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Entscheid

VB.2018.00665

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00665

8. Januar 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20482)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) A. Mit Disziplinarverfügung vom 27. Juli 2018 bestrafte ihn diese

wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine Weisung des Personals mit einer

Busse von Fr. 40.-, nachdem ein Aufseher am 24. Juli 2018

festgestellt hatte, dass er bei einem eingeschlossenen Gefangenen die Abdeckung

des Sichtfensters in der Zellentüre geöffnet und mit diesem gesprochen hatte.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am

31.

Juli 2018 (Datum des Poststempels) Rekurs bei der Direktion der Justiz

und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 27. Juli 2018. Mit Verfügung vom

18.

September 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs jedoch ab und

auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A. Am

15.

Oktober 2018 gelangte A daraufhin mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

18.

September 2018 und die Rückerstattung des bereits bezahlten

Bussenbetrags, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für

Justizvollzug. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie, "falls von Nöten", der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Ferner beantragte er Einsicht

in die Akten des Beschwerdeverfahrens und der JVA A, insbesondere das Insassenstammblatt,

sowie "entsprechend notierte mündliche Verwarnungen".

B. Mit

Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und holte

die Akten ein. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2018 stellte es die

eingereichten Akten dem Amt für Justizvollzug zu, um A Akteneinsicht zu

gewähren. Nachdem dieser am 26. Oktober 2018 in der JVA A Einsicht in die

Akten genommen hatte, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung

vom 2. November 2018 den Schriftenwechsel.

C. Am

8.

November 2018 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am

23.

November 2018. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die

einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist

der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung

oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom

Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist praxisgemäss auszugehen, wenn –

wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt

vieler VGr, 31. August 2017, VB.2017.00229, E. 1.2).

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragt eine persönliche Anhörung, falls dies

"gewünscht" werde.

1.3.1

Nach § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen

oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich welcher

eine Anhörung der Parteien stattfinden würde. Es verzichtet indes in aller

Regel auf eine solche, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel

eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Unter Vorbehalt der sich aus

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten auch keinen Rechtsanspruch auf

eine solche Verhandlung. Ebenso wenig lässt sich ein solcher aus Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ableiten (Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59

N. 4). Art. 30 Abs. 3 BV gewährt den Parteien ebenfalls keinen

Anspruch darauf, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung

mündlich angehört zu werden, sondern gewährleistet einzig, dass, sofern eine

Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es sei denn, das Gesetz sehe

eine Ausnahme vor (BGr, 7. März 2017,2C_980/2016, E. 2.1.1;

BGE 128 I 288 E. 2.3+2.6 = Pra 2003 Nr. 80). Schliesslich

kann ein Anspruch vorliegend auch nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK

gestützt werden, da Disziplinarmassnahmen in Form einer Busse keine Anklage im

Sinn dieser Bestimmung sind (BGr, 18. Juni 2009,6B_962/2008, E. 2.2.1 und 2.3;

VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00119, E. 2.1 [nicht publiziert]).

1.3.2

Für die Ansetzung einer persönlichen, mündlichen Verhandlung, anlässlich

welcher der Beschwerdeführer anzuhören wäre, besteht in diesem Fall kein

Anlass. Die Akten geben in ausreichender Weise Auskunft über den

Streitgegenstand, und von einer Anhörung ist kein weiterer Erkenntnisgewinn zu

erwarten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften

oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im

Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug

gemäss Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG

geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und b StJVG werden Personen,

die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen

belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere

Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte

Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer

Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 1

lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1

StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben dem

schriftlichen Verweis und anderen Masnahmen ist eine Busse bis zu

Fr. 200.- möglich (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss Kommentar

VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich

dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 31. August 2017,

VB.2017.00229, E. 2.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer

umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des

Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und

geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern

(§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

[JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs

sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50

VRG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe "plausibel und in sich

stimmig" dargelegt, dass der Beschwerdeführer – sowohl im Rahmen des

Eintrittsgesprächs als auch mehrmals im Vorfeld der Disziplinierung – auf das

Verbot hingewiesen worden sei, dass er nicht mit eingeschlossenen Gefangenen

durch das Sichtfenster der Zellentüre kommunizieren dürfe. Dies werde zudem

durch die Eintrittserhebung vom 4. Juli 2018 bestätigt. Der Ansicht des

Beschwerdeführers, dass er, wenn er tatsächlich bereits mehrfach auf das Verbot

hingewiesen worden wäre, schriftlich verwarnt worden wäre, sei nicht zu folgen.

Auf weitere Beweiserhebungen sei zu verzichten, zumal an die Beweisführung in

einem Disziplinarverfahren nicht dieselben Anforderungen gestellt würden wie in

einem Strafverfahren. Schliesslich erachtete die Vorinstanz die ausgesprochene

Disziplinarmassnahme auch als verhältnismässig, da der Beschwerdeführer nicht

gleich beim ersten Verstoss mit einer Busse bestraft worden, sondern zuvor mehrfach

mündlich verwarnt worden sei.

3.2

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese zutreffenden Erwägungen, auf

die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.

3.2.1

Zunächst gibt der Beschwerdeführer zu bzw. bestreitet er erneut nicht, das

Sichtfenster der Zellentüre des eingeschlossenen Mitinsassen angehoben zu

haben.

3.2.2

Soweit er wie schon mit Rekurs vorbringt, er sei vor der Disziplinierung

nicht schon mehrfach mündlich verwarnt worden, ist er auf die von ihm am

29.

Juni 2018 im Rahmen des Eintritts unterzeichnete Weisung der JVA A

hinzuweisen. Deren § 41 hält unmissverständlich fest, dass die

Sichtklappen der Zellentüren von den Gefangenen nicht angehoben werden dürfen.

Das Verbot war dem Beschwerdeführer damit unabhängig von allfälligen

nachträglichen Verwarnungen seitens des Vollzugspersonals bekannt. Genauere

Informationen zu diesen sind daher nicht notwendig. Im Übrigen ergibt sich aber

– wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – auch aus der Eintrittserhebung vom

4.

Juli 2018, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt

mehrfach hatte ermahnt werden müssen, nicht über das Zellenfenster mit anderen

Insassen zu sprechen. Gleiches wird auch im Rapport vom 24. Juli 2018

festgehalten. Es besteht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

3.2.3

Sodann rügt der Beschwerdeführer sinngemäss zwar eine Verletzung des

Gleichbehandlungsgebot im Sinn von Art. 8 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999. Seine Behauptung, dass die Gefangenen der JVA A in der

Regel vorerst mündlich und danach "zwei bis drei Mal" schriftlich

verwarnt würden, bevor rapportiert werde, ist jedoch gänzlich unbelegt und

widerspricht der glaubhaften Darstellung des Beschwerdegegners, wonach es im

Ermessen des Betreuungspersonals liege, ob eine mündliche oder schriftliche

Verwarnung erfolge oder direkt ein Rapport erstellt werde.

3.3

Nach dem

Gesagten hält die angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 einer

Rechtskontrolle stand. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

4.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er

jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

4.2.2

Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben. Mit Verweis auf

die obigen Erwägungen erwies sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos

im dargelegten Sinn, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

4.2.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wurde schon mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober

2018.

abgewiesen (vorn III.B.).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …