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Entscheid

VB.2018.00664

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00664

6. März 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20629)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017

aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat vom

3. Juni 2018 bis und mit 2. Juli 2018 den Führerausweis inkl. der

Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport (Code 121) und

untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und

Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser Zeit. Sodann

verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis

zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

12.

Januar 2018 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragte, er sei in Abänderung des Einspracheentscheids im Sinn von

Art. 16a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu verwarnen. Mit Entscheid vom

6.

September 2018 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A mit

Eingabe vom 15. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

MWST), er sei in Abänderung der vorinstanzlichen

Entscheide im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Abs. 3 SVG zu verwarnen. Die Sicherheitsdirektion teilte am

22.

Oktober 2018 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu

verzichten. Mit Eingabe vom 19. November 2018 beantragte das

Strassenverkehrsamt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers abzuweisen. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2

VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Am

11.

Februar 2017, um 10.10 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen

Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 auf der Autobahn A1 in Richtung

St. Gallen. Gemäss dem Polizeirapport vom 21. März 2017 hat er auf

der mittleren Fahrspur der dreispurigen Autobahn auf dem Gemeindegebiet B über

eine Strecke von ca. 300 m bei einer

Fahrgeschwindigkeit von ca. 100 km/h lediglich einen Abstand von drei

Wagenlängen (ca. 15 m) bzw. ca. 20 m (Aussage des Beschwerdeführers

anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme) zum voranfahrenden Fahrzeug

eingehalten.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des

Statthalteramts Bezirk C vom 23. Oktober 2017 wegen einer Verletzung

der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 3 Abs. 1

und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November

1962.

(VRV) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig befunden und

mit einer Busse von Fr. 650.- bestraft. Der Strafbefehl erwuchs am

14.

November 2017 (unangefochten) in Rechtskraft. Gestützt

auf diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. Dezember

2017.

aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerschein für die

Dauer von einem Monat.

3.

3.1

Der

Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von

Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid

zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des

rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann

zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem

Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren

Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht

alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 20. März

2018,1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

Die Verwaltungsbehörde ist dabei

grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen

Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er

ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die

beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem

Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem

unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens

die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen

Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten,

um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist

entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen

des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel

auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGr, 1. Mai

2015,1C_61/2015, E. 2.3; 23. Januar 2014,

1C_392/2013, E. 2.3.2).

3.2

Vorliegend besteht

kein Anlass, von der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehlsverfahren

abzuweichen. Diese stellt auf den Polizeirapport vom 21. März 2017 ab,

welcher auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten D und E (welche zum Vorfall im

Rahmen des Strafbefehlsverfahren überdies als Zeugen einvernommen wurden)

beruht und sich zudem auf eine unmittelbar nach dem Vorfall eingeholte Aussage

des Beschwerdeführers stützt. Es verhält sich insbesondere nicht so, dass dem

Strafrichter relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Daher ist im

vorliegenden Verfahren auf weitere Beweiserhebungen (etwa in Form der

beschwerdeführerisch offerierten Zeugenbefragung) zu verzichten.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer bereits mit

Schreiben vom 4. Mai 2017 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im

Administrativverfahren massgeblich auf den Strafentscheid abgestellt werde, da

ihm im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden.

4.

4.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen

ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen

(Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet

zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c

SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein

leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer

durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach

der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente

einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und

nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit

anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch

und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September

2017,1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013,1C_746/2013,

E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c

SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung

zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer

konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung

vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen

(BGr, 28. März 2018,1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten

werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von

Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst

(BGE 135 II 138 E. 2.4).

4.2

Nach

Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein

ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie

beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem

nachfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem

Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer

rechtzeitig anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende

Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn

ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV) (BGr,

13.

September 2016,6B_502/2016, E. 2.1). Bei der Beurteilung des

ausreichenden Abstands sind die gesamten Umstände wie die Strassen-, Verkehrs-

und Sichtverhältnisse sowie insbesondere die gefahrenen Geschwindigkeiten zu

berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Bestimmung des auch bei

günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands kann nach der straf-

wie verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel

"halber Tacho", d. h.

halb soviele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (BGr, 13. September

2016,6B_502/2016, E. 2.1), bzw. 1,8 Sekunden ausgegangen werden

(BGr, 21. Juni 2013,1C_183/2013, E. 4.1).

Das Bundesgericht qualifizierte mit Urteil vom

21.

Juni 2013 einen bei trockener Strasse während mehreren hundert Metern

eingehaltenen Abstand von maximal 26 m zum vor ihm fahrenden Fahrzeug auf

der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h – was einem zeitlichen

Nachfahrabstand von 0,8 Sekunden entspricht – als mittelschwere

Widerhandlung (1C_183/2013, insb. E. 4.1). Ebenso als mittelschwere

Widerhandlung stufte das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 den

Sachverhalt ein, als ein Fahrzeugführer unter guten Bedingungen (trockene

Fahrbahn, übersichtliche Strecke, gute Sicht, Sonne im Rücken) bei regem

Verkehr mit ca. 100 km/h und einem Abstand von ca. 25 m bzw. 0,9 Sekunden

auf den Vordermann auf der Autobahn unterwegs war (1C_424/2012, insb.

E. 3.2).

4.3

Wie

vorstehend (E. 3) ausgeführt, besteht vorliegend für das

Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den

Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat

aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen, wonach der

Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h über eine

Distanz von ca. 300 m zum voranfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand

von ca. 15–20 m eingehalten hat. Mit Verweis auf die vom Bundesgericht

anerkannte Faustregel "halber Tacho" (oben E. 4.2) sah die

Vorinstanz zu Recht den vorliegend erforderlichen

Abstand von 50 m bzw. 1,8 Sekunden um rund 60 % (20 m bzw.

0,72 Sekunden) unterschritten an.

Bei einem verkehrsbedingten

brüsken Abbremsen durch den Vordermann wäre – trotz optimaler

Verhältnisse und geringem Verkehrsaufkommen – ein Auffahrunfall

nur schwer bzw. nur durch glückliche Umstände zu vermeiden gewesen. Daran

ändert nichts, dass angeblich neben dem den Vorgang rapportierenden Polizeiauto

nur noch das vor ihm fahrende Fahrzeug auf der

Autobahn gewesen ist, da auch dieser Umstand ein überraschendes Bremsen des

voranfahrenden Fahrzeugs nicht auszuschliessen vermag. Es liegt ferner auf der

Hand, dass eine Auffahrkollision nicht nur den Beschwerdeführer und das

beteiligte Fahrzeug selbst gefährdet hätte; vielmehr bedeutet eine

Auffahrkollision – gerade auf Autobahnen – auch eine Gefahr für nachfolgende

Lenker. Damit hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung in der

Beschwerdeschrift – weitere Verkehrsteilnehmer nicht lediglich in geringem

Masse abstrakt gefährdet, sondern vielmehr eine erhöhte abstrakte Gefährdung

geschaffen (weshalb Art. 16a SVG auch beim vorgebrachten leichten

Verschulden des Beschwerdeführers nicht einschlägig ist).

Auch unter Zugrundelegung der Behauptung des

Beschwerdeführers, er habe nicht auf die Überholspur wechseln können, da der

Überholvorgang des auf der Überholspur fahrenden Polizeiautos länger als

erwartet gedauert habe, ist er zur Wahrung ausreichenden Abstands zum

voranfahrenden Fahrzeugs verpflichtet. Wer vor Einleitung des Überholmanövers

zu nahe auf den Vordermann aufschliesst, verletzt Art. 34 Abs. 4 SVG

(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 34 N. 46).

Das auf der Überholspur fahrende Polizeifahrzeug verunmöglichte

ihm nicht, die gefahrene Geschwindigkeit zu verringern; die Reduktion des

Fahrtempos sowie die üblicherweise damit einhergehende Vergrösserung des

Abstands zum voranfahrenden Fahrzeugs lag ungeachtet allfälliger

Vorgänge auf der Überholspur in seinem Einflussbereich. Insofern ist auch die

in der beschwerdeführerischen Nennung von Art. 35 Abs. 7 SVG und

Art. 10 Abs. 1 VRV anklingende rechtfertigende

Pflichtenkollision (dazu VGr, 17. Juli 2018, VB.2018.00091, E. 3.3)

klarerweise abzulehnen.

Angesichts der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten

Fällen (oben E. 4.2) hat die Vorinstanz insgesamt die Widerhandlung

des Beschwerdeführers gegen Art. 34 Abs. 4 SVG (Missachtung des

ausreichenden Abstands zum voranfahrenden Auto) zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG qualifiziert.

4.4

Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b

Abs. 2 SVG). Damit besteht für die Anwendbarkeit des vom

Beschwerdeführer angerufenen Art. 16a Abs. 3 SVG (Verwarnung) kein

Raum. Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen

Leumunds ist der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Ausweisentzug für die

Dauer von einem Monat nicht zu beanstanden, da dieser der gesetzlichen

Mindestentzugsdauer entspricht (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG),

welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2

SVG).

5.

Die Rügen erweisen sich damit

insgesamt als unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …