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Entscheid

VB.2018.00650

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00650

14. November 2018Deutsch10 min

(URT.2018.20342)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren am … 1983 und türkischer Staatsangehöriger,

heiratete am 2. Mai 2014 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte

Landsfrau C, geboren 1981. Am 8. Juli 2014 reiste A in die Schweiz und

erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau, letztmals verlängert bis 7. Juli 2017.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2017 ordnete die

Kantonspolizei Zürich gegen A mehrere Massnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) an: Wegweisung aus der

gemeinsamen Wohnung, Rayon- und Kontaktverbot. Diese Schutzmassnahmen wurden

mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 26. Mai 2017 bis am 3. Sep­tember

2017 verlängert.

Das Bezirksgericht Uster nahm mit Urteil und Verfügung vom

18. Juli 2017 vom Getrenntleben der Eheleute A/C seit dem 20. Mai

2017 Vormerk.

Mit Verfügung vom 4. August 2017 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzt ihm Frist zum Verlassen der Schweiz

bis zum 4. November 2017.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. September

2018.

ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. November

2018.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2018 beantragte A beim

Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter entsprechender Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2018 wurde A

zur Leistung einer Kaution aufgefordert. Nachdem er seine Mittellosigkeit

aufzeigte, wurde ihm die Frist zur Kautionsleistung mit Präsidialverfügung vom

16.

Oktober 2018 abgenommen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von

Art. 51 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

(AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43

AuG und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK]). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven

Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert

und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat

(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3) oder

wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 393

E. 3.1).

2.2

Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht

solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345

E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare

eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Vom

Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise

abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die

Ehegemeinschaft indes weiterbesteht (BGr, 20. Dezember 2012,2C_1027/2012,

E. 3.3; BGr, 14. Februar 2011,2C_723/2010, E. 4.1; BGr,

10.

Fe­bruar 2011,2C_647/2010, E. 3.1). Ausnahmen

sind namentlich "aus wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder

familiären Gründen" möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3795 zu

Art. 49 AuG).

2.3

Die

Betroffenen trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von

Art. 49 AuG eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um

Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die kantonalen

Behörden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Es darf erwartet werden, dass wer

sich auf Art. 49 AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand

geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn

die Ehegatten aus wichtigen Gründen getrennt leben (BGr, 1. Juni 2010,

2C_575/2009, E. 3.5 mit Hinweisen). Umgekehrt müssen die zuständigen

Behörden vor einer Nichtverlängerung oder dem Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen

Umstände ihrerseits aber umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall

zusätzliche Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen

(BGr, 17. Juni 2010,2C_50/2010, E. 2.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine hier

niederlassungsberechtigte Landsfrau am 2. Mai 2014 in seiner Heimat geheiratet

habe und am 8. Juli 2014 in die Schweiz eigereist sei. Seit dem

20.

Mai 2017 lebten die Eheleute A/C gerichtlich getrennt. Das eheliche

Zusammenleben habe damit in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert und mit

einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen.

Folglich vermöge der Beschwerdeführer aus der kinderlos gebliebenen Ehe nichts

zu seinen Gunsten abzuleiten.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die eheliche Gemeinschaft länger als

drei Jahre gedauert habe. Der Ehewille der Eheleute A/C sei nicht erloschen,

ansonsten würde die Ehefrau das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht

"strikt ablehnen". Beweismittel oder weitere, substanziierte

Ausführungen hierzu bringt der Beschwerdeführer allerdings nicht vor. Er

bestreitet auch nicht, dass das eheliche Zusammenleben am 20. Mai 2017

aufgegeben wurde.

Seine Behauptung, der Ehewille seiner Ehefrau sei nicht

erloschen, und seine diesbezügliche Begründung vermögen nicht im Ansatz zu

überzeugen: So bestätigte seine Ehefrau nicht nur anlässlich der

Trennungsanfrage durch das Migrationsamt vom 26. Mai 2017, dass ihr

Ehewille definitiv erloschen sei, sondern bekundete dies auch mit einem eigens

an das Migrationsamt verfassten Schreiben vom 17. Januar 2018. Dass die Ehefrau

das gemeinsame Scheidungsbegehren bislang wohl noch nicht unterzeichnet hat,

kann andere Gründe haben und lässt für sich allein nicht darauf schliessen, dass

sie an der Ehe festhält und ein erneutes eheliches Zusammenleben möglich sein

könnte. Da davon auszugehen ist, dass zumindest seitens der Ehefrau der

Ehewille erloschen ist, können auch keine wichtigen Gründe für ein

Getrenntleben nach Art. 49 AuG geltend gemacht werden.

3.3

Damit

steht fest, dass das eheliche Zusammenleben weniger als drei Jahre gedauert hat.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

Ist schon die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG erforderliche zeitliche Dauer der Ehegemeinschaft und damit die erste

Voraussetzung für die Bewilligungsverlängerung nicht gegeben, erübrigt sich zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert ist.

Dass wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, wird vom Beschwerdeführer weder

behauptet noch ergeben sich aus den Akten hierfür Anhaltspunkte.

4.

4.1

Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des

Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf

Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die

Behörde ermessensweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu

entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder

des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen fallen im

Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen

zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich

2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse

des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien

gemäss Art. 31 VZAE herangezogen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33).

Dieselben Kriterien werden auch bei der Beurteilung des sogenannten allgemeinen

ausländerrechtlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

berücksichtigt, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29)

abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder

wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1).

4.2

Die

Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der Wegweisung, wozu namentlich

auch die Begrenzung des Ausländerbestands gehört, gegenüber den persönlichen

Interessen des Beschwerdeführers höher gewichtet. Diese Einschätzung ist nicht

rechtsverletzend und stützt sich auf sachliche Gründe wie auch die Ablehnung

eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b

AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE:

Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen,

verbrachte dort seine prägenden Kinder- und Jugendjahre, ist erst im Alter von

31.

Jahren in die Schweiz eingereist und lebt hier nun seit vier Jahren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich

erst ab einem zehnjährigen Aufenthalt von einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse

auszugehen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Der Beschwerdeführer ging zeitweise

einer Arbeitstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt zurzeit wohl

mit Taggeldern der Arbeitslosenkasse. Seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber

seiner Ehefrau ist er offenbar nicht stetig nachgekommen und weist

diesbezüglich einen Eintrag im Betreibungsregisterauszug vom 17. August

2018.

auf. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

vom 19. März 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten gegenüber

seiner Ehefrau mit einer Busse bestraft. Aus den Akten geht sodann hervor, dass

er gebrochen Deutsch spricht. Ausserdem besuchte er seine Heimat während seines

Aufenthalts in der Schweiz regelmässig, mit den Verhältnissen in der Türkei ist

er demnach nach wie vor bestens vertraut und eine Rückkehr ist ihm zuzumuten.

Im Übrigen bestehen keinerlei

Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz

und der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens

nach Art. 96 AuG.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten

aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

wurde vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht gestellt. Nach § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

5.2

Angesichts

der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte der rechtskundig vertretene

Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht ernsthaft mit einer Gutheissung

der Beschwerde rechnen: Wohl mag sein Ehewille nicht erloschen sein. Dass die Ehefrau

das gemeinsame Scheidungsbegehren bislang nicht unterzeichnet hat, vermag bei Weitem

nicht zu begründen, dass mit einem erneuten Zusammenleben noch zu rechnen ist.

Ansonsten bringt der Beschwerdeführer nichts Weiteres vor. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher wegen offensichtlicher

Aussichtslosigkeit abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an