Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00660

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00660

10. Januar 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20497)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 wies der Gemeinderat

der Gemeinde B die Anfrage von A um Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe

ab.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob A am 7. Juli 2018 (Poststempel 12. Juli 2018) Rekurs an den

Bezirksrat C und beantragte die Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie

Unterstützung für ihn bei der Wohnungssuche; insbesondere sei ihm eine

Bestätigung für die Kostenübernahme des Mietdepots und des Mietzinses

auszuhändigen. Sodann sei er während der Dauer des Verfahrens finanziell zu

unterstützen.

B. Der

Bezirksrat C hörte A unter Anwesenheit seines Beistandes am 25. Juli 2018

an.

C. Mit

Beschluss vom 6. September 2018 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab, ohne

Kosten zu erheben. In den Erwägungen hielt der Bezirksrat fest, dass es sich

beim Beschluss des Gemeinderates B um einen Nichteintretensentscheid handle.

III.

A. A legte

am 9. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, worin er

wiederum die Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe ab 3. April 2018 sowie

die Unterstützung bei der Wohnungssuche und Bestätigung der Kostenübernahme

(Mietzinsdepot sowie Mietzins) beantragte. Sodann sei er während der Dauer des

Verfahrens finanziell zu unterstützen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2018 wurden die Parteien darüber informiert,

dass der Antrag, A sei während der Dauer des Verfahrens finanziell zu

unterstützen, als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entgegengenommen

werde. Gleichzeitig wurden der Gemeinde B und dem Bezirksrat C eine Frist von

fünf Tagen angesetzt, um zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung zu

nehmen und die Akten einzureichen. Ebenso wurde der Gemeinde B und dem

Bezirksrat C eine 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw.

einer Stellungnahme angesetzt.

C. Der

Bezirksrat C gab am 16. Oktober 2018 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme

bekannt. Die Gemeinde B informierte am 19. Oktober 2018 darüber, dass A

sich inzwischen bei der Einwohnerkontrolle B als nach D weggezogen abgemeldet

habe.

D. Am 6. November

2018.

wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Mass­nahmen mit

Präsidialverfügung ab.

E. A bzw.

dessen Beistand reichte am 9. November 2018 eine weitere Stellungnahme

ein, wozu die Gemeinde B mit Schreiben vom 30. November 2018 nochmals

Stellung nahm und dazu wiederum A bzw. dessen Beistand am 7. Dezember 2018.

Am 11. Dezember 2018 reichte zudem E, die Freundin von A, ein Schreiben

ein. Dazu äusserte sich die Gemeinde B mit Schreiben vom 21. Dezember

2018.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Sozialbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Kommt sie zum Schluss,

dass sie unzuständig sei, weist sie die hilfesuchende Person an die gemäss § 32

oder § 33 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hilfepflichtige

Gemeinde, macht dieser gleichzeitig Mitteilung und trifft einen

Nichteintretensentscheid (§ 26 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Ist ein

Nichteintretensentscheid bzw. der diesen schützende Rekursentscheid

angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vorerst

auf die Frage, ob die Behörde das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu

Recht verneint hat (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbem. § 19–28a N. 58; VGr, 23. Dezember 2016,

VB.2016.00464, E. 3.2 m. w. H.). Das

Verwaltungsgericht ist auch befugt, einen Sachentscheid zu fällen, wenn es zum

Schluss kommt, dass zu Unrecht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung

ausgegangen wurde. Entsprechend sind materielle Beschwerdeanträge bei der

Anfechtung eines Nichteintretensentscheids zulässig (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 64 N. 7; RB 2005 Nr. 18).

1.3

Der

Streitwert in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Hilfe entspricht nach der

Rechtsprechung regelmässig der strittigen Jahresleistung (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 65a N. 17, mit Hinweisen). Da vorliegend gar keine

wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde und diese im Gesamtumfang streitig

ist, ist von einem Streitwert von über Fr. 20'000.- auszugehen; die Sache

fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus B bzw. dem Kanton

Zürich weggezogen sei und damit seinen Unterstützungswohnsitz aufgegeben habe,

und wies den Rekurs ab. Der Beschwerdeführer halte sich nicht mehr in B auf und

habe sodann auch keine Absicht, in B zu verbleiben, da er dorthin keine

Beziehungen unterhalte. Vielmehr halte sich der Beschwerdeführer mehrheitlich

in D bei seiner Freundin auf, wobei er keine ernsthaften Bemühungen unternommen

habe, seine Obdachlosigkeit zu vermeiden, indem er bspw. die Notwohnung

abgelehnt und auch nicht versucht habe, vermehrt bei seiner Freundin

unterzukommen.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich darauf, dass der Beschwerdeführer keine Absicht

des dauernden Verbleibs in der Gemeinde B habe, und verneinte deshalb das

Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes in ihrer Gemeinde. Der Beschwerdeführer

habe das ihm am 11. Dezember 2017 ausgehändigte Gesuch um Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe erst am 3. April 2018 bei der Gemeinde eingereicht;

zu diesem Zeitpunkt habe er nach eigenen Angaben bereits nicht mehr in der

Gemeinde gewohnt.

2.3

Der

Beschwerdeführer gibt an, zu seiner Obdachlosigkeit sei es gekommen, weil seine

Mutter Mitte April 2018 das gemeinsame Haus aufgegeben und ohne ihn eine

kleinere Wohnung bezogen habe. Daraufhin habe er teilweise bei seiner Freundin

in D bzw. einem Freund in F Unterschlupf genommen, um eine Obdachlosigkeit

möglichst zu vermeiden; nur deshalb habe er B verlassen. Es sei ihm nicht

möglich gewesen, bei seiner Freundin, welche im Haus ihrer Mutter wohne, mehr

als ein paar Nächte in der Woche unterzukommen, da dies die Mutter nicht

zulasse und er aus Anstand deren Entgegenkommen nicht habe strapazieren wollen.

Inzwischen habe die Mutter allerdings zugestimmt, dass er vorübergehend bei der

Freundin wohnen dürfe.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Pflicht zur Leistung persönlicher

und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32

SHG). Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach dem SHG in derjenigen

Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 34

Abs. 1 SHG). Die Aufenthaltsgemeinde ist jedoch zur Hilfeleistung

verpflichtet, solange die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder

wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf (§ 33

SHG). Als Aufenthaltsort gilt gemäss § 39 SHG die tatsächliche Anwesenheit

in einer Gemeinde (Abs. 1). Im interkantonalen Verhältnis ist das

Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die

Unterstützung Bedürftiger (ZUG) massgebend. Die Bestimmungen des SHG zum

Wohnsitz werden im innerkantonalen Verhältnis in der Praxis gleich ausgelegt

wie die entsprechenden Bestimmungen des ZUG. Sodann ist bei der Beurteilung, ob

der Beschwerdeführer Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B hat, das ZUG

mindestens indirekt massgebend, da die Beschwerdegegnerin geltend macht, für

den Beschwerdeführer bestehe ein Anknüpfungspunkt in D, womit ein

interkantonaler Bezug vorliegt (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG).

Das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes im Sinn von § 34

SHG setzt zum einen vor­aus, dass der Hilfesuchende sich tatsächlich in der

Gemeinde niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche

Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss der Betroffene die aus den gesamten

Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern

"dauerhaft", d. h.

zumindest für längere Zeit zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf

den inneren Willen einer Person abzustellen, massgebend ist vielmehr, auf

welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen. Dabei sind

alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu

berücksichtigen, und es sind keine allzu strengen Anforderungen an die Dauer

und die Absicht des Verbleibens zu stellen (BGr, 7. November 2014,

8C_530/2014, E. 3.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap.

3.2

, Ziff. 1, Version vom 3. Januar 2017, unter www.sozialhilfe.zh.ch,

nachfolgend: Behördenhandbuch).

3.2

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis mindestens Mitte März 2018 einen

Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B hatte und dann (Mitte/Ende März 2018

gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin, bzw. am 16. April 2018 gemäss

Angaben des Beschwerdeführers) aus dem Haus der Mutter auszog, ohne in eine

neue Wohnung zu ziehen. Ab diesem Zeitpunkt hielt er sich etwa drei Nächte in

der Woche bei seiner Freundin in D, bei einem Freund in F oder in G auf,

teilweise hielt er sich auch an Bahnhöfen oder in Parks auf. Es ist zu prüfen,

ob er damit den Wohnsitz in B aufgegeben hat.

3.3

Wer den

bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz

mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen

Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) bleibt der einmal begründete

Unterstützungswohnsitz aber nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet

vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde (vgl. § 38 Abs. 1 SHG).

Begründet die betreffende Person keinen neuen Wohnsitz, besitzt sie in der

Regel keinen Wohnsitz mehr. Dass eine Person auf die Dauer keinen

Unterstützungswohnsitz hat, sollte aber nicht leichthin angenommen werden (BGr,

2.

Mai 2000,2A.420/1999, E. 4b und 6a). Den Umstand der

Wohnsitzaufgabe muss die Gemeinde, die daraus Rechte ableiten will, beweisen

können (Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, Ziff. 2.2, Version vom 3.

Januar 2017). Die polizeiliche Abmeldung kann allenfalls ein Indiz des Wegzugs

sein, sie begründet aber nur beim unbestrittenen Wegzug eine Vermutung, und

auch dann nur bezüglich des Zeitpunkts des Wegzugs (§ 38 Abs. 2 SHG;

VGr, 15. Juni 2006, VB.2006.00109, E. 2.4 [nicht publiziert]).

In Abweichung von diesen

Grundsätzen endet der Unterstützungswohnsitz nicht, wenn jemand das Gebiet des

Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Zweck verlässt. Dies gilt

insbesondere bei einem Eintritt in ein Heim (§ 38 Abs. 3 SHG) oder

wenn jemand zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, d. h. von vornherein für

eine kurze Zeit befristet bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen

Gemeinde Unterschlupf nimmt (Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, Ziff. 5.3,

Version vom 3. Januar 2017; SKOS, Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe,

2017, S. 6, verfügbar unter: www.skos.ch, Recht und Beratung, Merkblätter,

zuletzt besucht am: 9. Januar 2019).

3.4

Die

Vorinstanz ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem

Auszug der Mutter am 16. April 2018 nicht mehr in B aufgehalten hatte.

Dies deckt sich auch mit den (zwar etwas widersprüchlichen) Angaben des

Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vor dem Bezirksrat am 25. Juli

2018.

Die Beschwerdegegnerin scheint sich darauf zu stützen, dass sich der

Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben schon seit Anfang März mehrheitlich bei seiner

Freundin aufgehalten habe und deshalb der Unterstützungswohnsitz bereits damals

weggefallen sei. Dieser Ansicht kann allerdings nicht gefolgt werden, und sie

findet in den Akten keinen Rückhalt: So gab der Beschwerdeführer mehrmals an,

dass er bis zum Umzug der Mutter am 16. April 2018 noch regelmässig an der

H-Strasse in B übernachtet habe. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, bereits

seit Anfang bzw. Mitte/Ende März 2018 mehrmals in der Woche bei seiner Freundin

in D übernachtet zu haben, erlaubt dies noch keine Rückschlüsse darauf, dass er

den Wohnsitz in B bereits im März aufgegeben hätte. Sodann obliegt es der aus

dem Wegzug Rechte ableitenden Gemeinde, den Wegzug zu beweisen (siehe oben, E. 3.3).

Ob eine Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle erfolgte oder nicht, spielt

indessen keine Rolle für die Beurteilung der Zuständigkeit der

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des 26. Juni 2018, zumal die (umstrittene)

polizeiliche Abmeldung erst im Oktober 2018 erfolgte. Somit kann von vornherein

nicht davon ausgegangen werden, das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe vom 3. April

2018.

sei gestellt worden, nachdem der Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B

bereits geendet habe.

3.5

Aufgrund

der weiteren Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er seinen

Wohnsitz in B nicht freiwillig aufgegeben hatte, sondern ihm durch den Auszug

der Mutter aus der Wohnung an der H-Strasse in eine kleinere Wohnung, keine

andere Möglichkeit geblieben war. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführer habe sich dahingehend geäussert, er würde lieber in der Stadt

wohnen, ändert daran nichts. Denn der innere Wille einer Person spielt keine Rolle.

Vielmehr ist massgebend, dass der Beschwerdeführer zwischen Mitte/Ende März und

dem 3. April 2018 die Beschwerdegegnerin auf eine Notwohnung angesprochen

hatte, womit die äusserlichen Umstände drauf schliessen liessen, dass der

Beschwerdeführer beabsichtigte, in der Gemeinde B zu verbleiben.

3.6

Daraus

ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des ablehnenden

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2018 alleine deshalb nicht

mehr in der Gemeinde B aufgehalten hatte, weil er dort über keine

Wohnmöglichkeit verfügte und er bei Freunden und Bekannten ausserhalb der

Gemeinde Unterschlupf suchte, um seine Obdachlosigkeit zu mindern; damit geht

keine Beendigung des Wohnsitzes einher. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in

der Zwischenzeit seit mehr als neun Monaten nicht mehr in B aufhält, so war im

Juni 2018 immer noch von einem nur vorübergehenden Verlassen der Gemeinde

auszugehen. Angesichts der Kosten für den öffentlichen Verkehr erscheint es

auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer an denjenigen Tagen, an

welchen er nicht bei seiner Freundin übernachtete, ebenfalls nicht in B aufhielt.

Dem Beschwerdeführer kann zudem nicht vorgeworfen werden, nicht versucht zu

haben, die ganze Woche über bei seiner Freundin zu übernachten, da die Mutter

seiner Freundin gemäss den nachvollziehbaren und mehrfach wiederholten

Ausführungen des Beschwerdeführers nur drei Nächte in der Woche erlaubte; die

oben erwähnte Ausnahme (vorübergehenden Unterschlupf finden) ist genau auf

solche Konstellationen zugeschnitten. Aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer keine Bemühungen unternommen habe, in die ihm im Dezember 2017

angebotene Notwohnung zu ziehen, kann nicht geschlossen werden, der

Beschwerdeführer habe nicht ernsthaft seine Obdachlosigkeit vermeiden wollen,

da zu diesem Zeitpunkt die Obdachlosigkeit noch nicht unmittelbar bevorstand

und aufgrund der Akten und Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar

ist, ob der Beschwerdeführer die Notwohnung tatsächlich abgelehnt hatte oder er

auf seine Zusage hin von der Beschwerdegegnerin bzw. von dem Jugendsekretariat

nichts mehr gehört hatte. Auch wenn dies auf die schlechte Erreichbarkeit des

Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, kann ihm dies aufgrund der damals noch

bestehenden Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter nicht zum Nachteil gereichen.

3.7

Im

Verhalten der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer bei seinem Vorsprechen

im Dezember 2017 (und ebenfalls im Mai 2016) mit dem Hinweis, dass sie das

Gesuch erst behandeln würde, wenn er sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung

(RAV) gemeldet habe, abzuspeisen und sodann auch die im Dezember 2017 erfolgte

Meldung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) I, dass der

Beschwerdeführer persönliche und allenfalls wirtschaftliche Sozialhilfe benötige,

bis auf ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu ignorieren, liegt eine

verbotene Abschiebung im Sinn von § 40 Abs. 1 SHG (sowie Art. 10

Abs. 1 ZUG). Die Beschwerdegegnerin wäre nämlich verpflichtet gewesen, den

mit psychischen Problemen kämpfenden Beschwerdeführer, der gemäss Meldung der

KESB nicht in der Lage war, alltägliche Dinge zu bewältigen, spätestens ab dem

Zeitpunkt zu unterstützen, als dieser sich Mitte/Ende März 2018 bezüglich der

Notwohnung nochmals bei der Beschwerdegegnerin erkundigte, und ihm bei der

Suche nach einer neuen Wohnlösung (mit persönlicher oder finanzieller

Unterstützung) behilflich zu sein. Dazu war kein schriftliches Gesuch des

Beschwerdeführers notwendig, da die Beschwerdegegnerin genügend Hinweise auf

die Notlage des Beschwerdeführers hatte (vgl. § 25 Abs. 2 SHV). Die

E-Mail vom 18. Juni 2018 mit dem Hinweis, dass in K ein möbliertes Zimmer

frei wäre, erfüllte die Voraussetzungen an die Unterstützung bei der

Wohnungssuche jedenfalls nicht, zumal sie erst zwei Monate nach dem Auszug des

Beschwerdeführers aus der Wohnung an der H-Strasse erging. Dass dem

Beschwerdeführer ausser dem Hinweis per E-Mail, der Abgabe eines Gesuchs um

wirtschaftliche Hilfe und dem Anbieten der Notwohnung im Dezember 2017 weitere

Unterstützung geboten wurde, macht die Beschwerdegegnerin weder geltend, noch

ist dies aus den Akten ersichtlich. Verbeiständet wurde der Beschwerdeführer

erst mit Entscheid der KESB I vom 29. Mai 2018; mindestens bis zu diesem

Zeitpunkt musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der

Beschwerdeführer mit der Bewältigung alltäglicher Dinge (wozu unter den

gegebenen Umständen auch das ordnungsgemässe Ausfüllen eines Gesuchs um

wirtschaftliche Sozialhilfe zu zählen ist) überfordert war.

3.8

Unter

Würdigung dieser Umstände kann festgestellt werden, dass der

Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde B zum Zeitpunkt

des 26. Juni 2018 weiterhin bestanden hatte, weshalb die

Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneinte. Der Gemeinderat der

Beschwerdegegnerin hätte auf das Unterstützungsgesuch eintreten und den

Beschwerdeführer, der weder über ein Einkommen noch über ein Dach über dem Kopf

verfügte, mit persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe unterstützen müssen. Jedenfalls

ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beobachtung, der Beschwerdeführer

komme sehr gepflegt daher, keine Rückschlüsse auf dessen Bedürftigkeit zulässt.

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und sind sowohl der diesen Beschluss

schützende Entscheid des Bezirksrats (bzw. dessen Dispositiv-Ziffer I) vom

6.

September 2018 als auch Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses

des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2018 aufzuheben; die

Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu rückwirkender Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe ab April 2018 zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1

VRG). Die Beschwerdegegnerin wird die Höhe der zu leistenden wirtschaftlichen

Hilfe festzulegen und zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer rückwirkend

zusätzlich Wohnkosten oder weitere situationsbedingte Leistungen zu ersetzen

wären (dazu Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St.

Gallen 2014, S. 263 f.). Grundsätzlich hat sie den Beschwerdeführer bei

bestehender Bedürftigkeit zu unterstützen, bis dieser definitiv und freiwillig

seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B aufgegeben hat bzw. unter

Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 ZUG allenfalls sogar über diesen

Zeitpunkt hinaus.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

5.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid,

der sich unter den Voraussetzungen von Art. 92 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des

Bezirksrats C vom 6. September 2018 sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des

Beschlusses des Gemeinderates der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2018

aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …