen, und die mündliche Prüfung sei auf
einem Tonträger aufzunehmen.
2. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge der Beschwerdegegnerin."
Zudem ersuchte A um Beizug des Protokolls der Anwaltsprüfung
vom 31. August 2018 gemäss § 14 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts
über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf.
Die Anwaltsprüfungskommission schloss in der
Beschwerdeantwort vom 31. Oktober/ 1. November 2018 auf Ablehnung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die Kommission wies zudem darauf
hin, dass sie eine Kopie des Handprotokolls (Beschlussprotokoll) zu den Akten
gereicht habe.
A machte am 22. November 2018 eine
weitere Eingabe, zu welcher sich die Anwaltsprüfungskommission am 5. Dezember
2018 äusserte. A nutzte die Möglichkeit zur Vernehmlassung am 17. Dezember 2018
erneut. Schliesslich wiederholte die Anwaltsprüfungskommission mit Eingabe vom
21./27. Dezember 2018 ihre Anträge und verzichtete im Übrigen auf weitere
Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG und §§ 2 ff. sowie 38 des
(kantonalen) Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwaltsG,
LS 215.1) ist gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Für deren Behandlung ist die
Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 VRG).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Diese Voraussetzung ist
vorliegend erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführerin gemäss angefochtenem
Beschluss die Möglichkeit offensteht, die Prüfung nach zwei Jahren zu
wiederholen (vgl. dazu VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.3).
1.3 Gegenstand
eines Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der angefochtenen
Anordnung war oder nach richtiger Auslegung hätte sein sollen. Gegenstände,
über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in
den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG- Kommentar], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 45).
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, ihr das
Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf aufgrund ihrer langjährigen
erfolgreichen Berufstätigkeit als Juristin vor zürcherischen und anderen
kantonalen Gerichten sowie in der Verwaltung zu erteilen. Gemäss § 2
Abs. 2 des alten Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938 konnte ausnahmsweise
Bewerberinnen und Bewerbern, die auf Grund ihres Bildungsganges und einer
mindestens fünfjährigen erfolgreichen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in der
Verwaltung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs geeignet erschienen, die
Anwaltsprüfung ganz oder teilweise erlassen werden (ABl 2002, 1999 f., auch zum
Folgenden). Als "erfolgreiche Tätigkeit" galt nach der Praxis des
Obergerichts in der Regel eine Richtertätigkeit im Kanton Zürich während fünf
Nettojahren. Dieses sogenannte Schenkpatent gibt es seit dem Inkrafttreten des
neuen (kantonalen) Anwaltsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht mehr (vgl. OS 59,
144). Möglich ist lediglich noch der Erlass eines Teils der Anwaltsprüfung (§ 3
Abs. 2 AnwaltsG).
Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, vor Absolvierung
der Prüfung ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Verwaltungskommission
des Obergerichts einzureichen, damit diese erstinstanzlich hätte darüber
entscheiden können (§ 6 der Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den
Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006 [Anwaltsprüfungsverordnung, AnwaltsprüfV,
LS 215.11]). Da sich die Beschwerdeführerin indes entschieden hat, die Anwaltsprüfung
vollständig abzulegen, war ein Voll- (oder allenfalls Teil-)Erlass nicht
Gegenstand
der angefochtenen Verfügung und hätte es auch nicht sein müssen. Die
Beschwerdegegnerin befand zu Recht über den Erfolg einer vollständigen (und
nicht nur teilweisen) Absolvierung der Anwaltsprüfung. Auf die Beschwerde lässt
sich in diesem Punkt somit nicht eintreten.
Die Frage eines Teilerlasses stellte sich allenfalls für
ein erneutes Antreten zur Prüfung. Weil das Verwaltungsgericht über die
diesbezüglichen Absichten der Beschwerdeführerin keine Kenntnis hat und das
Begehren nicht fristgebunden ist, kann auf eine Überweisung gemäss § 5 Abs. 2
VRG verzichtet werden (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 5 N. 45 ff.).
1.4 Da die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, lässt sich auf die übrigen
Anträge der Beschwerdeführerin eintreten.
2.
2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt
sich nach Massgabe von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige
oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist
insbesondere die Rüge der Unangemessenheit – von hier irrelevanten Ausnahmen
abgesehen – ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 2 VRG).
2.2 Gemäss
Art. 7 Abs. 1 lit. b des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom
20. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) ist ein bestandenes Examen über die
theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse Voraussetzung für die
Erteilung des Anwaltspatents. Im Übrigen können die Kantone die Anforderungen
für den Erwerb des Anwaltspatents festlegen (Art. 3 Abs. 1 BGFA).
Entsprechend bestimmt § 2 AnwaltsG, dass Bewerberinnen und Bewerbern, welche
die Anwaltsprüfung bestanden haben und die persönlichen Voraussetzungen von
Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA erfüllen und zutrauenswürdig sind, das
Anwaltspatent erteilt wird. Ob die Prüfung bestanden ist, beurteilt nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 AnwaltsG die durch das Obergericht für eine
Amtsdauer von sechs Jahren gewählte Beschwerdegegnerin.
2.3 Das
Anwaltspatent entspricht einer Polizeierlaubnis (BGE 130 II 87 E. 3;
vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2652; Tomas Poledna,
Anwaltsmonopol und Zulassung zum Anwaltsberuf – Streiflichter in vier Thesen,
in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Festschrift Schweizerischer Anwaltsverband
1998, Bern 1998, S. 89 ff.). Für die Polizeierlaubnis ist
charakteristisch, dass die darum ersuchende Person sie beanspruchen kann, wenn
sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Somit liegt die
Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird, in der Regel nicht im
Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 2661). Entsprechend gewähren auch § 2 AnwaltsG sowie Art. 7 Abs. 1
lit. b BGFA einen Rechtsanspruch auf Erteilen des Anwaltspatents, sofern
(unter anderem) die Prüfung bestanden wurde bzw. die Bewerberin oder der
Bewerber die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzt.
Letztere Voraussetzung wurde durch
den Gesetzgeber allerdings nicht näher konkretisiert. Es fehlen genaue Angaben,
ab welchem Kenntnisstand es möglich sein soll, den Anwaltsberuf auszuüben.
Diese Offenheit bezweckt, der Behörde einen gewissen Handlungsspielraum zu
gewähren, weil einerseits Sachverhaltsmomente zu beachten sind, welche der Gesetzgeber
nicht überblicken kann, andererseits aber auch die spezialisierte Behörde
Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, bezüglich welcher sie sich aufgrund ihrer
weiten Vergleichsbasis und ihres grösseren Gesamtüberblicks genauer auskennt
als die Gerichte, welchen ja nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt
werden (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Es entspricht gerade der
Hauptaufgabe der Beschwerdegegnerin zu unterscheiden, bei welchen Bewerberinnen
und Bewerbern die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind und bei welchen
nicht. Entsprechend hat sich das Gericht bei der Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse und des Entscheids der Beschwerdegegnerin Zurückhaltung
aufzuerlegen. Demnach kann und muss auch das Verwaltungsgericht – unabhängig
von der allgemeinen Kognitionsbeschränkung – in Prüfungssachen darauf
verzichten, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsbehörde zu
setzen (vgl. zur Herabsetzung der Prüfungsdichte bei der Bewertung von
Prüfungsleistungen Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 20 N. 88 mit
Hinweisen; BGr, 2. August 2007,2P.44/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dies
gilt selbst bei der Überprüfung von Examensleistungen, bei welchen es, wie bei
Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen, aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich
zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 131 I 467 E. 3.1). Das
Verwaltungsgericht hat somit erst einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht
nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist, auf sachfremden Kriterien
beruht oder Verfahrensmängel vorliegen (vgl. VGr, 19. März 2008,
VB.2007.00510, E. 2.1; BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.4,
und 3. Juli 2006,2P.93/2006, E. 2.1; BGE 131 I 467
E. 3.1, 121 I 225 E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche
Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 114 ff.).
Auf Verfahrensfragen beziehen sich in diesem Zusammenhang alle Einwendungen,
welche den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1
E. 3c). In solchen Fällen hat das Verwaltungsgericht uneingeschränkte
Prüfungsbefugnis und muss diese auch ausschöpfen (VGr, 31. Mai 2006,
VB.2006.00030, E. 2.3, mit Hinweisen; BGr, 2. August 2007,
2P.44/2007, E. 2.1 am Ende).
3.
3.1 Gemäss §
10 Abs. 1 AnwaltsprüfV besteht die Anwaltsprüfung aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil; sie soll ergeben, ob die Bewerberin oder der Bewerber
die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (Abs.
2). Prüfungsfächer sind neben dem Obligationenrecht, übrigen Zivilrecht
(einschliesslich des internationalen Privatrechts), dem Zivilprozessrecht, dem
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, dem Anwaltsrecht, dem Strafrecht und dem
Strafprozessrecht auch das Staats- und Verwaltungsrecht (Abs. 3).
3.2 Nach
Auffassung der Beschwerdeführerin mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage
für die Prüfung des Staats- und Verwaltungsrechts bzw. sind die Anforderungen
an eine rechtsgenügende Gesetzesdelegation nicht erfüllt. Die
Gesetzesdelegation verletze sowohl die Wirtschaftsfreiheit als auch das
Gewaltenteilungsprinzip.
3.3 Dass
die Ausübung des Anwaltsberufs die Erlangung eines Anwaltspatents voraussetzt
und dieses wiederum von der Erfüllung bestimmter sachlicher und persönlicher
Voraussetzungen abhängt, stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar
(vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 34). Dieser Eingriff
ist jedoch zulässig; es besteht dafür eine gesetzliche Grundlage in Art. 7
Abs. 1 BGFA sowie in § 2 AnwaltsG; er liegt zudem im öffentlichen
Interesse und ist verhältnismässig (BGr, 8. Juni 2017,2D_14/2017,
E. 2.2; BGE 139 II 173 E. 5.1).
3.4 Gemäss
Art. 3 Abs. 1 BGFA liegt es in der Kompetenz der Kantone, die fachlichen und
persönlichen Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festzulegen. Das
Bundesrecht stellt für die Zulassung lediglich indirekt, im Hinblick auf die
Eintragung in das Anwaltsregister und die damit gewährte Freizügigkeit,
Minimalanforderungen auf (Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Walter
Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich
etc. 2011, Rz. 18 auch zum Folgenden; vgl. auch Fellmann, Rz. 70). Als
Minimalanforderung verlangt Art. 7 BGFA ein juristisches Studium, das mit einem
Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem
gleichwertigen ausländischen Hochschuldiplom abgeschlossen wurde sowie ein
mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz mit anschliessendem Examen über
die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse. In Ergänzung dazu
sieht § 2 AnwaltsG vor, dass das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern
erteilt wird, welche die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit.
a–c BGFA erfüllen, zutrauenswürdig sind und die Anwaltsprüfung bestanden haben.
Nach Anhörung der Anwaltsprüfungskommission kann das Obergericht einen Teil der
Anwaltsprüfung erlassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber über eine
langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in
der Verwaltung ausweist (§ 3 Abs. 2 AnwaltsG). Die Kompetenz zur
Gestaltung des Inhalts und die Durchführung der Anwaltsprüfung wurde im Kanton
an das Obergericht delegiert (§ 48 Abs. 1 lit. a AnwaltsG). Dieses hat die
Einzelheiten in der Anwaltsprüfungsverordnung geregelt.
3.5 Art. 38
Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) bestimmt,
dass alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes zu
erlassen sind, und zählt auf, welche Regelungen einer gesetzlichen Grundlage im
formellen Sinn bedürfen. Nach Art. 38 Abs. 2 KV werden weniger wichtige Rechtssätze,
namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, in der Form der Verordnung erlassen;
Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können
(Abs. 3).
Bei der Anwaltsprüfungsverordnung handelt es sich um eine
unselbstständige Verordnung. Eine solche Verordnung beruht wie vorliegend auf
einer Ermächtigung zur Rechtsetzung in einem Gesetz (§ 48 Abs. 1 lit. a
AnwaltsG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 110). Lehre und Praxis anerkennen die
grundsätzliche Zulässigkeit der Gesetzesdelegation, auch wenn damit das
Gewaltenteilungsprinzip durchbrochen wird. Vorausgesetzt wird, dass die
Delegation in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch die
Rechtsordnung ausgeschlossen wird, sich auf eine bestimmte, genau umschrieben
Materie beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält,
soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (BGE 134
I 322 E. 2.6, 128 I 113 E. 3 f.; BVGer, 14. April 2009, A-1543/2006, E.
3.2; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Bern 2014, § 19 Rz. 38; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 364 ff.; Thomas
Gächter in: Giovanni Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener, Staatsrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, § 22 N. 29; vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis
des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 438 ff.). Was als
wichtig oder wesentlich erscheint und somit vom Gesetzgeber selbst im Sinne der
"Grundzüge der delegierten Materie" festzulegen ist, ergibt sich aus
den Umständen des Einzelfalls (BGE 133 II 331 E. 7.2.1, 131 II 13 E. 6.4,
130 I 1 E. 3.4.2, 128 I 113, E. 3c; VGr, 10. April 2013, AN.2012.00004, E.
5.4.2).
3.6 Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in § 48 Abs. 1 lit. a
AnwaltsG und somit in einem Gesetz im formellen Sinn. Eine Bundesnorm oder
kantonale Norm steht der Delegation nicht entgegen. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass eine Rechtsetzungsdelegation an das Obergericht
ausgeschlossen wäre. Die Delegation beschränkt sich zudem auf ein bestimmtes
Gebiet, nämlich die Regelung des konkreten Inhalts der Anwaltsprüfung. Was
schliesslich die im Gesetz selber zu regelnden Grundzüge betrifft, geht aus
§§ 2 und 3 AnwaltsG im Grundsatz hervor, unter welchen Voraussetzungen
Bewerberinnen und Bewerber zur Anwaltsprüfung zugelassen werden und wann ihnen
das Anwaltspatent erteilt wird. Durch die Anwaltsprüfungsverordnung werden die
Rechte dieser Bewerberinnen oder Bewerber nicht zusätzlich beschränkt oder
diesen neue Pflichten auferlegt. Die Anwaltsprüfungsverordnung konkretisiert
lediglich die Bestimmungen des Gesetzes, ohne dass damit weitergehend als durch
das Gesetz in die Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber eingegriffen
wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 99; Wiederkehr/Richli, Rz. 406 f.). Die
Prüfung des Fachs Staats- und Verwaltungsrecht folgt zudem klarerweise Sinn und
Zweck des (kantonalen) Anwaltsgesetzes (wie auch des eidgenössischen
Anwaltsgesetzes). Zum Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in
die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigt sich, hohe Anforderungen
an die Fachkenntnisse einer Anwältin oder eines Anwalts zu stellen (BGE 122 I
130 E. 3c, und 113 Ia 286 E. 4c; vgl. Michael Pfeifer, Der Rechtsanwalt in der heutigen Gesellschaft, ZSR 115/1996 II, S. 356; Kaspar
Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 175).
Deshalb ist es nicht nur erlaubt, sondern geradezu erforderlich, dass eine zur
Anwaltstätigkeit zugelassene Person auch des Staats- und Verwaltungsrechts
kundig ist. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, steht es einer
rechtsuchenden Person in diesem Bereich zwar frei, sich durch nicht patentierte
Juristen oder Dritte vertreten zu lassen, doch soll sie sich, falls sie
eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beizieht, darauf verlassen
können, dass diese oder dieser auch in diesem wesentlichen Rechtsgebiet über
die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Deshalb gehört Staats- und
Verwaltungsrecht in sämtlichen Kantonen zur Anwaltsprüfung (vgl. die
Übersicht über die kantonalen gesetzlichen Grundlagen auf der Homepage des
Schweizerischen Anwaltsverbandes; www.sac-fsa.ch > Anwaltsrecht).
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prüfung des Staats- und
Verwaltungsrechts für das Bestehen des Anwaltsexamens auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruht und dadurch weder die Wirtschaftsfreiheit noch
das Gewaltenteilungsprinzip verletzt werden.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin sei ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen. Nach der Prüfung sei ihr lediglich
mitgeteilt worden, dass die Prüfung im öffentlichen Recht ungenügend
Sachverhalt
ausgefallen sei, sie im Fach Obligationenrecht Mühe mit dem Sachverhalt des
ersten Falles gehabt habe und die Begrifflichkeiten fehlten. Welche Begriffe
dies jedoch gewesen sein sollten, sei ihr nicht gesagt worden. Hingegen seien
die anderen drei Prüfungen gut ausgefallen. Die Beschwerdegegnerin habe gar
nicht gesagt, inwiefern sie die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten nicht besitze bzw. den Anforderungen nicht genüge.
4.2 Ein
Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf die Begründung von Entscheiden der
Behörden ergibt sich einerseits aus § 10 Abs. 1 VRG wie auch gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101; BGr, 26. Oktober
2012,2D_34/2012, E. 2.1 auch zum Folgenden; BGE 136 I 299 E. 5.2; 134 I
83 E. 4.1). Diesem Erfordernis wird bei Prüfungsentscheiden grundsätzlich
auch dann Genüge getan, wenn die Behörde dem Kandidaten oder der Kandidatin
mündlich kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm oder ihr
erwartet wurden und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht zu genügen
vermochten (BGr, 2. November 2011,2D_11/2011, E. 2.2; Plüss, § 10 N. 32, auch
zum Folgenden). Bei negativen Prüfungsentscheiden besteht auf Gesuch hin
Anspruch auf eine summarische schriftliche Begründung, welche spätestens in
einem Rechtsmittelverfahren über den Prüfungsentscheid nachzuliefern ist.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss die Bewertung im Anschluss an
die Prüfung mündlich bekanntgegeben und summarisch begründet. Im Rahmen des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sie sich zudem ausführlich zur Prüfung
und zu den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Sie hat
dargelegt, welche Aufgaben in den Teilprüfungsgebieten gestellt und wie diese
gelöst wurden. Die Examinatoren erklärten übereinstimmend, dass der
Gesamteindruck der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin nicht genügend sei.
Die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der
Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich umfassend zur Sache zu äussern
und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2018 sowie zu
einer weiteren Eingabe vom 5. Dezember 2018 Stellung zu nehmen. Eine Verletzung
des Gehörsanspruchs ist demnach zu verneinen. Aufgrund der umfassenden
schriftlichen Stellungnahmen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der
Beschwerdegegnerin bzw. der Experten kann eine zusätzliche mündliche Befragung
unterbleiben.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Gehörsanspruchs auch
deshalb geltend, weil kein formelles Protokoll der mündlichen Anwaltsprüfung
erstellt und ihr kein Einblick in die Notizen der Examinatoren gegeben wurde.
5.2 Ein formelles Protokoll über die mündliche Prüfung oder deren Aufnahme
sieht die Anwaltsprüfungsverordnung nicht vor. Wie das Bundesgericht
regelmässig festhält, lässt sich aus Art. 29 BV keine Verpflichtung zur
schriftlichen, ton- oder filmtechnischen Aufzeichnung mündlicher Prüfungen
ableiten. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein
rechtsstaatliches Verfahren sind erfüllt, wenn – wie vorliegend – anhand genügend
präziser interner Notizen oder mündlicher Angaben der Ablauf der Prüfung vor
einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird,
die Bewertung zu beurteilen (BGr, 8. Juli 2014,2C_632/2013, E. 4.2 [auch zum
Folgenden], und 28. November 2012,2C_463/2012, E. 2.2). "Dafür
können sämtliche zu diesem Zweck tauglichen Hilfsmittel wie interne Notizen,
Prüfungsprotokolle über die gestellten Fragen und die unzutreffenden Antworten
sowie Aufzeichnungen oder Aussagen der Prüfungsexperten anlässlich der
Verhandlungen vor der Rechtsmittelinstanz selbst eingesetzt werden.
Entscheidend ist, dass sich die durch die Rechtsmittelinstanz ausgeübte
Überprüfung der Beurteilung mangels präziser Angaben nicht als eine blosse
Formalie erweist, sondern der Kandidatin oder dem Kandidaten die Gründe für das
Nichtbestehen der Prüfung nachvollziehbar dargelegt werden, wodurch ihr oder ihm
zum einen eine bessere Vorbereitung für die nächste Session oder dessen
Verarbeitung erleichtert werden soll, falls sich dieses als definitiv erweist,
und zum anderen eine Anfechtung und justizielle Kontrolle des
Prüfungsentscheids überhaupt erst ermöglicht wird." Die Beschwerdegegnerin
hat anhand von Handnotizen der Examinatoren den Prüfungsablauf rekonstruiert
und die Leistung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme dargelegt.
5.3 Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die internen Notizen der
Examinatoren würden der Akteneinsicht unterliegen. Nach konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind persönliche Aufzeichnungen der
Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung rein interne Notizen,
die nicht zu den Verfahrensakten gehören. Den Handnotizen kommt nur die Bedeutung von Hilfsbelegen, auf
freiwilliger Basis erstellten Gedankenstützen zur Vorbereitung des Entscheids
zu, welchen der Beweischarakter abgeht (vgl. BGr, 13. August 2004,2P.23/2004,
E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen, [auch zum Folgenden], und 25. Februar 2011,2D_2/2010, E. 6 mit Hinweisen; BGE
113 Ia 286 E. 2d; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S.
229). Dies schliesst nicht aus, dass die bei der Prüfung mitwirkenden Experten,
wie vorliegend geschehen, sich unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf Beschwerde
hin nachträglich schriftlich äussern und diese Stellungnahme als Beweismittel
angerufen oder verwendet werden kann. Die Handnotizen der Experten wären
lediglich dann von rechtlichem Interesse, wenn begründete Annahme bestünde, die
Beschwerdegegnerin habe die Stellungnahme nicht gestützt auf die Handnotizen
oder Aussagen der Experten verfasst. Die Beschwerdeführerin behauptet dies jedoch
nicht, und es sind auch keinerlei dahingehende Hinweise ersichtlich.
5.4 Dass kein formelles Protokoll der mündlichen Anwaltsprüfung erstellt
und der Beschwerdeführerin kein Einblick in die Notizen der Examinatoren
gegeben wurde, stellt damit keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar.
6.
6.1 Dass
hier keine wortgetreue Protokollierung der mündlichen Prüfung vorliegt – worauf
kein Anspruch besteht –, sondern nur eine basierend auf den Notizen der
Examinatoren erstellte Wiedergabe des Prüfungsablaufs, ändert auch nichts an
der Beweislastverteilung.
6.2 In ihren
Eingaben gibt die Beschwerdegegnerin den Prüfungsablauf wieder und geht auf die
Ausführungen in der Beschwerde ein. Die Beschwerdeschrift divergiert in einigen
Punkten von dem, was die Beschwerdegegnerin zum Prüfungsablauf schildert. So
wird beispielsweise in der Beschwerdeantwort ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe die Frage, ob es sich bei der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts
für ein überbautes Grundstück durch eine Gemeinde um einen schweren Eingriff in
die Eigentums- bzw. Wirtschaftsfreiheit handle, noch am Ende der Prüfung mit
"es kommt darauf an" beantwortet. In der Beschwerdeschrift macht die
Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, sie habe geantwortet, dass "in
erheblichem Masse" in die Wirtschaftsfreiheit der übergangenen Käuferin eingegriffen
werde.
6.3 Die
Beweislast richtet sich – mangels eigener Regeln – auch im Bereich der
Anwaltsprüfung nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210). Danach hat derjenige
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen
Tatsache Rechte ableiten will. Der Beweis gilt grundsätzlich immer dann als
erbracht, wenn die Entscheidinstanz aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der
Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfällige Zweifel nicht als
erheblich erscheinen. Soweit die Beschwerdeführerin also vorliegend nicht
beweisen kann, dass sie sich wie in der Beschwerdeschrift dargelegt geäussert
hat bzw. die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin mangelhaft ist, hat die
Kammer davon auszugehen, dass eine solche Äusserung nicht erfolgt ist (zum
Ganzen BVGer, 31. Mai 2011, B-7428/2010, E. 4.2).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt die materielle Bewertung ihres
Examens. Wie gesagt überprüft eine
richterliche Instanz die Angemessenheit einer Bewertung nur mit besonderer
Zurückhaltung. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Anwesenheit
mehrerer Experten an der Prüfung genügend Gewähr für eine Objektivierung der
Bewertung bietet (vgl. BGr, 25. Februar 2011,2D_2/2010, E. 6 –13.
August 2004,2P.23/2004, E. 2.4 –21. November 2011,2D_25/2011,
E. 3.2). Das Gericht schreitet deshalb erst ein, wenn
sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonstwie offensichtlich
unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (BGE 136
I 229 E. 5.4.1 S. 237). Eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer hat
somit darzutun, dass die Bewertung offensichtlich unhaltbar ist oder auf einer
krassen Fehleinschätzung beruht.
7.2 Die Beschwerdegegnerin legt nachvollziehbar den Ablauf der Prüfung
sowie die Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin dar. Sie bringt im
Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe – ausser im Strafrecht – grosse
Mühe gehabt, die ihr vorgetragenen Sachverhalte gehörig zu erfassen, zu
analysieren und die darauf anwendbaren rechtlichen Bestimmungen zu finden.
7.3
7.3.1 Bei der Prüfung im öffentlichen Recht
ging es um die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts für ein
überbautes Grundstück durch eine Gemeinde (oben 6.2). Mit
Verfügung/Beschluss vom 27. August 2018 habe der Gemeinderat, das heisst das
Gemeindeparlament, das Vorkaufsrecht zum Preis und den Bedingungen des
Kaufvertrages ausgeübt. Dagegen wollten sich die Verkäuferin sowie die
übergangene Käuferin wehren.
7.3.2 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin unter anderem auf die Frage, was ein
"besorgter Bürger" gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die
Gemeinde unternehmen könne, die Anfechtungsmöglichkeit mittels Stimmrechtsrekurses
nicht erwähnt habe. Als Rekursinstanz habe die Beschwerdeführerin
fälschlicherweise die "Direktion" genannt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass
die vom Examinator verlangte Antwort nachweislich falsch sei. Ein
Stimmrechtsrekurs eines besorgten Bürgers hätte "innert fünf Tagen seit
Publikation (Frist bereits abgelaufen) des Gemeinderatsbeschlusses eingereicht
werden sollen". Gegen die Verfügung dürfe ein Zürcher Stimmberechtigter,
der nicht mehr direkt von der Verfügung betroffen sei, kein Rechtsmittel
einreichen. Das Verwaltungsgericht habe ihre Antwort in Bezug auf deren
Richtigkeit zu prüfen.
Dass die
Beschwerdeführerin an der mündlichen Prüfung zwischen der Anfechtung des
Gemeinderatsbeschlusses und der (gleichentags) den Vertragsparteien in
Verfügungsform eröffneten Ausübung des Vorkaufsrechts aus den nun dargelegten
Gründen unterschieden hätte, geht aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
nicht hervor. Ohnehin wäre am 31. August 2018 (das heisst am Tag der
mündlichen Prüfung) die fünftägige Frist seit Ergehen des
Gemeinderatsbeschlusses bzw. der Verfügung vom 27. August 2018 noch nicht
abgelaufen gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Ob eine Eingabe an die falsche
Verwaltungsbehörde gemäss § 5 Abs. 2 VRG an die zuständige Rechtsmittelinstanz
weitergeleitet würde, kann ferner für die Eruierung der Frage, ob eine
Kandidatin oder ein Kandidat die zur Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen
Fachkenntnisse besitzt, nicht ausschlaggebend sein.
Die
Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage,
wie sie den Rekurs materiell begründen würde, erst eine Antwort gefunden habe,
als der Examinator danach fragte, welche Rechtsposition der Verkäuferin
betroffen sein könnte. Mehr als die Schlagworte "Eigentumsrecht" und
sodann "Eigentumsgarantie" habe die Beschwerdeführerin indes nicht
nennen können. Sie habe insbesondere eine besondere Betroffenheit der
Verkäuferin verneint, da diese ja den gleichen Kaufpreis bekomme. Erst auf
weiteres Nachfragen habe sie auf eine relevante Einschränkung der Vertrags- und
Wirtschaftsfreiheit geschlossen. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen
der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, gemäss welcher sie die
Erheblichkeit des Eingriffs in die Vertragsfreiheit von der Höhe des
entgangenen Gewinns der Parteien abhängig machen will. Die Eigentumsgarantie
gewährleistet jedoch die freie Ausübung des Eigentums bzw. den freien Zugang
zum Eigentum und die Wirtschaftsfreiheit die wirtschaftliche Betätigung
unabhängig von einem allfälligen finanziellen Schaden. Insofern ist
nachvollziehbar, dass – wie die Beschwerdeführerin selber
vorbringt – der Prüfer "mit der Antwort nicht
zufrieden" schien. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem
Entscheid des Bundesgerichts 142 I 76 bzw. des Kantonsgerichts Genf nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Wie im zitierten Bundesgerichtsurteil dargelegt, ist
das Vorliegen eines erheblichen Eingriffs in die Eigentumsfreiheit und
Wirtschaftsfreiheit nicht mit einer Verletzung dieser Grundrechte
gleichzusetzen. Entsprechend ist das Bundesgericht (wie auch das
Kantonsgericht; vgl. Cour de justice de Genève, 9. Dezember 2014, A/976/2014, ge.ch/justice/dans-la-jurisprudence)
zum Schluss gekommen, dass zwar ein erheblicher Eingriff vorliege, dieser aber
einer rechtlichen Überprüfung standhalte; es hat die Beschwerde deshalb
abgewiesen.
7.3.3 Insgesamt vermag die
Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht darzulegen, dass ihre Leistung im
Staats- und Verwaltungsrecht offensichtlich unterbewertet worden wäre.
7.4
7.4.1 Gleiches gilt für die Bewertung der
Prüfung im Obligationenrecht. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die
Beschwerdeführerin habe sich schon zu Beginn der Aufgabe schwergetan und
zunächst den internationalprivatrechtlichen Aspekt übersehen. Die Einordnung
der Vertragsverhältnisse sei vage bzw. diffus geblieben, namentlich habe die
Beschwerdeführerin ein Vertragsverhältnis über das Engineering einer
Kaffeemaschine nicht sauber als Auftrag oder Werkvertrag einordnen können. Dass
bei Vertragsverhältnissen, die nicht eindeutig einer Vertragsart zugeordnet
werden können, verlangt wird, zunächst Überlegungen zur Einordnung bzw. zu den
im konkreten Fall anwendbaren Abgrenzungskriterien zu machen, ist nicht zu
beanstanden. Weitere vertragliche Ansprüche seien übergangen und die drohende
Verjährung nicht erkannt worden. Die Anzeigefrist für Werkmängel sei zwar
abstrakt angesprochen, der Zusammenhang mit der Frage der Vertragsqualifikation
(Werkvertrag oder Auftrag) aber nicht erkannt worden. Da es zwischen
Werkvertrag und Auftrag Unterschiede in Bezug auf die Mängelrüge gibt, wurden
hier offenbar vom Experten dahingehende Überlegungen verlangt, was sachgerecht
ist. Wie die Beschwerdegegnerin zudem geltend macht und die Beschwerdeführerin
im Grunde bestätigt, leuchtete sie die Interessen der Gegenpartei aus und nicht
diejenigen der Partei, die sie gemäss Aufgabenstellung zu vertreten hatte.
7.4.2
Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, ihr hätte der
Sachverhalt schriftlich vorgelegt werden müssen, besteht dafür kein Anspruch
und gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung im
Sinn des Art. 8 Abs. 1 BV. Es ist gerichtsnotorisch, dass den meisten Kandidatinnen
und Kandidaten an der mündlichen Anwaltsprüfung weder Sachverhalte noch
Gesetzestexte schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Zudem wäre es – worauf
die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist – lebensfremd, im Anwaltsalltag zu
erwarten, dass Mandantinnen und Mandanten sich stets schriftlich an ihre
Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter wenden würden. Insofern kann nicht
gesagt werden, die Prüfungssituation sei nicht geeignet, die Situation einer
Anwältin oder eines Anwaltes in der Berufssituation widerzuspiegeln.
7.4.3 Die Beschwerdeführerin macht in diesem
Zusammenhang ferner geltend, ihr kognitiver Zustand sei während der Prüfung im
Obligationenrecht stark beeinträchtig gewesen bzw. sie habe – wie schon an der
schriftlichen sowie der ersten mündlichen Anwaltsprüfung – unter Prüfungsstress
gelitten.
Gesetz und Verordnung sehen
nicht vor, wie vorzugehen ist, wenn vor oder während einer Anwaltsprüfung ein
Grund eintritt, der die Prüfungsfähigkeit eines Kandidaten oder einer
Kandidatin aufhebt oder beeinträchtigt (VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00267, E.
5.4, auch zum Folgenden). Als von der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz gilt
jedoch, dass solche Gründe unverzüglich vorzubringen sind und die Geltendmachung
– zumindest bei schriftlichen Prüfungen – nach Absolvierung der Prüfung und
erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich
ist (vgl. VGr, 6. Juli 2005, VB.2005.00146, E. 3.3.1 mit weiteren
Hinweisen). Dieses Vorgehen soll nicht nur einen Rechtsmissbrauch verhindern, sondern
dient auch Beweiszwecken. So schwierig sich der Einfluss einer Krankheit auf
das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt (vgl. Herbert Plotke,
Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 452), so
schwierig lässt sich eine psychische Blockade in der Retrospektive zuverlässig
ermitteln (vgl. VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2.). Im
Fall einer mündlichen Prüfung würde dies bedeuten, dass vor oder unmittelbar
nach der Prüfung die Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht und durch einen Arzt
rechtsgenügend festgestellt werden müsste.
Die Beschwerdeführerin unterzog
sich bei Dr. B vor der zweiten mündlichen Anwaltsprüfung einer Therapie wegen
Prüfungsstresses. In der Folge ging sie – wie sie selbst vorbringt – davon aus,
dass sie fähig sei, die mündliche Prüfung ohne Beeinträchtigung zu absolvieren.
Die Beschwerdeführerin hat sich daher im vollen Bewusstsein einer möglichen
Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit dazu entschlossen, die mündliche
Prüfung anzutreten. Eine Prüfungsunfähigkeit machte die Beschwerdeführerin
weder vor, während noch unmittelbar nach der Prüfung geltend. Sie hat die
Prüfung nicht etwa abgebrochen, sondern treuwidrig mit der Geltendmachung der
Beeinträchtigung bis nach Abschluss der Prüfung und Bekanntgabe des Resultates
gewartet. Eine Annullierung und Wiederholung der Prüfung im Obligationenrecht
ist daher nicht möglich. Auf eine Einvernahme Dr. B sowie auf den Beizug der
Handnotizen der Beschwerdeführerin kann dementsprechend verzichtet werden.
7.4.4 Der zweite Fall im Prüfungsfach
Obligationenrecht wurde gemäss Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin
"genügend" gelöst, jedoch nicht im Umfang, wie er in der Beschwerde
behauptet werde. So habe die Beschwerdeführerin etwa das Erfordernis, in der
Bürgschaft den Höchstbetrag zu nennen, gerade nicht genannt. Die zentrale
Frage, ob eine formungültige Bürgschaft oder eine formfrei gültige
Garantieerklärung vorliege, habe sie erst erkannt, nachdem sie vom Examinator zu
diesem Punkt geradezu hingeführt worden sei. Die Stichworte
"akzessorisch" und "altruistisch" habe sie zwar genannt,
die mögliche Geschäftserfahrenheit des Alleinaktionärs habe sie hingegen nicht
als Indiz zugunsten einer Garantie aufgeführt. Die Lösung des zweiten Falles
wurde als knapp genügend bewertet, wobei auch hier nicht ersichtlich ist, dass
die Leistung der Beschwerdeführerin offensichtlich unterbewertet worden wäre.
Zusammen mit der klar ungenügenden Lösung des ersten Falles schloss die
Beschwerdeführerin folglich auf ein ungenügendes Gesamtresultat für die Prüfung
im Obligationenrecht.
7.5
Auch in Bezug auf
die Prüfung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, welche von der
Beschwerdegegnerin als "genügend" qualifiziert wurde, vermag die
Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die Bewertung nicht nachvollziehbar sei,
offensichtliche Mängel aufweise oder auf sachfremden Kriterien beruhe.
Es ist nicht rechtsverletzend, wenn von einer Kandidatin oder einem Kandidaten
verlangt wird zu wissen, dass auf die Zustellung eines Zahlungsbefehls die
Rechtsprechung zur Zustellfiktion nicht angewandt wird und dass nach Wegfall
eines unverschuldeten Hindernisses nicht nur innert zehn Tagen um
Wiederherstellung der Frist ersucht werden muss, sondern auch der
Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt zu erklären ist. Ob die unkorrekte
Anwendung der Zustellfiktion für einen Klienten oder eine Klientin
folgenschwere Konsequenzen hätte oder nicht, ist hierbei nicht
ausschlaggebend). Ebenfalls nicht relevant für die Bewertung der Prüfung ist,
wie sich die Beschwerdeführerin ausserhalb einer Prüfungssituation verhalten
hätte.
7.6
Im Strafrecht bewertete die
Beschwerdegegnerin die Leistung der Beschwerdeführerin als "gut".
Weshalb dem offensichtliche Mängel anhaften sollten, legt die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Für eine "sehr gute"
Leistung kann nicht nur massgebend sein, ob alle Fragen korrekt beantwortet
wurden, sondern auch der Umfang der gegebenen Antworten. Ob die Prüfung auch
als "sehr gut" hätte bewertet werden können, hat das Verwaltungsgericht
nicht zu prüfen.
7.7
7.7.1
Die Leistung der Beschwerdeführerin im Fach "Strafprozessrecht"
bewertete die Beschwerdegegnerin als "genügend".
Die Beschwerdeführerin macht
diesbezüglich geltend, sei sie gefragt worden, was geschehe, wenn im
Berufungsverfahren der Strafantrag zurückgezogen werde. Sie habe geantwortet,
dass der Strafantrag nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt zurückgezogen werden
könne, namentlich solange das Urteil im Berufungsverfahren noch nicht eröffnet
worden sei. Dies habe die Expertin kategorisch verneint. Solches geht aus der
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin indes nicht hervor und ist auch nicht
weiter belegt. Die Beschwerdegegnerin führt lediglich aus, die
Beschwerdeführerin sei mit etwas Hilfe zum Schluss gekommen, dass der
Strafantrag bei einem Antragsdelikt eine "Bedingung für eine
Strafuntersuchung" sei, und habe schliesslich das Stichwort
"Prozessvoraussetzung" gefunden. Dadurch sei sie am Ende zum
richtigen Resultat gelangt, dass im Berufungsverfahren auf Nichteintreten zu
befinden und das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sei. Indes habe die
Beschwerdeführerin nicht gewusst, in welcher Form die Entscheidung zu ergehen
habe.
7.7.2
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Art. 427 Abs. 2
der Strafprozessordnung (SR 312.0) geltend, sie habe korrekt ausgeführt, dass
bei der Kostenauferlegung zu beachten sei, ob der Strafantrag zurückgezogen
worden sei, weil der Beschuldigte sich entschuldigt habe, oder ob das Verfahren
mutwillig eingeleitet worden sei. Dabei entgeht ihr, dass sich die Frage der Expertin
gemäss Sachverhalt auf die Kostenverteilung im Berufungsverfahren bezog. Die
Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich darauf hin, dass der Eindruck, die
Beschwerdeführerin habe die prozessuale Ausgangslage nicht richtig erfasst,
bestätigt worden sei. Dies kann nicht von der Hand gewiesen werden. Auch hier
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet.
7.8 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass Ablauf und Bewertung der mündlichen Prüfung der
Beschwerdeführerin einer rechtlichen Überprüfung standhält.
8.
8.1 Schliesslich
kann auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Examinatoren seien
aufgrund des Studiums ihrer Unterlagen vor der Prüfung voreingenommen gewesen,
nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass den Experten
nur das Beschlussprotokoll der ersten Prüfung bekannt sei. Die Handnotizen der
früheren Prüfung stünden ihnen nicht zur Verfügung; sie seien kein Bestandteil
der Akten und sie würden in diesem Zeitpunkt auch nicht interessieren. Der oder
die Vorsitzende orientiere die übrigen Experten während vielleicht zehn Minuten
vor Beginn einer mündlichen Prüfung über die Verfahrensakten. Dies geschehe vor
dem Hintergrund, dass das Gesamtergebnis gemäss § 14 der AnwaltsprüfV eine
Kenntnis der Akten voraussetze.
8.2 Konkrete
Hinweise, aus denen auf eine Voreingenommenheit der Experten geschlossen werden
könnte, sind vorliegend weder ersichtlich noch wurden solche substanziiert
vorgebracht. Die Kenntnisnahme der Vorakten bzw. des Ergebnisses der ersten
Prüfung ist nicht geeignet, eine Befangenheit der Experten zu begründen (vgl.
BGE 121 I 255 E. 3; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 5a N. 25 ff.).
9.
Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
11.
Gemäss
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern
organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des
Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1;
BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f., und 16. August
2007,2C_187/2007, E. 2.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 11 erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an
…