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Entscheid

VB.2018.00648

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00648

17. April 2019Deutsch31 min

(URT.2019.20767)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

ausgefallen sei, sie im Fach Obligationenrecht Mühe mit dem Sachverhalt des

ersten Falles gehabt habe und die Begrifflichkeiten fehlten. Welche Begriffe

dies jedoch gewesen sein sollten, sei ihr nicht gesagt worden. Hingegen seien

die anderen drei Prüfungen gut ausgefallen. Die Beschwerdegegnerin habe gar

nicht gesagt, inwiefern sie die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse

und Fähigkeiten nicht besitze bzw. den Anforderungen nicht genüge.

4.2 Ein

Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf die Begründung von Entscheiden der

Behörden ergibt sich einerseits aus § 10 Abs. 1 VRG wie auch gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101; BGr, 26. Oktober

2012,2D_34/2012, E. 2.1 auch zum Folgenden; BGE 136 I 299 E. 5.2; 134 I

83 E. 4.1). Diesem Erfordernis wird bei Prüfungsentscheiden grundsätzlich

auch dann Genüge getan, wenn die Behörde dem Kandidaten oder der Kandidatin

mündlich kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm oder ihr

erwartet wurden und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht zu genügen

vermochten (BGr, 2. November 2011,2D_11/2011, E. 2.2; Plüss, § 10 N. 32, auch

zum Folgenden). Bei negativen Prüfungsentscheiden besteht auf Gesuch hin

Anspruch auf eine summarische schriftliche Begründung, welche spätestens in

einem Rechtsmittelverfahren über den Prüfungsentscheid nachzuliefern ist.

4.3 Die Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss die Bewertung im Anschluss an

die Prüfung mündlich bekanntgegeben und summarisch begründet. Im Rahmen des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sie sich zudem ausführlich zur Prüfung

und zu den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Sie hat

dargelegt, welche Aufgaben in den Teilprüfungsgebieten gestellt und wie diese

gelöst wurden. Die Examinatoren erklärten übereinstimmend, dass der

Gesamteindruck der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin nicht genügend sei.

Die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der

Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich umfassend zur Sache zu äussern

und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2018 sowie zu

einer weiteren Eingabe vom 5. Dezember 2018 Stellung zu nehmen. Eine Verletzung

des Gehörsanspruchs ist demnach zu verneinen. Aufgrund der umfassenden

schriftlichen Stellungnahmen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der

Beschwerdegegnerin bzw. der Experten kann eine zusätzliche mündliche Befragung

unterbleiben.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Gehörsanspruchs auch

deshalb geltend, weil kein formelles Protokoll der mündlichen Anwaltsprüfung

erstellt und ihr kein Einblick in die Notizen der Examinatoren gegeben wurde.

5.2 Ein formelles Protokoll über die mündliche Prüfung oder deren Aufnahme

sieht die Anwaltsprüfungsverordnung nicht vor. Wie das Bundesgericht

regelmässig festhält, lässt sich aus Art. 29 BV keine Verpflichtung zur

schriftlichen, ton- oder filmtechnischen Aufzeichnung mündlicher Prüfungen

ableiten. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein

rechtsstaatliches Verfahren sind erfüllt, wenn – wie vorliegend – anhand genügend

präziser interner Notizen oder mündlicher Angaben der Ablauf der Prüfung vor

einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird,

die Bewertung zu beurteilen (BGr, 8. Juli 2014,2C_632/2013, E. 4.2 [auch zum

Folgenden], und 28. November 2012,2C_463/2012, E. 2.2). "Dafür

können sämtliche zu diesem Zweck tauglichen Hilfsmittel wie interne Notizen,

Prüfungsprotokolle über die gestellten Fragen und die unzutreffenden Antworten

sowie Aufzeichnungen oder Aussagen der Prüfungsexperten anlässlich der

Verhandlungen vor der Rechtsmittelinstanz selbst eingesetzt werden.

Entscheidend ist, dass sich die durch die Rechtsmittelinstanz ausgeübte

Überprüfung der Beurteilung mangels präziser Angaben nicht als eine blosse

Formalie erweist, sondern der Kandidatin oder dem Kandidaten die Gründe für das

Nichtbestehen der Prüfung nachvollziehbar dargelegt werden, wodurch ihr oder ihm

zum einen eine bessere Vorbereitung für die nächste Session oder dessen

Verarbeitung erleichtert werden soll, falls sich dieses als definitiv erweist,

und zum anderen eine Anfechtung und justizielle Kontrolle des

Prüfungsentscheids überhaupt erst ermöglicht wird." Die Beschwerdegegnerin

hat anhand von Handnotizen der Examinatoren den Prüfungsablauf rekonstruiert

und die Leistung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme dargelegt.

5.3 Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die internen Notizen der

Examinatoren würden der Akteneinsicht unterliegen. Nach konstanter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind persönliche Aufzeichnungen der

Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung rein interne Notizen,

die nicht zu den Verfahrensakten gehören. Den Handnotizen kommt nur die Bedeutung von Hilfsbelegen, auf

freiwilliger Basis erstellten Gedankenstützen zur Vorbereitung des Entscheids

zu, welchen der Beweischarakter abgeht (vgl. BGr, 13. August 2004,2P.23/2004,

E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen, [auch zum Folgenden], und 25. Februar 2011,2D_2/2010, E. 6 mit Hinweisen; BGE

113 Ia 286 E. 2d; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S.

229). Dies schliesst nicht aus, dass die bei der Prüfung mitwirkenden Experten,

wie vorliegend geschehen, sich unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf Beschwerde

hin nachträglich schriftlich äussern und diese Stellungnahme als Beweismittel

angerufen oder verwendet werden kann. Die Handnotizen der Experten wären

lediglich dann von rechtlichem Interesse, wenn begründete Annahme bestünde, die

Beschwerdegegnerin habe die Stellungnahme nicht gestützt auf die Handnotizen

oder Aussagen der Experten verfasst. Die Beschwerdeführerin behauptet dies jedoch

nicht, und es sind auch keinerlei dahingehende Hinweise ersichtlich.

5.4 Dass kein formelles Protokoll der mündlichen Anwaltsprüfung erstellt

und der Beschwerdeführerin kein Einblick in die Notizen der Examinatoren

gegeben wurde, stellt damit keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar.

6.

6.1 Dass

hier keine wortgetreue Protokollierung der mündlichen Prüfung vorliegt – worauf

kein Anspruch besteht –, sondern nur eine basierend auf den Notizen der

Examinatoren erstellte Wiedergabe des Prüfungsablaufs, ändert auch nichts an

der Beweislastverteilung.

6.2 In ihren

Eingaben gibt die Beschwerdegegnerin den Prüfungsablauf wieder und geht auf die

Ausführungen in der Beschwerde ein. Die Beschwerdeschrift divergiert in einigen

Punkten von dem, was die Beschwerdegegnerin zum Prüfungsablauf schildert. So

wird beispielsweise in der Beschwerdeantwort ausgeführt, die Beschwerdeführerin

habe die Frage, ob es sich bei der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts

für ein überbautes Grundstück durch eine Gemeinde um einen schweren Eingriff in

die Eigentums- bzw. Wirtschaftsfreiheit handle, noch am Ende der Prüfung mit

"es kommt darauf an" beantwortet. In der Beschwerdeschrift macht die

Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, sie habe geantwortet, dass "in

erheblichem Masse" in die Wirtschaftsfreiheit der übergangenen Käuferin eingegriffen

werde.

6.3 Die

Beweislast richtet sich – mangels eigener Regeln – auch im Bereich der

Anwaltsprüfung nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210). Danach hat derjenige

die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen

Tatsache Rechte ableiten will. Der Beweis gilt grundsätzlich immer dann als

erbracht, wenn die Entscheidinstanz aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der

Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfällige Zweifel nicht als

erheblich erscheinen. Soweit die Beschwerdeführerin also vorliegend nicht

beweisen kann, dass sie sich wie in der Beschwerdeschrift dargelegt geäussert

hat bzw. die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin mangelhaft ist, hat die

Kammer davon auszugehen, dass eine solche Äusserung nicht erfolgt ist (zum

Ganzen BVGer, 31. Mai 2011, B-7428/2010, E. 4.2).

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt die materielle Bewertung ihres

Examens. Wie gesagt überprüft eine

richterliche Instanz die Angemessenheit einer Bewertung nur mit besonderer

Zurückhaltung. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Anwesenheit

mehrerer Experten an der Prüfung genügend Gewähr für eine Objektivierung der

Bewertung bietet (vgl. BGr, 25. Februar 2011,2D_2/2010, E. 6 –13.

August 2004,2P.23/2004, E. 2.4 –21. November 2011,2D_25/2011,

E. 3.2). Das Gericht schreitet deshalb erst ein, wenn

sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonstwie offensichtlich

unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter

rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (BGE 136

I 229 E. 5.4.1 S. 237). Eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer hat

somit darzutun, dass die Bewertung offensichtlich unhaltbar ist oder auf einer

krassen Fehleinschätzung beruht.

7.2 Die Beschwerdegegnerin legt nachvollziehbar den Ablauf der Prüfung

sowie die Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin dar. Sie bringt im

Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe – ausser im Strafrecht – grosse

Mühe gehabt, die ihr vorgetragenen Sachverhalte gehörig zu erfassen, zu

analysieren und die darauf anwendbaren rechtlichen Bestimmungen zu finden.

7.3

7.3.1 Bei der Prüfung im öffentlichen Recht

ging es um die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts für ein

überbautes Grundstück durch eine Gemeinde (oben 6.2). Mit

Verfügung/Beschluss vom 27. August 2018 habe der Gemeinderat, das heisst das

Gemeindeparlament, das Vorkaufsrecht zum Preis und den Bedingungen des

Kaufvertrages ausgeübt. Dagegen wollten sich die Verkäuferin sowie die

übergangene Käuferin wehren.

7.3.2 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin,

dass die Beschwerdeführerin unter anderem auf die Frage, was ein

"besorgter Bürger" gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die

Gemeinde unternehmen könne, die Anfechtungsmöglichkeit mittels Stimmrechtsrekurses

nicht erwähnt habe. Als Rekursinstanz habe die Beschwerdeführerin

fälschlicherweise die "Direktion" genannt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass

die vom Examinator verlangte Antwort nachweislich falsch sei. Ein

Stimmrechtsrekurs eines besorgten Bürgers hätte "innert fünf Tagen seit

Publikation (Frist bereits abgelaufen) des Gemeinderatsbeschlusses eingereicht

werden sollen". Gegen die Verfügung dürfe ein Zürcher Stimmberechtigter,

der nicht mehr direkt von der Verfügung betroffen sei, kein Rechtsmittel

einreichen. Das Verwaltungsgericht habe ihre Antwort in Bezug auf deren

Richtigkeit zu prüfen.

Dass die

Beschwerdeführerin an der mündlichen Prüfung zwischen der Anfechtung des

Gemeinderatsbeschlusses und der (gleichentags) den Vertragsparteien in

Verfügungsform eröffneten Ausübung des Vorkaufsrechts aus den nun dargelegten

Gründen unterschieden hätte, geht aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin

nicht hervor. Ohnehin wäre am 31. August 2018 (das heisst am Tag der

mündlichen Prüfung) die fünftägige Frist seit Ergehen des

Gemeinderatsbeschlusses bzw. der Verfügung vom 27. August 2018 noch nicht

abgelaufen gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Ob eine Eingabe an die falsche

Verwaltungsbehörde gemäss § 5 Abs. 2 VRG an die zuständige Rechtsmittelinstanz

weitergeleitet würde, kann ferner für die Eruierung der Frage, ob eine

Kandidatin oder ein Kandidat die zur Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen

Fachkenntnisse besitzt, nicht ausschlaggebend sein.

Die

Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage,

wie sie den Rekurs materiell begründen würde, erst eine Antwort gefunden habe,

als der Examinator danach fragte, welche Rechtsposition der Verkäuferin

betroffen sein könnte. Mehr als die Schlagworte "Eigentumsrecht" und

sodann "Eigentumsgarantie" habe die Beschwerdeführerin indes nicht

nennen können. Sie habe insbesondere eine besondere Betroffenheit der

Verkäuferin verneint, da diese ja den gleichen Kaufpreis bekomme. Erst auf

weiteres Nachfragen habe sie auf eine relevante Einschränkung der Vertrags- und

Wirtschaftsfreiheit geschlossen. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen

der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, gemäss welcher sie die

Erheblichkeit des Eingriffs in die Vertragsfreiheit von der Höhe des

entgangenen Gewinns der Parteien abhängig machen will. Die Eigentumsgarantie

gewährleistet jedoch die freie Ausübung des Eigentums bzw. den freien Zugang

zum Eigentum und die Wirtschaftsfreiheit die wirtschaftliche Betätigung

unabhängig von einem allfälligen finanziellen Schaden. Insofern ist

nachvollziehbar, dass – wie die Beschwerdeführerin selber

vorbringt – der Prüfer "mit der Antwort nicht

zufrieden" schien. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem

Entscheid des Bundesgerichts 142 I 76 bzw. des Kantonsgerichts Genf nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Wie im zitierten Bundesgerichtsurteil dargelegt, ist

das Vorliegen eines erheblichen Eingriffs in die Eigentumsfreiheit und

Wirtschaftsfreiheit nicht mit einer Verletzung dieser Grundrechte

gleichzusetzen. Entsprechend ist das Bundesgericht (wie auch das

Kantonsgericht; vgl. Cour de justice de Genève, 9. Dezember 2014, A/976/2014, ge.ch/justice/dans-la-jurisprudence)

zum Schluss gekommen, dass zwar ein erheblicher Eingriff vorliege, dieser aber

einer rechtlichen Überprüfung standhalte; es hat die Beschwerde deshalb

abgewiesen.

7.3.3 Insgesamt vermag die

Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht darzulegen, dass ihre Leistung im

Staats- und Verwaltungsrecht offensichtlich unterbewertet worden wäre.

7.4

7.4.1 Gleiches gilt für die Bewertung der

Prüfung im Obligationenrecht. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die

Beschwerdeführerin habe sich schon zu Beginn der Aufgabe schwergetan und

zunächst den internationalprivatrechtlichen Aspekt übersehen. Die Einordnung

der Vertragsverhältnisse sei vage bzw. diffus geblieben, namentlich habe die

Beschwerdeführerin ein Vertragsverhältnis über das Engineering einer

Kaffeemaschine nicht sauber als Auftrag oder Werkvertrag einordnen können. Dass

bei Vertragsverhältnissen, die nicht eindeutig einer Vertragsart zugeordnet

werden können, verlangt wird, zunächst Überlegungen zur Einordnung bzw. zu den

im konkreten Fall anwendbaren Abgrenzungskriterien zu machen, ist nicht zu

beanstanden. Weitere vertragliche Ansprüche seien übergangen und die drohende

Verjährung nicht erkannt worden. Die Anzeigefrist für Werkmängel sei zwar

abstrakt angesprochen, der Zusammenhang mit der Frage der Vertragsqualifikation

(Werkvertrag oder Auftrag) aber nicht erkannt worden. Da es zwischen

Werkvertrag und Auftrag Unterschiede in Bezug auf die Mängelrüge gibt, wurden

hier offenbar vom Experten dahingehende Überlegungen verlangt, was sachgerecht

ist. Wie die Beschwerdegegnerin zudem geltend macht und die Beschwerdeführerin

im Grunde bestätigt, leuchtete sie die Interessen der Gegenpartei aus und nicht

diejenigen der Partei, die sie gemäss Aufgabenstellung zu vertreten hatte.

7.4.2

Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, ihr hätte ­der

Sachverhalt schriftlich vorgelegt werden müssen, besteht dafür kein Anspruch

und gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung im

Sinn des Art. 8 Abs. 1 BV. Es ist gerichtsnotorisch, dass den meisten Kandidatinnen

und Kandidaten an der mündlichen Anwaltsprüfung weder Sachverhalte noch

Gesetzestexte schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Zudem wäre es – worauf

die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist – lebensfremd, im Anwaltsalltag zu

erwarten, dass Mandantinnen und Mandanten sich stets schriftlich an ihre

Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter wenden würden. Insofern kann nicht

gesagt werden, die Prüfungssituation sei nicht geeignet, die Situation einer

Anwältin oder eines Anwaltes in der Berufssituation widerzuspiegeln.

7.4.3 Die Beschwerdeführerin macht in diesem

Zusammenhang ferner geltend, ihr kognitiver Zustand sei während der Prüfung im

Obligationenrecht stark beeinträchtig gewesen bzw. sie habe – wie schon an der

schriftlichen sowie der ersten mündlichen Anwaltsprüfung – unter Prüfungsstress

gelitten.

Gesetz und Verordnung sehen

nicht vor, wie vorzugehen ist, wenn vor oder während einer Anwaltsprüfung ein

Grund eintritt, der die Prüfungsfähigkeit eines Kandidaten oder einer

Kandidatin aufhebt oder beeinträchtigt (VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00267, E.

5.4, auch zum Folgenden). Als von der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz gilt

jedoch, dass solche Gründe unverzüglich vorzubringen sind und die Geltendmachung

– zumindest bei schriftlichen Prüfungen – nach Absolvierung der Prüfung und

erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich

ist (vgl. VGr, 6. Juli 2005, VB.2005.00146, E. 3.3.1 mit weiteren

Hinweisen). Dieses Vorgehen soll nicht nur einen Rechtsmissbrauch verhindern, sondern

dient auch Beweiszwecken. So schwierig sich der Einfluss einer Krankheit auf

das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt (vgl. Herbert Plotke,

Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 452), so

schwierig lässt sich eine psychische Blockade in der Retrospektive zuverlässig

ermitteln (vgl. VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2.). Im

Fall einer mündlichen Prüfung würde dies bedeuten, dass vor oder unmittelbar

nach der Prüfung die Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht und durch einen Arzt

rechtsgenügend festgestellt werden müsste.

Die Beschwerdeführerin unterzog

sich bei Dr. B vor der zweiten mündlichen Anwaltsprüfung einer Therapie wegen

Prüfungsstresses. In der Folge ging sie – wie sie selbst vorbringt – davon aus,

dass sie fähig sei, die mündliche Prüfung ohne Beeinträchtigung zu absolvieren.

Die Beschwerdeführerin hat sich daher im vollen Bewusstsein einer möglichen

Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit dazu entschlossen, die mündliche

Prüfung anzutreten. Eine Prüfungsunfähigkeit machte die Beschwerdeführerin

weder vor, während noch unmittelbar nach der Prüfung geltend. Sie hat die

Prüfung nicht etwa abgebrochen, sondern treuwidrig mit der Geltendmachung der

Beeinträchtigung bis nach Abschluss der Prüfung und Bekanntgabe des Resultates

gewartet. Eine Annullierung und Wiederholung der Prüfung im Obligationenrecht

ist daher nicht möglich. Auf eine Einvernahme Dr. B sowie auf den Beizug der

Handnotizen der Beschwerdeführerin kann dementsprechend verzichtet werden.

7.4.4 Der zweite Fall im Prüfungsfach

Obligationenrecht wurde gemäss Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin

"genügend" gelöst, jedoch nicht im Umfang, wie er in der Beschwerde

behauptet werde. So habe die Beschwerdeführerin etwa das Erfordernis, in der

Bürgschaft den Höchstbetrag zu nennen, gerade nicht genannt. Die zentrale

Frage, ob eine formungültige Bürgschaft oder eine formfrei gültige

Garantieerklärung vorliege, habe sie erst erkannt, nachdem sie vom Examinator zu

diesem Punkt geradezu hingeführt worden sei. Die Stichworte

"akzessorisch" und "altruistisch" habe sie zwar genannt,

die mögliche Geschäftserfahrenheit des Alleinaktionärs habe sie hingegen nicht

als Indiz zugunsten einer Garantie aufgeführt. Die Lösung des zweiten Falles

wurde als knapp genügend bewertet, wobei auch hier nicht ersichtlich ist, dass

die Leistung der Beschwerdeführerin offensichtlich unterbewertet worden wäre.

Zusammen mit der klar ungenügenden Lösung des ersten Falles schloss die

Beschwerdeführerin folglich auf ein ungenügendes Gesamtresultat für die Prüfung

im Obligationenrecht.

7.5

Auch in Bezug auf

die Prüfung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, welche von der

Beschwerdegegnerin als "genügend" qualifiziert wurde, vermag die

Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die Bewertung nicht nachvollziehbar sei,

offensichtliche Mängel aufweise oder auf sachfremden Kriterien beruhe.

Es ist nicht rechtsverletzend, wenn von einer Kandidatin oder einem Kandidaten

verlangt wird zu wissen, dass auf die Zustellung eines Zahlungsbefehls die

Rechtsprechung zur Zustellfiktion nicht angewandt wird und dass nach Wegfall

eines unverschuldeten Hindernisses nicht nur innert zehn Tagen um

Wiederherstellung der Frist ersucht werden muss, sondern auch der

Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt zu erklären ist. Ob die unkorrekte

Anwendung der Zustellfiktion für einen Klienten oder eine Klientin

folgenschwere Konsequenzen hätte oder nicht, ist hierbei nicht

ausschlaggebend). Ebenfalls nicht relevant für die Bewertung der Prüfung ist,

wie sich die Beschwerdeführerin ausserhalb einer Prüfungssituation verhalten

hätte.

7.6

Im Strafrecht bewertete die

Beschwerdegegnerin die Leistung der Beschwerdeführerin als "gut".

Weshalb dem offensichtliche Mängel anhaften sollten, legt die

Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Für eine "sehr gute"

Leistung kann nicht nur massgebend sein, ob alle Fragen korrekt beantwortet

wurden, sondern auch der Umfang der gegebenen Antworten. Ob die Prüfung auch

als "sehr gut" hätte bewertet werden können, hat das Verwaltungsgericht

nicht zu prüfen.

7.7

7.7.1

Die Leistung der Beschwerdeführerin im Fach "Strafprozessrecht"

bewertete die Beschwerdegegnerin als "genügend".

Die Beschwerdeführerin macht

diesbezüglich geltend, sei sie gefragt worden, was geschehe, wenn im

Berufungsverfahren der Strafantrag zurückgezogen werde. Sie habe geantwortet,

dass der Strafantrag nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt zurückgezogen werden

könne, namentlich solange das Urteil im Berufungsverfahren noch nicht eröffnet

worden sei. Dies habe die Expertin kategorisch verneint. Solches geht aus der

Stellungnahme der Beschwerdegegnerin indes nicht hervor und ist auch nicht

weiter belegt. Die Beschwerdegegnerin führt lediglich aus, die

Beschwerdeführerin sei mit etwas Hilfe zum Schluss gekommen, dass der

Strafantrag bei einem Antragsdelikt eine "Bedingung für eine

Strafuntersuchung" sei, und habe schliesslich das Stichwort

"Prozessvoraussetzung" gefunden. Dadurch sei sie am Ende zum

richtigen Resultat gelangt, dass im Berufungsverfahren auf Nichteintreten zu

befinden und das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sei. Indes habe die

Beschwerdeführerin nicht gewusst, in welcher Form die Entscheidung zu ergehen

habe.

7.7.2

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Art. 427 Abs. 2

der Strafprozessordnung (SR 312.0) geltend, sie habe korrekt ausgeführt, dass

bei der Kostenauferlegung zu beachten sei, ob der Strafantrag zurückgezogen

worden sei, weil der Beschuldigte sich entschuldigt habe, oder ob das Verfahren

mutwillig eingeleitet worden sei. Dabei entgeht ihr, dass sich die Frage der Expertin

gemäss Sachverhalt auf die Kostenverteilung im Berufungsverfahren bezog. Die

Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich darauf hin, dass der Eindruck, die

Beschwerdeführerin habe die prozessuale Ausgangslage nicht richtig erfasst,

bestätigt worden sei. Dies kann nicht von der Hand gewiesen werden. Auch hier

erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet.

7.8 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass Ablauf und Bewertung der mündlichen Prüfung der

Beschwerdeführerin einer rechtlichen Überprüfung standhält.

8.

8.1 Schliesslich

kann auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Examinatoren seien

aufgrund des Studiums ihrer Unterlagen vor der Prüfung voreingenommen gewesen,

nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass den Experten

nur das Beschlussprotokoll der ersten Prüfung bekannt sei. Die Handnotizen der

früheren Prüfung stünden ihnen nicht zur Verfügung; sie seien kein Bestandteil

der Akten und sie würden in diesem Zeitpunkt auch nicht interessieren. Der oder

die Vorsitzende orientiere die übrigen Experten während vielleicht zehn Minuten

vor Beginn einer mündlichen Prüfung über die Verfahrensakten. Dies geschehe vor

dem Hintergrund, dass das Gesamtergebnis gemäss § 14 der AnwaltsprüfV eine

Kenntnis der Akten voraussetze.

8.2 Konkrete

Hinweise, aus denen auf eine Voreingenommenheit der Experten geschlossen werden

könnte, sind vorliegend weder ersichtlich noch wurden solche substanziiert

vorgebracht. Die Kenntnisnahme der Vorakten bzw. des Ergebnisses der ersten

Prüfung ist nicht geeignet, eine Befangenheit der Experten zu begründen (vgl.

BGE 121 I 255 E. 3; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 5a N. 25 ff.).

9.

Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.

Gemäss

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern

organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des

Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1;

BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f., und 16. August

2007,2C_187/2007, E. 2.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 11 erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an