VB.2018.00665
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00665
8. Januar 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20482)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00665
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In
Sachen
A, zzt. JVA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) A. Mit Disziplinarverfügung vom 27. Juli 2018 bestrafte ihn diese
wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine Weisung des Personals mit einer
Busse von Fr. 40.-, nachdem ein Aufseher am 24. Juli 2018
festgestellt hatte, dass er bei einem eingeschlossenen Gefangenen die Abdeckung
des Sichtfensters in der Zellentüre geöffnet und mit diesem gesprochen hatte.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am
31.
Juli 2018 (Datum des Poststempels) Rekurs bei der Direktion der Justiz
und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 27. Juli 2018. Mit Verfügung vom
18.
September 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs jedoch ab und
auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. Am
15.
Oktober 2018 gelangte A daraufhin mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
18.
September 2018 und die Rückerstattung des bereits bezahlten
Bussenbetrags, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für
Justizvollzug. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie, "falls von Nöten", der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Ferner beantragte er Einsicht
in die Akten des Beschwerdeverfahrens und der JVA A, insbesondere das Insassenstammblatt,
sowie "entsprechend notierte mündliche Verwarnungen".
B. Mit
Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und holte
die Akten ein. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2018 stellte es die
eingereichten Akten dem Amt für Justizvollzug zu, um A Akteneinsicht zu
gewähren. Nachdem dieser am 26. Oktober 2018 in der JVA A Einsicht in die
Akten genommen hatte, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung
vom 2. November 2018 den Schriftenwechsel.
C. Am
8.
November 2018 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am
23.
November 2018. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die
einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist
der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom
Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist praxisgemäss auszugehen, wenn –
wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt
vieler VGr, 31. August 2017, VB.2017.00229, E. 1.2).
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragt eine persönliche Anhörung, falls dies
"gewünscht" werde.
1.3.1
Nach § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen
oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich welcher
eine Anhörung der Parteien stattfinden würde. Es verzichtet indes in aller
Regel auf eine solche, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel
eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Unter Vorbehalt der sich aus
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten auch keinen Rechtsanspruch auf
eine solche Verhandlung. Ebenso wenig lässt sich ein solcher aus Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ableiten (Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59
N. 4). Art. 30 Abs. 3 BV gewährt den Parteien ebenfalls keinen
Anspruch darauf, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung
mündlich angehört zu werden, sondern gewährleistet einzig, dass, sofern eine
Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es sei denn, das Gesetz sehe
eine Ausnahme vor (BGr, 7. März 2017,2C_980/2016, E. 2.1.1;
BGE 128 I 288 E. 2.3+2.6 = Pra 2003 Nr. 80). Schliesslich
kann ein Anspruch vorliegend auch nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK
gestützt werden, da Disziplinarmassnahmen in Form einer Busse keine Anklage im
Sinn dieser Bestimmung sind (BGr, 18. Juni 2009,6B_962/2008, E. 2.2.1 und 2.3;
VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00119, E. 2.1 [nicht publiziert]).
1.3.2
Für die Ansetzung einer persönlichen, mündlichen Verhandlung, anlässlich
welcher der Beschwerdeführer anzuhören wäre, besteht in diesem Fall kein
Anlass. Die Akten geben in ausreichender Weise Auskunft über den
Streitgegenstand, und von einer Anhörung ist kein weiterer Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften
oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im
Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug
gemäss Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG
geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und b StJVG werden Personen,
die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen
belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere
Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte
Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer
Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 1
lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1
StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben dem
schriftlichen Verweis und anderen Masnahmen ist eine Busse bis zu
Fr. 200.- möglich (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).
2.2
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss Kommentar
VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich
dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 31. August 2017,
VB.2017.00229, E. 2.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer
umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des
Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und
geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern
(§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
[JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs
sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50
VRG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe "plausibel und in sich
stimmig" dargelegt, dass der Beschwerdeführer – sowohl im Rahmen des
Eintrittsgesprächs als auch mehrmals im Vorfeld der Disziplinierung – auf das
Verbot hingewiesen worden sei, dass er nicht mit eingeschlossenen Gefangenen
durch das Sichtfenster der Zellentüre kommunizieren dürfe. Dies werde zudem
durch die Eintrittserhebung vom 4. Juli 2018 bestätigt. Der Ansicht des
Beschwerdeführers, dass er, wenn er tatsächlich bereits mehrfach auf das Verbot
hingewiesen worden wäre, schriftlich verwarnt worden wäre, sei nicht zu folgen.
Auf weitere Beweiserhebungen sei zu verzichten, zumal an die Beweisführung in
einem Disziplinarverfahren nicht dieselben Anforderungen gestellt würden wie in
einem Strafverfahren. Schliesslich erachtete die Vorinstanz die ausgesprochene
Disziplinarmassnahme auch als verhältnismässig, da der Beschwerdeführer nicht
gleich beim ersten Verstoss mit einer Busse bestraft worden, sondern zuvor mehrfach
mündlich verwarnt worden sei.
3.2
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese zutreffenden Erwägungen, auf
die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.
3.2.1
Zunächst gibt der Beschwerdeführer zu bzw. bestreitet er erneut nicht, das
Sichtfenster der Zellentüre des eingeschlossenen Mitinsassen angehoben zu
haben.
3.2.2
Soweit er wie schon mit Rekurs vorbringt, er sei vor der Disziplinierung
nicht schon mehrfach mündlich verwarnt worden, ist er auf die von ihm am
29.
Juni 2018 im Rahmen des Eintritts unterzeichnete Weisung der JVA A
hinzuweisen. Deren § 41 hält unmissverständlich fest, dass die
Sichtklappen der Zellentüren von den Gefangenen nicht angehoben werden dürfen.
Das Verbot war dem Beschwerdeführer damit unabhängig von allfälligen
nachträglichen Verwarnungen seitens des Vollzugspersonals bekannt. Genauere
Informationen zu diesen sind daher nicht notwendig. Im Übrigen ergibt sich aber
– wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – auch aus der Eintrittserhebung vom
4.
Juli 2018, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt
mehrfach hatte ermahnt werden müssen, nicht über das Zellenfenster mit anderen
Insassen zu sprechen. Gleiches wird auch im Rapport vom 24. Juli 2018
festgehalten. Es besteht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.
3.2.3
Sodann rügt der Beschwerdeführer sinngemäss zwar eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebot im Sinn von Art. 8 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999. Seine Behauptung, dass die Gefangenen der JVA A in der
Regel vorerst mündlich und danach "zwei bis drei Mal" schriftlich
verwarnt würden, bevor rapportiert werde, ist jedoch gänzlich unbelegt und
widerspricht der glaubhaften Darstellung des Beschwerdegegners, wonach es im
Ermessen des Betreuungspersonals liege, ob eine mündliche oder schriftliche
Verwarnung erfolge oder direkt ein Rapport erstellt werde.
3.3
Nach dem
Gesagten hält die angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 einer
Rechtskontrolle stand. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
4.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
4.2.2
Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben. Mit Verweis auf
die obigen Erwägungen erwies sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos
im dargelegten Sinn, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
4.2.3
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wurde schon mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober
2018.
abgewiesen (vorn III.B.).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …