VB.2018.00664
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00664
6. März 2019Deutsch11 min
(URT.2019.20629)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00664
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA F,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017
aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat vom
3. Juni 2018 bis und mit 2. Juli 2018 den Führerausweis inkl. der
Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport (Code 121) und
untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser Zeit. Sodann
verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis
zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
12.
Januar 2018 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte, er sei in Abänderung des Einspracheentscheids im Sinn von
Art. 16a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu verwarnen. Mit Entscheid vom
6.
September 2018 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A mit
Eingabe vom 15. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
MWST), er sei in Abänderung der vorinstanzlichen
Entscheide im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Abs. 3 SVG zu verwarnen. Die Sicherheitsdirektion teilte am
22.
Oktober 2018 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu
verzichten. Mit Eingabe vom 19. November 2018 beantragte das
Strassenverkehrsamt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers abzuweisen. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2
VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
2.1
Am
11.
Februar 2017, um 10.10 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen
Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 auf der Autobahn A1 in Richtung
St. Gallen. Gemäss dem Polizeirapport vom 21. März 2017 hat er auf
der mittleren Fahrspur der dreispurigen Autobahn auf dem Gemeindegebiet B über
eine Strecke von ca. 300 m bei einer
Fahrgeschwindigkeit von ca. 100 km/h lediglich einen Abstand von drei
Wagenlängen (ca. 15 m) bzw. ca. 20 m (Aussage des Beschwerdeführers
anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme) zum voranfahrenden Fahrzeug
eingehalten.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des
Statthalteramts Bezirk C vom 23. Oktober 2017 wegen einer Verletzung
der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 3 Abs. 1
und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November
1962.
(VRV) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig befunden und
mit einer Busse von Fr. 650.- bestraft. Der Strafbefehl erwuchs am
14.
November 2017 (unangefochten) in Rechtskraft. Gestützt
auf diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. Dezember
2017.
aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerschein für die
Dauer von einem Monat.
3.
3.1
Der
Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von
Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid
zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des
rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann
zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem
Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren
Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht
alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 20. März
2018,1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).
Die Verwaltungsbehörde ist dabei
grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen
Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er
ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die
beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem
Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem
unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens
die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen
Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten,
um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist
entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen
des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel
auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGr, 1. Mai
2015,1C_61/2015, E. 2.3; 23. Januar 2014,
1C_392/2013, E. 2.3.2).
3.2
Vorliegend besteht
kein Anlass, von der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehlsverfahren
abzuweichen. Diese stellt auf den Polizeirapport vom 21. März 2017 ab,
welcher auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten D und E (welche zum Vorfall im
Rahmen des Strafbefehlsverfahren überdies als Zeugen einvernommen wurden)
beruht und sich zudem auf eine unmittelbar nach dem Vorfall eingeholte Aussage
des Beschwerdeführers stützt. Es verhält sich insbesondere nicht so, dass dem
Strafrichter relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Daher ist im
vorliegenden Verfahren auf weitere Beweiserhebungen (etwa in Form der
beschwerdeführerisch offerierten Zeugenbefragung) zu verzichten.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer bereits mit
Schreiben vom 4. Mai 2017 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im
Administrativverfahren massgeblich auf den Strafentscheid abgestellt werde, da
ihm im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden.
4.
4.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen
ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen
(Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet
zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c
SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein
leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer
durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach
der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und
nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit
anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch
und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September
2017,1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013,1C_746/2013,
E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c
SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung
vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen
(BGr, 28. März 2018,1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten
werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von
Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst
(BGE 135 II 138 E. 2.4).
4.2
Nach
Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein
ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie
beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem
nachfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem
Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer
rechtzeitig anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende
Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn
ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV) (BGr,
13.
September 2016,6B_502/2016, E. 2.1). Bei der Beurteilung des
ausreichenden Abstands sind die gesamten Umstände wie die Strassen-, Verkehrs-
und Sichtverhältnisse sowie insbesondere die gefahrenen Geschwindigkeiten zu
berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Bestimmung des auch bei
günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands kann nach der straf-
wie verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel
"halber Tacho", d. h.
halb soviele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (BGr, 13. September
2016,6B_502/2016, E. 2.1), bzw. 1,8 Sekunden ausgegangen werden
(BGr, 21. Juni 2013,1C_183/2013, E. 4.1).
Das Bundesgericht qualifizierte mit Urteil vom
21.
Juni 2013 einen bei trockener Strasse während mehreren hundert Metern
eingehaltenen Abstand von maximal 26 m zum vor ihm fahrenden Fahrzeug auf
der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h – was einem zeitlichen
Nachfahrabstand von 0,8 Sekunden entspricht – als mittelschwere
Widerhandlung (1C_183/2013, insb. E. 4.1). Ebenso als mittelschwere
Widerhandlung stufte das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 den
Sachverhalt ein, als ein Fahrzeugführer unter guten Bedingungen (trockene
Fahrbahn, übersichtliche Strecke, gute Sicht, Sonne im Rücken) bei regem
Verkehr mit ca. 100 km/h und einem Abstand von ca. 25 m bzw. 0,9 Sekunden
auf den Vordermann auf der Autobahn unterwegs war (1C_424/2012, insb.
E. 3.2).
4.3
Wie
vorstehend (E. 3) ausgeführt, besteht vorliegend für das
Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den
Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat
aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen, wonach der
Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h über eine
Distanz von ca. 300 m zum voranfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand
von ca. 15–20 m eingehalten hat. Mit Verweis auf die vom Bundesgericht
anerkannte Faustregel "halber Tacho" (oben E. 4.2) sah die
Vorinstanz zu Recht den vorliegend erforderlichen
Abstand von 50 m bzw. 1,8 Sekunden um rund 60 % (20 m bzw.
0,72 Sekunden) unterschritten an.
Bei einem verkehrsbedingten
brüsken Abbremsen durch den Vordermann wäre – trotz optimaler
Verhältnisse und geringem Verkehrsaufkommen – ein Auffahrunfall
nur schwer bzw. nur durch glückliche Umstände zu vermeiden gewesen. Daran
ändert nichts, dass angeblich neben dem den Vorgang rapportierenden Polizeiauto
nur noch das vor ihm fahrende Fahrzeug auf der
Autobahn gewesen ist, da auch dieser Umstand ein überraschendes Bremsen des
voranfahrenden Fahrzeugs nicht auszuschliessen vermag. Es liegt ferner auf der
Hand, dass eine Auffahrkollision nicht nur den Beschwerdeführer und das
beteiligte Fahrzeug selbst gefährdet hätte; vielmehr bedeutet eine
Auffahrkollision – gerade auf Autobahnen – auch eine Gefahr für nachfolgende
Lenker. Damit hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung in der
Beschwerdeschrift – weitere Verkehrsteilnehmer nicht lediglich in geringem
Masse abstrakt gefährdet, sondern vielmehr eine erhöhte abstrakte Gefährdung
geschaffen (weshalb Art. 16a SVG auch beim vorgebrachten leichten
Verschulden des Beschwerdeführers nicht einschlägig ist).
Auch unter Zugrundelegung der Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe nicht auf die Überholspur wechseln können, da der
Überholvorgang des auf der Überholspur fahrenden Polizeiautos länger als
erwartet gedauert habe, ist er zur Wahrung ausreichenden Abstands zum
voranfahrenden Fahrzeugs verpflichtet. Wer vor Einleitung des Überholmanövers
zu nahe auf den Vordermann aufschliesst, verletzt Art. 34 Abs. 4 SVG
(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 34 N. 46).
Das auf der Überholspur fahrende Polizeifahrzeug verunmöglichte
ihm nicht, die gefahrene Geschwindigkeit zu verringern; die Reduktion des
Fahrtempos sowie die üblicherweise damit einhergehende Vergrösserung des
Abstands zum voranfahrenden Fahrzeugs lag ungeachtet allfälliger
Vorgänge auf der Überholspur in seinem Einflussbereich. Insofern ist auch die
in der beschwerdeführerischen Nennung von Art. 35 Abs. 7 SVG und
Art. 10 Abs. 1 VRV anklingende rechtfertigende
Pflichtenkollision (dazu VGr, 17. Juli 2018, VB.2018.00091, E. 3.3)
klarerweise abzulehnen.
Angesichts der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten
Fällen (oben E. 4.2) hat die Vorinstanz insgesamt die Widerhandlung
des Beschwerdeführers gegen Art. 34 Abs. 4 SVG (Missachtung des
ausreichenden Abstands zum voranfahrenden Auto) zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG qualifiziert.
4.4
Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b
Abs. 2 SVG). Damit besteht für die Anwendbarkeit des vom
Beschwerdeführer angerufenen Art. 16a Abs. 3 SVG (Verwarnung) kein
Raum. Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen
Leumunds ist der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Ausweisentzug für die
Dauer von einem Monat nicht zu beanstanden, da dieser der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer entspricht (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG),
welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2
SVG).
5.
Die Rügen erweisen sich damit
insgesamt als unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …