Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00651

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00651

31. Oktober 2018Deutsch19 min

(URT.2018.20305)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B und A

waren bis September 2018 (bzw. nach islamischem Recht bis Dezember 2017)

verheiratet und leben seit Dezember 2017 getrennt. Sie sind die Eltern von C

(geboren 2015).

B. Am 21. September

2018 ordnete die Polizei in E in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot sowie

ein Kontaktverbot zu B und C an.

Erwägungen

II.

A. Am 26. September

2018.

ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht E um Verlängerung der sie und

ihre Tochter betreffenden Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz um drei

Monate.

B. Der

Haftrichter des Bezirksgerichts E hörte B sowie A am 3. Oktober 2018 an

und verlängerte gleichentags die Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot)

für B und C bis zum 5. Januar 2019. Der Haftrichter verzichtete auf die

Erhebung von Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

III.

A. Daraufhin

gelangte A am 8. Oktober 2018 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und

beantragte, das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Tochter C sei

aufzuheben, eventualiter auf eine Dauer von nicht mehr als einem Monat zu

beschränken; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse. Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsvertretung.

B. Der

Haftrichter verzichtete mit Mitteilung vom 10. Oktober 2018 auf eine

Stellungnahme. Die Polizei E sowie B liessen sich nicht vernehmen bzw.

verzichteten darauf.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass der Einzelrichter zum

Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der

Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift

Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender

Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50

VRG).

2.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).

In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes

wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vor­instanzlichen

Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail

zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit

Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar

2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin verbal mit dem Tode bedroht habe, indem

er ihr gesagt habe, er werde ihren Ruf bei ihrem Bruder schlechtmachen, welcher

sie dann aufgrund der islamischen Sitten umbringen werde. Die

Beschwerdegegnerin sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden, und die

Schutzmassnahmen seien notwendig, um die Situation zu beruhigen.

3.2

Der

Haftrichter erwog, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien nicht a priori unglaubhaft,

weshalb von einer fortdauernden Gefährdungssituation auszugehen sei, wobei auch

das Kind C in seiner körperlichen oder psychischen Integrität beeinträchtigt

werden könnte. Sodann habe sich der Beschwerdeführer mit der Verlängerung der

Schutz­massnahmen sowohl in Bezug auf die Beschwerdegegnerin als auch die

gemeinsame Tochter einverstanden erklärt. Deshalb seien die Schutzmassnahmen zu

verlängern.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich zwar anlässlich der Befragung durch

den Haftrichter der Verlängerung auch bezüglich der Schutzmassnahmen gegenüber

dem Kind einverstanden erklärt, habe allerdings über die Tragweite und

Bedeutung der Zustimmung geirrt. Er sei davon ausgegangen, dass die Ausübung

des Besuchsrechts nicht grundsätzlich infrage gestellt werde, sondern er seine

Tochter beispielsweise durch Übergabe oder Begleitung durch eine

Vertrauensperson weiterhin sehen könne. Das Kontaktverbot gegenüber der Tochter

sei sodann auch nicht verhältnismässig, da die Tochter nicht gefährdet sei und es

auch im Interesse des Kindeswohl liege, dass die Tochter weiterhin Kontakt zu ihrem

Vater haben könne.

4.

Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, dass er sich der

Konsequenzen seines Einverständnisses in die Verlängerung, namentlich in Bezug

auf das verunmöglichte Besuchsrecht, nicht bewusst gewesen sei. Ein geradezu

treuwidriges Verhalten kann daher in der Beschwerdeerhebung nicht gesehen

werden. Andererseits erwähnte der Haftrichter das Einverständnis des

Beschwerdeführers zwar im Urteil vom 3. Oktober 2018 und verzichtete

deshalb auch darauf, diesem Verfahrenskosten aufzuerlegen. In den Erwägungen

zur Verlängerung der Schutzmassnahmen stützte er sich jedoch nicht wesentlich

darauf ab. Vielmehr begründete er seinen Entscheid mit der fortbestehenden Gefährdung

der Beschwerdegegnerin und der Tochter. Demzufolge blieb die Zustimmung des

Beschwerdeführers für den Haftrichter ohne Einfluss.

5.

5.1

Der

Beschwerdegegnerin zufolge war der Auslöser für die vorliegend strittigen

Schutzmassnahmen ein Vorfall vom 16. September 2018. Der Beschwerdeführer

habe sie an diesem Tag angerufen, als sie mit der Tochter und einem Bekannten

auf einem Spielplatz in der Nähe ihrer Wohnung gewesen sei. Der

Beschwerdeführer habe ihr am Telefon gesagt, dass er gegen sie vorgehen werde,

indem er ihrem Bruder schreibe, dass sie einen Liebhaber habe, wodurch ihr Ruf

bzw. die Familienehre geschädigt würde, damit der Bruder sie umbringe; so werde

er ihr die Tochter wegnehmen. Sie schliesse daraus, dass er sie zum Zeitpunkt

des Telefonats beobachtet habe, da er gesagt habe, er sehe, wie die Tochter auf

der Schaukel spiele.

Dies sei nicht das erste Mal gewesen, dass er ihr gedroht

habe, bereits früher (immer wieder während der letzten 10 Monate) habe er ihr

mit dieser Schande gedroht und damit, dass er ihr das Leben schwermachen würde,

bis sie einwillige und ihm die Tochter übergebe. Er habe ihr sogar Geld

angeboten, damit sie auf ihre Tochter verzichte, und schon mehrfach gedroht,

dass er ihr die Tochter gegen ihren Willen wegnehme. Da er ihr den Pass der

Tochter nicht herausgäbe, fürchte sie, dass er ihr die Tochter wegnehmen könnte

und das, obwohl er nicht richtig für sie sorge, wenn sie bei ihm zu Besuch sei.

So bringe er sie nicht zum Arzt, wenn sie krank sei, und manchmal gebe er sie

einfach bei seiner Familie oder Verwandten ab. Die Tochter sei oft aggressiv,

wenn sie von den Besuchen beim Beschwerdeführer zurückkehre.

Im Weiteren habe er sie während ihres Zusammenlebens

geschlagen bzw. versucht zu schlagen. Und etwa im August oder September 2017

habe er auch die Tochter geschlagen (Ohrfeige) und geschubst, wodurch diese in

Scherben getreten sei und am Fuss geblutet habe. Er verfolge sie zudem auch an

ihren Arbeitsplatz, wo er auch schon ihre Arbeitskollegen belästigt habe.

5.2

Der

Beschwerdeführer verweigerte seine Aussage anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 25. September 2018 und stritt bei der Anhörung vor dem

Haftrichter die Vorfälle ab; er habe die Beschwerdegegnerin weder geschlagen

noch bedroht, und er wisse auch nicht, weshalb er sie hätte bedrohen sollen.

5.3

Der

Bekannte der Beschwerdegegnerin, welcher mit ihr am 16. September 2018 auf

dem Spielplatz gewesen sei, als der Beschwerdeführer sie am Telefon bedroht

habe, wurde durch die Polizei ebenfalls zu dem Vorfall befragt. Er gab an, dass

er sofort bemerkt habe, dass die Beschwerdegegnerin erschrocken sei am Telefon.

Sie habe ihm dann den Bildschirm des Telefons gezeigt, und er habe gesehen,

dass sie mit dem Beschwerdeführer telefonierte. Er habe nicht alles verstanden,

was gesagt wurde, gehört habe er, dass der Beschwerdeführer zur

Beschwerdegegnerin gesagt habe, dass er (der Bekannte) die Tochter nicht

berühren dürfe. Daraufhin habe er sich etwas entfernt und nur noch gehört, was

die Beschwerdegegnerin am Telefon gesagt habe. Nach dem Telefonat habe die

Beschwerdegegnerin ihm von der Drohung des Beschwerdeführers erzählt. Die

Beschwerdegegnerin habe sehr aufgeregt gewirkt, und er habe gesehen, dass sie

grosse Angst gehabt habe. Auch der Bruder der Beschwerdegegnerin wurde von der Polizei

in E befragt. Dabei gab er an, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals

versucht habe, ihn zu veranlassen, gegen die Beschwerdegegnerin etwas zu

unternehmen; insbesondere habe der Beschwerdeführer ihm nach dem 16. September

2018.

eine E-Mail geschrieben, wonach er die Beschwerdegegnerin mit einem

fremden, jungen Mann gesehen habe. Er habe das Gefühl zu wissen, dass es dem

Beschwerdeführer nur darum gegangen sei, die Ehre der Familie zu streifen,

indem er angedeutet habe, dass die Beschwerdegegnerin mit einem Mann ihrer

Tradition nach unmoralische Kontakte pflege. Sollte dies zutreffen, müsste er

nach der kurdischen Tradition die Beschwerdegegnerin umbringen. Er würde der

Beschwerdegegnerin zwar nichts Negatives antun bzw. abklären, ob die Anschuldigungen

zuträfen, er wisse aber nicht, wie seine Brüder reagieren würden. So viel er

wisse, wolle der Beschwerdeführer die Tochter unbedingt für sich alleine haben.

5.4

Die

Aussagen des Bekannten sowie des Bruders der Beschwerdegegnerin stützen die

Angaben der Beschwerdegegnerin, wodurch von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen

auszugehen ist. Das pauschale Abstreiten der Vorfälle durch den

Beschwerdeführer stellt diese Schilderung nicht wirklich infrage. Es ist somit

vom von der Beschwerdegegnerin geschilderten Sachverhalt auszugehen und nicht

zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Begriff der häuslichen Gewalt als

erfüllt betrachtete.

6.

6.1

Streitgegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet aufgrund der Anträge des

Beschwerdeführers zwar nur noch das verlängerte Kontakt- und Rayonverbot

gegenüber der gemeinsamen Tochter C. Da das Rayonverbot sowohl zum Schutz der

Tochter C als auch zum Schutz der Beschwerdegegnerin gilt, ist das Rayonverbot

als Gesamtes und somit auch bezüglich des Schutzes der Beschwerdegegnerin zu

überprüfen.

6.2

Die

Vorinstanz ging von einer fortdauernden Gefährdung aus, da der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt habe und dadurch ihre

psychische Integrität weiterhin gefährdet zu sein scheine. Diesem Schluss der

Vorinstanz ist zuzustimmen: Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargelegt,

dass sie sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers bedroht gefühlt und sie

zudem aufgrund seines bisherigen Verhaltens (Schläge, Drohungen, Nachstellen)

Angst vor ihm habe und davon ausgehe, dass er sehr heftig auf ihre Meldung an

die Polizei reagieren werde. Somit ist von einem Fortbestand der Gefährdung

auszugehen.

Die Verlängerung des Rayonverbots, welches sich auf den

Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin sowie auf den Ort der

Tagesbetreuung der Tochter bezieht, erweist sich als gerechtfertigt;

einerseits, weil der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bereits auf dem

Spielplatz nachgestellt und sie an ihrem Arbeitsort aufgesucht hat,

andererseits macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend – und dies ist auch

nicht ersichtlich –, dass er durch das Rayonverbot unverhältnismässig stark in

seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt werde. Auch in Bezug auf die Dauer der

Verlängerung – bis zum 5. Januar 2019 – bewegt sich die Verlängerung des

Rayonverbots angesichts des Ausmasses der Drohung im Rahmen des Ermessens der

Vorinstanz. Das Urteil vom 3. Oktober 2018 hält bezüglich des Rayonverbots

einer Rechtskontrolle stand.

7.

7.1

Weiter ist

zu klären, ob die Tochter C selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1

GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder

gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter

oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als

gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das

Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die

Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen

Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei

gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche

Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die

gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1

mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und

häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem

sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das

Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische

Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).

7.2

Die

dreijährige Tochter C war gemäss den Ausführungen der Vorinstanz anlässlich der

am 16. September 2018 am Telefon ausgesprochenen Drohungen anwesend. Es

ist davon auszugehen, dass sie die Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern

nicht direkt miterlebt hatte, da auch der Bekannte der Beschwerdegegnerin nicht

genau gehört habe, was gesprochen worden sei. Allerdings wies die

Auskunftsperson darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin am Telefon mit dem

Beschwerdeführer "so erschrocken" gewirkt habe. Auswirkungen auf das

Kind sind daher keineswegs ausgeschlossen. Nicht ganz klar ist, ob die Tochter

anlässlich früherer Drohungen seitens des Beschwerdeführers anwesend war und

wie viel sie davon erfasst hatte. Zwar habe der Beschwerdeführer die Tochter im

August/September 2017 geohrfeigt und geschubst. Weil sie dabei auf Scherben

getreten sei, habe sie sich am Fuss verletzt. Es erscheint fraglich, ob die

Tochter aufgrund dieses Vorfalls – mangels Vorliegen einer akuten

Gewaltsituation, welche rasches Handeln erfordert – als gefährdete Person im

Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu bezeichnen ist. Allerdings führt die

Beschwerdegegnerin glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer damit gedroht habe,

ihr die Tochter wegzunehmen; sie befürchte, dass er die Tochter in das Land F

verschleppen könnte, da er ihr auch den Pass der Tochter nicht aushändige. Von

einer solchen Drohung ist auch C direkt betroffen, da befürchtet werden muss,

dass sie weg von ihrer Mutter und der gewohnten Umgebung – mithin gegen ihren

Willen – allenfalls sogar ins Ausland gebracht würde. Zusätzlich muss

berücksichtigt werden, dass sich die Ängste der Beschwerdegegnerin, die sich

vor einer Entführung bzw. Wegnahme von C sowie einem "Ehrenmord"

fürchtet, auch auf die Tochter übertragen könnten. Schliesslich könnte der

Umstand, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Geld geboten haben soll,

damit sie auf die Tochter verzichte, den Anspruch der Tochter auf ihre beiden

Elternteile in krasser Weise verletzen. Es bestehen somit genügend Hinweise

darauf, dass einerseits die gemeinsame Tochter der Parteien als gefährdete

Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu betrachten, und andererseits von

einem Fortbestand der oben genannten Gefährdung auszugehen ist.

7.3

Fraglich

ist die Verhältnismässigkeit des dreimonatigen Kontaktverbots des

Beschwerdeführers zur Tochter. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem

eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht –

der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung

eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren

nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. September

2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Oktober

2007,1C_219/2007 E. 2.3).

7.4

Vorliegend

ist das (vollständige) Kontaktverbot gegenüber C als verhältnismässige

Massnahme zu betrachten, wiegt doch der Schutz vor einer Entführung schwerer

als das Recht auf Familienleben (VGr, 27. März 2012, VB.2012.00141, E. 6.3).

Zudem ist nach dem Gesagten eine Traumatisierung von C nicht ausgeschlossen,

weshalb die Herstellung einer gewissen Distanz zum Beschwerdeführer – zumal

zeitlich befristet – angezeigt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer nicht geltend macht, ein besonders intensives Verhältnis zur

Tochter zu haben, sondern sich darauf beschränkt, allgemein auszuführen, dass

ein Kontaktverbot nicht im Wohl des Kindes liegen könne. So brachte er auch im

Rahmen seiner Einvernahmen durch die Polizei und den Haftrichter zu keinem

Zeitpunkt vor, durch die angeordneten Massnahmen in der Beziehung zu seinem

Kind beeinträchtigt zu sein. Mildere Massnahmen, die die Vorinstanz hätte

anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung

von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1

GSG) – gerecht zu werden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. So liegt

es denn auch nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen, ein

(begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen.

7.5

Die

Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter C erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und liegt – auch in Bezug auf die Dauer – im Ermessen

des Haftrichters. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Der

Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

8.2.1

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1

VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf

Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig

differieren (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 16

N. 46 ff.).

8.2.2

Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem

Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv

zu bezahlen. In Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit ist die

gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig. Es obliegt ihr, sämtliche zum

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit

möglich zu belegen. Unbeholfene Gesuchstellende muss die Entscheidinstanz dabei

auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihnen darlegen, dass und wie

sie ihre Mittellosigkeit zu belegen haben. In Bezug auf rechtskundige oder

rechtskundig vertretene gesuchstellende Personen besteht demgegenüber in der

Regel keine behördliche Hinweispflicht.

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei mittellos,

da er ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.- erwirtschafte. Auch in der

Trennungsvereinbarung sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'100.-

ausgegangen worden. Er habe ein unregelmässiges Einkommen, da er auf Abruf bei

einer Umzugsfirma tätig sei. Dazu reichte er zwei Lohnausweise von

verschiedenen Umzugsunternehmen ein, woraus hervorgeht, dass er im Jahr 2017

ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 27'181.- erwirtschaftet habe, zudem

eine Quellensteuerbescheinigung, wonach er im Jahr 2015 einen Bruttolohn von Fr. 41'053.00

erwirtschaftet habe. Von seinem Einkommen finanziere er die Miete sowie den

Kindesunterhalt von monatlich Fr. 400.-. Aufgrund dieser Angaben kann die

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden.

Insbesondere sind die Lohneinkünfte der Jahre 2017 und 2015 wenig

aussagekräftig, da der Beschwerdeführer, wie er selbst ausführt, auf Abruf

arbeite und ein unregelmässiges Einkommen erziele, womit unklar ist, was er

aktuell verdient; gemäss seinen Angaben anlässlich der polizeilichen

Einvernahme habe er im Monat April Fr. 4'000.- verdient. Ebenso fehlen

jegliche Hinweise auf bestehendes bzw. fehlendes Vermögen, welches

beispielsweise mittels Bank- oder Postkontoauszügen oder immerhin einer

Steuererklärung zu belegen wäre. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass nach

Angaben der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen

jeweils nicht leiste; aufgrund dieses Hinweises wäre die vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Ausgabe von monatlich Fr. 400.- immerhin mittels

Kontoauszügen zu belegen gewesen. Auch für weitere Lebenshaltungskosten (neben

Miete, Grundbedarf und Kindesunterhalt) fehlen jegliche Hinweise bzw. Belege.

Insgesamt ergibt sich die Bedürftigkeit nicht aus den eingereichten Akten. Da

der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, erübrigte sich ein

entsprechender Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht.

8.2.3

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie

Rechtsvertretung ist mangels Bedürftigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …