VB.2018.00666
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00666
7. März 2019Deutsch5 min
(URT.2019.20658)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00666
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnenund Anwälte,
c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung
im Anwaltsregister,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit 2002 als Rechtsanwalt tätig, seit 2017 bei B
in Zürich. Das Gemeindeamman- und Betreibungsamt C meldete der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
(nachfolgend: Aufsichtskommission) am 20. Juni 2018, dass es gegenüber
Rechtsanwalt A provisorische Verlustscheine ausgestellt habe. Nachdem die
Aufsichtskommission A Gelegenheit gegeben hatte, dazu schriftlich Stellung zu
nehmen, beschloss sie am 6. September 2018, den Eintrag von Rechtsanwalt A
im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Die Staatsgebühr von Fr. 600.-
auferlegte sie A.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 14./15. Oktober 2018 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, seinen Eintrag im kantonalen
Anwaltsregister nicht zu löschen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 wies
das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 verzichtete die
Aufsichtskommission auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen die in Anwendung des Bundesgesetzes vom
23.
Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA) ergangenen Anordnungen kann nach Massgabe von
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG). Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt
sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a und § 42 lit. c Ziff. 1 VRG. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gegen A
sind laufende Pfändungsverfahren pendent. Das Betreibungsamt C musste
provisorische Verlustscheine gemäss Art. 115 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ausstellen. Die
Aufsichtskommission hat daher die Löschung des Beschwerdeführers aus dem
Anwaltsregister gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA
beschlossen.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er seit Januar 2018 auf eine
Abrechnung seiner von Januar bis August 2018 erbrachten und über B
abgerechneten Leistungen in seinen Mandaten warte. Bislang habe er keine
Akontozahlungen erhalten. Seit September 2018 rechne er die von ihm erbrachten
Leistungen wieder selbst ab. Er würde gerne weiter als Anwalt arbeiten, um
seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können.
3.
3.1
Nach
Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen
und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und
die Voraussetzungen nach den Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Gemäss
Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag
ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen
erfüllen; unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen
(lit. c). Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister muss unabhängig
davon verweigert werden, ob es sich um einen provisorischen oder um einen
definitiven Verlustschein handelt (BGr, 17. Juni 2010,
2C_330/2010, E. 2). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des
Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel
anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass er sie wegen Zahlungsschwierigkeiten
nicht zurückgeben kann (Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Walter
Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,
Zürich etc. 2011, Art. 8 N. 23). Anwältinnen und Anwälte, die eine
der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden gemäss
Art. 9 BGFA im Register gelöscht.
3.2
Die
Streichung im Anwaltsregister wird auf den Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtskraft des Entscheids der zuständigen Behörde vorgenommen. Ist in diesem
Zeitpunkt die fragliche Voraussetzung wieder erfüllt, wird das
Streichungsverfahren gegenstandslos (Staehelin/Oetiker, Art. 9 N. 14,
auch zum Folgenden). Schliesslich wäre es nicht zweckdienlich, eine Löschung
vorzunehmen, um im nächsten Moment wieder die Eintragung zu verfügen.
4.
4.1
Im
Zeitpunkt des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 6. September 2018
bestand ein Verlustschein gegen den Beschwerdeführer. Dass er die Forderung in
der Zwischenzeit abbezahlt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er
verkennt, dass im Fall der Existenz von Verlustscheinen kein Ermessen der
Behörde in Bezug auf die Löschung des Registereintrags besteht. Vielmehr geht
aus Art. 8 Abs. 1 Ingress BGFA deutlich hervor, dass die aufgezählten
persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Art. 8 Abs.
1.
lit. c BGFA verbietet ohne jede Einschränkung, dass ein Anwalt,
gegen den Verlustscheine bestehen, ins kantonale Anwaltsregister eingetragen
wird. Das Gesetz lässt dabei insbesondere die konkrete Zahl und Höhe der
Verlustscheine als auch die gesamte Finanzlage des Betroffenen ausser Acht und,
wie erwähnt, der Behörde damit keinen Ermessensspielraum bei Anwendung der
Bestimmung im Einzelfall (VGr, 4. Oktober 2012, VB.2012.00460,
E. 3.2).
4.2
Da im
Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer
bestehen, ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA
nicht erfüllt. Somit ist der Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister
zu streichen. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, zumal dieser Eventualantrag in der Beschwerde auch in keiner
Weise begründet wird. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt, eine solche
stünde ihm ohnehin nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …