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Entscheid

VB.2018.00652

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00652

1. November 2018Deutsch9 min

(URT.2018.20317)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A führt in B in der Gemeinde C einen

Landwirtschaftsbetrieb, auf dem er neben Rindern unter anderem auch einige

Ziegen hält. Anfang Februar 2016 wurde bei einer Kuh aus seinem Bestand (CH 01)

Paratuberkulose diagnostiziert, worauf das Tier euthanasiert werden musste. Die

anschliessende Vollsektion bestätigte die Diagnose.

Über diesen Vorfall in

Kenntnis gesetzt, stellte das Veterinäramt des Kantons Zürich mit Verfügung vom

15. Februar 2016 fest, dass auf dem Betrieb von A in B ein Seuchenfall im Sinn von Art. 238a der

eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV;

SR 916.401) vorliege, und verhängte über seinen gesamten dortigen

Rindvieh- und Ziegenbestand eine – durch ergänzende Anordnungen (lit. a–c)

näher konkretisierte – einfache Sperre 1. Grades (Dispositiv-Ziff. I)

mit Geltung bis zur schriftlichen Aufhebung durch das Amt

Erwägungen

(Dispositiv-Ziff. VII); gleichzeitig ordnete es eine Bestandsuntersuchung

der Mutterkuhherde und der Ziegen von A durch den Tierspital Zürich an

(Dispositiv-Ziff. III). Sollten im Rahmen dieser Untersuchung klinisch

verdächtige Tiere festgestellt werden, seien diese sowie ihre saugenden

Nachkommen von der Herde abzusondern und ihre Milch zu entsorgen

(Dispositiv-Ziff. IV). Weitere verseuchte Tiere und deren saugende

Nachkommen – wie auch das Kalb der initial verseuchten Kuh CH 01

(Dispositiv-Ziff. II Sätze 2 f.) – wiederum seien zu töten und zu

entsorgen (Dispositiv-Ziff. V). Nach der Ausmerzung sei die Stallung, in

welcher sich die verseuchten Tiere aufgehalten hätten, gemäss Anordnung zu

reinigen und zu desinfizieren (Dispositiv-Ziff. VI). Handle es sich bei

den wegen Paratuberkulose ausgemerzten Tieren um klinisch gesunde Tiere, würden

diese "nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen

Tierseuchengesetzgebung" entschädigt (Dispositiv-Ziff. VIII).

Abschliessend drohte das Veterinäramt A für den Fall der Zuwiderhandlung die in

Art. 47 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG;

SR 916.40) vorgesehenen Strafen an (Dispositiv-Ziff. IX) und entzog

in Dispositiv-Ziff. X Abs. 2 einer allfälligen Beschwerde gegen die

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I–V der Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Am 2. März 2016 führte

die Abteilung Ambulanz und Bestandsmedizin des Tierspitals Zürich in der

Tierhaltung von A eine klinische Untersuchung des Rindvieh- und Ziegenbestands

durch. Dabei wurden sechs weitere Tiere (eine Ziege und fünf Rinder) ermittelt,

welche aufgrund der klinischen Untersuchung als seuchenverdächtig eingestuft

wurden. Bei vier der betroffenen Tiere (drei Rindern [CH 02, CH 03

und CH 04] und einer Ziege [05]) fiel auch die nachfolgende

molekularbiologische Laboranalyse der Kotproben mittels "real time"

Polymerase-Kettenreaktion (PCR) positiv aus, weshalb das Veterinäramt A am

14. März 2016 aufforderte, die genannten verseuchten Tiere samt deren

aktuell saugenden Nachkommen (drei Kälber [CH 07, CH 08 und CH 09]

sowie zwei Gitzi von 05) gemäss Dispositiv-Ziff. V der Verfügung vom

15. Februar 2016 zu töten und zu entsorgen.

II.

A. Am

17. März 2016 liess A bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

rekurrieren und unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der

Dispositiv-Ziff. I–IX und X Abs. 2 der Verfügung des Veterinäramts

vom 15. Februar 2016 beantragen; in prozessualer Hinsicht verlangte er die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Noch während des laufenden

Schriftenwechsels kam das Veterinäramt mit Verfügung vom 4. Mai 2016

teilweise auf die Verfügung vom 15. Februar 2016 zurück und änderte diese

insofern ab, als es A in Lockerung der in Dispositiv-Ziff. I verfügten

Sperre gestattete, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf der Weide und im

linken Stallteil seines Betriebs in B gehaltenen Mutterkühe, Jungtiere und

Kälber zum Zweck der Sömmerung zu verstellen (Dispositiv-Ziff. I). In

Dispositiv-Ziff. II ordnete es sodann ausdrücklich an, dass die

Absonderung und die weiteren Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziff. IV sowie

die Tötung und Entsorgung nach Dispositiv-Ziff. V der Verfügung vom

15. Februar 2016 für die drei im März 2016 als verseucht gemeldeten Tiere CH 03,

CH 04 und CH 05 – das männliche Rind CH 02 war zwischenzeitlich

in der Tierverkehrsdatenbank als verendet abgemeldet worden – und deren

Nachkommen sowie für das Kalb der initial verseuchten Kuh CH 01 (CH 10)

unverändert gelte. Gänzlich aufgehoben wurde dagegen Dispositiv-Ziff. VI

der Verfügung vom 15. Februar 2016 (Dispositiv-Ziff. III), da

angesichts der spezifischen Betriebssituation auf eine Reinigung und

Desinfektion verzichtet werden könne. Hierzu liess sich A am 24. Mai 2016

im Rahmen seiner Replik vernehmen.

B. Nachdem

sie zuvor mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 eine erneute klinische

und labordiagnostische Untersuchung der Tiere in Bestand von A angeordnet sowie

eine Stellungnahme des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

(BLV) eingeholt hatte, wies die Gesundheitsdirektion den gegen die Verfügung

des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom

9. März 2017 ab, soweit sie darauf eintrat und das Rechtsmittel nicht

gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten des

Rekursverfahrens von Fr. 1'200.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. II),

diesem keine Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. III) und

in Dispositiv-Ziff. V einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Hiergegen liess A am 27. April 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge

"(zuzüglich 8 % MWST)" seien die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 sowie die Ziff. I, II zweiter

und dritter Satz, IV, V, VII und X Abs. 2 des Dispositivs der Verfügung

des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 aufzuheben; eventualiter sei die

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 aufzuheben und die

Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, subeventualiter seien die

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 sowie die

Ziff. I, II zweiter und dritter Satz, IV, V, VII und X Abs. 2 des

Dispositivs der Verfügung des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 aufzuheben

und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen, subsubeventualiter

die Tiere, welche im Herbst 2016 zur Sömmerung auf die Alp verbracht werden

durften, sowie all jene, bei welchen der Erreger nicht nachgewiesen worden sei

und die keine klinischen Anzeichen aufwiesen, aus der Sperre zu entlassen.

Mit Urteil vom 23. November 2017 wies das

Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte die

Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'100.- (Dispositiv-Ziff. 2) A

(Dispositiv-Ziff. 3); Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen

(Dispositiv-Ziff. 4; VGr, 23. November 2017, VB.2017.00272).

IV.

Am 23. Januar 2018 liess A Beschwerde beim

Bundesgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

"(zuzüglich 7.7 % MWST)" seien das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

23. November 2017 und die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

9. März 2017 aufzuheben, eventualiter sei die Sache für zusätzliche

Abklärungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen; darüber hinaus

wiederholte er die bereits vor Verwaltungsgericht gestellten Rechtsbegehren und

ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Nach teilweiser Gewährung der aufschiebenden Wirkung hiess

das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2018 auch in

der Sache teilweise gut und hob das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit

auf, als dieses die Qualifizierung der beiden Tiere CH 03 und CH 04

als Seuchenfälle und ihre Tötung und Entsorgung sowie diejenige ihrer säugenden

Nachkommen bestätigt hatte; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die

Sache wurde zudem zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das

Verwaltungsgericht zurückgewiesen (zum Ganzen BGr, 21. September 2018,

2C_62/2018).

Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende

Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 23. November 2017 sowie die vom

Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das

Verfahren VB.2017.00272 als Verfahren VB.2018.00652 wiederaufzunehmen.

2.

2.1 In seinem

Entscheid vom 21. September 2018 gelangt das Bundesgericht zum Schluss,

dass die Tiere CH 03 und CH 04 aus dem Viehbestand des

Beschwerdeführers zwar als Verdachtsfälle im Sinn von Art. 238 TSV, nicht aber

als Seuchenfälle nach Art. 237 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 238a

TSV einzustufen gewesen seien, weshalb die vom Beschwerdegegner am

15. Februar bzw. 4. Mai 2016 (Dispositiv-Ziff. V) angeordnete,

für Seuchenfälle vorbehaltene Tötung und Entsorgung gemäss Art. 238a

Abs. 1 lit. a TSV die beiden genannten Tiere und ihre saugenden

Nachkommen nicht betreffe; die über den Viehbestand des Beschwerdeführers

verhängte einfache Sperre 1. Grades (Dispositiv-Ziff. I der

beschwerdegegnerischen Verfügung vom 15. Februar 2016) bezeichnete es dagegen

als gerechtfertigt.

In teilweiser Gutheissung der vom Beschwerdeführer

eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hob es den

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2017 daher teilweise

auf und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an

dieses zurück.

2.2 Sowohl die

Rekursinstanz als auch das Verwaltungsgericht haben bezüglich der aufgeführten

Tiere gegenteilig entschieden, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Punkt

nunmehr als obsiegend zu betrachten ist. Es rechtfertigt sich daher, ihm für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren lediglich noch die Hälfte der Kosten

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

Eine Parteientschädigung ist ihm dagegen – mangels

überwiegenden Obsiegens – nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 21).

3.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind praxisgemäss auf

die Gerichtskasse zu nehmen; Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Verfahren VB.2017.00272 wird als Verfahren

VB.2018.00652 wiederaufgenommen.

2. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom

23. November 2017 werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2017.00272

von total Fr. 3'100.- dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur

Hälfte auferlegt.

3. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Gesundheitsdirektion

vom 9. März 2017 werden die Kosten des Rekursverfahrens von pauschal

Fr. 1'200.- dem Rekurrenten und dem Rekursgegner je zur Hälfte auferlegt.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5. Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens

VB.2018.00652 werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Eine Parteientschädigung wird für das Wiederaufnahmeverfahren

nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …