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Entscheid

VB.2018.00662

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00662

19. Juni 2019Deutsch57 min

(URT.2019.20900)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 1. Juni 2018 eröffnete die

Direktion der Justiz und des Innern ein offenes Submissionsverfahren für die

Lieferung, Konzeption, Realisierung und Einführung sowie Wartung einer

juristischen Fachapplikation zur automatisierten elektronischen Geschäfts- und

Dossierverwaltung für 1'500 Mitarbeitende der Bereiche Justizvollzug und

Opferhilfe des Kantons Zürich. Innert Frist gingen zwei Angebote über

Fr. 7'938'167.- bzw. Fr. 8'655'712.- ein. Am 28. September 2018

ging der Zuschlag an die D AG, von welcher das tiefere Angebot stammte.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A AG am 11. Oktober 2018

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Zuschlagsverfügung vom

28.

September 2018 sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde

beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit

Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2018 ist der Beschwerdegegnerin ein

Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung, untersagt worden.

Mit separaten Beschwerdeantworten vom 26. Oktober

2018.

beantragten die Beschwerdegegnerin sowie die mitbeteiligte

Zuschlagsempfängerin, sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführerin.

Da sich bezüglich der Beschwerdeantwort der

Beschwerdegegnerin die Frage nach deren Rechtzeitigkeit stellte, wurde dazu am

30.

Oktober 2018 ein Schriftenwechsel eröffnet.

Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin wurde

mit Präsidialverfügung vom 12. November 2018 teilweise gutgeheissen.

Am 26. November 2018 erstattete die

Beschwerdeführerin ihre Replik, worin sie namentlich ihr Akteneinsichtsbegehren

substanziierte.

Am 4. Dezember 2018 stellte auch die Mitbeteiligte

ein Gesuch um Akteneinsicht.

Am 19. Dezember 2018 beschloss die Kammer, die

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin samt Beilagen sei von Amtes wegen für

die Entscheidfindung zu berücksichtigen. Gleichzeitig wurde der Beschwerde

aufschiebende Wirkung erteilt und es wurden von der Beschwerdegegnerin weitere

Akten eingefordert. Die Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten

wurden teilweise gutgeheissen und es wurde vermerkt, dass über eine weitere

Akteneinsicht nach Eingang der Duplikschriften entschieden werde.

Nachdem die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligten am

11.

bzw. 14. Januar 2019 ihre Duplik erstattet hatten, wurde den

Akteneinsichtsbegehren von Beschwerdeführerin und Mitbeteiligter mit

Präsidialverfügung vom 18. Januar 2019 erneut teilweise entsprochen.

In den Stellungnahmen des dritten und vierten

Schriftenwechsels hielten die Parteien jeweils an ihren Sachbegehren fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999,

S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den

Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht

berücksichtigte Anbieter sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 VRG).

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin eine von insgesamt

zwei Anbieterinnen. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das

Angebot der Zuschlagsempfängerin hätte erst gar nicht berücksichtigt, jedenfalls

aber schlechter bewertet werden müssen, weil deren System "H 2"

noch nicht bzw. nicht in der angebotenen Version im "produktiven

Einsatz" stehe. Erweisen sich ihre Rügen gegen die Berücksichtigung und

Bewertung des gegnerischen Angebots als begründet, hätte sie eine realistische

Chance auf den Zuschlag. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.

3.

Erstmals in der Triplik

macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe davon Kenntnis genommen, dass

der von der Beschwerdegegnerin beigezogene externe Berater (F AG) auf

seiner Webseite die Mitbeteiligte als Kundin aufliste. Was die

Beschwerdeführerin daraus ableiten will, führt sie nicht weiter aus und kann im

Übrigen auch offenbleiben. Nachdem der Beizug der besagten externen

Beraterfirma bereits aus der Ausschreibungspublikation sowie aus dem Drehbuch

zur Offertpräsentation hervorging, wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres

möglich gewesen, Einwände gegen deren Unabhängigkeit bereits im

vorinstanzlichen Verfahren, spätestens aber mit der Beschwerdeeinreichung zu

erheben. Ihr Zuwarten bis zur Triplik verstösst jedenfalls gegen den Grundsatz

von Treu und Glauben und verdient daher keinen Schutz. Anzumerken bleibt, dass

das Vorliegen eines Ausstandsgrundes weder hinreichend dargetan noch ersichtlich

ist. Wie die Mitbeteiligte unwidersprochen ausgeführt hat, besteht keine

aktuelle Kundenbeziehung zur besagten Beraterfirma. Vielmehr handelt es sich um

ein vor mehr als zehn Jahren abgeschlossenes projektbezogenes Beratungsmandat.

Eine derart weit zurückliegende und zudem bloss punktuelle Zusammenarbeit

vermag für sich allein jedenfalls keinen Anschein von Befangenheit zu begründen

(vgl. VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00672, E. 4.2.2).

4.

Beschafft werden soll vorliegend "eine funktionale,

benutzerfreundliche, medienbruchfreie, sichere, alle relevanten

Funktionalitäten der jeweiligen Aufgabenstellung abdeckende, moderne und auf

elektronische Fall- und Aktenführung ausgerichtete Fachapplikation für den

Justizvollzug und die Kantonale Opferhilfestelle". Mit dieser

Fachapplikation soll die bislang im Einsatz befindliche Applikation (G 1)

komplett abgelöst werden.

4.1

Die Umschreibung des Beschaffungsgegenstands

liegt in der Definitionsfreiheit der Beschaffungsstelle. Diese ist zu einer

genauen Bedürfnisabklärung verpflichtet, welche zunächst dem optimalen Einsatz

der öffentlichen Mittel dient (vgl. Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

3.

A., Zürich etc. 2013, S. 173 Rz. 382).

4.1.1

Wie die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt, wurde die Frage, ob das

bestehende Softwaresystem (G 1) unter Beschaffung von Zusatzleistungen

weitergenutzt oder ein neues System angeschafft werden soll, vorliegend

eingehend analysiert. Dass der daraufhin getroffene Strategieentscheid

zugunsten eines Systemwechsels ausgefallen ist, wird von der Beschwerdeführerin

ebenfalls nicht infrage gestellt. Sie stellt sich indes auf den Standpunkt, der

"politische Wille", der dem Strategieentscheid zugrunde liege,

erlaube nur den Kauf einer Standardlösung, welche als solche bereits im

"produktiven Einsatz" stehe. Sie beruft sich diesbezüglich primär auf

den im "Pflichtenheft Juristische Fachapplikation" zusammengefasst

wiedergegebenen Regierungsratsbeschluss vom 23. November 2016

(RRB 1116/2016).

4.1.2

Im besagten Regierungsratsbeschluss heisst es dazu, unter dem Titel

Standardlösung seien zwei Optionen geprüft worden: einerseits die als "out

of the box" bezeichnete Anschaffung einer Standardlösung ohne weitere

Anpassungen und andererseits die Wahl einer Standardlösung

"individualisiert". Favorisiert wurde schliesslich eine

"Standardlösung (klug) individualisiert", welche sich auf

funktionelle Anpassungen an eine nicht näher bestimmte Standardlösung

beschränkt, die mit vertretbarem Aufwand einen grossen Zusatznutzen

versprechen. Welche funktionellen Anpassungen das sein sollen, ist im Weiteren

nicht mehr Gegenstand des Regierungsratsbeschlusses bzw. entgegen dem

beschwerdeführerischen Dafürhalten keineswegs "politisch" vorgegeben,

sondern Gegenstand der weitestgehend im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der

Beschaffungsstelle liegenden Bedürfnisabklärung.

4.2

Bei der

Formulierung dieser Bedürfnisse wird die Beschaffungsstelle allerdings durch

das Diskriminierungsverbot dahingehend beschränkt, dass es ihr untersagt ist,

potenzielle Anbieter durch ungerechtfertigte, bestimmte Produkte ohne sachliche

Notwendigkeit ausschliessende oder bevorzugende technische Spezifikationen zu

diskriminieren (vgl. Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts,

Zürich etc. 2008, Rz. 96 f. mit Hinweis). Entsprechend sieht

§ 16 Abs. 1 lit. a der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003

(SubmV) vor, dass technische Spezifikationen eher in Bezug auf die Leistung als

in Bezug auf die Konstruktion umschrieben werden sollen. Allerdings werden

leistungsorientierte Spezifikationen durch diese Bestimmung nur favorisiert,

nicht zwingend vorgeschrieben. Auch ist nach der Praxis eine technische

Spezifikation nicht erst dann gerechtfertigt, wenn damit die einzige sinnvolle

technische Lösung ausgewählt wird; es genügt, wenn sachliche und

nachvollziehbare Gründe dafür geltend gemacht werden können (VGr,

16.

Januar 2013, VB.2012.00628, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).

4.2.1

Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, haben ihre vorgängigen Marktabklärungen

ergeben, dass keine Standardlösung existiert, welche alle von ihr als

erforderlich erachteten Funktionalitäten erfüllt. Dementsprechend sei klar

gewesen, dass die Anbieterinnen allenfalls ein Grundgerüst einer Standardlösung

offerieren konnten und gleichzeitig gemäss Ausschreibung aufzeigen mussten, wie

diese Lösung weiterentwickelt und um die von der Beschwerdegegnerin

spezifizierten Funktionalitäten erweitert werden kann. Je nach

"Grundprodukt" der Anbieterinnen ergab sich daraus ein unterschiedlicher

Grad an Anpassungs- und Weiterentwicklungsbedarf.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die sachliche Begründetheit der von

der Beschaffungsstelle an ihre Fachapplikation gestellten funktionellen

Ansprüche, noch macht sie geltend, ihre anderweitig im "produktiven

Einsatz" stehende eigene Standard­lösung erfülle all diese

Funktionalitäten. Muss eine Standardlösung aber in jedem Fall um neue

spezifische Funktionalitäten erweitert werden, ist ihr bisheriger

"produktiver Einsatz" kein absoluter Garant mehr für das reibungslose

Funktionieren der Gesamtlösung. Vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots

hat die Beschwerdegegnerin diesem Aspekt denn auch zu Recht nur eine relative

Bedeutung beigemessen. Ob diese bei der Angebotsbeurteilung anhand der Eignungs-

und Zuschlagskriterien in vertretbarer Weise zum Tragen kommt, bleibt zu

prüfen.

5.

5.1

Eignungskriterien umschreiben die

Anforderungen, die an die Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass

sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr,

17.

Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ

2000.

Nr. 25, auch zum Folgenden; Galli/Moser/Lang/Steiner, a. a. O., Rz. 555). Sie betreffen gemäss

§ 22 SubmV insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche,

technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbieter. Die Vergabebehörde legt die für die jeweilige Beschaffung

erforderlichen Eignungskriterien im Hinblick auf deren Besonderheiten fest,

bestimmt die zu erbringenden Nachweise und gibt diese in den Ausschreibungsunterlagen

bekannt (vgl. § 22 SubmV). Bei deren Festlegung und Anwendung steht ihr

ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine

Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Dies

gilt insbesondere auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als

mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet. Zu prüfen ist dagegen

eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 1 und 2 VRG;

VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2

Im

Anhang 01 zum Pflichtenheft "Juristische Fachapplikation"

(FAJuV) hat die Beschwerdegegnerin zehn Eignungskriterien vorgegeben, von denen

nur das Eignungskriterium 1 (EK01) im Streit liegt. Dieses lautet:

"Der

Anbieter verfügt über nachweisbare Erfahrungen und Kenntnisse bei der

Einführung von Lösungen vergleichbarer Art. Dazu muss er mindestens eine

im produktiven Betrieb stehende Referenzinstallation in einem Organ der

Rechtspflege in der Schweiz vorweisen, wo die offerierte Lösung in einer

bzgl. Anwendungsgebiet vergleichbaren Umgebung mit der aktuell angebotenen

Version / Technologie oder in einer Vorgängerversion seit mindestens 1.1.2017

oder früher produktiv im Betrieb ist." [Hervorhebung hinzugefügt]

5.2.1

Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, mit der Zulassung von

Vorgängerversionen habe die Beschwerdegegnerin den Eignungsnachweis zu weit

gefasst. Das habe vorliegend dazu geführt, dass der Zuschlag an eine bisher noch

nicht existierende Lösung gegangen sei; ein Umstand, der richtigerweise zum

Ausschluss der Anbieterin hätte führen müssen.

5.2.2

Beim Eignungsnachweis geht es nicht um die Qualität der angebotenen

Leistung, sondern um die Leistungsfähigkeit des Anbieters. Sodann geht es

vorliegend nicht um die Beschaffung einer eingeführten Standardlösung, sondern

um die Neueinführung einer individuell angepassten Gesamtlösung, welche in

dieser Form unbestrittenermassen bei keiner der Anbieterinnen bereits

existiert. Dementsprechend erscheint es zum einen ohne Weiteres als vertretbar,

wenn die Beschwerdegegnerin den Kreis der Referenzinstallationen über den

reinen Justizvollzug hinaus auch auf vergleichbare Anwendungsbereiche der

Rechtspflege ausdehnte. Darüber hinaus erweist es sich aber auch als durchaus

sachgerecht, wenn für die Beschwerdegegnerin beim Referenznachweis die

Erfahrung mit der Einführung neuer Lösungen und nicht die Etabliertheit einer

Standardlösung im Vordergrund stand. Zu enge Vorgaben zum "produktiven Betrieb"

und dessen Dauer führen zur Fokussierung auf bestimmte Software-Versionen, was

angesichts der fortschreitenden Entwicklungen im IT-Bereich kaum sinnvoll

erscheint und zudem die Gefahr einer unnötig starken bzw. unzulässigen

Wettbewerbseinschränkung birgt. Indem die Beschwerdegegnerin für den Nachweis

eines andauernden produktiven Einsatzes ausdrücklich auch Vorgängerversionen

der angebotenen Version/Technologie zuliess, hat sie diesem Umstand in

vertretbarer Weise Rechnung getragen.

5.2.3

Die Mitbeteiligte hat mit den Kantonen P, Q und R drei auf der

Vorgängerversion H 1 beruhende Referenzprojekte genannt. Neben der

geforderten Dauer des produktiven Betriebs erfüllten diese auch die Vorgaben

zum einschlägigen Anwendungsgebiet, umfassen sie doch allesamt auch Bereiche

des Straf- und Massnahmenvollzugs. Damit hat die Mitbeteiligte die

Anforderungen des Eignungskriteriums EK01 erfüllt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin weder bei der Festlegung des Eignungskriteriums EK01

noch bei dessen Anwendung den ihr zustehenden Ermessensspielraum in

rechtsverletzender Weise überschritten hat.

6.

Erstmals in ihrer Triplik

macht die Beschwerdeführerin geltend, es spreche "vieles dafür", dass

die Mitbeteiligte einen unzulässigen "Dumpingpreis" offeriert habe.

Die Beschwerdeführerin beruft sich bei ihrer Mutmassung auf eine

Zuschlagspublikation der Staatsanwaltschaft S vom 17. Juni 2015 sowie auf

ein Organigramm dieser Behörde. Daraus will sie ableiten, es sei angesichts der

viel grösseren Nutzerzahl im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, dass die

"Lösung zu einem Preis von weniger als 8 Mio." angeboten werden

könne. Eine solche Offerte sei "wohl einzig vor dem Hintergrund zu sehen,

dass die Beschwerdegegnerin Aktionärin" der Mitbeteiligten sei.

Die gegen einen Vergabeentscheid beschwerdeführende Partei

darf die Beschwerde mit der Replik nur soweit ergänzen, als die Vergabebehörde

ihren Entscheid erst mit der Beschwerdeantwort eingehend begründet. Erst recht

sind neue Rügen in der Triplik nur zulässig, wenn ergänzende Ausführungen in

der Duplik dazu Anlass geben. Vorbehalten bleibt allerdings stets das

nachträgliche Vorbringen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, welche die

Partei nicht früher beibringen konnte (vgl. dazu Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52

N. 34; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 5). Die beschwerdeführerischen Vorbringen sind folglich

verspätet und daher grundsätzlich unbeachtlich. Gründe, welche der

rechtzeitigen Erhebung der Einwände in der Beschwerde entgegengestanden hätten,

sind weder behauptet noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass es der Rüge auch

inhaltlich an einer hinreichenden Begründung fehlt. Anhaltspunkte für das

Vorliegen eines sogenannten Unterangebots können allenfalls die im gleichen

Verfahren eingegangenen Konkurrenzofferten liefern (vgl. § 32 SubmV),

keinesfalls aber die von vornherein nicht vergleichbaren Offertpreise in

früheren Vergaben anderer Vergabestellen. Im vorliegenden Fall liegt das

Angebot der Mitbeteiligten lediglich rund 8 % unter demjenigen der

Beschwerdeführerin, was nicht als "ungewöhnlich viel niedriger" im

Sinn von § 32 SubmV zu qualifizieren ist.

Es ist sodann auch kein relevanter

Zusammenhang mit der finanziellen Beteiligung der Beschwerdegegnerin am

Aktienkapital der Mitbeteiligten erkennbar. Öffentlich-rechtliche oder

öffentlich beherrschte Anbieter sind grundsätzlich berechtigt, an einem Vergabe­verfahren

teilzunehmen, sofern sichergestellt ist, dass keine den Wettbewerb verzerrende

Quersubventionierung mittels Steuergeldern stattfindet (BVGer, 13. April 2016, B-3797/2015 E. 4.7; vgl.

auch RB 1999 Nr. 63 = BEZ 2000 Nr. 9, E. 7c; vgl. Robert Wolf,

Preis und Wirtschaftlichkeit, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004,

S. 13 f.). Nachdem die

Mitbeteiligte als privatrechtliches Unternehmen weder direkt subventioniert

noch aus einer Tätigkeit in einem Monopolbereich quersubventioniert wird, ist

nicht ersichtlich, woraus im vorliegenden Fall eine unzulässige

Wettbewerbsverzerrung resultieren könnte.

7.

Die Vergabebehörden verfügen bei

der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches

Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über

einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 20. April 2017,

VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift

das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.

Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des

Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner

kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. b VRG).

In den Ausschreibungsunterlagen wurden die massgeblichen

Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung vorgängig bekanntgegeben. Weder die

getroffene Auswahl der Kriterien noch deren Gewichtung sind Gegenstand der

Beschwerde. Im Streit liegt dagegen die Bewertung der Angebote anhand der

jeweiligen Kriterien.

Gemäss Bewertungsmatrix ergab die Zuschlagsbewertung der

Angebote folgendes Gesamtergebnis:

Kriterium

Maximum

Mitbeteiligte

Beschwerde-

führerin

Differenz

1.

Anforderung an die Lösung

325.

283,74

281,67

2,07

1.1

Allgemeine Anforderungen

1.2

Funktionale Anforderungen

1.3

Funktionale Lösungsansätze

50.

200.

75.

39,16

175,70

68,87

38,55

194,31

48,80

0,61

-18,61

20,07

2.

Anforderungen an den Anbieter

75.

67,58

41,37

26,21

3.

Anforderungen an das Projekt

75.

67,68

44,45

23,23

4.

Anforderungen an Betrieb, Wartung und Support

75.

58,20

52,75

5,46

5.

Lösungspräsentation

150.

100,06

133,57

-33,51

6.

Gesamtkosten

300.

300,00

264,00

36,00

Gesamtpunktzahl

1000.

877,26

817,80

59,46

8.

8.1

In der

Beschwerdeschrift richteten sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zunächst

auch gegen die Bewertung beim Zuschlagskriterium "6 Gesamtkosten". So

machte sie geltend, die in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebene Formel

zur Preisbewertung sei nicht brauchbar, da sie für die teurere Anbieterin

zwingend zu einer Null-Punkte-Bewertung führe.

Dieser Einwand geht offenkundig

fehl, erhielt ihr teureres Angebot doch nicht 0 Punkte, sondern 264 von

300.

möglichen Punkten. Im Übrigen ist die Preisbewertungsmethode der

Beschwerdegegnerin auch vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, hat sie sich

doch an die von der Gerichtspraxis empfohlene Bewertungsformel gehalten (vgl. hierzu VGr, 17. April 2014, VB.2013.00824,

E. 6.4, mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden).

8.2

Ferner

wandte die Beschwerdeführerin ein, hätte die Beschwerdegegnerin der Bewertung

eine grössere Preisspanne zugrunde gelegt, hätte ihr eigenes Angebot besser

abgeschnitten.

Wie die Beschwerdeführerin

damit richtig bemerkt, kommt der

einzusetzenden Preisspanne für das Ergebnis eine erhebliche Bedeutung zu. In

der Tat kann die nachträgliche Festlegung der Preisspanne die Transparenz und

die Nachvollziehbarkeit des Vergabeentscheids beeinträchtigen und eine gewisse

Manipulierbarkeit des Ergebnisses mit sich bringen. Bei einer nachträglichen

Wahl der Preisspanne sind daher höhere Anforderungen an die Begründung zu

stellen (VGr, 22. März 2006, VB.2005.00602, E. 4.3 = RB 2006

Nr. 47 = BEZ 2006 Nr. 36, auch zum Folgenden; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner,

a. a. O., Rz. 890). Je ungewöhnlicher (besonders weit oder

besonders eng) die gewählte Preisspanne ist, desto mehr ist eine triftige

Begründung für diese Festlegung erforderlich. Begründet die Vergabebehörde die

Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie ihr

Ermessen. In diesem Fall wendet das Gericht eine Spanne an, wie sie

üblicherweise im Rahmen des Ermessens gewählt werden könnte.

Wie die Beschwerdegegnerin

ausführt, hat sie bei der nachträglichen Festlegung der Preisspanne zum einen

die Komplexität der Ausschreibung und zum anderen die effektive Preisdifferenz

der eingegangenen Offerten von unter 10 % berücksichtigt. Auf dieser

Grundlage sei sie zum Schluss gelangt, eine Preisspanne von maximal 75 %

sei angemessen. Diese Überlegungen sind ohne Weiteres vertretbar, zumal die

gewählte Bandbreite von vornherein nicht ungewöhnlich eng erscheint. Die

Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen in ihren weiteren Rechtsschriften

nicht mehr substanziiert entgegengetreten. Es ist daher weder dargetan noch

ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt das ihr zustehende

Ermessen überschritten hätte.

9.

Die qualitative

Angebotsbewertung erfolgte anhand der zitierten Zuschlagskriterien 1–5,

welche wiederum in zahlreiche Unterkriterien aufgeteilt wurden. Für jedes

dieser Unterkriterien wurde jeweils einer von drei möglichen Kriterientypen

vorgegeben, nämlich:

M = Mussanforderung: "diese

Anforderungen/Funktionalitäten/Leistungen sind zwingend zu erfüllen bzw.

die Funktionalitäten haben (bspw. mittels Neuentwicklung o.ä.) per

Produktivsetzung (spätestens Mitte 2021) im Standard getestet und verfügbar zu

sein."

K = Kannanforderung

F = Fragestellung

Bei den Kriterientypen K

und M hatten die Anbieter sodann in der Spalte "Erfüllungsgrad" per

Selbstdeklaration den jeweiligen Entwicklungsstand der offerierten

Funktionalitäten anzugeben. Dafür wurden folgende Abstufungen beim

Erfüllungsgrad unterschieden:

V = Voll erfüllt im heutigen Standard

VR = Voll erfüllt im neuen Release

(spätestens per Produktivsetzung

resp. spätestens per Mitte 2021)

T = Teilweise erfüllt

N = Nicht erfüllt

9.1

Der

Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die

Beschwerdegegnerin habe es versäumt, "den (Grund-)Erfüllungsgrad je nach

Standard­lösung" abzufragen. Der Erfüllungsgrad "V" bildet genau

das ab. Dass dieser Standard, wie die Beschwerdeführerin moniert, bei der

Mitbeteiligten zu einem grossen Teil noch auf der Vorgängerversion H 1

basiert, ist vor dem Hintergrund der als zulässig erkannten

Ausschreibungsvorgaben (vgl. vorne E. 4.2.2 und 5.2.2) nicht zu

beanstanden. "Voll erfüllt im heutigen Standard" verlangt nichts

anderes. Wie die Beschwerdeführerin selbst so vehement vertritt, entsprach

H 1 im Zeitpunkt der Offerteinreichung, zumindest für Anwendungen im

Bereich Justizvollzug, durchaus dem "heutigen" Standard. Die Annahme

der Beschwerdeführerin, wonach bei der Mitbeteiligten "alle

Funktionalitäten aufgrund des Technologiewechsels von H 1 auf H 2 neu

programmiert werden müssen", darf im Übrigen bezweifelt werden. Wie sie

selbst einräumt, steht H 2 bei der Staatsanwaltschaft S bereits im

produktiven Betrieb. Dass es sich dabei nicht um eine Anwendung im Bereich

Justizvollzug handelt, hat zweifellos Auswirkungen auf den Anpassungsbedarf,

schliesst deren Berücksichtigung jedoch grundsätzlich nicht aus.

Die Vergabestelle darf sich sodann

im Rahmen ihres Ermessens auf die Referenzangaben der Anbieter verlassen; es

besteht grundsätzlich weder eine Pflicht, die Richtigkeit der Referenzangaben

zu überprüfen, noch die Pflicht, sich bei den Referenzgebern nach der Leistung

zu erkundigen (VGr, 8. August 2013, VB 2012.00858, E. 9.1). Wie

die Beschwerdegegnerin ausführt, hat sie im Rahmen ihrer Risikobeurteilung

vorliegend nicht nur die Referenzangaben der Anbieter stichprobenartig

überprüft. Zusätzlich dazu hat sie bei der Mitbeteiligten noch nähere Angaben

zu dem mit dem Herbst-Release 2019 angestrebten Fertigstellungsgrad von

H 2 eingefordert. Damit ist sie ihrer Sorgfaltspflicht hinlänglich

nachgekommen. Für die von der Beschwerdeführerin wiederholt verlangte Einholung

von Amtsberichten bei nicht referenzierten Vergabestellen bestand jedenfalls

kein zwingender Anlass. Dementsprechend bedarf es auch aus gerichtlicher Sicht

keiner weitergehenden Sachverhaltsabklärung.

Zusammenfassend erweisen

sich die von der Beschwerdeführerin gegen die Risikobeurteilung der

Beschwerdegegnerin erhobenen Einwände als unbegründet. Wenn die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausschreibungsvorgaben und entsprechender

Abklärungen zum Schluss gelangte, die Übernahme der bislang nur im Standard

H 1 voll erfüllten Funktionalitäten (V) in die anderweitig bereits

produktive neue Technologieplattform H 2 sei hinreichend gewährleistet,

lag dies jedenfalls im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens. Für den

spätestens per Produktivsetzung deklarierten Erfüllungsgrad VR gilt das umso

mehr, als die entsprechenden Entwicklungsarbeiten ohnehin auf der neuen

Technologieplattform erfolgen und sich insofern nicht grundlegend von den

Neuentwicklungen der Beschwerdeführerin unterscheiden.

9.2

Die

Bewertung der Angebote oblag vorliegend einem neunköpfigen Kernteam, mit

Vertretern aus allen Fachbereichen und unter der Leitung durch einen

Mitarbeiter der IT- Abteilung. Unterstützt wurde das Kernteam zudem durch

externe Spezialisten. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, erfolgte die

Evaluation der Angebote anhand des Auswertungstools "I" und erwies

sich mit der Bearbeitung von über 3'000 Aus­wertungszeilen (Excel) als

sehr umfangreich. Die Evaluatoren bewerteten je in ihren Fachgebieten und je

einzeln die Angebote und benoteten die einzelnen Zuschlagskriterien gemäss der

vorgegebenen Bewertungstaxonomie, wobei sie auch die Möglichkeit hatten,

Kommentare anzubringen. Für die Punkteermittlung wurde der Durchschnitt aller

Einzelbewertungen herangezogen. Grössere Bewertungsdifferenzen wurden

anlässlich einer Konsolidierungssitzung im Evaluationsteam besprochen und

gegebenenfalls bereinigt.

Das methodische Vorgehen, welches die Beschwerdegegnerin

zur Angebotsbewertung anhand der Zuschlagskriterien wählte, wird von der

Beschwerdeführerin nicht substanziiert infrage gestellt und erscheint auch als geeignet. Die Prüfung der Angebote durch ein

breit abgestütztes Fachteam und die detaillierte Bewertung anhand zahlreicher

Unterkriterien tragen wesentlich zur Transparenz des Vergabeverfahrens bei. Die

Befolgung eines geeigneten Verfahrens rechtfertigt zwar keinen völligen

Verzicht auf eine inhaltliche Begründung des Vergabeentscheids (VGr,

22.

November 2006, VB.2005.00264, E. 5.1). Anzumerken ist allerdings,

dass angesichts von rund 3'000 Auswertungszeilen grundsätzlich auf den

Notenspiegel der Einzelbewertungen abgestellt werden darf und darüber hinaus

keine hohen Anforderungen an die Begründungstiefe ergänzender Kommentare

gestellt werden können.

10.

Nachfolgend ist den von der

Beschwerdeführerin erhobenen Einwänden gegen die konkrete Bewertung der

Angebote anhand der Zuschlagskriterien bzw. Unterkriterien im Einzelnen

nachzugehen.

10.1

Zuschlagskriterium 1

"Anforderungen an die Lösung"

10.1.1

Unterkriterium 1.1 "Allgemeine Anforderungen"

Dieses Kriterium ist in acht Bereiche unterteilt;

streitbetroffen sind die Bereiche 1, 3, 4 und 6–8.

10.1.1.1

Der Bereich "1 Allgemein" umfasst seinerseits 9 Muss-Kriterien

und 34 Kann-Kriterien. Von diesen 34 Kann-Kriterien greift die

Beschwerdeführerin folgende zwei auf:

ZK 1.1.1.11 lautet zusammengefasst: "Die

offerierte Lösung ermöglicht auch die Abbildung der Prozesse der

Strafverfolgung […]". Bei diesem Unterkriterium konnten maximal

1,698 Punkte erzielt werden, wobei die Mitbeteiligte die volle Punktzahl

erreichte und die Beschwerdeführerin 1,019 Punkte. Die Beschwerdeführerin

rügt die maximale Bewertung der Mitbeteiligten. Zur Begründung verweist sie auf

den Kommentar des Bewerters G im Evaluationsbericht, worin dieser fragt,

wie er überprüfen könne, ob die Selbstdeklaration V erfüllt sei. – Wie die

Beschwerdegegnerin ausführt, wurden die Selbstdeklarationen zum Erfüllungsgrad

grundsätzlich in die Bewertung übernommen, ausser beim Vorliegen begründeter

Bedenken. Solche lagen in diesem Fall jedoch nicht vor, da H 2

unbestrittenermassen vom Kanton S bereits im Bereich Strafverfolgung eingesetzt

wird. Mithin erweist sich die Punktevergabe an die Mitbeteiligte als gerechtfertigt.

ZK 1.1.1.30 lautet zusammengefasst: "Die

offerierte Lösung gewährleistet ein Massenscanning gemäss Konzept KP04

[…]". Die Beschwerdeführerin moniert, dass sie hierbei nicht die maximalen

0,425 Punkte erzielte, sondern nur deren 0,368. Massgeblich für den

Punkteabzug war laut Evaluationsbericht der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin die entsprechenden Lizenzen zusätzlich verrechnen wollte. –

Nachdem solche Lizenzgebühren gemäss den Submissionsvorgaben in die

Preiskalkulation einzubeziehen waren, ist die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit diesem unbedeutenden Punkteabzug bereits sehr weit

entgegengekommen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

10.1.1.2

Der Bereich "3 Protokollierung/Logging" umfasst

2.

Muss-Kriterien, 2 Kann-Kriterien und die vorliegend umstrittene

Fragestellung 1.1.3.3, welche mit maximal 4 Punkten honoriert wurde,

wovon die Beschwerdeführerin nur 2,4 Punkte erzielte. Die Fragestellung

lautete: "Der Anbieter zeigt auf, wie die Protokollierung / Logging in der

offerierten Lösung konzipiert / aufgebaut ist.". Die Beschwerdeführerin

bestreitet nicht, dass sie keine entsprechende Beschreibung geliefert hat. Sie

hielt das für unnötig, da es sich hierbei "um eine für Standardprodukte

typische Funktion" handle. Angesichts der expliziten Fragestellung

entspricht diese Haltung einem klaren Versäumnis, welches den Punkteabzug

rechtfertigt.

10.1.1.3

Der Bereich "4 Archivierung" umfasst 5 Muss-Kriterien,

2.

Kann-Kriterien und die von der Beschwerdeführerin aufgegriffene

Fragestellung 1.1.4.6, wofür 4 Punkte vergeben wurden, von denen die

Beschwerdeführerin 1,067 erzielte. Gefragt war eine Beschreibung der Konzepte

für Aufbewahrung, Aussonderung und Anbietung der Applikationsdaten an das

Staatsarchiv sowie für die Löschung der Daten nach der Ablieferung an das

Staatsarchiv. Laut Evaluationsbericht hat die Beschwerdeführerin die verlangte

Beschreibung nur sehr unvollständig geliefert. Sie wendet hierzu ein, in ihrem

Standardprodukt sei "die … T" integriert, welche auch die

Mitbeteiligte offeriere, weshalb sie auch gleich gut bewertet werden müsse. –

Der Bezug dieses Einwands zur Fragestellung 1.1.4.6 ist nicht erkennbar.

Wie die Beschwerdegegnerin feststellt, dürfte sich der Einwand vielmehr auf die

Fragestellung 1.1.5.7 aus dem Bereich "Reporting/Auswertungen/Statistiken"

beziehen, wo die Verwendung von T-Reports in den Kommentaren des

Evaluationsberichts erwähnt wird. Laut der Beschwerdegegnerin bzw. den

Einzelkommentaren und der sogenannten Konsolidierungsbemerkung im

Evaluationsbericht hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, wie die

Integration der besagten … in die Standardapplikation erfolgt, was zum

Punktabzug (2,743 statt 4,571) führte. Die Beschwerdeführerin greift in ihrer

anschliessenden Stellungnahme keines der beiden Unterkriterien mehr auf. Damit

bleibt es bei der nachvollziehbaren Begründung der Beschwerdegegnerin und den

entsprechenden Schlechterbewertungen.

10.1.1.4

Der Bereich "6 Suche und Hilfetexte" umfasst 4 Muss- und

7.

Kann-Kriterien, von denen 2 strittig sind, nämlich die

Kriterien 1.1.6.9 und 1.1.6.11. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu

einräumt, wurde bei beiden Kriterien der von der Beschwerdeführerin angegebene

Erfüllungsgrad nicht richtig bewertet. Ihre Bewertung ist daher um insgesamt

0,086 (0,054 bei ZK 1.1.6.9 und 0,032 bei ZK 1.1.6.11) Punkte zu

erhöhen.

Demnach verringert sich der Vorsprung der Mitbeteiligten

in der Gesamtauswertung (vgl. vorne E. 7) von 59,460 auf

59,374 Punkte.

10.1.1.5

Der Bereich "7 Werteleisten" umfasst ein Muss-Kriterium und zwei

Kann-Kriterien, wovon eines, ZK 1.1.7.2, im Streit liegt. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, da die Erfüllungsgrade V und VR im Grundsatz

gleich zu bewerten seien, liege hier eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung

vor. Dieser Einwand geht fehl, hat die Beschwerdeführerin den massgeblichen

Erfüllungsgrad in ihrem Angebot doch weder mit V noch VR, sondern lediglich mit

T (teilweise erfüllt) deklariert, was die Schlechterbewertung rechtfertigt.

10.1.1.6

Der Bereich "8 Datenfelder" umfasst ein Muss-Kriterium und zwei

Kann-Kriterien, wovon wiederum eines, ZK 1.1.8.3, im Streit liegt. Auch in

diesem Punkt hat die Beschwerdeführerin den Erfüllungsgrad ihres Angebots

lediglich als teilerfüllt (T) deklariert, was von der Beschwerdegegnerin nicht

hinterfragt werden musste und den Abzug von 0,4 Punkten ohne Weiteres als

sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt.

10.1.2

Unterkriterium 1.2 "Funktionale Anforderungen"

Dieses Kriterium ist in 12 Bereiche unterteilt mit

insgesamt über 300 Unterkriterien. Die Rügen der Beschwerdeführerin

betreffen drei dieser Unterkriterien.

10.1.2.1

Beim Unterkriterium ZK 1.2.2.24 handelt es sich um ein Kann-Kriterium

aus dem Bereich "Personen", welches verlangt, dass Datenänderungen zu

einer Person "historisiert" geführt werden können. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrer Standardlösung sei dies enthalten,

weshalb ihr die volle Punktzahl hätte zugesprochen werden müssen. – Mit der

Beschwerdegegnerin ist auch bei diesem Kriterium festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin selbst den Erfüllungsgrad lediglich mit T, wie teilweise

erfüllt, angegeben hat, was von der Beschwerdegegnerin nicht hinterfragt werden

musste und den Abzug von 0,431 Punkten ohne Weiteres als sachlich

gerechtfertigt erscheinen lässt.

10.1.2.2

Bei den Unterkriterien ZK 1.2.11.10 und ZK 1.2.11.12 aus dem

Bereich "Klientenbuchhaltung" schliesst sich die Beschwerdegegnerin

der Beanstandung der Beschwerdeführerin an. Bei beiden Kriterium wurde der von

der Beschwerdeführerin angegebene Erfüllungsgrad nicht richtig bewertet. Ihre

Bewertung ist daher um insgesamt 0,144 (0,024 bei ZK 1.2.11.10 und 0,120

bei ZK 1.2.11.12) Punkte zu erhöhen.

Demnach verringert sich der Vorsprung der Mitbeteiligten

in der Gesamtauswertung von 59,374 auf 59,230 Punkte.

10.1.3

Unterkriterium 1.3 "Funktionale Lösungsansätze"

Die Beschwerdeführerin

wendet hierzu vorab in genereller Form ein, es gehe nicht an, dass sie bei

diesem Kriterium lediglich zwei Drittel der möglichen Punkte erhalten. Diese

Bewertung stehe im Widerspruch zur Beurteilung beim Kriterium 1.2. Wenn

die von ihr angebotene Standardlösung die funktionellen Anforderungen insgesamt

zu 97 % erfülle, müsste auch die Beurteilung der funktionalen

Lösungsansätze zum gleichen Ergebnis führen.

Dem hält die Beschwerdegegnerin

entgegen, dass die beiden Kriterien unterschiedliche Bewertungsgesichtspunkte

aufweisen. Beim ZK 1.2 wurde die reine Abdeckung der Funktionalität

abgefragt (Erfüllungsgrad), wogegen beim ZK 1.3 unter dem

Kriterientyp F (Fragestellungen, für reine Ausführungen/Erläuterungen des

Anbieters, ohne Angabe eines Erfüllungsgrades) die zu bestimmten

Funktionalitäten verfolgten Lösungsansätze bzw. deren Umsetzung nachgefragt

wurden. – Dieser zutreffenden Feststellung bleibt nichts hinzuzufügen.

Das Kriterium ZK 1.3 umfasst 19 Unterkriterien bzw.

Fragestellungen, deren Bewertung von der Beschwerdeführerin bis auf zwei

Ausnahmen allesamt angefochten werden.

10.1.3.1

Beim Unterkriterium ZK 1.3.1 hatten die Anbieter darzulegen, wie

Personen und Organisationen erfasst und mit einzelnen Geschäften/Dossiers

verknüpft sowie untereinander in Beziehung gesetzt werden können. Die

entsprechenden Antworten wurden mit maximal 4 Punkten bewertet.

Die Beschwerdeführerin erhielt lediglich 1,2 Punkte.

Sie macht hierzu geltend, offenbar seien ihre Antworten "nicht richtig

interpretiert" worden. Anlässlich der Präsentation habe das

Missverständnis jedoch ausgeräumt werden können, weshalb ihr die volle

Punktzahl zustehe. – Dieser unsubstanziierten Darstellung stehen die fast durchwegs

negativen Kommentare im Evaluationsbericht gegenüber, welche alle die gänzlich

fehlenden oder unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin bemängeln.

Fehlende Angaben sind kein "Missverständnis", sondern ein Mangel, der

die gerügte Schlechterbewertung jedenfalls als vertretbar erscheinen lässt. Wie

die Lösungspräsentation beim Evaluationsteam ankam, ist sodann nicht an dieser

Stelle zu beurteilen, sondern beim Zuschlagskriterium ZK5

(Lösungspräsentation).

10.1.3.2

Das Unterkriterium ZK 1.3.2 betrifft die "Geschäftsverwaltung:

Der Anbieter beschreibt und zeigt die Systemarchitektur und Struktur der

Geschäfte/Dossiers im Straf- und Massnahmenvollzug in Bezug auf Delikte,

Urteile, Vollzug, […]". Die entsprechenden Antworten wurden mit maximal

6.

Punkten bewertet, wovon die Beschwerdeführerin 1,2 Punkte erzielte.

Die Beschwerdeführerin wendet wiederum ein, offenbar seien

ihre Antworten "nicht richtig interpretiert" worden. Mit dem

Workflowmanagementsystem "K" würden die gestellten Anforderungen

erfüllt. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine flexible Workflowsteuerung.

Anlässlich der Präsentation habe auch dieses "Missverständnis"

ausgeräumt werden können, weshalb ihr die volle Punktzahl zustehe. – Diese

Ausführungen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu der Bewertung und den

Kommentaren im Evaluationsbericht. Es geht hier nicht um den Erfüllungsgrad

einer Lösung oder die unter einem separaten Zuschlagskriterium beurteilte

Lösungspräsentation, sondern um eine umfassende und nachvollziehbare Darlegung

der konkreten Lösungsansätze. Laut Evaluationsbericht fehlten Angaben gänzlich

(zu "Aufenthalten") oder waren zu wenig verständlich bzw. "sehr

oberflächlich". Die gerügte Bewertung wurde mithin nicht substanziiert

infrage gestellt und erscheint daher jedenfalls als vertretbar.

10.1.3.3

Das Unterkriterium ZK 1.3.3 betrifft die "Arbeitsschritte,

Workflowsteuerung, Pendenzen und Aufträge: Der Anbieter beschreibt und zeigt

auf, welche Möglichkeiten zur Visualisierung, Konfiguration und Einrichtung von

Prozessen und Workflows das System bietet". Dafür wurden maximal

6.

Punkte vergeben. Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Darlegungen

lediglich 3,467 Punkte.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in ihrem

Angebot beschrieben, was konfiguriert werden könne. Es sei nicht ersichtlich,

was zusätzlich hätte beschrieben werden sollen. – Gemäss Evaluationsbericht

bemängelte ein Bewerter, die "Möglichkeiten der Konfiguration [würden]

nicht aufgezeigt", was zu einem Abzug in der Einzelnote bzw. zu einem

Punkteabzug von 0,533 Punkten führte. Ob dieser Abzug angemessen war,

liegt nicht in der Entscheidungskompetenz des Gerichts; vertretbar ist die

Bewertung allemal (vgl. vorne E. 9.2).

10.1.3.4

Das Unterkriterium ZK 1.3.4 betrifft die Verwaltung der

"Arbeitsschritte und Workflows": "Der Anbieter beschreibt und

zeigt auf, wie Arbeitsschritte eingerichtet werden können". Die

Beschwerdeführerin hat hier 2,933 von 4 möglichen Punkten erzielt.

Die Beschwerdeführerin hält

dafür, sie habe im Angebot beschrieben, was konfiguriert werden könne.

Dass sie, wie verlangt, auch gezeigt hat, wie die einzelnen

Arbeitsschritte eingerichtet werden, macht sie dagegen nicht substanziiert

geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Bewertung ist daher nicht zu

beanstanden.

10.1.3.5

Das Unterkriterium ZK 1.3.5 betrifft die "Termine: Der Anbieter

beschreibt und zeigt auf, welche Kalenderfunktionen und -ansichten zur Planung

und Anzeige der Termine eingewiesener Personen das System bietet". Die

Beschwerdeführerin hat hier 2,933 von 4 Punkten erzielt.

Laut Evaluationsbericht

wurde bemängelt, dass die Beschwerdeführerin nur eine "summarische

Beschreibung" und "keine Visualisierungen/Beispiele" geliefert

habe. Dieser sachgerechten Kritik tritt die Beschwerdeführerin nicht

substanziiert entgegen. Vielmehr wiederholt sie wörtlich ihre Angaben im

Angebot und führt einmal mehr aus, es handle sich um ein

"Missverständnis", welches "an der Präsentation ausgeräumt"

werden konnte. Ihre Rüge erweist sich dementsprechend als unbegründet.

10.1.3.6

Das Unterkriterium ZK 1.3.8 lautet "Schriftgut geordnet ablegen:

Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, wie ein Dokument mit einem

Arbeitsschritt bzw. einer Geschäftsaktivität verknüpft werden kann". Die

Beschwerdeführerin hat hier 2,6 von 3 Punkten erzielt.

Laut Evaluationsbericht wurde auch hier bemängelt, dass die

Beschwerdeführerin nur eine "summarische Beschreibung" und

"keine Visualisierungen/Beispiele" geliefert habe. Die

Beschwerdeführerin hält dem entgegen, eine Visualisierung oder Beispiele seien

nicht verlangt worden und dürften daher nicht zum Punkteabzug führen. Sie

wiederholt sodann wiederum wörtlich ihre Angaben im Angebot, welche sich in der

Aussage erschöpfen: "Die Ablage wird durch einen technischen Prozess

unterstützt, der das Dokument an den im Geschäftsprozess definierten Ort ablegt

und mit dem Dossier und der entsprechenden Aktivität verknüpft". Bei der

Fragestellung ging es jedoch nicht darum, ob ein Ablageprozess existiert,

sondern wie er abläuft. Das geht aus den Angaben der Beschwerdeführerin

nicht hervor. Eine Visualisierung wäre hier zweifellos hilfreich gewesen. Der

Punkteabzug erfolgte indes nicht, weil bestimmte Mittel zur Veranschaulichung

fehlten, sondern weil die Prozessbeschreibung als solche mangelhaft war. Die

Rüge erweist sich demgemäss als unbegründet.

10.1.3.7

Das Unterkriterium ZK 1.3.9 betrifft die "Zellen- und

Zimmerbewirtschaftung: Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, welche

Möglichkeiten das System bietet, um Versetzungen von eingewiesenen Personen

innerhalb des Systems bzw. der darin administrierten Institutionen abzuwickeln

(inkl. Klientenbuchhaltung)". Die Beschwerdeführerin hat hier 3,6 von

6.

Punkten erzielt.

Laut Evaluationsbericht wurde wiederum bemängelt, dass die

Beschwerdeführerin nur eine "summarische Beschreibung" und

"keine Visualisierungen/Beispiele" geliefert habe. Und auch hier

wendet die Beschwerdeführerin einerseits ein, eine Visualisierung oder

Beispiele seien nicht verlangt worden und dürften daher nicht zum Punkteabzug

führen. Dass dieser Einwand nicht stichhaltig ist, wurde bereits ausgeführt

(E. 10.1.3.6). Sodann wiederholt die Beschwerdeführerin wiederum ihre

Angaben im Angebot: "Für Versetzungen können ebenfalls die

Geschäftsprozesse Warteliste, Reservation und Eintritt verwendet werden.

Aufenthaltsdaten wie Effekten und Klientenbuchhaltung können von der folgenden

Institution übernommen werden". Letztlich beschränkt sich die

Beschwerdeführerin damit auf die Auflistung von generellen Geschäftsprozessen

und Datenbereichen. Unter dem Gesichtspunkt "beschreiben" und

"aufzeigen" von bereichsspezifischen Möglichkeiten hat die

Vergabestelle zu Recht mehr erwartet. Verglichen mit den ausführlichen,

differenzierten und grafisch veranschaulichten Ausführungen der Mitbeteiligten

erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin tatsächlich lediglich summarisch.

Mithin erweist sich der strittige Punkteabzug jedenfalls als vertretbar.

10.1.3.8

Das Unterkriterium ZK 1.3.10 betrifft ebenfalls die "Zellen- und

Zimmerbewirtschaftung: Der Anbieter beschreibt und zeigt die

Darstellungsmöglichkeiten der freien und belegten Zellen bzw. Zimmer auf und

zwar je Institution und übergeordnet über mehrere Institutionen". Die

Beschwerdeführerin hat hier 1,6 von 2 Punkten erzielt.

Laut Evaluationsbericht wurde wiederum bemängelt, dass die

Beschwerdeführerin nur eine "summarische Beschreibung" und "keine

Visualisierungen/Beispiele" geliefert habe. Und auch hier wendet die

Beschwerdeführerin einerseits ein, eine Visualisierung oder Beispiele seien

nicht verlangt worden und dürften daher nicht zum Punkteabzug führen. Dass

dieser Einwand nicht stichhaltig ist, wurde bereits ausgeführt

(E. 10.1.3.6). Sodann verweist sie wiederum auf ihre Angaben im Angebot,

wo sie verschiedene Darstellungsmöglichkeiten im Text nennt.

"Aufgezeigt" wird indes keine dieser Darstellungsmöglichkeiten,

obwohl das ausdrücklich verlangt war und beim Thema "Darstellungen"

auch durchaus naheliegend gewesen wäre. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist

sich demgemäss als unbegründet.

10.1.3.9

Auch das Unterkriterium ZK 1.3.11 betrifft die "Zellen- und

Zimmerbewirtschaftung: Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, welche

Möglichkeiten zur Planung von Ein-/Austritten in Institutionen bzw. zur Führung

von Reservationen/Wartelisten o.ä. bestehen". Die Beschwerdeführerin hat

hier 1,8 von 3 Punkten erzielt.

Im Evaluationsbericht wurde neben der lediglich

"summarische[n] Beschreibung" und dem Fehlen von

"Visualisierungen/Beispielen" bemängelt, dass die Beschwerdeführerin

"das Thema Wartelisten nicht behandelt" habe, was von der

Beschwerdeführerin überhaupt nicht bestritten wird. Der Punkteabzug erweist

sich schon allein aus diesem Grund als gerechtfertigt.

10.1.3.10

Das Unterkriterium ZK 1.3.12 betrifft die Verwaltung der Effekten:

"Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, wie im System Effekten verwaltet

bzw. wie Zu-/Abgänge von Effekten erfasst und ausgewiesen werden können".

Die Beschwerdeführerin hat hier 2,4 von 4 Punkten erzielt.

Im Evaluationsbericht wurde neben der lediglich

"summarische[n] Beschreibung" und dem Fehlen von

"Visualisierungen/Beispielen" bemängelt, dass die Beschwerdeführerin

die "Behandlung von Effektenboxen nicht behandelt" habe, was von der

Beschwerdeführerin wiederum nicht bestritten wird. Sie beschränkt sich einmal

mehr auf die Feststellung, es bestünden entsprechende Prozesse und

Visualisierungen oder Beispiele seien nicht verlangt worden. Dass diese

unsubstanziierten Bestreitungen die Bewertung der Beschwerdegegnerin nicht

infrage zu stellen vermögen, wurde bereits mehrfach festgehalten. Die Rüge der

Beschwerdeführerin ist unbegründet.

10.1.3.11

Das Unterkriterium ZK 1.3.13 betrifft die "Vollzugsabwicklung:

Der Anbieter beschreibt und zeigt, wie ein Vollzug erfasst und berechnet werden

kann". Die Beschwerdeführerin hat hier 3,6 von 6 Punkten erzielt.

Im Evaluationsbericht wurde neben der lediglich

"summarische[n] Beschreibung" und dem Fehlen von

"Visualisierungen/Beispielen" festgestellt: "Die

Vollzugsabwicklung ist mit einem Absatz beschrieben. Es ist nicht

nachvollziehbar, ob der Anbieter die Komplexität der Vollzugsabwicklung

insgesamt erfasst hat". Darauf geht die Beschwerdeführerin wiederum mit

keinem Wort ein. Vielmehr beschränkt sie sich einmal mehr auf die wörtliche

Wiedergabe ihrer Angaben im Angebot. Dementsprechend kann auch einmal mehr

festgestellt werden, dass diese unsubstanziierten Bestreitungen die Bewertungen

der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen vermögen. Die Rüge der

Beschwerdeführerin ist unbegründet.

10.1.3.12

Das Unterkriterium ZK 1.3.14 betrifft die "Kostgeldabrechnung: Der

Anbieter beschreibt und zeigt auf, wie eine Kostgeldabrechnung für eine

einzelne eingewiesene Person oder eine Gruppe von eingewiesenen Personen

erstellt werden kann". Die Beschwerdeführerin hat hier 2,2 von

3.

Punkten erzielt.

Im Evaluationsbericht wurde neben der lediglich

"summarische[n] Beschreibung" und dem Fehlen von

"Visualisierungen/Beispielen" festgestellt: "Detailangaben

fehlen, wie verschiedene Kostensätze". Darauf geht die Beschwerdeführerin

mit keinem Wort ein. Vielmehr beschränkt sie sich wiederum auf die wörtliche

Wiedergabe ihrer Angaben im Angebot. Dementsprechend kann wiederum festgestellt

werden, dass diese unsubstanziierten Bestreitungen die Bewertung der

Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen vermögen. Die Rüge der Beschwerdeführerin

ist unbegründet.

10.1.3.13

Das Unterkriterium ZK 1.3.15 betrifft das "Busseninkasso: Der

Anbieter beschreibt und zeigt auf, wie das Bussen- und Geldstrafeninkasso

abgewickelt wird (inkl. [partiellen] Zahlungseingängen)". Die

Beschwerdeführerin hat hier 5,2 von 6 Punkten erzielt.

Die Beschwerdeführerin wiederholt auch in diesem Punkt

wörtlich ihre Angaben gemäss Angebot und moniert, es seien keine Beispiele oder

Visualisierungen verlangt worden. Im Evaluationsbericht wird deren Fehlen indes

gar nicht bemängelt. Offenkundig setzt sich die Beschwerdeführerin mit der

eingehenden und breit abgestützten Bewertung der Beschwerdegegnerin überhaupt

nicht, geschweige denn substanziiert auseinander. Ihre Bestreitung ist daher

ohne Weiteres als unbegründet zu qualifizieren.

10.1.3.14

Das Unterkriterium ZK 1.3.16 betrifft die "Finanzbuchhaltung: Der

Anbieter beschreibt und zeigt auf, über welche automatischen internen

Kontrollmechanismen (internes Kontrollsystem, IKS) das System verfügt".

Die Beschwerdeführerin hat hier 3,467 von 4 Punkten erzielt.

Die Beschwerdeführerin wiederholt auch in diesem Punkt

wörtlich ihre Angaben gemäss Angebot und moniert, es seien keine Beispiele oder

Visualisierungen verlangt worden. Im Evaluationsbericht wird deren Fehlen indes

gar nicht bemängelt. Dafür wird dort die mangelhafte Nachvollziehbarkeit

aufgegriffen und festgestellt, dass die Abgrenzung

Klientenbuchhaltung/Finanzbuchhaltung nicht klar sei. Darauf geht die

Beschwerdeführerin nicht ein. Dementsprechend kann einmal mehr festgestellt

werden, dass die unsubstanziierten Bestreitungen der Beschwerdeführerin die

Bewertung der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen vermögen.

10.1.3.15

Das Unterkriterium ZK 1.3.17 betrifft die "Debitoren: Der

Anbieter beschreibt und zeigt auf, wie eine Ratenzahlung erfasst und

kontrolliert wird". Die Beschwerdeführerin hat hier 2,933 von

4.

Punkten erzielt.

Die Beschwerdeführerin wiederholt auch in diesem Punkt

wörtlich ihre Angaben gemäss Angebot und moniert, es seien keine Beispiele oder

Visualisierungen verlangt worden. Im Evaluationsbericht wird deren Fehlen indes

gar nicht bemängelt. Dafür wird dort festgestellt: "Funktionalität nicht

nachvollziehbar", "Einzelrate oder mehrere Raten gleichzeitig?",

"Anbieter beschreibt und zeigt in einem Satz auf; wenig substantiell für

eine Bewertung". Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein.

Dementsprechend kann einmal mehr festgestellt werden, dass die

unsubstanziierten Bestreitungen der Beschwerdeführerin die Bewertung der

Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen vermögen.

10.1.3.16

Das Unterkriterium ZK 1.3.18 betrifft die "Opferhilfe: Der

Anbieter beschreibt, wo bei den Opferhilfe-Prozessen die grössten

Herausforderungen bestehen und wie diese gelöst werden". Die

Beschwerdeführerin hat hier gar keine Punkte erzielt, während die Mitbeteiligte

die maximalen 3 Punkte erhielt.

Wie bereits in ihrem Angebot stellt die Beschwerdeführerin

fest, zentraler Punkt der Opferhilfe sei die Trennung der Daten von Klienten

und Opfer. Im Evaluationsbericht wird dieser auf einen Aspekt beschränkte Fokus

als zu eng gewertet. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert

infrage gestellt und erweist sich im Übrigen jedenfalls als vertretbar.

Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss

Beurteilung des Bewerters E habe die Mitbeteiligte keine Herausforderungen

beschrieben. Somit habe sie den Auftrag nicht erfüllt, weshalb nicht

nachvollziehbar sei, weshalb sie dennoch die volle Punktzahl erhalten habe. –

Wie aus dem Evaluationsbericht hervorgeht, hatte der betreffende Bewerter

selbst Zweifel, ob seine Feststellung "zur Abwertung führen muss".

Die Bewertung wurde daraufhin im Bewertungsteam diskutiert und im Anschluss

daran hat der Bewerter E seine Note von 3 auf 5 erhöht. Das dürfte damit

zusammenhängen, dass die Mitbeteiligte die "Herausforderungen" nicht

einfach übergangen hat. Vielmehr hat sie ihnen ein eigenes Kapitel gewidmet, wo

sie die anfallenden Aufgaben und Arbeiten aufführt, für sich jedoch zum Schluss

gelangt, in der Abbildung dieser Prozesse lägen keine grossen oder grössten

Herausforderungen. Dennoch bleibt die Diskrepanz in der Bewertung nicht

nachvollziehbar; indes hätte selbst die Gleichbewertung der Beschwerdeführerin

und der Mitbeteiligten keine Auswirkungen auf das Gesamtergebnis (vgl. hinten

E. 10.5.3), weshalb sich eine Neubewertung erübrigt.

10.1.3.17

Das Unterkriterium ZK 1.3.19 betrifft die Klientenbuchhaltung. Von den

maximal möglichen 5 Punkten hat die Mitbeteiligte 4,6 und die

Beschwerdeführerin 4,2 Punkte erhalten.

Letztere moniert nun,

aufgrund der Bemerkungen der Bewerter zu den beiden Lösungen sei nicht

nachvollziehbar, woraus sich die unterschiedliche Bewertung ergebe. Es seien

ihr deshalb gleich viele Punkte zu gewähren, wie der Mitbeteiligten. – Im

Evaluationsbericht sind tatsächlich bei

beiden Anbieterinnen zahlreiche Kommentare der Bewerter aufgeführt, was zur

Folge hatte, dass darüber eine Diskussion im Team geführt wurde, welche zu der

um 0,4 Punkte besseren Bewertung der Mitbeteiligten führte. Gründe, welche

diese Bewertung als rechtsverletzend erscheinen lassen, sind weder ansatzweise

dargetan noch ersichtlich. Vielmehr kann dies angesichts des methodisch

einwandfreien Vorgehens und der lediglich geringfügigen Bewertungsdifferenz

ausgeschlossen werden.

10.2

Zuschlagskriterium 2

"Anforderungen an den Anbieter"

Die Beschwerdeführerin bemängelt grundsätzlich, dass ihr

Angebot hier einen Zielerfüllungsgrad von lediglich 55,1 % erreicht. Dies

obwohl ihr Produkt "L" in 15 Kantonen im Einsatz stehe und sie

mit ihrer aktuell neusten Version "M" eine moderne Standardlösung

offeriert habe. Demgegenüber könne die Mitbeteiligte kein produktives Projekt

vorweisen, welches mit H 2.0 betrieben werde.

Mit der Beschwerdegegnerin ist dem entgegenzuhalten, dass

es vorliegend nicht um die Thematik "Standard-Lösung im produktiven

Einsatz" geht, sondern um die Bewertung der Angebote anhand der

qualitativen Zuschlagskriterien. Dementsprechend beschränkt sich die

nachfolgende Beurteilung auch auf die von der Beschwerdeführerin konkret

einzelnen Unterkriterien zugeordnete Bewertungskritik.

10.2.1

Unterkriterium 2.1 "Allgemeines"

10.2.1.1

Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung ihres Angebots beim

Unterkriterium ZK 2.1.2, wo sie nur 2,25 von 3,75 Punkten erzielte.

Sie macht geltend, die tiefere Bewertung ihres Angebots sei erfolgt, weil sie

auch Subunternehmer beiziehe. Da dies gemäss den Ausschreibungsvorgaben nicht

ausgeschlossen sei, erweise sich der Punkteabzug als nicht statthaft.

Besagtes Unterkriterium lautet:

"Der Anbieter stellt sicher, dass Leistungen möglichst aus einer Hand mit

kurzen Entscheidungswegen und wenig Schnittstellen angeboten werden. Sollten

Subunternehmer/Freelancer beigezogen werden, hat der Anbieter die

Zusammenarbeitsfähigkeit nachzuweisen. Er kann dabei Referenzprojekte

nachweisen, die er mit den aufgeführten Subunternehmen/Freelancer in einer

ähnlichen Konstellation/Zusammensetzung in den letzten 7 Jahren

hinsichtlich Dauer, Aufgabenbeschreibung und Ressourcenbedarf zusammen

durchgeführt hat und die mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar

sind". Die Bewertung der "Zusammenarbeitsfähigkeit" erfolgte

sodann schematisch nach der Zahl der entsprechenden Referenzen: für drei und

mehr Referenzen wurden 100 % der Punkte vergeben, lediglich zwei

Referenzprojekte erzielten noch 60 % etc.

Es trifft somit nicht zu, dass der Beizug von

Subunternehmern generell zu einem Punktabzug führte. Dass die Bewertung bei der

Zahl der Referenznachweise ansetzt, erscheint sodann als sachgerecht und wird

von der Beschwerdeführerin ebenso wenig substanziiert infrage gestellt, wie der

in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebene Bewertungsraster. Nachdem die

Beschwerdeführerin laut den unbestrittenen Aussagen im Evaluationsbericht

lediglich zwei Referenzen pro Subunternehmer nannte, konnte sie von vornherein

nicht mehr als die angefochtenen 2,25 Punkte erwarten. Ihre Beschwerde

erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.

10.2.1.2

Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung beider Angebote beim

Unterkriterium ZK 2.1.4, wo sie 0,625 Punkte erhielt und die

Mitbeteiligte mit 1,562 Punkten die maximale Bewertung erzielte.

Besagtes Unterkriterium lautet: "Was zeichnet den

Anbieter im Umfeld der Software-Entwicklung speziell aus? Der Anbieter nimmt

dabei insbesondere auch Bezug zu folgenden Punkten: Verwendete/eingesetzte

Methoden, Prozesse und Modelle der Software-Entwicklung und

-Qualitätssicherung". Im Evaluationsbericht wird dazu bei der

Mitbeteiligten angemerkt, dass sie eine "klare und nachvollziehbare

Dokumentation mit agilen Methoden und vollautomatisierten Tests" geliefert

habe. Demgegenüber wird bei der Beschwerdeführerin bemängelt, dass gewisse

(näher bezeichnete) Tools fehlen.

Mit diesen spezifischen Bewertungsgründen setzt sich die

Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr wiederholt sie den bereits als

nicht stichhaltig beurteilten Pauschaleinwand betreffend "Standard-Lösung

im produktiven Einsatz". Es kann auch in diesem Zusammenhang wiederum

festgehalten werden, dass sich die Bewertung der Zuschlagskriterien auf

konkrete Vorgaben und entsprechende Nachweise bezieht, welchen entsprechend

substanziiert entgegenzutreten ist.

10.2.1.3

Die Beschwerdeführerin rügt die unterschiedliche Bewertung der Angebote

beim Unterkriterium ZK 2.1.5, wo sie 0,625 Punkte erhielt und die

Mitbeteiligte mit 1,562 Punk­ten die maximale Bewertung erzielte.

Besagtes Unterkriterium lautet: "Der Anbieter

beschreibt kurz die strategische Ausrichtung seiner Unternehmung und die drei

wichtigsten Kernkompetenzen mit Bezug auf die offerierte Lösung". Im

Evaluationsbericht fällt die Bewertung eindeutig zulasten der Beschwerdeführerin

aus. Mit den entsprechenden konkreten Beanstandungen der Bewerter setzt sich

die Beschwerdeführerin wiederum nicht auseinander. Vielmehr mach sie geltend,

sie sei "ein unabhängiges Unternehmen und nur seinen Kunden und sich

selbst verpflichtet". Auch habe sie ihr Produkt "im eigenen Betrieb

entwickelt". Diese unspezifischen Ausführungen sind indes nicht geeignet,

die sachlich begründete Bewertung ihres Angebots infrage zu stellen. Zur

Bewertung der Mitbeteiligten wendet sie sodann ein, diese sei "breit

aufgestellt" und die Applikation H stelle kein

"Kernprodukt" dar. Was daraus mit Bezug auf die konkrete

Fragestellung des Unterkriteriums abzuleiten ist, bleibt offen und ist auch

nicht ersichtlich, zumal es hier nicht um ein "Kernprodukt" geht,

sondern um Kernkompetenzen des Unternehmens. Die Rüge erweist sich demnach als

unbegründet.

10.2.2

Unterkriterium 2.2 "Referenzprojekte Anbieter"

10.2.2.1

Bei den Unterkriterien 2.2.1 und 2.2.2 wurde je eine Referenz gemäss den

Vorgaben zum Eignungskriterium EK01 verlangt und bewertet.

Bei der ersten Referenz

(ZK 2.2.1) erzielten beide Anbieterinnen die maximalen 8,333 Punkte.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Mitbeteiligten dürfte hier nicht die

volle Punktzahl gewährt werden, könne sie doch keine auf H 2 basierende

Referenzinstallation im Justizvollzug vorweisen. – Wie bereits beim

Eignungsnachweis ausgeführt (vgl. vorne E. 5.2.2), trägt die

Berücksichtigung von Vorgängerversionen der ständig fortschreitenden

Entwicklung im IT-Bereich angemessen Rechnung und verhindert damit auch eine

unnötig starke bzw. unzulässige Wettbewerbseinschränkung. Es erscheint denn

auch in qualitativer Hinsicht ohne Weiteres als vertretbar, wenn der Nachweis

für die geforderten Funktionalitäten ebenfalls mit Referenzen zur Vorgängerversion

erbracht werden konnte. Wie aus dem Evaluationsbericht hervorgeht konnte die

Mitbeteiligte bei dieser Referenz die "eingeführte[n]

Funktionsbereiche" mit "ähnlicher Komplexität" aufzeigen und

erhielt dafür von allen vier Bewerten die Maximalnote. Es besteht kein

begründeter Anlass, diese Bewertung in Zweifel zu ziehen.

Bei der zweiten Referenz (ZK 2.2.2) erzielte die

Mitbeteiligte ebenfalls die maximalen 8,333 Punkte, wogegen der

Beschwerdeführerin nur 5 Punkte zugesprochen wurden. Im Evaluationsbericht

wurde dazu angemerkt: "Referenz nur teilweise vergleichbar (Migration von

N auf M). Komplexität deutlich geringer (Mengengerüst und Umfang der Arbeiten

deutlich tiefer und Aufgabenstellung vorwiegend Migration). Des Weiteren lässt

die vage Beschreibung der Anwendungsgebiete und der eingesetzten Module einen

Vergleich nur schwer zu. […] Keine neue Einführung, sondern Migration". –

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen einzig ein, die tiefere Bewertung sei

nicht nachvollziehbar, da sie hier mit dem Kanton U eine Referenz mit

vergleichbarer Bevölkerungszahl und dementsprechend vergleichbarem Mengengerüst

genannt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin beim Unterkriterium 2.2.2

nicht den Kanton U, sondern den Kanton V genannt hat, geht diese Rüge

offenkundig von vornherein ins Leere. Der hauptsächlichen Beanstandung, dass

sich ihre Referenz vorwiegend auf die Aufgabenstellung Migration beschränke,

tritt die Beschwerdeführerin sodann nicht entgegen. Gegen die Bewertung der

Mitbeteiligten wendet sie schliesslich ein, diese könne keinen Kanton als

Referenz anführen, welcher eine vergleichbare Bevölkerungszahl und damit ein

vergleichbares Mengengerüst aufweise. Dem lässt sich entgegenhalten, dass der

von der Mitbeteiligten angeführte Kanton P deutlich bevölkerungsreicher

ist als der von der Beschwerdeführerin referenzierte Kanton V. Indes greift die

Argumentation der Beschwerdeführerin hier ohnehin zu kurz. Welches Mengengerüst

der vorliegenden Ausschreibung zugrunde liegt, ergibt sich aus Ziffer 3.4

des Pflichtenhefts, wo die massgeblichen Einzelaspekte tabellarisch aufgeführt

sind; die Bevölkerungszahl gehört nicht dazu. Greift man aus dieser Tabelle die

Aspekte "Volluser" (900), "Fälle" (300'000) und

"Dokumente" (1'000'000) heraus, erscheint die Referenzinstallation

der Mitbeteiligten mit rund 700 Usern und ca. 1,5 Mio. Geschäften

grundsätzlich als vergleichbar. Im Vordergrund stand sodann aber ohnehin die

grundlegende Vorgabe, wonach sich die Referenz auf eine (Neu-)Einführung

beziehen müsse, was von der Aufgabenstellung her unbestrittenermassen deutlich

über eine blosse Software-Migration hinausgeht. Diese Vorgabe hat die

Mitbeteiligte im Gegensatz zur Beschwerdeführerin offenbar uneingeschränkt

erfüllt, was ihre bessere Bewertung jedenfalls als vertretbar erscheinen lässt.

10.2.2.2

Beim Unterkriterium 2.2.3 wurde zudem eine Referenzinstallation aus

dem Bereich Strafverfolgung gefordert, welche mindestens seit dem 1.1.2016 im

Betrieb steht. Die Mitbeteiligte hat hier die maximalen 8,333 Punkte

erzielt, die Beschwerdeführerin ging leer aus. – Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen ein, dieses Kriterium sei sachfremd und ausschliesslich auf die

Mitbeteiligte zugeschnitten.

Was der Geltendmachung dieser

Rüge mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibungsvorgaben entgegengestanden

hat, ist nicht ersichtlich, kann aber offenbleiben, da ihr ohnehin nicht

gefolgt werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, hat sie das strittige

Zuschlagskriterium im Hinblick auf eine potenzielle Ausweitung der

Justizvollzugs-Lösung auf den Bereich der Strafverfolgung eingefügt. Diesen

Zusammenhang hat sie bereits im Pflichtenheft mit folgendem Vorbehalt

transparent gemacht:

"Der

Auftraggeber behält sich vor, künftige Zusatzaufträge wie Ausweitung des Einsatzgebietes

(z.B. Abbildung Strafverfolgungsbereich), […] dem ausgewählten Anbieter

gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. g Submissionsverordnung freihändig

zu vergeben."

Abgesehen davon, dass die

Bereiche Strafverfolgung und Justizvollzug zahlreiche Schnittstellen aufweisen,

wurde im Pflichtenheft auch einleitend festgestellt, das derzeit in der

Strafverfolgung eingesetzte System G 2 sei nurmehr ein Auslaufmodell.

Die mögliche Ausweitung des Einsatzgebiets auf den Strafverfolgungsbereich ist

somit nicht nur sachlich begründbar, sondern auch zeitlich absehbar. Wenn die

Beschwerdegegnerin diesen Aspekt deshalb am Rande in die Zuschlagsbewertung

einfliessen liess, ist dies keineswegs sachfremd, sondern jedenfalls

vertretbar.

10.2.3

Unterkriterium 2.3 "Referenzprojekte und Erfahrungen

Projektleiter"

10.2.3.1

Beim Unterkriterium 2.3.2 wurde für den vorgesehenen Projektleiter ein

Referenzprojekt gemäss den Vorgaben zum Eignungskriterium EK02 verlangt

und bewertet. Demnach musste er ein vergleichbar komplexes Referenzprojekt

vorweisen, dessen Abschluss nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Im

Gegensatz zur Mitbeteiligten erzielte die Beschwerdeführerin hier nur 3,6 von

6.

Punkten.

Laut Evaluationsbericht

rührt die schlechtere Bewertung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen daher,

dass die Beschwerdeführerin eine Co-Projektleitung vorsieht und die geforderten

Nachweise für den einen Co-Projektleiter (01) weitestgehend fehlen, was

von der Beschwerdeführerin im Übrigen gar nicht bestritten wird. Beim

Co-Projektleiter 02 wurde bemängelt, dass die Angaben nicht hinreichend

detailliert seien und das angeführte Referenzprojekt Kanton U nur teilweise

vergleichbar sei. Einzig auf die mangelnde Vergleichbarkeit nimmt die

Beschwerdeführerin Bezug, wenn sie einwendet, beim Kanton U sei von einem

"vergleichbaren Mengengerüst" auszugehen. Wie bereits zu

ZK 2.2.2 (vorne E. 10.2.2.1) ausgeführt, kann der Beschwerdeführerin

in dieser Frage jedoch nicht gefolgt werden. Abstriche bei der Vergleichbarkeit

dieser Referenz sind sowohl mit Bezug auf die Anbieterin als auch beim

Projektleiter gerechtfertigt.

Andererseits wendet die

Beschwerdeführerin ein, die Mitbeteiligte habe im Bereich Justizvollzug in den

letzten sieben Jahren keine Einführung in vergleichbarer Komplexität

durchgeführt, weshalb sie mit null Punkten zu bewerten sei. – Dem ist

entgegenzuhalten, dass die Ausschreibungsvorgaben hinsichtlich der

Vergleichbarkeit von Referenzprojekten keine Beschränkung auf den Bereich

Justizvollzug enthielten. Sodann wurden die Referenznachweise des von der

Mitbeteiligten vorgesehenen Projektleiters von den insgesamt

sieben Bewertern durchwegs mit der Bestnote versehen. Es besteht denn auch

keine Veranlassung, die Begründetheit dieser Bewertung in Zweifel zu ziehen.

10.2.3.2

Beim Unterkriterium 2.3.3 hatten die Anbieter den vorgesehenen

Projektleiter namentlich zu benennen und dessen allgemeine, berufliche

Qualifikationen darzulegen. Von insgesamt 2,5 Punkten hat die

Mitbeteiligte deren 2 und die Beschwerdeführerin 1 Punkt erhalten.

Die Beschwerdeführerin

macht hierzu geltend, ihr Projektleiter 02 sei seit 30 Jahren im

Bereich Strafvollzug tätig. Die tiefere Bewertung des Projektleiters sei nicht

nachvollziehbar, zumal der Projektleiter der Mitbeteiligten über keine

Kenntnisse im Bereich Strafvollzug verfüge. – Dem ist vorab entgegenzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin eine Co-Projekt­leitung vorgeschlagen hat. Das

wurde von der Beschwerdegegnerin negativ gewertet, ohne dass dies von der

Beschwerdeführerin substanziiert gerügt worden wäre. Unbestritten blieb auch der

Umstand, dass die Angaben zum Co-Projektleiter 01 als mangelhaft

eingestuft wurden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Abzug von

1,5 Punkten jedenfalls als vertretbar. Dem Projektleiter der

Mitbeteiligten wurden sodann eine höhere Ausbildung, 13 Jahre

Projektleitungserfahrung sowie eine relevante Projekt- und Berufserfahrung im

Bereich der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung attestiert. Dennoch

wurden Abstriche an der Bewertung vorgenommen, was diese im Ergebnis umso mehr

als zulässig erscheinen lässt. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich

auch in diesem Punkt als unbegründet.

10.2.4

Unterkriterium 2.4 "Spezifische Erfahrungen / Know-how"

10.2.4.1

Beim Unterkriterium 2.4.2 hatten die Anbieter ihre Erfahrung im

Bereich Datenmigration anhand eines Referenzprojekts aufzuzeigen. Verlangt

wurde unter anderem eine Beschreibung der Gemeinsamkeiten/Vergleichbarkeiten

zur vorliegenden Ausschreibung, Informationen zum Migrationsvorgehen, daraus

resultierende nützliche Erkenntnisse für dieses Projekt sowie Informationen zu

den entscheidenden Erfolgsfaktoren in diesem Bereich. Die Beschwerdeführerin

erzielte hier 1,042 von 2,083 Punkten.

Die Beschwerdeführerin

erachtet diesen Punkteabzug als nicht gerechtfertigt, da sie beim Projekt

"M" im Kanton U ein Datenvolumen in vergleichbarer Grösse migriert

habe. – Gemäss Evaluationsbericht fehlten insbesondere die verlangten Angaben

zum Migrationsvorgehen und zur Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Projekt,

weshalb die Komplexität der Migration letztlich nicht beurteilt werden konnte.

Dieser sachlich begründeten Kritik tritt die Beschwerdeführerin nicht

substanziiert entgegen, weshalb die angefochtene Bewertung ohne Weiteres zu

bestätigen ist.

10.2.4.2

Beim Unterkriterium 2.4.3 hatte der Anbieter seine Erfahrung im

Bereich "der Anbindung von SAP als Finanzwesen-System an seine offerierte

Lösung" aufzuzeigen. Von 2,917 Punkten erzielte die Mitbeteiligte

hier 1,75 Punkte und die Beschwerdeführerin 1,458 Punkte.

Die Beschwerdeführerin wendet

hierzu ein, weshalb es zu einer unterschiedlichen Bewertung der Anbieterinnen

gekommen sei, lasse sich der Bewertungstabelle nicht entnehmen, weshalb sie

mindestens gleich zu bewerten seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem

Evaluationsbericht hervorgeht, fällt der Notenspiegel der Mitbeteiligte

insgesamt besser aus. Sodann kann den ebenfalls angeführten

"Konsolidierungsbemerkungen" entnommen werden, dass die Einzelnoten

im Team diskutiert und im Ergebnis angepasst wurden. Das damit an den Tag

gelegte methodische Vorgehen spricht für die pflichtgemässe Ermessensbetätigung

der Beschwerdegegnerin. Gründe, welche dies infrage zu stellen vermöchten, sind

weder dargetan noch ersichtlich. Der beschwerdeführerische Einwand erweist sich

demnach als unbegründet.

10.2.5

Unterkriterium 2.5 "Vertragsgestaltung"

10.2.5.1

Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung ihres Angebots beim

Unterkriterium ZK 2.5.3, wo sie nur 5,25 von 8,75 Punkten erzielte.

Besagtes Unterkriterium lautet: "Der Anbieter beschreibt und erläutert

transparent und nachvollziehbar sein Lizenzmodell. Insbesondere soll daraus

ersichtlich sein, wie sich die Lizenzkosten bei einem Wachstum des

Mengengerüstes (insb. Benutzer) auswirken".

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, wie es zur unterschiedlichen Bewertung gekommen sei, lasse sich

der Bewertungstabelle nicht entnehmen, offensichtlich seien ihre Angaben falsch

verstanden worden. – Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bewertungsunterschiede

ergeben sich primär aus der Notenskala. Darüber hinaus zeigen die Kommentare,

dass die Beschreibung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu derjenigen der

Mitbeteiligten als nicht hinreichend transparent und nachvollziehbar beurteilt

wurde, was bei Angaben wie "... Für eine genauere Aufgliederung der

Lizenzen fehlt die Anzahl Mitarbeiter pro Bereich" und "Schnittstellen

und sonstig[e] Produktlizenzen sind einmalig zu leisten"] denn auch nicht

weiter erstaunt. Die Angebotsbeurteilung bei diesem Kriterium erscheint ohne

Weiteres als vertretbar.

10.2.6

Unterkriterium 2.6 "Qualität der Offerte"

10.2.6.1

Beim Unterkriterium ZK 2.6.1 wurde bewertet, "ob das anbietende

Unternehmen sein Angebot klar, transparent, vollständig und nachvollziehbar

eingereicht hat […]. Dazu gehört auch, dass verlangte Dokumente, Nachweise etc.

den Anforderungen entsprechend an der richtigen Stelle mitgegeben wurden und

keine Nachforderungen […] eingeholt werden mussten". Die

Beschwerdeführerin hat hier 3 von 5 Punkten erzielt.

Zu den im

Evaluationsbericht aufgelisteten Beanstandungen nimmt die Beschwerdeführerin

nicht konkret Stellung. Sie wendet lediglich ein, "dass der Umfang und die

Komplexität der Offerte eher einer Individualentwicklung als der Beschaffung

einer Standardsoftware entspricht". Dieser Einwand tut an sich hier nichts

zur Sache bzw. spricht eigentlich sogar für einen erhöhten Erläuterungsbedarf seitens

der Anbieter. Interessant ist auch, dass die Hauptargumentation der

Beschwerdeführerin in der Sache selbst grundsätzlich dahin geht, ihr Angebot

erfülle die Anforderungen zur Hauptsache bereits in der Standardversion. Im

Weiteren verweist die Beschwerdeführerin noch auf die "umfangreiche

Dokumentation" zu ihrem Standardprodukt, welche sie mit ihrem Angebot

eingereicht habe. Was sie daraus ableiten will, ist nicht ersichtlich, zumal

sie zu Recht nicht geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte dort die

einschlägigen Lösungsansätze selber nachschlagen können. Ihre Rügen erweisen

sich denn auch in diesem Punkt als unbegründet.

10.3

Zuschlagskriterium 3

"Anforderungen an das Projekt"

10.3.1

In der Beschwerdeschrift wandte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang

ein, beim Debriefing sei erklärt worden, der Mitbeteiligten werde aufgrund

ihrer Grösse mehr zugetraut als der Beschwerdeführerin. Dies sei sachlich

unhaltbar, zumal "bekannt sei", dass es andernorts bei der Einführung

von H 2 Probleme und Verzögerungen gebe.

Wie bereits ausgeführt (vorne E. 9.1), tun angebliche

Probleme bei der Umsetzung nicht referenzierter Projekte hier nichts zur Sache.

Zum Argument der Unternehmensgrösse hat die Beschwerdegegnerin sodann mit der

Beschwerdeantwort richtiggestellt, dieses sei im vorliegenden Zusammenhang

nicht relevant gewesen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Aussage habe

sich wahrscheinlich auf das Zuschlagskriterium 2.1.3 bezogen. Dort seien

die für Softwareentwicklung, Wartung und Pflege sowie Support vorhandenen

Personalressourcen abgefragt und bewertet worden. Nachdem die

Beschwerdeführerin dieser Darstellung in den nachfolgenden Rechtschriften nicht

mehr entgegengetreten ist und auch die Bewertung des

Zuschlagskriteriums 2.1.3 unangefochten blieb, erweist sich der

entsprechende Einwand ohne Weiteres als unbegründet.

10.3.2

Unterkriterium 3.1 "Vorgehen"

Dieser Bereich umfasst zwei Muss-Kriterien und sieben

Fragestellungen. Von diesen Fragestellungen liegen deren drei (3.1.7, 3.1.8 und

3.1

) im Streit. Da die Beschwerdeführerin in allen drei Punkten die gleiche

Bewertung wie die Mitbeteiligte anstrebt, liegt das maximale

Aufwertungspotential gesamthaft bei 1,991 Punkten (0,381 bei

ZK 3.1.7, 0,439 bei ZK 3.1.8, 1,171 bei ZK 3.1.9).

Damit läge der Gesamtvorsprung der Mitbeteiligten indes

immer noch bei 57,239 Punkten, sodass auf

eine nähere Prüfung dieser Beschwerdepunkte verzichtet werden kann.

10.3.3

Unterkriterien 3.2 "Schnittstellen",

3.6

"Personensynchronisation", 3.7 "Migration der

Dokumentenvorlage"

In diesen Kriterienbereichen

wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bewertung ihres Angebots bei den

Unterkriterien 3.2.4, 3.6.2 und 3.7.3. Auch hier strebt sie in allen drei

Punkten die gleiche Bewertung wie die Mitbeteiligte an. Das maximale

Aufwertungspotenzial liegt damit bei insgesamt 16,250 Punkten (2,933 bei

ZK 3.2.4, 11,2 bei ZK 3.6.2, 2,117 bei ZK 3.7.3).

Damit läge der Gesamtvorsprung der Mitbeteiligten immer

noch bei 40,989 Punkten, sodass auf eine

nähere Prüfung dieser Beschwerdepunkte ebenfalls verzichtet werden kann.

10.4

Zuschlagskriterium 4

"Betrieb, Wartung, Support"

10.4.1

Unterkriterium 4.2 "Systemtechnische Anforderungen"

In diesem Kriterienbereich wendet sich die

Beschwerdeführerin gegen die Bewertung ihres Angebots bei den Unterkriterien

ZK 4.2.2 und ZK 4.2.3. Auch hier strebt sie in beiden Fällen

ausdrücklich die gleiche Bewertung wie die Mitbeteiligte an. Das maximale

Aufwertungspotenzial liegt damit bei insgesamt bei 2,117 Punkten (1,176

bei ZK 4.2.2, 0,941 bei ZK 4.2.3).

Damit läge der Gesamtvorsprung der Mitbeteiligten immer

noch bei 38,872 Punkten, sodass auch in bei diesen Unterkriterien auf eine nähere Prüfung der Beschwerdepunkte verzichtet

werden kann.

10.4.2

Unterkriterium 4.3 "Wartung und Support"

10.4.2.1

Das Unterkriterium ZK 4.3.4 lautet: "Der Anbieter gewährleistet

ein professionelles Release Management […]". Dazu wurden sechs

Fragenkomplexe vorgegeben, anhand derer die Anbieterinnen ihr Vorgehen darlegen

sollten, wobei Beispiele, sogenannte "Release-Notes etc."

ausdrücklich verlangt wurden. Die Beschwerdeführerin hat laut unbestrittener

Feststellung im Evaluationsbericht keine Beispiele geliefert und erhielt daher

nur 7 Punkte, was angesichts der klaren Vorgabe ohne Weiteres als

gerechtfertigt erscheint.

Die Beschwerdeführerin wendet

sich denn auch hauptsächlich gegen die Bewertung der Mitbeteiligten, welche die

maximalen 8,75 Punkte erzielte. Sie hält diese Bewertung für

"unverständlich", habe sie doch wiederholt darauf hingewiesen, dass

die Mitbeteiligte das "Release Management nicht beherrscht. Insbesondere

was den Major Release von H 1 auf H 2 betrifft". – Es ist

wiederum festzustellen, dass angebliche Probleme bei der Umsetzung nicht

referenzierter Projekte hier nichts zur Sache tun (vorne E. 10.3.1 und

9.

). Massgebend für die gute Bewertung der Mitbeteiligten waren die

umfangreichen, strukturierten und mit Beispielen veranschaulichten Ausführungen

in Kapitel 5.3 ihres Angebots. Diese Darlegungen wurden von allen

Bewertern mit der Bestnote bewertet, was von der Beschwerdeführerin nicht

substanziiert infrage gestellt wird. Ihr Einwand erweist sich somit als

unbegründet.

10.4.2.2

Beim Unterkriterium ZK 4.3.6 verlangt die Beschwerdeführerin

wiederum "nur" eine bessere Bewertung ihres eigenen Angebots. Das

maximale Aufwertungspotenzial liegt hier bei 1,458 Punkten.

Damit läge der Gesamtvorsprung

der Mitbeteiligten immer noch bei 37,414 Punkten, sodass auch in bei

diesem Unterkriterium auf eine nähere Prüfung der Beschwerdepunkte verzichtet

werden kann.

10.4.3

Unterkriterium 4.4 "Outsourcing technischer/applikatorischer Betrieb"

10.4.3.1

Das Unterkriterium ZK 4.4.2 lautet: "Der Anbieter legt dem

Angebot einen nachvollziehbaren Muster-Betriebsvertrag für den technischen und

applikatorischen Betrieb gemäss SLA in Beilage B.09.01 Grobkonzept_SLA_Betrieb

bei. Er beschreibt dabei die übernommenen Leistungen und insbesondere die

sicherheitsrelevanten Aspekte (z.B. Verschlüsselung Datenleitung und Datenbank

etc.)." Weiter heisst es: "Der Anbieter spezifiziert ausdrücklich

allfällige Abweichungen seines Muster-Betriebs­vertrages zu den SLA […]".

Von 10,588 Punkten erhielten die Mitbeteiligte 9,176 und die

Beschwerdeführerin 7,765 Punkte.

Die Beschwerdeführerin

moniert, die bessere Bewertung der Mitbeteiligten sei nicht nachvollziehbar,

zumal sie "einen leeren Mustervertrag eingereicht hat und nicht klar ist,

ob sie das Kriterium SLA erfüllt". Dabei übergeht die Beschwerdeführerin,

dass sie entgegen den klaren Vorgaben gar keinen Mustervertrag beigelegt hat

und dementsprechend auch nicht, wie verlangt, allfällige Abweichungen ihres

fehlenden Mustervertrags zu den SLA-Vorgaben spezifiziert hat. Mithin hat sie

zumindest eine ausdrückliche Vorgabe weniger erfüllt als die Mitbeteiligte, was

die gerügte Bewertungsdifferenz jedenfalls als vertretbar erscheinen lässt.

10.4.3.2

Beim Unterkriterium ZK 4.4.3 verlangt die Beschwerdeführerin wiederum

"nur" eine bessere Bewertung ihres eigenen Angebots. Das maximale

Aufwertungspotenzial liegt hier bei 2,353 Punkten.

Damit läge der Gesamtvorsprung

der Mitbeteiligten immer noch bei 35,061 Punkten, sodass auch in bei diesem

Unterkriterium auf eine nähere Prüfung der Beschwerdepunkte verzichtet werden

kann

10.5

Zuschlagskriterium

5.

"Lösungspräsentation"

10.5.1

Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang vorab, nachdem

H 2 für den Justizvollzug noch nicht existiere, sei es gar nicht möglich,

dass die offerierte Lösung zu mehr als 10 % basierend auf H 2

"Live" demonstriert worden sei.

Wie die Beschwerdegegnerin

zutreffend erwidert, war dies auch nicht verlangt. Im Drehbuch zur

Offertpräsentation wird ausdrücklich festgehalten, falls eine Funktionalität in

der offerierten Lösung noch nicht zur Verfügung stehe, könne diese entweder in

einer früheren Version der Lösung oder mittels "Mockups" (Screenshots

in einer Powerpoint-Präsentation) der geplanten Lösung nachvollziehbar gezeigt

werden. Diese Vorgabe ist nicht zu beanstanden, entspricht sie doch der

Umschreibung des Beschaffungsgegenstands (hierzu vorne E. 4.2) sowie den

als sachgerecht beurteilten allgemeinen Vorgaben zum Eignungsnachweis

(E. 5.2.2) und zur qualitativen Leistungsbeurteilung (E. 9.1).

10.5.2

Das Zuschlagskriterium 5 umfasst drei Kriterienbereiche mit

zahlreichen Unterkriterien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkten

sich auf fünf dieser Unterkriterien, die Bewertung bei den übrigen

Unterkriterien blieb dagegen unbestritten.

Bei den Unterkriterien

ZK 5.1.1.5 und ZK 5.2.3.1 verlangt die Beschwerdeführerin eine

Besserbewertung ihres eigenen Angebots: bei ZK 5.1.1.5 um

1,622 Punkte auf die maximalen 2,027 Punkte; bei ZK 5.2.3.1 um

0,5 Punkte besser auf 1,625 Punkte. Das entspricht einem maximalen

Aufwertungspotenzial von insgesamt 2,122 Punkten und würde den

Gesamtvorsprung der Mitbeteiligten auf 32,939 Punkte verringern.

Bei den Unterkriterien ZK 5.1.1.1, ZK 5.1.2.2

und ZK 5.1.3.1 verficht die Beschwerdeführerin dagegen eine Kürzung der

Punktezahl zulasten der Mitbeteiligten: bei ZK 5.1.1.1 um 2,919 auf

0.

Punkte; bei ZK 5.1.2.2 um 5,333 auf 2,667 Punkte und bei

ZK 5.1.3.1 um 2,667 auf 1,333 Punkte. Das entspricht einem maximalen

Korrekturpotential zugunsten der Beschwerdeführerin von 10,919 Punkten und

würde den Gesamtvorsprung der Mitbeteiligten auf 22,020 Punkte verringern.

10.5.3

Zusammenfassend vermöchte somit auch die Gutheissung all dieser

Beanstandungen am Gesamtergebnis nichts zu ändern, weshalb sich deren Prüfung

erübrigt.

Dabei bleibt anzufügen, dass

sich ein solcher Vorsprung der Mitbeteiligten von 22,020 Punkten bei

Gleichbewertung der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten im Unterkriterium

ZK 1.3.18 (Opferhilfe, vgl. vorne E. 10.1.3.16) zwar um 3 Punkte

auf 19,020 Punkte verringert. Auch unter Berücksichtigung dieser Korrektur

verbleibt das Angebot der Mitbeteiligten im Gesamten jedoch klar vor demjenigen

der Beschwerdeführerin.

11.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen.

11.1

Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen

mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Jedoch können die Kosten einem Beteiligten nach dem

Verursacherprinzip auch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens

überbunden werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Indessen hat die Beschwerdegegnerin durch die verspätete Erstattung der

Beschwerdeantwort zusätzlichen Aufwand verursacht hat. Dies rechtfertigt es,

der Beschwerdegegnerin 1/10 und der Beschwerdeführerin 9/10 der Gerichtskosten

aufzuerlegen.

11.2

Eine

Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu einer solchen an die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG),

wobei zu beachten ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur

ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist; angemessen sind Fr. 8'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer).

11.3

Gegen die

Zusprechung einer Parteientschädigung an die Mitbeteiligte erhebt die

Beschwerdeführerin Einwände. Der Rechtsvertreter der Mitbeteiligten verfüge

über keinen "bundesrechtskonformen Registereintrag", da er in einer

"bundesrechtswidrigen" "gemischten Anwaltsgesellschaft"

tätig sei. Es bestehe daher auch kein Anspruch auf allfälligen Ersatz der

Anwaltskosten, zumal "keine gültige berufsmässige Vertretung im Sinn des

BGFA" vorliege.

Der Beschwerdeführerin kann

nicht gefolgt werden. Laut Vollmacht erfolgte die Mandatierung ad personam und

der mandatierte Rechtsvertreter wird im Anwaltsregister des Kantons Zürich

geführt. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass der

Anspruch auf Umtriebsentschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG nicht auf

bestimmte Vertretungsverhältnisse beschränkt ist. So steht es einer

rechtssuchenden Person im Bereich Staats- und Verwaltungsrecht nach wie vor

frei, sich auch durch nicht patentierte Juristen oder Dritte vertreten zu

lassen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was gegen eine "gültige"

Vertretung der Mitbeteiligten und einen entsprechenden Anspruch auf

Umtriebsentschädigung sprechen würde. Die Beschwerdeführerin ist folglich zur

Zahlung einer solchen an die Mitbeteiligte zu verpflichten, wobei sich

angesichts des verhältnismässig geringen Aufwands für die Mitbeteiligte

Fr. 8'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.

12.

Da der Wert des zu vergebenden Dienstleistungsauftrags den

im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom

22.

November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen

Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]), ist

gegen diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 18'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 555.-- Zustellkosten,

Fr. 18'555.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 9/10 der Beschwerdeführerin und zu 1/10 der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin und der

Mitbeteiligten je eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- (inkl. MWST) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …