VB.2018.00651
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00651
31. Oktober 2018Deutsch19 min
(URT.2018.20305)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00651
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Fachgruppe Gewaltdelikte der Polizei E,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(GS180130),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B und A
waren bis September 2018 (bzw. nach islamischem Recht bis Dezember 2017)
verheiratet und leben seit Dezember 2017 getrennt. Sie sind die Eltern von C
(geboren 2015).
B. Am 21. September
2018 ordnete die Polizei in E in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot sowie
ein Kontaktverbot zu B und C an.
Erwägungen
II.
A. Am 26. September
2018.
ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht E um Verlängerung der sie und
ihre Tochter betreffenden Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz um drei
Monate.
B. Der
Haftrichter des Bezirksgerichts E hörte B sowie A am 3. Oktober 2018 an
und verlängerte gleichentags die Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot)
für B und C bis zum 5. Januar 2019. Der Haftrichter verzichtete auf die
Erhebung von Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 8. Oktober 2018 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und
beantragte, das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Tochter C sei
aufzuheben, eventualiter auf eine Dauer von nicht mehr als einem Monat zu
beschränken; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsvertretung.
B. Der
Haftrichter verzichtete mit Mitteilung vom 10. Oktober 2018 auf eine
Stellungnahme. Die Polizei E sowie B liessen sich nicht vernehmen bzw.
verzichteten darauf.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der
Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift
Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender
Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50
VRG).
2.4
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).
In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes
wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail
zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit
Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar
2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
2.5
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin verbal mit dem Tode bedroht habe, indem
er ihr gesagt habe, er werde ihren Ruf bei ihrem Bruder schlechtmachen, welcher
sie dann aufgrund der islamischen Sitten umbringen werde. Die
Beschwerdegegnerin sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden, und die
Schutzmassnahmen seien notwendig, um die Situation zu beruhigen.
3.2
Der
Haftrichter erwog, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien nicht a priori unglaubhaft,
weshalb von einer fortdauernden Gefährdungssituation auszugehen sei, wobei auch
das Kind C in seiner körperlichen oder psychischen Integrität beeinträchtigt
werden könnte. Sodann habe sich der Beschwerdeführer mit der Verlängerung der
Schutzmassnahmen sowohl in Bezug auf die Beschwerdegegnerin als auch die
gemeinsame Tochter einverstanden erklärt. Deshalb seien die Schutzmassnahmen zu
verlängern.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich zwar anlässlich der Befragung durch
den Haftrichter der Verlängerung auch bezüglich der Schutzmassnahmen gegenüber
dem Kind einverstanden erklärt, habe allerdings über die Tragweite und
Bedeutung der Zustimmung geirrt. Er sei davon ausgegangen, dass die Ausübung
des Besuchsrechts nicht grundsätzlich infrage gestellt werde, sondern er seine
Tochter beispielsweise durch Übergabe oder Begleitung durch eine
Vertrauensperson weiterhin sehen könne. Das Kontaktverbot gegenüber der Tochter
sei sodann auch nicht verhältnismässig, da die Tochter nicht gefährdet sei und es
auch im Interesse des Kindeswohl liege, dass die Tochter weiterhin Kontakt zu ihrem
Vater haben könne.
4.
Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, dass er sich der
Konsequenzen seines Einverständnisses in die Verlängerung, namentlich in Bezug
auf das verunmöglichte Besuchsrecht, nicht bewusst gewesen sei. Ein geradezu
treuwidriges Verhalten kann daher in der Beschwerdeerhebung nicht gesehen
werden. Andererseits erwähnte der Haftrichter das Einverständnis des
Beschwerdeführers zwar im Urteil vom 3. Oktober 2018 und verzichtete
deshalb auch darauf, diesem Verfahrenskosten aufzuerlegen. In den Erwägungen
zur Verlängerung der Schutzmassnahmen stützte er sich jedoch nicht wesentlich
darauf ab. Vielmehr begründete er seinen Entscheid mit der fortbestehenden Gefährdung
der Beschwerdegegnerin und der Tochter. Demzufolge blieb die Zustimmung des
Beschwerdeführers für den Haftrichter ohne Einfluss.
5.
5.1
Der
Beschwerdegegnerin zufolge war der Auslöser für die vorliegend strittigen
Schutzmassnahmen ein Vorfall vom 16. September 2018. Der Beschwerdeführer
habe sie an diesem Tag angerufen, als sie mit der Tochter und einem Bekannten
auf einem Spielplatz in der Nähe ihrer Wohnung gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe ihr am Telefon gesagt, dass er gegen sie vorgehen werde,
indem er ihrem Bruder schreibe, dass sie einen Liebhaber habe, wodurch ihr Ruf
bzw. die Familienehre geschädigt würde, damit der Bruder sie umbringe; so werde
er ihr die Tochter wegnehmen. Sie schliesse daraus, dass er sie zum Zeitpunkt
des Telefonats beobachtet habe, da er gesagt habe, er sehe, wie die Tochter auf
der Schaukel spiele.
Dies sei nicht das erste Mal gewesen, dass er ihr gedroht
habe, bereits früher (immer wieder während der letzten 10 Monate) habe er ihr
mit dieser Schande gedroht und damit, dass er ihr das Leben schwermachen würde,
bis sie einwillige und ihm die Tochter übergebe. Er habe ihr sogar Geld
angeboten, damit sie auf ihre Tochter verzichte, und schon mehrfach gedroht,
dass er ihr die Tochter gegen ihren Willen wegnehme. Da er ihr den Pass der
Tochter nicht herausgäbe, fürchte sie, dass er ihr die Tochter wegnehmen könnte
und das, obwohl er nicht richtig für sie sorge, wenn sie bei ihm zu Besuch sei.
So bringe er sie nicht zum Arzt, wenn sie krank sei, und manchmal gebe er sie
einfach bei seiner Familie oder Verwandten ab. Die Tochter sei oft aggressiv,
wenn sie von den Besuchen beim Beschwerdeführer zurückkehre.
Im Weiteren habe er sie während ihres Zusammenlebens
geschlagen bzw. versucht zu schlagen. Und etwa im August oder September 2017
habe er auch die Tochter geschlagen (Ohrfeige) und geschubst, wodurch diese in
Scherben getreten sei und am Fuss geblutet habe. Er verfolge sie zudem auch an
ihren Arbeitsplatz, wo er auch schon ihre Arbeitskollegen belästigt habe.
5.2
Der
Beschwerdeführer verweigerte seine Aussage anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 25. September 2018 und stritt bei der Anhörung vor dem
Haftrichter die Vorfälle ab; er habe die Beschwerdegegnerin weder geschlagen
noch bedroht, und er wisse auch nicht, weshalb er sie hätte bedrohen sollen.
5.3
Der
Bekannte der Beschwerdegegnerin, welcher mit ihr am 16. September 2018 auf
dem Spielplatz gewesen sei, als der Beschwerdeführer sie am Telefon bedroht
habe, wurde durch die Polizei ebenfalls zu dem Vorfall befragt. Er gab an, dass
er sofort bemerkt habe, dass die Beschwerdegegnerin erschrocken sei am Telefon.
Sie habe ihm dann den Bildschirm des Telefons gezeigt, und er habe gesehen,
dass sie mit dem Beschwerdeführer telefonierte. Er habe nicht alles verstanden,
was gesagt wurde, gehört habe er, dass der Beschwerdeführer zur
Beschwerdegegnerin gesagt habe, dass er (der Bekannte) die Tochter nicht
berühren dürfe. Daraufhin habe er sich etwas entfernt und nur noch gehört, was
die Beschwerdegegnerin am Telefon gesagt habe. Nach dem Telefonat habe die
Beschwerdegegnerin ihm von der Drohung des Beschwerdeführers erzählt. Die
Beschwerdegegnerin habe sehr aufgeregt gewirkt, und er habe gesehen, dass sie
grosse Angst gehabt habe. Auch der Bruder der Beschwerdegegnerin wurde von der Polizei
in E befragt. Dabei gab er an, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals
versucht habe, ihn zu veranlassen, gegen die Beschwerdegegnerin etwas zu
unternehmen; insbesondere habe der Beschwerdeführer ihm nach dem 16. September
2018.
eine E-Mail geschrieben, wonach er die Beschwerdegegnerin mit einem
fremden, jungen Mann gesehen habe. Er habe das Gefühl zu wissen, dass es dem
Beschwerdeführer nur darum gegangen sei, die Ehre der Familie zu streifen,
indem er angedeutet habe, dass die Beschwerdegegnerin mit einem Mann ihrer
Tradition nach unmoralische Kontakte pflege. Sollte dies zutreffen, müsste er
nach der kurdischen Tradition die Beschwerdegegnerin umbringen. Er würde der
Beschwerdegegnerin zwar nichts Negatives antun bzw. abklären, ob die Anschuldigungen
zuträfen, er wisse aber nicht, wie seine Brüder reagieren würden. So viel er
wisse, wolle der Beschwerdeführer die Tochter unbedingt für sich alleine haben.
5.4
Die
Aussagen des Bekannten sowie des Bruders der Beschwerdegegnerin stützen die
Angaben der Beschwerdegegnerin, wodurch von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
auszugehen ist. Das pauschale Abstreiten der Vorfälle durch den
Beschwerdeführer stellt diese Schilderung nicht wirklich infrage. Es ist somit
vom von der Beschwerdegegnerin geschilderten Sachverhalt auszugehen und nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Begriff der häuslichen Gewalt als
erfüllt betrachtete.
6.
6.1
Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet aufgrund der Anträge des
Beschwerdeführers zwar nur noch das verlängerte Kontakt- und Rayonverbot
gegenüber der gemeinsamen Tochter C. Da das Rayonverbot sowohl zum Schutz der
Tochter C als auch zum Schutz der Beschwerdegegnerin gilt, ist das Rayonverbot
als Gesamtes und somit auch bezüglich des Schutzes der Beschwerdegegnerin zu
überprüfen.
6.2
Die
Vorinstanz ging von einer fortdauernden Gefährdung aus, da der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt habe und dadurch ihre
psychische Integrität weiterhin gefährdet zu sein scheine. Diesem Schluss der
Vorinstanz ist zuzustimmen: Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargelegt,
dass sie sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers bedroht gefühlt und sie
zudem aufgrund seines bisherigen Verhaltens (Schläge, Drohungen, Nachstellen)
Angst vor ihm habe und davon ausgehe, dass er sehr heftig auf ihre Meldung an
die Polizei reagieren werde. Somit ist von einem Fortbestand der Gefährdung
auszugehen.
Die Verlängerung des Rayonverbots, welches sich auf den
Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin sowie auf den Ort der
Tagesbetreuung der Tochter bezieht, erweist sich als gerechtfertigt;
einerseits, weil der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bereits auf dem
Spielplatz nachgestellt und sie an ihrem Arbeitsort aufgesucht hat,
andererseits macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend – und dies ist auch
nicht ersichtlich –, dass er durch das Rayonverbot unverhältnismässig stark in
seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt werde. Auch in Bezug auf die Dauer der
Verlängerung – bis zum 5. Januar 2019 – bewegt sich die Verlängerung des
Rayonverbots angesichts des Ausmasses der Drohung im Rahmen des Ermessens der
Vorinstanz. Das Urteil vom 3. Oktober 2018 hält bezüglich des Rayonverbots
einer Rechtskontrolle stand.
7.
7.1
Weiter ist
zu klären, ob die Tochter C selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1
GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder
gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter
oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als
gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das
Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die
Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen
Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei
gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche
Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die
gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1
mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und
häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem
sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das
Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische
Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).
7.2
Die
dreijährige Tochter C war gemäss den Ausführungen der Vorinstanz anlässlich der
am 16. September 2018 am Telefon ausgesprochenen Drohungen anwesend. Es
ist davon auszugehen, dass sie die Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern
nicht direkt miterlebt hatte, da auch der Bekannte der Beschwerdegegnerin nicht
genau gehört habe, was gesprochen worden sei. Allerdings wies die
Auskunftsperson darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin am Telefon mit dem
Beschwerdeführer "so erschrocken" gewirkt habe. Auswirkungen auf das
Kind sind daher keineswegs ausgeschlossen. Nicht ganz klar ist, ob die Tochter
anlässlich früherer Drohungen seitens des Beschwerdeführers anwesend war und
wie viel sie davon erfasst hatte. Zwar habe der Beschwerdeführer die Tochter im
August/September 2017 geohrfeigt und geschubst. Weil sie dabei auf Scherben
getreten sei, habe sie sich am Fuss verletzt. Es erscheint fraglich, ob die
Tochter aufgrund dieses Vorfalls – mangels Vorliegen einer akuten
Gewaltsituation, welche rasches Handeln erfordert – als gefährdete Person im
Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu bezeichnen ist. Allerdings führt die
Beschwerdegegnerin glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer damit gedroht habe,
ihr die Tochter wegzunehmen; sie befürchte, dass er die Tochter in das Land F
verschleppen könnte, da er ihr auch den Pass der Tochter nicht aushändige. Von
einer solchen Drohung ist auch C direkt betroffen, da befürchtet werden muss,
dass sie weg von ihrer Mutter und der gewohnten Umgebung – mithin gegen ihren
Willen – allenfalls sogar ins Ausland gebracht würde. Zusätzlich muss
berücksichtigt werden, dass sich die Ängste der Beschwerdegegnerin, die sich
vor einer Entführung bzw. Wegnahme von C sowie einem "Ehrenmord"
fürchtet, auch auf die Tochter übertragen könnten. Schliesslich könnte der
Umstand, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Geld geboten haben soll,
damit sie auf die Tochter verzichte, den Anspruch der Tochter auf ihre beiden
Elternteile in krasser Weise verletzen. Es bestehen somit genügend Hinweise
darauf, dass einerseits die gemeinsame Tochter der Parteien als gefährdete
Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu betrachten, und andererseits von
einem Fortbestand der oben genannten Gefährdung auszugehen ist.
7.3
Fraglich
ist die Verhältnismässigkeit des dreimonatigen Kontaktverbots des
Beschwerdeführers zur Tochter. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem
eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht –
der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung
eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren
nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. September
2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Oktober
2007,1C_219/2007 E. 2.3).
7.4
Vorliegend
ist das (vollständige) Kontaktverbot gegenüber C als verhältnismässige
Massnahme zu betrachten, wiegt doch der Schutz vor einer Entführung schwerer
als das Recht auf Familienleben (VGr, 27. März 2012, VB.2012.00141, E. 6.3).
Zudem ist nach dem Gesagten eine Traumatisierung von C nicht ausgeschlossen,
weshalb die Herstellung einer gewissen Distanz zum Beschwerdeführer – zumal
zeitlich befristet – angezeigt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer nicht geltend macht, ein besonders intensives Verhältnis zur
Tochter zu haben, sondern sich darauf beschränkt, allgemein auszuführen, dass
ein Kontaktverbot nicht im Wohl des Kindes liegen könne. So brachte er auch im
Rahmen seiner Einvernahmen durch die Polizei und den Haftrichter zu keinem
Zeitpunkt vor, durch die angeordneten Massnahmen in der Beziehung zu seinem
Kind beeinträchtigt zu sein. Mildere Massnahmen, die die Vorinstanz hätte
anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung
von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1
GSG) – gerecht zu werden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. So liegt
es denn auch nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen, ein
(begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen.
7.5
Die
Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter C erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und liegt – auch in Bezug auf die Dauer – im Ermessen
des Haftrichters. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
8.2.1
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1
VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf
Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig
differieren (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 16
N. 46 ff.).
8.2.2
Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem
Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv
zu bezahlen. In Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit ist die
gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig. Es obliegt ihr, sämtliche zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit
möglich zu belegen. Unbeholfene Gesuchstellende muss die Entscheidinstanz dabei
auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihnen darlegen, dass und wie
sie ihre Mittellosigkeit zu belegen haben. In Bezug auf rechtskundige oder
rechtskundig vertretene gesuchstellende Personen besteht demgegenüber in der
Regel keine behördliche Hinweispflicht.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei mittellos,
da er ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.- erwirtschafte. Auch in der
Trennungsvereinbarung sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'100.-
ausgegangen worden. Er habe ein unregelmässiges Einkommen, da er auf Abruf bei
einer Umzugsfirma tätig sei. Dazu reichte er zwei Lohnausweise von
verschiedenen Umzugsunternehmen ein, woraus hervorgeht, dass er im Jahr 2017
ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 27'181.- erwirtschaftet habe, zudem
eine Quellensteuerbescheinigung, wonach er im Jahr 2015 einen Bruttolohn von Fr. 41'053.00
erwirtschaftet habe. Von seinem Einkommen finanziere er die Miete sowie den
Kindesunterhalt von monatlich Fr. 400.-. Aufgrund dieser Angaben kann die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden.
Insbesondere sind die Lohneinkünfte der Jahre 2017 und 2015 wenig
aussagekräftig, da der Beschwerdeführer, wie er selbst ausführt, auf Abruf
arbeite und ein unregelmässiges Einkommen erziele, womit unklar ist, was er
aktuell verdient; gemäss seinen Angaben anlässlich der polizeilichen
Einvernahme habe er im Monat April Fr. 4'000.- verdient. Ebenso fehlen
jegliche Hinweise auf bestehendes bzw. fehlendes Vermögen, welches
beispielsweise mittels Bank- oder Postkontoauszügen oder immerhin einer
Steuererklärung zu belegen wäre. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass nach
Angaben der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen
jeweils nicht leiste; aufgrund dieses Hinweises wäre die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Ausgabe von monatlich Fr. 400.- immerhin mittels
Kontoauszügen zu belegen gewesen. Auch für weitere Lebenshaltungskosten (neben
Miete, Grundbedarf und Kindesunterhalt) fehlen jegliche Hinweise bzw. Belege.
Insgesamt ergibt sich die Bedürftigkeit nicht aus den eingereichten Akten. Da
der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, erübrigte sich ein
entsprechender Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht.
8.2.3
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
Rechtsvertretung ist mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …