VB.2018.00652
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00652
1. November 2018Deutsch9 min
(URT.2018.20317)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00652
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch D,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierseuchenbekämpfung
(Wiederaufnahme von VB.2017.272),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A führt in B in der Gemeinde C einen
Landwirtschaftsbetrieb, auf dem er neben Rindern unter anderem auch einige
Ziegen hält. Anfang Februar 2016 wurde bei einer Kuh aus seinem Bestand (CH 01)
Paratuberkulose diagnostiziert, worauf das Tier euthanasiert werden musste. Die
anschliessende Vollsektion bestätigte die Diagnose.
Über diesen Vorfall in
Kenntnis gesetzt, stellte das Veterinäramt des Kantons Zürich mit Verfügung vom
15. Februar 2016 fest, dass auf dem Betrieb von A in B ein Seuchenfall im Sinn von Art. 238a der
eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV;
SR 916.401) vorliege, und verhängte über seinen gesamten dortigen
Rindvieh- und Ziegenbestand eine – durch ergänzende Anordnungen (lit. a–c)
näher konkretisierte – einfache Sperre 1. Grades (Dispositiv-Ziff. I)
mit Geltung bis zur schriftlichen Aufhebung durch das Amt
Erwägungen
(Dispositiv-Ziff. VII); gleichzeitig ordnete es eine Bestandsuntersuchung
der Mutterkuhherde und der Ziegen von A durch den Tierspital Zürich an
(Dispositiv-Ziff. III). Sollten im Rahmen dieser Untersuchung klinisch
verdächtige Tiere festgestellt werden, seien diese sowie ihre saugenden
Nachkommen von der Herde abzusondern und ihre Milch zu entsorgen
(Dispositiv-Ziff. IV). Weitere verseuchte Tiere und deren saugende
Nachkommen – wie auch das Kalb der initial verseuchten Kuh CH 01
(Dispositiv-Ziff. II Sätze 2 f.) – wiederum seien zu töten und zu
entsorgen (Dispositiv-Ziff. V). Nach der Ausmerzung sei die Stallung, in
welcher sich die verseuchten Tiere aufgehalten hätten, gemäss Anordnung zu
reinigen und zu desinfizieren (Dispositiv-Ziff. VI). Handle es sich bei
den wegen Paratuberkulose ausgemerzten Tieren um klinisch gesunde Tiere, würden
diese "nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen
Tierseuchengesetzgebung" entschädigt (Dispositiv-Ziff. VIII).
Abschliessend drohte das Veterinäramt A für den Fall der Zuwiderhandlung die in
Art. 47 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG;
SR 916.40) vorgesehenen Strafen an (Dispositiv-Ziff. IX) und entzog
in Dispositiv-Ziff. X Abs. 2 einer allfälligen Beschwerde gegen die
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I–V der Verfügung die aufschiebende Wirkung.
Am 2. März 2016 führte
die Abteilung Ambulanz und Bestandsmedizin des Tierspitals Zürich in der
Tierhaltung von A eine klinische Untersuchung des Rindvieh- und Ziegenbestands
durch. Dabei wurden sechs weitere Tiere (eine Ziege und fünf Rinder) ermittelt,
welche aufgrund der klinischen Untersuchung als seuchenverdächtig eingestuft
wurden. Bei vier der betroffenen Tiere (drei Rindern [CH 02, CH 03
und CH 04] und einer Ziege [05]) fiel auch die nachfolgende
molekularbiologische Laboranalyse der Kotproben mittels "real time"
Polymerase-Kettenreaktion (PCR) positiv aus, weshalb das Veterinäramt A am
14. März 2016 aufforderte, die genannten verseuchten Tiere samt deren
aktuell saugenden Nachkommen (drei Kälber [CH 07, CH 08 und CH 09]
sowie zwei Gitzi von 05) gemäss Dispositiv-Ziff. V der Verfügung vom
15. Februar 2016 zu töten und zu entsorgen.
II.
A. Am
17. März 2016 liess A bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
rekurrieren und unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der
Dispositiv-Ziff. I–IX und X Abs. 2 der Verfügung des Veterinäramts
vom 15. Februar 2016 beantragen; in prozessualer Hinsicht verlangte er die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Noch während des laufenden
Schriftenwechsels kam das Veterinäramt mit Verfügung vom 4. Mai 2016
teilweise auf die Verfügung vom 15. Februar 2016 zurück und änderte diese
insofern ab, als es A in Lockerung der in Dispositiv-Ziff. I verfügten
Sperre gestattete, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf der Weide und im
linken Stallteil seines Betriebs in B gehaltenen Mutterkühe, Jungtiere und
Kälber zum Zweck der Sömmerung zu verstellen (Dispositiv-Ziff. I). In
Dispositiv-Ziff. II ordnete es sodann ausdrücklich an, dass die
Absonderung und die weiteren Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziff. IV sowie
die Tötung und Entsorgung nach Dispositiv-Ziff. V der Verfügung vom
15. Februar 2016 für die drei im März 2016 als verseucht gemeldeten Tiere CH 03,
CH 04 und CH 05 – das männliche Rind CH 02 war zwischenzeitlich
in der Tierverkehrsdatenbank als verendet abgemeldet worden – und deren
Nachkommen sowie für das Kalb der initial verseuchten Kuh CH 01 (CH 10)
unverändert gelte. Gänzlich aufgehoben wurde dagegen Dispositiv-Ziff. VI
der Verfügung vom 15. Februar 2016 (Dispositiv-Ziff. III), da
angesichts der spezifischen Betriebssituation auf eine Reinigung und
Desinfektion verzichtet werden könne. Hierzu liess sich A am 24. Mai 2016
im Rahmen seiner Replik vernehmen.
B. Nachdem
sie zuvor mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 eine erneute klinische
und labordiagnostische Untersuchung der Tiere in Bestand von A angeordnet sowie
eine Stellungnahme des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
(BLV) eingeholt hatte, wies die Gesundheitsdirektion den gegen die Verfügung
des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom
9. März 2017 ab, soweit sie darauf eintrat und das Rechtsmittel nicht
gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 1'200.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. II),
diesem keine Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. III) und
in Dispositiv-Ziff. V einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Hiergegen liess A am 27. April 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge
"(zuzüglich 8 % MWST)" seien die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 sowie die Ziff. I, II zweiter
und dritter Satz, IV, V, VII und X Abs. 2 des Dispositivs der Verfügung
des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 aufzuheben; eventualiter sei die
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, subeventualiter seien die
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 sowie die
Ziff. I, II zweiter und dritter Satz, IV, V, VII und X Abs. 2 des
Dispositivs der Verfügung des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen, subsubeventualiter
die Tiere, welche im Herbst 2016 zur Sömmerung auf die Alp verbracht werden
durften, sowie all jene, bei welchen der Erreger nicht nachgewiesen worden sei
und die keine klinischen Anzeichen aufwiesen, aus der Sperre zu entlassen.
Mit Urteil vom 23. November 2017 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte die
Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'100.- (Dispositiv-Ziff. 2) A
(Dispositiv-Ziff. 3); Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen
(Dispositiv-Ziff. 4; VGr, 23. November 2017, VB.2017.00272).
IV.
Am 23. Januar 2018 liess A Beschwerde beim
Bundesgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
"(zuzüglich 7.7 % MWST)" seien das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
23. November 2017 und die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
9. März 2017 aufzuheben, eventualiter sei die Sache für zusätzliche
Abklärungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen; darüber hinaus
wiederholte er die bereits vor Verwaltungsgericht gestellten Rechtsbegehren und
ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Nach teilweiser Gewährung der aufschiebenden Wirkung hiess
das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2018 auch in
der Sache teilweise gut und hob das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit
auf, als dieses die Qualifizierung der beiden Tiere CH 03 und CH 04
als Seuchenfälle und ihre Tötung und Entsorgung sowie diejenige ihrer säugenden
Nachkommen bestätigt hatte; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die
Sache wurde zudem zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das
Verwaltungsgericht zurückgewiesen (zum Ganzen BGr, 21. September 2018,
2C_62/2018).
Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende
Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 23. November 2017 sowie die vom
Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das
Verfahren VB.2017.00272 als Verfahren VB.2018.00652 wiederaufzunehmen.
2.
2.1 In seinem
Entscheid vom 21. September 2018 gelangt das Bundesgericht zum Schluss,
dass die Tiere CH 03 und CH 04 aus dem Viehbestand des
Beschwerdeführers zwar als Verdachtsfälle im Sinn von Art. 238 TSV, nicht aber
als Seuchenfälle nach Art. 237 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 238a
TSV einzustufen gewesen seien, weshalb die vom Beschwerdegegner am
15. Februar bzw. 4. Mai 2016 (Dispositiv-Ziff. V) angeordnete,
für Seuchenfälle vorbehaltene Tötung und Entsorgung gemäss Art. 238a
Abs. 1 lit. a TSV die beiden genannten Tiere und ihre saugenden
Nachkommen nicht betreffe; die über den Viehbestand des Beschwerdeführers
verhängte einfache Sperre 1. Grades (Dispositiv-Ziff. I der
beschwerdegegnerischen Verfügung vom 15. Februar 2016) bezeichnete es dagegen
als gerechtfertigt.
In teilweiser Gutheissung der vom Beschwerdeführer
eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hob es den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2017 daher teilweise
auf und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an
dieses zurück.
2.2 Sowohl die
Rekursinstanz als auch das Verwaltungsgericht haben bezüglich der aufgeführten
Tiere gegenteilig entschieden, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Punkt
nunmehr als obsiegend zu betrachten ist. Es rechtfertigt sich daher, ihm für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren lediglich noch die Hälfte der Kosten
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
Eine Parteientschädigung ist ihm dagegen – mangels
überwiegenden Obsiegens – nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 21).
3.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind praxisgemäss auf
die Gerichtskasse zu nehmen; Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Verfahren VB.2017.00272 wird als Verfahren
VB.2018.00652 wiederaufgenommen.
2. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom
23. November 2017 werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2017.00272
von total Fr. 3'100.- dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur
Hälfte auferlegt.
3. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Gesundheitsdirektion
vom 9. März 2017 werden die Kosten des Rekursverfahrens von pauschal
Fr. 1'200.- dem Rekurrenten und dem Rekursgegner je zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens
VB.2018.00652 werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Eine Parteientschädigung wird für das Wiederaufnahmeverfahren
nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …