Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00661

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00661

6. Februar 2019Deutsch18 min

(URT.2019.20558)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

können auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen, solange diese nicht

den ausschliesslichen Nachzugsgrund bilden und die Familienvereinigung in der

erforderlichen Gesamtbeurteilung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen

(vgl. BGr, 1. Oktober 2010,

2C_181/2010, E. 5.3). Die Ausländerbehörden dürfen den fristgerecht

beantragten Nachzug der Kinder nur verweigern, wenn dieser offensichtlich und

eindeutig gegen deren Interessen verstösst (dazu BGE 136 II 78 E. 4.8 sowie

die nicht publizierte E. 5; BGr, 22. Mai 2017,2C_1/2017,

E. 3.1; BGr, 17. November 2011,2C_194/2011, E. 2.2.1 f.).

4.2 Die

Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass keine

wichtigen Gründe vorliegen, welche einen nachträglichen Familiennachzug des

Beschwerdeführers 2 gestatten würden. Die Beschwerdeführer 1 und 2

hätten nach der Trennung von der Kindsmutter im Jahr 2012 im Haus des Bruders

des Beschwerdeführers 3 und dessen Familie gelebt und seien vom

Beschwerdeführer 3 betreut worden. Seit der Übersiedlung des

Beschwerdeführers 3 in die Schweiz würden die beiden Kinder von ihrem

Onkel und dessen Ehefrau betreut. Aus einer notariellen Bestätigung gehe

lediglich hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers 3 keine finanziellen

Möglichkeiten habe, die beiden Kinder zu versorgen, da er selber vier Kinder

habe. Da der Beschwerdeführer 3 bislang die finanziellen Mittel für den

Beschwerdeführer 2 aufgebracht habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er

dies nicht auch in Zukunft tun könne. Für die Behauptung, die Ehefrau des

Onkels weigere sich, die beiden Kinder weiter zu betreuen, lägen keinerlei

Belege vor. Auch sei unbelegt und wenig plausibel, dass sich die Kindsmutter

aufgrund ihrer neuen Partnerschaft nicht mehr um die Kinder kümmern wolle. Es

sei somit davon auszugehen, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im

Heimatland bestünden, welche dem Kindswohl besser entsprächen.

Auch das fristgerechte Familiennachzugsgesuch des

Beschwerdeführers 1 wies die Vorinstanz ab. Der Beschwerdeführer 3

verfüge zwar seit dem 20. Oktober 2017 über das Sorgerecht für den

Beschwerdeführer 1, Vater und Sohn möchten unbestritten auch zusammenleben

und er stünde eine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung, jedoch bestünde die

konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit. Der Beschwerdeführer 3 sei

seit dem 1. August 2017 arbeitslos. Der Bezug von Arbeitslosentaggelder

laufe in ein paar Monaten ab und mit dem Einkommen der Ehefrau könne der

Lebensunterhalt für eine dreiköpfige Familie nicht gedeckt werden. Sie sei

gemäss ihrem Arbeitsvertrag in einem ca. 30%-Pensum zu einem Stundenlohn

von Fr. 19.- brutto angestellt. Der im Januar 2018 erwirtschaftete Lohn

von rund Fr. 2'440.- entspreche somit wohl nicht der Regel und dürfte

regelmässig tiefer ausfallen.

4.3 Die

Beschwerdeführer bringen dagegen im Wesentlichen vor, der

Beschwerdeführer 3 habe seit der Gesuchseinreichung immer über genügend

Einkommen verfügt. Trotz der vorübergehenden Arbeitslosigkeit bestünde keine

Gefahr mehr für eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit, da er wieder über einen

Arbeitsvertrag verfüge. Der fristgerechte Familiennachzug des

Beschwerdeführers 1 sei somit zu bewilligen. Sodann lägen wichtige Gründe

für einen nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 vor. Die

Mutter wolle sich nicht mehr um die Beschwerdeführer 1 und 2 kümmern. Es

sei auch vorstellbar, dass die Erziehung durch die Distanz, nachdem die Mutter

zu ihrem neuen Partner gezogen sei, Schwierigkeiten bereite. Sodann bestünden

angesichts des Alters der Kinder mutmasslich Vorbehalte, wenn nicht Spannungen

zum Stiefvater. Inzwischen sei es auch zu finanziellen und persönlichen

Spannungen im Haushalt des Onkels gekommen. Die Kinder würden sich sich dafür schämen,

dass es zu gravierenden Streitigkeiten gekommen sei und machten sich selber

Vorwürfe. Umso wichtiger sei es, dass der Beschwerdeführer 3 die Erziehung

seiner Kinder für eine geordnete Zukunft und Entwicklung im Kindesinteresse

selber übernehme. Ein weiterer Grund für die Bewilligung des Nachzugs trotz verpasster

Frist liege in dem zu bewilligenden Gesuch des Beschwerdeführers 1. Die

Geschwister sollten nicht getrennt werden. Zwischen den beiden bestünde ein

äusserst enges familiäres Band im Sinne von Art. 8 EMRK, weil sie

erzieherisch von der Mutter im Stich gelassen worden seien.

4.4

4.4.1

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Familie bei einer Bewilligung des

Familiennachzugsgesuchs auf Sozialhilfe angewiesen sein werde, was zu einer

Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers 1 führe. Wie die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt hat, war die Einkommenssituation in den letzten Jahren

unklar und liessen die Umstände Zweifel daran bestehen, ob der

Beschwerdeführer 3 von der Sozialhilfe unabhängig werde. Im

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführer nun

einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach der Beschwerdeführer 3 seit dem

1. Dezember 2018 bei der F GmbH Vollzeit als … angestellt ist und

einen monatlichen Lohn von Fr. 4'246.- (plus 13. Monatslohn und

Pauschalspesen von Fr. 262.-) erhält. Die finanzielle Situation des

Beschwerdeführers 3 hat sich verbessert. Es ist daher fraglich, ob er mit

seinem jetzigen Lohn für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen kann und

ob noch von einer hinreichend konkreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen

werden muss (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A.,

Zürich 2015, Art. 44 AuG N. 5). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz,

die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit sei nicht erfüllt, erweist sich

damit im Nachhinein allenfalls als unrichtig. Der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 11. September 2018 ist deshalb diesbezüglich

aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Untersuchung und zur allfälligen

Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers 1 an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Nach der Rückweisung wird die Vorinstanz abzuklären haben, ob

die finanziellen Verhältnisse für die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs

des Beschwerdeführers 1 ausreichen. Hierauf hat die Vorinstanz erneut über

das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 zu befinden.

4.4.2

Betreffend des Beschwerdeführers 2 ist Folgendes festzuhalten: Den

Beschwerdeführern obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen

wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen

Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. § 7

Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AuG).

Den Beschwerdeführern ist der Nachweis wichtiger familiärer Gründe nicht

gelungen. Die von ihnen geltend gemachten wichtigen Gründe sind in keiner Art

und Weise belegt. Es genügt nicht, einfach zu mutmassen, es könnten zwischen

den Kindern und dem Stiefvater Spannungen bestehen, und zu behaupten, es sei zu

Konflikten mit dem Onkel gekommen, ohne diese Behauptung mit Beweismitteln zu

stützen oder mit substanziierten Ausführungen glaubhaft zu machen. Ohnehin

erschliesst sich nicht, inwiefern diese familiären Streitigkeiten eine Änderung

der Betreuungssituation erfordern sollen. Dass es innerhalb einer Familie zu

Streitigkeiten kommt, ist nichts Aussergewöhnliches und vermag noch nicht zu

belegen, dass die Betreuungssituation im Heimatland nicht mehr gewährleistet

ist. Solches vermag auch die am 30. März 2017 beim Notar getätigte

Erklärung des Onkels, wonach er keine finanziellen Möglichketen habe, um sich

um die Beschwerdeführer 1 und 2 zu kümmern, nicht zu beweisen. Wie die

Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer 3

auch bislang finanziell für die Kinder aufgekommen. Es spricht nichts dagegen,

dass er dies nicht auch weiterhin tun kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass der

Beschwerdeführer 2 mittlerweile 19 Jahre alt und damit volljährig

ist. Es kann von ihm erwartet werden, dass er selber für seinen Lebensunterhalt

aufkommt. Es steht ihm als Erwachsener auch frei, bei seinem Onkel auszuziehen

und sich eine eigene Unterkunft zu suchen. Die Beschwerdeführer setzen dem

nichts bzw. nichts Substanziiertes entgegen und zeigen nicht auf, dass und

inwiefern die vorinstanzliche Feststellung auf einer falschen

Sachverhaltsfeststellung beruht oder gegen Bundesrecht verstossen soll. Auch

die geltend gemachte enge Beziehung zum zwischen den Beschwerdeführern 1

und 2 stellt keinen wichtigen Grund dar. Es steht den beiden frei, gemeinsam im

Heimatland zu verbleiben. Nach dem Gesagten liegen keine wichtigen Gründe vor,

welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Die

Vorinstanz hat das Gesuch um Familiennachzugs des Beschwerdeführer 2 zu

Recht abgewiesen.

Dies führt insgesamt zur

teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführer unterliegen betreffend das Familiennachzuggesuch des

Beschwerdeführers 2, und obsiegen insoweit, als weitere Abklärungen in

Bezug auf die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs des

Beschwerdeführer 1 notwendig sind. Ziffer I

des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 11. September 2018 ist

bezüglich des Beschwerdeführers 1 aufzuheben. Die Kosten des

Rekursverfahrens sind den Beschwerdeführern zu belassen.

5.2 Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137

V 210 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2).

5.3 Die Verfahrenskosten

sind damit ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer 3 und zur Hälfte

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer 3 ist eine reduzierte

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG), welche auf Fr. 750.- festzusetzen ist.

Soweit die Beschwerdeführer

beantragen, es sei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Kosten des

vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, ist auf ihr Begehren nicht weiter

einzugehen. Der Vorinstanz können nur ausnahmsweise die Verfahrenskosten

auferlegt werden, wenn das Verursacherprinzip oder Billigkeitsgründe eine

solche Kostenauflage zulassen (vgl. § 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 56). Die Beschwerdeführer begründen mit keinem Wort,

weshalb eine solche Ausnahme vorliegen sollte.

5.4 Für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren beantragen die Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016,

VB.2016.0019, E. 5.). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu

beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der

Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen

anderseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die

gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, VRG-Kommentar, § 16

N. 38).

Der vertretene

Beschwerdeführer 3 hat es unterlassen, seinen Lebensbedarf zu

substanziieren und zu belegen. Er erwirtschaftet gemäss seinem eingereichten

Arbeitsvertrag einen Monatslohn von Fr. 4'246.-. Er sollte daher in der

Lage sein, für die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzukommen. Die Mittellosigkeit ist nicht nachgewiesen

und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

ist damit abzuweisen.

6.

Beim vorliegenden Entscheid

handelt es sich insoweit um einen Endentscheid, als endgültig über das

Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 2 entschieden wird. Der Entscheid kann diesbezüglich mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht diesbezüglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119Abs. 1 BGG).

Im Übrigen liegt mit der Rückweisung an die Vorinstanz ein

Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG vor. Beschwerde an das Bundesgericht

kann insoweit nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Beschwerde bezüglich des

Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerde bezüglich des

Beschwerdeführers 1 wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 11. September

2018.

wird im Sinn der

Erwägungen teilweise aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem

Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer 3 auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den

Beschwerdeführer 3 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

7.

Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …