VB.2018.00669
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00669
2. April 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20710)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00669
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
zzt. Zentrum B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung aus der stationären Massnahme,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1986) wurde am 12. Januar 2018 vom
Obergericht des Kantons Zürich der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen,
wobei aufgrund von nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit von einer
Strafe abgesehen wurde. Jedoch wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Am 20. November
2017 wurde A im Rahmen des vorzeitigen Massnahmeantritts ins Zentrum B
eingewiesen, wo er sich seither befindet.
Mit Verfügung vom 14. August 2018 wies das Amt für
Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 4
(fortan: JUV), das Gesuch von A um bedingte Entlassung aus der stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB ab.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 18. August 2018 erklärte A
gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern, dass er freizusprechen sei.
Nachfolgende Abklärungen des JUV ergaben, dass A damit Rekurs gegen die
Verfügung vom 14. August 2018 habe erheben wollen und reichte die
entsprechende Verfügung nach. Zudem wurde ein weiteres Exemplar eben dieser
Verfügung nachgereicht, welche handschriftliche Anmerkungen von A enthielt,
worin er unter anderem seinen Antrag auf Freispruch wiederholte.
Mit Schreiben vom 4. September 2018 setzte die
Direktion der Justiz und des Innern A Frist zur Nachbesserung seiner
Rekursbegründung an. A reichte daraufhin ein Schreiben datierend vom 8. September
2018.
ein.
Die Direktion der Justiz und des Innern verzichtete im
Folgenden darauf, dem JUV Frist zur Stellungnahme anzusetzen und die
massgeblichen Vollzugsakten beizuziehen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018
trat sie auf den Rekurs von A gegen die Verfügung des JUV vom 14. August
2018.
nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
III.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018, eingegangen am
17.
Oktober 2018, erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 4. Oktober 2018.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2018 wurde dem
JUV als auch der Direktion der Justiz und des Innern Frist zur Einreichung
ihrer Akten angesetzt.
Da die Beschwerdeschrift von A die formellen
Gültigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde nicht erfüllte (fehlende
Originalunterschrift, ungenügende Begründung) und da unter Berücksichtigung
seiner Eingaben vor der Direktion der Justiz und des Innern der
Beschwerdeführer als offensichtlich ausserstande anzusehen ist, den Prozess
eigenhändig zu führen bzw. rechtsgenügende Rechtsschriften einzureichen, wurde
ihm mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2018 Frist angesetzt, im
Zusammenwirken mit seinem Beistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren
einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu mandatieren und die
Mandatierung gegenüber dem Verwaltungsgericht schriftlich auszuweisen; unter
dem Hinweis darauf, dass ihm ansonsten seitens des Gerichts eine Vertretung
bestellt würde.
Mit Vollmacht vom 9. November 2018 legitimierte sich
Rechtsanwältin E als Vertreterin von A.
Am 16. November 2018 reichte A eine weitere eigene
Eingabe ein.
Am 22. November 2018 stellte seine Rechtsvertreterin das
Gesuch, A sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in ihrer
Person eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit
Präsidialverfügung vom 23. November 2018 wurde A Frist angesetzt, um seine
Mittellosigkeit zu belegen. Dem kam seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
4.
Dezember 2018 nach.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2018 wurde A
eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt, um eine verbesserte,
den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einzureichen, unter Androhung
des Nichteintretens bei Säumnis. Zudem wurde ihm zur Erstellung der
Beschwerdeschrift die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der
Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
Am 18. Dezember 2018 reichte die Rechtsvertreterin
von A die verbesserte Beschwerde innert Nachfrist ein.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 beantragte die
Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde, unter
Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Verweis auf ihre Begründung der
Verfügung vom 4. Oktober 2018. Am 23. Januar 2019 beantragte das JUV
die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden
Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu
beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Ist eine
Partei offensichtlich nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, so kann
das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu
beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge,
gebietet es die Fürsorgepflicht, dass das Gericht ihr ausnahmsweise eine
Vertretung bestellt (Art. 69 Abs. 1 ZPO).
2.2
Diese
Bestimmung ist auch im Verwaltungsverfahren analog anzuwenden (VGr, 18. April
2012, VB.2012.00082, E. 9.4.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 114).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, aus den Eingaben des Beschwerdeführers sei nicht eindeutig
hervorgegangen, gegen welchen hoheitlichen Akt sich sein Rechtsmittel gerichtet
habe. Gegenstand des Verfahrens könne einzig die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 14. August 2018 sein, doch liessen die Vorbringen
des Beschwerdeführers, "er wolle freigesprochen werden" vermuten,
dass sich seine Eingaben auch gegen die Strafurteile bzw. gegen die zitierten
Bundesgerichtsentscheide richten könnten. Ein Anfechtungswille sei somit
unzweifelhaft vorhanden, doch sei unklar, gegen welchen Hoheitsakt sich dieser
konkret richte. Selbst nach Aufforderung zur Verbesserung seiner Rekursschrift
sei der Beschwerdeführer der Forderung, anzugeben, in welchen Punkten er die
gegen ihn ergangene Verfügung anfechte oder als fehlerhaft betrachte, nicht
nachgekommen. Er habe sich nur darauf beschränkt, seine Anträge auf Freispruch
bzw. auf Freilassung zu wiederholen. Diese Anträge habe er lediglich mit der
nicht nachvollziehbaren Aussage begründet, dass er an der Weltmacht sei und
sich freigesprochen habe. Zudem habe er wiederholt und ohne weitere Erklärung
auf Verbrechen verwiesen, welche ihm angetan würden, sowie einen nicht näher
definierten "Krieg". Für sie, die Rekursinstanz, sei nicht erkennbar,
was der Beschwerdeführer damit meinen könnte.
3.2
Der
Beschwerdeführer liess geltend machen, aufgrund des chronologischen Ablaufs wie
auch aufgrund der Aktennotiz vom 31. August 2018 sei klar, dass er sich
gegen die Verfügung vom 14. August 2018 zur Wehr gesetzt habe. Er habe
damit klar geäussert, gegen welchen Hoheitsakt sich sein Rechtsmittel gerichtet
habe. Er hätte sich jedoch offensichtlich nur mit einem Rechtsbeistand
sachbezogen und nachvollziehbar mit der angefochtenen Verfügung
auseinandersetzen können. Bereits die Vorinstanz hätte ihm aufgrund ihrer
Fürsorgepflicht die Gelegenheit geben müssen, einen Rechtsbeistand zu
beauftragen. Indem sie auf den Antrag nicht eingetreten sei, habe sie ihre
Fürsorgepflicht verletzt.
3.3
Der
Beschwerdegegner äusserte sich zu der Frage der Notwendigkeit eines
Rechtsbeistandes für den Beschwerdeführer nicht. Er machte
vollständigkeitshalber Ausführungen zum materiellen Streitgegenstand, worauf an
dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist (vgl. unten E. 4.6–7).
4.
4.1
Die
Vorinstanz prüfte – soweit ersichtlich – im Rekursverfahren nicht weiter, ob
der Beschwerdeführer zur Führung des Rechtsmittelverfahrens tatsächlich im
Stande ist. Die Feststellungen, welche zum angedrohten Nichteintreten führten,
bezogen sich darauf, dass nicht klar sei, gegen welchen Hoheitsakt der Rekurs
sich richte und dass keine sachbezogene oder nachvollziehbare
Auseinandersetzung mit dem Entscheid erfolgt sei.
4.2
Eine
Partei ist immer dann als zur Prozessführung offensichtlich unfähig zu
qualifizieren, wenn ihr die hierfür erforderlichen Fähigkeiten aus physischen,
intellektuellen oder vergleichbaren Gründen fehlen. Dabei darf Unfähigkeit zur
Prozessführung nicht leichthin angenommen werden. Gemäss der
bundesgerichtlichen Praxis ist Art. 69 Abs. 1 ZPO restriktiv zu
handhaben. Die Fähigkeit, die eigene Sache gehörig zu führen, ist danach zu
bemessen, ob die betreffende Partei fähig ist, ihre Sache als Ganzes – und nicht
isoliert auf einzelne Prozesshandlungen – zu führen (Luca Tenchio, Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017 [BSK
ZPO], Art. 69 ZPO N. 8).
4.3
Wurde im
erstinstanzlichen Verfahren Art. 69 ZPO nicht angewendet, wird die Postulationsfähigkeit
in der Regel weiterhin anzunehmen sein (Tenchio, BSK ZPO, Art. 69
N. 3). Im vorliegenden Fall wäre jedoch – wie unten zu zeigen sein wird –
solch eine Annahme nicht vertretbar gewesen, selbst wenn ein grosser
Ermessensspielraum der
Vorinstanz besteht. Die Vorinstanz erachtete mit ihrem Entscheid den
Beschwerdeführer als postulationsfähig, obschon ihre Zweifel daran aus der
Begründung erkennbar sind. Namentlich die Bemerkung, es sei nicht erkennbar,
was der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben meine, hätte die Vorinstanz zur
Prüfung seiner Unbeholfenheit und damit der Notwendigkeit einer Vertretung
veranlassen müssen.
4.4
Die
Vorinstanz erkundigte sich telefonisch beim Beschwerdeführer, wie sein
Schreiben vom 18. August 2018 zu werten sei, worauf er gemäss Aktennotiz
vom 31. August 2018 mitgeteilt habe, dieses sei ein Rekurs gegen die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2018 betreffend Abweisung
seines Gesuchs um bedingte Entlassung. Dennoch führte die Vorinstanz – folglich
nicht nachvollziehbar – aus, es sei letztlich unklar, gegen welchen Hoheitsakt
sich der unzweifelhaft vorhandene Anfechtungswille konkret richte.
Eine Kontaktaufnahme mit dem Beistand des
Beschwerdeführers erfolgte nicht, ebenso wenig die Aufforderung mit
Fristansetzung an diesen oder den Beschwerdeführer, selber einen
Rechtsvertreter für das Rekursverfahren zu beauftragen. Die Frage, ob der
Beschwerdeführer dazu überhaupt selbst in der Lage gewesen wäre, scheint ebenso
wenig beantwortet worden zu sein, wie auch keine Androhung erfolgte, dass
andernfalls die Rekursinstanz ihm eine Vertretung bestellen würde (vgl.
Tenchio, BSK ZPO, Art. 69 N. 18, wonach zusammen mit der
Fristansetzung der Hinweis angebracht werden muss, dass bei unbenutztem Ablauf
der Frist der Partei durch das Gericht eine Vertretung bestellt wird).
4.5
Die
Eingaben des Beschwerdeführers als eines juristischen Laien waren überdies
nicht einfach lückenhaft oder liessen erforderliche Formvoraussetzungen
vermissen, auch äusserte er nicht einfach eine unrichtige Rechtsauffassung oder
machte unsubstanziierte Behauptungen, vielmehr liess ihr Inhalt darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich konkret in
Bezug auf die strittige Sache oder die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
zu äussern. Seine wiederholten Ausrufe nach einem Freispruch und seine die
"Weltmacht" bzw. gegen ihn gerichtete "Verbrechen" und
"Krieg" betreffen-
den Äusserungen sprechen zudem mit der aus den Akten bekannten Diagnose
(gemischte schizoaffektive Störung) und dem beschriebenen Verhalten dafür, dass
er nicht in der Lage ist, ohne Beistand einen Prozess gehörig zu führen.
Die offensichtliche Unbeholfenheit liess sich auch aus den
Eingaben des Beschwerdeführers im Rekursverfahren sowie aus den Vollzugsakten
ableiten. Seine bisherigen schriftlichen Eingaben in den Vollzugsakten, welche
sich sinngemäss darauf konzentrierten, wie alle gegen ihn eingenommen seien
liessen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nicht adäquat mit den
Erwägungen eines von ihm angefochtenen Entscheids auseinandersetzen kann (vgl.
zur Unbeholfenheit: Tenchio, BSK ZPO, Art. 69 N. 12). Die Vorinstanz
unterliess es jedoch, die Vollzugsakten beizuziehen, was gerade in einem Fall,
der eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB betrifft und mit unklaren
Eingaben bestückt ist, welche geeignet sind, beim – insbesondere juristisch
geschulten – Leser zu Verwirrung und damit zu weiterer Abklärung zu führen,
angezeigt gewesen wäre.
Dafür, dass der Beschwerdeführer mit der gehörigen
Wahrnehmung seiner Rechte in einem Rechtsmittelverfahren klar und
kontinuierlich überfordert gewesen wäre, spricht auch die Tatsache, dass er
über einen Beistand zur Erledigung administrativer Angelegenheiten,
insbesondere im Verkehr mit Behörden, verfügt. Nicht zuletzt ist auch zu
berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines
Krankheitsbildes eine stationäre Massnahme ausgesprochen wurde.
4.6
Es lagen
folglich genügend besondere Anhaltspunkte vor, welche die Vorinstanz zur
Prüfung der Beigabe einer Vertretung hätten veranlassen sollen. Die Unfähigkeit
des Beschwerdeführers zur Prozessführung wird damit auch nicht leichthin
angenommen. Somit wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, ihm in analoger
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO einen Rechtsvertreter zu bestellen
bzw. zunächst hierzu Frist anzusetzen. Der Nichteintretensentscheid ist
folglich nicht zu schützen.
Ein Entscheid in der Sache ist unter diesen Umständen
nicht zu fällen. Für den Beschwerdeführer würde dies zudem einen nicht
zumutbaren Instanzenverlust bedeuten. Demzufolge ist auch auf den
Eventualantrag des Beschwerdeführers zur Stellungnahme sowie auf die weiteren
summarischen Ausführungen betreffend die Aufhebung der stationären Massnahme
nicht näher einzugehen.
4.7
Die
Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Oktober
2018.
ist demzufolge aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an sie
zurückzuweisen, mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren der
anwaltlichen Vertretung bedarf.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
würde nach der Regel der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zu tragen haben
(§ 13 Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz hat im Allgemeinen keine
Verfahrenskosten zu tragen. Ausnahmsweise kann es sich aber rechtfertigen,
einer Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen, nämlich wenn das
Verursacherprinzip oder Billigkeitsgründe eine solche Kostenauflage zulassen (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 48). Gestützt auf das
Verursacherprinzip ist dies hier als zulässig zu erachten, da die Aufhebung des
Entscheids im Beschwerdeverfahren allein auf die mangelhafte
Sachverhaltsabklärung bzw. das Nichtwahrnehmen der Fürsorgepflicht der
Vorinstanz zurückzuführen ist (vgl. Plüss, § 13 N. 59). Selbst wenn
dieser konkrete Verfahrensfehler nicht als derart grob wie beispielsweise eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine Rechtsverweigerung bezeichnet
werden kann, rechtfertigt er im vorliegenden Fall die Kostenauflage an die Vorinstanz.
5.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird folglich
gegenstandslos. Zu beurteilen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung, wobei diese mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2018
für die Erstellung der Beschwerdeschrift bereits gewährt wurde.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wurde mittels
der eingereichten Dokumente wie Bankauszug und Ersuchen um wirtschaftliche
Hilfe bei der Fürsorgebehörde, glaubhaft gemacht. Die Notwendigkeit einer
Vertretung ist durch das vorliegende Prozessthema ebenfalls ausgewiesen. Die
Beschwerde war überdies nicht aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihm in der
Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Mit Eingabe vom 26. März 2019 wies die Vertreterin
des Beschwerdeführers darauf hin, dass sie per Ende März 2019 den
Beschwerdeführer nicht weiter vertreten könne, dass an ihrer Stelle jedoch
Rechtsanwalt C, anscheinend vom selben Rechtsanwaltsbüro, das Mandat übernehme.
Allerdings fällt mit Ausnahme des Aufwands für das Durchlesen des vorliegenden
Entscheids kein weiterer Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren an.
Da die Rechnung ohnehin auf das Konto von Rechtsanwalt F zu bezahlen ist,
ist davon auszugehen, dass bürointern ein allfälliger nicht auf die aktuelle
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entfallender Aufwand für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt C entschädigt wird. Im Rubrum
ist dagegen vorzumerken, dass ab April 2019 der Beschwerdeführer von
Rechtsanwalt C vertreten wird, und entsprechend ist er als solcher zu
bestellen.
5.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz
des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche
Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
5.4
Der in der
Honorarnote vom 18. Februar 2019 ausgewiesene Zeitaufwand von 9,5 Stunden
und das dafür geltend gemachte Honorar von Fr. 2'090.- erweisen sich als
gerechtfertigt, ebenso die Barauslagen in Höhe von total Fr. 27.10.
Demnach ist die Rechtsvertreterin mit Fr. 2'117.10 zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer (Fr. 163.-), insgesamt Fr. 2'280.10, zu entschädigen.
5.5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
6.
Die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG dar.
Beschwerde an das Bundesgericht kann nur erhoben werden, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 4. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung an die Direktion der Justiz und des Innern zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-- ; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 1'200.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 2'280.10 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Dem Beschwerdeführer wird ab April 2019 Rechtsanwalt
C als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und auf diesen Zeitpunkt hin
Rechtsanwältin E als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
entlassen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …