VB.2018.00660
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00660
10. Januar 2019Deutsch16 min
(URT.2019.20497)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00660
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch J, Beistand,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch Gemeinderat/Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 wies der Gemeinderat
der Gemeinde B die Anfrage von A um Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe
ab.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob A am 7. Juli 2018 (Poststempel 12. Juli 2018) Rekurs an den
Bezirksrat C und beantragte die Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie
Unterstützung für ihn bei der Wohnungssuche; insbesondere sei ihm eine
Bestätigung für die Kostenübernahme des Mietdepots und des Mietzinses
auszuhändigen. Sodann sei er während der Dauer des Verfahrens finanziell zu
unterstützen.
B. Der
Bezirksrat C hörte A unter Anwesenheit seines Beistandes am 25. Juli 2018
an.
C. Mit
Beschluss vom 6. September 2018 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab, ohne
Kosten zu erheben. In den Erwägungen hielt der Bezirksrat fest, dass es sich
beim Beschluss des Gemeinderates B um einen Nichteintretensentscheid handle.
III.
A. A legte
am 9. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, worin er
wiederum die Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe ab 3. April 2018 sowie
die Unterstützung bei der Wohnungssuche und Bestätigung der Kostenübernahme
(Mietzinsdepot sowie Mietzins) beantragte. Sodann sei er während der Dauer des
Verfahrens finanziell zu unterstützen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2018 wurden die Parteien darüber informiert,
dass der Antrag, A sei während der Dauer des Verfahrens finanziell zu
unterstützen, als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entgegengenommen
werde. Gleichzeitig wurden der Gemeinde B und dem Bezirksrat C eine Frist von
fünf Tagen angesetzt, um zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung zu
nehmen und die Akten einzureichen. Ebenso wurde der Gemeinde B und dem
Bezirksrat C eine 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw.
einer Stellungnahme angesetzt.
C. Der
Bezirksrat C gab am 16. Oktober 2018 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme
bekannt. Die Gemeinde B informierte am 19. Oktober 2018 darüber, dass A
sich inzwischen bei der Einwohnerkontrolle B als nach D weggezogen abgemeldet
habe.
D. Am 6. November
2018.
wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit
Präsidialverfügung ab.
E. A bzw.
dessen Beistand reichte am 9. November 2018 eine weitere Stellungnahme
ein, wozu die Gemeinde B mit Schreiben vom 30. November 2018 nochmals
Stellung nahm und dazu wiederum A bzw. dessen Beistand am 7. Dezember 2018.
Am 11. Dezember 2018 reichte zudem E, die Freundin von A, ein Schreiben
ein. Dazu äusserte sich die Gemeinde B mit Schreiben vom 21. Dezember
2018.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Sozialbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Kommt sie zum Schluss,
dass sie unzuständig sei, weist sie die hilfesuchende Person an die gemäss § 32
oder § 33 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hilfepflichtige
Gemeinde, macht dieser gleichzeitig Mitteilung und trifft einen
Nichteintretensentscheid (§ 26 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Ist ein
Nichteintretensentscheid bzw. der diesen schützende Rekursentscheid
angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vorerst
auf die Frage, ob die Behörde das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu
Recht verneint hat (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbem. § 19–28a N. 58; VGr, 23. Dezember 2016,
VB.2016.00464, E. 3.2 m. w. H.). Das
Verwaltungsgericht ist auch befugt, einen Sachentscheid zu fällen, wenn es zum
Schluss kommt, dass zu Unrecht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung
ausgegangen wurde. Entsprechend sind materielle Beschwerdeanträge bei der
Anfechtung eines Nichteintretensentscheids zulässig (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 64 N. 7; RB 2005 Nr. 18).
1.3
Der
Streitwert in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Hilfe entspricht nach der
Rechtsprechung regelmässig der strittigen Jahresleistung (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 65a N. 17, mit Hinweisen). Da vorliegend gar keine
wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde und diese im Gesamtumfang streitig
ist, ist von einem Streitwert von über Fr. 20'000.- auszugehen; die Sache
fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus B bzw. dem Kanton
Zürich weggezogen sei und damit seinen Unterstützungswohnsitz aufgegeben habe,
und wies den Rekurs ab. Der Beschwerdeführer halte sich nicht mehr in B auf und
habe sodann auch keine Absicht, in B zu verbleiben, da er dorthin keine
Beziehungen unterhalte. Vielmehr halte sich der Beschwerdeführer mehrheitlich
in D bei seiner Freundin auf, wobei er keine ernsthaften Bemühungen unternommen
habe, seine Obdachlosigkeit zu vermeiden, indem er bspw. die Notwohnung
abgelehnt und auch nicht versucht habe, vermehrt bei seiner Freundin
unterzukommen.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich darauf, dass der Beschwerdeführer keine Absicht
des dauernden Verbleibs in der Gemeinde B habe, und verneinte deshalb das
Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes in ihrer Gemeinde. Der Beschwerdeführer
habe das ihm am 11. Dezember 2017 ausgehändigte Gesuch um Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe erst am 3. April 2018 bei der Gemeinde eingereicht;
zu diesem Zeitpunkt habe er nach eigenen Angaben bereits nicht mehr in der
Gemeinde gewohnt.
2.3
Der
Beschwerdeführer gibt an, zu seiner Obdachlosigkeit sei es gekommen, weil seine
Mutter Mitte April 2018 das gemeinsame Haus aufgegeben und ohne ihn eine
kleinere Wohnung bezogen habe. Daraufhin habe er teilweise bei seiner Freundin
in D bzw. einem Freund in F Unterschlupf genommen, um eine Obdachlosigkeit
möglichst zu vermeiden; nur deshalb habe er B verlassen. Es sei ihm nicht
möglich gewesen, bei seiner Freundin, welche im Haus ihrer Mutter wohne, mehr
als ein paar Nächte in der Woche unterzukommen, da dies die Mutter nicht
zulasse und er aus Anstand deren Entgegenkommen nicht habe strapazieren wollen.
Inzwischen habe die Mutter allerdings zugestimmt, dass er vorübergehend bei der
Freundin wohnen dürfe.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Pflicht zur Leistung persönlicher
und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32
SHG). Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach dem SHG in derjenigen
Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 34
Abs. 1 SHG). Die Aufenthaltsgemeinde ist jedoch zur Hilfeleistung
verpflichtet, solange die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder
wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf (§ 33
SHG). Als Aufenthaltsort gilt gemäss § 39 SHG die tatsächliche Anwesenheit
in einer Gemeinde (Abs. 1). Im interkantonalen Verhältnis ist das
Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger (ZUG) massgebend. Die Bestimmungen des SHG zum
Wohnsitz werden im innerkantonalen Verhältnis in der Praxis gleich ausgelegt
wie die entsprechenden Bestimmungen des ZUG. Sodann ist bei der Beurteilung, ob
der Beschwerdeführer Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B hat, das ZUG
mindestens indirekt massgebend, da die Beschwerdegegnerin geltend macht, für
den Beschwerdeführer bestehe ein Anknüpfungspunkt in D, womit ein
interkantonaler Bezug vorliegt (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG).
Das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes im Sinn von § 34
SHG setzt zum einen voraus, dass der Hilfesuchende sich tatsächlich in der
Gemeinde niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche
Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss der Betroffene die aus den gesamten
Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern
"dauerhaft", d. h.
zumindest für längere Zeit zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf
den inneren Willen einer Person abzustellen, massgebend ist vielmehr, auf
welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen. Dabei sind
alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu
berücksichtigen, und es sind keine allzu strengen Anforderungen an die Dauer
und die Absicht des Verbleibens zu stellen (BGr, 7. November 2014,
8C_530/2014, E. 3.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap.
3.2
, Ziff. 1, Version vom 3. Januar 2017, unter www.sozialhilfe.zh.ch,
nachfolgend: Behördenhandbuch).
3.2
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis mindestens Mitte März 2018 einen
Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B hatte und dann (Mitte/Ende März 2018
gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin, bzw. am 16. April 2018 gemäss
Angaben des Beschwerdeführers) aus dem Haus der Mutter auszog, ohne in eine
neue Wohnung zu ziehen. Ab diesem Zeitpunkt hielt er sich etwa drei Nächte in
der Woche bei seiner Freundin in D, bei einem Freund in F oder in G auf,
teilweise hielt er sich auch an Bahnhöfen oder in Parks auf. Es ist zu prüfen,
ob er damit den Wohnsitz in B aufgegeben hat.
3.3
Wer den
bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz
mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen
Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) bleibt der einmal begründete
Unterstützungswohnsitz aber nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet
vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde (vgl. § 38 Abs. 1 SHG).
Begründet die betreffende Person keinen neuen Wohnsitz, besitzt sie in der
Regel keinen Wohnsitz mehr. Dass eine Person auf die Dauer keinen
Unterstützungswohnsitz hat, sollte aber nicht leichthin angenommen werden (BGr,
2.
Mai 2000,2A.420/1999, E. 4b und 6a). Den Umstand der
Wohnsitzaufgabe muss die Gemeinde, die daraus Rechte ableiten will, beweisen
können (Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, Ziff. 2.2, Version vom 3.
Januar 2017). Die polizeiliche Abmeldung kann allenfalls ein Indiz des Wegzugs
sein, sie begründet aber nur beim unbestrittenen Wegzug eine Vermutung, und
auch dann nur bezüglich des Zeitpunkts des Wegzugs (§ 38 Abs. 2 SHG;
VGr, 15. Juni 2006, VB.2006.00109, E. 2.4 [nicht publiziert]).
In Abweichung von diesen
Grundsätzen endet der Unterstützungswohnsitz nicht, wenn jemand das Gebiet des
Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Zweck verlässt. Dies gilt
insbesondere bei einem Eintritt in ein Heim (§ 38 Abs. 3 SHG) oder
wenn jemand zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, d. h. von vornherein für
eine kurze Zeit befristet bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen
Gemeinde Unterschlupf nimmt (Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, Ziff. 5.3,
Version vom 3. Januar 2017; SKOS, Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe,
2017, S. 6, verfügbar unter: www.skos.ch, Recht und Beratung, Merkblätter,
zuletzt besucht am: 9. Januar 2019).
3.4
Die
Vorinstanz ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem
Auszug der Mutter am 16. April 2018 nicht mehr in B aufgehalten hatte.
Dies deckt sich auch mit den (zwar etwas widersprüchlichen) Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vor dem Bezirksrat am 25. Juli
2018.
Die Beschwerdegegnerin scheint sich darauf zu stützen, dass sich der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben schon seit Anfang März mehrheitlich bei seiner
Freundin aufgehalten habe und deshalb der Unterstützungswohnsitz bereits damals
weggefallen sei. Dieser Ansicht kann allerdings nicht gefolgt werden, und sie
findet in den Akten keinen Rückhalt: So gab der Beschwerdeführer mehrmals an,
dass er bis zum Umzug der Mutter am 16. April 2018 noch regelmässig an der
H-Strasse in B übernachtet habe. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, bereits
seit Anfang bzw. Mitte/Ende März 2018 mehrmals in der Woche bei seiner Freundin
in D übernachtet zu haben, erlaubt dies noch keine Rückschlüsse darauf, dass er
den Wohnsitz in B bereits im März aufgegeben hätte. Sodann obliegt es der aus
dem Wegzug Rechte ableitenden Gemeinde, den Wegzug zu beweisen (siehe oben, E. 3.3).
Ob eine Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle erfolgte oder nicht, spielt
indessen keine Rolle für die Beurteilung der Zuständigkeit der
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des 26. Juni 2018, zumal die (umstrittene)
polizeiliche Abmeldung erst im Oktober 2018 erfolgte. Somit kann von vornherein
nicht davon ausgegangen werden, das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe vom 3. April
2018.
sei gestellt worden, nachdem der Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B
bereits geendet habe.
3.5
Aufgrund
der weiteren Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er seinen
Wohnsitz in B nicht freiwillig aufgegeben hatte, sondern ihm durch den Auszug
der Mutter aus der Wohnung an der H-Strasse in eine kleinere Wohnung, keine
andere Möglichkeit geblieben war. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer habe sich dahingehend geäussert, er würde lieber in der Stadt
wohnen, ändert daran nichts. Denn der innere Wille einer Person spielt keine Rolle.
Vielmehr ist massgebend, dass der Beschwerdeführer zwischen Mitte/Ende März und
dem 3. April 2018 die Beschwerdegegnerin auf eine Notwohnung angesprochen
hatte, womit die äusserlichen Umstände drauf schliessen liessen, dass der
Beschwerdeführer beabsichtigte, in der Gemeinde B zu verbleiben.
3.6
Daraus
ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des ablehnenden
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2018 alleine deshalb nicht
mehr in der Gemeinde B aufgehalten hatte, weil er dort über keine
Wohnmöglichkeit verfügte und er bei Freunden und Bekannten ausserhalb der
Gemeinde Unterschlupf suchte, um seine Obdachlosigkeit zu mindern; damit geht
keine Beendigung des Wohnsitzes einher. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in
der Zwischenzeit seit mehr als neun Monaten nicht mehr in B aufhält, so war im
Juni 2018 immer noch von einem nur vorübergehenden Verlassen der Gemeinde
auszugehen. Angesichts der Kosten für den öffentlichen Verkehr erscheint es
auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer an denjenigen Tagen, an
welchen er nicht bei seiner Freundin übernachtete, ebenfalls nicht in B aufhielt.
Dem Beschwerdeführer kann zudem nicht vorgeworfen werden, nicht versucht zu
haben, die ganze Woche über bei seiner Freundin zu übernachten, da die Mutter
seiner Freundin gemäss den nachvollziehbaren und mehrfach wiederholten
Ausführungen des Beschwerdeführers nur drei Nächte in der Woche erlaubte; die
oben erwähnte Ausnahme (vorübergehenden Unterschlupf finden) ist genau auf
solche Konstellationen zugeschnitten. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer keine Bemühungen unternommen habe, in die ihm im Dezember 2017
angebotene Notwohnung zu ziehen, kann nicht geschlossen werden, der
Beschwerdeführer habe nicht ernsthaft seine Obdachlosigkeit vermeiden wollen,
da zu diesem Zeitpunkt die Obdachlosigkeit noch nicht unmittelbar bevorstand
und aufgrund der Akten und Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar
ist, ob der Beschwerdeführer die Notwohnung tatsächlich abgelehnt hatte oder er
auf seine Zusage hin von der Beschwerdegegnerin bzw. von dem Jugendsekretariat
nichts mehr gehört hatte. Auch wenn dies auf die schlechte Erreichbarkeit des
Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, kann ihm dies aufgrund der damals noch
bestehenden Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter nicht zum Nachteil gereichen.
3.7
Im
Verhalten der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer bei seinem Vorsprechen
im Dezember 2017 (und ebenfalls im Mai 2016) mit dem Hinweis, dass sie das
Gesuch erst behandeln würde, wenn er sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung
(RAV) gemeldet habe, abzuspeisen und sodann auch die im Dezember 2017 erfolgte
Meldung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) I, dass der
Beschwerdeführer persönliche und allenfalls wirtschaftliche Sozialhilfe benötige,
bis auf ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu ignorieren, liegt eine
verbotene Abschiebung im Sinn von § 40 Abs. 1 SHG (sowie Art. 10
Abs. 1 ZUG). Die Beschwerdegegnerin wäre nämlich verpflichtet gewesen, den
mit psychischen Problemen kämpfenden Beschwerdeführer, der gemäss Meldung der
KESB nicht in der Lage war, alltägliche Dinge zu bewältigen, spätestens ab dem
Zeitpunkt zu unterstützen, als dieser sich Mitte/Ende März 2018 bezüglich der
Notwohnung nochmals bei der Beschwerdegegnerin erkundigte, und ihm bei der
Suche nach einer neuen Wohnlösung (mit persönlicher oder finanzieller
Unterstützung) behilflich zu sein. Dazu war kein schriftliches Gesuch des
Beschwerdeführers notwendig, da die Beschwerdegegnerin genügend Hinweise auf
die Notlage des Beschwerdeführers hatte (vgl. § 25 Abs. 2 SHV). Die
E-Mail vom 18. Juni 2018 mit dem Hinweis, dass in K ein möbliertes Zimmer
frei wäre, erfüllte die Voraussetzungen an die Unterstützung bei der
Wohnungssuche jedenfalls nicht, zumal sie erst zwei Monate nach dem Auszug des
Beschwerdeführers aus der Wohnung an der H-Strasse erging. Dass dem
Beschwerdeführer ausser dem Hinweis per E-Mail, der Abgabe eines Gesuchs um
wirtschaftliche Hilfe und dem Anbieten der Notwohnung im Dezember 2017 weitere
Unterstützung geboten wurde, macht die Beschwerdegegnerin weder geltend, noch
ist dies aus den Akten ersichtlich. Verbeiständet wurde der Beschwerdeführer
erst mit Entscheid der KESB I vom 29. Mai 2018; mindestens bis zu diesem
Zeitpunkt musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer mit der Bewältigung alltäglicher Dinge (wozu unter den
gegebenen Umständen auch das ordnungsgemässe Ausfüllen eines Gesuchs um
wirtschaftliche Sozialhilfe zu zählen ist) überfordert war.
3.8
Unter
Würdigung dieser Umstände kann festgestellt werden, dass der
Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde B zum Zeitpunkt
des 26. Juni 2018 weiterhin bestanden hatte, weshalb die
Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneinte. Der Gemeinderat der
Beschwerdegegnerin hätte auf das Unterstützungsgesuch eintreten und den
Beschwerdeführer, der weder über ein Einkommen noch über ein Dach über dem Kopf
verfügte, mit persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe unterstützen müssen. Jedenfalls
ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beobachtung, der Beschwerdeführer
komme sehr gepflegt daher, keine Rückschlüsse auf dessen Bedürftigkeit zulässt.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und sind sowohl der diesen Beschluss
schützende Entscheid des Bezirksrats (bzw. dessen Dispositiv-Ziffer I) vom
6.
September 2018 als auch Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses
des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2018 aufzuheben; die
Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu rückwirkender Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe ab April 2018 zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1
VRG). Die Beschwerdegegnerin wird die Höhe der zu leistenden wirtschaftlichen
Hilfe festzulegen und zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer rückwirkend
zusätzlich Wohnkosten oder weitere situationsbedingte Leistungen zu ersetzen
wären (dazu Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St.
Gallen 2014, S. 263 f.). Grundsätzlich hat sie den Beschwerdeführer bei
bestehender Bedürftigkeit zu unterstützen, bis dieser definitiv und freiwillig
seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B aufgegeben hat bzw. unter
Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 ZUG allenfalls sogar über diesen
Zeitpunkt hinaus.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
5.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid,
der sich unter den Voraussetzungen von Art. 92 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats C vom 6. September 2018 sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des
Beschlusses des Gemeinderates der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2018
aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …