VB.2018.00661
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00661
6. Februar 2019Deutsch18 min
(URT.2019.20558)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00661
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 1 vertreten durch Nr. 3,
Nr. 2 und 3 vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A. C,
geboren am … 1973, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am
12. September 2015 in die Schweiz ein und heiratete am … 2015 die
aufenthaltsberechtigte mazedonische Staatsangehörige E, geboren 1971. Am
23. November 2015 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung.
B. Am
1. März 2017 und am 4. April 2017 reichte C ein Gesuch um
Familiennachzug seiner Kinder A, geboren am … 2005, und B, geboren am … 1999,
ein. Mit Verfügung vom 26. März 2018 wies das Migrationsamts das Gesuch
um Familiennachzug ab.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. September 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2018 beantragten A, B
und C die Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom
11. September 2018 und der Verfügung des Migrationsamtes vom
26. März 2018. Es seien die Gesuche um Familiennachzug von A und B
gutzuheissen. Eventualiter sei das Gesuch um Familiennachzug von A gutheissen.
Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde sei mit
Bezug auf A vorab zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Vorinstanz. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie den
Verzicht auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche
Prozessführung. Am 30. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Soweit die
Beschwerdeführer beantragen, über das Gesuch des Beschwerdeführers 1 sei
sofort vorab zu entscheiden, sind sie darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen die
Parteien
zwar Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist haben, jedoch
kein Anspruch auf sofortigen Entscheid besteht
(Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG, vgl. auch
§ 27c VRG).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer 3 verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch
über eine Niederlassungsbewilligung. Daher kann er sich für den Nachzug seiner
Kinder (Beschwerdeführer 1 und 2) nur auf Art. 44 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom
16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) stützen, der den
Nachzug durch Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung regelt. Diese Bestimmung
räumt ihm aber, anders als Art. 42 und 43 AIG, keinen Nachzugsanspruch ein
(BGE 137 284 E. 1.2).
2.2 Wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann er sich für den Nachzug seiner
Kinder auch nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV berufen.
Dafür müsste er zumindest im Grundsatz über einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und in diesem Sinn über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Eine gefestigte
Anwesenheitsberechtigung liegt vor, wenn der Familienangehörige über das
Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt oder eine
Aufenthaltsbewilligung hat, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch
beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer 3 kann aus der Ehe
mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigen Landsfrau keinen festen
Rechtsaufspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten
(Art. 44 AIG). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich auch
aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. wiederum aus Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür
indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehende
private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender
vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
durchschnittliche Integration genügen im Hinblick auf den Schutz des
Privatlebens nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, 126 II 425
E. 4c/aa). Ein Anspruch unter dem Aspekt
Privatleben fällt nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Der
Beschwerdeführer 3 lebt erst seit etwas mehr als drei Jahren in der
Schweiz und erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht (vgl. BGr,
31. Mai 2018,2C_472/2018, E. 2.2). Der Schluss der Vorinstanz, dass
er keinen Anspruch auf Familiennachzug seiner Kinder hat, ist somit nicht zu
beanstanden.
3.
Die
Beschwerdeführer können sich somit nicht auf eine Norm des Landesrechts
oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihnen einen Anspruch auf Bewilligung
des Familiennachzugsgesuchs und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
vermittelt. Der
Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird, liegt damit im
pflichtgemässem Ermessen der verfügenden Behörde (Art. 96 AIG).
3.1 Gemäss Art. 44 AIG kann
ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen
mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Das Gesuch um Familiennachzug muss
innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren
innerhalb von zwölf Monaten (Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich
(vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497
E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen
die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 73 Abs. 2 VZAE).
Ausserhalb dieser Nachzugsfristen ist der Familiennachzug bloss möglich, wenn
hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (aArt. 73 Abs. 3 i. V. m. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284
E. 2.3.1).
3.2 Vorliegend
ist unbestritten, dass das Familiennachzugsgesuch betreffend den
Beschwerdeführer 1 fristgerecht erfolgt ist und dass
die Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer 2 abgelaufen ist. Das Familiennachzugsgesuch für den Beschwerdeführer 2 kann damit nur bewilligt
werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 73
Abs. 3 VZAE).
4.
Es ist somit zu prüfen, ob wichtige Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers 2
vorliegen und ob die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung des
fristgerecht eingereichten Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers 1
erfüllt sind.
4.1
4.1.1
Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen die Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. August 2015,
2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.4). Auszugehen
ist praxisgemäss davon, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt
lebt, dadurch ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum
Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation überwiegt das der ratio legis
von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe
etwas anderes nahelegen (BGr, 17. März 2017,2C_348/2016, E. 2.3;2C_914/2014
vom 18. Mai 2015 E. 4.1). In gesetzessystematischer Hinsicht ist zu
beachten, dass gemäss Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE das
Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft nicht mit der Aufhebung der Ehe- bzw. der
Familiengemeinschaft gleichgesetzt werden muss, wenn dafür wichtige Gründe
bestehen, die objektiv und plausibel erscheinen. Von wichtigen Gründen kann
umso eher gesprochen werden, je grösser die Nachteile sind, welche die Eheleute
bei einer Änderung ihrer Wohnsituation zu vergegenwärtigen hätten (vgl. BGr,
22. Mai 2017,2C_386/2016, E. 2.3.1; BGr, 23. Dezember 2010,
2C_544/2010, E. 2.3.1). Es obliegt der nachzugswilligen Person, im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflichten die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten,
sondern zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 22. Mai
2017,2C_1/2017, E. 4.1.4)
4.1.2
Sind die Nachzugfristen eingehalten worden, hat die verfügende Behörde eine
Gesamtbeurteilung vorzunehmen und in deren Würdigung nach pflichtgemässem
Ermessen über das Familiennachzugsgesuch zu befinden. Dabei hat sie zu
berücksichtigen, ob die in der Schweiz lebende Person (1) mit ihren
Kindern zusammenleben will (Art. 44 lit. a AIG), (2) eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AIG), (3) die
Familie keiner Sozialhilfe bedarf (Art. 44 lit. c AIG), (4) der
Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten bzw. bei
Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht wird (Art. 47
Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 VZAE) und (5) der Nachzug nicht in
klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgt,
wobei auch hier die bisherigen Beziehungen zwischen dem nachziehenden
Elternteil und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz in
die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind. Es darf (6) kein
Rechtsmissbrauch vorliegen, es darf (7) kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62
AIG bestehen und (8) der nachziehende Elternteil muss die elterliche Sorge
haben (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014,
E. 4.1). Die Beziehungen zum Kind müssen – trotz der Trennung – intakt
bzw. über die Landesgrenzen hinweg sachgerecht gelebt worden sein und seine
Betreuung muss in der Schweiz sichergestellt erscheinen. Grundsätzlich ist es
an den Eltern, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu entscheiden. Dabei
Sachverhalt
können auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen, solange diese nicht
den ausschliesslichen Nachzugsgrund bilden und die Familienvereinigung in der
erforderlichen Gesamtbeurteilung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen
(vgl. BGr, 1. Oktober 2010,
2C_181/2010, E. 5.3). Die Ausländerbehörden dürfen den fristgerecht
beantragten Nachzug der Kinder nur verweigern, wenn dieser offensichtlich und
eindeutig gegen deren Interessen verstösst (dazu BGE 136 II 78 E. 4.8 sowie
die nicht publizierte E. 5; BGr, 22. Mai 2017,2C_1/2017,
E. 3.1; BGr, 17. November 2011,2C_194/2011, E. 2.2.1 f.).
4.2 Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass keine
wichtigen Gründe vorliegen, welche einen nachträglichen Familiennachzug des
Beschwerdeführers 2 gestatten würden. Die Beschwerdeführer 1 und 2
hätten nach der Trennung von der Kindsmutter im Jahr 2012 im Haus des Bruders
des Beschwerdeführers 3 und dessen Familie gelebt und seien vom
Beschwerdeführer 3 betreut worden. Seit der Übersiedlung des
Beschwerdeführers 3 in die Schweiz würden die beiden Kinder von ihrem
Onkel und dessen Ehefrau betreut. Aus einer notariellen Bestätigung gehe
lediglich hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers 3 keine finanziellen
Möglichkeiten habe, die beiden Kinder zu versorgen, da er selber vier Kinder
habe. Da der Beschwerdeführer 3 bislang die finanziellen Mittel für den
Beschwerdeführer 2 aufgebracht habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er
dies nicht auch in Zukunft tun könne. Für die Behauptung, die Ehefrau des
Onkels weigere sich, die beiden Kinder weiter zu betreuen, lägen keinerlei
Belege vor. Auch sei unbelegt und wenig plausibel, dass sich die Kindsmutter
aufgrund ihrer neuen Partnerschaft nicht mehr um die Kinder kümmern wolle. Es
sei somit davon auszugehen, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im
Heimatland bestünden, welche dem Kindswohl besser entsprächen.
Auch das fristgerechte Familiennachzugsgesuch des
Beschwerdeführers 1 wies die Vorinstanz ab. Der Beschwerdeführer 3
verfüge zwar seit dem 20. Oktober 2017 über das Sorgerecht für den
Beschwerdeführer 1, Vater und Sohn möchten unbestritten auch zusammenleben
und er stünde eine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung, jedoch bestünde die
konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit. Der Beschwerdeführer 3 sei
seit dem 1. August 2017 arbeitslos. Der Bezug von Arbeitslosentaggelder
laufe in ein paar Monaten ab und mit dem Einkommen der Ehefrau könne der
Lebensunterhalt für eine dreiköpfige Familie nicht gedeckt werden. Sie sei
gemäss ihrem Arbeitsvertrag in einem ca. 30%-Pensum zu einem Stundenlohn
von Fr. 19.- brutto angestellt. Der im Januar 2018 erwirtschaftete Lohn
von rund Fr. 2'440.- entspreche somit wohl nicht der Regel und dürfte
regelmässig tiefer ausfallen.
4.3 Die
Beschwerdeführer bringen dagegen im Wesentlichen vor, der
Beschwerdeführer 3 habe seit der Gesuchseinreichung immer über genügend
Einkommen verfügt. Trotz der vorübergehenden Arbeitslosigkeit bestünde keine
Gefahr mehr für eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit, da er wieder über einen
Arbeitsvertrag verfüge. Der fristgerechte Familiennachzug des
Beschwerdeführers 1 sei somit zu bewilligen. Sodann lägen wichtige Gründe
für einen nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 vor. Die
Mutter wolle sich nicht mehr um die Beschwerdeführer 1 und 2 kümmern. Es
sei auch vorstellbar, dass die Erziehung durch die Distanz, nachdem die Mutter
zu ihrem neuen Partner gezogen sei, Schwierigkeiten bereite. Sodann bestünden
angesichts des Alters der Kinder mutmasslich Vorbehalte, wenn nicht Spannungen
zum Stiefvater. Inzwischen sei es auch zu finanziellen und persönlichen
Spannungen im Haushalt des Onkels gekommen. Die Kinder würden sich sich dafür schämen,
dass es zu gravierenden Streitigkeiten gekommen sei und machten sich selber
Vorwürfe. Umso wichtiger sei es, dass der Beschwerdeführer 3 die Erziehung
seiner Kinder für eine geordnete Zukunft und Entwicklung im Kindesinteresse
selber übernehme. Ein weiterer Grund für die Bewilligung des Nachzugs trotz verpasster
Frist liege in dem zu bewilligenden Gesuch des Beschwerdeführers 1. Die
Geschwister sollten nicht getrennt werden. Zwischen den beiden bestünde ein
äusserst enges familiäres Band im Sinne von Art. 8 EMRK, weil sie
erzieherisch von der Mutter im Stich gelassen worden seien.
4.4
4.4.1
Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Familie bei einer Bewilligung des
Familiennachzugsgesuchs auf Sozialhilfe angewiesen sein werde, was zu einer
Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers 1 führe. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, war die Einkommenssituation in den letzten Jahren
unklar und liessen die Umstände Zweifel daran bestehen, ob der
Beschwerdeführer 3 von der Sozialhilfe unabhängig werde. Im
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführer nun
einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach der Beschwerdeführer 3 seit dem
1. Dezember 2018 bei der F GmbH Vollzeit als … angestellt ist und
einen monatlichen Lohn von Fr. 4'246.- (plus 13. Monatslohn und
Pauschalspesen von Fr. 262.-) erhält. Die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers 3 hat sich verbessert. Es ist daher fraglich, ob er mit
seinem jetzigen Lohn für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen kann und
ob noch von einer hinreichend konkreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen
werden muss (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A.,
Zürich 2015, Art. 44 AuG N. 5). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit sei nicht erfüllt, erweist sich
damit im Nachhinein allenfalls als unrichtig. Der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 11. September 2018 ist deshalb diesbezüglich
aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Untersuchung und zur allfälligen
Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers 1 an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Nach der Rückweisung wird die Vorinstanz abzuklären haben, ob
die finanziellen Verhältnisse für die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs
des Beschwerdeführers 1 ausreichen. Hierauf hat die Vorinstanz erneut über
das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 zu befinden.
4.4.2
Betreffend des Beschwerdeführers 2 ist Folgendes festzuhalten: Den
Beschwerdeführern obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen
wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen
Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. § 7
Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AuG).
Den Beschwerdeführern ist der Nachweis wichtiger familiärer Gründe nicht
gelungen. Die von ihnen geltend gemachten wichtigen Gründe sind in keiner Art
und Weise belegt. Es genügt nicht, einfach zu mutmassen, es könnten zwischen
den Kindern und dem Stiefvater Spannungen bestehen, und zu behaupten, es sei zu
Konflikten mit dem Onkel gekommen, ohne diese Behauptung mit Beweismitteln zu
stützen oder mit substanziierten Ausführungen glaubhaft zu machen. Ohnehin
erschliesst sich nicht, inwiefern diese familiären Streitigkeiten eine Änderung
der Betreuungssituation erfordern sollen. Dass es innerhalb einer Familie zu
Streitigkeiten kommt, ist nichts Aussergewöhnliches und vermag noch nicht zu
belegen, dass die Betreuungssituation im Heimatland nicht mehr gewährleistet
ist. Solches vermag auch die am 30. März 2017 beim Notar getätigte
Erklärung des Onkels, wonach er keine finanziellen Möglichketen habe, um sich
um die Beschwerdeführer 1 und 2 zu kümmern, nicht zu beweisen. Wie die
Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer 3
auch bislang finanziell für die Kinder aufgekommen. Es spricht nichts dagegen,
dass er dies nicht auch weiterhin tun kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass der
Beschwerdeführer 2 mittlerweile 19 Jahre alt und damit volljährig
ist. Es kann von ihm erwartet werden, dass er selber für seinen Lebensunterhalt
aufkommt. Es steht ihm als Erwachsener auch frei, bei seinem Onkel auszuziehen
und sich eine eigene Unterkunft zu suchen. Die Beschwerdeführer setzen dem
nichts bzw. nichts Substanziiertes entgegen und zeigen nicht auf, dass und
inwiefern die vorinstanzliche Feststellung auf einer falschen
Sachverhaltsfeststellung beruht oder gegen Bundesrecht verstossen soll. Auch
die geltend gemachte enge Beziehung zum zwischen den Beschwerdeführern 1
und 2 stellt keinen wichtigen Grund dar. Es steht den beiden frei, gemeinsam im
Heimatland zu verbleiben. Nach dem Gesagten liegen keine wichtigen Gründe vor,
welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Die
Vorinstanz hat das Gesuch um Familiennachzugs des Beschwerdeführer 2 zu
Recht abgewiesen.
Dies führt insgesamt zur
teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführer unterliegen betreffend das Familiennachzuggesuch des
Beschwerdeführers 2, und obsiegen insoweit, als weitere Abklärungen in
Bezug auf die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs des
Beschwerdeführer 1 notwendig sind. Ziffer I
des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 11. September 2018 ist
bezüglich des Beschwerdeführers 1 aufzuheben. Die Kosten des
Rekursverfahrens sind den Beschwerdeführern zu belassen.
5.2 Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137
V 210 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2).
5.3 Die Verfahrenskosten
sind damit ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer 3 und zur Hälfte
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer 3 ist eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG), welche auf Fr. 750.- festzusetzen ist.
Soweit die Beschwerdeführer
beantragen, es sei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Kosten des
vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, ist auf ihr Begehren nicht weiter
einzugehen. Der Vorinstanz können nur ausnahmsweise die Verfahrenskosten
auferlegt werden, wenn das Verursacherprinzip oder Billigkeitsgründe eine
solche Kostenauflage zulassen (vgl. § 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 56). Die Beschwerdeführer begründen mit keinem Wort,
weshalb eine solche Ausnahme vorliegen sollte.
5.4 Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren beantragen die Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016,
VB.2016.0019, E. 5.). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu
beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der
Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen
anderseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die
gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, VRG-Kommentar, § 16
N. 38).
Der vertretene
Beschwerdeführer 3 hat es unterlassen, seinen Lebensbedarf zu
substanziieren und zu belegen. Er erwirtschaftet gemäss seinem eingereichten
Arbeitsvertrag einen Monatslohn von Fr. 4'246.-. Er sollte daher in der
Lage sein, für die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzukommen. Die Mittellosigkeit ist nicht nachgewiesen
und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
ist damit abzuweisen.
6.
Beim vorliegenden Entscheid
handelt es sich insoweit um einen Endentscheid, als endgültig über das
Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 2 entschieden wird. Der Entscheid kann diesbezüglich mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht diesbezüglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119Abs. 1 BGG).
Im Übrigen liegt mit der Rückweisung an die Vorinstanz ein
Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG vor. Beschwerde an das Bundesgericht
kann insoweit nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Beschwerde bezüglich des
Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde bezüglich des
Beschwerdeführers 1 wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 11. September
2018.
wird im Sinn der
Erwägungen teilweise aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem
Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer 3 auferlegt.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den
Beschwerdeführer 3 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
7.
Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …