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Entscheid

VB.2018.00669

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00669

2. April 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20710)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1986) wurde am 12. Januar 2018 vom

Obergericht des Kantons Zürich der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen,

wobei aufgrund von nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit von einer

Strafe abgesehen wurde. Jedoch wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Am 20. November

2017 wurde A im Rahmen des vorzeitigen Massnahmeantritts ins Zentrum B

eingewiesen, wo er sich seither befindet.

Mit Verfügung vom 14. August 2018 wies das Amt für

Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 4

(fortan: JUV), das Gesuch von A um bedingte Entlassung aus der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB ab.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 18. August 2018 erklärte A

gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern, dass er freizusprechen sei.

Nachfolgende Abklärungen des JUV ergaben, dass A damit Rekurs gegen die

Verfügung vom 14. August 2018 habe erheben wollen und reichte die

entsprechende Verfügung nach. Zudem wurde ein weiteres Exemplar eben dieser

Verfügung nachgereicht, welche handschriftliche Anmerkungen von A enthielt,

worin er unter anderem seinen Antrag auf Freispruch wiederholte.

Mit Schreiben vom 4. September 2018 setzte die

Direktion der Justiz und des Innern A Frist zur Nachbesserung seiner

Rekursbegründung an. A reichte daraufhin ein Schreiben datierend vom 8. September

2018.

ein.

Die Direktion der Justiz und des Innern verzichtete im

Folgenden darauf, dem JUV Frist zur Stellungnahme anzusetzen und die

massgeblichen Vollzugsakten beizuziehen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018

trat sie auf den Rekurs von A gegen die Verfügung des JUV vom 14. August

2018.

nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018, eingegangen am

17.

Oktober 2018, erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 4. Oktober 2018.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2018 wurde dem

JUV als auch der Direktion der Justiz und des Innern Frist zur Einreichung

ihrer Akten angesetzt.

Da die Beschwerdeschrift von A die formellen

Gültigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde nicht erfüllte (fehlende

Originalunterschrift, ungenügende Begründung) und da unter Berücksichtigung

seiner Eingaben vor der Direktion der Justiz und des Innern der

Beschwerdeführer als offensichtlich ausserstande anzusehen ist, den Prozess

eigenhändig zu führen bzw. rechtsgenügende Rechtsschriften einzureichen, wurde

ihm mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2018 Frist angesetzt, im

Zusammenwirken mit seinem Beistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren

einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu mandatieren und die

Mandatierung gegenüber dem Verwaltungsgericht schriftlich auszuweisen; unter

dem Hinweis darauf, dass ihm ansonsten seitens des Gerichts eine Vertretung

bestellt würde.

Mit Vollmacht vom 9. November 2018 legitimierte sich

Rechtsanwältin E als Vertreterin von A.

Am 16. November 2018 reichte A eine weitere eigene

Eingabe ein.

Am 22. November 2018 stellte seine Rechtsvertreterin das

Gesuch, A sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in ihrer

Person eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit

Präsidialverfügung vom 23. November 2018 wurde A Frist angesetzt, um seine

Mittellosigkeit zu belegen. Dem kam seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom

4.

Dezember 2018 nach.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2018 wurde A

eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt, um eine verbesserte,

den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einzureichen, unter Androhung

des Nichteintretens bei Säumnis. Zudem wurde ihm zur Erstellung der

Beschwerdeschrift die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der

Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Am 18. Dezember 2018 reichte die Rechtsvertreterin

von A die verbesserte Beschwerde innert Nachfrist ein.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 beantragte die

Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde, unter

Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Verweis auf ihre Begründung der

Verfügung vom 4. Oktober 2018. Am 23. Januar 2019 beantragte das JUV

die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden

Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu

beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Ist eine

Partei offensichtlich nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, so kann

das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu

beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge,

gebietet es die Fürsorgepflicht, dass das Gericht ihr ausnahmsweise eine

Vertretung bestellt (Art. 69 Abs. 1 ZPO).

2.2

Diese

Bestimmung ist auch im Verwaltungsverfahren analog anzuwenden (VGr, 18. April

2012, VB.2012.00082, E. 9.4.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 114).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, aus den Eingaben des Beschwerdeführers sei nicht eindeutig

hervorgegangen, gegen welchen hoheitlichen Akt sich sein Rechtsmittel gerichtet

habe. Gegenstand des Verfahrens könne einzig die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 14. August 2018 sein, doch liessen die Vorbringen

des Beschwerdeführers, "er wolle freigesprochen werden" vermuten,

dass sich seine Eingaben auch gegen die Strafurteile bzw. gegen die zitierten

Bundesgerichtsentscheide richten könnten. Ein Anfechtungswille sei somit

unzweifelhaft vorhanden, doch sei unklar, gegen welchen Hoheitsakt sich dieser

konkret richte. Selbst nach Aufforderung zur Verbesserung seiner Rekursschrift

sei der Beschwerdeführer der Forderung, anzugeben, in welchen Punkten er die

gegen ihn ergangene Verfügung anfechte oder als fehlerhaft betrachte, nicht

nachgekommen. Er habe sich nur darauf beschränkt, seine Anträge auf Freispruch

bzw. auf Freilassung zu wiederholen. Diese Anträge habe er lediglich mit der

nicht nachvollziehbaren Aussage begründet, dass er an der Weltmacht sei und

sich freigesprochen habe. Zudem habe er wiederholt und ohne weitere Erklärung

auf Verbrechen verwiesen, welche ihm angetan würden, sowie einen nicht näher

definierten "Krieg". Für sie, die Rekursinstanz, sei nicht erkennbar,

was der Beschwerdeführer damit meinen könnte.

3.2

Der

Beschwerdeführer liess geltend machen, aufgrund des chronologischen Ablaufs wie

auch aufgrund der Aktennotiz vom 31. August 2018 sei klar, dass er sich

gegen die Verfügung vom 14. August 2018 zur Wehr gesetzt habe. Er habe

damit klar geäussert, gegen welchen Hoheitsakt sich sein Rechtsmittel gerichtet

habe. Er hätte sich jedoch offensichtlich nur mit einem Rechtsbeistand

sachbezogen und nachvollziehbar mit der angefochtenen Verfügung

auseinandersetzen können. Bereits die Vorinstanz hätte ihm aufgrund ihrer

Fürsorgepflicht die Gelegenheit geben müssen, einen Rechtsbeistand zu

beauftragen. Indem sie auf den Antrag nicht eingetreten sei, habe sie ihre

Fürsorgepflicht verletzt.

3.3

Der

Beschwerdegegner äusserte sich zu der Frage der Notwendigkeit eines

Rechtsbeistandes für den Beschwerdeführer nicht. Er machte

vollständigkeitshalber Ausführungen zum materiellen Streitgegenstand, worauf an

dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist (vgl. unten E. 4.6–7).

4.

4.1

Die

Vorinstanz prüfte – soweit ersichtlich – im Rekursverfahren nicht weiter, ob

der Beschwerdeführer zur Führung des Rechtsmittelverfahrens tatsächlich im

Stande ist. Die Feststellungen, welche zum angedrohten Nichteintreten führten,

bezogen sich darauf, dass nicht klar sei, gegen welchen Hoheitsakt der Rekurs

sich richte und dass keine sachbezogene oder nachvollziehbare

Auseinandersetzung mit dem Entscheid erfolgt sei.

4.2

Eine

Partei ist immer dann als zur Prozessführung offensichtlich unfähig zu

qualifizieren, wenn ihr die hierfür erforderlichen Fähigkeiten aus physischen,

intellektuellen oder vergleichbaren Gründen fehlen. Dabei darf Unfähigkeit zur

Prozessführung nicht leichthin angenommen werden. Gemäss der

bundesgerichtlichen Praxis ist Art. 69 Abs. 1 ZPO restriktiv zu

handhaben. Die Fähigkeit, die eigene Sache gehörig zu führen, ist danach zu

bemessen, ob die betreffende Partei fähig ist, ihre Sache als Ganzes – und nicht

isoliert auf einzelne Prozesshandlungen – zu führen (Luca Tenchio, Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017 [BSK

ZPO], Art. 69 ZPO N. 8).

4.3

Wurde im

erstinstanzlichen Verfahren Art. 69 ZPO nicht angewendet, wird die Postulationsfähigkeit

in der Regel weiterhin anzunehmen sein (Tenchio, BSK ZPO, Art. 69

N. 3). Im vorliegenden Fall wäre jedoch – wie unten zu zeigen sein wird –

solch eine Annahme nicht vertretbar gewesen, selbst wenn ein grosser

Ermessensspielraum der

Vorinstanz besteht. Die Vorinstanz erachtete mit ihrem Entscheid den

Beschwerdeführer als postulationsfähig, obschon ihre Zweifel daran aus der

Begründung erkennbar sind. Namentlich die Bemerkung, es sei nicht erkennbar,

was der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben meine, hätte die Vorinstanz zur

Prüfung seiner Unbeholfenheit und damit der Notwendigkeit einer Vertretung

veranlassen müssen.

4.4

Die

Vorinstanz erkundigte sich telefonisch beim Beschwerdeführer, wie sein

Schreiben vom 18. August 2018 zu werten sei, worauf er gemäss Aktennotiz

vom 31. August 2018 mitgeteilt habe, dieses sei ein Rekurs gegen die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2018 betreffend Abweisung

seines Gesuchs um bedingte Entlassung. Dennoch führte die Vorinstanz – folglich

nicht nachvollziehbar – aus, es sei letztlich unklar, gegen welchen Hoheitsakt

sich der unzweifelhaft vorhandene Anfechtungswille konkret richte.

Eine Kontaktaufnahme mit dem Beistand des

Beschwerdeführers erfolgte nicht, ebenso wenig die Aufforderung mit

Fristansetzung an diesen oder den Beschwerdeführer, selber einen

Rechtsvertreter für das Rekursverfahren zu beauftragen. Die Frage, ob der

Beschwerdeführer dazu überhaupt selbst in der Lage gewesen wäre, scheint ebenso

wenig beantwortet worden zu sein, wie auch keine Androhung erfolgte, dass

andernfalls die Rekursinstanz ihm eine Vertretung bestellen würde (vgl.

Tenchio, BSK ZPO, Art. 69 N. 18, wonach zusammen mit der

Fristansetzung der Hinweis angebracht werden muss, dass bei unbenutztem Ablauf

der Frist der Partei durch das Gericht eine Vertretung bestellt wird).

4.5

Die

Eingaben des Beschwerdeführers als eines juristischen Laien waren überdies

nicht einfach lückenhaft oder liessen erforderliche Formvoraussetzungen

vermissen, auch äusserte er nicht einfach eine unrichtige Rechtsauffassung oder

machte unsubstanziierte Behauptungen, vielmehr liess ihr Inhalt darauf

schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich konkret in

Bezug auf die strittige Sache oder die Erwägungen des angefochtenen Entscheids

zu äussern. Seine wiederholten Ausrufe nach einem Freispruch und seine die

"Weltmacht" bzw. gegen ihn gerichtete "Verbrechen" und

"Krieg" betreffen-

den Äusserungen sprechen zudem mit der aus den Akten bekannten Diagnose

(gemischte schizoaffektive Störung) und dem beschriebenen Verhalten dafür, dass

er nicht in der Lage ist, ohne Beistand einen Prozess gehörig zu führen.

Die offensichtliche Unbeholfenheit liess sich auch aus den

Eingaben des Beschwerdeführers im Rekursverfahren sowie aus den Vollzugsakten

ableiten. Seine bisherigen schriftlichen Eingaben in den Vollzugsakten, welche

sich sinngemäss darauf konzentrierten, wie alle gegen ihn eingenommen seien

liessen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nicht adäquat mit den

Erwägungen eines von ihm angefochtenen Entscheids auseinandersetzen kann (vgl.

zur Unbeholfenheit: Tenchio, BSK ZPO, Art. 69 N. 12). Die Vorinstanz

unterliess es jedoch, die Vollzugsakten beizuziehen, was gerade in einem Fall,

der eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB betrifft und mit unklaren

Eingaben bestückt ist, welche geeignet sind, beim – insbesondere juristisch

geschulten – Leser zu Verwirrung und damit zu weiterer Abklärung zu führen,

angezeigt gewesen wäre.

Dafür, dass der Beschwerdeführer mit der gehörigen

Wahrnehmung seiner Rechte in einem Rechtsmittelverfahren klar und

kontinuierlich überfordert gewesen wäre, spricht auch die Tatsache, dass er

über einen Beistand zur Erledigung administrativer Angelegenheiten,

insbesondere im Verkehr mit Behörden, verfügt. Nicht zuletzt ist auch zu

berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines

Krankheitsbildes eine stationäre Massnahme ausgesprochen wurde.

4.6

Es lagen

folglich genügend besondere Anhaltspunkte vor, welche die Vorinstanz zur

Prüfung der Beigabe einer Vertretung hätten veranlassen sollen. Die Unfähigkeit

des Beschwerdeführers zur Prozessführung wird damit auch nicht leichthin

angenommen. Somit wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, ihm in analoger

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO einen Rechtsvertreter zu bestellen

bzw. zunächst hierzu Frist anzusetzen. Der Nichteintretensentscheid ist

folglich nicht zu schützen.

Ein Entscheid in der Sache ist unter diesen Umständen

nicht zu fällen. Für den Beschwerdeführer würde dies zudem einen nicht

zumutbaren Instanzenverlust bedeuten. Demzufolge ist auch auf den

Eventualantrag des Beschwerdeführers zur Stellungnahme sowie auf die weiteren

summarischen Ausführungen betreffend die Aufhebung der stationären Massnahme

nicht näher einzugehen.

4.7

Die

Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Oktober

2018.

ist demzufolge aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an sie

zurückzuweisen, mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren der

anwaltlichen Vertretung bedarf.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

würde nach der Regel der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zu tragen haben

(§ 13 Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz hat im Allgemeinen keine

Verfahrenskosten zu tragen. Ausnahmsweise kann es sich aber rechtfertigen,

einer Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen, nämlich wenn das

Verursacherprinzip oder Billigkeitsgründe eine solche Kostenauflage zulassen (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 48). Gestützt auf das

Verursacherprinzip ist dies hier als zulässig zu erachten, da die Aufhebung des

Entscheids im Beschwerdeverfahren allein auf die mangelhafte

Sachverhaltsabklärung bzw. das Nichtwahrnehmen der Fürsorgepflicht der

Vorinstanz zurückzuführen ist (vgl. Plüss, § 13 N. 59). Selbst wenn

dieser konkrete Verfahrensfehler nicht als derart grob wie beispielsweise eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine Rechtsverweigerung bezeichnet

werden kann, rechtfertigt er im vorliegenden Fall die Kostenauflage an die Vor­instanz.

5.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird folglich

gegenstandslos. Zu beurteilen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung, wobei diese mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2018

für die Erstellung der Beschwerdeschrift bereits gewährt wurde.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wurde mittels

der eingereichten Dokumente wie Bankauszug und Ersuchen um wirtschaftliche

Hilfe bei der Fürsorgebehörde, glaubhaft gemacht. Die Notwendigkeit einer

Vertretung ist durch das vorliegende Prozessthema ebenfalls ausgewiesen. Die

Beschwerde war überdies nicht aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihm in der

Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Mit Eingabe vom 26. März 2019 wies die Vertreterin

des Beschwerdeführers darauf hin, dass sie per Ende März 2019 den

Beschwerdeführer nicht weiter vertreten könne, dass an ihrer Stelle jedoch

Rechtsanwalt C, anscheinend vom selben Rechtsanwaltsbüro, das Mandat übernehme.

Allerdings fällt mit Ausnahme des Aufwands für das Durchlesen des vorliegenden

Entscheids kein weiterer Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren an.

Da die Rechnung ohnehin auf das Konto von Rechtsanwalt F zu bezahlen ist,

ist davon auszugehen, dass bürointern ein allfälliger nicht auf die aktuelle

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entfallender Aufwand für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt C entschädigt wird. Im Rubrum

ist dagegen vorzumerken, dass ab April 2019 der Beschwerdeführer von

Rechtsanwalt C vertreten wird, und entsprechend ist er als solcher zu

bestellen.

5.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz

des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über

die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche

Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

5.4

Der in der

Honorarnote vom 18. Februar 2019 ausgewiesene Zeitaufwand von 9,5 Stunden

und das dafür geltend gemachte Honorar von Fr. 2'090.- erweisen sich als

gerechtfertigt, ebenso die Barauslagen in Höhe von total Fr. 27.10.

Demnach ist die Rechtsvertreterin mit Fr. 2'117.10 zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer (Fr. 163.-), insgesamt Fr. 2'280.10, zu entschädigen.

5.5

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

6.

Die Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG dar.

Beschwerde an das Bundesgericht kann nur erhoben werden, wenn der

Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 4. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer

Entscheidung an die Direktion der Justiz und des Innern zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-- ; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 1'200.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

5.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 2'280.10 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Dem Beschwerdeführer wird ab April 2019 Rechtsanwalt

C als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und auf diesen Zeitpunkt hin

Rechtsanwältin E als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

entlassen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …