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Entscheid

VB.2018.00666

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00666

7. März 2019Deutsch5 min

(URT.2019.20658)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist seit 2002 als Rechtsanwalt tätig, seit 2017 bei B

in Zürich. Das Gemeindeamman- und Betreibungsamt C meldete der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich

(nachfolgend: Aufsichtskommission) am 20. Juni 2018, dass es gegenüber

Rechtsanwalt A provisorische Verlustscheine ausgestellt habe. Nachdem die

Aufsichtskommission A Gelegenheit gegeben hatte, dazu schriftlich Stellung zu

nehmen, beschloss sie am 6. September 2018, den Eintrag von Rechtsanwalt A

im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Die Staatsgebühr von Fr. 600.-

auferlegte sie A.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 14./15. Oktober 2018 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, seinen Eintrag im kantonalen

Anwaltsregister nicht zu löschen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz

zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 wies

das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukomme.

Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 verzichtete die

Aufsichtskommission auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen die in Anwendung des Bundesgesetzes vom

23.

Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

(Anwaltsgesetz, BGFA) ergangenen Anordnungen kann nach Massgabe von

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG). Die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt

sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a und § 42 lit. c Ziff. 1 VRG. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gegen A

sind laufende Pfändungsverfahren pendent. Das Betreibungsamt C musste

provisorische Verlustscheine gemäss Art. 115 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ausstellen. Die

Aufsichtskommission hat daher die Löschung des Beschwerdeführers aus dem

Anwaltsregister gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA

beschlossen.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er seit Januar 2018 auf eine

Abrechnung seiner von Januar bis August 2018 erbrachten und über B

abgerechneten Leistungen in seinen Mandaten warte. Bislang habe er keine

Akontozahlungen erhalten. Seit September 2018 rechne er die von ihm erbrachten

Leistungen wieder selbst ab. Er würde gerne weiter als Anwalt arbeiten, um

seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können.

3.

3.1

Nach

Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen

und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und

die Voraussetzungen nach den Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Gemäss

Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag

ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen

erfüllen; unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen

(lit. c). Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister muss unabhängig

davon verweigert werden, ob es sich um einen provisorischen oder um einen

definitiven Verlustschein handelt (BGr, 17. Juni 2010,

2C_330/2010, E. 2). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des

Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel

anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass er sie wegen Zahlungsschwierigkeiten

nicht zurückgeben kann (Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Walter

Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,

Zürich etc. 2011, Art. 8 N. 23). Anwältinnen und Anwälte, die eine

der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden gemäss

Art. 9 BGFA im Register gelöscht.

3.2

Die

Streichung im Anwaltsregister wird auf den Zeitpunkt des Eintritts der

Rechtskraft des Entscheids der zuständigen Behörde vorgenommen. Ist in diesem

Zeitpunkt die fragliche Voraussetzung wieder erfüllt, wird das

Streichungsverfahren gegenstandslos (Staehelin/Oetiker, Art. 9 N. 14,

auch zum Folgenden). Schliesslich wäre es nicht zweckdienlich, eine Löschung

vorzunehmen, um im nächsten Moment wieder die Eintragung zu verfügen.

4.

4.1

Im

Zeitpunkt des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 6. September 2018

bestand ein Verlustschein gegen den Beschwerdeführer. Dass er die Forderung in

der Zwischenzeit abbezahlt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er

verkennt, dass im Fall der Existenz von Verlustscheinen kein Ermessen der

Behörde in Bezug auf die Löschung des Registereintrags besteht. Vielmehr geht

aus Art. 8 Abs. 1 Ingress BGFA deutlich hervor, dass die aufgezählten

persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Art. 8 Abs.

1.

lit. c BGFA verbietet ohne jede Einschränkung, dass ein Anwalt,

gegen den Verlustscheine bestehen, ins kantonale Anwaltsregister eingetragen

wird. Das Gesetz lässt dabei insbesondere die konkrete Zahl und Höhe der

Verlustscheine als auch die gesamte Finanzlage des Betroffenen ausser Acht und,

wie erwähnt, der Behörde damit keinen Ermessensspielraum bei Anwendung der

Bestimmung im Einzelfall (VGr, 4. Oktober 2012, VB.2012.00460,

E. 3.2).

4.2

Da im

Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer

bestehen, ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA

nicht erfüllt. Somit ist der Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister

zu streichen. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen, zumal dieser Eventualantrag in der Beschwerde auch in keiner

Weise begründet wird. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt, eine solche

stünde ihm ohnehin nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …